Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2214041-1/9E
I403 2214043-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb, XXXX, StA. Sierra Leone und seiner minderjährigen Tochter XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb, römisch 40 , StA. Sierra Leone und seiner minderjährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sierra Leone, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben. XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und es wird gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und es wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführer) und der minderjährigen XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und der minderjährigen römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: der Erstbeschwerdeführer) stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX2016 wurde seine Tochter XXXX(im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) geboren. Am 17.11.2016 wurde für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch 40 (im Folgenden: der Erstbeschwerdeführer) stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX2016 wurde seine Tochter XXXX(im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) geboren. Am 17.11.2016 wurde für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen; es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung nach Sierra Leone wurde für zulässig erklärt. Dagegen wurde am 31.01.2019 Beschwerde erhoben.
Am 13.05.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, befragt wurden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie Vertreterinnen der belangten Behörde nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Sierra Leones. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht nicht fest, die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Erstbeschwerdeführer ist unbescholten.
Die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers sind verstorben, seine Schwester lebt ebenso wie sein Onkel und seinen Angaben nach sein Sohn aus einer früheren Beziehung in Sierra Leone. Vor seiner Ausreise im Juli 2015 lebte der aus Kono stammende Beschwerdeführer in Calaba Town, einem Teil von Freetown. Er war zunächst bei seinem Onkel beschäftigt und hatte dann ein eigenes kleines Taxiunternehmen.
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Sierra Leone weit verbreitet, beinahe 90% der weiblichen Bevölkerung wurden dieser traditionellen Praktik unterzogen. Es kann noch nicht von einer ausreichenden Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden, auch wenn sich langsam Initiativen gegen die weibliche Genitalverstümmelung entwickeln.
Die Zweitbeschwerdeführerin wird nach einer Rückkehr nach Sierra Leone mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung werden.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Sierra Leone:
In den angefochtenen Bescheiden wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone vom 04.07.2018 zitiert; dieses wird auch gegenständlichem Verfahren zugrunde gelegt.
Entscheidungsrelevante Feststellungen sind:
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil. Sierra Leoner sind auf das friedliche und respektvolle Zusammenleben der Religionen in ihrem Land sehr stolz. Magisches Denken ist in Sierra Leone weitverbreitet und häufig schließt die Zugehörigkeit zum Islam oder Christentum eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Geheimgesellschaft (Secret Society) nicht aus. Eine strikte Trennung und reine Befolgung einer religiösen Lehre findet kaum statt. Vielmehr werden im Alltag der Islam und das Christentum mit weiteren Religionen und religiösen Traditionen vermischt.
Der Status der Frau variiert im traditionellen Recht je nach ethnischer Gruppe, aber grundsätzlich sind sie Männern nicht gleichgestellt. Frauen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, ökonomischen Möglichkeiten, Gesundheitseinrichtungen und sozialen Freiheiten wie Männer.
Der Schulbesuch ist für die Grundschule nicht kostenpflichtig. In der Sekundarstufe ist die Ausbildung jedoch nur für Mädchen kostenlos, aufgrund einer Regierungspolitik, welche die weibliche Ausbildung fördert. Mädchen sind im Bildungssystem aber nach wie vor benachteiligt. Insbesondere auf dem Land werden Mädchen schon sehr früh verheiratet, und daher wird Bildung als nicht so wichtig erachtet. Obwohl die Verheiratung von Mädchen unter 18 Jahren sowie Zwangsheirat seit 2007 gesetzlich verboten sind, bleibt die Zwangsheirat von Kindern ein Problem. Etwa 39 Prozent der Mädchen heiraten oder werden verheiratet bevor sie 18 Jahre alt werden, ca. 13 Prozent sogar vor ihrem 15. Geburtstag.
In Sierra Leone gibt es einen extremen Mangel an formaler Beschäftigung, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch. Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschärft hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt. 2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren. Die Situation der Frauen und Kleinkinder hat sich verbessert, auch wenn sie nach wie vor nicht befriedigend ist.
1.3. Zur Praxis der Genitalverstümmelung und Geheimgesellschaften in Sierra Leone:
Aus den verschiedenen Quellen ergibt sich, dass weibliche Genitalbeschneidung (FGM) in Sierra Leone bislang nicht verboten und sehr weit verbreitet war: so sind beinahe 90 Prozent aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten, im Norden des Landes sogar 96%. Damit ist Sierra Leone eines der Länder mit der höchsten Anwendung dieser menschenrechtsverletzenden Tradition.
