Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W107 1432441-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 31.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 31.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.
III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2012 mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.01.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfängliche Beschwerde.
4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015, GZ W222 1432441-1/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.09.2016 erteilt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag eingestellt.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers insbesondere damit begründet, dass der volljährige Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsstaat keine Berufsausbildung erhalten habe, nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk verfüge, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine männlichen Verwandten, die ihn finanziell unterstützen könnten. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans wurde aus eben diesen Gründen für unzumutbar erachtet.
Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grundlage seines Verlängerungsantrags vom 19.08.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2018 erteilt, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubhaft erachtet wurde.5. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grundlage seines Verlängerungsantrags vom 19.08.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2018 erteilt, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubhaft erachtet wurde.
6. Am 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.6. Am 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
7. Aufgrund dieses Antrags wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Befragt nach seinen Familienangehörigen nannte er hier seine Mutter, seine Gattin, seinen Bruder und seinen Großvater. Er habe zu diesen aber seit acht Monaten keinen Kontakt mehr, weil die Sicherheitslage in Ghazni sehr schlecht und alle dortigen Handymasten zerstört worden seien. Zudem gab er an, dass seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits in Kabul leben würden, er zu diesen aber keinen Kontakt habe und noch nie in Kabul gewesen sei.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes - nach Wiedergabe des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 28.06.2018, Stand: 11.09.2018 - zusammengefasst aus, dass die Situation mittlerweile so sei, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Kabul werde als zumutbar sicher eingestuft. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Kabul Opfer eines Anschlags zu werden, sei "eher" gering und keinesfalls von ausreichender Größe gegeben. Eine Ansiedlung in Kabul werde daher als unproblematisch angesehen, zumal Kabul über den internationalen Flughafen sicher erreichbar sei. Der Beschwerdeführer sei absolut arbeitsfähig und könne auf die Unterstützung seiner in Ghazni lebenden Familie zurückgreifen, da Geldtransfers nach Kabul problemlos möglich seien. Überdies würden in Kabul der Onkel und die Tante des Beschwerdeführers leben, die der Beschwerdeführer "natürlich" um Unterstützung bitten könne. Dies sei einer der großen Unterschiede zur seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzes, zumal der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zum früheren Entscheidungszeitpunkt auch älter geworden sei und damit einhergehend neben einer allgemeinen Lebenserfahrung auch Arbeitserfahrung in Österreich gesammelt habe. Der Beschwerdeführer habe insgesamt eine "völlig geänderte" subjektive Rückkehrsituation zu erwarten.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde.
11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
12. Mit Eingabe vom 19.02.2019 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und die hiergerichtlichen Akten, GZ: W222 1432441-1 und W107 1432441-2, betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 (mit letzter Kurzinformation vom 11.09.2018), in die in der Beschwerde angeführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie durch Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges betreffend den Beschwerdeführer.
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene und somit volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig und spricht muttersprachlich Dari. Er ist in Afghanistan traditionell verheiratet und kinderlos.Der am römisch 40 geborene und somit volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig und spricht muttersprachlich Dari. Er ist in Afghanistan traditionell verheiratet und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni geboren und verbrachte dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Ghazni und in Kabul. Der Beschwerdeführer war nie in Kabul aufhältig und hat keinen Kontakt zu seinen in Kabul lebenden Verwandten.
Am 25.06.2012 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015, GZ W222 1432441-1/12E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf Basis der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Berufsausbildung erfahren hat und dort über keine männlichen Verwandten verfügt, die ihn finanziell unterstützen könnten, in der rechtlichen Beurteilung insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk verfügt, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Auch eine Niederlassung in einem anderen Teil Afghanistans wurde aus eben diesen Gründen ausgeschlossen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Das BFA hat in weiterer Folge dem Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.09.2016 "vollinhaltlich" stattgegeben und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.09.2018 erteilt, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung vom BFA als glaubhaft erachtet wurde und eine nähere Begründung daher entfallen habe können.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2018 auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul, dem Bestehen ausreichender familiärer Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan sowie der fortgeschrittenen Lebenserfahrung und der in Österreich gewonnenen Berufserfahrung des Beschwerdeführers begründet.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2018 auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul, dem Bestehen ausreichender familiärer Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan sowie der fortgeschrittenen Lebenserfahrung und der in Österreich gewonnenen Berufserfahrung des Beschwerdeführers begründet.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015, GZ W222 1432441-1/12E, nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich - in Gesamtbetrachtung des Landes - seit 2012 weder substanziell noch nachhaltig verbessert. Insbesondere gilt dies für den Zeitraum 2016 bis 2019. In den einzelnen Provinzen ist es allerdings zu derartigen Verbesserungen gekommen, in anderen wiederum hat es substanzielle Verschlechterungen der Sicherheitslage gegeben.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine nach wie vor in Afghanistan lebenden Familienangehörigen verbessert hat.
Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich als Mitarbeiter einer Reinigungsfirma und in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunftsprovinz, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und bereits dem angefochtenen Beschied zugrunde gelegten - Aussagen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren konsistent an, am XXXX geboren zu sein, woraus sich seine Volljährigkeit ergibt. Nach diesem Geburtsdatum war der Beschwerdeführer auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 16.09.2015 volljährig.Der Beschwerdeführer gab im Verfahren konsistent an, am römisch 40 geboren zu sein, woraus sich seine Volljährigkeit ergibt. Nach diesem Geburtsdatum war der Beschwerdeführer auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 16.09.2015 volljährig.
Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben im Verfahren; dies wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan beruhen insbesondere auf der unzweifelhaften Aktenlage aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2012 vorbrachte, über Familienangehörige in Afghanistan zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 gab er diesbezüglich zu Protokoll, dass seine Ehefrau mit seiner Mutter und seinem jüngsten Bruder in Ghazni leben würde. Nähere Erhebungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers wurden in diesem Verfahren nicht gemacht. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015 wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine männlichen Verwandten habe, die ihn finanziell unterstützen könnten. Weitere Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan wurden damals nicht getroffen.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2018 führte der Beschwerdeführer auf die allgemeine Frage, welche Familienangehörigen er habe, seine zwei Brüder, seine Ehefrau, seine Mutter, seinen Großvater und seine Tante mütterlicherseits an. Ein Bruder sei in Afghanistan, der andere in Österreich. Später erwähnte er noch einen Onkel mütterlicherseits. Weiter gab er hier an, seit acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt zu haben. Dies begründete er mit der schlechten Sicherheitslage in Ghazni und der Zerstörung der Handymasten durch die Taliban. Die Frage des BFA, ob er schon einmal in Kabul gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auch habe er mit seiner Tante und seinem Onkel in Kabul keinen Kontakt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2018 in Zusammenschau mit den vorgelegten Integrationsunterlagen, darunter ein Dienstvertrag aus März 2018 sowie Gehaltszettel aus den Monaten Juni bis August 2018 und Jänner 2019.
Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, den Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015 sowie den Gegenstand des angefochtenen Bescheides stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Erkenntnis vom 16.09.2015 zugrundeliegenden Begründung mit der, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden individuellen Situation des Beschwerdeführers.
Die Verlängerung des Status 2016 ist aktenkundig; die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schon zu diesem Zeitpunkt ergibt sich aus seinem Geburtsjahr XXXX . Die zitierte Begründung ist dem angeführten Bescheid entnommen.Die Verlängerung des Status 2016 ist aktenkundig; die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schon zu diesem Zeitpunkt ergibt sich aus seinem Geburtsjahr römisch 40 . Die zitierte Begründung ist dem angeführten Bescheid entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom XXXX . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist auch begründet:Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom römisch 40 . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist auch begründet:
3.2. Zu A)
Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. sowie III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG geregelt, der wie folgt lautet:Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in Paragraph 9, AsylG geregelt, der wie folgt lautet:
"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(...)"
