TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W214 2011279-2

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §14
GGG Art. 1 §18 Abs2 Z2
GGG Art. 1 §19a
GGG Art. 1 §2 Z1 lita
GGG Art. 1 §30 Abs1
GGG Art. 1 §32 TP 1
JN §58
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

W214 2011279-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 23.12.2016, Zl. 100 Jv 742/14f-33a (003 Rev 5504/14d), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 23.12.2016, Zl. 100 Jv 742/14f-33a (003 Rev 5504/14d), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 2.898.295,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung der restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 40.002,65 sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv EUR 40.010,65 verpflichtet wird.In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 2.898.295,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung der restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 40.002,65 sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv EUR 40.010,65 verpflichtet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zu Zl. 5 C 397/13v wurde am 14.04.2013 eine Bestandzins- und Räumungsklage samt Antrag auf pfandweise Beschreibung beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) eingebracht. Auf Grundlage des Urteilsbegehrens zog die Kostenbeamtin eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 19a GGG (20%, da 4 Beklagte) in der Höhe von EUR 4.762,80 (Bemessungsgrundlage EUR 208.007,-- Leistungsbegehren und EUR 750,-- Räumungsbegehren = EUR 208.757,--) ein.1. Zu Zl. 5 C 397/13v wurde am 14.04.2013 eine Bestandzins- und Räumungsklage samt Antrag auf pfandweise Beschreibung beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) eingebracht. Auf Grundlage des Urteilsbegehrens zog die Kostenbeamtin eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (20%, da 4 Beklagte) in der Höhe von EUR 4.762,80 (Bemessungsgrundlage EUR 208.007,-- Leistungsbegehren und EUR 750,-- Räumungsbegehren = EUR 208.757,--) ein.

2. In der Verhandlung am 07.06.2013 schlossen die Beschwerdeführerin (als klagende Partei) und die anderen Parteien des Grundverfahrens (beklagte Parteien) vor dem für das Grundverfahren zuständigen BG durch ihre Rechtsvertreter einen unbedingten Vergleich.

3. Mit Zahlungsaufforderung vom 12.06.2013 wurden der Beschwerdeführerin weitere Pauschalgebühren in Höhe von EUR 95.166,60 für den Vergleich vom 07.06.2013 vorgeschrieben.

4. Mit elektronischer Eingabe vom 25.06.2013 stellten die Parteien des Grundverfahrens einen Antrag auf einvernehmliche Berichtigung des Vergleiches (weil dieser irrtümlich über eine falsche Version abgeschlossen worden sei); mit Beschluss des BG wurde jedoch der Antrag abgewiesen. Die Parteien des Grundverfahrens erhoben dagegen Rekurs, dem nicht Folge gegeben wurde.

5. Der irrtümlich abgeschlossene Vergleich wurde in weiterer Folge von den beklagten Parteien des Grundverfahrens zu 5 C 561/13m des BG wegen Irrtums angefochten. Am 28.08.2013 wurde über das Hauptbegehren vom BG antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen.

6. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.01.2014 wurden der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 59.671,20 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag wurde - da in der ersten Fassung die Rechtsmittelbelehrung fehlte - am 21.01.2014 nochmals zugestellt.

7. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.01.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welches sowohl dem BG als auch dem Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zugestellt wurde.7. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.01.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welches sowohl dem BG als auch dem Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 zugestellt wurde.

8. Mit Schreiben vom 27.01.2014 wurde die Vorstellung vom BG der belangten Behörde vorgelegt.

9. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.07.2014, zugestellt am 22.07.2014, berichtigt durch Bescheid vom 01.08.2014, zugestellt am 06.08.2014, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid bestätigt.9. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.07.2014, zugestellt am 22.07.2014, berichtigt durch Bescheid vom 01.08.2014, zugestellt am 06.08.2014, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid bestätigt.

10. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2014 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.10. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2014 fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016, Zl. W214 2011279-1/4E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 23.12.2016 wurden der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 59.670,40 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben.12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 23.12.2016 wurden der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 59.670,40 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben.

