Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W128 2148285-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 09.01.2017, Zl. P6/21458/2015-PA, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 09.01.2017, Zl. P6/21458/2015-PA, zu Recht erkannt:
A)
1. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe E 2b der Besoldungsgruppe Exekutivdienst (das waren zu diesem Zeitpunkt € 2.197,9), mit nächster Vorrückung am 01.01.2017 gebührte. Dieses Gehalt ist als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2 GehG heranzuziehen.1. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe E 2b der Besoldungsgruppe Exekutivdienst (das waren zu diesem Zeitpunkt € 2.197,9), mit nächster Vorrückung am 01.01.2017 gebührte. Dieses Gehalt ist als Überleitungsbetrag gemäß Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen.
2. Dem Beschwerdeführer gebührt eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab 11.11.2011.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Formularantrag vom 27.01.2015 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 04.09.2012, 2012/12/0007, ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre und allfällige Nachzahlung von Bezügen. Er sei nach Beendigung seiner Schulpflicht im Monat Juli 1983 keiner Beschäftigung nachgegangen. Zwischen August 1983 und März 1986 habe er eine Lehre absolviert und von April 1986 bis August 1986 sei er als Jungkoch tätig gewesen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 32/2015, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 eine Überleitung auf Basis der zuletzt im alten System gegebenen Einstufung vorsehe (§ 169c GehG). Darunter könne nur die nach der Sach- und Rechtslage richtige (gesetzeskonforme) Einstufung im Überleitungsmonat gemäß den (seinerzeitigen) §§ 12 und 113 Abs. 10 ff GehG verstanden werden, alles andere wäre gleichheitswidrig und mit dem Unionsrecht sowie mit der EMRK unvereinbar. Aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2012/12/0007 und Zl. 2014/12/0004 sowie den Entscheidungen des EuGH in Sachen Hütter (C-88/08), Schmitzer (C-530/13) und Starjakob (C-417/13) sowie des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu 8 ObA 11/15y, gehe eindeutig hervor, dass bei "Altbeamten" vor der Vollendung des 18. Lebensjahres angefallene Vordienstzeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages ("Besoldungsdienstalters") zu berücksichtigen seien, dass die Annullierung einer derartigen Anrechnung durch Ausdehnung der ersten Gehaltsstufenvorrückung von zwei auf fünf Jahre unionsrechtswidrig sei und dass jede Abweichung davon als eine unvertretbare Rechtsanwendung anzusehen sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 eine Überleitung auf Basis der zuletzt im alten System gegebenen Einstufung vorsehe (Paragraph 169 c, GehG). Darunter könne nur die nach der Sach- und Rechtslage richtige (gesetzeskonforme) Einstufung im Überleitungsmonat gemäß den (seinerzeitigen) Paragraphen 12 und 113 Absatz 10, ff GehG verstanden werden, alles andere wäre gleichheitswidrig und mit dem Unionsrecht sowie mit der EMRK unvereinbar. Aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2012/12/0007 und Zl. 2014/12/0004 sowie den Entscheidungen des EuGH in Sachen Hütter (C-88/08), Schmitzer (C-530/13) und Starjakob (C-417/13) sowie des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu 8 ObA 11/15y, gehe eindeutig hervor, dass bei "Altbeamten" vor der Vollendung des 18. Lebensjahres angefallene Vordienstzeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages ("Besoldungsdienstalters") zu berücksichtigen seien, dass die Annullierung einer derartigen Anrechnung durch Ausdehnung der ersten Gehaltsstufenvorrückung von zwei auf fünf Jahre unionsrechtswidrig sei und dass jede Abweichung davon als eine unvertretbare Rechtsanwendung anzusehen sei.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2016, W203 2111246-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und dies damit begründet, dass die belangte Behörde in merito zu entscheiden gehabt hätte.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 die §§ 7a, 113 und 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag entfallen seien. Gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG idF BGBl. I Nr. 104/2016 gälten die §§ 8 und 12 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 32/2015 [rückwirkend] ab dem 01.02.1956. Alle vor dem 11.02.2015 kundgemachten Fassungen der §§ 8 und 12 GehG ("alte Rechtslage") seien in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 habe der Gesetzgeber nunmehr im § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG ausdrücklich klargestellt, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, die Paragraphen 7 a, 113 und 113 a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag entfallen seien. Gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, gälten die Paragraphen 8 und 12 samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, [rückwirkend] ab dem 01.02.1956. Alle vor dem 11.02.2015 kundgemachten Fassungen der Paragraphen 8 und 12 GehG ("alte Rechtslage") seien in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, habe der Gesetzgeber nunmehr im Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG ausdrücklich klargestellt, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.
6. Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte:
Das Bundesverwaltungsgericht möge,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden werde, dass dem Antrag vom 27.01.2015 Folge gegeben werde (und zwar unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren); samt Feststellung seiner Einstufung und der sich aus ihr ab 01.01.2004 gebührenden Bezüge;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass über sein Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebenden Einstufung und Bezüge (mindestens ab 01.01.2004) - feststellend - abgesprochen werde, und zwar puncto Überleitungsbasis (Monatsgehalt Februar 2015) mit der seinem Antrag vom 27.01.2015 entsprechenden Heranziehung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren.
In der Begründung wird im Wesentlichen darauf abgezielt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet habe, weil sie keine amtswegige Prüfung über die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsordnung mit dem Unionsrecht durchgeführt habe. Es sei in der Zwischenzeit eine klare Rechtsprechung des EuGHs, des VwGH und des OGH dahingehend gegeben, dass mit der Vorgehensweise, wie sie von der belangten Behörde gewählt worden sei, altersdiskriminierende Elemente lediglich perpetuiert würden.
Insbesondere sei dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025 und dessen wesentliche Aussagen zu verweisen:
"[...]als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße freilich offenkundig sowohl gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch gegen Art. 47 Abs. 2 GRC.[...] Die zuletzt genannte Aussage würde umso mehr für den hier vorliegenden Fall einer gänzlichen Ausschaltung der gerichtlichen Kontrolle betreffend die faktische Gestion der Verwaltung bei der Auszahlung von Gehältern für Zeiträume vor dem 1. März 2015 gelten.""[...]als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße freilich offenkundig sowohl gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK als auch gegen Artikel 47, Absatz 2, GRC.[...] Die zuletzt genannte Aussage würde umso mehr für den hier vorliegenden Fall einer gänzlichen Ausschaltung der gerichtlichen Kontrolle betreffend die faktische Gestion der Verwaltung bei der Auszahlung von Gehältern für Zeiträume vor dem 1. März 2015 gelten."
"[...] auch an Art. 47 Abs. 2 GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Art. 6 EMRK gewährleistet. [...] Darüber hinaus gewährleistet auch Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche.""[...] auch an Artikel 47, Absatz 2, GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Artikel 52, Absatz 3, GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Artikel 6, EMRK gewährleistet. [...] Darüber hinaus gewährleistet auch Artikel 9, Absatz eins, RL 2000/78/EG einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche."
"[...] Ein Bescheid zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten ist nämlich keine notwendige Voraussetzung für die faktische Anweisung des ihm rechtlich gebührenden Gehalts. Daran, dass bisher diskriminierten Beamten die ihnen zu Unrecht vorenthaltenen Gehaltsbestandteile in diesen Fallkonstellationen bei rechtmäßiger Gestion der Verwaltung nachzuzahlen gewesen wären, konnte in der Zeit zwischen Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Schmitzer (EuGH vom 11.11.2014, C-530/13) und der Herausgabe der Bundesbesoldungsreform 2015 überhaupt kein vernünftiger Zweifel bestehen."