Das Bundesamt hat die Aberkennung des Status im Spruch des angefochtenen Bescheides auf "§ 9 Abs. 1 AsylG" gestützt, wobei in den rechtlichen Ausführungen ausschließlich auf "§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG" verwiesen wird. Für die Einbeziehung anderer Aberkennungsgründe gibt es keinerlei Hinweis. Die erste Variante des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt im Kern auf die Zuerkennung des Status aufgrund einer durch den Betroffenen bewirkten Täuschung über die tatsächliche Sachlage ("Erschleichung"), allenfalls auf einen massiven Irrtum über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, ab.Das Bundesamt hat die Aberkennung des Status im Spruch des angefochtenen Bescheides auf "§ 9 Absatz eins, AsylG" gestützt, wobei in den rechtlichen Ausführungen ausschließlich auf "§ 9 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG" verwiesen wird. Für die Einbeziehung anderer Aberkennungsgründe gibt es keinerlei Hinweis. Die erste Variante des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stellt im Kern auf die Zuerkennung des Status aufgrund einer durch den Betroffenen bewirkten Täuschung über die tatsächliche Sachlage ("Erschleichung"), allenfalls auf einen massiven Irrtum über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, ab.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 und Artikel 16, Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.
Nach ständiger Judikatur verlangt der "Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status" im Sinne der zweiten Variante ("nicht mehr" vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen. Die Beweislast für den Wegfall der Voraussetzungen sowie die Darlegung des substanziell und nachhaltig geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalts trifft aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens zur Gänze das Bundesamt.
Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mit Erkenntnis vom 22.03.2019, GZ. W137 1424715-2 ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des Wegfalls der Voraussetzungen nicht nur der ursprüngliche (Zuerkennungs-)Bescheid oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Begründung allfälliger bereits erfolgter Verlängerungen des Status. Das Bundesamt ist in diesem Zusammenhang aber nicht bei jeder neuerlichen Verlängerungsprüfung gänzlich frei in seiner Beurteilung des Sachverhalts, sondern an seine bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen und allenfalls solche des Gerichts gebunden. Insbesondere kann eine Aberkennung von subsidiärem Schutz ohne zusätzliche entscheidungsrelevante Faktoren nicht auf Veränderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (gegenüber jenem bei erstmaliger Zuerkennung) gestützt werden, die - obwohl dem BFA bereits bekannt - einer bisherigen Verlängerung des Status nicht entgegengestanden sind.
Im konkreten Fall wurde die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015 im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über keine männlichen Verwandten verfüge, welche ihn finanziell unterstützen könnten und er keine Berufsausbildung erhalten habe. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ergeben würden. Der Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland keine Berufsausbildung genossen habe, verfüge nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Es sei daher vor dem Hintergrund der eingeführten Länderberichte wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Eine innerstaatliche Schutzalternative des aus Ghazni stammenden Beschwerdeführers in anderen Landesteilen Afghanistans wurde mit der Begründung ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, welche ihm den Aufbau einer Existenz ermöglichen würden.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die gerade zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis vom 16.09.2015 geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die gerade zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis vom 16.09.2015 geführt haben, nicht dargetan:
Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid als nicht sicher eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde jedoch im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 (Stand: 11.09.2018) - exklusiv auf eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul verwiesen, welche von der Behörde als "zumutbar sicher" und "sicher zu erreichen" eingestuft wurde. Die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul stützte die belangte Behörde - neben der Einschätzung der Sicherheitslage als ausreichend sicher - maßgeblich auf die Behauptung, dass der Beschwerdeführer "absolut arbeitsfähig" sei und auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks in Afghanistan begründet, ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren, das zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hat, seine in Ghazni lebenden Angehörigen, nämlich seine Mutter, seine Ehefrau und seinen jüngeren Bruder, angeführt hat. Auf Basis dieser Angaben wurde im Erkenntnis vom 16.09.2015 sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keine männlichen Verwandten verfügt, die ihn finanziell unterstützen können. Dass diesbezüglich eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Wenn die im angefochtenen Bescheid angenommene Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Ghazni lebende Familie damit begründet wird, dass Geldtransfers problemlos möglich seien, ist Folgendes anzumerken: aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht einmal ansatzweise hervor, dass die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers auch tatsächlich in der wirtschaftlichen Lage sind, den Beschwerdeführer bei einer Existenzgründung in Kabul finanziell zu unterstützen. Feststellungen hierzu finden sich im angefochtene Bescheid keine. Allein aus der theoretischen Möglichkeit von Geldtransfers innerhalb Afghanistans lässt sich eine konkrete tatsächliche Unterstützungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Kabul durch seine in Ghazni lebende Familie nicht ableiten.