13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2017 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2017 fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.

Der Vergleichstext in der ursprünglichen Version vom 7.6.2013 lautet in den gebührenrelevanten Punkten wie folgt (Fettdruck vom BVwG vorgenommen, Anm.):

1. XXXX ("Erstbeklagte") hat von der Klägerin mehrere Bestandobjekte im Einkaufscenter 1220 Wien, XXXX , in Bestand genommen:1. römisch 40 ("Erstbeklagte") hat von der Klägerin mehrere Bestandobjekte im Einkaufscenter 1220 Wien, römisch 40 , in Bestand genommen:

1.1. Mit Bestandvertrag vom 29.11.2011 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin die in Punkt I. des Bestandvertrages genannten Bestandobjekte Top Nr, 2, 3A, 5B und 7 mit einer Größe von insgesamt 358,38 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 16.984,74 vereinbart, die ab 01/2013 auf EUR 17.531,22 angehoben wurden.1.1. Mit Bestandvertrag vom 29.11.2011 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin die in Punkt römisch eins. des Bestandvertrages genannten Bestandobjekte Top Nr, 2, 3A, 5B und 7 mit einer Größe von insgesamt 358,38 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 16.984,74 vereinbart, die ab 01 aus 2013, auf EUR 17.531,22 angehoben wurden.

1.2. Mit Bestandvertrag vom 17.04.2012 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin das in Punkt I. des Bestandvertrages genannte Bestandobjekt Top Nr.6B mit einer Größe von 50,21 m2 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 4.370,67 vereinbart, die ab 01/2013 auf EUR 4.498,01 angehoben wurden.1.2. Mit Bestandvertrag vom 17.04.2012 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin das in Punkt römisch eins. des Bestandvertrages genannte Bestandobjekt Top Nr.6B mit einer Größe von 50,21 m2 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 4.370,67 vereinbart, die ab 01 aus 2013, auf EUR 4.498,01 angehoben wurden.

[...]

2. Die Erstbeklagte schuldet der Klägerin hinsichtlich der in Punkt

l. näher genannten Bestandräumlichkeit per 01.04.2013 einen Betrag von insgesamt EUR 208.006,50 (Inklusive 20 % USt) Bestandzins, Betriebs- und Nebenkosten sowie USt. zzgl 8% Zinsen p.a..

[...]

Die Beklagten verpflichten sich zur ungeteilten Hand, EUR 208.006,50 zzgl 8 % Zinsen p.a. binnen 14 Tagen an die Klägerin zu bezahlen.

[...]

3. Zur Besicherung der Forderung nach Punkt 2. überträgt die Erstbeklagte hiermit ihr gesamtes Inventar gemäß den angeschlossenen Rechnungen sowie insbesondere jene Einrichtungsgegenstände, die anlässlich des Vollzuges vom 22.05.2013 pfandweise beschrieben wurden. Die Erstbeklagte erklärt rechtsverbindlich und garantiert iSd § 880a Satz 2 ABGB, dass das übertragene Inventar in ihrem unbelasteten Eigentum steht.3. Zur Besicherung der Forderung nach Punkt 2. überträgt die Erstbeklagte hiermit ihr gesamtes Inventar gemäß den angeschlossenen Rechnungen sowie insbesondere jene Einrichtungsgegenstände, die anlässlich des Vollzuges vom 22.05.2013 pfandweise beschrieben wurden. Die Erstbeklagte erklärt rechtsverbindlich und garantiert iSd Paragraph 880 a, Satz 2 ABGB, dass das übertragene Inventar in ihrem unbelasteten Eigentum steht.

4. [...] Die Beklagten sind weiters zur ungeteilten Hand verpflichtet, bis längstens 31.01.2014 die Kaution iHv EUR 44.500,-

wieder aufzufüllen.

