Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W129 2209662-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Prof. Mag. Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 02.08.2018, Zl. 6-8-2, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Prof. Mag. Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 02.08.2018, Zl. 6-8-2, zu Recht:
A)
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Absolvent eines kombinierten Diplom-Lehramtsstudiums in den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik an der Universität Linz und seit 14.09.2015 in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund als AHS-Lehrer (Mathematik, Physik) stehend, stellte am 25.01.2018 per Mail einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung, jedoch nunmehr zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik für das Sommersemester 2018.
Mit Mail vom 04.03.2018 wiederholte er seinen Antrag und verwies auf eine Rechtsauskunft der Schulbehörde, wonach für ihn im Bereich der NMS nur eine Anstellung mit Sondervertrag möglich wäre. Absolventen einer Pädagogischen Hochschule würden als NMS-Lehrer bevorzugt eingestellt werden.
2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 02.08.2018 wurde der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik gem. § 60 UG iVm § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 02.08.2018 wurde der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik gem. Paragraph 60, UG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Es handle sich beim neuen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe im Vergleich zum alten Diplomstudium Lehramt um dasselbe Studium, da sich diese nicht wesentlich unterscheiden würden, sondern vielmehr weitgehend inhaltlich ident seien. Das neue Lehramtsstudium sei lediglich eine Weiterentwicklung des alten. Auch gehe § 54b UG in studienrechtlicher Hinsicht explizit von einer Gleichwertigkeit des alten Diplomstudiums aus.Sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Es handle sich beim neuen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe im Vergleich zum alten Diplomstudium Lehramt um dasselbe Studium, da sich diese nicht wesentlich unterscheiden würden, sondern vielmehr weitgehend inhaltlich ident seien. Das neue Lehramtsstudium sei lediglich eine Weiterentwicklung des alten. Auch gehe Paragraph 54 b, UG in studienrechtlicher Hinsicht explizit von einer Gleichwertigkeit des alten Diplomstudiums aus.
Allfällige (wenn auch sachwidrige) Unterscheidungen im Dienstrecht seien im studienrechtlichen Kontext irrelevant.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde vom 29.08.2018, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Er habe eine Rechtsauskunft des Bildungsministeriums erhalten, wonach es einem Absolventen des Diplomstudiums gestattet sei, an einer NMS mittels Sondervertrag zu unterrichten. Ein Absolvent der Pädagogischen Hochschule würde bevorzugt angestellt werden, da dieser Ernennungserfordernisse gemäß LDG für eine NMS zur Gänze erfülle. Eine Anstellung als Sondervertragslehrer könne nur dann erfolgen, solange geeignete Lehrer (Lehramt NMS) trotz Ausschreibung nicht gefunden werden könnten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Dissertation, in welcher er die Kompetenzen und Einstellungen von Mathematiklehrkräften in der AHS-Unterstufe und NMS mit unterschiedlichen Abschlüssen am Hochschulstandort Linz verglichen habe, nachgewiesen, dass sich die neue Lehramtsausbildung im Vergleich zum ehemaligen Universitätsstudium eher an der Pädagogik und weniger am Fach orientiere.
4. Mit Schreiben vom 13.11.2018, eingelangt am 19.11.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer absolvierte an der Universität Linz am 28.05.2015 erfolgreich das Lehramtsstudium (Diplom) in den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik.
Seit 14.09.2015 steht der Beschwerdeführer in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund als AHS-Lehrer (Mathematik, Physik).
Am 25.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung, nunmehr zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik für das Sommersemester 2018.
Mit Mail vom 04.03.2018 wiederholte er seinen Antrag und verwies auf eine Rechtsauskunft der Schulbehörde, wonach für ihn im Bereich der NMS nur eine Anstellung mit Sondervertrag möglich wäre. Absolventen einer Pädagogischen Hochschule würden als NMS-Lehrer bevorzugt eingestellt werden.
Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 02.08.2018 wurde der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik gem. § 60 UG iVm § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 02.08.2018 wurde der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik gem. Paragraph 60, UG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lautet auszugsweise:3.1. Das Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF lautet auszugsweise:
2. Abschnitt
Studien
Ordentliche Studien
§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:Paragraph 54, (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
2. Ingenieurwissenschaftliche Studien;
3. Künstlerische Studien;
4. Veterinärmedizinische Studien;
5. Naturwissenschaftliche Studien;
6. Rechtswissenschaftliche Studien;
7. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
8. Theologische Studien;
9. Medizinische Studien;
10. Lehramtsstudien;
11. Interdisziplinäre Studien.
(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelor-, Master-, Erweiterungs- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß Paragraph 64, Absatz 3, zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als "Doctor of Philosophy"-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad "Doctor of Philosophy", abgekürzt "PhD", verliehen werden.
(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.
(6) Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden.
(7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden.(7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 54 e,) oder als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 54 d,) angeboten werden.
(8) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
(9) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
Erweiterungsstudien
§ 54a. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 oder Abs. 2, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.Paragraph 54 a, (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8, oder Absatz 2,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
(3) Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.
Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien
§ 54b. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.Paragraph 54 b, (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.
(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Absatz 2, die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem kohärentem Fächerbündel zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von Paragraphen 54 a, Absatz eins und 58 Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem kohärentem Fächerbündel zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.
Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien
§ 54c. (1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.Paragraph 54 c, (1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von Paragraphen 54 a, Absatz eins und 58 Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß § 54b Abs. 2 erweitern.(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Absatz eins, um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, erweitern.
Gemeinsame Studienprogramme
§ 54d. (1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.Paragraph 54 d, (1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, hat der Senat im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 54e. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.Paragraph 54 e, (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses II. Teils Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses römisch zwei. Teils Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(7) Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden.(7) Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 - HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, anzuwenden.
(8) Wird ein Studium gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.
[...]
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 63, (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife,
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,
4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21,
5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und
6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.
(1a) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:(1a) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Absatz eins, voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife,
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
3. die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
4. die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Pädagogischen Hochschule vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen;
4. Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.
(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Absatz 4, befristet zuzulassen:
1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
Eine Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.(6) Die befristete Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
(9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung ist nur zulässig, wenn
1. das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder
2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.
(10) Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen. Das Rektorat kann durch Verordnung weitere Nachweise der erforderlichen Sprachkenntnisse festlegen.
