Entscheidungsdatum
21.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W128 2155280-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der der Stipendienstelle Wien vom 01.02.2017, Zl. 372113801, 1326319, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der der Stipendienstelle Wien vom 01.02.2017, Zl. 372113801, 1326319, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Ab September 2016 beträgt die Höhe der Studienbeihilfe monatlich 224,00 €.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 20.09.2013 Studienbeihilfe bei der belangten Behörde und wurde ihm mit Bescheid vom 10.09.2016 auf Grundlage der §§ 6-12, § 26 Abs. 2, § 52c, §§ 30-32 und § 50 Abs. 2 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am Stichtag geltenden Fassung, für den Zeitraum WS 2016, SS 2017 eine solche ab September 2016 in der Höhe von 32,00 Euro bewilligt.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 20.09.2013 Studienbeihilfe bei der belangten Behörde und wurde ihm mit Bescheid vom 10.09.2016 auf Grundlage der Paragraphen 6 -, 12,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 52 c,, Paragraphen 30 -, 32 und Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der am Stichtag geltenden Fassung, für den Zeitraum WS 2016, SS 2017 eine solche ab September 2016 in der Höhe von 32,00 Euro bewilligt.
2. Aufgrund seiner Vorstellung erließ die belangte Behörde die den Bescheid vom 10.09.2016 bestätigende Vorstellungsvorentscheidung vom 10.11.2016 und bestätigte diesen mit dem nunmehr bekämpften Bescheid. In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Vorlageantrag gestellt, da das Jahreseinkommen seiner Eltern irrtümlicherweise mit 42.838,49 berechnet worden sei. In dieser Kalkulation sei eine Nachzahlung für seine Mutter in der Höhe von 10.053,53 € enthalten gewesen.
Die belangte Behörde habe mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖ GKK) Rücksprache gehalten und erhoben, dass die Mutter des Beschwerdeführers im maßgeblichen Kalenderjahr 2015 insgesamt 18.523,42 € an Rehabilitationsgeld erhalten habe. Der Betrag setze sich aus 7.821,62 € für das Kalenderjahr 2014 und Beträgen für das laufendende Kalenderjahr in Höhe von 10.701,8 €
zusammen.
Der Einkommensbegriff laut Studienförderungsgesetz sei das Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz zuzüglich Hinzurechnung. Rehabilitationsgeld sei gemäß § 9 Z 1 Studienförderungsgesetz eine Hinzurechnung. Nach dem Zuflussprinzip gelte auch eine Nachzahlung für jenes Kalenderjahr in dem es ausbezahlt worden sei.Der Einkommensbegriff laut Studienförderungsgesetz sei das Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz zuzüglich Hinzurechnung. Rehabilitationsgeld sei gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, Studienförderungsgesetz eine Hinzurechnung. Nach dem Zuflussprinzip gelte auch eine Nachzahlung für jenes Kalenderjahr in dem es ausbezahlt worden sei.
Der Bescheid wurde am 16.02.2017 zugestellt.
3. Bei der Behörde am 27.02.2017 einlangend, erhob der Beschwerdeführer undatiert, jedenfalls rechtzeitig, Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe im Jahr 2015 keine Nachzahlung für das Jahr 2014 erhalten und legte ein Urkundenkonvolut bei.
4. Mit Schreiben vom 28.04.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dazu wird ergänzend vorgebracht, dass ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durchgeführt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Lohnzettel und Kontoauszüge) vorgelegt, die jedoch keine neuen Tatsachen hervorgebracht hätten. Es sei daher weiterhin von jenen Beweisen auszugehen, wie sie bereits bei Erlassung des Erstbescheides vorgelegen seien. Da eine zeitgerechte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich sei, werde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Zur weiteren Beweisaufnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht Kontakt mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse aufgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.04.2019 Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen, was dieser mit Schreiben vom 02.05.2019 tat und weitere Bestätigungen der OÖ GKK beilegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Mutter des Beschwerdeführers sind im Jahr 2015 10.431,07 € an Rehabilitationsgeld zugeflossen.