5. Zur Sicherstellung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich und dem Bestandvertrag schließt die Erstbeklagte einen Räumungsvergleich nachstehenden Inhalts ab:

5.1. Die Erstbeklagte verpflichtet sich, die in Punkt 1. aufgelisteten Bestandobjekte am 01.07.2013 zu räumen und geräumt von sämtlichen Fahrnissen zu übergeben.

5.2. Die Erstbeklagte verpflichtet sich, diesen Räumungsvergleich über Aufforderung durch die Klägerin auf ihre Kosten laufend, spätestens fünf Monate nach dem jeweils vereinbarten Räumungstermin, bis zu einem Räumungstermin 31.12.2015 zu erneuern.

Die Klägerin erklärt, von diesem Räumungsvergleich keinen Gebrauch zu machen, wenn die Erstbeklagte die sie treffenden Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vergleich und/oder dem Bestandvertrag einhält.

5.3. Die Erstbeklagte verzichtet gegenüber der Klägerin auf die Beistellung von Ersatzobjekten sowie auf Räumungsaufschub.

5.4. Für den Fall des Räumungs- und Übergabeverzuges durch die Erstbeklagte verpflichtet sich diese, bis zum Zeitpunkt der tatsächlich geräumten Übergabe sämtliche Lasten, Gefahren und Zufall hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Bestandobjektes zu tragen sowie zur Zahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes zzgl. Betriebs- und Nebenkosten in der 1,5-fachen Höhe des ihr zuletzt vorgeschriebenen Bestandzins.

5.5. Die Geltendmachung von allfälligen, die Ansprüche laut Punkt

5.4. übersteigenden Nachteile, welcher Art auch immer, aus dem Titel des Räumungs- und Übergabeverzuges bleibt der Klägerin unbenommen.

5.6. Die Aufrechnung von Gegenforderungen - welcher Art immer - gegen Forderungen der Klägerin durch die Erstbeklagte - aus welchem Grund immer - ist ausgeschlossen.

Demgegenüber lautet der Vergleichstext in der durch das Versäumungsurteil vom 28.8.2013 abgeänderten Version in den gebührenrelevanten Punkten wie folgt:

1. XXXX ("Erstbeklagte") hat von der Klägerin mehrere Bestandobjekte im Einkaufscenter 1220 Wien, XXXX , in Bestand genommen:1. römisch 40 ("Erstbeklagte") hat von der Klägerin mehrere Bestandobjekte im Einkaufscenter 1220 Wien, römisch 40 , in Bestand genommen:

1.1. Mit Bestandvertrag vom 29. 11.2011 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin die in Punkt I. des Bestandvertrages genannten Bestandobjekte Top Nr. 2, 3A, 5B und 7 mit einer Größe von insgesamt 358,38 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 16.984,74 vereinbart, die ab 01/2013 auf EUR 17.531,22 angehoben wurden.1.1. Mit Bestandvertrag vom 29. 11.2011 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin die in Punkt römisch eins. des Bestandvertrages genannten Bestandobjekte Top Nr. 2, 3A, 5B und 7 mit einer Größe von insgesamt 358,38 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 16.984,74 vereinbart, die ab 01 aus 2013, auf EUR 17.531,22 angehoben wurden.

1.2. Mit Bestandvertrag vom 17.04.2012 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin das in Punkt l. des Bestandvertrages genannte Bestandobjekt Top Nr.6B mit einer Größe von 50,21 m2 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 4.370,67 vereinbart, die ab 01/2013 auf EUR 4.498,01 angehoben wurden.1.2. Mit Bestandvertrag vom 17.04.2012 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin das in Punkt l. des Bestandvertrages genannte Bestandobjekt Top Nr.6B mit einer Größe von 50,21 m2 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 4.370,67 vereinbart, die ab 01 aus 2013, auf EUR 4.498,01 angehoben wurden.

[...]

2. Die Erstbeklagte schuldet der Klägerin hinsichtlich der in Punkt 1. Näher genannten Bestandräumlichkeit per 01.04.2013 einen Betrag von insgesamt EUR 208,006,50 (inklusive 20 % USt) Bestandzins, Betriebs- und Nebenkosten sowie USt. zzgl 8% Zinsen p.a. [...]

