Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W107 2119429-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 20.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 20.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige (mj.) Beschwerdeführer stellte am 06.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab er an, aus der Provinz Parwan zu stammen, dort fünf Jahre die Schule besucht und sein Herkunftsland im Alter von zwölf Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen zu haben - aufgrund welcher Probleme wisse er nicht. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester seien in der Türkei geblieben, er habe keinen Kontakt zu ihnen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2015 wurde dem mj. Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des mj. Beschwerdeführers damit begründet, dass der mj. Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde, zumal er dort über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge, keinerlei Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten habe und die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nicht gesichert sei.3. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2015 wurde dem mj. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des mj. Beschwerdeführers damit begründet, dass der mj. Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde, zumal er dort über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge, keinerlei Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten habe und die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nicht gesichert sei.
4. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2016 wurde dem mj. Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grundlage des Verlängerungsantrags seines gesetzlichen Vertreters vom 08.11.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2018 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet, weshalb dem Antrag "vollinhaltlich" stattgegeben wurde und eine nähere Begründung entfallen konnte.4. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2016 wurde dem mj. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grundlage des Verlängerungsantrags seines gesetzlichen Vertreters vom 08.11.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2018 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet, weshalb dem Antrag "vollinhaltlich" stattgegeben wurde und eine nähere Begründung entfallen konnte.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.07.2018, 522 HV 37/2018p, wurde der mj. Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.07.2018, 522 HV 37/2018p, wurde der mj. Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
6. Am 24.08.2018 wurde der mj. Beschwerdeführer im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vor dem BFA im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Hier gab er an, seit vier oder fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt zu haben. Zuletzt habe er seine Familie im Jahr 2013 in der Türkei gesehen. Ein Onkel väterlicherseits habe vor seiner Ausreise in Kabul gelebt, zu diesem bestehe aber kein Kontakt und er wisse nichts über dessen Aufenthalt.
7. Am 25.09.2018 wurde das Aberkennungsverfahren mit schriftlichem Vermerk durch das BFA eingestellt, mit der Begründung, dass die ursprünglich vermuteten Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Die Einstellung wurde näher damit begründet, dass es sich bei der begangenen Straftat um kein Verbrechen handle und der mj. Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstelle. Da der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig, sein Bruder in Österreich gut integriert und das Strafausmaß zu gering sei sowie neue Integrationsunterlagen vorgelegt worden seien, liege im Fall des Beschwerdeführers eine günstige Zukunftsprognose vor.7. Am 25.09.2018 wurde das Aberkennungsverfahren mit schriftlichem Vermerk durch das BFA eingestellt, mit der Begründung, dass die ursprünglich vermuteten Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Die Einstellung wurde näher damit begründet, dass es sich bei der begangenen Straftat um kein Verbrechen handle und der mj. Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstelle. Da der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig, sein Bruder in Österreich gut integriert und das Strafausmaß zu gering sei sowie neue Integrationsunterlagen vorgelegt worden seien, liege im Fall des Beschwerdeführers eine günstige Zukunftsprognose vor.
8. Am 20.11.2018 stellte der gesetzliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers für diesen neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des mj. Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der mj. Beschwerdeführers aktuell über keine amtliche Meldeadresse verfüge.8. Am 20.11.2018 stellte der gesetzliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers für diesen neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des mj. Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der mj. Beschwerdeführers aktuell über keine amtliche Meldeadresse verfüge.
9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 19.12.2018 wurde der mj. Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und die verhängte Probezeit zugleich auf fünf Jahre verlängert.9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 19.12.2018 wurde der mj. Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und die verhängte Probezeit zugleich auf fünf Jahre verlängert.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem mj. Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 30.11.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und der Antrag vom 20.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II).). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem mj. Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen den mj. Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem mj. Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 30.11.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antrag vom 20.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem mj. Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den mj. Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid maßgeblich die Feststellungen, dass der mj. Beschwerdeführer ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig sei, über Schulbildung verfüge, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, keine Kenntnis über den Aufenthaltsort seiner Familie habe und in Österreich straffällig geworden sei. Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes - nach Wiedergabe des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 22.01.2019 - zusammengefasst aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben seien. Die subjektive Lage des mj. Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert. Der Beschwerdeführer sei nun 17 Jahre alt und agiere zudem aufgrund seines Auftretens vor der Behörde und seiner gesetzten (strafbaren) Handlungen sehr selbständig und wirke zudem erwachsen. Auch unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Minderjährigkeit sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Rückkehrsituation einer 17 Jahre alten Person im Hinblick auf die (fehlende) Sicherheit und eine (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan von etwa 18 oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen wesentlich unterscheiden würde. Zwar handle es sich bei der Heimatprovinz des mj. Beschwerdeführers um eine volatile Provinz, jedoch stehe ihm nun eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif offen. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde weiter ausgeführt, dass mangelnde Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Herat und Mazar-e Sharif nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ausreichen würden. Auch könne sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen und der in Österreich zusätzlich erworbenen Bildung sowie durch die Annahme von Hilfstätigkeiten eine Existenzgrundlage in Afghanistan schaffen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, vollumfängliche Beschwerde.
