Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1Spruch
W274 2213448-1/3E
W274 2213448-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , 7000 Eisenstadt, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3.12.2018, 1. GZ BMVIT-17.006/0007-IPR3/2018 und 2.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , 7000 Eisenstadt, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3.12.2018, 1. GZ BMVIT-17.006/0007-IPR3/2018 und 2.
BMVIT-17.006/0009-IPR3/2018 zu Recht:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.1.2019 bestätigt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2016 des BMVIT wurde jener Teil der S 31, auf dem sich eine höhengleiche Überschneidung mit der Eisenbahn befand, gemäß § 4 Abs 3 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) aufgelassen.Mit Bescheid vom 16. Jänner 2016 des BMVIT wurde jener Teil der S 31, auf dem sich eine höhengleiche Überschneidung mit der Eisenbahn befand, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) aufgelassen.
Zum Bescheid 1.:
Seit 11.12.2013 richtete der Beschwerdeführer (BF) im obigen Zusammenhang zahlreiche Anfragen und Eingaben an das BMVIT.
Am 24. 6. 2018 richtete er folgende E-Mail an das Servicebüro des BMVIT (im Folgenden: Servicebüro):
"Letzte Gelegenheit für eine Antwort bis 29.6.2018 zur Frage, ob und warum wurde vom BMVIT als Bundesstraßenbehörde von 2006 bis 2016 nichts unternommen, um den gesetzwidrigen Zustand (Widerspruch zu § 2 Abs 1 2. Satz BStG) der Bundesschnellstraße S 31 im Bereich Knoten Eisenstadt-Ost zwischen Eisenbahnkreuzung und B 50 zu beseitigen? Bei fruchtlosem Ablauf wird eine Sachverhaltsdarstellung an die StA Wien wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs durch Unterlassen eingebracht.""Letzte Gelegenheit für eine Antwort bis 29.6.2018 zur Frage, ob und warum wurde vom BMVIT als Bundesstraßenbehörde von 2006 bis 2016 nichts unternommen, um den gesetzwidrigen Zustand (Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz eins, 2. Satz BStG) der Bundesschnellstraße S 31 im Bereich Knoten Eisenstadt-Ost zwischen Eisenbahnkreuzung und B 50 zu beseitigen? Bei fruchtlosem Ablauf wird eine Sachverhaltsdarstellung an die StA Wien wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs durch Unterlassen eingebracht."
Am 15.7.2018 langte eine sinngleiche Frage zum Thema der Dauer des Verfahrens bis zur Auflassung des Teilstücks der S 31, diesmal bei der Präsidialabteilung 3 ein.
Mit E-Mail vom 16.7.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass die PR 3 für die Beantwortung dieser Frage unzuständig sei, solche Fragen in Zukunft an das Servicebüro des BMVIT zu richten seien und die Frage gemeinsam mit jener vom 24. Juni beantwortet würde.
Am 19.7.2018 wurden beide Anfragen vom Servicebüro wie folgt beantwortet:
"Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen sowie der ASFINAG können wir Ihnen folgende Informationen übermitteln: Um die Verkehrssituationen an der S 31 den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 1 BStG anzupassen, erfolgten in der Vergangenheit etliche Prüfungen von baulichen und technischen Varianten, bei denen sowohl die finanzielle Machbarkeit sowie die bestehende und zukünftige Verkehrssituation zu prüfen waren. Diese Prüfungen unter Einbindung verschiedenster Stellen erwiesen sich als arbeits- und zeitintensiv. Nach Prüfung der Machbarkeit aller Varianten erwies sich die Maßnahme der Auflassung gemäß § 4 Abs 3 BStG des betreffenden Teils der S 31 als geeignet. Diese Auflassung erfolgte am 16. Jänner 2016 mittels Bescheid des BMVIT. Nach dieser Auflassung wurde die ehemalige Bundesschnellstraße S 31 vom Land Burgenland nach entsprechendem Beschluss als Landesstraße übernommen.""Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen sowie der ASFINAG können wir Ihnen folgende Informationen übermitteln: Um die Verkehrssituationen an der S 31 den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, BStG anzupassen, erfolgten in der Vergangenheit etliche Prüfungen von baulichen und technischen Varianten, bei denen sowohl die finanzielle Machbarkeit sowie die bestehende und zukünftige Verkehrssituation zu prüfen waren. Diese Prüfungen unter Einbindung verschiedenster Stellen erwiesen sich als arbeits- und zeitintensiv. Nach Prüfung der Machbarkeit aller Varianten erwies sich die Maßnahme der Auflassung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BStG des betreffenden Teils der S 31 als geeignet. Diese Auflassung erfolgte am 16. Jänner 2016 mittels Bescheid des BMVIT. Nach dieser Auflassung wurde die ehemalige Bundesschnellstraße S 31 vom Land Burgenland nach entsprechendem Beschluss als Landesstraße übernommen."