FGM wird vorwiegend von Angehörigen von Geheimgesellschaften, deren Mitglieder Frauen sind, durchgeführt. Geheimgesellschaften sind traditionelle Kultureinheiten, deren Hauptzweck die Regulierung der sexuellen Identität und des sozialen Verhaltens ist. Die Frauengesellschaften sind im Süden als "Sande" bekannt, im Norden und in Freetown als "Bondo society". Diese Gesellschaften sind derart mächtig, dass es selbst Politiker nicht wagen, ihnen entgegenzutreten. FGM ist das zentrale Element des Eintritts in die Gesellschaft. Die Mitgliedschaft in diesen Geheimgesellschaften ist nicht frei gewählt; Frauen, die sich dem Beitritt und damit der FGM widersetzen, begegnen Diskriminierung, Stigma und Bedrohungen. Personen, die das Ritual nicht hinter sich haben, gelten als "Kinder" und nicht als vollwertiger Teil der Gesellschaft.
Die Mitgliedschaft in der Bondo-Gemeinschaft verspricht Identität und Rückhalt für Frauen in einer männerdominierten Gesellschaft. FGM ist Teil eines Initiationsritus für Mädchen, um sie auf die Ehe und Mutterschaft vorzubereiten. Es besteht ein starker sozialer Druck, sich dem Ritual zu unterwerfen, um die "sexuelle Integrität" der Frauen zu sichern und zu beweisen. Der Druck ist in den Städten etwas geringer, entsprechend sind auch die Zahlen der Mädchen, die beschnitten werden, dort niedriger als im ländlichen Raum. Insgesamt besteht ein sehr hoher sozialer Druck, sich einer Genitalverstümmelung zu unterziehen; eine unbeschnittene Frau gilt als unehrenhaft und als nicht heiratswürdig. Der Druck kommt von allen Richtungen, von den Eltern und der weiteren Familie, aber auch von Freundinnen und der Dorfgemeinschaft.
Während der Ebola-Epidemie wurde versucht, diese Praktik aus Hygienegründen zu unterbinden. Im Juli 2016 unterzeichnete das Ministerium für Soziales, Geschlechter- und Kinderangelegenheiten eine Absichtserklärung mit traditionellen Führern, die FGM/C ausüben. Dadurch haben diese sich verpflichtet, Minderjährige unter 18 Jahren nicht zu beschneiden. Zeitungsberichten (vgl. etwa The Guardian) ist aber zu entnehmen, dass es immer wieder zu Todesfällen aufgrund der Beschneidung von Mädchen kommt.Während der Ebola-Epidemie wurde versucht, diese Praktik aus Hygienegründen zu unterbinden. Im Juli 2016 unterzeichnete das Ministerium für Soziales, Geschlechter- und Kinderangelegenheiten eine Absichtserklärung mit traditionellen Führern, die FGM/C ausüben. Dadurch haben diese sich verpflichtet, Minderjährige unter 18 Jahren nicht zu beschneiden. Zeitungsberichten vergleiche etwa The Guardian) ist aber zu entnehmen, dass es immer wieder zu Todesfällen aufgrund der Beschneidung von Mädchen kommt.
Von Seiten der englischen Entwicklungshilfeorganisation (Department for International Development (DFID)) wurde darauf verzichtet, Sierra Leone in ein UN-Projekt gegen FGM aufzunehmen, weil das politische Commitment der Regierung Sierra Leones nicht gegeben und FGM tief in der Kultur des Landes verankert sei.
Laut den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2019 wurde in einem ministeriellen Schreiben vom 21.01.2019 angekündigt, weibliche Genitalverstümmelung in Sierra Leone zu verbieten (vgl. dazu auch Thomson Reuters Foundation). Allerdings wurde von der "First Lady" des Landes in einem Interview am 24.02.2019 die Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung verteidigt.Laut den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2019 wurde in einem ministeriellen Schreiben vom 21.01.2019 angekündigt, weibliche Genitalverstümmelung in Sierra Leone zu verbieten vergleiche dazu auch Thomson Reuters Foundation). Allerdings wurde von der "First Lady" des Landes in einem Interview am 24.02.2019 die Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung verteidigt.
Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone vom 04.07.2018
28TooMany, "Sierra Leone: The Law and FGM" vom September 2018
"Stop FGM now", Sierra Leone: Bondo secret society heats up anti-FGM campaign vom 04.10.2010
Borgen Projekt, Ending FGM in Sierra Leone , https://borgenproject.org/tag/female-genital-mutilation-in-sierra-leone/ (Zugriff am 24.05.2019)
Thomson Reuters Foundation, Sierra Leone bans FGM in clampdown on secret societies, 25.01.2019, abrufbar unter https://af.reuters.com/article/liberiaNews/idAFL8N1ZP4NS (Zugriff am 24.05.2019)
The Guardian, Girl, 10, dies after female genital mutilation in Sierra Leone, vom 20.12.2018, abrufbar unter https://www.theguardian.com/global-development/2018/dec/20/girl-10-dies-after-female-genital-mutilation-in-sierra-leone (Zugriff am 23.05.2019)
Research on Female Genital Mutilation in Freetown, Sierra Leone, "If you go into the Bondo Society, they will honour and respect you", vom März 2016, abrufbar unter
http://forwarduk.org.uk/wp-content/uploads/2016/03/March-SL-PEER-FINAL-2nd-Print.pdf (Zugriff am 23.05.2019)
Bericht an das englische Parlament, Recovery and Development in Sierra Leone and Liberia - International Development Committee Contents, abrufbar unter -
https://publications.parliament.uk/pa/cm201415/cmselect/cmintdev/247/24709.htm
Interview mit der First Lady vom 24.02.2019, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=b18PXMR2pdw
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2018 - Sierra Leone, 13 March 2019, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/2004189.html (Zugriff am 24.05.2019)
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer legte keine Dokumente vor, durch welche seine Identität abschließend hätte festgestellt werden können. Seine Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich ebenso wie deren Geburt durch die vorgelegte Geburtsurkunde. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen in Sierra Leone ergeben sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Fluchtgrund:
Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er in Sierra Leone durch die Bondo-Geheimgesellschaft verfolgt werde, weil er deren Initiationsriten gestört habe, um seine beiden Nichten vor einer weiblichen Genitalverstümmelung zu retten. Es bestehen aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (etwa in Bezug auf die Frage, warum er in der Verhandlung erst auf Nachfrage erwähnte, dass er das Haus der Geheimgesellschaft durch einen Brand zerstört hätte, oder auch die widersprüchlich geschilderte Befreiung durch einen ihm bekannten bzw. unbekannten Mann) massive Zweifel an seinen Fluchtgründen; eine abschließende Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber letztlich unterbleiben, da ihm - wie zu zeigen sein wird - aufgrund der Verfolgung seiner Tochter in Kamerun ohnehin der Status eines Asylberechtigten zu gewähren ist.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um ein zweieinhalbjähriges Mädchen. In Kamerun werden fast 90% der Mädchen und Frauen einer Genitalverstümmelung unterzogen. Auch wenn es ein Übereinkommen gibt, Kinder unter 18 Jahren dieser Praktik nicht mehr auszusetzen, bleibt die Umsetzung fraglich, werden doch immer wieder Berichte über (teilweise tödliche) Zwischenfälle rund um die Beschneidung junger Mädchen öffentlich. Weibliche Genitalverstümmelung ist in Sierra Leone eng mit geheimen Gesellschaften verbunden, die unter dem Namen "Bondo Society" oder "Sande Society" agieren. Es handelt sich dabei um traditionelle Gruppen, die nur Frauen den Zugang erlauben und welche als Initiationsritus die weibliche Genitalverstümmelung verlangen. Genitalverstümmelung und der Beitritt zu einer solchen Gesellschaft sind Voraussetzungen für eine Teilnahme am öffentlichen Leben und einer Akzeptanz in der Gesellschaft. Auch wenn in einem Brief eines Ministers angekündigt wurde, FGM generell verbieten zu wollen, stehen eine gesetzliche Umsetzung und vor allem eine entsprechenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse noch aus - nachdem sich etwa die First Lady des Landes in einem Interview publikumswirksam für diese Tradition ausgesprochen hatte, bleibt auch zu bezweifeln, dass weibliche Genitalverstümmelung kurzfristig in den Hintergrund tritt.
Daraus ergibt sich, dass prinzipiell jedes Mädchen in Gefahr ist, in Kamerun einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen zu werden. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht dabei nicht verkannt, dass es in Kamerun ein Übereinkommen gibt, an Mädchen unter 18 Jahren keine Genitalverstümmelung vorzunehmen. Dass aber selbst ein Verbot dieser traditionellen Praktik alleine noch nicht ausreicht, um von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates auszugehen, wurde von den Höchstgerichten in Bezug auf Ghana bereits aufgezeigt (VwGH, 28.06.2011, 2008/01/0618 und VfGH, 15.12.2010, U533/10). Auch für Kamerun stellt sich die Frage, ob das Übereinkommen zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit zu einer reduzierten Gefahr für Mädchen, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden, geführt hat. Sowohl vom Erstbeschwerdeführer wie auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieses Verbot in der Realität nicht beachtet werde und dass die Geheimgesellschaften in Sierra Leone sehr mächtig seien. Dies beweist auch der Tod eines zehnjährigen Mädchens Ende 2018, über den in einem (oben erwähnten) Artikel des Guardian berichtet wird. Die Mutter des Mädchens war daran beteiligt, das Mädchen der Geheimgesellschaft zuzuführen und ihre Tochter somit zu einem (letztlich getöteten) Opfer der Genitalverstümmelung zu machen.