12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hiergerichtlichen Akt W107 2119429-2 betreffend den mj. Beschwerdeführer, durch Einsicht in das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 (mit letzter Kurzinformation vom 22.01.2019) sowie durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Straf- und Melderegister.
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene und somit mündige minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Dari, ist ledig und kinderlos.Der am römisch 40 geborene und somit mündige minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Dari, ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan geboren, besuchte dort die Schule und lebte dort bis zur gemeinsamen Ausreise mit seiner Familie im Alter von ungefähr zwölf Jahren.
Am 06.05.2015 stellte der mj. Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2015 wurde dem zu diesem Zeitpunkt 13-jährigen, somit mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Zuerkennung des Schutzstatus wurde auf Basis der Feststellungen getroffen, dass der mj. Beschwerdeführer in Afghanistan weder über soziale oder familiäre Netzwerke noch über ausreichende Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfügt und dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde, zumal die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nicht gesichert ist.
Dem mj. Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf Grundlage seines Verlängerungsantrags vom 08.11.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2018 erteilt, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubhaft erachtet wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet, weshalb dem Antrag "vollinhaltlich" stattgegeben wurde und eine nähere Begründung entfallen konnte (BFA-Akt, AS 207).
Das infolge der ersten strafrechtlichen Verurteilung des mj. Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften amtswegig eingeleitete Aberkennungsverfahren wurde nach Einvernahme des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 durch das BFA eingestellt.Das infolge der ersten strafrechtlichen Verurteilung des mj. Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften amtswegig eingeleitete Aberkennungsverfahren wurde nach Einvernahme des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 durch das BFA eingestellt.
Am 20.11.2018 stellte der gesetzliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers für diesen neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Zugleich wurde bekanntgegeben, dass der mj. Beschwerdeführer aktuell über keine amtliche Meldeadresse verfügt.
In weiterer Folge wurde der mj. Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Der Antrag des mj. Beschwerdeführers vom 20.11.2018 auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde daraufhin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem mj. Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit dem nunmehrigen Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund einer Änderung der subjektiven Verhältnisse des nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführers infolge dessen fortgeschrittenen Lebensalters und einer im Rahmen des Aufenthalts in Österreich gewonnenen Reife begründet.Der Antrag des mj. Beschwerdeführers vom 20.11.2018 auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde daraufhin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem mj. Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit dem nunmehrigen Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund einer Änderung der subjektiven Verhältnisse des nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführers infolge dessen fortgeschrittenen Lebensalters und einer im Rahmen des Aufenthalts in Österreich gewonnenen Reife begründet.
Der mj. Beschwerdeführer hat keine Kenntnis über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Kernfamilie und verfügt in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, auf die der mj. Beschwerdeführer von der belangten Behörde verwiesen wird, nach wie vor über kein soziales Netzwerk.
Es wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 10.12.2015 und zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 30.11.2016 geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.
2. Beweiswürdigung:
Der im Spruch angeführte Name und das im Spruch wiedergegebene Geburtsdatum des mj. Beschwerdeführers dienen mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Diese Daten wurden bereits den Bescheiden vom 10.12.2015 und 30.11.2016 sowie auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und blieben stets unbestritten. Aus dem angegebenen Geburtsdatum resultiert die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
Die übrigen Feststellungen zur Person des mj. Beschwerdeführers, sohin zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunftsprovinz, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Schulbildung und seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner gesamten Familie, gründen sich auf die Angaben des mj. Beschwerdeführers im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und bereits dem angefochtenen Beschied zugrunde gelegten - Aussagen zu zweifeln.
Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Herat und Mazar-e Sharif, nach wie vor über kein soziales Netzwerk verfügt, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme am 24.08.2018 erklärte er diesbezüglich, dass er seit vier oder fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe. Zuletzt habe er seine Familie im Jahr 2013 in der Türkei gesehen. Sein Onkel väterlicherseits habe sich vor seiner Ausreise noch in Kabul befunden, zu diesem bestehe aber kein Kontakt und er wisse auch nichts über dessen aktuellen Aufenthalt. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid sodann selbst die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht darüber unterrichtet sei, wo sich seine Familie aktuell aufhalte und ging in der Bescheidbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif oder Herat Stadt verfüge.
