TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W219 2219290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W219 2219290-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.04.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.04.2019, GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit einem Schreiben, das am 11.03.2019 bei der belangten Behörde einlangte beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der Auswahlmöglichkeiten an.

Sie gab an, dass folgende weitere Person mit ihr im gemeinsamen

Haushalt lebt: " XXXX ... [geb.] 13".Haushalt lebt: " römisch 40 ... [geb.] 13".

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben der " XXXX vom 07.12.2018, mit dem der Beschwerderführerin ab 01.01.2019 ein monatliches Entgelt vorgeschrieben wird,ein Schreiben der " römisch 40 vom 07.12.2018, mit dem der Beschwerderführerin ab 01.01.2019 ein monatliches Entgelt vorgeschrieben wird,

  • -Strichaufzählung
    Meldebestätigungen,

  • -Strichaufzählung
    eine Mitteilung des Amts der XXXX Landesregierung vom 22.07.2015 betreffend den Familienzuschuss für XXXX , welcher nicht gewährt werden könne, weil das Einkommen der Beschwerdeführerin über der Einkommensgrenze liege,eine Mitteilung des Amts der römisch 40 Landesregierung vom 22.07.2015 betreffend den Familienzuschuss für römisch 40 , welcher nicht gewährt werden könne, weil das Einkommen der Beschwerdeführerin über der Einkommensgrenze liege,

  • -Strichaufzählung
    eine Bestätigung des Finanzamts XXXX vom 19.12.2017 bezüglich des Anspruchs auf Familienbeihilfe von Oktober 2013 bis Dezember 2030,eine Bestätigung des Finanzamts römisch 40 vom 19.12.2017 bezüglich des Anspruchs auf Familienbeihilfe von Oktober 2013 bis Dezember 2030,

  • -Strichaufzählung
    eine Bewilligung der Wohnbeihilfe für die Dauer von maximal 12 Monaten, ausgestellt vom Amt der XXXX Landesregierung am 23.07.2018,eine Bewilligung der Wohnbeihilfe für die Dauer von maximal 12 Monaten, ausgestellt vom Amt der römisch 40 Landesregierung am 23.07.2018,

  • -Strichaufzählung
    eine Gehaltsabrechnung für Jänner 2019 betreffend die Beschwerdeführerin,

  • -Strichaufzählung
    eine Unterhaltsvereinbarung betreffend XXXX .eine Unterhaltsvereinbarung betreffend römisch 40 .

2. Am 22.03.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)

Anspruch; ZB Rezeptgebührenbefreiung! (Ihre Wohnbeihilfe ist kein Anspruch)

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

3. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben, das am 28.03.2019 bei der belangten Behörde einlangte, folgende weitere Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    eine Zusage der Stadt XXXX vom 04.03.2019 betreffend eine Ermäßigung des Kindergartenbeitrages von Februar 2019 bis Juli 2019,eine Zusage der Stadt römisch 40 vom 04.03.2019 betreffend eine Ermäßigung des Kindergartenbeitrages von Februar 2019 bis Juli 2019,

  • -Strichaufzählung
    eine Zusage der Stadt XXXX vom 30.10.2018 betreffend eine Ermäßigung des Kindergartenbeitrages von September 2018 bis Jänner 2019.eine Zusage der Stadt römisch 40 vom 30.10.2018 betreffend eine Ermäßigung des Kindergartenbeitrages von September 2018 bis Jänner 2019.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin sei nicht anspruchsberechtigt, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO) nicht erfülle.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin sei nicht anspruchsberechtigt, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, FGO) nicht erfülle.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 24.04.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin brachte in dieser vor, dass sich hinsichtlich ihrer Einkommenslage zu den vorangegangenen Jahren, in welchen sie von der Entrichtung der Rundfunkgebühr befreit gewesen sei, nichts geändert habe. Anstelle des damals bezogenen Kindergartenzuschusses vom Arbeitsmarktservice beziehe sie nunmehr einen solchen vom Land

XXXX.römisch 40 .

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 20.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin (Antragstellerin um Befreiung von den Rundfunkgebühren) wurde mit Schreiben der Stadt XXXX vom 04.03.2019 für die Monate Februar bis Juli 2019 eine Befreiung vom Kindergartenbeitrag für ihren haushaltsangehörigen Sohn zugesagt. Sie bezieht für ihren Sohn Familienbeihilfe. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 23.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 34 - 41 Ktn. Wohnbauförderungsgesetz eine monatliche Wohnbeihilfe bis Juli 2019 bewilligt.Der Beschwerdeführerin (Antragstellerin um Befreiung von den Rundfunkgebühren) wurde mit Schreiben der Stadt römisch 40 vom 04.03.2019 für die Monate Februar bis Juli 2019 eine Befreiung vom Kindergartenbeitrag für ihren haushaltsangehörigen Sohn zugesagt. Sie bezieht für ihren Sohn Familienbeihilfe. Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 23.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 34, - 41 Ktn. Wohnbauförderungsgesetz eine monatliche Wohnbeihilfe bis Juli 2019 bewilligt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Absatz eins, dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,

6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.3. § 14 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (K-KBBG), LGBl. Nr. 13/2011 idF LGBl. Nr. 52/2017 lautet:3.3. Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (K-KBBG), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, lautet:

§ 14 (1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen.Paragraph 14, (1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen.

