TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 W268 2176063-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W268 2176064-1/7E

W268 2176063-1/6E

W268 2195021-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , XXXX , alle StA. Somalia gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 FZ. XXXX und XXXX sowie vom 03.04.2018, FZ. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , römisch 40 , alle StA. Somalia gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 FZ. römisch 40 und römisch 40 sowie vom 03.04.2018, FZ. römisch 40 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide im

angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet), eine somalische Staatsangehörige reiste gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet), am 06.04.2017 im Rahmen der Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG mit dem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehemann bzw. Vater in Österreich ein und sie stellten jeweils am 13.04.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet), eine somalische Staatsangehörige reiste gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet), am 06.04.2017 im Rahmen der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG mit dem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehemann bzw. Vater in Österreich ein und sie stellten jeweils am 13.04.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Zuge der am selben Tag erfolgten formularhaft durchgeführten Erstbefragung durch eine Person männlichen Geschlechts unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers führten sowohl die BF1 als auch die BF2 zu den Gründen ihrer Antragsstellung befragt aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihr Ehemann bzw. Vater über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, weshalb auch sie denselben Schutz wie dieser in Österreich beantragen würden. In der niederschriftlichen Erstbefragung gaben die BF1 und die BF2 weiters formelhaft (mittels Ankreuzen) zu Protokoll, mit einer Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis dieser Angaben einverstanden zu sein und auf eine weitere Einvernahme zu verzichten.römisch eins.2. Im Zuge der am selben Tag erfolgten formularhaft durchgeführten Erstbefragung durch eine Person männlichen Geschlechts unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers führten sowohl die BF1 als auch die BF2 zu den Gründen ihrer Antragsstellung befragt aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihr Ehemann bzw. Vater über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, weshalb auch sie denselben Schutz wie dieser in Österreich beantragen würden. In der niederschriftlichen Erstbefragung gaben die BF1 und die BF2 weiters formelhaft (mittels Ankreuzen) zu Protokoll, mit einer Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis dieser Angaben einverstanden zu sein und auf eine weitere Einvernahme zu verzichten.

I.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 02.10.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich zu Spruchpunkt I. - aus, die Beschwerdeführer hätten im vorliegenden Fall keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und hätten weiters selbst angegeben, nach Österreich gereist zu sein, um mit dem Ehemann bzw. Vater gemeinsam zu leben. Es könne daher schon allein aus diesem Grund nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen. Es würden sich weiters auch keine anderen Fluchtgründe aus den Feststellungen zum Herkunftsland der BF bzw. aus dem Amtswissen der Asylbehörde ergeben.römisch eins.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 02.10.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich zu Spruchpunkt römisch eins. - aus, die Beschwerdeführer hätten im vorliegenden Fall keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und hätten weiters selbst angegeben, nach Österreich gereist zu sein, um mit dem Ehemann bzw. Vater gemeinsam zu leben. Es könne daher schon allein aus diesem Grund nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen. Es würden sich weiters auch keine anderen Fluchtgründe aus den Feststellungen zum Herkunftsland der BF bzw. aus dem Amtswissen der Asylbehörde ergeben.

I.4. Mit am 06.11.2017 fristgerecht beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Begründend wurde darin ausgeführt, dass Mitglieder der Al Shabaab die BF1 zu einer Heirat zwingen wollten, da ihr Mann sich seit 2012 in Österreich aufhalte und vom "rechten Glauben" abgefallen sei. Weiters sei bei der BF2 die Sunna als Form der Beschneidung verwendet worden und drohe ihr daher im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine Infibulation. Die Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da sie keine niederschriftliche Einvernahme der BF vorgenommen habe. In Folge wurden weiters mehrere Passagen aus Länderberichten zitiert, in welchen über Beschneidung und Zwangsheirat von Mädchen berichtet wurde. Schließlich wurde noch darauf verwiesen, dass das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde nicht unter das Neuerungsverbot falle, zumal das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.römisch eins.4. Mit am 06.11.2017 fristgerecht beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Begründend wurde darin ausgeführt, dass Mitglieder der Al Shabaab die BF1 zu einer Heirat zwingen wollten, da ihr Mann sich seit 2012 in Österreich aufhalte und vom "rechten Glauben" abgefallen sei. Weiters sei bei der BF2 die Sunna als Form der Beschneidung verwendet worden und drohe ihr daher im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine Infibulation. Die Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da sie keine niederschriftliche Einvernahme der BF vorgenommen habe. In Folge wurden weiters mehrere Passagen aus Länderberichten zitiert, in welchen über Beschneidung und Zwangsheirat von Mädchen berichtet wurde. Schließlich wurde noch darauf verwiesen, dass das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde nicht unter das Neuerungsverbot falle, zumal das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