Am 12.10.2018 richtete der BF folgendes Mail an das Servicebüro:
"Die Bundesstraße S 31 weist beim Knoten Eisenstadt Ost eine höhengleiche Überschneidung mit der Eisenbahn auf. Dies widerspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStG."Die Bundesstraße S 31 weist beim Knoten Eisenstadt Ost eine höhengleiche Überschneidung mit der Eisenbahn auf. Dies widerspricht der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStG.
Auskunftsbegehren: Warum wurde ab Inkrafttreten der Bundesstraßengesetznovelle 2006 bis zur Rechtskraft des Auflassungsbescheids vom 26.1.2016 auf der S 31 der gesetzmäßige Zustand nicht hergestellt bzw. warum wurde der gesetzwidrige Zustand aufrechterhalten?"
Mit dem angefochtenen Bescheid 1. (vom 3.12.2018) wurde wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde gemäß § 1 Abs 2 AuskPflG eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von Euro 145,20 verhängt. Begründend wurde auf die oben dargestellten Anfragen des BF und Antworten des BMVIT verwiesen und ausgeführt, der BF habe bereits seit Juni 2018 über die verlangten Informationen verfügt, sodass ein konkretes Informationsbedürfnis nicht mehr vorgelegen sei. Er habe sich daher im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutz-und Zwecklosigkeit seines Anbringens aus Freude an der Behelligung der Behörde mit einem Auskunftsersuchen an diese gewendet. Die Mutwilligkeit werde auch vor dem Hintergrund jener Zwecke deutlich, denen die Auskunftspflicht diene, konnte der BF doch aus dem Auskunftsbegehren keinen Gewinn von Informationen erwarten, über die er nicht bereits verfügt habe. Zum Themenkreis Auflassung eines Teilstücks der S 31 habe er seit 2017 insgesamt über 70 sich immer wiederholende Anfragen, Bescheidanträge, Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerden an das BMVIT gerichtet. Alle Anfragen seien beantwortet worden. Die Säumnisbeschwerden hätten sich allesamt auf bereits erfolgte Beantwortungen gerichtet. Bereits in einem Bescheid vom 9. Juli sei festgehalten worden, dass sein Verlangen auf Erlassung eines Bescheides wegen Nichtbeantwortung einer bereits mehrfach beantworteten Frage eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde darstelle, wobei von einer Mutwillensstrafe abgesehen worden sei. Um eine weitere Behelligung der Behörde mit sich ständig wiederholen Eingaben in unterschiedlicher Formulierung, die eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung zufolge habe und damit die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtige, hintanzuhalten, sei die Verhängung einer Mutwillensstrafe (in Höhe eines Fünftels des möglichen Höchstbetrages) geboten.Mit dem angefochtenen Bescheid 1. (vom 3.12.2018) wurde wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuskPflG eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in Höhe von Euro 145,20 verhängt. Begründend wurde auf die oben dargestellten Anfragen des BF und Antworten des BMVIT verwiesen und ausgeführt, der BF habe bereits seit Juni 2018 über die verlangten Informationen verfügt, sodass ein konkretes Informationsbedürfnis nicht mehr vorgelegen sei. Er habe sich daher im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutz-und Zwecklosigkeit seines Anbringens aus Freude an der Behelligung der Behörde mit einem Auskunftsersuchen an diese gewendet. Die Mutwilligkeit werde auch vor dem Hintergrund jener Zwecke deutlich, denen die Auskunftspflicht diene, konnte der BF doch aus dem Auskunftsbegehren keinen Gewinn von Informationen erwarten, über die er nicht bereits verfügt habe. Zum Themenkreis Auflassung eines Teilstücks der S 31 habe er seit 2017 insgesamt über 70 sich immer wiederholende Anfragen, Bescheidanträge, Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerden an das BMVIT gerichtet. Alle Anfragen seien beantwortet worden. Die Säumnisbeschwerden hätten sich allesamt auf bereits erfolgte Beantwortungen gerichtet. Bereits in einem Bescheid vom 9. Juli sei festgehalten worden, dass sein Verlangen auf Erlassung eines Bescheides wegen Nichtbeantwortung einer bereits mehrfach beantworteten Frage eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde darstelle, wobei von einer Mutwillensstrafe abgesehen worden sei. Um eine weitere Behelligung der Behörde mit sich ständig wiederholen Eingaben in unterschiedlicher Formulierung, die eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung zufolge habe und damit die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtige, hintanzuhalten, sei die Verhängung einer Mutwillensstrafe (in Höhe eines Fünftels des möglichen Höchstbetrages) geboten.
