Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2206238-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8097627010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8097627010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass 30,3473 Zahlungsansprüche zum Wert von je EUR 119,- zugewiesen werden, 5,7135 der zugewiesenen Zahlungsansprüche direkt weiter übertragen werden und die ermittelte Fläche für die Basisprämie 51,5375 ha beträgt.
2. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.2. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 28.04.2016 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.061,82 gewährt. Die belangte Behörde ging von 30,70 zugewiesenen Zahlungsansprüchen zum Wert von je EUR 130,41 sowie einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie von 52,0195 ha aus. In die Berechnung des Einheitswerts flossen EUR 2.411,20 an Rinderprämien ein.
3. Mit erstem Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.062,68 gewährt. Die belangte Behörde ging von 30,7046 zugewiesenen Zahlungsansprüchen zum Wert von je EUR 130,41 sowie einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie von 52,0195 ha aus. In die Berechnung des Einheitswerts flossen EUR 2.411,20 an Rinderprämien ein.
4. Mit zweitem Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.840,83 gewährt. Die belangte Behörde ging von 30,7046 zugewiesenen Zahlungsansprüchen zum Wert von je EUR 125,36 sowie einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie von 52,0195 ha aus. In die Berechnung des Einheitswerts flossen EUR 2.411,20 an Rinderprämien ein.
5. Mit drittem Abänderungsbescheid vom 12.05.2017 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.062,68 gewährt. Die belangte Behörde ging von 30,7046 zugewiesenen Zahlungsansprüchen zum Wert von je EUR 130,41 sowie einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie von 52,0195 ha aus. In die Berechnung des Einheitswerts flossen EUR 2.411,20 an Rinderprämien ein.
6. Mit jüngstem, nunmehr angefochtenem viertem Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.537,26 gewährt. Die belangte Behörde ging von 30,7046 zugewiesenen Zahlungsansprüchen zum Wert von je EUR 118,45 sowie einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie von 52,0195 ha aus. In die Berechnung des Einheitswerts flossen EUR 1.778,80 an Rinderprämien ein.
7. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden seien. Durch diese Aufteilung werde die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,00 für eine auf die Alm aufgetriebene Kuh von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,00 abgezogen und reduziere sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,00. Für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben worden seien, werde jedoch die neue Berechnung des Zahlungsanspruchs ebenfalls angewendet, obwohl hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,00 pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt worden, sondern es sei eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,00 berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EU) 1307/2013 und § 8f MOG würden für die gegenständliche unsachliche Vorgangsweise der belangten Behörde keine taugliche Rechtsgrundlage bilden, weshalb eine Gleichheitswidrigkeit vorliege. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von € 62,00 schlagend, obwohl Kalbinnen € 31,00 gekoppelte Zahlung pro RGVE erhalten. Bei Mutterkuhkalbinnen dürfe kein Abzug erfolgen. Diese Gleichstellung von gealpten und nicht gealpten Kühen sei gleichheitswidrig. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur auf den Berechnungsgrundsätzen des Jahres 2015 durchgeführt werden.7. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden seien. Durch diese Aufteilung werde die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,00 für eine auf die Alm aufgetriebene Kuh von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,00 abgezogen und reduziere sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,00. Für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben worden seien, werde jedoch die neue Berechnung des Zahlungsanspruchs ebenfalls angewendet, obwohl hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,00 pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt worden, sondern es sei eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,00 berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Artikel 26, Absatz 6, UAbs. 2 VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 8 f, MOG würden für die gegenständliche unsachliche Vorgangsweise der belangten Behörde keine taugliche Rechtsgrundlage bilden, weshalb eine Gleichheitswidrigkeit vorliege. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von € 62,00 schlagend, obwohl Kalbinnen € 31,00 gekoppelte Zahlung pro RGVE erhalten. Bei Mutterkuhkalbinnen dürfe kein Abzug erfolgen. Diese Gleichstellung von gealpten und nicht gealpten Kühen sei gleichheitswidrig. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur auf den Berechnungsgrundsätzen des Jahres 2015 durchgeführt werden.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2018 wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei ein Referenz-Flächenabgleich für die Mehrfachanträge-Flächen 2013-2016 durchgeführt, in dessen Zuge die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme abgegeben hat.