(10a) Kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien ist die Ergänzungsprüfung nicht vor der Zulassung abzulegen, wenn eine abweichende Regelung gemäß Abs. 11 im Curriculum festgelegt worden ist.(10a) Kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien ist die Ergänzungsprüfung nicht vor der Zulassung abzulegen, wenn eine abweichende Regelung gemäß Absatz 11, im Curriculum festgelegt worden ist.
(10b) Die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) des Europarats voraus. Als Nachweis über diese Kenntnisse der deutschen Sprache gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome, die durch Verordnung des Rektorates festzulegen sind. Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass die Inhaberin oder der Inhaber über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Diese Regelung gilt nicht für künstlerische Studien, wenn durch Verordnung des Rektorats die Durchführung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in abweichender Form festgelegt worden ist.
(11) In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
[....]
§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.Paragraph 124, (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(1a) Für angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.
(2) Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des § 13 Abs. 4 Z 9 und § 19 Abs. 4 UniStG zuzuteilen.(2) Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 19, Absatz 4, UniStG zuzuteilen.
(3) Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 77 ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt § 77 dieses Bundesgesetzes der § 58 Abs. 1 bis Abs. 6 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.(4) Paragraph 77, ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 58, Absatz eins bis Absatz 6, UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.(5) Wird zu einem gemäß Absatz eins, eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.
3.2. Z 3 der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung lautete:3.2. Ziffer 3, der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, in der am 31.12.2003 geltenden Fassung lautete:
3. Lehramtsstudium
3.1 Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen,
der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluß einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.
3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Paragraph 11, Absatz 3, festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:
a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),
b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik und Informatikmanagement, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),
c) theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),
d) künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).
3.3 Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät (Universität) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät (Universität) Mitglieder der Studienkommission zu sein. Wurde ein Unterrichtsfach fakultäts- beziehungsweise universitätsübergreifend eingerichtet, können die betreffenden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) durch übereinstimmende Beschlüsse eine gesonderte gemeinsame Studienkommission für dieses Unterrichtsfach einsetzen.
3.4 Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:
a) in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60-80,
b) in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80-120,
c) in den theologischen Unterrichtsfächern 90-110,
d) in den künstlerischen Unterrichtsfächern 80-140.
Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
3.5 Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben.
Dabei ist zu beachten:
a) Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik und Informatikmanagement oder Mathematik verbunden werden.
b) Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.
c) Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.
d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt Paragraph 34, Absatz 8,
Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.
3.6 Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.
3.7 Akademischer Grad:
a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer:
"Magistra der Philosophie" bzw. "Magister der Philosophie", lateinisch "Magistra philosophiae" bzw. "Magister philosophiae", abgekürzt jeweils "Mag. phil.",
b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: "Magistra der Naturwissenschaften" bzw. "Magister der Naturwissenschaften", lateinisch "Magistra rerum naturalium" bzw. "Magister rerum naturalium", abgekürzt jeweils "Mag. rer. nat.",
c) theologische Unterrichtsfächer: "Magistra der Theologie" bzw. "Magister der Theologie", lateinisch "Magistra theologiae" bzw. "Magister theologiae", abgekürzt jeweils "Mag. theol.",
d) künstlerische Unterrichtsfächer: "Magistra der Künste" bzw. "Magister der Künste", lateinisch "Magistra artium" bzw. "Magister artium", abgekürzt jeweils "Mag. art.".
Wurden zwei Unterrichtsfächer aus verschiedenen Gruppen verbunden, ist der akademische Grad zu verleihen, der dem Unterrichtsfach entspricht, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde.
3.8 Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:
Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere Paragraph 59,) folgende besondere Bestimmungen:
a) Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.
b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß Paragraph 59, zulässig.
c) Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließenc) Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des Paragraph 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen
3.3. Der (frühere) Studienplan für das Diplomstudium Lehramtsstudium an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz, MBl. der Universität Linz, Studienjahr 2001/2002, 29. Stück, Punkt 196, veröffentlicht am 26.06.2002, idF MBl. Studienjahr 2014/15, 26. Stück, Punkt 195, normiert für das Qualifikationsprofil der Unterrichtsfächer Mathematik und Physik:3.3. Der (frühere) Studienplan für das Diplomstudium Lehramtsstudium an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz, MBl. der Universität Linz, Studienjahr 2001 aus 2002,, 29. Stück, Punkt 196, veröffentlicht am 26.06.2002, in der Fassung MBl. Studienjahr 2014/15, 26. Stück, Punkt 195, normiert für das Qualifikationsprofil der Unterrichtsfächer Mathematik und Physik:
Unterrichtsfach Mathematik
Das zentrale Ziel des Lehramtsstudiums ist die Vorbereitung auf den Beruf als Lehrer bzw. Lehrerin an einer AHS oder BHS. Dabei ist zu beachten, dass ebenso wie die Gesellschaft insgesamt auch die Tätigkeit der LehrerInnen in Zukunft durch einen starken und grundlegenden Wandel gekennzeichnet sein wird. Damit die künftigen Lehrer und Lehrerinnen dazu befähigt werden, auch im Zeichen des Wandels in Zukunft gut zu unterrichten und ihrer Rolle bei einer sachlichen Meinungsbildung hinsichtlich der naturwissenschaftlichen und technischen Entwicklungen gerecht werden können, ist es unerlässlich, die Ausbildung als wissenschaftliches Studium zu gestalten. Nur so kann erreicht werden, dass sie ein hinreichendes Fundament für ihre weitere Entwicklung erhalten, ein Fundament, das über die Vermittlung der aus einer Analyse der heutigen Tätigkeit als LehrerIn als notwendig und sinnvoll erkannten Qualifikationen deutlich hinausreicht.
Die folgenden Aspekte eines Qualifikationsprofils werden auch und gerade im Zeichen des Wandels als notwendig erachtet:
1. Fachliche Kompetenz
2. Fachdidaktische Kompetenz
3. Pädagogische Kompetenz
4. Soziale Kompetenz im Umgang mit den KollegInnen und den SchülerInnen
5. Die Fähigkeit und Bereitschaft, die einmal erworbene Kompetenz und das einmal erworbene Wissen durch Weiterbildung auf dem aktuellen Stand zu halten.
