Entscheidungsdatum
16.05.2019Norm
ASVG §293Spruch
W120 2177607-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch das VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, dieses vertreten durch Mag. (FH) Petra Kendlbacher, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22. August 2017, GZ 0001814209, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch das VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, dieses vertreten durch Mag. (FH) Petra Kendlbacher, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22. August 2017, GZ 0001814209, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin wird vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2019 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit. Für denselben Zeitraum wird ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 27. Juni 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen
Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
* ein Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über den Anspruch auf Wohnungsunterstützung vom 1. Jänner bis zum 31. August 2017 in der Höhe von EUR 143,-- monatlich,
* ein Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld,
* ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Gewährung eines "Persönlichen Budgets" von monatlich EUR 1.300,-- bis zum 31. März 2019,* ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über die Gewährung eines "Persönlichen Budgets" von monatlich EUR 1.300,-- bis zum 31. März 2019,
* eine Rechnung der Betreuungsheim XXXX bezüglich der zu bezahlenden Versorgungspauschale der Beschwerdeführerin,* eine Rechnung der Betreuungsheim römisch 40 bezüglich der zu bezahlenden Versorgungspauschale der Beschwerdeführerin,
* ein Mietvertrag sowie
* eine Rehabilitationsgeldbestätigung.
2. Am 11. Juli 2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Ausgaben für persönliche AssistentInnen nachreichen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]---
ANTRAGSTELLER/IN---
XXXX ---römisch 40 ---
Einkünfte---
Rehabilitationsgeld-€-1.076,75-monatl.
Sonstiges-€-1.300,00-monatl.
---
---
Summe der Einkünfte-€-2.376,75-monatl.
Sonstige Abzüge---
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe-€--331,12-monatl.
Summe der Abzüge-€--331,12-monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-2.045,63-monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied-€--996,62-monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-1.049,01-monatl.
Ausgaben für persönliche AssistentInnen nachreichen."
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerde der Nachweis über die Ausgaben der persönlichen Assistenz beigelegt werde.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 21. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht ihre aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht ihre aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen.
8. Mit Schreiben vom 20. August 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2019 wurden die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde in diesem Schreiben der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 2. Februar 2017 der Beschwerdeführerin zuerkannte Leistung "Persönliches Budget" nicht dem Haushalts-Nettoeinkommen zuzurechnen sei, da es lediglich einen "Durchlaufposten" darstelle. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2019 wurden die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde in diesem Schreiben der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 2. Februar 2017 der Beschwerdeführerin zuerkannte Leistung "Persönliches Budget" nicht dem Haushalts-Nettoeinkommen zuzurechnen sei, da es lediglich einen "Durchlaufposten" darstelle. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
10. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2019 mit, dass von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen werde.
11. Mit Schreiben vom 18. März 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und wies darauf hin, dass sie weiterhin Rehabilitationsgeld beziehe und das "Persönliche Budget" bis zum 31. März 2021 gewährt werde.
12. Das Schreiben vom 18. März 2019 und die beigelegten Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt, welche mit Schreiben vom 1. April 2019 mitteilte, auf das Recht zur Stellungnahme zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in römisch 40 , in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz.
Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung bzw. der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben worden wäre, sie für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen würde oder ihr Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz für geschäftliche Zwecke genutzt werden würde.
Der Betreiber der Beschwerdeführerin ist die A1 Telekom Austria AG.
Bis zum 30. September 2017 war die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit; bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewährt.
An der antragsgegenständlichen Adresse lebt bis auf die Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied.
Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Pflegegeld sowie ein monatliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von EUR 1.076,75.
Zudem erhält sie seit dem 1. April 2017 ein monatliches "Persönliches Budget" gemäß § 22a StBHG in der Höhe von EUR 1.300,--, welches zur Begleichung der Versorgungspauschale der Betreuungsheim XXXX herangezogen wird.Zudem erhält sie seit dem 1. April 2017 ein monatliches "Persönliches Budget" gemäß Paragraph 22 a, StBHG in der Höhe von EUR 1.300,--, welches zur Begleichung der Versorgungspauschale der Betreuungsheim römisch 40 herangezogen wird.
Der Beschwerdeführerin wurden bzw. werden monatlich von der XXXX seit dem 1. März 2017 EUR 331,12 und seit dem 1. Februar 2019 EUR 353,67 als Miete zur Bezahlung vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurden bzw. werden monatlich von der römisch 40 seit dem 1. März 2017 EUR 331,12 und seit dem 1. Februar 2019 EUR 353,67 als Miete zur Bezahlung vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[...]"