9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit 24.09.2018 vor.
10. Mit Schreiben vom 19.12.2018 legte die belangte Behörde die Berechnung der Direkzahlungen 2015 auf Grund zwischenzeitig geänderter Sachlage mit Berechnungsstand vom 25.10.2018 in Form eines "Report Direktzahlungen 2015" vor. Darin ging die belangte Behörde von um EUR 36,68 geringeren Direktzahlungen, von 30,3473 zugewiesenen Zahlungsansprüchen zum Wert von je EUR 119,-, einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 52,0195 ha und einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 51,5375 ha aus. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. In die Berechnung des Einheitswerts flossen EUR 1.778,80 an Rinderprämien ein.
11. Zum Report Direktzahlungen 2015 wurde der beschwerdeführenden Partei mit hg. Schriftsatz vom 10.01.2019 rechtliches Gehör gewährt. In der hiezu bei Gericht eingelangten Stellungnahme führte die beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen aus, dass sie die Nutzfläche von Feldstück 10 im Antragsjahr 2013 auf Grund einer Rodung vergrößert habe. Feldstück 2 Schlag 2 sei nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung des Rodungsbescheides digitalisiert worden. Die Beantragung habe erst im Antragsjahr 2017 nach Vorliegen des Luftbildes vom 14.08.2015 angepasst werden können. 2015 und 2016 sei eine genauere Beantragung der Flächen unmöglich gewesen, da noch ohne das Luftbild aus dem Jahr 2015 habe digitalisiert werden müssen. Im August 2018 habe die beschwerdeführende Partei einen Referenz-Flächenabgleich 2017 erhalten. Dem Report 2015 entnehme sie, dass der Referenz-Flächenabgleich im Ausmaß von 0,4820 ha Heimfläche sanktionsrelevant bei der Erstzuteilung der Berechnung der Basisprämie in Abzug gebracht worden und in Folge auch die Greeningprämie reduziert worden sei. Beim Flächenabgleich sei die nicht beantragte Fläche nicht gegengerechnet worden.
12. Zu diesem Schreiben der beschwerdeführenden Partei wurde der belangten Behörde mit hg. Schriftsatz vom 22.01.2019 rechtliches Gehör gewährt. In der hiezu bei Gericht eingelangten Stellungnahme führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass auf Grund des Referenzflächenabgleichs 2017 eine Fläche von 0,4820 ha im Antragsjahr 2015 sanktionsrelevant in Abzug gebracht worden sei. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Gegenverrechnung könne nicht durchgeführt werden, weil eine referenzlose Fläche wie die beanstandeten 0,4820 ha niemals als ermittelte Fläche gelten könne.
Der Stellungnahme beigeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen, die der beschwerdeführenden Partei bereits bekannt waren bzw. von ihr stammten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführenden Partei wurden für das Jahr 2014 Mutterkuhprämien für 10,2 gewährt, in die Berechnung des Einheitswerts 2015 flossen somit Rinderprämien in Höhe von EUR 1.778,80 ein.
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2015 und im Jahr 2016 einen landwirtschaftlichen Betrieb, sie trieb im Antragsjahr 0 Kühe und im Jahr 2016 14 Kühe auf Almen auf.
Ihr standen im Antragsjahr anstatt der beantragten 52,0195 ha nur 51,5375 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung. Sie konnte über 30,3473 Zahlungsansprüche verfügen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Mutterkuhprämie für das Jahr 2014 sowie die in die Berechnung des Einheitswertes eingeflossenen Rinderprämien ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem vorgelegten Report.
Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in den Mehrfachantrag-Flächen 2015 und 2016.
Die Feststellungen zur beantragten und ermittelten Fläche sowie zu den zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Report Direktzahlungen 2015 mit Berechnungsstand 25.10.2018. Diesem Report wurde bezüglich der Tatsachenfeststellungen nicht fachlich entgegengetreten, weshalb er der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wird. Die zum Report von der beschwerdeführenden Partei abgegebene Stellungnahme betrifft ausschließlich rechtliche Fragestellungen, hiezu ist auf die rechtliche Würdigung weiter unten zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 54 und 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lauten auszugsweise:Artikel 54 und 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lauten auszugsweise:
"A b s c h n i t t I I I"A b s c h n i t t römisch eins römisch eins römisch eins
U n r e g e l m ä s s i g k e i t e n
Artikel 54
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
[...]"
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
[...]"
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[...]
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
[...]
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofernDie Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern
a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, unda) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gewährt wurden, und
b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[...]."
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
b) im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;
[...]"
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen;
b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen;
[...]"
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2) bis (4) [...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) bis (4) [...]"
Die §§ 9 Abs. 1 und 15 Abs. 1 und 2 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100 lautet wie folgt:Die Paragraphen 9, Absatz eins und 15 Absatz eins und 2 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl römisch zwei 2015/100 lautet wie folgt:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9, (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht.
[...]"
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 15, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
2. Almflächen,
3. Forstflächen,
4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, die nicht bereits unter Ziffer 4, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und
2. eine allfällige Einstufung als
a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,,
b) Natura 2000-Gebiet oder gemäß § 59 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 oderb) Natura 2000-Gebiet oder gemäß Paragraph 59, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 oder
c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015
vorzunehmen.
[...]"
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17, (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]"
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl römisch eins 2007/55, lautet auszugsweise:
"Basisprämie
§ 8a. [...]Paragraph 8 a, [...]
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[...]"
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Im vorliegenden Fall sind zwei Problemfelder zu behandeln:
1. Die Neuberechnung des Einheitswerts für die im Antragsjahr zuzuweisenden Zahlungsansprüche, welches sich im geänderten Wert der Zahlungsansprüche darstellt (siehe 3.3.1.). Erstmals mit dem angefochtenen Bescheid wurden nicht mehr EUR 2.411,20 sondern EUR 1.778,80 an Rinderprämien für die Berechnung des Einheitswertes herangezogen.
2. Das Ergebnis eines Referenzflächenabgleichs, der Auswirkungen auf das Antragsjahr zeitigt und sich somit in der geänderten Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche darstellt (siehe 3.3.2.). Erstmals mit dem Report Direktzahlungen 2015 (Berechnungsstand 25.10.2018) wurden nicht mehr 30,7046 sondern 30,3473 Zahlungsansprüche zugewiesen.
3.3.1. Mutterkuhprämien und Einheitswert
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.
Wie oben dargestellt, wird in diesem Kapitel die Änderung des Werts der zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Frage, ob sich dieser Wert nachträglich ändern kann, dargestellt. Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung hat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts für die Basisprämie so verändert, dass die Mutterkuhprämie des Jahres 2014 nicht mehr zur Gänze in diesen mit einbezogen wird, sondern verringert um jenen Betrag an gekoppelter Stützung, der im Jahr 2015, 2016 oder 2017 gewährt wurde (dies allerdings nur, soweit die Zahl der in diesen Jahren aufgetriebenen Tiere die Zahl der Tiere, für die 2014 Mutterkuhprämie bezogen wurde, nicht übersteigt).
Die Berechnungsmethode für den Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet, vgl. § 8a Abs. 5 MOG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 VO (EU) 1307/2013.Die Berechnungsmethode für den Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Artikel 25, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013, festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet, vergleiche Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2 und Artikel 26, Absatz 2 und 6 VO (EU) 1307 aus 2013,.
Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie, ist jedoch gemäß Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie, ist jedoch gemäß Artikel 26, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.
In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen verwendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,- gewährt wird (§ 8f Abs. 1 MOG 2007).In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen verwendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,- gewährt wird (Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007).
Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtige Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtige Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach Paragraph 8 f, MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.
Es liegt nahe, eine Kürzung nur für jene Anzahl von Tieren vorzunehmen, für die tatsächlich nach der neuen Regelung gekoppelte Stützung gewährt wurde. Fraglich - und weder europarechtlich noch im nationalen Recht ausdrücklich geregelt - ist, ob dabei nur das Jahr 2015 oder aber der gesamte Zeitraum bis zur nationalen Angleichung der Werte aller Zahlungsansprüche im Jahr 2019 zu berücksichtigen ist.
Für die Berücksichtigung nur jener Tiere, für die im Jahr 2015 gekoppelte Stützung gewährt wurde, spricht die Einfachheit der Handhabung einer solchen Regelung. Gegen eine solche Auslegung des Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 spricht jedoch bereits der Wortlaut: Während sich der ursprüngliche Einheitswert gem. Art. 26 Abs. 2 leg.cit. aus einem "festen Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung" erhalten hat, errechnet, ermöglicht Abs. 6 UAbs. 2 leg.cit. eine Berücksichtigung der "Differenz zwischen der Höhe [der] im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung". Bei der zu gewährenden Stützung wird keine Jahreszahl genannt, sondern u.a. darauf verwiesen, dass der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014. Dies kann nur bedeuten, dass auf die gekoppelte Stützung während des gesamten Zeitraums bis zur vollständigen Angleichung der Zahlungsanspruchswerte abzustellen ist.Für die Berücksichtigung nur jener Tiere, für die im Jahr 2015 gekoppelte Stützung gewährt wurde, spricht die Einfachheit der Handhabung einer solchen Regelung. Gegen eine solche Auslegung des Artikel 26, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, spricht jedoch bereits der Wortlaut: Während sich der ursprüngliche Einheitswert gem. Artikel 26, Absatz 2, leg.cit. aus einem "festen Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung" erhalten hat, errechnet, ermöglicht Absatz 6, UAbs. 2 leg.cit. eine Berücksichtigung der "Differenz zwischen der Höhe [der] im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung". Bei der zu gewährenden Stützung wird keine Jahreszahl genannt, sondern u.a. darauf verwiesen, dass der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014. Dies kann nur bedeuten, dass auf die gekoppelte Stützung während des gesamten Zeitraums bis zur vollständigen Angleichung der Zahlungsanspruchswerte abzustellen ist.
Ein Abstellen nur auf das Jahr 2015 würde die Möglichkeit der bewussten Manipulation durch einen Beihilfeempfänger dadurch eröffnen, dass er im Jahr 2015 weniger Tiere auftreibt, in den Antragsjahren danach jedoch wesentlich mehr, und dadurch in diesen Jahren für die zusätzlich aufgetriebenen Tiere eine verpönte Doppelförderung erhielte.
Auch zeigt beispielsweise die Bestimmung über den unerwarteten Gewinn in Art. 28 VO (EU) 1307/2013, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bestrebt war, Korrekturmechanismen einzubauen, um Missbrauch zu verhindern. Danach kann ein Antragsteller, der sich nach dem für die Berechnung des Einheitswerts maßgeblichen Stichtag großer Flächen entledigt, um dadurch den Wert der Zahlungsansprüche zu seinen Gunsten zu beeinflussen, dies nur mit sehr beschränktem Erfolg durchführen, da ein Großteil dieses "unerwarteten Gewinns" in die Nationale Reserve abgeschöpft wird.Auch zeigt beispielsweise die Bestimmung über den unerwarteten Gewinn in Artikel 28, VO (EU) 1307 aus 2013,, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bestrebt war, Korrekturmechanismen einzubauen, um Missbrauch zu verhindern. Danach kann ein Antragsteller, der sich nach dem für die Berechnung des Einheitswerts maßgeblichen Stichtag großer Flächen entledigt, um dadurch den Wert der Zahlungsansprüche zu seinen Gunsten zu beeinflussen, dies nur mit sehr beschränktem Erfolg durchführen, da ein Großteil dieses "unerwarteten Gewinns" in die Nationale Reserve abgeschöpft wird.