Die strafrechtliche Bescholtenheit des mj. Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen.
Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, den Gegenstand des Bescheides vom 10.12.2015, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 30.11.2016 sowie den Gegenstand des angefochtenen Bescheides stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 10.12.2015 und zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 30.11.2016 geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, folgt zum einen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und konnte zudem im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 10.12.2015 zugrundeliegenden Begründung mit der, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden individuellen Situation des mj. Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom XXXX . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist auch begründet:Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom römisch 40 . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist auch begründet:
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. sowie III. - VII. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. - römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG geregelt, der wie folgt lautet:Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in Paragraph 9, AsylG geregelt, der wie folgt lautet:
"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(...)"
Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides explizit und ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 beruft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würde", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde.Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides explizit und ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 beruft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würde", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 und Artikel 16, Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.
Nach ständiger Judikatur verlangt der "Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status" im Sinne der zweiten Variante ("nicht mehr" vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen. Die Beweislast für den Wegfall der Voraussetzungen sowie die Darlegung des substanziell und nachhaltig geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalts trifft aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens zur Gänze das BFA.
Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mit Erkenntnis vom 22.03.2019, GZ. W137 1424715-2 ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des Wegfalls der Voraussetzungen nicht nur der ursprüngliche (Zuerkennungs-)Bescheid oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Begründung allfälliger bereits erfolgter Verlängerungen des Status. Das BFA ist in diesem Zusammenhang aber nicht bei jeder neuerlichen Verlängerungsprüfung gänzlich frei in seiner Beurteilung des Sachverhalts, sondern an seine bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen und allenfalls solche des Gerichts gebunden. Insbesondere kann eine Aberkennung von subsidiärem Schutz ohne zusätzliche entscheidungsrelevante Faktoren nicht auf Veränderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (gegenüber jenem bei erstmaliger Zuerkennung) gestützt werden, die - obwohl dem BFA bereits bekannt - einer bisherigen Verlängerung des Status nicht entgegengestanden sind.
Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im konkreten Fall mit Bescheid des BFA vom 10.12.2015 im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass der mj. Beschwerdeführer in Afghanistan weder über soziale oder familiäre Netzwerke noch über ausreichende Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfüge und dort keine Lebensgrundlage vorfinde, zumal die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nicht gesichert sei.
Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Parwan) wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid als nicht sicher eingestuft. Der mj. Beschwerdeführer wurde jedoch mit angefochtenem Bescheid - unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 (Stand: 22.01.2019) - auf eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen. Die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternativen begründete die belangte Behörde - neben der Einschätzung der Sicherheitslage als ausreichend sicher - maßgeblich damit, dass der nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer nun bereits 17 Jahre alt sei und aufgrund seines Auftretens vor der Behörde und seiner gesetzten strafbaren Handlungen (Straffälligkeiten) sehr selbständig agiere und durchaus erwachsen wirke.
Weiter führte die belangte Behörde aus, dass auch unter Berücksichtigung der bestehenden Minderjährigkeit nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Rückkehrsituation einer 17 Jahre alten Person im Hinblick auf die (fehlende) Sicherheit und eine (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan von etwa 18 oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen wesentlich unterscheiden würde. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde mit angefochtenem Bescheid festgehalten, dass mangelnde Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Herat und Mazar-e Sharif nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ausreichen würden. Zudem könne sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen und der in Österreich zusätzlich erworbenen Bildung sowie durch die Annahme von Hilfstätigkeiten somit eine Existenzgrundlage in Afghanistan schaffen.
Die belangte Behörde hat mit angefochtenem Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 10.12.2015 geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat mit angefochtenem Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 10.12.2015 geführt haben, nicht dargetan:
Im Hinblick auf die Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nun schon 17 Jahre alt und somit maßgeblich älter als im Zeitpunkt der Schutzgewährung sei, ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen - wenn auch nunmehr mündigen - Minderjährigen handelt. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass es sich bei Minderjährigen - egal welchen Altersabschnittes - sowohl nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte als auch gemäß der Einschätzung des UNHCR - um eine besonders vulnerable Personengruppe handelt. Dass der Beschwerdeführer laut Bescheidbegründung "sehr selbständig" agiere und "erwachsen wirke" vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal die belangte Behörde ihre diesbezügliche Beurteilung neben dem Auftreten des Beschwerdeführers vor der Behörde auf seine "gesetzten Handlungen (Straffälligkeiten)" zurückführt und diesem kein erkennbarer Begründungswert zukommt. Der vom BFA dargetane Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der - unter anderem - deshalb vom BFA begründeten "Reife" des Beschwerdeführers erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Vielmehr indiziert das Fehlverhalten des mj. Beschwerdeführers eine gegenteilige Einschätzung. Ebenso wenig hat die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eine - wie vom BFA festgestellt - maßgebliche Änderung erfahren. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich eine weiterführende Schulbildung erhalten hat, stellt entgegen der Beurteilung der belangten Behörde ebenso wenig eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts dar, gab der Beschwerdeführer doch bereits im Erstverfahren an, über eine fünfjährige Schulbildung zu verfügen.
