Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
I422 2207531-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 15-1093607901/180480589, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 15-1093607901/180480589, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG ist XXXX für die Dauer eines Monats ein Fremdenpass auszustellen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ist römisch 40 für die Dauer eines Monats ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.05.2018 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.05.2018 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Konsularabteilung der Republik Irak in Wien vor. Darin wurde bestätigt, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt. Die Ausstellung erfolge entweder im Irak oder durch die irakische Botschaft in Berlin, wobei der Antragssteller jeweils persönlich erscheinen müsse.
3. Mit Bescheid vom 10.09.2018, Zl. 15-1093607901/180480589 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Dokumenten sei, mit denen er ein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne und falle er daher nicht unter den in § 88 FPG aufgezählten Personenkreis, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt werden könne.3. Mit Bescheid vom 10.09.2018, Zl. 15-1093607901/180480589 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Dokumenten sei, mit denen er ein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne und falle er daher nicht unter den in Paragraph 88, FPG aufgezählten Personenkreis, dem ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ausgestellt werden könne.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2018 fristgerecht Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihm eine persönliche Antragsstellung bei der irakischen Botschaft in Berlin ohne Ersatzreisedokumente nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, dem im Zuge seines Antrags auf internationalen Schutz vom 03.11.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt gültig bis 08.05.2019, erteilt wurde.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, dem im Zuge seines Antrags auf internationalen Schutz vom 03.11.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt gültig bis 08.05.2019, erteilt wurde.
Er war Inhaber eines irakischen Reisepasses, ausgestellt am 19.09.2015 und gültig bis 17.09.2023, den er mit einer Verlustanzeige als verloren meldete.
Die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien stellt in Ermangelung eines Reisepasssystems keine Reisepässe aus und nimmt auch keine Anträge auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes an. Die Ausstellung erfolgt entweder im Irak, durch die irakische Botschaft in Berlin oder dem Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt. Zur Antragsstellung muss der Beschwerdeführer dort persönlich erscheinen.
Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stehen der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Auskunft der irakischen Botschaft vom 28.05.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 88 FPG, K7).Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) Paragraph 88, FPG, K7).
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 88 FPG 2005, K8).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) Paragraph 88, FPG 2005, K8).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 88 FPG, K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) Paragraph 88, FPG, K11).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)).
Die belangte Behörde bezweifelt den Verlust des Reisepasses und stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erwerb eines Reisedokumentes seines Herkunftslandes aufweist. Dies ergebe sich daraus, dass der Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte jedenfalls subsidiär zum Reisepass des eigenen Landes sei. Eine Ausstellung [Anm. des Fremdenpasses] sei nur dann zulässig, wenn dies [Anm. die Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftsstaates] nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen kann oder unzumutbar sei.
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Konsularabteilung der Republik Irak in Wien kann dieser Schluss nicht gezogen werden. Einerseits bestätigt sie darin, dass der Beschwerdeführer bereits bei den Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates vorstellig wurde. Andererseits teilt sie darin auch mit, dass sie in Ermangelung der technischen Voraussetzungen keine Reisepässe ausstellen kann und auch kein Pouvoir für die Annahme von Reisepassanträge besitzt. Explizit weist sie zudem darauf hin, dass die Ausstellung von Reisepässen lediglich durch die Behörden im Irak, der irakischen Botschaft in Berlin und - wie telefonisch rückbestätigt - durch die Konsularabteilung der Republik Irak in Frankfurt vorgenommen wird und hiefür eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass er sich Fall den Reisepass nur beschaffen könne, indem er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, was er in Hinblick auf seine subsidiäre Schutzberechtigung jedoch nicht als zumutbar erachte. Für eine Antragsstellung bei der irakischen Botschaft in Berlin sei er auf die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die österreichischen Behörden angewiesen.
Der subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Die belangte Behörde durfte die Abweisung des Antrages daher nicht auf die Annahme stützen, der Beschwerdeführer falle nicht in den in § 88 FPG taxativ aufgezählten Personenkreis und ihm sei deshalb kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 2a FPG auszustellen.Die belangte Behörde durfte die Abweisung des Antrages daher nicht auf die Annahme stützen, der Beschwerdeführer falle nicht in den in Paragraph 88, FPG taxativ aufgezählten Personenkreis und ihm sei deshalb kein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auszustellen.
