Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L521 2219924-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 15.05.2019, Zl. Jv 605/19i-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 15.05.2019, Zl. Jv 605/19i-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zur Vorgeschichte wird einerseits auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2017, L524 2163966-1/2E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 12.06.2017, Jv 746/17x-33, womit die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 194,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto verpflichtet wurde, erhobene Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen.1. Zur Vorgeschichte wird einerseits auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2017, L524 2163966-1/2E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 12.06.2017, Jv 746/17x-33, womit die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 194,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto verpflichtet wurde, erhobene Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen.
Andererseits ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L521 2212815-1/2E, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung wurde einem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben, nachdem diese gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, XXXX , womit die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt wurde, Einspruch erhoben hatte. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für die Erhebung eines Einspruches gemäß § 54c EO in TP 4 GGG ausweislich dessen Anmerkung 4 keine Pauschalgebühr vorgesehen sei, sodass eine Festsetzung von Pauschalgebühr mangels Verwirklichung eines Abgabentatbestandes nicht in Betracht komme.Andererseits ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L521 2212815-1/2E, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung wurde einem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben, nachdem diese gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, römisch 40 , womit die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt wurde, Einspruch erhoben hatte. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für die Erhebung eines Einspruches gemäß Paragraph 54 c, EO in TP 4 GGG ausweislich dessen Anmerkung 4 keine Pauschalgebühr vorgesehen sei, sodass eine Festsetzung von Pauschalgebühr mangels Verwirklichung eines Abgabentatbestandes nicht in Betracht komme.
Der gegenständliche Sachverhalt hat sich zeitlich vor dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L521 2212815-1/2E, zugrunde liegenden Sachverhalt ereignet.
2. Wider die beschwerdeführende Partei wurde (bereits) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt.2. Wider die beschwerdeführende Partei wurde (bereits) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt.
3. Mit Eingabe vom 13.07.2018 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , einerseits Einspruch und andererseits mit gesondertem Schriftsatz vom 13.07.2018 Rekurs an das Landesgericht Steyr. Den Rekurs begründete die beschwerdeführende Partei insbesondere damit, dass das "Landesverwaltungsgericht in Linz" (gemeint: Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes) in einer Sache entscheiden habe, für die es örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen sei. Weiters werde Verjährung eingewendet.3. Mit Eingabe vom 13.07.2018 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , einerseits Einspruch und andererseits mit gesondertem Schriftsatz vom 13.07.2018 Rekurs an das Landesgericht Steyr. Den Rekurs begründete die beschwerdeführende Partei insbesondere damit, dass das "Landesverwaltungsgericht in Linz" (gemeint: Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes) in einer Sache entscheiden habe, für die es örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen sei. Weiters werde Verjährung eingewendet.
4. Das Bezirksgericht Steyr gab dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 19.07.2018, XXXX , Folge und stellte die Exekution gemäß § 54e Abs. 1 Z. 2 EO ein. Die betreibende Partei Republik Österreich wurde zur Zahlung eines Kostenersatzes von EUR 20,00 verpflichtet. Begründend führte das Bezirksgericht Steyr im Wesentlichen aus, dass der von der betreibenden Partei vorgelegte Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag angeführten Daten übereinstimmen würde.4. Das Bezirksgericht Steyr gab dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 19.07.2018, römisch 40 , Folge und stellte die Exekution gemäß Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO ein. Die betreibende Partei Republik Österreich wurde zur Zahlung eines Kostenersatzes von EUR 20,00 verpflichtet. Begründend führte das Bezirksgericht Steyr im Wesentlichen aus, dass der von der betreibenden Partei vorgelegte Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag angeführten Daten übereinstimmen würde.
5. Mit Lastschriftanzeige vom 14.03.2019 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 13.07.2018 gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG im Betrag von EUR 60,00 aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Eingabe 25.03.2019 als Beschwerde bezeichnete Einwendungen.5. Mit Lastschriftanzeige vom 14.03.2019 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 13.07.2018 gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG im Betrag von EUR 60,00 aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Eingabe 25.03.2019 als Beschwerde bezeichnete Einwendungen.
6. Das Landesgericht Steyr wies den von der die beschwerdeführenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , erhobenen Rekurs vom 13.07.2018 mit Beschluss vom 25.03.2019, XXXX , zurück und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.6. Das Landesgericht Steyr wies den von der die beschwerdeführenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , erhobenen Rekurs vom 13.07.2018 mit Beschluss vom 25.03.2019, römisch 40 , zurück und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.