Zum Bescheid 2.:
Am 19.5. 2017 richtete der BF folgende Frage an das BMVIT:
"In Eisenstadt-Ost mündet die S 31 in die B 50, jetzt eine Landesstraße, ein. Vor der Einmündung wird diese Bundesschnellstraße durch die Eisenbahn höhengleich gekreuzt. An dieser Eisenbahnkreuzung mit der Bundesstraße gab es bereits etliche Verkehrsunfälle, leider auch mit Toten. Daher meine Frage mit der höflichen Bitte um Antwort: Liegen trotzdem die Voraussetzungen für eine Bundesstraße im Sinne des § 2 Abs 1 zweiter Satz BStG vor?""In Eisenstadt-Ost mündet die S 31 in die B 50, jetzt eine Landesstraße, ein. Vor der Einmündung wird diese Bundesschnellstraße durch die Eisenbahn höhengleich gekreuzt. An dieser Eisenbahnkreuzung mit der Bundesstraße gab es bereits etliche Verkehrsunfälle, leider auch mit Toten. Daher meine Frage mit der höflichen Bitte um Antwort: Liegen trotzdem die Voraussetzungen für eine Bundesstraße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStG vor?"
Am 20.5.2007 richtete der BF folgende Frage an das BMVIT:
"Sind Eisenbahnkreuzungen mit Bundesstraßen als andere Verkehrswege im Sinne des § 2 Abs 1 zweiter Satz BStG anzusehen bzw. zu qualifizieren?""Sind Eisenbahnkreuzungen mit Bundesstraßen als andere Verkehrswege im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStG anzusehen bzw. zu qualifizieren?"
Mit E-Mail vom 30.5.2017 wurde dem BF von der ASFINAG mitgeteilt:
"Der angesprochene Straßenabschnitt zwischen der Kreuzung mit der B5 und der Eisenbahnkreuzung gehört nicht mehr zur S 31 und ist somit auch keine Bundesstraße. Der Straßenabschnitt wurde im Jahr 2016 in den Zuständigkeitsbereich des Landes Burgenland übertragen und als Bundesstraße mittels Bescheid aufgelassen. Im Streckenabschnitt der Bundesstraße, S 31 Burgenland Schnellstraße, liegt somit keine höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrsträgern vor. Die Voraussetzungen für eine Bundesstraße liegen somit gemäß § 2 Abs 1 BStG vor.""Der angesprochene Straßenabschnitt zwischen der Kreuzung mit der B5 und der Eisenbahnkreuzung gehört nicht mehr zur S 31 und ist somit auch keine Bundesstraße. Der Straßenabschnitt wurde im Jahr 2016 in den Zuständigkeitsbereich des Landes Burgenland übertragen und als Bundesstraße mittels Bescheid aufgelassen. Im Streckenabschnitt der Bundesstraße, S 31 Burgenland Schnellstraße, liegt somit keine höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrsträgern vor. Die Voraussetzungen für eine Bundesstraße liegen somit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BStG vor."
Mit 6.6.2017 erfolgte auch eine Antwort des BMVIT zu beiden Fragen:
"Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung können wir Ihnen mitteilen, dass die S 31 mittlerweile vor der von ihnen genannten Eisenbahnkreuzung endet. Das Reststück der S 31 wurde der B 50 zugeschlagen und vom Land übernommen. Aus diesem Grund ist das BStG für das von Ihnen angesprochene Teilstück nicht relevant, da es sich hier um eine Landesstraße handelt."
Am 6.6.2018 fragte der BF per Mail an das BMVIT:
"Warum wurde dieses Straßenstück an das Land übertragen?"