Wichtiger Bestandteil all dieser Kompetenzen ist die Bereitschaft und die Fähigkeit, erworbenes Wissen und angeeignete Kompetenzen in Bezug zum Unterrichtsalltag zu setzen. Dies impliziert die Fähigkeit zur Reflexion von Wissen und Erfahrung. Eine weitere Kompetenz von übergreifender Bedeutung ist die Fähigkeit, geschlechtsspezifische Aspekte des Faches, der Fachdidaktik, der Pädagogik und der Unterrichtspraxis wahrzunehmen und im eigenen Unterricht angemessen zu berücksichtigen.
1. Die fachliche Kompetenz
umfasst insbesondere folgende Punkte:
Umfassendes mathematisches Grundwissen, insbesondere Kenntnis der Schulmathematik und ihrer Grundlagen
Wissen über Mathematik: Geschichte, Grundlagen, Anwendungen in anderen Wissenschaften, Technik, Berufs- und Alltagswelt, Mathematik und Kultur, Mathematik und Gesellschaft. Ein Bezug dieses Wissens zur schulischen Tätigkeit soll erkannt werden. Kontakt zur Mathematik als lebendige Wissenschaft und nicht nur als bloße Sammlung fertiger Theorien und Ergebnisse.
Aktiver Umgang mit Mathematik: Modellieren und Entdecken lernen und lehren können.
Ad 2: Die fachdidaktische Kompetenz
umfasst insbesondere folgende Punkte:
Ziel der fachdidaktischen Ausbildung ist die Entwicklung der Lehrkompetenz auf der Grundlage der fachlichen Kompetenz und umfangreichen Wissen über Lern- und Erziehungsprozesse sowie über das Berufsfeld Schule unter Bezugnahme auf theoretische Konzepte aus Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Philosophie. Dabei ist besonders auf die durch die Neuen Technologien ausgelösten Entwicklungen des Mathematikunterrichts bedacht zu nehmen.
Zur Weiterentwicklung der Lehrkompetenz notwendig ist auch die Fähigkeit, Unterricht insbesondere in methodischer und fachlicher Hinsicht zu evaluieren, um Ansatzpunkte für eine kontinuierliche Professionalisierung und Verbesserung der eigenen Lehrtätigkeit zu erhalten (Handlungsforschungskompetenz).
Ad 3: Pädagogische Kompetenz
bedeutet die Fähigkeit und Bereitschaft, die Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch Unterricht und Erziehung zu fördern. Dafür ist Voraussetzung:
Kenntnis grundlegender pädagogischer und psychologischer Konzepte zu Lernen, Lehren, Erziehen, Entwicklung sowie deren gesetzlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, und die Fähigkeit, unter Nutzung dieser Konzepte pädagogische Realsituationen zu analysieren, zu verstehen und zu gestalten
Methodische Kompetenzen zur Planung und Gestaltung beruflicher Anforderungssituationen mit Kindern Jugendlichen und Erwachsenen (wie z.B. Unterricht; Kommunikation, Interaktion und Konflikt; Diagnose von Eingangsvoraussetzungen und Beurteilung) im Sinne pädagogischer Zielsetzungen.
Selbstkompetenz: Von LehrerInnen wird erwartet, in Beziehungen mit Lernenden einzutreten, Konflikte zu bearbeiten, sie bei Schwierigkeiten zu beraten usw.. Dies erfordert von LehrerInnen, sich als Persönlichkeit zu entwickeln und gegebenenfalls auch in Frage zu stellen, aber auch mit den eigenen Ressourcen haushälterisch umzugehen.
Kompetenzen zu Reflexion, Evaluation und Weiterentwicklung: Wie in allen komplexen Berufen müssen auch LehrerInnen die Fähigkeit und Bereitschaft aufbauen, ihre Tätigkeit zu reflektieren und daraus zu lernen, um die Qualität des schulischen Angebots und ihre eigenen Kompetenzen weiterzuentwickeln. Reflexion und Feedback in Lehrveranstaltungen, spezielle Trainingsveranstaltungen sowie ein sorgsam begleitetes Schulpraktikum sollen dazu dienen.
Ad 4: Soziale Kompetenz
Kompetenzen im Umgang mit SchülerInnen: Fähigkeit, auf Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten einzugehen, und zur Konfliktbearbeitung; Schaffung eines den Unterricht fördernden Klimas und Förderung der Integration in der Klassengemeinschaft Kompetenzen im Umgang mit Eltern, ElternvertreterInnen und anderen Bezugspersonen der Schule Bereitschaft und Fähigkeit zu fachlicher und fachübergreifender Teamarbeit mit KollegInnen zwecks Koordination und Weiterentwicklung von Unterricht und Schule
Ad 5: Weiterbildungskompetenz
Kenntnis der für die Weiterbildung von LehrerInnen relevanten Angebote (wie z.B. Fachliteratur, neue Medien, Fortbildungskurse und -lehrgänge, Supervision) Bereitschaft und Fähigkeit, sich über pädagogische, fachliche und fachdidaktische Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.
Unterrichtsfach Physik
Das Lehramtsstudium Physik dient der fachlichen, fachdidaktischen und pädagogischen wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an allgemein bildenden und berufsbildenden höheren Schulen. Absolventinnen und Absolventen des Studiums sollen weiters bereit und im Stande sein, die Bedeutung und den Stellenwert der Physik und ihrer Folgetechnologien in der Schule und in der Öffentlichkeit zu vertreten und eine sachliche Meinungsbildung in weiten Teilen der Bevölkerung über naturwissenschaftliche und technische Entwicklungen zu fördern.
Da zu erwarten ist, dass die gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen auch zu erheblichen Änderungen in den Tätigkeiten der Lehrerinnen und Lehrer führen werden, ist es unerlässlich, das Studium als wissenschaftliches Studium zu gestalten, weil nur so erreicht werden kann, dass die Absolventinnen und Absolventen eine hinreichende Basis für eine selbständige Weiterentwicklung erhalten.
Neben den fachlichen, fachdidaktischen und pädagogischen Kompetenzen sollen im Studium auch die Entwicklung der für den beruflichen Erfolg unabdingbaren sozialen Kompetenzen unterstützt sowie die Fähigkeit und die Bereitschaft zur Weiterbildung entwickelt und gefördert werden.
Die zu vermittelnden und zu fördernden Kompetenzen umfassen insbesondere
Fachliche Kompetenz: Beherrschung des Faches, insbesondere der Teile, die als Hintergrund für die Schulphysik wichtig sind
Kenntnis über die wichtigsten Problemkreise der Physik, die dort verwendeten Begriffe, Denkweisen und Lösungsmethoden. Einsicht in die Eigenheiten der physikalischen Forschung; Kenntnis über Beispiele aktueller Forschungsergebnisse.