Die Beklagten verpflichten sich zur ungeteilten Hand, EUR 208.006,50 zzgl 8 % Zinsen p.a. binnen 14 Tagen an die Klägerin zu bezahlen.

[...]

3. Zur Besicherung der Forderung nach Punkt 2. überträgt die Erstbeklagte hiermit ihr gesamtes Inventar gemäß den angeschlossenen Rechnungen sowie insbesondere jene Einrichtungsgegenstände, die anlässlich des Vollzuges vom 22.05.2013 pfandweise beschrieben wurden. Die Erstbeklagte erklärt rechtsverbindlich und garantiert iSd § 880a Satz 2 ABGB, dass das übertragene Inventar ihrem unbelasteten Eigentum steht.3. Zur Besicherung der Forderung nach Punkt 2. überträgt die Erstbeklagte hiermit ihr gesamtes Inventar gemäß den angeschlossenen Rechnungen sowie insbesondere jene Einrichtungsgegenstände, die anlässlich des Vollzuges vom 22.05.2013 pfandweise beschrieben wurden. Die Erstbeklagte erklärt rechtsverbindlich und garantiert iSd Paragraph 880 a, Satz 2 ABGB, dass das übertragene Inventar ihrem unbelasteten Eigentum steht.

4. [...] Die Beklagten sind weiters zur ungeteilten Hand verpflichtet, bis längstens 31.01.2014 die Kaution iHv EUR 44.500,-

wieder aufzufüllen.

5. Zur Sicherstellung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich und dem Bestandvertrag schließt die Erstbeklagte einen Räumungsvergleich nachstellenden Inhalts ab:

5.1. Die Erstbeklagte verpflichtet sich, die in Punkt 1. aufgelisteten Bestandobjekte am 01.07.2013 zu räumen und geräumt von sämtlichen Fahrnissen zu übergeben.

5.2. Die Erstbeklagte verpflichtet sich, diesen Räumungsvergleich über Aufforderung durch die Klägerin auf ihre Kosten laufend, spätestens fünf Monate nach dem jeweils vereinbarten Räumungstermin, bis zu einem Räumungstermin 31.12.2015 zu erneuern.

5.3. Die Erstbeklagte verzichtet gegenüber der Klägerin auf die Beistellung von Ersatzobjekten sowie auf Räumungsaufschub.

5.4. Die Geltendmachung von Nachteilen, welcher Art auch immer, aus dem Titel des Räumungs- und Übergabeverzuges bleibt der Klägerin unbenommen.

5.5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen - welcher Art immer - gegen Forderungen der Klägerin durch die Erstbeklagte - aus welchem Grund immer - ist ausgeschlossen.

Fest steht daher, dass der Vergleich vom 7.6.2013 zu 5 C 397/13v durch das Versäumungsurteil vom 28.8.2013 zu 5 C 561/13m rückwirkend abgeändert wurde und der Punkt 5.4 (Pönalzahlung) des ursprünglich abgeschlossenen Vergleiches inhaltlich ersatzlos gestrichen wurde. Ebenso wurde der zweite Satz des Punkt 5.2. gestrichen. Unter Punkt 5. des abgeschlossenen Vergleichs ist jedoch nach wie vor die Passage "Zur Sicherstellung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich und dem Bestandvertrag..." enthalten. Als maßgeblich ist auch festzustellen, dass im abgeänderten Vergleich nur ein Räumungszeitpunkt (01.07.2013), nicht jedoch ein expliziter Zeitpunkt für das Ende der Mietzinszahlungen bestimmt ist.