3.2.2. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:3.2.2. Die Paragraphen 47 -, 51, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lauten in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2016:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.2.3. Die §§ 1 bis 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lauten:3.2.3. Die Paragraphen eins bis 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
[...]"
3.2.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.2.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich)
2017
2018
2019
1 Person
€ 889,84
€ 909,42
€ 933,06
2 Personen
€ 1.334,17
€ 1.363,52
€ 1.398,97
jede weitere
€ 137,30
€ 140,32
€ 143,97
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleitung (monatlich)
2017
2018
2019
1 Person
€ 996,62
€ 1.018,55
€ 1.045,03
2 Personen
€ 1.494,27
€ 1.527,14
€ 1.566,85
jede weitere
€ 153,78
€ 157,16
€ 161,25
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte
Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
3.4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerde der Nachweis über die Ausgaben der persönlichen Assistenz beigelegt werde.
3.5. Vorliegend steht fest (vgl. II.1.), dass die Beschwerdeführerin - so wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - ein monatliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von EUR 1.076,75 sowie ein monatliches "Persönliches Budget" gemäß § 22a StBHG in der Höhe von EUR 1.300,-- bezieht.3.5. Vorliegend steht fest vergleiche römisch zwei.1.), dass die Beschwerdeführerin - so wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - ein monatliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von EUR 1.076,75 sowie ein monatliches "Persönliches Budget" gemäß Paragraph 22 a, StBHG in der Höhe von EUR 1.300,-- bezieht.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das von der Beschwerdeführerin bezogene "Persönliche Budget" zum Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin zählt:
Von der Beschwerdeführerin wurde in der Stellungnahme in Bezug auf das "Persönliche Budget" ua Folgendes ausgeführt:
"Frau XXXX bezahlt mit [dem persönlichen Budget] eine Versorgungspauschale an das Betreuungsheim XXXX . Mit der Bezahlung der Versorgungspauschale wird es Frau XXXX ermöglicht, in einem eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Mit der Bezahlung der Versorgungspauschale erhält Frau XXXX die im Anhang befindliche Betreuungsleistung vom Betreuungsheim XXXX ."Frau römisch 40 bezahlt mit [dem persönlichen Budget] eine Versorgungspauschale an das Betreuungsheim römisch 40 . Mit der Bezahlung der Versorgungspauschale wird es Frau römisch 40 ermöglicht, in einem eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Mit der Bezahlung der Versorgungspauschale erhält Frau römisch 40 die im Anhang befindliche Betreuungsleistung vom Betreuungsheim römisch 40 .
Das ‚Persönliche Budget' wird vom Land Steiermark im Rahmen der Behindertenhilfe ausbezahlt und muss zweckgebunden verwendet werden und ist somit nur als ‚Durchlaufposten' auszuweisen und auf keinen Fall als Einkommen zu werten. Die zweckgebundene Verwendung dieser Gelder muss auch der BH- XXXX (auf Verlangen) nachgewiesen werden."Das ‚Persönliche Budget' wird vom Land Steiermark im Rahmen der Behindertenhilfe ausbezahlt und muss zweckgebunden verwendet werden und ist somit nur als ‚Durchlaufposten' auszuweisen und auf keinen Fall als Einkommen zu werten. Die zweckgebundene Verwendung dieser Gelder muss auch der BH- römisch 40 (auf Verlangen) nachgewiesen werden."
§ 22a des Gesetzes vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz - StBHG), LGBl für Steiermark 26/2004 idF LGBl für Steiermark 94/2014, lautet wie folgt:Paragraph 22 a, des Gesetzes vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz - StBHG), LGBl für Steiermark 26 aus 2004, in der Fassung LGBl für Steiermark 94 aus 2014,, lautet wie folgt:
"Persönliches Budget
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget' wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen."Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget' wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen."