Einsicht in die Struktur der wichtigsten physikalischen Theorien, deren logischen und mathematischen Aufbau, sowie deren Bezug zu Beobachtungen und Experimenten.
Beherrschung der wichtigsten experimentellen Techniken; Fähigkeit zur selbständigen Durchführung einfacher Experimente, sowie zur Auswertung und Präsentation gewonnener Daten. Fähigkeit zur Benutzung von Fachliteratur und anderen Informationsquellen und deren Einsatz zur Lösung konkreter Fragen und Probleme.
Basiswissen über die historische Entwicklung der Physik und ihre Bedeutung für die Technik und andere Wissenschaften.
Fachdidaktische Kompetenz: Sicherheit in der Vermittlung physikalischer Lehrinhalte
Die Fähigkeit zur Erklärung auch komplexer physikalischer Sachverhalte unter Verwendung des mathematischen Rüstzeugs und der Sprache der Schülerinnen und Schüler an höheren Schulen. Die Fähigkeit, einen Unterrichtsplan auf der Basis des Lehrplans zu erstellen und die fachspezifischen Besonderheiten des Unterrichts in Physik an höheren Schulen zu erkennen.
Die Fähigkeit, den Unterrichtsplan in den Schulalltag umzusetzen, über die gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auf dieser Basis Ansätze zur Verbesserung des eigenen Unterrichts zu entwickeln. Übersicht über und Erfahrung mit verschiedenen Unterrichtsformen, insbesondere Vertrautheit mit dem Entwurf und der Durchführung von Schüler- und Demonstrationsexperimenten und dem Einsatz von Computern im Unterricht.
Das Erkennen und Berücksichtigen von geschlechtspezifischen Schwierigkeiten bei der Motivierung von Schülerinnen und bei der Vermittlung physikalischer Lehrinhalte.
Pädagogische Kompetenz bedeutet die Fähigkeit und Bereitschaft, die Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch Unterricht und Erziehung zu fördern. Dafür ist Voraussetzung:
Kenntnis grundlegender pädagogischer und psychologischer Konzepte zu Lernen, Lehren, Erziehen, Entwicklung sowie deren gesetzlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, und die Fähigkeit, unter Nutzung dieser Konzepte pädagogische Realsituationen zu analysieren, zu verstehen und zu gestalten
Methodische Kompetenzen zur Planung und Gestaltung beruflicher Anforderungssituationen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen (wie z.B. Unterricht; Kommunikation, Interaktion und Konflikt; Diagnose von Eingangsvoraussetzungen und Beurteilung) im Sinne pädagogischer Zielsetzungen.
Selbstkompetenz: Von Lehrerinnen und Lehrern wird erwartet, in Beziehungen mit Lernenden einzutreten, Konflikte zu bearbeiten, sie bei Schwierigkeiten zu beraten usw.. Dies erfordert, dass Lehrerinnen und Lehrer die eigenen Ressourcen realistisch einschätzen und effizient einsetzen können.
Kompetenzen zu Reflexion, Evaluation und Weiterentwicklung: Wie in allen komplexen Berufen müssen auch Lehrerinnen und Lehrer die Fähigkeit und Bereitschaft aufbauen, ihre Tätigkeit zu reflektieren und daraus zu lernen, um die Qualität des schulischen Angebots und ihre eigenen Kompetenzen weiterzuentwickeln. Reflexion und Feedback in Lehrveranstaltungen, spezielle Trainingsveranstaltungen sowie ein sorgsam begleitetes Schulpraktikum sollen dazu dienen.
Soziale Kompetenz
Kompetenzen im Umgang mit Schülerinnen und Schülern: Fähigkeit, auf Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten einzugehen, Fähigkeit zur Konfliktbearbeitung; Schaffung eines den Unterricht fördernden Klimas und Förderung der Integration in der Klassengemeinschaft Kompetenzen im Umgang mit Eltern, Elternvertretern und anderen Bezugspersonen der Schule Bereitschaft und Fähigkeit zu fachlicher und fachübergreifender Teamarbeit mit Kolleginnen und Kollegen zwecks Koordination und Weiterentwicklung von Unterricht und Schule
Weiterbildungskompetenz
Kenntnis der für die Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern relevanten Angebote (wie z.B. Fachliteratur, neue Medien, Fortbildungskurse und -lehrgänge, Supervision)
Bereitschaft und Fähigkeit, sich über pädagogische, fachliche und fachdidaktische Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.
3.4. Das Curriculum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Entwicklungsverbund "Cluster Mitte", MBl. der Universität Linz, Studienjahr 2015/16, 28. Stück, Punkt 249, veröffentlicht am 27.06.2016, lautet auszugsweise
A5.3 Qualifikationsprofil und Kompetenzen (Learning Outcomes)
(1) Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bereitet in einer ersten Stufe des Studiums im Sinne der Bologna-Struktur auf die selbstständige Ausübung der akademischen Profession des Lehrberufs in den gewählten Fächern bzw. Spezialisierungen für die Sekundarstufe vor. Es berechtigt die Absolventinnen und Absolventen, ein weiterführendes Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe zu belegen.
(2) Primäres Ziel des Lehramtsstudiums ist die wissenschaftliche/künstlerische (fachliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche und pädagogisch-praktische) Vorbereitung auf das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung). Die Studierenden werden dazu qualifiziert, die Bildungsziele des österreichischen Schulwesens verantwortungsvoll zu realisieren und die im Schulorganisationsgesetz genannten Aufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus qualifiziert das an den Partnerinstitutionen des Regionalverbunds "Cluster Mitte" angebotene Lehramtsstudium auch für andere Tätigkeitsfelder, beispielsweise für Aufgaben im Bereich der formalen Erwachsenenbildung, der inklusiven Bildung, der künstlerischen Praxis sowie auch im Bereich der informellen Bildung.
(3) Das zugrundeliegende Kompetenzmodell stellt eine zentrale Referenz für alle Teilcurricula dar und dient als Verständigungsbasis für den wissenschaftlichen/künstlerischen Diskurs der Lehrenden, die Beobachtung der Entwicklungsverläufe der Studierenden und die Entwicklung von Qualitätskriterien für die Evaluation der Umsetzung des Curriculums. Entsprechend der Ausrichtung des Lehramtsstudiums an den vier Säulen Fachwissenschaften, Fachdidaktiken, Allgemeine Bildungswissenschaftliche Grundlagen und pädagogisch-praktische Studien werden folgende Rahmen- bzw. Kernkompetenzen vermittelt. Vernetzungskompetenzen dienen der Verschränkung über diese vier Säulen bzw. Studienfächergrenzen hinweg.