Die Bemessungsgrundlage für die Gebührenpflicht bestimmt sich daher wie folgt:

2. Leistung EUR 208.006,50

3. Besicherung durch Übertragung Inventar EUR 10,00

4. Auffüllung der Kaution EUR 44.500,00

5. Räumung 1. Vertrag EUR 750,00

Räumung 2. Vertrag EUR 750,00

Räumung 3. Vertrag EUR 750,00

Erneuerung des Räumungsvergleichs EUR 10,00

Räumungsverpflichtung als Sicherung für

EUR 17.531,22 x 12 x 10 EUR 2.103.746,40

EUR 4.498,01 x 12 x 10 EUR 539.761,20

EUR 10,00

GESAMT EUR 2.898.294,10

Gerundet nach § 6 Abs. 2 GGG EUR 2.898.295,00Gerundet nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG EUR 2.898.295,00

Die von der Beschwerdeführerin noch zu leistende Pauschalgebühr beträgt daher EUR 40.002,64.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus den Gerichtsakten.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände sind geklärt und die relevanten Urkunden, insbesondere die beiden Vergleichsversionen, und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein.

Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet (§ 2 Z 1 lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG)). Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger.3.1.2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG)). Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund zur Entrichtung der Gerichtsgebühren verpflichtet ist.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird (Anmerkung 1 zu TP 1 GGG).

Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs 1 GGG für das gesamte Verfahren gleich. Hiervon treten folgende Ausnahmen ein (Abs 2):Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das gesamte Verfahren gleich. Hiervon treten folgende Ausnahmen ein (Absatz 2,):

• 2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

• 2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

[...]

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der am 7.6.2013 abgeschlossene Vergleich den Wert des Klagebegehrens übersteigt und dadurch eine Änderung der Bemessungsgrundlage herbeigeführt wurde.

Auf Basis des ursprünglich abgeschlossenen Vergleiches vom 7.6.2013 wurden daher von der Kostenbeamtin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 7.1.2014 weitere Pauschalgebühren iHv EUR 59.671,20 vorgeschrieben.

Nach § 30 Abs. 1 GGG erlischt die Gebührenpflicht jedoch, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird. Als solche nachfolgenden Entscheidungen gelten etwa auch Wertänderungen im Zivilprozess nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG (Dokalik Gerichtsgebühren13 § 30 GGG Anm 2).Nach Paragraph 30, Absatz eins, GGG erlischt die Gebührenpflicht jedoch, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird. Als solche nachfolgenden Entscheidungen gelten etwa auch Wertänderungen im Zivilprozess nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG (Dokalik Gerichtsgebühren13 Paragraph 30, GGG Anmerkung 2).