Das BMVIT antwortete am 9.6.2017:
"Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung geben wir Ihnen gerne Auskunft, dass im Sommer 2015 im BMVIT ein Antrag der ASFINAG auf Auflassung eines Straßenteiles einlangte. Gemäß § 4 Abs 3 BStG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag der Bundesstraßenverwaltung die Auflassung von Straßenteilen als Bundesstraße durch Bescheid verfügen. Begründet war die Auflassung mit der durch eine Novellierung des BStG im Jahre 2006 ausgelösten Situation, dass sämtliche Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) "keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen" aufweisen dürfen. Um den Vorgaben des novellierten BStG zu entsprechen, war es daher notwendig, den Bundesstraßenabschnitt der Bundesstraße S 31 zwischen der Kreuzung der Landesstraße B 50 in Km 33,510 und Km 33,662 der S 31 in das Eigentum des Landes als Landesstraße zu übertragen. Der diesbezügliche Bescheid wurde am 26.1.2016 durch das BMVIT erlassen.""Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung geben wir Ihnen gerne Auskunft, dass im Sommer 2015 im BMVIT ein Antrag der ASFINAG auf Auflassung eines Straßenteiles einlangte. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BStG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag der Bundesstraßenverwaltung die Auflassung von Straßenteilen als Bundesstraße durch Bescheid verfügen. Begründet war die Auflassung mit der durch eine Novellierung des BStG im Jahre 2006 ausgelösten Situation, dass sämtliche Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) "keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen" aufweisen dürfen. Um den Vorgaben des novellierten BStG zu entsprechen, war es daher notwendig, den Bundesstraßenabschnitt der Bundesstraße S 31 zwischen der Kreuzung der Landesstraße B 50 in Km 33,510 und Km 33,662 der S 31 in das Eigentum des Landes als Landesstraße zu übertragen. Der diesbezügliche Bescheid wurde am 26.1.2016 durch das BMVIT erlassen."
Am 14.10.2018 richtete der BF folgendes Auskunftsbegehren an das BMVIT:
"Gleichzeitig wird das Auskunftsbegehren gestellt, ob bzw. die S 31 im gegenständlichen Bereich ab 2006 bis mindestens Jänner 2016 keine höhengleiche Überschneidung mit einem anderen Verkehrsträger aufgewiesen hat. Begründet wird dieses Begehren auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2018 betreffend Verschärfung der Auskunftspflicht. "
Mit dem angefochtenen Bescheid 2. (vom 3.10.2018,) verhängte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über den BF gemäß § 1 Abs 2 AuskPflG eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von Euro 242,-- und begründete dies wie folgt: Der BF habe selbst in 9 Emails festgehalten, dass die S 31 bis zum Inkrafttreten des Bescheides vom 26.1.2016 von einer Eisenbahn höhengleich gekreuzt worden sei. Auch das BMVIT haben in seinen Beantwortungen zu den diversen Auskunftsersuchen immer festgehalten, dass eben diese höhengleiche Überschneidung seit der Novelle des BStG 2006 nicht mehr den Vorgaben dieses Gesetzes entsprochen habe und daher der gegenständliche Teil der S 31 mit dem schon obenerwähnten Bescheid im Jänner 2016 als Bundesstraße habe aufgelassen werden müssen. Ein konkretes Informationsbedürfnis, ob bzw. dass die S 31 im gegenständlichen Bereich ab 2006 bis mindestens Jänner 2016 keine höhengleiche Überschneidung mit einem anderen Verkehrsträger aufgewiesen habe, habe nicht vorgelegen. Der BF habe dies gewusst. Ebenso habe die belangte Behörde sowie die ASFINAG diese Tatsache in mehreren Schreiben an den BF festgehalten. Der BF habe sich daher im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutz-und Zwecklosigkeit seines Anbringens aus Freude an der Behelligung der Behörde mit einem Auskunftsersuchen an diese gewendet. Er habe über alle begehrten Auskünfte seit zumindest 2017 verfügt. Zum Themenkreis Auflassung eines Teilstücks der S 31 habe er seit 2017 insgesamt über 70 sich immer wiederholende Anfragen, Bescheidanträge, Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerden an das BMVIT gerichtet. Alle Anfragen seien beantwortet worden. Die Säumnisbeschwerden hätten sich allesamt auf bereits erfolgte Beantwortungen gerichtet. Bereits in einem Bescheid vom 9. Juli sei festgehalten