Rahmenkompetenzen für die Fachwissenschaften
Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können...
Rahmenkompetenzen für die Fachdidaktiken
Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können ...
Rahmenkompetenzen für die Bildungswissenschaften und Schulpraxis
Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können ...
Vernetzungskompetenzen bzw. Querschnittskompetenzen
Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können ...
[...]
§ A17 ÜbergangsbestimmungenParagraph A17 Übergangsbestimmungen
[...]
A17.3 Für die Johannes Kepler-Universität Linz
Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums zum Diplomstudium Lehramt an der Johannes Kepler Universität Linz zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium nach den für sie bislang geltenden Vorschriften bis zum 30. September 2022 abzuschließen. Nach diesem Zeitpunkt werden sie diesem Curriculum unterstellt.
[...]
§ C20 Studienfach MathematikParagraph C20 Studienfach Mathematik
§ C20.1 Allgemeine Bestimmungen für das Studienfach MathematikParagraph C20.1 Allgemeine Bestimmungen für das Studienfach Mathematik
Das Studienfach Mathematik wird in Kooperation folgender Partnereinrichtungen durchgeführt:
(1) Gegenstand des Studiums
Im Bachelorstudium Lehramt Studienfach Mathematik wird neben einer soliden Mathematikausbildung großer Wert darauf gelegt, den fachlichen Teil der Ausbildung an den beruflichen Erfordernissen der zukünftigen Lehrenden zu orientieren. Die Absolventinnen und Absolventen haben nach Absolvierung des Studiums gelernt, wie der Mathematikunterricht fachkundig verständlich und für Schülerinnen und Schüler nachvollziehbar aufgebaut wird. Dabei wird genügend Hintergrundwissen vermittelt, dass die Absolventinnen und Absolventen kompetent und überzeugend auf Fragen im Schulunterricht eingehen können und in der Lage sind, anspruchsvolle Abschlussarbeiten (z.B. VWA) zu betreuen. Zum Qualifikationsprofil gehören: Kenntnisse der Mathematik; sicherer Umgang mit der mathematischen Schlussweise; Entwicklung eines Gefühls für Denkökonomie und für innermathematische Ästhetik; Vertrautheit mit mathematischer Modellbildung; Kennt-nisse der Anwendungsrelevanz der Mathematik; Fähigkeit der Nutzung neuer digitaler Technologien im Schulunterricht; Kenntnis der Anforderungen des Lehrplans, der Bildungsstandards und der Grundkompetenzen; Kenntnis von didaktischen Konzepten zur Vermittlung mathematischer Inhalte sowie von Aufgaben für den Unterricht; Kenntnis grundlegender fachdidaktischer und empirischer Forschungsmethoden.
(2) Fachspezifische Kompetenzen (Learning Outcomes)
Die folgenden Kompetenzen haben die Absolventinnen und Absolventen am Ende des Studiums erreicht; sie werden in den Modulbeschreibungen nicht noch einmal explizit erwähnt.
Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Lehramt Studienfach Mathematik ...
[...]
§ C22 Studienfach PhysikParagraph C22 Studienfach Physik
§ C22.1 Allgemeine Bestimmungen für das Studienfach PhysikParagraph C22.1 Allgemeine Bestimmungen für das Studienfach Physik
Das Studienfach Physik wird in Kooperation folgender Partnereinrichtungen durchgeführt:
(1) Gegenstand des Studiums
Die Absolventinnen und Absolventen des Studienfachs Physik erlernen aufgrund ihrer integrierten fachwis-senschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Ausbildung, Physik-Unterricht interessant, altersadäquat und geschlechtersensibel zu gestalten und physikalische Inhalte und Fertigkeiten vom fachwis-senschaftlichen auf das schulische Niveau zu transformieren.
Durch die im Studium erlernten Fähigkeiten wecken sie in ihren Schülerinnen und Schülern das Interesse für physikalische Vorgänge in Natur und Technik und ermöglichen ein naturwissenschaftliches Verständnis und naturwissenschaftliche Zugänge zum im Alltag Erlebten.
Die fachwissenschaftliche Ausbildung umfasst sowohl Lehrveranstaltungen in Grundlagenphysik (vornehmlich Experimentalphysik), als auch in fortgeschrittener Physik (schwerpunktmäßig moderne Physik und theoretische Physik), und solche mit Anknüpfung an die unmittelbar benachbarten MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik). Diese fachwissenschaftliche Ausbildung wird abgerundet durch ein breites Spektrum an Praktika und ergänzenden Themen, wie etwa Medienkompetenz, gendergerechter Wissenstransfer in Physik und Technik, sowie Wissenschaftsgeschichte bezogen auf die Evolution des physikalischen Verständnisses der uns umgebenden Natur und des Universums.
Fachdidaktisch werden nicht nur die üblichen Grundlagen gelehrt, sondern auch die unterschiedlichen Schul-typen (AHS, BHS, NMS) berücksichtigt. Es erfolgt eine vertiefte und gendersensible Auseinandersetzung mit moderner fachdidaktischer Forschung und mit Schulexperimenten, sowie mit dem Transfer moderner For-schungsergebnisse in den Unterricht (DI, SP, MP).
In optionalen Exkursionen und Projekten lernen Studierende einerseits fachwissenschaftliche Forschungsein-richtungen an Universitäten wie auch Großforschungseinrichtungen wie z.B. CERN kennen, andererseits auch die Wissenstransferaufgaben und die Arbeit von wissenschaftlichen Museen und Science Centern (wie z.B. Haus der Natur in Salzburg, oder Welios in Wels).
(2) Fachspezifische Kompetenzen (Learning Outcomes)
Absolventinnen und Absolventen
Vernetzungs- bzw. Querschnittskompetenzen:
Absolventinnen und Absolventen
[...]
3.5. § 3 des Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) normiert:3.5. Paragraph 3, des Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) normiert:
Zuordnung
§ 3. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.Paragraph 3, (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, und1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 - HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 - UG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, und
2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG.2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG.
(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden (ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen) die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden (ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen) die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch
1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
b) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 undb) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 und
2. eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Z 1 lit. b) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Ziffer eins, Litera b,) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.