"[...] Die Option der Beamtin in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffene neue Gehaltssystem wurde daher auch ohne Erlassung eines Bescheides auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wirksam und wäre das demnach maßgebliche materielle Recht daher beim faktischen Vollzug der Gehaltsauszahlungen zur Anwendung zu bringen gewesen. Auch bei der in § 113 Abs. 10 GehG beschriebenen Neufestsetzung handelt es sich nämlich bloß um die Feststellung des durch die Option ins (damalige) Neurecht maßgeblich gewordenen Vorrückungsstichtages (zum Charakter einer solchen "Neufestsetzung" als Feststellungs- und nicht als Rechtsgestaltungsbescheid vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/12/0047). Daraus folgt, dass bei der hier diskutierten Auslegungsvariante (keine rückwirkende Aufhebung der materiellen Bestimmungen des Altrechtes, sondern "bloßes" "Anwendungsverbot" bei Überprüfungsverfahren) der Anwendungsvorrang des Unionsrechts einem so verstandenen "Anwendungsverbot" auch in Ansehung der im Zusammenhang mit der Antragstellung der Mitbeteiligten relevanten Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 sowie des § 113 Abs. 10 bis 14 leg. cit. entgegen stünde.""[...] Die Option der Beamtin in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, geschaffene neue Gehaltssystem wurde daher auch ohne Erlassung eines Bescheides auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wirksam und wäre das demnach maßgebliche materielle Recht daher beim faktischen Vollzug der Gehaltsauszahlungen zur Anwendung zu bringen gewesen. Auch bei der in Paragraph 113, Absatz 10, GehG beschriebenen Neufestsetzung handelt es sich nämlich bloß um die Feststellung des durch die Option ins (damalige) Neurecht maßgeblich gewordenen Vorrückungsstichtages (zum Charakter einer solchen "Neufestsetzung" als Feststellungs- und nicht als Rechtsgestaltungsbescheid vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/12/0047). Daraus folgt, dass bei der hier diskutierten Auslegungsvariante (keine rückwirkende Aufhebung der materiellen Bestimmungen des Altrechtes, sondern "bloßes" "Anwendungsverbot" bei Überprüfungsverfahren) der Anwendungsvorrang des Unionsrechts einem so verstandenen "Anwendungsverbot" auch in Ansehung der im Zusammenhang mit der Antragstellung der Mitbeteiligten relevanten Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, sowie des Paragraph 113, Absatz 10 bis 14 leg. cit. entgegen stünde."
"Für die Rechtslage nach den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 bestimmt sich die Gebührlichkeit der vor dem 01.03.2015 abgereiften Gehälter nach wie vor nach dem (durch das Unionsrecht modifizierte) Altrecht.""Für die Rechtslage nach den Bundesgesetzen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, bestimmt sich die Gebührlichkeit der vor dem 01.03.2015 abgereiften Gehälter nach wie vor nach dem (durch das Unionsrecht modifizierte) Altrecht."
"Eine Regelung, welche die Gebührlichkeit von Gehältern für zukünftige und in einem gewissen Zusammenhang auch für vergangene Zeiträume ausschließlich von der unüberprüfbaren faktischen Gestion der Verwaltungsbehörden bei Auszahlung des Gehalts für einen bestimmten Monat abhängig macht, verstößt gegen das aus Art. 7 B-VG ableitbare Sachlichkeitsgebot.""Eine Regelung, welche die Gebührlichkeit von Gehältern für zukünftige und in einem gewissen Zusammenhang auch für vergangene Zeiträume ausschließlich von der unüberprüfbaren faktischen Gestion der Verwaltungsbehörden bei Auszahlung des Gehalts für einen bestimmten Monat abhängig macht, verstößt gegen das aus Artikel 7, B-VG ableitbare Sachlichkeitsgebot."
"Eine Interpretation des innerstaatlichen Rechts dahingehend, dass es eine Überprüfung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehaltes schlichtweg ausschlösse, ist aus Gründen einer verfassungskonformen bzw. unionsrechtskonformen Rechtsauslegung jedenfalls zu vermeiden."
7. Mit Beschluss vom 30.06.2017 W128 2148285-1/2Z, legte das BVwG dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
"1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten im Dienststand eine Überleitungsregelung vorsieht, bei der anhand eines "Überleitungsbetrages", der zwar in Geld bemessenen wird, aber dennoch einer bestimmten, konkret zuordenbaren Einstufung entspricht, die Einreihung vom bisherigen Biennalsystem in ein neues (in sich geschlossen für neueintretende Beamte diskriminierungsfreies) Biennalsystem erfolgt und somit die Altersdiskriminierung auf Beamte im Dienststand unvermindert fortwirkt?"1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Artikel 21, der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten im Dienststand eine Überleitungsregelung vorsieht, bei der anhand eines "Überleitungsbetrages", der zwar in Geld bemessenen wird, aber dennoch einer bestimmten, konkret zuordenbaren Einstufung entspricht, die Einreihung vom bisherigen Biennalsystem in ein neues (in sich geschlossen für neueintretende Beamte diskriminierungsfreies) Biennalsystem erfolgt und somit die Altersdiskriminierung auf Beamte im Dienststand unvermindert fortwirkt?