I.5. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 10.11.2017 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren am 02.05.2019 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.römisch eins.5. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 10.11.2017 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren am 02.05.2019 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.6. Am 05.12.2017 wurde ein Befund des AKH Wien betreffend die BF2 eingebracht, aus welchem ersichtlich ist, dass bei der BF2 eine Sunna (Grad 1 FGM) vorliege.römisch eins.6. Am 05.12.2017 wurde ein Befund des AKH Wien betreffend die BF2 eingebracht, aus welchem ersichtlich ist, dass bei der BF2 eine Sunna (Grad 1 FGM) vorliege.

I.7. Die BF3 wurde am 20.02.2018 in Österreich geboren und wurde am 09.03.2018 durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF3 eingebracht.römisch eins.7. Die BF3 wurde am 20.02.2018 in Österreich geboren und wurde am 09.03.2018 durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF3 eingebracht.

I.8. Mit den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich zu Spruchpunkt I. - aus, die Eltern der BF3 hätten Somalia nicht aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen, weshalb auch im Falle der BF3 nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden könne. Zudem habe die Mutter der BF3 im Rahmen des Antrags auf internationalen Schutz für die BF3 angegeben, dass die BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich der Antrag ausschließlich auf den Antrag der Eltern beziehe.römisch eins.8. Mit den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich zu Spruchpunkt römisch eins. - aus, die Eltern der BF3 hätten Somalia nicht aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen, weshalb auch im Falle der BF3 nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden könne. Zudem habe die Mutter der BF3 im Rahmen des Antrags auf internationalen Schutz für die BF3 angegeben, dass die BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich der Antrag ausschließlich auf den Antrag der Eltern beziehe.

I.9. Mit am 03.05.2018 fristgerecht beim BFA eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des Bescheids betreffend die BF3 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. In dieser wurde insbesondere moniert, dass keine Einvernahme der Mutter betreffend die Fluchtgründe der BF3 erfolgt sei. Hätte die belangte Behörde dies getan, hätte die Mutter der BF3 geltend machen können, dass der BF3 im Falle einer Rückkehr nach Somalia Genitalverstümmelung drohe. Zudem habe sich die Behörde nur mangelhaft mit den Länderfeststellungen zu Somalia auseinandergesetzt.römisch eins.9. Mit am 03.05.2018 fristgerecht beim BFA eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids betreffend die BF3 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. In dieser wurde insbesondere moniert, dass keine Einvernahme der Mutter betreffend die Fluchtgründe der BF3 erfolgt sei. Hätte die belangte Behörde dies getan, hätte die Mutter der BF3 geltend machen können, dass der BF3 im Falle einer Rückkehr nach Somalia Genitalverstümmelung drohe. Zudem habe sich die Behörde nur mangelhaft mit den Länderfeststellungen zu Somalia auseinandergesetzt.

I.10. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister die BF betreffend.römisch eins.10. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister die BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht - ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage - selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt."

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im vorliegenden Fall hat die BF1 als gesetzliche Vertretung auch für ihre minderjährigen Kinder, die BF2 sowie die BF3, und damit für Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Im vorliegenden Fall hat die BF1 als gesetzliche Vertretung auch für ihre minderjährigen Kinder, die BF2 sowie die BF3, und damit für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist.

Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0063 m.v.w.H sowie jüngst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 15. Oktober 2018, Ra 2018/14/0143).

Zur BF1 und BF2:

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde weder mit den allenfalls vorhandenen eigenen Fluchtgründen der BF1 noch mit jenen der minderjährigen BF2 auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde basierte die negative Entscheidung zu Spruchpunkt I lediglich auf den Ergebnissen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unterließ es, sich im Rahmen einer Einvernahme näher mit allfälligen Fluchtgründen der BF auseinanderzusetzen.Die belangte Behörde basierte die negative Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins lediglich auf den Ergebnissen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unterließ es, sich im Rahmen einer Einvernahme näher mit allfälligen Fluchtgründen der BF auseinanderzusetzen.

Dabei ist der belangten Behörde zwar insoweit zuzustimmen, dass sowohl die BF1 als auch die BF2 im Rahmen ihrer Befragungen - dazu dezidiert von der belangten Behörde befragt - eigene Fluchtgründe verneinten und angaben, dass sich ihre Anträge lediglich auf die Gründe des Ehemannes bzw. Vaters beziehen würden.

Gemäß §19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung jedoch grundsätzlich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, weshalb die Ergebnisse der Erstbefragung für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden können, um eine negative Entscheidung betreffend die Gewährung des Asylstatus darauf zu stützen.Gemäß §19 Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung jedoch grundsätzlich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, weshalb die Ergebnisse der Erstbefragung für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden können, um eine negative Entscheidung betreffend die Gewährung des Asylstatus darauf zu stützen.

Das BFA verabsäumte es somit, die BF niederschriftlich zu den Gründen für die Antragstellung zu befragen, um sicher zu gehen, dass für die BF tatsächlich keine eigenen Asylgründe geltend gemacht werden, diese im Rahmen dieser Befragung weiters auch auf das Neuerungsverbot hinzuweisen und ihnen die Länderberichte zur Lage in Somalia im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Zur BF3:

Im Fall der in Österreich nachgeborenen BF3 wurde überdies weder eine Einvernahme durch das BFA noch eine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, sondern wurde der Bescheid lediglich anhand des schriftlichen Antrags durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin der BF3, in welchem formularhaft angekreuzt wurde, dass die BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe, erlassen.

Vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, sich mit dem Antrag der BF3, insbesondere mit ihren eigenen Fluchtgründen, gesondert auseinanderzusetzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass - wie auch in der Beschwerde letztlich vorgebracht - gerade Mädchen in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Genitalverstümmelung drohen kann (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039 und vom 1. März 2018, Ra 2017/19/0545 u.v.m.).

Die Verneinung eigener Fluchtgründe der minderjährigen Kinder durch die BF1 entbindet die belangte Behörde jedenfalls nicht, im Falle dennoch aufgezeigter Verdachtsmomente von sich aus tätig zu werden.

Da sich die belangte Behörde mit den Fluchtgründen der BF gar nicht auseinandergesetzt hat und der maßgebliche Sachverhalt somit nicht feststeht, war im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Da sich die belangte Behörde mit den Fluchtgründen der BF gar nicht auseinandergesetzt hat und der maßgebliche Sachverhalt somit nicht feststeht, war im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die BF niederschriftlich zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben haben, insbesondere zu der in der Beschwerde behaupteten Verfolgung der BF1 aufgrund der vorgebrachten drohenden Zwangsverheiratung sowie insbesondere auch der vorgebrachten drohenden Genitalverstümmelung betreffend die BF2 und BF3.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Wahrung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat treffen, das Vorbringen der BF vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat würdigen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.

Das Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die BF der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sind. Auf Grund besonders gravierender Ermittlungslücken steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich waren die Verfahren der BF1-BF3 zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich waren die Verfahren der BF1-BF3 zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W268.2176063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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