Die Erläuterungen zu dem mit LGBl für Steiermark 62/2011 eingefügten § 22a StBHG (IA 427/1 BlgLT Stmk 16. GP) lauten wie folgt:Die Erläuterungen zu dem mit LGBl für Steiermark 62 aus 2011, eingefügten Paragraph 22 a, StBHG (IA 427/1 BlgLT Stmk 16. Gesetzgebungsperiode lauten wie folgt:
"Zu 13. (§ 22a):"Zu 13. (Paragraph 22 a,):
Mit der Einführung des § 22a in das Stmk. BHG wird eine Leistung geschaffen, die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen (das Ausmaß der erheblichen Bewegungsbehinderungen orientiert sich an § 20 Stmk. BHG, wonach von einer erheblichen Bewegungsbehinderung gesprochen werden kann, wenn der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist) in die Lage versetzen soll, ihre Beeinträchtigungen durch den Einsatz von persönlichen Assistenten auszugleichen um somit eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu erreichen.Mit der Einführung des Paragraph 22 a, in das Stmk. BHG wird eine Leistung geschaffen, die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen (das Ausmaß der erheblichen Bewegungsbehinderungen orientiert sich an Paragraph 20, Stmk. BHG, wonach von einer erheblichen Bewegungsbehinderung gesprochen werden kann, wenn der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist) in die Lage versetzen soll, ihre Beeinträchtigungen durch den Einsatz von persönlichen Assistenten auszugleichen um somit eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu erreichen.
Es handelt sich hierbei um eine Geldleistung, die als Nachfolgeregelung der entfallenen ‚Geldleistung anstatt Familienentlastungsdienst bzw. Freizeitassistenz' (§ 4 Abs 2) angesehen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Geldleistung in Form eines Stundenkontingents zuzuerkennen. Das Stundenkontingent richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist je nach Lebenssituation und Unterstützungsbedarf (Pflegestufe) ein in der Anlage 1 zur LEVO-StBHG festgesetztes Stundenkontingent bescheidmäßig zuzusprechen. Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein, nach Rechnungslegung durch den Menschen mit Behinderung, auszubezahlen.Es handelt sich hierbei um eine Geldleistung, die als Nachfolgeregelung der entfallenen ‚Geldleistung anstatt Familienentlastungsdienst bzw. Freizeitassistenz' (Paragraph 4, Absatz 2,) angesehen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Geldleistung in Form eines Stundenkontingents zuzuerkennen. Das Stundenkontingent richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist je nach Lebenssituation und Unterstützungsbedarf (Pflegestufe) ein in der Anlage 1 zur LEVO-StBHG festgesetztes Stundenkontingent bescheidmäßig zuzusprechen. Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein, nach Rechnungslegung durch den Menschen mit Behinderung, auszubezahlen.
Auszubezahlen ist der in der Anlage 2 der LEVO-StBHG festgesetzte Stundensatz. Ein Selbstbehalt des/der Anspruchsberechtigten ist nicht vorgesehen.
Die Verrechnung hat sich nach den Grundsätzen der Verrechnungsbestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG zu richten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die zweckentsprechende Verwendung des Geldes überprüfen. Sie kann sich hierbei jeglicher beweiskräftiger Nachweise bedienen. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde zu dem Schluss, dass die Geldleistung zweckentfremdet verwendet wurde, so hat sie diese gemäß § 35 Abs 1 Z 3 Stmk. BHG bescheidmäßig einzustellen und zurückzufordern."Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die zweckentsprechende Verwendung des Geldes überprüfen. Sie kann sich hierbei jeglicher beweiskräftiger Nachweise bedienen. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde zu dem Schluss, dass die Geldleistung zweckentfremdet verwendet wurde, so hat sie diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BHG bescheidmäßig einzustellen und zurückzufordern."
Für das Bundesverwaltungsgericht ist die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 2. Februar 2017 bzw. 21. Februar 2019 der Beschwerdeführerin zuerkannte Leistung "Persönliches Budget" nicht dem Haushalts-Nettoeinkommen zuzurechnen, da es lediglich einen "Durchlaufposten" darstellt: Diese Leistung ist zweckgebunden (vgl. insbesondere die Rückforderungsmöglichkeit der Bezirkshauptmannschaft bei Zweckentfremdung) und wird zur Bezahlung der Versorgungspauschale der Betreuungsheim XXXX verwendet (siehe auch die angeführten Online-Aufträge an die Betreuungsheim XXXX ) in der Höhe von monatlich EUR 1.500,--. Dieser Umstand wurde auch von der belangten Behörde trotz konkreter eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.Für das Bundesverwaltungsgericht ist die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 2. Februar 2017 bzw. 21. Februar 2019 der Beschwerdeführerin zuerkannte Leistung "Persönliches Budget" nicht dem Haushalts-Nettoeinkommen zuzurechnen, da es lediglich einen "Durchlaufposten" darstellt: Diese Leistung ist zweckgebunden vergleiche insbesondere die Rückforderungsmöglichkeit der Bezirkshauptmannschaft bei Zweckentfremdung) und wird zur Bezahlung der Versorgungspauschale der Betreuungsheim römisch 40 verwendet (siehe auch die angeführten Online-Aufträge an die Betreuungsheim römisch 40 ) in der Höhe von monatlich EUR 1.500,--. Dieser Umstand wurde auch von der belangten Behörde trotz konkreter eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.