Das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2015:
Einkommen laut zuletzt ergangenem Einkommenssteuerbescheid
10648,21 €
Abzüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2013
-10708,21 €
Zuzüglich nichtselbständigem Einkommen 2015:
Bruttobezüge
94 €
Werbungskostenpauschale
-132 €
Rehabilitationsgeld
10431,07 €
Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes
10333,07 €
Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2015 22.180,75 €
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Abklärung des Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse aufgenommen. Zum Zwecke der Interpretation eingeholten und im Akt befindlichen Bestätigungen und Aufstellungen erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen Referentin der OÖ GKK, von dieser wurde mitgeteilt, dass der Mutter des Beschwerdeführers insgesamt ein Rehabilitationsgeld von 11.222,71 (1761,13 € aus 2014 und 9461,58 € aus 2015) ausbezahlt worden sei. Davon seien ihr im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015, 10.431,07 € tatsächlich zugeflossen, weitere 791,64 € erst im Jänner 2016. Dieses Ergebnis sei auch aus der Bestätigung vom 24.04.2019 ersichtlich. Die der Studienbeihilfenbehörde vorgelegene Aufstellung (vom 06.04.2017) habe nicht die einbehaltenen Beträge beinhaltet, was zu einem höheren Saldo geführt habe.
Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers ist nicht strittig
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 6 ff Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung, ist soziale Bedürftigkeit Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe. Bei der Berechnung ist das Einkommen der Eltern heranzuziehen.3.2.1. Gemäß Paragraph 6, ff Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung, ist soziale Bedürftigkeit Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe. Bei der Berechnung ist das Einkommen der Eltern heranzuziehen.
§§ 8 und 9 StudFG lauten:Paragraphen 8 und 9 StudFG lauten:
"Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
[...]
Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455."3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455."
Maßstab für die Beurteilung der "sozialen Bedürftigkeit" im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist die tatsächliche "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der unterhaltspflichtigen Person. (vgl. zB VwGH 2002/10/0114 vom 19. Dezember 2005, RV 1992 zu § 39 Abs. 7 StudFG oder Egger/Marinovic, Studienförderungsgesetz, 5. Auflage, S. 47, Erläuterungen zu § 8)Maßstab für die Beurteilung der "sozialen Bedürftigkeit" im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist die tatsächliche "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der unterhaltspflichtigen Person. vergleiche zB VwGH 2002/10/0114 vom 19. Dezember 2005, Regierungsvorlage 1992 zu Paragraph 39, Absatz 7, StudFG oder Egger/Marinovic, Studienförderungsgesetz, 5. Auflage, S. 47, Erläuterungen zu Paragraph 8,)
3.1.2.
Der Einkommensbegriff laut Studienförderungsgesetz ist das Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz zuzüglich Hinzurechnung. Rehabilitationsgeld ist gemäß § 9 Z 1 StudFG eine Hinzurechnung. Nach dem Zuflussprinzip ist dabei nur zu berücksichtigen, was auch tatsächlich zugeflossen ist (vgl. VwGH vom 18.11.1991, Zl. 90/12/0144).Der Einkommensbegriff laut Studienförderungsgesetz ist das Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz zuzüglich Hinzurechnung. Rehabilitationsgeld ist gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, StudFG eine Hinzurechnung. Nach dem Zuflussprinzip ist dabei nur zu berücksichtigen, was auch tatsächlich zugeflossen ist vergleiche VwGH vom 18.11.1991, Zl. 90/12/0144).
Gegenständlich bezog die Mutter des Beschwerdeführers wie festgestellt im Kalenderjahr 2015 ein Einkommen im Sinne des StudFG in der Höhe 10.333,07 €.
Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2015 unstrittig 22.180,75 €
Somit ergibt sich gemäß § 30 ff StudFG folgende Berechnung:Somit ergibt sich gemäß Paragraph 30, ff StudFG folgende Berechnung:
Zumutbare Unterhalts- Eigenleistung:
Alle Beträge in Euro
Student
Eltern
Einkommen im Sinne des StudFG
3 400,00
32 513,82
Summe der Freibeträge
0,00
-6 500,00
Absetzbetrag f. 2. Elternteil
0,00
-5 699,00
Absetzbetrag f. Geschwister
0,00
0,00
Ergibt die Bemessungsgrundlage
3 400,00
20 314,82
Daraus errechnete Unterhalts- / Eigenleistung
0,00
2 335,72
Studienbeihilfe:
Auszahlung ab
Sep 2016
Höchststudienbeihilfe
7 272,00
- Summe der Unterhalts- Eigenleistungen
-2 335,72
-Jahresbetrag der Familienbeihilfe
-2 533,20
Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe
2 403,08
um 12% erhöhter Jahresbetrag
2 691,45
errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet)
224,00
Zu B)
(Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einkommen, Eltern, Kalenderjahr, soziale Bedürftigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2155280.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019