(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Art der Führung (§ 1 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 4 und § 3) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Art der Führung (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 3,) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über

a) die Anmeldung, die Bedingungen für die Aufnahme, insbesondere für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in eine Integrationsgruppe, und die Gründe für eine mögliche Entlassung;

b) Vorschriften über den Besuch, einschließlich der Regelungen über die Übergabe der Kinder und ihre Abholung;

c) die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;

d) die Informationspflichten der Erziehungsberechtigten,

insbesondere hinsichtlich der Gesundheit der Kinder;

e) Informationen über die von den Erziehungsberechtigten für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu entrichtenden Geldleistungen.

(3) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung ist der Landesregierung zwei Monate vor Inkrafttreten zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn der Inhalt die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse gemäß dem Zweck der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gewährleistet.

(4) Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. § 21 Abs. 5 ist zu beachten.(4) Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. Paragraph 21, Absatz 5, ist zu beachten.

(5) Die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuhängen und den Erziehungsberechtigten anlässlich der Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Ausfertigung der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung zu übergeben."

3.4. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, den Nachweises eines Befreiungsgrundes gemäß § 47 vorzulegen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.3.4. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, den Nachweises eines Befreiungsgrundes gemäß Paragraph 47, vorzulegen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der nachgewiesene Bezug einer Wohnbeihilfe keine taugliche Anspruchsgrundlage für die Befreiung von den Rundfunkgebühren darstelle. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, welche Leistungsbezüge (z.B. Rezeptgebührenbefreiung) eine Anspruchsgrundlage darstellen, und die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und eine Kopie eines Nachweises des Bezugs einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte die unter Pkt. I.3. angeführten Unterlagen vor, insbesondere das Schreiben der Stadt XXXX vom 04.03.2019, mit dem ihr für die Monate Februar bis Juli 2019 eine Befreiung vom Kindergartenbeitrag für ihren haushaltsangehörigen Sohn zugesagt wurde.Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der nachgewiesene Bezug einer Wohnbeihilfe keine taugliche Anspruchsgrundlage für die Befreiung von den Rundfunkgebühren darstelle. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, welche Leistungsbezüge (z.B. Rezeptgebührenbefreiung) eine Anspruchsgrundlage darstellen, und die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und eine Kopie eines Nachweises des Bezugs einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte die unter Pkt. römisch eins.3. angeführten Unterlagen vor, insbesondere das Schreiben der Stadt römisch 40 vom 04.03.2019, mit dem ihr für die Monate Februar bis Juli 2019 eine Befreiung vom Kindergartenbeitrag für ihren haushaltsangehörigen Sohn zugesagt wurde.

Die Beschwerde gegen die letztlich von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Wesentlichen darin mitzuteilen, dass sich an der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin, die früher von den Rundfunkgebühren befreit gewesen sei, nichts geändert habe. Anstelle der damals bezogenen Kinderbetreuungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice erhalte sie nunmehr eine 100% Befreiung vom Kindergartenbeitrag der Stadt XXXX . Somit sei nicht nachvollziehbar, warum keine neuerliche Befreiung von den Rundfunkgebühren gewährt worden sei.Die Beschwerde gegen die letztlich von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Wesentlichen darin mitzuteilen, dass sich an der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin, die früher von den Rundfunkgebühren befreit gewesen sei, nichts geändert habe. Anstelle der damals bezogenen Kinderbetreuungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice erhalte sie nunmehr eine 100% Befreiung vom Kindergartenbeitrag der Stadt römisch 40 . Somit sei nicht nachvollziehbar, warum keine neuerliche Befreiung von den Rundfunkgebühren gewährt worden sei.

3.5. Der Beschwerde ist somit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin um die Anerkennung dieser Befreiung vom Kindergartenbeitrag als "Anspruchsvoraussetzung", also als eine der Leistungen des § 47 Abs. 1 FGO, wirbt.3.5. Der Beschwerde ist somit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin um die Anerkennung dieser Befreiung vom Kindergartenbeitrag als "Anspruchsvoraussetzung", also als eine der Leistungen des Paragraph 47, Absatz eins, FGO, wirbt.