7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.03.2019, der beschwerdeführenden Partei zugegangen am 03.04.2019, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 13.07.2018 gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG im Betrag von EUR 60,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 68,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.03.2019, der beschwerdeführenden Partei zugegangen am 03.04.2019, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 13.07.2018 gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG im Betrag von EUR 60,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 68,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
8. Infolge einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Steyr den angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 13.07.2018 gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG im Betrag von EUR 60,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 68,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.8. Infolge einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Steyr den angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 13.07.2018 gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG im Betrag von EUR 60,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 68,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , Rekurs erhoben habe. Aufgrund der Einbringung des Rekurses sei der Anspruch des Bundes auf die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Pauschalgebühr mit der Einbringung des Rekurses am 13.07.2018 entstanden und die Pauschalgebühr im Wege der Justizverwaltung einbringlich zu machen.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , Rekurs erhoben habe. Aufgrund der Einbringung des Rekurses sei der Anspruch des Bundes auf die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Pauschalgebühr mit der Einbringung des Rekurses am 13.07.2018 entstanden und die Pauschalgebühr im Wege der Justizverwaltung einbringlich zu machen.
8. Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Partei am 21.05.2019 eigenhändig zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die beschwerdeführende Partei bringt darin im Wesentlichen vor, der Mandatsbescheid sei "nicht innerhalb von 14 Tagen zugestellt" worden, sodass die Forderung von EUR 202,00 nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das gesamte Verfahren sei daher mit Nichtigkeit behaftet. Im Verwaltungsverfahren habe außerdem jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen, sodass auch aus diesem Grund die Vorschreibung von EUR 202,00 rechtswidrig sei. Für die Fahrnis- und Gehaltsexekution im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Steyr bestehe "keine gesetzliche Bestimmung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr von Euro 194,-- und für die Einhebungsgebühr von Euro 8,-- .., weshalb alle Exekutionsverfahren einzustellen sind."Die beschwerdeführende Partei bringt darin im Wesentlichen vor, der Mandatsbescheid sei "nicht innerhalb von 14 Tagen zugestellt" worden, sodass die Forderung von EUR 202,00 nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das gesamte Verfahren sei daher mit Nichtigkeit behaftet. Im Verwaltungsverfahren habe außerdem jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen, sodass auch aus diesem Grund die Vorschreibung von EUR 202,00 rechtswidrig sei. Für die Fahrnis- und Gehaltsexekution im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Steyr bestehe "keine gesetzliche Bestimmung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr von Euro 194,-- und für die Einhebungsgebühr von Euro 8,-- .., weshalb alle Exekutionsverfahren einzustellen sind."
9. Die Beschwerdevorlage langte am 12.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Wider die beschwerdeführende Partei XXXX , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem bei der Schilderung des Verfahrensgangs eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt.1.1. Wider die beschwerdeführende Partei römisch 40 , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem bei der Schilderung des Verfahrensgangs eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 54b EO ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , Rekurs an das Landesgericht Steyr begründete diesen damit, dass das "Landesverwaltungsgericht in Linz" im Titelverfahren in einer Sache entscheiden habe, für die es örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen sei. Weiters sei der betriebene Anspruch des Bundes verjährt.1.2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 54 b, EO ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , Rekurs an das Landesgericht Steyr begründete diesen damit, dass das "Landesverwaltungsgericht in Linz" im Titelverfahren in einer Sache entscheiden habe, für die es örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen sei. Weiters sei der betriebene Anspruch des Bundes verjährt.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Landesgericht Steyr wolle die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 22.06.2018, XXXX , dahingehend abändern, dass diese "mangels Rechtsgrundlage ersatzlos aufgehoben oder die Exekutionssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen und die betreibende Partei zum Ersatz der Kosten verurteilen."Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Landesgericht Steyr wolle die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 22.06.2018, römisch 40 , dahingehend abändern, dass diese "mangels Rechtsgrundlage ersatzlos aufgehoben oder die Exekutionssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen und die betreibende Partei zum Ersatz der Kosten verurteilen."
