RS Vfgh 2007/12/14 B579/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Äußerung des Verdachts des Amtsmissbrauches eines Richters als gegnerischer Partei in einem Zivilverfahren; inkriminierte Äußerung des Rechtsanwaltes noch zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd Rechtsanwaltsordnung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag in der Verwendung der inkriminierten Äußerung (betreffend den Verdacht des Amtsmissbrauches des klagenden Richters im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Einzelgesprächsnachweises) keine Berufspflichtenverletzung oder Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erkennen. Die Äußerung drückt die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers aus, dass der Kläger, wenn er tatsächlich im Besitz der Einzelgesprächsnachweise sei, sich diese mangels anderer Möglichkeiten widerrechtlich besorgt haben müsse. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die inkriminierte Äußerung - wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang - zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer diese nicht unsubstantiiert erhoben hat und sie lediglich seine Meinung bzw die seines Mandanten wiedergibt.

Die inkriminierte Äußerung ist noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd §9 RAO zu werten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B579.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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