Umso eher ist auch die in Rede stehende Bestimmung des Art. 26 Abs. 6 leg.cit. in dem Sinn auszulegen, dass Doppelfinanzierung verhindert und die finanziellen Interessen der Union geschützt werden. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.Umso eher ist auch die in Rede stehende Bestimmung des Artikel 26, Absatz 6, leg.cit. in dem Sinn auszulegen, dass Doppelfinanzierung verhindert und die finanziellen Interessen der Union geschützt werden. Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Es spricht also vieles dafür, auch die in den Folgejahren nach 2015 aufgetriebene Stückzahl an Tieren, für die gekoppelte Stützung bezogen wird, rückwirkend für die Einheitswertbildung zu berücksichtigen, obgleich dadurch u.U. jedes Jahr bis 2018 eine Neuberechnung notwendig werden kann.
Aufgrund des gleichmäßigen Anstiegs bzw. Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche bis zu einem österreichweiten gleichen Wert im Jahr 2019 gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2007 scheint auch die Vorgangsweise der Behörde, die höchste im Zeitraum bis 2019 aufgetriebene Anzahl an Tieren zu berücksichtigen, vertretbar, zumal dadurch die Sicherung der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden kann.Aufgrund des gleichmäßigen Anstiegs bzw. Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche bis zu einem österreichweiten gleichen Wert im Jahr 2019 gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2007 scheint auch die Vorgangsweise der Behörde, die höchste im Zeitraum bis 2019 aufgetriebene Anzahl an Tieren zu berücksichtigen, vertretbar, zumal dadurch die Sicherung der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden kann.
Das Beschwerdevorbringen, es werde auch für Mutterkuhkalbinnen ein Abzug von EUR 62,- vorgenommen, obwohl für diese aktuell nur eine gekoppelte Stützung von EUR 31,- erfolge, geht ins Leere, weil für 2015 oder später aufgetriebene Kalbinnen überhaupt kein Abzug betreffend die Berechnung des ursprünglichen Einheitswertes vorgenommen wurde.
Aus diesen Gründen war der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt von Seiten des Gerichts nicht entgegenzutreten.
3.3.2. Referenzflächenabgleich
Im vorliegenden Fall wendet sich die beschwerdeführende Partei auch gegen die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht die für die seitens der AMA festgesetzte Referenzparzelle vorgesehene Nutzung auswiesen.
Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß § 15 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung die Nutzungsart als Heimgut- oder Almfläche ausweisen muss, sollen Über- und sonstige Falschbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Die Festlegung der grundsätzlichen Nutzungsart als Heimgut- oder Almfläche im Rahmen der Referenzparzelle sieht Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 zwar nicht ausdrücklich vor, doch kommt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein gewisser Spielraum zu, soweit die ergriffenen Maßnahmen mit den Zielen der Beihilferegelung in Einklang stehen und nicht unverhältnismäßig ist. Für rechtmäßig erklärte der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen (EuGH 24.06.2010, C-375/08, Pontini).Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer 2, Horizontale GAP-Verordnung die Nutzungsart als Heimgut- oder Almfläche ausweisen muss, sollen Über- und sonstige Falschbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Die Festlegung der grundsätzlichen Nutzungsart als Heimgut- oder Almfläche im Rahmen der Referenzparzelle sieht Artikel 5, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, zwar nicht ausdrücklich vor, doch kommt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein gewisser Spielraum zu, soweit die ergriffenen Maßnahmen mit den Zielen der Beihilferegelung in Einklang stehen und nicht unverhältnismäßig ist. Für rechtmäßig erklärte der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen (EuGH 24.06.2010, C-375/08, Pontini).