worden, dass sein Verlangen auf Erlassung eines Bescheides wegen Nichtbeantwortung einer bereits mehrfach beantworteten Frage eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde darstelle, wobei von einer Mutwillensstrafe abgesehen worden sei. Um eine weitere Behelligung der Behörde mit sich ständig wiederholenden Eingaben in unterschiedlicher Formulierung, die eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung zufolge habe und damit die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtige, hintanzuhalten, sei die Verhängung einer Mutwillensstrafe (in Höhe eines Drittels des möglichen Höchstbetrages) geboten.Mit dem angefochtenen Bescheid 2. (vom 3.10.2018,) verhängte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über den BF gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuskPflG eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in Höhe von Euro 242,-- und begründete dies wie folgt: Der BF habe selbst in 9 Emails festgehalten, dass die S 31 bis zum Inkrafttreten des Bescheides vom 26.1.2016 von einer Eisenbahn höhengleich gekreuzt worden sei. Auch das BMVIT haben in seinen Beantwortungen zu den diversen Auskunftsersuchen immer festgehalten, dass eben diese höhengleiche Überschneidung seit der Novelle des BStG 2006 nicht mehr den Vorgaben dieses Gesetzes entsprochen habe und daher der gegenständliche Teil der S 31 mit dem schon obenerwähnten Bescheid im Jänner 2016 als Bundesstraße habe aufgelassen werden müssen. Ein konkretes Informationsbedürfnis, ob bzw. dass die S 31 im gegenständlichen Bereich ab 2006 bis mindestens Jänner 2016 keine höhengleiche Überschneidung mit einem anderen Verkehrsträger aufgewiesen habe, habe nicht vorgelegen. Der BF habe dies gewusst. Ebenso habe die belangte Behörde sowie die ASFINAG diese Tatsache in mehreren Schreiben an den BF festgehalten. Der BF habe sich daher im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutz-und Zwecklosigkeit seines Anbringens aus Freude an der Behelligung der Behörde mit einem Auskunftsersuchen an diese gewendet. Er habe über alle begehrten Auskünfte seit zumindest 2017 verfügt. Zum Themenkreis Auflassung eines Teilstücks der S 31 habe er seit 2017 insgesamt über 70 sich immer wiederholende Anfragen, Bescheidanträge, Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerden an das BMVIT gerichtet. Alle Anfragen seien beantwortet worden. Die Säumnisbeschwerden hätten sich allesamt auf bereits erfolgte Beantwortungen gerichtet. Bereits in einem Bescheid vom 9. Juli sei festgehalten worden, dass sein Verlangen auf Erlassung eines Bescheides wegen Nichtbeantwortung einer bereits mehrfach beantworteten Frage eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde darstelle, wobei von einer Mutwillensstrafe abgesehen worden sei. Um eine weitere Behelligung der Behörde mit sich ständig wiederholenden Eingaben in unterschiedlicher Formulierung, die eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung zufolge habe und damit die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtige, hintanzuhalten, sei die Verhängung einer Mutwillensstrafe (in Höhe eines Drittels des möglichen Höchstbetrages) geboten.
Gegen diese Bescheide richtet sich die am 26.12.2018 per E-Mail erhobene Beschwerde mit der erkennbaren Begründung, dem BF sei vor Erlassung der Bescheide kein Parteiengehör gewährt worden und somit die Möglichkeit genommen worden, Stellung zu nehmen und die Auskunftsbegehren zurückzuziehen. Von einer offenbaren Mutwilligkeit könne daher nicht gesprochen werden. Die Begründung soll erkennbar auch ein angeschlossenes Mail und das Schreiben des BF vom 7.12.2018 umfassen.
Mit diesem Mail wurde ein weiteres Mail des BF vom 21.12.2018 an die belangte Behörde weitergeleitet, wonach die bekämpften Bescheide mangels Anwendbarkeit des AVG gar nicht hätten erlassen werden dürfen. Diese seien von amts wegen aufzuheben. Durch Zurückziehung des diesbezüglichen Auskunftsbegehrens seien die zwei Bescheide als gegenstandslos zu betrachten und aufzuheben. Er habe alles erreicht, was er habe erreichen wollen, nämlich die rechtskräftige Feststellung des mindestens zehnjährigen Gesetzesbruches durch die Republik. Aus einem Versehen sei vergessen worden, die gegenstandslos gewordenen Auskunftsbegehren zurückzuziehen.