1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob außerdem gegen die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 22.06.2018, XXXX , mit gesonderter Eingabe vom 13.07.2018 Einspruch. Das Bezirksgericht Steyr gab diesem Einspruch mit Beschluss vom 19.07.2018, XXXX , Folge und stellte die Exekution gemäß § 54e Abs. 1 Z. 2 EO ein. Die betreibende Partei Republik Österreich wurde zur Zahlung eines Kostenersatzes von EUR 20,00 verpflichtet.1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob außerdem gegen die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 22.06.2018, römisch 40 , mit gesonderter Eingabe vom 13.07.2018 Einspruch. Das Bezirksgericht Steyr gab diesem Einspruch mit Beschluss vom 19.07.2018, römisch 40 , Folge und stellte die Exekution gemäß Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO ein. Die betreibende Partei Republik Österreich wurde zur Zahlung eines Kostenersatzes von EUR 20,00 verpflichtet.
1.4. Der gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , erhobene Rekurs wurde dem Landesgericht Steyr zur Entscheidung vorgelegt und von diesem mit Beschluss vom 25.03.2019, XXXX , zurückgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen habe und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.1.4. Der gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , erhobene Rekurs wurde dem Landesgericht Steyr zur Entscheidung vorgelegt und von diesem mit Beschluss vom 25.03.2019, römisch 40 , zurückgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen habe und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
1.5. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.5. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 605/19i des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Steyr enthalten.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 605/19i des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Steyr enthalten.
Insbesondere relevant sind der Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , über die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution wider die beschwerdeführende Partei, ferner das dagegen erhobene Rechtsmittel vom 13.07.2018 und der Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 25.03.2019, XXXX , womit der von der beschwerdeführenden Partei erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde.Insbesondere relevant sind der Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , über die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution wider die beschwerdeführende Partei, ferner das dagegen erhobene Rechtsmittel vom 13.07.2018 und der Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 25.03.2019, römisch 40 , womit der von der beschwerdeführenden Partei erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 38/2019 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:
...
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 419 EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach Paragraph 419, EO und für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 19 Abs. 1 GGG im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GGG im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 1. Fall GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
Gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG betragen die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in TP 4 Z. I lit. b GGG angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in TP 4 Z. I lit. a GGG angeführten Gebührenstufen 150% der in TP 4 Z. I lit. a GGG angeführten Gebühren.Gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG betragen die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in TP 4 Z. römisch eins Litera b, GGG angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in TP 4 Z. römisch eins Litera a, GGG angeführten Gebührenstufen 150% der in TP 4 Z. römisch eins Litera a, GGG angeführten Gebühren.
Anmerkung 4 zu TP 4 zufolge unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.Anmerkung 4 zu TP 4 zufolge unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 c, EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach Paragraph 351, EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN). Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 03.10.2018 geltende Rechtslage anwendbar.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).
3.3. Zur Gebührenpflicht von Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz, der sämtliche Merkmale einer Klage aufweist und den das Gericht als Klage behandelt, mit der Überreichung des Schriftsatzes der Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG unterliegt. Dies gelte auch dann, wenn in der Folge die Klage - wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift - (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan sei bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN).
Für die Gebührenpflicht ist demzufolge einerseits ausschlaggebend, ob ein Schriftsatz die Merkmale des jeweiligen Schriftsatztyps aufweist, und andererseits wie das Gericht den Schriftsatz behandelt. Insbesondere an die Behandlung durch das Gericht ist das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ausweislich der zitierten Rechtsprechung gebunden.
3.4. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, XXXX , mit Schriftsatz vom 13.07.2018 Rekurs an das Landesgericht Steyr erhoben. Das Rechtsmittel wurde dem Landesgericht Steyr zur Erledigung vorgelegt und von diesem mit Beschluss vom 25.03.2019, XXXX , einer Erledigung zugeführt.3.4. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.06.2018, römisch 40 , mit Schriftsatz vom 13.07.2018 Rekurs an das Landesgericht Steyr erhoben. Das Rechtsmittel wurde dem Landesgericht Steyr zur Erledigung vorgelegt und von diesem mit Beschluss vom 25.03.2019, römisch 40 , einer Erledigung zugeführt.
Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtslage und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts löste die Einbringung des Rekurses am 13.07.2018 Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG im Betrag von EUR 60,00 aus. Der angefochtene Bescheid begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtslage und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts löste die Einbringung des Rekurses am 13.07.2018 Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG im Betrag von EUR 60,00 aus. Der angefochtene Bescheid begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
3.5. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichtes besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff). Im gegenständlichen Verfahren können daher keine Einwendungen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2017, L524 2163966-1/2E, mehr vorgebracht werden und kann sich die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren damit insbesondere nicht auf im Titelverfahren L524 2163966-1/2E eingetretene Verjährung berufen. Die beschwerdeführende Partei wäre gehalten gewesen, eine behauptete Rechtswidrigkeit dieses Erkenntnisses mittels Beschwerde bzw. Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geltend zu machen, sie hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebracht gemacht.3.5. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichtes besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG, E 15 ff). Im gegenständlichen Verfahren können daher keine Einwendungen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2017, L524 2163966-1/2E, mehr vorgebracht werden und kann sich die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren damit insbesondere nicht auf im Titelverfahren L524 2163966-1/2E eingetretene Verjährung berufen. Die beschwerdeführende Partei wäre gehalten gewesen, eine behauptete Rechtswidrigkeit dieses Erkenntnisses mittels Beschwerde bzw. Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geltend zu machen, sie hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebracht gemacht.
Fallbezogen wurde der von der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.03.2019 der beschwerdeführenden Partei am 03.04.2019 zugestellt, woraufhin dieser dagegen am 08.04.2019 (Datum der Überreichung bei Gericht) fristgerecht Vorstellung erhob. Die Vorstellung wurde demzufolge rechtzeitig erhoben und trat der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.03.2019 gemäß § 7 Abs. 2 GEG ex lege außer Kraft, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtete. Insoweit vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, der Mandatsbescheid sei "nicht innerhalb von 14 Tagen zugestellt", keine Rechtswidrigkeit des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen. Die Vorgehensweise der Justizverwaltungsbehörde entsprach vielmehr dem in § 7 GEG geregelten Verfahren.Fallbezogen wurde der von der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.03.2019 der beschwerdeführenden Partei am 03.04.2019 zugestellt, woraufhin dieser dagegen am 08.04.2019 (Datum der Überreichung bei Gericht) fristgerecht Vorstellung erhob. Die Vorstellung wurde demzufolge rechtzeitig erhoben und trat der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.03.2019 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtete. Insoweit vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, der Mandatsbescheid sei "nicht innerhalb von 14 Tagen zugestellt", keine Rechtswidrigkeit des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen. Die Vorgehensweise der Justizverwaltungsbehörde entsprach vielmehr dem in Paragraph 7, GEG geregelten Verfahren.
Die Befugnisse der Einbringungsstelle ergeben sich insbesondere aus § 11 Abs. 1 GEG, die entgegenstehenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sind nicht nachvollziehbar. Dass Gerichtsgebühren im Justizverwaltungsweg einbringlich zu machen sind und keine Zuständigkeit der Finanz- und die Zollämter besteht, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus den §§ 1 und 6 GEG. Die Bundesabgabenordnung war nie auf das justizverwaltungsbehördliche Verfahren nach den Bestimmungen des GEG anwendbar (siehe statt aller VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0029), noch ist sie es zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 6b Abs. 1 GEG).Die Befugnisse der Einbringungsstelle ergeben sich insbesondere aus Paragraph 11, Absatz eins, GEG, die entgegenstehenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sind nicht nachvollziehbar. Dass Gerichtsgebühren im Justizverwaltungsweg einbringlich zu machen sind und keine Zuständigkeit der Finanz- und die Zollämter besteht, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus den Paragraphen eins und 6 GEG. Die Bundesabgabenordnung war nie auf das justizverwaltungsbehördliche Verfahren nach den Bestimmungen des GEG anwendbar (siehe statt aller VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0029), noch ist sie es zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG).
Die gegenständliche Gebührenschuld ist auch nicht verjährt, zumal sie (erst) am 13.07.2018 infolge Überreichung des Rechtsmittels entstanden ist. Schließlicht steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L521 2212815-1/2E, der gegenständlichen Festsetzung von Pauschalgebühr nicht entgegen, zumal dieses Erkenntnis in einem anderen Grundverfahren (nämlich dem zeitlich nachfolgenden Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Steyr) ergangen ist, es einen anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hat und es somit für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet.Die gegenständliche Gebührenschuld ist auch nicht verjährt, zumal sie (erst) am 13.07.2018 infolge Überreichung des Rechtsmittels entstanden ist. Schließlicht steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L521 2212815-1/2E, der gegenständlichen Festsetzung von Pauschalgebühr nicht entgegen, zumal dieses Erkenntnis in einem anderen Grundverfahren (nämlich dem zeitlich nachfolgenden Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Steyr) ergangen ist, es einen anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hat und es somit für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet.
Die beschwerdeführende Partei vermag sohin mit ihrem Rechtsmittel keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Exekutionsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2219924.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019