1.2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 47 GRC, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer) getroffenen Auslegung zu Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem1.2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 17, der Richtlinie 2000/78/EG sowie Artikel 47, GRC, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer) getroffenen Auslegung zu Artikel 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Artikel 2, der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem
18. Geburtstag angerechnet werden können?
1.3. Für den Fall der Bejahung der Frage 1.2:
Gebietet der im Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 (Mangold) und weitere, postulierte Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass die rückwirkend außer Kraft getretenen Bestimmungen für Beamte im Dienststand zum Zeitpunkt vor der Überleitung weiterhin anzuwenden sind, sodass diese Beamten rückwirkend diskriminierungsfrei im Altsystem eingereiht werden können und sohin diskriminierungsfrei in das neue Besoldungssystem übergeleitet werden?
1.4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art. 21 und 47 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestehende Altersdiskriminierung (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) bloß deklarativ beseitigt, indem bestimmt wird, dass die unter der Diskriminierung real zurückgelegten Zeiten rückwirkend nicht mehr als diskriminierend anzusehen sind, obwohl die Diskriminierung faktisch unverändert fortwirkt?"1.4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Artikel 21 und 47 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestehende Altersdiskriminierung (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) bloß deklarativ beseitigt, indem bestimmt wird, dass die unter der Diskriminierung real zurückgelegten Zeiten rückwirkend nicht mehr als diskriminierend anzusehen sind, obwohl die Diskriminierung faktisch unverändert fortwirkt?"
Mit Urteil vom 08.05.2019, C-396/17 erkannte der EuGH für Recht:
"1. Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet."1. Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Artikel 21, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
2. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.2. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 9, der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.
3. Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Beamten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Beamte hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird."
Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 teilte der Beschwerdeführer auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit, dass er am 01.02.2015 ein Gehalt der Verwendungsgruppe E 2b Gehaltsstufe 11 mit nächster Vorrückung am 01.01.2016 bezogen habe und übermittelte eine entsprechende Monatsabrechnung.
Mit Schreiben vom 23.05.2019 übermittelte die belangte Behörde den seinerzeitigen Bescheid vom 27.12.1995 über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages samt den Bezug habenden Unterlagen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und weist nach Vollendung seines 9. Schuljahres bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, somit vom 01.07.1983 bis zum XXXX , folgende Vordienstzeiten auf:Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und weist nach Vollendung seines 9. Schuljahres bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, somit vom 01.07.1983 bis zum römisch 40 , folgende Vordienstzeiten auf:
Datum (von ... bis ...)
Bezeichnung der Tätigkeit
01.07.1983 bis 01.08.1983
Keine
01.08.1983 bis 31.03.1986
Lehre ( XXXX )Lehre ( römisch 40 )
01.04.1986 bis XXXX01.04.1986 bis römisch 40
Jungkoch ( XXXX )Jungkoch ( römisch 40 )
Mit Bescheid
vom 27.12.1995 wurde der 01.10.1993 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt, dem folgende Zeiten zu Grunde gelegt wurden
Datum (von ... bis ...)
Bezeichnung
30.08.1986 bis 31.03.1987
Sonstige Zeiten
01.04.1987 bis 30.11.1987
Bundesheer, GWD
01.12.1987 bis 30.11.1995
Sonstige Zeiten
Zeiten
des Beschwerdeführers, soweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres lagen, wurden nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde daher bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund seines Alters diskriminiert.
Am 01.02.2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Gehaltsstufe 11 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 12 am 01.01.2016. Dieses Gehalt wurde als Überleitungsbetrag iSd § 169c Abs. 2 GehG 1956 herangezogen.Am 01.02.2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Gehaltsstufe 11 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 12 am 01.01.2016. Dieses Gehalt wurde als Überleitungsbetrag iSd Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG 1956 herangezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage des GehG 1956 lautet wie folgt:
"Einstufung und Vorrückung
§ 8. (1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.Paragraph 8, (1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
(3) [...]
Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,b) des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,c) des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) - (7) [...]
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
Bundesbesoldungsreform 2015
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.Paragraph 169 c, (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.
(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.
(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und
2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.
(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach Paragraph 169 d, Absatz 5, vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:
1. die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie
2. die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind.
Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen I bis III und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen römisch eins bis römisch drei und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.