(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 und1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 und
2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie
3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.
(4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.(4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
(5) Bei einer Verwendung an Berufsschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.(5) Bei einer Verwendung an Berufsschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, berufsbegleitend absolviert werden.
(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, entfallen kann.
(7) Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.(7) Landesvertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Artikel römisch zwei, zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
(8) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.(8) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2, 3, oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
(9) Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. Dies gilt auch für von der Unterrichtsverpflichtung befreite Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung.
(10) Die in Anlage Art. I Abs. 6 bis 11c LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.(10) Die in Anlage Artikel römisch eins, Absatz 6 bis 11 c LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
(12) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 zum VBG festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.
3.6. Der Beschwerdeführer beantragte - nach erfolgreichem Abschluss seines Diplomstudiums Lehramt (Unterrichtsfächer Mathematik und Physik) - eine weitere Zulassung, nunmehr zum Bachelorstudium Lehramt (Unterrichtsfächer Mathematik und Physik); nach Rechtsansicht der belangten Behörde steht einer (neuerlichen) Zulassung jedoch das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weswegen der neuerliche Zulassungsantrag zurückgewiesen wurde.
3.7. Verfahrensgegenständlich ist daher, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen und die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik zu Recht erfolgt ist.
"Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 93/08/0207)."Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des Paragraph 68, AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ("res iudicata"; ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029 mit Hinweis auf VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ("res iudicata"; ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029 mit Hinweis auf VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065).
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).
3.8. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zunächst der von Perthold-Stoitzner schlüssig ausgeführten Rechtsansicht an, wonach die nochmalige Zulassung - nach erfolgreicher Absolvierung - zu "derselben" Studienrichtung einen res-iudicata-Fall darstellt (Perthold-Stoitzner, "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 8 (2009), 45-49).
Mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 129/2017 wurde § 63 Abs 8 UG insofern ergänzt, als der Gesetzgeber ausführte, dass beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dasselbe Studium dann vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.Mit der Gesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, wurde Paragraph 63, Absatz 8, UG insofern ergänzt, als der Gesetzgeber ausführte, dass beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dasselbe Studium dann vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass das neue Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) erheblich vom alten Diplomstudium Lehramt abweicht.
Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob das erfolgreich absolvierte Lehramtsstudium Diplom in den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik tatsächlich "dasselbe Studium" im Vergleich zum Lehramtsstudium Bachelor in den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik darstellt oder nicht.
3.9. Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069 aus, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.
Ähnlich führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2018, Ro 2017/10/0041, aus: "Dass dem Gesetzgeber im Übrigen bei Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) eine durch die jeweiligen Unterrichtsfächer bestimmte Zulassung zum Lehramtsstudium vor Augen steht, zeigt etwa § 63 Abs. 7 zweiter Satz UG 2002, wonach trotz des Erlöschens der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) eine neuerliche Zulassung zum Studium für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig ist, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Dies wird auch aus § 63 Abs. 8 UG 2002 deutlich, wonach beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bereits dann dasselbe Studium - das eine gleichzeitige Zulassung an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig macht - vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist."Ähnlich führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2018, Ro 2017/10/0041, aus: "Dass dem Gesetzgeber im Übrigen bei Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) eine durch die jeweiligen Unterrichtsfächer bestimmte Zulassung zum Lehramtsstudium vor Augen steht, zeigt etwa Paragraph 63, Absatz 7, zweiter Satz UG 2002, wonach trotz des Erlöschens der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) eine neuerliche Zulassung zum Studium für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig ist, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Dies wird auch aus Paragraph 63, Absatz 8, UG 2002 deutlich, wonach beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bereits dann dasselbe Studium - das eine gleichzeitige Zulassung an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig macht - vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist."
Darüber hinaus sprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.05.2017, Ro 2016/10/0039 ) aus, dass der Begriff "dieses Studium" in § 63 Abs. 7 UG in einem materiellen Sinn zu verstehen ist. Dabei führte er aus, dass in jenem Fall, in dem ein Studium gleichzeitig als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichtet wurde, ein gleichzeitiges Angebot "dieses Studiums" in unterschiedlichen Formen gegeben sei.Darüber hinaus sprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.05.2017, Ro 2016/10/0039 ) aus, dass der Begriff "dieses Studium" in Paragraph 63, Absatz 7, UG in einem materiellen Sinn zu verstehen ist. Dabei führte er aus, dass in jenem Fall, in dem ein Studium gleichzeitig als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichtet wurde, ein gleichzeitiges Angebot "dieses Studiums" in unterschiedlichen Formen gegeben sei.
3.10. Wie die RV zum UniStG (RV 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der dem UniStG vorausgehenden Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das Modell des Lehramtsstudiums nach dem UniStG "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsieht, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" ist (vgl. VwGH vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069).3.10. Wie die Regierungsvorlage zum UniStG Regierungsvorlage 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der dem UniStG vorausgehenden Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das Modell des Lehramtsstudiums nach dem UniStG "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsieht, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" ist vergleiche VwGH vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069).
Gemäß Z. 3.1 der Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden gemäß Z. 3.5 anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Z. 3.4 regelt die Studiendauer (9 Semester) und sieht in den - im Beschwerdefall interessierenden - theologischen Unterrichtsfächern (lit.c) 90-110 und in den künstlerischen Unterrichtsfächern (lit.d) 80-140 Semesterstunden je Fach vor. Für alle Fächer gilt gemäß dem letzten Satz von Z 3.4, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sind.Gemäß Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden gemäß Ziffer 3 Punkt 5, anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Ziffer 3 Punkt 4, regelt die Studiendauer (9 Semester) und sieht in den - im Beschwerdefall interessierenden - theologischen Unterrichtsfächern (Litera c,) 90-110 und in den künstlerischen Unterrichtsfächern (Litera d,) 80-140 Semesterstunden je Fach vor. Für alle Fächer gilt gemäß dem letzten Satz von Ziffer 3 Punkt 4,, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sind.