Auf Basis der übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen ab dem 1. Oktober 2017 besteht:
Beschwerdeführerin (Rehabilitationsgeld):
EUR 1.076,75
Haushalts-Nettoeinkommen:
EUR 1.076,75
3.6. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung bzw. die Zuschussleistung:
Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied betrug im Jahr 2017 EUR 996,62 und im Jahr 2018 EUR 1.018,55. Seit dem 1. Jänner 2019 beträgt der Richtsatz für ein Haushaltsmitglied EUR 1.045,03.
3.7. Abzugsfähige Ausgaben:
3.7.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG3.7.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
Die Beschwerdeführerin legte eine Entgeltvorschreibung vom 1. März 2017 sowie eine vom 17. Dezember 2018 vor, wonach der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2017 monatlich EUR 331,12 bzw. ab dem 1. Februar 2019 monatlich EUR 353,67 zur Bezahlung vorgeschrieben wurden bzw. werden. Dieser Betrag ist daher als Wohnaufwand anzurechnen.
3.7.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG3.7.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG
Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch den Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin keine anerkannten außergewöhnlichen
Belastungen geltend machte, welche vom errechneten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen wären.
3.8. Ergebnis:
Das errechnete relevante Haushaltseinkommen im Beschwerdefall (Nettoeinkommen abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG) beträgt damit EUR 745,63 bzw. EUR 723,08.Das errechnete relevante Haushaltseinkommen im Beschwerdefall (Nettoeinkommen abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FeZG) beträgt damit EUR 745,63 bzw. EUR 723,08.
Diese Beträge unterschreiten den hier relevanten Richtsatz für ein Haushaltsmitglied für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR 996,62, für das Jahr 2018 in der Höhe von EUR 1.018,55 und für das Jahr 2019 in der Höhe von EUR 1.045,03.
Somit steht vorliegend fest, dass sowohl für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2017 sowie in den Jahren 2018 und 2019 das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin unter der maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Ein-Personenhaushalt, lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist bzw. gemäß § 3 Abs. 2 FeZG der Anspruch auf eine Zuschussleistung zu Recht besteht.Somit steht vorliegend fest, dass sowohl für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2017 sowie in den Jahren 2018 und 2019 das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin unter der maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Ein-Personenhaushalt, lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG der Anspruch auf eine Zuschussleistung zu Recht besteht.
3.9. Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Zur parallelen Regelung im FeZG vgl. dessen § 5.3.9. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FGO ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Zur parallelen Regelung im FeZG vergleiche dessen Paragraph 5,
Das Bundesverwaltungsgericht setzt vor diesem Hintergrund die Befristung für die Gebührenbefreiung bzw. die Zuerkennung einer Zuschussleistung unter Bedachtnahme auf die gegenständliche Anspruchsberechtigung des § 47 Abs. 1 Z 1 FGO bzw. des § 3 Abs. 2 Z 7 FeZG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2019.Das Bundesverwaltungsgericht setzt vor diesem Hintergrund die Befristung für die Gebührenbefreiung bzw. die Zuerkennung einer Zuschussleistung unter Bedachtnahme auf die gegenständliche Anspruchsberechtigung des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, FGO bzw. des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, FeZG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2019.
3.10. Der Beschwerde war folglich stattzugeben und die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2019 zu befreien sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der A1 Telekom Austria AG für den soeben angeführten Zeitraum hat. Hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung wird gemäß § 9 Abs. 1 FeZG auf die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung - FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, hingewiesen. Gemäß § 1 dieser Verordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.3.10. Der Beschwerde war folglich stattzugeben und die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2019 zu befreien sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der A1 Telekom Austria AG für den soeben angeführten Zeitraum hat. Hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FeZG auf die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung - FEZVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,, hingewiesen. Gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.
3.11. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Gleichermaßen hat sie gemäß § 7 Abs. 2 FeZG den Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.3.11. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Gleichermaßen hat sie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FeZG den Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.
3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - angesichts des unbestrittenen Sachverhaltesauch und mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - angesichts des unbestrittenen Sachverhaltesauch und mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2177607.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019