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Familienangehörigen nun auch seinen Großvater sowie zwei in Kabul lebende Verwandte (nämlich seine Tante und seinen Onkel mütterlicherseits) angegeben hat, vermag keine wesentliche Änderung im Sinne der obigen Ausführungen zu begründen, zumal die belangte Behörde auch diesbezüglich keinerlei Feststellungen zur tatsächlichen (finanziellen) Unterstützungsmöglichkeit getroffen hat. So geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohne jegliche Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer seine in Kabul lebenden Verwandten "natürlich" um Unterstützung bitten könne. Dieser Annahme liegen jedoch wiederum keinerlei Feststellungen zur Unterstützungsbereitschaft bzw. Unterstützungsfähigkeit dieser Verwandten zu Grunde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tante oder seinen Onkel "um Unterstützung bitten" kann - wie dies im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angenommen wird - kann zudem nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Gewährung finanziellen Rückhalts geschlossen werden. Die Annahme einer "selbstverständlichen" Unterstützung des Beschwerdeführers in Kabul durch seine Tante oder seinen Onkel entbehrt zudem jeglicher Grundlage im Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser gab in seiner Einvernahme am 12.09.2018 vielmehr ausdrücklich zu Protokoll, keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Kabul zu haben.
Keinerlei Begründungswert kommt in diesem Zusammenhang der kryptischen Formulierung im angefochtenen Bescheid zu, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt in Österreich bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm im Fall einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes "zweifelsohne" zugutekommen werde.
Auch bezüglich des im Bescheid enthaltenen Verweiseses auf die "Existenz der Verbindungen der Volksgruppe der Tadschiken" sowie auf internationale und nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten sein dürfte.
Auch im Hinblick auf die Ausführung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer "absolut arbeitsfähig" und im Gegensatz zum früheren Entscheidungszeitpunkt nun älter geworden sei sowie damit einhergehend neben einer allgemeinen Lebenserfahrung auch Berufserfahrung in Österreich gesammelt habe, handelt es sich hierbei nur insofern um eine Änderung, als der Beschwerdeführer seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im September 2015 drei Jahre älter geworden ist. Dass dem Alter des Beschwerdeführers bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine wesentliche Rolle gekommen ist, erscheint auch deswegen zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt volljährig war. Ebenso wenig hat die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter - und der letzten Verlängerung seitens des BFA mit Bescheid vom 16.09.2016 (Dienstvertrag des BF vom März 2018) - eine Änderung erfahren. Dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten allein aufgrund einer fehlenden Berufserfahrung zuerkannt wurde, ist gerade nicht der Fall.
Das BFA hat somit mit faktisch begründungslosem Bescheid vom 16.09.2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten verlängert - womit sich aus der Rechtskraft der Entscheidungen nach ständiger Judikatur eine Bindungswirkung für weitere Entscheidungen ergibt. Konkret war zum Zeitpunkt der Erlassung des bezeichneten Bescheids der Beschwerdeführer längst in fortgeschrittenem Alter, auch eine Ausbildung hatte er bereits erworben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich- insbesondere im Hinblick auf eine IFA Kabul - nicht verbessert. Damit steht fest, dass das BFA schon 2016 weder die ohnedies gegebene Volljährigkeit noch die erworbene Ausbildung des Beschwerdeführers als hinreichend ansah, einen Wegfall der Voraussetzungen festzustellen, die zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter geführt hatten. Für eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gibt es in diesen Bescheiden keinerlei Hinweis, weshalb eine IFA offenkundig neuerlich vollständig ausgeschlossen worden ist. Dies kommt insbesondere im Bescheid vom 16.09.2016 unmissverständlich zum Ausdruck, in welchem dem Antrag auf Verlängerung "vollinhaltlich stattgegeben" worden und mit eben diesem Argument auf eine inhaltliche Begründung verzichtet worden ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass das BFA den Beschwerdeführer im Alter von 22 Jahren faktisch in gleicher Weise als gefährdet ansah, wie zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des BVwG vom 16.09.2015, GZ W222 1432441-1/12E. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 21 Jahre alt.