Festzuhalten ist im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig ist und unverändert weder über ein soziales Netzwerk noch über Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in den nun von der belangten Behörde als zumutbare innerstaatliche Schutzalternativen herangezogenen Regionen Afghanistans (Herat und Mazar-e Sharif) verfügt. Eine wesentliche Änderung der Sachlage, wie von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie in verfassungskonformer Interpretation gefordert, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.Festzuhalten ist im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig ist und unverändert weder über ein soziales Netzwerk noch über Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in den nun von der belangten Behörde als zumutbare innerstaatliche Schutzalternativen herangezogenen Regionen Afghanistans (Herat und Mazar-e Sharif) verfügt. Eine wesentliche Änderung der Sachlage, wie von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 und Artikel 16, Statusrichtlinie in verfassungskonformer Interpretation gefordert, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2016 - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, wonach selbst fehlende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Mazar-e Sharif und Herat - wie dies im Fall des Beschwerdeführers zutreffe - nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den genannten Regionen führe.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde hier eine neue Begründung formuliert, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie jetzt darüber zu entscheiden hätte. Dabei hat sie übersehen, dass es über diese Frage schon eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an die das BFA, wie oben bereits ausgeführt, gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt, was - wie oben dargelegt wurde - zu verneinen ist.Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde hier eine neue Begründung formuliert, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie jetzt darüber zu entscheiden hätte. Dabei hat sie übersehen, dass es über diese Frage schon eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an die das BFA, wie oben bereits ausgeführt, gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegt, was - wie oben dargelegt wurde - zu verneinen ist.
Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.
Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesprochen werden kann.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Dem mj. Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) I. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte I. sowie III. bis VII. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten III. bis VII. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) römisch eins. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch sieben. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten römisch drei. bis römisch sieben. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
3.2.2. Zu A) II. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:3.2.2. Zu A) römisch zwei. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (vgl. Pkt. II.3.2.1.).Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.1.).
Das Bundesamt hat das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative mit Bescheid vom 10.12.2015 (implizit) verneint, zumal die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte des § 11 AsylG 2005 gar nicht in Betracht gekommen wäre. Hinzu kommt, dass der genannte Bescheid formal und materiell in Rechtskraft erwuchs, womit auch die belangte Behörde an den Spruch dieses Bescheides gebunden ist. Nunmehr erachtet das Bundesamt entgegen seiner damaligen Einschätzung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif jedenfalls als gegeben und stützt sich auf eine vorgeblich geänderte Situation in Afghanistan. Im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 10.12.2015 zugrunde gelegten Sachverhalt ist jedoch eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage im Herkunftsstaat des mj. Beschwerdeführers nicht erkennbar. Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Bescheid vom 10.12.2015 zugrunde gelegten Situation, die zu er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben (vgl. dazu bereits Pkt. II.3.2.1.).Das Bundesamt hat das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative mit Bescheid vom 10.12.2015 (implizit) verneint, zumal die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte des Paragraph 11, AsylG 2005 gar nicht in Betracht gekommen wäre. Hinzu kommt, dass der genannte Bescheid formal und materiell in Rechtskraft erwuchs, womit auch die belangte Behörde an den Spruch dieses Bescheides gebunden ist. Nunmehr erachtet das Bundesamt entgegen seiner damaligen Einschätzung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif jedenfalls als gegeben und stützt sich auf eine vorgeblich geänderte Situation in Afghanistan. Im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 10.12.2015 zugrunde gelegten Sachverhalt ist jedoch eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage im Herkunftsstaat des mj. Beschwerdeführers nicht erkennbar. Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Bescheid vom 10.12.2015 zugrunde gelegten Situation, die zu er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben vergleiche dazu bereits Pkt. römisch zwei.3.2.1.).
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereist einmal gemäß § 8 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereist einmal gemäß Paragraph 8, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäß der eingeholten ZMR-Auskunft aktuell keine aufrechte Meldeadresse des mj. Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht, dieser Umstand einer Entscheidung in der Sache jedoch nicht entgegensteht, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 feststeht und die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäß der eingeholten ZMR-Auskunft aktuell keine aufrechte Meldeadresse des mj. Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht, dieser Umstand einer Entscheidung in der Sache jedoch nicht entgegensteht, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 feststeht und die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2119429.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019