Am 7.12.2018 führte der BF in einem Mail an das BMVIT aus, im Auskunftsverfahren als schlicht hoheitlichem Handeln sei das AVG mangels Bescheidqualität der Auskunft nicht anzuwenden, erst ab Antrag auf Bescheiderlassung. Die beiden Bescheide seien daher absolut nichtig. Im Übrigen würden die Begehren vom 12. Oktober und 14. Oktober 2018 zurückgezogen. Allenfalls wolle darüber ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Mutwillensstrafen seien ohne gesetzliche Grundlage, also willkürlich verhängt worden.
Mit Bescheid vom 16.1.2019, in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurden die Bescheidbeschwerden vom 26.12.2019 abgewiesen und begründend ausgeführt, zum Bescheid 1. seien die Kriterien für ein mutwilliges Auskunftsbegehren vorgelegen. Betreffend des Bescheides 2. seien zum Themenkreis S 31 bis dato 89 Auskunftsersuchen, Bescheidanträge, Säumnisbeschwerden und andere Anbringen des BF an das BMVIT gerichtet worden, 80 davon erst, nachdem der nicht rechtskonforme Zustand durch Übertragungsbescheid vom Jänner 2016 saniert worden sei. Beim überwiegenden Teil der Anfragen sei kein konkretes Informationsbedürfnis vorgelegen. Alle diesbezüglichen Bescheide seien mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe auch hier die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen.
Mit Mail vom 20.1.2019 stellte der BF einen Vorlageantrag ("Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide vom 15.1.2019") und führte aus, die Auskunftsbegehren vom 12.10. und 14.10.2018 zurückzuziehen, da Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, auch im Beschwerdeverfahren, zurückgezogen werden dürften.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wurde (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Mutwillensstrafe relevante Schriftverkehr zwischen dem BF und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist aktenkundig und unstrittig. Über die aktenkundigen Umstände hinausgehende sachverhaltsbezogene Argumente enthält die Beschwerde nicht, sodass es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte.
Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG haben ua. die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG haben ua. die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß § 1 Abs 2 AuskPflG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht dazu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuskPflG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht dazu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von dieser beschafft werden müssen (RV zu BGBl 287/1987).Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von dieser beschafft werden müssen Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 287 aus 1987,).
Nach dem AuskPflG ist ein Bescheid (auf Antrag des Auskunftswerbers) lediglich zu erlassen, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu (VwGH 19.9.1989, 88/14/0198).
Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch (umso mehr) gegenüber Dritten (VwGH 23.7.2013, 2010/05/0230).
Derjenige, der sich im Bewußtsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch. Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des VwGH zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu beurteilen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 20.5.2015, Ro2014/10/0095).
Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des AuskPfG ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das AuskPfG nicht dient. Derartige Zwecke sind besondere folgende:
Die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen der Verfassung, insbesondere der europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen; die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung bzw. konventionskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken anzuleiten (VwGH 23.3.1999, 97/19/0022).
Gemäß § 30 AVG kann die Behörde gegen Personen, die die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,-- Euro verhängen.Gemäß Paragraph 30, AVG kann die Behörde gegen Personen, die die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,-- Euro verhängen.
Der Mutwillenstatbestand des §§ 35 AVG entspricht im Wesentlichen jenem des §§ 1 Abs. 2 AuskPfG, wobei der Mutwille "offenbar" bestehend sein muss. Dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen erfolgt, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Auf Art. 10 MRK muss - anders als bei einer Ordnungsstrafe - bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht Bedacht genommen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 35 AVG, Rz 2 mwA).Der Mutwillenstatbestand des Paragraphen 35, AVG entspricht im Wesentlichen jenem des Paragraphen eins, Absatz 2, AuskPfG, wobei der Mutwille "offenbar" bestehend sein muss. Dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen erfolgt, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Auf Artikel 10, MRK muss - anders als bei einer Ordnungsstrafe - bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht Bedacht genommen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 35, AVG, Rz 2 mwA).
Es ist zulässig, neben der Abweisung eines Auskunftsbegehrens im Sinne des § 1 Abs. 2 AuskPfG eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen muss mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden. Es genügt nicht, dass die Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt (wie oben, Rz 3).Es ist zulässig, neben der Abweisung eines Auskunftsbegehrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AuskPfG eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen muss mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden. Es genügt nicht, dass die Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt (wie oben, Rz 3).
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe hat in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen (wie oben, Rz 6).
