RS Vfgh 2007/12/14 B579/07

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §9

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenÄußerung des Verdachts des Amtsmissbrauches eines Richters alsgegnerischer Partei in einem Zivilverfahren; inkriminierte Äußerungdes Rechtsanwaltes noch zulässiges Angriffs- und VerteidigungsmitteliSd Rechtsanwaltsordnung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag in der Verwendung der inkriminierten Äußerung (betreffend den Verdacht des Amtsmissbrauches des klagenden Richters im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Einzelgesprächsnachweises) keine Berufspflichtenverletzung oder Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erkennen. Die Äußerung drückt die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers aus, dass der Kläger, wenn er tatsächlich im Besitz der Einzelgesprächsnachweise sei, sich diese mangels anderer Möglichkeiten widerrechtlich besorgt haben müsse. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die inkriminierte Äußerung - wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang - zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer diese nicht unsubstantiiert erhoben hat und sie lediglich seine Meinung bzw die seines Mandanten wiedergibt.

Die inkriminierte Äußerung ist noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd §9 RAO zu werten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B579.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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