Daraus folgt, dass mit Abänderung des Vergleiches durch Versäumungsurteil mit der Wirkung ex tunc auch die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in der ursprünglich vorgeschriebenen Höhe bestehen kann, da - wie festgestellt - der gebührenrelevante Punkt 5.4 inhaltlich in der abgeänderten Vergleichsversion so nicht mehr enthalten ist.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl 2007/16/2007), wonach auch bei einem nachträglichen Wegfall der Grundlage für die Eintragung ins Grundbuch keine Änderung am bereits entstandenen Gebührenanspruch eintritt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einschlägig: Zum einen bezieht sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf Eintragungen ins Grundbuch, für welche eine eigene Tarifpost (TP 9 GGG) anzuwenden ist; zum anderen ist aus dem Judikat nicht ersichtlich, dass im dort gegenständlichen Fall eine nachträgliche Entscheidung ergangen ist, die die Gebührenpflicht berührt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass im Falle einer analogen Anwendung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebührentatbestand TP 9 auf sämtliche Gebühren, dem § 30 GGG der Anwendungsbereich genommen wäre. § 30 Abs. 1 GGG stellt zudem nicht darauf ab, ob die Gebühr bereits entrichtet wurde (Dokalik Gerichtsgebühren13 § 30 GGG Anm. 1). Als möglicher Fall für die Anwendung des § 30 Abs. 1 GGG wird von Dokalik u.a. ausdrücklich auch jener des § 18 Abs. 2, Z 1 und 2 GGG genannt (Dokalik Gerichtsgebühren13 § 30 GGG Anm. 2).Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl 2007/16/2007), wonach auch bei einem nachträglichen Wegfall der Grundlage für die Eintragung ins Grundbuch keine Änderung am bereits entstandenen Gebührenanspruch eintritt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einschlägig: Zum einen bezieht sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf Eintragungen ins Grundbuch, für welche eine eigene Tarifpost (TP 9 GGG) anzuwenden ist; zum anderen ist aus dem Judikat nicht ersichtlich, dass im dort gegenständlichen Fall eine nachträgliche Entscheidung ergangen ist, die die Gebührenpflicht berührt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass im Falle einer analogen Anwendung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebührentatbestand TP 9 auf sämtliche Gebühren, dem Paragraph 30, GGG der Anwendungsbereich genommen wäre. Paragraph 30, Absatz eins, GGG stellt zudem nicht darauf ab, ob die Gebühr bereits entrichtet wurde (Dokalik Gerichtsgebühren13 Paragraph 30, GGG Anmerkung 1). Als möglicher Fall für die Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, GGG wird von Dokalik u.a. ausdrücklich auch jener des Paragraph 18, Absatz 2,, Ziffer eins und 2 GGG genannt (Dokalik Gerichtsgebühren13 Paragraph 30, GGG Anmerkung 2).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass für eine nachträgliche Änderung des Gebührenanspruches eine Rückwirkung der späteren Entscheidung erforderlich ist. Genau dies ist vorliegend der Fall, da durch das Versäumungsurteil der Vergleich ex tunc abgeändert wurde, weshalb die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Gebührenanspruches erfüllt sind (vgl. VwGH vom 19.12.1991, 91/16/0131).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass für eine nachträgliche Änderung des Gebührenanspruches eine Rückwirkung der späteren Entscheidung erforderlich ist. Genau dies ist vorliegend der Fall, da durch das Versäumungsurteil der Vergleich ex tunc abgeändert wurde, weshalb die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Gebührenanspruches erfüllt sind vergleiche VwGH vom 19.12.1991, 91/16/0131).

Der belangten Behörde ist allerdings dahingehend zu folgen, dass sich im rückwirkend abgeänderten Vergleich unter Punkt 5. nach wie vor die Passage "Zur Sicherstellung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich und dem Bestandvertrag..." findet, weshalb die dadurch gesicherten Mietzinse ebenfalls in die Gebührenbemessung einzubeziehen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 08.09.2010, 2010/16/0117; vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2010/16/0059).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 08.09.2010, 2010/16/0117; vergleiche auch VwGH 10.05.2010, 2010/16/0059).

Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2006/16/0090). Ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses - und darauf kommt es an - wurde im Vergleich nicht festgelegt, (vgl. VwGH vom 23.10.2008, Zl.2008/16/0030) und liegt der Grund dieser formalen Strenge der Judikatur in der Ermöglichung einer möglichst einfachen Handhabung des Gesetzes (etwa durch den Kostenbeamten).Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2006/16/0090). Ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses - und darauf kommt es an - wurde im Vergleich nicht festgelegt, vergleiche VwGH vom 23.10.2008, Zl.2008/16/0030) und liegt der Grund dieser formalen Strenge der Judikatur in der Ermöglichung einer möglichst einfachen Handhabung des Gesetzes (etwa durch den Kostenbeamten).

Im vorliegenden Fall wurde - wie oben festgestellt - lediglich ein Räumungstermin (01.07.2013), nicht jedoch eine zeitliche Begrenzung für die Zahlung des Mietzinses im Falle der nicht fristgerechten Räumung vereinbart, weshalb nach oben zitierter Judikatur von einer Leistungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit auszugehen ist. Auf einen vom Vergleichstext abweichenden Willen kommt es nicht an, alleine entscheidend ist, dass ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses nicht verschriftlicht wurde.