Die Angabe des Ausmaßes und der Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulars statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen und Arten der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen oder vorhandene Flächen dennoch anders beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich (anders) landwirtschaftlich genutzt werden. Ein entsprechender Antrag ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.Die Angabe des Ausmaßes und der Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulars statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen und Arten der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen oder vorhandene Flächen dennoch anders beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich (anders) landwirtschaftlich genutzt werden. Ein entsprechender Antrag ist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.
Die Nachfrist für die Antragstellung im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2015 lief gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2103 i. V.m. § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 26.06.2015. Obwohl die Formulierung "anlässlich der nächsten Antragstellung" nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss. Ein derartiger Antrag wurde für das Antragsjahr 2015 nicht gestellt.Die Nachfrist für die Antragstellung im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2015 lief gemäß Artikel 13, VO (EU) 640/2103 i. römisch fünf.m. Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 26.06.2015. Obwohl die Formulierung "anlässlich der nächsten Antragstellung" nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014,, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss. Ein derartiger Antrag wurde für das Antragsjahr 2015 nicht gestellt.
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EU) 640/2014 sind lediglich solche Flächen als ermittelt zu werten, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllen. Da somit falsch referenzierte Flächen nicht als ermittelt gelten, übersteigt die beantragte Fläche die ermittelte Fläche um das strittige Ausmaß.Gemäß Artikel 2, Ziffer 23, VO (EU) 640 aus 2014, sind lediglich solche Flächen als ermittelt zu werten, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllen. Da somit falsch referenzierte Flächen nicht als ermittelt gelten, übersteigt die beantragte Fläche die ermittelte Fläche um das strittige Ausmaß.
Die Flächenreduktion wirkt sich in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche aus, ergibt sich jedoch nicht aus dem angefochtenen Bescheid, sondern aus dem von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Report Direktzahlungen 2015 mit Berechnungsstand 25.10.2018. Nachdem die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu urteilen haben, war der Report dem Parteiengehör zuzuführen und in die gegenständliche Entscheidung insofern aufzunehmen, als Anzahl und Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sowie die ermittelte Fläche laut Report in den Spruch dieses Erkenntnisses aufzunehmen war.Die Flächenreduktion wirkt sich in Anwendung von Artikel 24, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, auf die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche aus, ergibt sich jedoch nicht aus dem angefochtenen Bescheid, sondern aus dem von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Report Direktzahlungen 2015 mit Berechnungsstand 25.10.2018. Nachdem die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu urteilen haben, war der Report dem Parteiengehör zuzuführen und in die gegenständliche Entscheidung insofern aufzunehmen, als Anzahl und Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sowie die ermittelte Fläche laut Report in den Spruch dieses Erkenntnisses aufzunehmen war.
3.3.3. In einer Gesamtschau war somit der Entscheidung der belangten Behörde weder in der Frage der Beurteilung der verfügbaren Flächen noch der Höhe und des Werts der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entgegenzutreten. Die neue Sachlage in Form der ermittelten Fläche und des veränderten Werts der Zahlungsansprüche war in die gegenständliche Entscheidung zu integrieren, im Übrigen war mit Abweisung vorzugehen.
In weiterer Folge war der belangten Behörde aufzutragen, die näheren Berechnungen durchzuführen und bescheidmäßig mitzuteilen. Gründe hiefür sind einerseits die Komplexität der Bezug habenen Bestimmungen, andererseits die notwendige bescheidmäßige Mitteilung des aktuellen Standes der Zahlungsanspruchsverwaltung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) Bundesgesetzblatt 1958 aus 2010, in der geltenden Fassung, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Amtsblatt C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2206238.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019