Im Übrigen war angesichts der Begründung des Erkenntnisses vom 16.09.2015 für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die mangelnde Unterstützungsfähigkeit der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ausschlaggebend für die Zuerkennung des Schutzstatus, sondern wurde die Gefahr einer Bedrohung der Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der damals eingeführten Länderberichte gewärtigt.
Zur Sicherheitslage in Kabul ist diesbezüglich auszuführen, dass eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, auf die bereits in der Beschwerde Bezug genommen wird, angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - derzeit grundsätzlich nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870/2018). Die UNHCR-Richtlinien sind gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen (vgl. VfGH 30.11.2018, E3870/2018, mwN) und ist ihnen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN). Der angefochtene Bescheid datiert auf den XXXX und wurde somit nach Erlass der UNCHR-Richtlinien vom 30.08.2018 erlassen. Auf die ebenen angeführten UNHCR-Richtlinien wurde hierbei nicht Bedacht genommen.Zur Sicherheitslage in Kabul ist diesbezüglich auszuführen, dass eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, auf die bereits in der Beschwerde Bezug genommen wird, angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - derzeit grundsätzlich nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,). Die UNHCR-Richtlinien sind gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen vergleiche VfGH 30.11.2018, E3870/2018, mwN) und ist ihnen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN). Der angefochtene Bescheid datiert auf den römisch 40 und wurde somit nach Erlass der UNCHR-Richtlinien vom 30.08.2018 erlassen. Auf die ebenen angeführten UNHCR-Richtlinien wurde hierbei nicht Bedacht genommen.
Im Vergleich zu den dem Erkenntnis vom 16.09.2015 zugrunde gelegten Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand: 19.11.2014) geht aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand: 11.09.2018) sowie unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in der ursprünglichen Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) sowie auch in der im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Schutzalternative angenommenen Provinz Kabul nicht hervor. Eine Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wäre unter diesem Gesichtspunkt - bezogen auf die von der belangten Behörde angenommene innerstaatliche Schutzalternative Kabul - unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur zu verneinen gewesen.
Auch blieb im angefochtenen Bescheid gänzlich unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch nie in Kabul aufhältig war und zu seinen dortigen Verwandten keinen Kontakt hat. Gerade vor der Einschätzung des UNHCR zur gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul wäre jedoch in die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten miteinzubeziehen gewesen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Anknüpfungspunkte zur Provinz Kabul - in die er als innerstaatliche Schutzalternative verwiesen wurde - hat.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, wonach "von einer Entscheidungspraxis, die jedenfalls ein in Kabul bestehendes soziales oder familiäres Netzwerk erfordert, um von einer tauglichen IFA ausgehen zu können, in keiner Weise die Rede sein kann".Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, wonach "von einer Entscheidungspraxis, die jedenfalls ein in Kabul bestehendes soziales oder familiäres Netzwerk erfordert, um von einer tauglichen IFA ausgehen zu können, in keiner Weise die Rede sein kann".
Festzuhalten ist, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde hier eine neue Begründung dargetan, mit der sie den seinerzeitigen Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie aktuell darüber zu entscheiden hätte. Dabei wird übersehen, dass diesbezüglich schon rechtskräftig entschieden wurde. An diese rechtskräftige Entscheidung ist das BFA gebunden, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt, was - wie oben dargelegt wurde - zu verneinen ist.Festzuhalten ist, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde hier eine neue Begründung dargetan, mit der sie den seinerzeitigen Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie aktuell darüber zu entscheiden hätte. Dabei wird übersehen, dass diesbezüglich schon rechtskräftig entschieden wurde. An diese rechtskräftige Entscheidung ist das BFA gebunden, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegt, was - wie oben dargelegt wurde - zu verneinen ist.
Die Änderung der Rechtsprechung eine Norm betreffend bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.Die Änderung der Rechtsprechung eine Norm betreffend bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.