(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.(2c) Mit Absatz 2 a und 2 b werden die Artikel 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.(4) Das nach Absatz 3, festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Absatz 3, um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.(6) Das nach den Absatz 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach Paragraph 3, Absatz 2, Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ausgeschlossen wurde. § 8 ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.(6a) Das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 6, für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ausgeschlossen wurde. Paragraph 8, ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:
1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen
a) A 1 (§ 28 Abs. 1),a) A 1 (Paragraph 28, Absatz eins,),
b) M BO 1 und M ZO 1,
c) PT 1 und PF 1,
2. um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen
a) A 1 (§ 28 Abs. 3),a) A 1 (Paragraph 28, Absatz 3,),
b) M BO 2 und M ZO 2,
c) - d) [...]
3. [...]
4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen
a) A 2 bis A 7,
b) E 1, E 2a, E 2b, E 2c,
c) M BUO, M ZUO, M ZO 3,
d) PT 2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,
e) L 2b und L 3,
f) der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A
Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.
(7) - (10) [...]
Gruppenüberleitung
§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:Paragraph 169 d, (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
6. - 9. [...]
10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren."Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach Paragraph 169 c, in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren."
3.2.2. Zu Spruchpunkt 1.) Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung am 01.02.2015:
Aufgrund der geltenden Rechtslage wird ein Beamter, welcher sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befand, gemäß § 169c GehG 1956 durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.Aufgrund der geltenden Rechtslage wird ein Beamter, welcher sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befand, gemäß Paragraph 169 c, GehG 1956 durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
Da sich der Beschwerdeführer am 11.02.2015 im Dienststand befand, wurde er gemäß § 169c GehG 1956 übergeleitet.Da sich der Beschwerdeführer am 11.02.2015 im Dienststand befand, wurde er gemäß Paragraph 169 c, GehG 1956 übergeleitet.
Gemäß § 169c Abs. 2a GehG 1956 wird als Überleitungsbetrag der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als 1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und 2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.Gemäß Paragraph 169 c, Absatz 2 a, GehG 1956 wird als Überleitungsbetrag der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als 1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und 2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.
Der Beschwerdeführer behauptet nun der Sache nach, dass sein Überleitungsbetrag falsch ist, weil ihm ein falscher Vorrückungsstichtag zugrunde liegt.
Wie sich nunmehr aus dem Urteil des EuGHs vom 08.05.2019, C-396/17 (Vorabentscheidung) ergibt, sind Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.Wie sich nunmehr aus dem Urteil des EuGHs vom 08.05.2019, C-396/17 (Vorabentscheidung) ergibt, sind Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 9, der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.
Daraus ergibt sich, dass auch der Überleitungsbetrag überprüft werden können muss, weshalb § § 169c Abs. 2a Satz 2 und 3 GehG 1956 unangewendet zu bleiben hat.Daraus ergibt sich, dass auch der Überleitungsbetrag überprüft werden können muss, weshalb Paragraph Paragraph 169 c, Absatz 2 a, Satz 2 und 3 GehG 1956 unangewendet zu bleiben hat.
Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer nur Zeiten, die nach seinem 18. Geburtstag lagen, auf seinen Vorrückungsstichtag angerechnet.
3.2.3. Die zum Zeitpunkt der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages geltende Rechtslage des § 12 GehG 1956 idF BGBl. Nr. 297/1995 lautete wie folgt:3.2.3. Die zum Zeitpunkt der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages geltende Rechtslage des Paragraph 12, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, lautete wie folgt:
"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte."b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte."
3.2.4. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.06.2009, C-88/08 (Rs. Hütter), festgehalten, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. Er stellte fest, dass das Kriterium des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde, unabhängig von der Art der Ausbildung gilt. Die Regelung schließe die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung bei einer Person mit Allgemeinschulbildung ebenso aus wie bei einer Person mit beruflicher Bildung. Dieses Kriterium kann daher zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen mit beruflicher Bildung oder von zwei Personen mit Allgemeinschulbildung führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.3.2.4. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.06.2009, C-88/08 (Rs. Hütter), festgehalten, dass die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. Er stellte fest, dass das Kriterium des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde, unabhängig von der Art der Ausbildung gilt. Die Regelung schließe die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung bei einer Person mit Allgemeinschulbildung ebenso aus wie bei einer Person mit beruflicher Bildung. Dieses Kriterium kann daher zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen mit beruflicher Bildung oder von zwei Personen mit Allgemeinschulbildung führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages am 27.12.1995 insofern aufgrund seines Alters diskriminiert wurde, als ihm Zeiten, die vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres lagen, nicht angerechnet wurden, während hingegen idente Zeiten, die nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres lagen, berücksichtigt wurden.