3.11. Für den Übergang von den (alten) UniStG-Diplomstudien auf das Bologna-Modell sieht die Sonderregelung des § 124 Abs. 5 UG vor, dass - wenn bei bestehendem Diplomstudium ein gleichartiges Bachelor- und Masterstudium einrichtet wird - ab dem Inkrafttreten dieses Curriculums keine Neuzulassungen zum nach wie vor bestehenden Diplomstudium erfolgen können. Damit soll sichergestellt werden, dass der Europäisierung der Durchbruch gelangt. Zum Weiterstudium innerhalb des Diplomstudiums wird eine Frist eingeräumt, die der durchschnittlichen Dauer eines derartigen Studiums entspricht. Diese durchschnittliche Dauer ist ein statistischer Wert, wobei der letzte zur Verfügung stehende Wert heranzuziehen ist (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 124; Rz 5,6).3.11. Für den Übergang von den (alten) UniStG-Diplomstudien auf das Bologna-Modell sieht die Sonderregelung des Paragraph 124, Absatz 5, UG vor, dass - wenn bei bestehendem Diplomstudium ein gleichartiges Bachelor- und Masterstudium einrichtet wird - ab dem Inkrafttreten dieses Curriculums keine Neuzulassungen zum nach wie vor bestehenden Diplomstudium erfolgen können. Damit soll sichergestellt werden, dass der Europäisierung der Durchbruch gelangt. Zum Weiterstudium innerhalb des Diplomstudiums wird eine Frist eingeräumt, die der durchschnittlichen Dauer eines derartigen Studiums entspricht. Diese durchschnittliche Dauer ist ein statistischer Wert, wobei der letzte zur Verfügung stehende Wert heranzuziehen ist vergleiche Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], Paragraph 124,; Rz 5,6).
3.12. Das Curriculum für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und das Curriculum für das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wurde an der Universität Linz - im Rahmen des Kooperationsprojekts Entwicklungsverbund "Cluster Mitte" - in Kooperation mit (insgesamt) neun anderen Bildungseinrichtungen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vom 27.06.2016 erlassen (MBl. der Universität Linz, Studienjahr 2015/16, 28. Stück, Punkt 249 sowie 250).
Gemäß § A 16 des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) tritt das angeführte Bachelorstudium mit 01.10.2017 in Kraft.Gemäß Paragraph A 16 des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) tritt das angeführte Bachelorstudium mit 01.10.2017 in Kraft.
Gemäß § A 17.4. haben Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Curriculums Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) zum Diplomstudium Lehramt an der Universität Linz zugelassen sind, das Recht, ihr Studium nach den für sie bislang geltenden Vorschriften bis zum 30.09.2022 abzuschließen. Nach diesem Zeitpunkt werden sie dem neuen Curriculum unterstellt.Gemäß Paragraph A 17.4. haben Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Curriculums Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) zum Diplomstudium Lehramt an der Universität Linz zugelassen sind, das Recht, ihr Studium nach den für sie bislang geltenden Vorschriften bis zum 30.09.2022 abzuschließen. Nach diesem Zeitpunkt werden sie dem neuen Curriculum unterstellt.
3.13. Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass das neue Curriculum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an die Stelle des alten Diplomstudiums Lehramt getreten ist und - gemäß der obzitierten VwGH-Judikatur - "ein gleichzeitiges Angebot dieses Studiums in unterschiedlichen Formen gegeben" ist.
3.14. Der Beschwerdeführer vertritt - unter Zitierung seiner (eigenen) Dissertation, wonach sich "die neue Lehramtsausbildung (...) im Vergleich zum ehemaligen Universitätsstudium somit stärker an der Pädagogik und weniger am Fach [orientiert]" - die Ansicht, dass sich die Inhalte des alten Diplom- und des neuen Bachelorstudiums nicht vergleichen ließen (vgl. Punkt 4.4. der Beschwerde: ".... weshalb das Bachelorstudium kein Nachfolgestudium, sondern ein völlig anderes und weiterentwickeltes Studium ist.").3.14. Der Beschwerdeführer vertritt - unter Zitierung seiner (eigenen) Dissertation, wonach sich "die neue Lehramtsausbildung (...) im Vergleich zum ehemaligen Universitätsstudium somit stärker an der Pädagogik und weniger am Fach [orientiert]" - die Ansicht, dass sich die Inhalte des alten Diplom- und des neuen Bachelorstudiums nicht vergleichen ließen vergleiche Punkt 4.4. der Beschwerde: ".... weshalb das Bachelorstudium kein Nachfolgestudium, sondern ein völlig anderes und weiterentwickeltes Studium ist.").
Abgesehen vom inhärenten Widerspruch - wenn das neue Studium stärker an der Pädagogik und weniger am Fach orientiert ist, so können die beiden Studien schon begrifflich nicht "völlig anders" sein, da ja beide Elemente, Fach und Pädagogik, Teil sowohl des alten als auch des neuen Studiums sind - ist auch der letzte Hinweis, nämlich auf die Weiterentwicklung, kein Hindernis, vom "selben Studium" im Sinne des Universitätsrechtes auszugehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (und der Gesetzgeber hat dies in § 1 UG in weitschweifende Formulierungen gegossen), dass gerade Universitätsstudien aufgrund der Fortschritte der Wissenschaften und der Entwicklung der Gesellschaft "den sich ständig wandelnden Erfordernissen (...) Rechnung tragen" (§ 1 UG) müssen. Dieser "starke und grundlegende Wandel [der Gesellschaft]" wird im Übrigen im Qualifikationsprofil des vom Beschwerdeführer absolvierten Lehramtsstudiums ebenso angesprochen wie die Notwendigkeit, den (nach dem Diplomstudienplan auszubildenden) Lehrerinnen und Lehrern jenes fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Rüstzeug mitzugeben, welches auf die zukünftigen Herausforderungen und Entwicklungen des Lehrerberufs vorbereitet. Es wäre daher geradezu lebensfremd anzunehmen, dass das (neue) Curriculum des Lehramtsstudiums keine Weiterentwicklung des alten Studienplanes darstellte.Abgesehen vom inhärenten Widerspruch - wenn das neue Studium stärker an der Pädagogik und weniger am Fach orientiert ist, so können die beiden Studien schon begrifflich nicht "völlig anders" sein, da ja beide Elemente, Fach und Pädagogik, Teil sowohl des alten als auch des neuen Studiums sind - ist auch der letzte Hinweis, nämlich auf die Weiterentwicklung, kein Hindernis, vom "selben Studium" im Sinne des Universitätsrechtes auszugehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (und der Gesetzgeber hat dies in Paragraph eins, UG in weitschweifende Formulierungen gegossen), dass gerade Universitätsstudien aufgrund der Fortschritte der Wissenschaften und der Entwicklung der Gesellschaft "den sich ständig wandelnden Erfordernissen (...) Rechnung tragen" (Paragraph eins, UG) müssen. Dieser "starke und grundlegende Wandel [der Gesellschaft]" wird im Übrigen im Qualifikationsprofil des vom Beschwerdeführer absolvierten Lehramtsstudiums ebenso angesprochen wie die Notwendigkeit, den (nach dem Diplomstudienplan auszubildenden) Lehrerinnen und Lehrern jenes fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Rüstzeug mitzugeben, welches auf die zukünftigen Herausforderungen und Entwicklungen des Lehrerberufs vorbereitet. Es wäre daher geradezu lebensfremd anzunehmen, dass das (neue) Curriculum des Lehramtsstudiums keine Weiterentwicklung des alten Studienplanes darstellte.