Insgesamt ist es dem Bundesamt damit nicht gelungen, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung und Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere wird nicht einmal in Ansätzen versucht, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen seitens der letzten Verlängerung des Status (2016) aufzuzeigen. Das Bundesamt beschränkte sich ausschließlich auf Änderungen gegenüber seiner Entscheidung aus 2012 ohne zu berücksichtigen, dass es im Rahmen seiner 2016 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung in denselben Änderungen keinen Grund gesehen hatte, den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder auch nur eine detailliertere Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vorzunehmen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, die explizit der Wegfall entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente voraussetzt, erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit der Aktenlage und insbesondere der rechtskräftigen Verlängerungsentscheidung des BFA selbst als rechtswidrig.Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, die explizit der Wegfall entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente voraussetzt, erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit der Aktenlage und insbesondere der rechtskräftigen Verlängerungsentscheidung des BFA selbst als rechtswidrig.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) I. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte I. sowie III. bis VI. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten III. bis VI. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) römisch eins. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch sechs. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten römisch drei. bis römisch sechs. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Zu A) II. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:Zu A) römisch zwei. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (vgl. Pkt. II.3.2.1.).Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.1.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in seinem Erkenntnis vom 16.09.2015 (implizit) verneint, zumal die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte des § 11 AsylG 2005 gar nicht in Betracht gekommen wäre. Nunmehr erachtet das Bundesamt entgegen der damaligen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul als gegeben. Im Vergleich zu dem dem Erkenntnis vom 16.09.2015 zugrunde gelegten Sachverhalt ist jedoch eine dauerhafte und nachhaltige Änderung der Situation des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Gemäß der Einschätzung des UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 steht Kabul aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit nicht als innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu bereits Pkt. II.3.2.1.).Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in seinem Erkenntnis vom 16.09.2015 (implizit) verneint, zumal die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte des Paragraph 11, AsylG 2005 gar nicht in Betracht gekommen wäre. Nunmehr erachtet das Bundesamt entgegen der damaligen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul als gegeben. Im Vergleich zu dem dem Erkenntnis vom 16.09.2015 zugrunde gelegten Sachverhalt ist jedoch eine dauerhafte und nachhaltige Änderung der Situation des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Gemäß der Einschätzung des UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 steht Kabul aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit nicht als innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung vergleiche dazu bereits Pkt. römisch zwei.3.2.1.).
Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Erkenntnis vom 16.09.2015 zugrunde gelegten Situation, die zu er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben (vgl. dazu bereits Pkt. II.3.2.1.).Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Erkenntnis vom 16.09.2015 zugrunde gelegten Situation, die zu er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben vergleiche dazu bereits Pkt. römisch zwei.3.2.1.).
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereist einmal gemäß § 8 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereist einmal gemäß Paragraph 8, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu A) III. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:Zu A) römisch drei. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:
Die Beschwerde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG - Aufwandsersatzverordnung den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.Die Beschwerde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG - Aufwandsersatzverordnung den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
§ 35 VwGVG sieht einen Kostenersatz ausdrücklich und ausschließlich nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.Paragraph 35, VwGVG sieht einen Kostenersatz ausdrücklich und ausschließlich nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Zieht die Beschwerde unter Verweis auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014, GZ W117 2013311-1, in welchem die Revision in Bezug auf die Frage des Anspruchs auf Kostenersatz im Schubhaftbeschwerdeverfahren zugelassen wurde, eine Parallele zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Begründung, dass der Ausschluss des Kostenersatzes in Bescheidbeschwerdeverfahren gegenüber Beschwerden in Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine sachlich nicht nachvollziehbare Diskriminierung darstelle, ist daraus für die Position des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen:
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077, bereits ausgeführt, dass § 35 VwGVG zwar auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Anwendung kommt; dies jedoch mit der Begründung, dass die Beschwerde, soweit damit die dem rechtswidrigen Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077, bereits ausgeführt, dass Paragraph 35, VwGVG zwar auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Anwendung kommt; dies jedoch mit der Begründung, dass die Beschwerde, soweit damit die dem rechtswidrigen Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
Da es sich bei der gegenständlichen Beschwerde jedoch um eine Beschwerde gegen einen Bescheid (und nicht gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) handelt, entbehrt der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG jeglicher gesetzlichen Grundlage und war als unzulässig zurückzuweisen.Da es sich bei der gegenständlichen Beschwerde jedoch um eine Beschwerde gegen einen Bescheid (und nicht gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) handelt, entbehrt der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, VwGVG jeglicher gesetzlichen Grundlage und war als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, AberkennungstatbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W107.1432441.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019