Der Streitwert für wiederkehrende Leistungen beträgt nach § 14 GGG iVm § 58 JN bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher für die Bestandobjekte Top Nr. 2, 3A, 5B und 7 (Punkt 1.1. des Vergleiches) ein Streitwert von EUR 2.103.746,40 (17.531,22 x 12 x 10), für das Bestandobjekt Top Nr.6B (Punkt 1.2. des Vergleiches) ein Streitwert von EUR 539.761,20 (4.498,01 x 12 x 10).Der Streitwert für wiederkehrende Leistungen beträgt nach Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 58, JN bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher für die Bestandobjekte Top Nr. 2, 3A, 5B und 7 (Punkt 1.1. des Vergleiches) ein Streitwert von EUR 2.103.746,40 (17.531,22 x 12 x 10), für das Bestandobjekt Top Nr.6B (Punkt 1.2. des Vergleiches) ein Streitwert von EUR 539.761,20 (4.498,01 x 12 x 10).

An dieser Stelle darf vollständigkeitshalber auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, die sich wie folgt darstellt:

"Der Verfassungsgerichtshof hatte in den mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.701/2002, 17.004/2003 und 17.634/2005 entschiedenen Fällen die Gebührenpflicht von Vergleichen zu beurteilen, in denen es den jeweils beklagten Parteien offenstand, durch die Bezahlung der aushaftenden (den Gegenstand der Klage bildenden) ziffernmäßig bestimmten Monatsmieten die Räumung abzuwenden, sofern auch die laufenden Monatsmieten bezahlt würden. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesen Fällen davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Verzicht darauf, vom zuvor geschaffenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen, allenfalls über jenen Anspruch disponierte, der den Gegenstand des Exekutionstitels bildete, offenkundig aber über keinen anderen Anspruch. Der Anspruch, den jener Exekutionstitel betraf, war aber der Anspruch auf Zahlung der aushaftenden Mieten und auf Räumung. Diese Ansprüche hatte die jeweilige beschwerdeführende Partei bereits mit ihrer Klage geltend gemacht und dafür die Pauschalgebühr entrichtet. Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnte, wird aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter die (nahe liegende) Bedingung gestellt wird, dass der Schuldner seine offene Verbindlichkeit, die den Gegenstand des Titels bildet, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mieten verlagert, indem er nur den Rückstand begleicht, die laufende Miete aber unberichtigt lässt. Insofern wird über künftige Mieten nicht disponiert, diese werden lediglich - im Sinne des genannten Zwecks: unvermeidlicherweise - im Vergleich "nebenher" erwähnt, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden" (vgl. VfGH vom 01.12.2010, B1401/10)."Der Verfassungsgerichtshof hatte in den mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.701 aus 2002,, 17.004 aus 2003, und 17.634 aus 2005, entschiedenen Fällen die Gebührenpflicht von Vergleichen zu beurteilen, in denen es den jeweils beklagten Parteien offenstand, durch die Bezahlung der aushaftenden (den Gegenstand der Klage bildenden) ziffernmäßig bestimmten Monatsmieten die Räumung abzuwenden, sofern auch die laufenden Monatsmieten bezahlt würden. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesen Fällen davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Verzicht darauf, vom zuvor geschaffenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen, allenfalls über jenen Anspruch disponierte, der den Gegenstand des Exekutionstitels bildete, offenkundig aber über keinen anderen Anspruch. Der Anspruch, den jener Exekutionstitel betraf, war aber der Anspruch auf Zahlung der aushaftenden Mieten und auf Räumung. Diese Ansprüche hatte die jeweilige beschwerdeführende Partei bereits mit ihrer Klage geltend gemacht und dafür die Pauschalgebühr entrichtet. Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnte, wird aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter die (nahe liegende) Bedingung gestellt wird, dass der Schuldner seine offene Verbindlichkeit, die den Gegenstand des Titels bildet, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mieten verlagert, indem er nur den Rückstand begleicht, die laufende Miete aber unberichtigt lässt. Insofern wird über künftige Mieten nicht disponiert, diese werden lediglich - im Sinne des genannten Zwecks: unvermeidlicherweise - im Vergleich "nebenher" erwähnt, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden" vergleiche VfGH vom 01.12.2010, B1401/10).