Nach gesamtheitlicher Betrachtung der Qualifikationsprofile des alten Diplomstudiums Lehramt und des neuen Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass beide Studienpläne (Curricula) in durchaus vergleichbarer Weise eine umfassende fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung (unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher Grundlagen) angehender Lehrerinnen und Lehrer in den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik vorsehen, auch wenn das neue Lehramtsstudium eine Verschiebung des Schwerpunktes von Fachwissenschaft zur Fachdidaktik vorgenommen haben mag.
3.15. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf angebliche dienstrechtliche Hindernisse bei einer etwaigen Anstellung als NMS-Lehrer überzeugt aus folgenden Erwägungen nicht:
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in einem (von ihm selbst als Anhang zur Beschwerde vorgelegten) Schreiben an die Schulbehörde vom 15.02.2018 ausdrücklich mitteilte, er habe kein (!) Interesse an einem Unterricht im NMS-Bereich, hat das neue Lehrerdienstrecht für die Absolventinnen und Absolventen der bisherigen Diplomstudien eine Art Übergangsbestimmung vorgesehen, für den Bereich der NMS in § 3 Abs 3 LVG. Nach dieser Norm wird die nach § 3 Abs 2 leg.cit. erforderliche Lehrbefähigung unter anderem auch dann erbracht, wenn ein Bewerber eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 BDG (somit im gegenständlichen Beschwerdefall: das absolvierte Diplomstudium Lehramt), eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis (im gegenständlichen Beschwerdefall gegeben, da der Beschwerdeführer bereits seit 2016 als Lehrer nach dem VBG beschäftigt ist und unterrichtet) und anstelle der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung auf einen Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums (zumindest 270 ECTS), das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, verweisen kann (auch diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer, da das absolvierte 9-semestrige Diplomstudium nach den rechnerischen Vorgaben des § 54 Abs 2 UG, wonach die Arbeitsleistung eines Studienjahres mit 60 ECTS zu bemessen sind, genau dem erforderlichen Pensum von 270 ECTS entspricht).Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in einem (von ihm selbst als Anhang zur Beschwerde vorgelegten) Schreiben an die Schulbehörde vom 15.02.2018 ausdrücklich mitteilte, er habe kein (!) Interesse an einem Unterricht im NMS-Bereich, hat das neue Lehrerdienstrecht für die Absolventinnen und Absolventen der bisherigen Diplomstudien eine Art Übergangsbestimmung vorgesehen, für den Bereich der NMS in Paragraph 3, Absatz 3, LVG. Nach dieser Norm wird die nach Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. erforderliche Lehrbefähigung unter anderem auch dann erbracht, wenn ein Bewerber eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 BDG (somit im gegenständlichen Beschwerdefall: das absolvierte Diplomstudium Lehramt), eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis (im gegenständlichen Beschwerdefall gegeben, da der Beschwerdeführer bereits seit 2016 als Lehrer nach dem VBG beschäftigt ist und unterrichtet) und anstelle der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung auf einen Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums (zumindest 270 ECTS), das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, verweisen kann (auch diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer, da das absolvierte 9-semestrige Diplomstudium nach den rechnerischen Vorgaben des Paragraph 54, Absatz 2, UG, wonach die Arbeitsleistung eines Studienjahres mit 60 ECTS zu bemessen sind, genau dem erforderlichen Pensum von 270 ECTS entspricht).
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die vom Beschwerdeführer eingeholte Rechtsauskunft der Schulbehörde bzw. des Bildungsministeriums nicht teilen. Auch widerspricht diese Rechtsauskunft teleologisch der Intention der Dienstrechtsnovelle Pädagogischer Dienst 2013 (BGBl. I Nr. 211/2013), die ja den Lehrerberuf unter anderem auch jenen Personen eröffnen wollte, die nicht einmal ein Lehramtsstudium, jedoch ein fachverwandtes Universitätsstudium (zB Master- oder Diplomstudium Chemie anstelle eines Lehramtsstudiums im Unterrichtsfach Chemie) absolviert haben. Die von den Quereinsteigern eingeforderte (aber nach § 3 Abs 4 LPG zulässigerweise auch "nur" binnen Frist von 5 Jahren nachzubringende und berufsbegleitend zu absolvierende) pädagogisch-didaktische Ausbildung gilt - wie im Absatz zuvor ausgeführt wurde - im Falle des Beschwerdeführers als erbracht.Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die vom Beschwerdeführer eingeholte Rechtsauskunft der Schulbehörde bzw. des Bildungsministeriums nicht teilen. Auch widerspricht diese Rechtsauskunft teleologisch der Intention der Dienstrechtsnovelle Pädagogischer Dienst 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,), die ja den Lehrerberuf unter anderem auch jenen Personen eröffnen wollte, die nicht einmal ein Lehramtsstudium, jedoch ein fachverwandtes Universitätsstudium (zB Master- oder Diplomstudium Chemie anstelle eines Lehramtsstudiums im Unterrichtsfach Chemie) absolviert haben. Die von den Quereinsteigern eingeforderte (aber nach Paragraph 3, Absatz 4, LPG zulässigerweise auch "nur" binnen Frist von 5 Jahren nachzubringende und berufsbegleitend zu absolvierende) pädagogisch-didaktische Ausbildung gilt - wie im Absatz zuvor ausgeführt wurde - im Falle des Beschwerdeführers als erbracht.
3.16. Zusammengefasst ist die belangte Behörde damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik der Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) aufgrund des vom Beschwerdeführer erfolgreich absolvierten Diplom-Lehramtsstudiums in den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.17. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde.
Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
3.18. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bachelorstudium, Curriculum, Diplomstudium, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2209662.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019