Die Erlassung von Bescheiden, mit denen gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe verhängt wird, erfolgt als Annex zu jener Angelegenheit, in welcher die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird. Dementsprechend ist der verfahrensrechtliche Bescheid, mit dem eine Mutwillensstrafe verhängt wird, mit dem gleichen Rechtsmittel bei der gleichen Instanz anfechtbar wie ein Bescheid in der betreffenden Hauptsache (wie oben, Rz 7).Die Erlassung von Bescheiden, mit denen gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe verhängt wird, erfolgt als Annex zu jener Angelegenheit, in welcher die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird. Dementsprechend ist der verfahrensrechtliche Bescheid, mit dem eine Mutwillensstrafe verhängt wird, mit dem gleichen Rechtsmittel bei der gleichen Instanz anfechtbar wie ein Bescheid in der betreffenden Hauptsache (wie oben, Rz 7).
Daraus folgt:
Die belangte Behörde stellte den gesamten Kommunikationsverlauf des BF mit der belangten Behörde - immer bezugnehmend auf eine Eisenbahnkreuzung mit der S 31 - tabellarisch dar, daraus sind 128 verschriftlichte Kommunikationsvorgänge zwischen dem BF als Auskunftswerber und der belangten Behörde ersichtlich. Aufgrund der Auskunftsersuchen vom 12.12.2018 (Bescheid 1.) und vom 14.10.2018 (Bescheid 2.) verhängte die Behörde Mutwillensstrafen.
Das - oben dargestellte - Auskunftsersuchen vom 12.10.2018 war allein darauf gerichtet, eine Begründung (hier) behördlichen Unterlassens zu erlangen und - aufgrund des Zusammenhanges mit anderen Schreiben ersichtlich - ein "Eingeständnis rechtswidriger Aufrechterhaltung eines Zustandes" zu erlangen. Wie oben dargestellt, umfasst die Pflicht der Behörde nach dem AuskPfG nicht die Offenlegung von Erwägungen oder Motiven für behördliches Handeln/Unterlassen, sodass diesem Begehren a priori keine Berechtigung zukam. Selbes gilt für die - ebenso oben dargestellten - Mails des BF vom 24.6.2018 und vom 15.7.2018, die ebenso allein auf eine Begründung für dem BF ohnehin bekannte Vorgänge gerichtet waren.
Obzwar die Behörde - durchaus über das Maß ihrer Verpflichtung nach dem AuskPfG hinaus - einige Umstände, warum es (erst) 2016 zu einer Auflassung des relevanten Teils nach § 2 Abs 1 BStG kam, mitteilte, widerholte der BF am 12.10.2018 neuerlich sein bereits mehrfach gestelltes, unzulässiges Auskunftsbegehren. Im Hinblick darauf, dass die Zwecklosigkeit eines Begehrens spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu beurteilen ist, denen die Auskunftspflicht dient, eine derartige Begründungspflicht der Behörde aber nicht besteht, ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Auskunftsbegehren vom 12.10.2018 zwecklos war, nicht zu beanstanden, dies umso mehr, als die Behörde am 19.7.2018 ohnehin dem BF einige Erwägungen mitteilte. Aufgrund der Rechtslage, die auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung miteinschließt, war die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, auch offensichtlich. Eines Rückgriffes auf weitere in der Vergangenheit erfolgte Eingaben des BF bedurfte es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglich verhängten Mutwillensstrafe daher gar nicht.Obzwar die Behörde - durchaus über das Maß ihrer Verpflichtung nach dem AuskPfG hinaus - einige Umstände, warum es (erst) 2016 zu einer Auflassung des relevanten Teils nach Paragraph 2, Absatz eins, BStG kam, mitteilte, widerholte der BF am 12.10.2018 neuerlich sein bereits mehrfach gestelltes, unzulässiges Auskunftsbegehren. Im Hinblick darauf, dass die Zwecklosigkeit eines Begehrens spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu beurteilen ist, denen die Auskunftspflicht dient, eine derartige Begründungspflicht der Behörde aber nicht besteht, ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Auskunftsbegehren vom 12.10.2018 zwecklos war, nicht zu beanstanden, dies umso mehr, als die Behörde am 19.7.2018 ohnehin dem BF einige Erwägungen mitteilte. Aufgrund der Rechtslage, die auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung miteinschließt, war die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, auch offensichtlich. Eines Rückgriffes auf weitere in der Vergangenheit erfolgte Eingaben des BF bedurfte es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglich verhängten Mutwillensstrafe daher gar nicht.