Auch unter der Berücksichtigung, dass im Strafregister des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Eintragung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 23.02.2017 zu 004 U 32/2016z wegen des Deliktes der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB aufscheint, ist des Weiteren auch nicht erkennbar und wird von keiner der Parteien des Verfahrens behauptet, dass einer der Versagungsgründe des § 92 FPG vorläge oder dass der Ausstellung eines Fremdenpasses zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd § 88 Abs. 2a FPG entgegenstünden.Auch unter der Berücksichtigung, dass im Strafregister des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Eintragung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 23.02.2017 zu 004 U 32/2016z wegen des Deliktes der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB aufscheint, ist des Weiteren auch nicht erkennbar und wird von keiner der Parteien des Verfahrens behauptet, dass einer der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG vorläge oder dass der Ausstellung eines Fremdenpasses zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG entgegenstünden.
Weiters führte belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei und gelte dies auch für die Versagung eines Fremdenpasses. In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2000, 98/18/0354, das zu § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f und zu § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 BGBl. 839 ergangen ist, ging es um die Auslegung eines Versagungstatbestandes, der dem § 92 Abs. 1 Z 3 FPG entspräche. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass bei Vorliegen eines Versagungsgrundes, auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdefall nicht von einem Versagungsgrund im Sinne des § 92 FPG auszugehen ist, geht der Hinweis auf das Erkenntnis ins Leere.Weiters führte belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei und gelte dies auch für die Versagung eines Fremdenpasses. In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2000, 98/18/0354, das zu Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und zu Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 Bundesgesetzblatt 839 ergangen ist, ging es um die Auslegung eines Versagungstatbestandes, der dem Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entspräche. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass bei Vorliegen eines Versagungsgrundes, auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdefall nicht von einem Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 92, FPG auszugehen ist, geht der Hinweis auf das Erkenntnis ins Leere.
3.1.2. Zur Dauer des Fremdenpasses:
Gemäß § 90 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird (Z 1) oder im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist (Z 2).Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird (Ziffer eins,) oder im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist (Ziffer 2,).
Im gegenständlichen Fall wurde eine kürzere Gültigkeitsdauer im Sinne der Z 1 vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Berücksichtigt man, dass - wie zuvor bereits ausgeführt - die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates darstellt, sind derartige Eingriffe und die damit verbundenen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Im Hinblick auf das Vorhaben des Beschwerdeführers - nämlich der Beantragung eines neuen Reisepasses vor der irakischen Botschaft in Berlin bzw. der Konsularabteilung der Republik Irak in Frankfurt - stellt sich die Frage nach einer angemessenen Frist. Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer seitens der Konsularabteilung der Republik Irak in Wien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses mitgeteilt. Es war bzw. ist ihm daher möglich, die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten. Zudem zeigte er sich bereits antragswillig, indem er bereits bei den heimatstaatlichen Vertretungsbehörden in vorstellig wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird für das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers bei der irakischen Botschaft in Wien und der Beantragung eines Reisepasses daher die zeitliche Befristung von einem Monat als ausreichend erachtet.Im gegenständlichen Fall wurde eine kürzere Gültigkeitsdauer im Sinne der Ziffer eins, vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Berücksichtigt man, dass - wie zuvor bereits ausgeführt - die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates darstellt, sind derartige Eingriffe und die damit verbundenen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Im Hinblick auf das Vorhaben des Beschwerdeführers - nämlich der Beantragung eines neuen Reisepasses vor der irakischen Botschaft in Berlin bzw. der Konsularabteilung der Republik Irak in Frankfurt - stellt sich die Frage nach einer angemessenen Frist. Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer seitens der Konsularabteilung der Republik Irak in Wien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses mitgeteilt. Es war bzw. ist ihm daher möglich, die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten. Zudem zeigte er sich bereits antragswillig, indem er bereits bei den heimatstaatlichen Vertretungsbehörden in vorstellig wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird für das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers bei der irakischen Botschaft in Wien und der Beantragung eines Reisepasses daher die zeitliche Befristung von einem Monat als ausreichend erachtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG in der Dauer von einem Monat auszustellen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in der Dauer von einem Monat auszustellen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Antragstellung, Bescheidabänderung, Fremdenpass, Gültigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2207531.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019