Daraus ist abzuleiten, dass keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Sachverhaltskonstellationen vorliegt, in denen über künftige Mietentgelte nicht disponiert wird, diese quasi nur "nebenher" erwähnt werden (vgl. hierzu auch die hg. Ausführungen in W108 2118624-1, Pkt. 3.1.3.2.5). Gerade dies ist aber im hier zu beurteilenden Fall anders, wurde doch unter Punkt 5. eine "Sicherstellung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich" zwischen den Parteien vereinbart und daher jedenfalls nicht bloß von einer Erwähnung der laufenden Mietzinse "nebenher" gesprochen werden kann, sondern eine weitergehende Bedeutung vorliegt, weshalb fallbezogen keine von der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht vertreten wird, sondern dieser rechtlichen Beurteilung vielmehr eine andere Fallkonstellation zugrunde liegt.Daraus ist abzuleiten, dass keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Sachverhaltskonstellationen vorliegt, in denen über künftige Mietentgelte nicht disponiert wird, diese quasi nur "nebenher" erwähnt werden vergleiche hierzu auch die hg. Ausführungen in W108 2118624-1, Pkt. 3.1.3.2.5). Gerade dies ist aber im hier zu beurteilenden Fall anders, wurde doch unter Punkt 5. eine "Sicherstellung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich" zwischen den Parteien vereinbart und daher jedenfalls nicht bloß von einer Erwähnung der laufenden Mietzinse "nebenher" gesprochen werden kann, sondern eine weitergehende Bedeutung vorliegt, weshalb fallbezogen keine von der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht vertreten wird, sondern dieser rechtlichen Beurteilung vielmehr eine andere Fallkonstellation zugrunde liegt.

Die Bemessungsgrundlage beträgt daher nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes samt den gebührenrechtlich unstrittigen Vergleichspunkten - wie oben festgestellt - EUR 2.898.295,00, wodurch sich die zu zahlende Pauschalgebühr von EUR 40.002,65 wie folgt errechnet:

2.898.295,00 * 1,2% = 34.779,54 + 2.525,00 = 37.304,54 + 20 %

Streitgenossenzuschlag = 44.765,45 abzüglich bereits eingezogener

4.762,80 = 40.002,65

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 2.898.295,00 festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin ist sohin zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 40.002,65 sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv EUR 40.010,65 verpflichtet.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 2.898.295,00 festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin ist sohin zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 40.002,65 sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv EUR 40.010,65 verpflichtet.

Anzumerken ist, dass für Gerichtsgebühren kein Erfordernis der Äquivalenz für die Inanspruchnahme der Gerichte besteht. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 4 u. 5). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der konkrete Vergleichsabschluss (nur) 10 Minuten in Anspruch genommen habe, muss daher außer Betracht bleiben.Anzumerken ist, dass für Gerichtsgebühren kein Erfordernis der Äquivalenz für die Inanspruchnahme der Gerichte besteht. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph eins, GGG E 4 u. 5). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der konkrete Vergleichsabschluss (nur) 10 Minuten in Anspruch genommen habe, muss daher außer Betracht bleiben.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass gegen das Pauschalgebührensystem und auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sodass auch der Einwand der wirtschaftlich schwierigen Situation bzw der wirtschaftliche Ruin der Parteien durch die Vorschreibung von Gerichtsgebühren ins Leere geht (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 3 u. 6).Weiters hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass gegen das Pauschalgebührensystem und auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sodass auch der Einwand der wirtschaftlich schwierigen Situation bzw der wirtschaftliche Ruin der Parteien durch die Vorschreibung von Gerichtsgebühren ins Leere geht (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph eins, GGG E 3 u. 6).

3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,
Mietzins- und Räumungsvergleich, Pauschalgebühren inhaltliches
Obsiegen, Restzahlung, rückwirkende Herabsetzung, Spruchpunkt -
Abänderung, Streitgenossenzuschlag, Streitwertänderung,
Versäumungsurteil, Zahlungsauftrag, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2011279.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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