Aus dem Kontext der oben bezüglich des Bescheides 2. wiedergegebenen Schreiben zwischen 19.5.2017 und 9.6.2017, insbesondere jenes der belangten Behörde vom 9.6.2017, war dem BF spätestens zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass die bestehende Problematik der höhengleichen Überschneidung mit anderen Verkehrswegen nach 2015 durch Auflassung eines Teils der S 31 gelöst wurde. Auch aufgrund des dem Bescheid 1. zu Grunde gelegten Schreibens des BF vom 24.6.2018 ("..ob und warum von der Bundesstrassenbehörde von 2006 bis 2016 nichts unternommen wurde, um den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen...") bestand für den BF am 14. 10.2018 kein Grund zur Frage an die belangte Behörde, "ob die S 31 im gegenständlichen Bereich 2006 bis mindestens Jänner 2016 keine höhengleiche Überschneidung mit einem anderen Verkehrsträger aufgewiesen hat." Dass das Gegenteil der Fall war, war dem BF bekannt. Auch bezüglich des Mails vom 14.10.2018 war dem BF daher die Nutz- und Zwecklosigkeit seines Begehrens und damit auch die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, bekannt. Selbst ohne Rückgriff auf die weitere im Bescheid auch hier angesprochene Vorkorrespondenz sowie weitere ausdrücklich wiedergegebene 9 Emails des BF, ist die Zulässigkeit einer Mutwillensstrafe auch in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Gegen die Höhe der Mutwillensstrafe wendet sich der BF ausdrücklich nicht. Anhaltspunkte, dass diese keine Deckung in den festgestellten Umständen vor dem Hintergrund des gesetzlichen Rahmens findet, kamen nicht hervor.
Der VwGH verlangt zwar im Zusammenhang mit der Verhängung von Mutwillensstrafen die Einräumung eines Parteiengehörs betreffend den Wissenstand des Einschreiters im Zeitpunkt der Antragstellung. Wie oben detailreich dargelegt, ergibt sich der Wissenstand des BF im Zeitpunkt der den Mutwillensstrafen zu Grunde gelegten Mails evident aus den weiteren vom BF an die Behörde übermittelten Mails, deren Authentizität der BF nicht in Frage stellt. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne eines vorenthaltenen Parteiengehörs zeigt der BF daher nicht auf. Dem BF ist sein Wissen zuzurechnen. Die Behörde ist nicht verhalten, dem BF durch Einräumung eines Parteiengehörs Gelegenheit zur Rückziehung seiner Anträge zu gegen. Der BF hat die Behörde engmaschig mit Fragen in Bezug auf die Eisenbahnkreuzung iZmd Rechtslage konfrontiert. Worin für den BF ein Grund gelegen gewesen solle, sein Ziel erreicht zu haben, sodass er vergessen habe, "gegenstandslos gewordene Auskunftsbegehren zurückzuziehen", erschließt sich nicht, zumal betreffend die Beurteilung der Mutwilligkeit ohnehin auf den Zeitpunkt des Begehrens abzustellen ist.
Wenn der BF im Übrigen meint, auf das Auskunftsverfahren sei das AVG nicht anzuwenden, so irrt er: Soweit in diesem Zusammenhang Mutwillensstrafen verhängt werden, handelt es sich um nach dem AVG abzuhandelnde Annexmaterien (siehe oben). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG vorliegt, kommt es nur darauf an, ob die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob iSd § 4 AuskPfG ein Bescheid beantragt wird. Es liegt daher auch keine Nichtigkeit der bekämpften Bescheide vor.Wenn der BF im Übrigen meint, auf das Auskunftsverfahren sei das AVG nicht anzuwenden, so irrt er: Soweit in diesem Zusammenhang Mutwillensstrafen verhängt werden, handelt es sich um nach dem AVG abzuhandelnde Annexmaterien (siehe oben). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG vorliegt, kommt es nur darauf an, ob die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob iSd Paragraph 4, AuskPfG ein Bescheid beantragt wird. Es liegt daher auch keine Nichtigkeit der bekämpften Bescheide vor.
Insgesamt ist es dem BF daher nicht gelungen, Rechtverletzungen iZm der Verhängung der Mutwillensstrafen aufzuzeigen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass lediglich Einzelfallfragen zu klären waren.
Schlagworte
Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Auskunftsinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2213448.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019