Davon scheint auch der Gesetzgeber auszugehen, indem er in § 169c Abs. 2c GehG 1956 normiert, dass mit der neuen Regelung die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt werden, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.Davon scheint auch der Gesetzgeber auszugehen, indem er in Paragraph 169 c, Absatz 2 c, GehG 1956 normiert, dass mit der neuen Regelung die Artikel 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt werden, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.
3.2.5. Aus der Vorabentscheidung des EuGHs vom 08.05.2019, C-396/17 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung hat, weil Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden dürfen (vgl. hierzu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).3.2.5. Aus der Vorabentscheidung des EuGHs vom 08.05.2019, C-396/17 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung hat, weil Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden dürfen vergleiche hierzu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).
Der Beschwerdeführer hat für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages das vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Formular, BGBl. II Nr. 282/2010, verwendet und damit zu erkennen gegeben, dass er in das neue System optieren möchte. Die maßgebliche Rechtslage ist jedoch gemäß BGBl. I Nr. 32/2015 mit 12.02.2015 rückwirkend außer Kraft getreten.Der Beschwerdeführer hat für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages das vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Formular, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2010,, verwendet und damit zu erkennen gegeben, dass er in das neue System optieren möchte. Die maßgebliche Rechtslage ist jedoch gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, mit 12.02.2015 rückwirkend außer Kraft getreten.
Wie der EuGH in RZ 75 der Vorabentscheidung festgehalten hat, impliziert die Wiederherstellung der Gleichbehandlung, solange keine Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung erlassen wurden, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 48). Dabei sind, wie der EuGH in Z 2 des Tenors der Vorabentscheidung ausführt Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.Wie der EuGH in RZ 75 der Vorabentscheidung festgehalten hat, impliziert die Wiederherstellung der Gleichbehandlung, solange keine Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung erlassen wurden, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 48). Dabei sind, wie der EuGH in Ziffer 2, des Tenors der Vorabentscheidung ausführt Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 9, der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.
Die Wiederherstellung der Gleichbehandlung hat daher durch eine diskriminierungsgfreie Überleitung zu erfolgen und bemisst sich unter Beachtung des Vorranges des Unionsrechts an jener Rechtslage, wie sie am Tag vor der Überleitung in Kraft gestanden hat.
Die Rechtslage vor der mit BGBl. I Nr. 32/2015 umgesetzten Besoldungsreform, stellt sich wie folgt dar:Die Rechtslage vor der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, umgesetzten Besoldungsreform, stellt sich wie folgt dar:
"§ 8 GehG 1956 lautet:
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
§ 12 Abs. 1 GehG 1956 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, GehG 1956 lautet:
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten, die
a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen,
aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und
bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch(1a) Das Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 6, vorangesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;1. eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.2. eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
§ 113 Abs. 10 bis 15 GehG 1956 lautet:Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 GehG 1956 lautet:
(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen oder für die gemäß Absatz 10, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und1. sind die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.2. ist Paragraph 12, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Absatz 10 und 11
1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bestehende
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009 aus 2010, als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch zwei L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.
(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.(12) Anträge gemäß Absatz 10, sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz 5, weiterhin nach Paragraph 12, in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Absatz 10 und 12
1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und1. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
2. ist § 12 Abs. 1a anzuwenden.2. ist Paragraph 12, Absatz eins a, anzuwenden.
(15) [...]"
Darüber hinaus wurde in den Inkrafttretensbestimmungen normiert, dass die genannten Bestimmungen mit Ausnahme des § 113 Abs. 11 und 11a GehG 1956 rückwirkend mit 01.01.2004 in Kraft treten (vgl. § 175 Abs. 66 GehG 1956).Darüber hinaus wurde in den Inkrafttretensbestimmungen normiert, dass die genannten Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 113, Absatz 11 und 11 a GehG 1956 rückwirkend mit 01.01.2004 in Kraft treten vergleiche Paragraph 175, Absatz 66, GehG 1956).