Im gegenständlichen Fall erklärten allerdings sowohl Mutter wie auch Vater der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie gegen diese Behandlung seien und dies für ihre Tochter nicht wollen würden. Dies führt zur Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass eine Ablehnung der Genitalverstümmelung durch beide Elternteile einen ausreichenden Schutz für die Zweitbeschwerdeführerin darstellt. In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Kindeseltern zwar dagegen wären, durch den gesellschaftlichen Druck aber dazu gezwungen würden. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darzulegen versuchte, dass seiner Tochter in Sierra Leone ein besonderes Risiko drohe, da er von der Bondo-Society verfolgt werde, ist dies angesichts der Widersprüche in seinem Vorbringen rund um die Bondo-Society wenig wahrscheinlich, allerdings muss auch ohne diesen Umstand davon ausgegangen werden, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Eltern sich dem gesellschaftlichen Druck beugen und ihre Tochter einer Genitalverstümmelung unterziehen würden, berechtigt ist. In der mündlichen Verhandlung wurde der Eindruck gewonnen, dass es für die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, welche (ebenso wie die Schwester des Erstbeschwerdeführers) genitalverstümmelt wurde, schlicht nicht vorstellbar erscheint, sich dem gesellschaftlichen Druck in Sierra Leone widersetzen zu können. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin schilderte, dass ihre Familie ihre Tochter als uneheliches Kind diskriminieren würde und dass man von ihr verlangen würde, sie einer Genitalverstümmelung zu unterziehen, da dies Teil der Tradition sei. Sie und ihr Lebensgefährte könnten nicht gegen diese Tradition ankämpfen und ihre Tochter beschützen. Sie kenne in Sierra Leone keine Frau, die nicht beschnitten sei.
In Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen ist daher davon auszugehen, dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sich dem gesellschaftlichen Druck beugen würden und ihre Tochter in die Bondo-Society einführen würden, um sie und die Familie keiner gesellschaftlichen Ächtung auszusetzen.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Ausbruch von EBOLA im Jahr 2014 konnte besiegt werden und im November 2015 von der WHO für beendet erklärt werden. Der der Beschwerde beigelegte Artikel vom 26.07.2018 ("New Ebola virus found in Sierra Leone") betrifft einen bei Fledermäusen gefundenen Virus, von einer Infektion von Menschen wird nicht berichtet. Daraus ergibt sich daher keine Gefährdung der Beschwerdeführer und keine Relevanz für das Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten für die Zweitbeschwerdeführerin:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch Privatpersonen, vor denen sie von staatlicher Seite nicht geschützt werden könnte, zu befürchten hätte. Es ist glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Genitalverstümmelung bedrohten Mädchen unter den hier vorhandenen individuellen Gegebenheiten verfolgt wäre. Der Zweitbeschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung. Zwar handelt es sich um keine vom Staat ausgehende Verfolgungsmaßnahmen und bestehen staatliche Initiativen gegen die weit verbreitete Genitalverstümmelung, doch kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender staatlicher Schutz besteht, da noch immer etwa 90% der Frauen in Sierra Leone eine Genitalverstümmelung erleiden.
Das Geschlecht ist zwar in der Flüchtlingsdefinition nicht ausdrücklich als Verfolgungsgrund erwähnt, doch hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung oder des zugefügten Leids und die Gründe für diese Eingriffe beeinflussen oder bestimmen kann. Bei richtiger Auslegung schließt die Flüchtlingsdefinition somit durchaus mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge ein. Vergewaltigung und andere Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt, etwa Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgiftproblematik, weibliche Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt und Menschenhandel, sind Handlungen, die große Schmerzen und sowohl psychisches als auch körperliches Leid verursachen und von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gleichermaßen als Methode der Verfolgung angewendet werden (UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage, Dezember 2011; Richtlinien zum internationalen Schutz:
Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A
(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Wie den Feststellungen und den zitierten Berichten zu entnehmen ist, droht der Zweitbeschwerdeführerin bei Rückkehr nach Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung. Der konkret geltend gemachte Fluchtgrund der drohenden Genitalverstümmelung kann nach der Rechtsprechung des VwGH eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen (VwGH, 12.12.2018, Ra 2018/19/0293).
Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Sierra Leone kann im gegenständlichen Fall - trotz eines beginnenden Bemühens der Regierung die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung einzudämmen - nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Behörden für die körperliche Unversehrtheit der von der Genitalverstümmelung bedrohten Zweitbeschwerdeführerin Sorge tragen. Es ist diesbezüglich auf die Feststellungen zu verweisen, wonach in Sierra Leone Genitalverstümmelung weiterhin weit verbreitet ist. Etwa 90 % der Frauen erleiden eine Genitalverstümmelung. Diesbezüglich wird auch in der "UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz:
Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A
(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" festgestellt: "Auch wenn ein gegebener Staat eine Praktik, die Verfolgung bedeutet, untersagt hat (z.B. die Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane), kann er dennoch diese Praxis weiter billigend in Kauf nehmen oder dulden bzw. außerstande sein, sie wirksam abzustellen. In solchen Fällen bedeutet diese Praxis nach wie vor Verfolgung. Die Tatsache, dass ein Gesetz erlassen wurde, dass gewisse Praktiken, die der Verfolgung gleichkommen, untersagt oder unter Strafe stellt, genügt daher für sich allein nicht für die Feststellung, dass der Antrag der Person auf Flüchtlingsstatus unbegründet ist."
In Sierra Leone gibt es kein explizites Gesetz, welches die Genitalverstümmelung verbietet. Nach aktuellen Medienberichten wird über ein Gesetz nachgedacht und wurden im Kampf gegen Ebola auch erstmals Strafen verhängt, doch kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls noch nicht von einer umfassenden Schutzfähigkeit ausgegangen werden. So hatten etwa auch die österreichischen Höchstgerichte in Bezug auf die in Ghana verbotene FGM festgestellt, dass ein gesetzliches Verbot nicht ausreiche, um vom Bestehen eines effektiven staatlichen Schutzes auszugehen (VwGH, 28.06.2011, Zl 2008/01/0618 und VfGH, 15.12.2010, U533/10).
Vor diesem Hintergrund ist es als wahrscheinlich anzunehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der zu beschneidenden Frauen verfolgt wäre.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Zweitbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Zweitbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Zweitbeschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015, wodurch § 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 4b AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") Anwendung finden.Die Zweitbeschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015, wodurch Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") Anwendung finden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Status des Asylberechtigten für den Erstbeschwerdeführer:
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass die Behörde bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (VwGH 15. 10. 2018, Ra 2018/14/0143; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). Diese Aussagen sind allerdings vor dem Hintergrund der mit diesen Judikaten entschiedenen Rechtssache zu sehen: In diesen Rechtssachen hatte die Behörde nicht geprüft, ob der (dortigen) Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre, und dieser im Wege des Familienverfahrens bloß den bereits der Ankerperson gewährten subsidiären Schutz zuerkannt. In dieser Hinsicht war entscheidend, dass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht und subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur zuerkannt werden kann, wenn der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten negativ entschieden wird. In diese Richtung sind die Aussagen in VwGH 24. März 2015, Ra 2014/19/0063, zu verstehen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet ist und daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass die Behörde bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (VwGH 15. 10. 2018, Ra 2018/14/0143; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). Diese Aussagen sind allerdings vor dem Hintergrund der mit diesen Judikaten entschiedenen Rechtssache zu sehen: In diesen Rechtssachen hatte die Behörde nicht geprüft, ob der (dortigen) Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre, und dieser im Wege des Familienverfahrens bloß den bereits der Ankerperson gewährten subsidiären Schutz zuerkannt. In dieser Hinsicht war entscheidend, dass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht und subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nur zuerkannt werden kann, wenn der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten negativ entschieden wird. In diese Richtung sind die Aussagen in VwGH 24. März 2015, Ra 2014/19/0063, zu verstehen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet ist und daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind.
Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status des Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13).Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status des Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen vergleiche insbesondere deren Artikel 13,).
Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (VwGH, 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Dem Erstbeschwerdeführer ist daher, nachdem kein Asylausschlussgrund oder Endigungsgrund ersichtlich ist, als Vater der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, ohne dass seine eigenen Fluchtgründe abschließend geprüft werden müssen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asyl auf Zeit, Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2214043.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019