3.2.6. Aus den festgestellten Zeiten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer inklusive Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres 8 Monate Bundesheer aufweist, die gemäß § 12 Abs. 2 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 voranzusetzen wären, sowie sonstige Zeiten im Ausmaß von 11 Jahren und 9 Monaten von denen 3 Jahre gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa leg.cit. voranzusetzen wären, sowie gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb leg.cit ein weiteres 1 Jahr und 6 Monate. Daher hätte dem Beschwerdeführer im Sinne der Z 2 des Tenors der Vorabentscheidung des EuGHs vom 08.05.2019, C-396/17 mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 der 01.10.1990 als sein Vorrückungsstichtag festgesetzt werden müssen.3.2.6. Aus den festgestellten Zeiten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer inklusive Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres 8 Monate Bundesheer aufweist, die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, voranzusetzen wären, sowie sonstige Zeiten im Ausmaß von 11 Jahren und 9 Monaten von denen 3 Jahre gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, leg.cit. voranzusetzen wären, sowie gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, leg.cit ein weiteres 1 Jahr und 6 Monate. Daher hätte dem Beschwerdeführer im Sinne der Ziffer 2, des Tenors der Vorabentscheidung des EuGHs vom 08.05.2019, C-396/17 mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 der 01.10.1990 als sein Vorrückungsstichtag festgesetzt werden müssen.
3.2.7. Mit BGBl. I Nr. 82/2010 wurde in § 8 GehG 1956 normiert, dass sich die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit bestimmen. Die Gehaltsstufe 2 fällt gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956 nach Zurücklegung einer Dienstzeit von fünf Jahren an. Für alle weiteren Vorrückungen ist ein zweijähriger Zeitraum erforderlich.3.2.7. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, wurde in Paragraph 8, GehG 1956 normiert, dass sich die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit bestimmen. Die Gehaltsstufe 2 fällt gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 Gehaltsgesetz 1956 nach Zurücklegung einer Dienstzeit von fünf Jahren an. Für alle weiteren Vorrückungen ist ein zweijähriger Zeitraum erforderlich.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Z 2 des Tenors seines Urteiles vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer), ausführte, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Art. 2 RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmungen zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es § 175 Abs. 79 Z 3 idF BGBl. I Nr. 32/2015 normiert, widerspricht diesem Grundsatz.Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Ziffer 2, des Tenors seines Urteiles vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer), ausführte, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Artikel 2, RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmungen zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, normiert, widerspricht diesem Grundsatz.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0004, besteht diese unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit innerstaatlich in einem Verfahren zur Feststellung der dem Beamten am 1. Jänner 2004 zugekommenen besoldungsrechtlichen Stellung, ist letztere doch für die dem Beamten von diesem Zeitpunkt an zeitraumbezogen gebührenden Bezüge, also für das "Arbeitsentgelt", in Ansehung dessen das Gleichbehandlungsgebot nach dem Alter besteht, maßgeblich. Der Beschwerdeführer kann sich daher wirksam auf das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot gemäß Art. 2 RL berufen (vgl. Rz 48 des zitierten Urteils).Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0004, besteht diese unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit innerstaatlich in einem Verfahren zur Feststellung der dem Beamten am 1. Jänner 2004 zugekommenen besoldungsrechtlichen Stellung, ist letztere doch für die dem Beamten von diesem Zeitpunkt an zeitraumbezogen gebührenden Bezüge, also für das "Arbeitsentgelt", in Ansehung dessen das Gleichbehandlungsgebot nach dem Alter besteht, maßgeblich. Der Beschwerdeführer kann sich daher wirksam auf das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 2, RL berufen vergleiche Rz 48 des zitierten Urteils).
Dies bedeutet, dass die Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 genießen, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (VwGH 17.04.2008, 2008/15/0064).Dies bedeutet, dass die Artikel 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, genießen, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (VwGH 17.04.2008, 2008/15/0064).
Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt der Vorrang des Unionsrechts, dass § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 vom Unionsrecht insoweit verdrängt wird, als er eine Diskriminierung des optierenden Beschwerdeführers gegenüber dem nicht optierenden "Vergleichsbeamten" bewirkt, also (bloß) insoweit als er für den Beschwerdeführer als Optanten (nunmehr rückwirkend) eine Vorrückungsdauer für das Erreichen der zweiten Gehaltsstufe vorsieht, welche zwei Jahre übersteigt. Demgemäß bleiben in Abs. 1 leg.cit. die Wortfolgen "in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe" und "fünf Jahre, ansonsten" aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unangewendet. Hiedurch wird den Vorgaben des Unionsrechts zur Gänze entsprochen und bleibt die Anordnung des nationalen Gesetzgebers nicht in größerem Ausmaß als erforderlich unbeachtet (vgl. hiezu schon VwGH 04.09.2012, 2012/12/0007 und 18.02.2015, 2014/12/0004).Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt der Vorrang des Unionsrechts, dass Paragraph 8, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vom Unionsrecht insoweit verdrängt wird, als er eine Diskriminierung des optierenden Beschwerdeführers gegenüber dem nicht optierenden "Vergleichsbeamten" bewirkt, also (bloß) insoweit als er für den Beschwerdeführer als Optanten (nunmehr rückwirkend) eine Vorrückungsdauer für das Erreichen der zweiten Gehaltsstufe vorsieht, welche zwei Jahre übersteigt. Demgemäß bleiben in Absatz eins, leg.cit. die Wortfolgen "in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe" und "fünf Jahre, ansonsten" aufgrund von Artikel 2, Absatz eins, Buchst. a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unangewendet. Hiedurch wird den Vorgaben des Unionsrechts zur Gänze entsprochen und bleibt die Anordnung des nationalen Gesetzgebers nicht in größerem Ausmaß als erforderlich unbeachtet vergleiche hiezu schon VwGH 04.09.2012, 2012/12/0007 und 18.02.2015, 2014/12/0004).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass sich der Beschwerdeführer am 01.02.2015 in der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe E 2b der Besoldungsgruppe Exekutivdienst befand und seine nächste Vorrückung am 01.01.2017 erfolgt wäre. Dieses Gehalt betrug gemäß § 72 GehG in der am 01.02.2015 geltenden Fassung € 2.197,9 und ist als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2 GehG 1956 heranzuziehen.Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass sich der Beschwerdeführer am 01.02.2015 in der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe E 2b der Besoldungsgruppe Exekutivdienst befand und seine nächste Vorrückung am 01.01.2017 erfolgt wäre. Dieses Gehalt betrug gemäß Paragraph 72, GehG in der am 01.02.2015 geltenden Fassung € 2.197,9 und ist als Überleitungsbetrag gemäß Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG 1956 heranzuziehen.
3.2.8. Zu Spruchpunkt 3.) Nachzahlung der Bezugsdifferenz
§ 13b GehG idgF lautet:Paragraph 13 b, GehG idgF lautet:
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Gemäß § 113 Abs. 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 ist für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, der Zeitraum ab 11.11.2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 16, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, ist für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, der Zeitraum ab 11.11.2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, oder gemäß Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
Gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 GehG idgF tritt der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind diese Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.Gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, GehG idgF tritt der Entfall der Paragraph 7 a,, Paragraph 113 und Paragraph 113 a, samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind diese Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Aus RZ 76 der Vorabentscheidung des EuGHs folgt, dass ein vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligter Beamter Anspruch darauf hat, dass sein Arbeitgeber ihm einen Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das er hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich bezogenen Gehalt zahlt. Dem Beschwerdeführer gebührt daher eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz, wobei die Verjährungsfrist des § 13b GehG 1956 iVm dem dreijährigen Verjährungsverzicht gemäß § 113 Abs. 16 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 8/2015 anzuwenden ist.Aus RZ 76 der Vorabentscheidung des EuGHs folgt, dass ein vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligter Beamter Anspruch darauf hat, dass sein Arbeitgeber ihm einen Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das er hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich bezogenen Gehalt zahlt. Dem Beschwerdeführer gebührt daher eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz, wobei die Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, GehG 1956 in Verbindung mit dem dreijährigen Verjährungsverzicht gemäß Paragraph 113, Absatz 16, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, anzuwenden ist.
Die Wortfolge "diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden" in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).Die Wortfolge "diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden" in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben vergleiche VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).
Die Nachzahlung auf Grund des am 27.01.2015 gestellten Antrages gebührt daher ab 11.11.2011.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter 3.3. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGHs vom 08.05.2019, C-396/17.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter 3.3. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGHs vom 08.05.2019, C-396/17.
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Anrechnung, Besoldungsdienstalter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2148285.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019