Die von der Stadt XXXX gewährte Befreiung vom Kindergartenbeitrag erfüllt aus folgenden Gründen keinen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO, insbesondere auch nicht den Tatbestand "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (§ 47 Abs. 1 Z 7 FGO):Die von der Stadt römisch 40 gewährte Befreiung vom Kindergartenbeitrag erfüllt aus folgenden Gründen keinen der Tatbestände des Paragraph 47, Absatz eins, FGO, insbesondere auch nicht den Tatbestand "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FGO):

§ 14 K-KBBG bestimmt, dass die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen hat (Abs. 1 leg.cit.), welche auch eine Information über die von den Erziehungsberechtigen für den Besuch der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zu entrichtenden Geldleistungen enthalten muss (Abs. 2 lit. e leg.cit.). Eine Gemeinde darf für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen (Abs. 4 leg cit.). Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für die Kindergärten der Stadt XXXX (online abrufbar unter: https://www.Paragraph 14, K-KBBG bestimmt, dass die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen hat (Absatz eins, leg.cit.), welche auch eine Information über die von den Erziehungsberechtigen für den Besuch der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zu entrichtenden Geldleistungen enthalten muss (Absatz 2, Litera e, leg.cit.). Eine Gemeinde darf für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen (Absatz 4, leg cit.). Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für die Kindergärten der Stadt römisch 40 (online abrufbar unter: https://www.

XXXXrömisch 40

.at/getmedia/f37a23c2-9526-4685-b95c-dfffbaad669f/18-02-Kindergartenordnung_2019.pdf.aspx) legt in ihrem Punkt 3. fest, dass gemäß den geltenden Richtlinien um eine Beitragsermäßigung bzw. eine Beitragsbefreiung betreffend den Kindergartenbeitrag bei Vorliegen einer außerordentlichen Belastung aufgrund der Einkommenssituation angesucht werden kann. Die verwiesene Richtlinie betreffend die soziale Staffel zur Ermäßigung der Elternbeiträge für die städtischen Kindergärten und Schülerhorte wurde in dieser Ausgestaltung erstmalig in der Gemeinderatssitzung vom 17.12.2004 (online abrufbar unter: https://www. XXXX .at/ XXXX Portal/media/Downloads/Gemeinderatsprotokolle/GR_2004_12_17.pdf?ext=.pdf) vom Gemeinderat beschlossen..at/getmedia/f37a23c2-9526-4685-b95c-dfffbaad669f/18-02-Kindergartenordnung_2019.pdf.aspx) legt in ihrem Punkt 3. fest, dass gemäß den geltenden Richtlinien um eine Beitragsermäßigung bzw. eine Beitragsbefreiung betreffend den Kindergartenbeitrag bei Vorliegen einer außerordentlichen Belastung aufgrund der Einkommenssituation angesucht werden kann. Die verwiesene Richtlinie betreffend die soziale Staffel zur Ermäßigung der Elternbeiträge für die städtischen Kindergärten und Schülerhorte wurde in dieser Ausgestaltung erstmalig in der Gemeinderatssitzung vom 17.12.2004 (online abrufbar unter: https://www. römisch 40 .at/ römisch 40 Portal/media/Downloads/Gemeinderatsprotokolle/GR_2004_12_17.pdf?ext=.pdf) vom Gemeinderat beschlossen.

Das K-KBBG räumt somit - schon aus kompetenzrechtlichen Gründen - keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Befreiung vom Kindergartenbeitrag - einem privatrechtlichen Entgelt - ein, worauf die zitierte Richtlinie auch ausdrücklich hinweist.

Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits BVwG 14.11.2015, W219 2009198-1/2E).Dass Paragraph 47, Absatz eins, FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Ziffer eins bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 2, FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits BVwG 14.11.2015, W219 2009198-1/2E).

3.6. Dementsprechend stellt auch die von der Beschwerdeführerin bezogene und bereits mit Antragstellung nachgewiesene Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 keine taugliche Anspruchsgrundlage iSd § 47 Abs. 1 FGO dar. Denn gemäß § 2 Abs. 4 K-WBFG 2017 besteht auch auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz, also auch auf die im VIII. Abschnitt leg.cit. vorgesehene Wohnbeihilfe, kein Rechtsanspruch.3.6. Dementsprechend stellt auch die von der Beschwerdeführerin bezogene und bereits mit Antragstellung nachgewiesene Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 keine taugliche Anspruchsgrundlage iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO dar. Denn gemäß Paragraph 2, Absatz 4, K-WBFG 2017 besteht auch auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz, also auch auf die im römisch acht. Abschnitt leg.cit. vorgesehene Wohnbeihilfe, kein Rechtsanspruch.

3.7. Beim nachgewiesenen Bezug von Familienbeihilfe handelt es sich ebenso um keine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen, auch nicht iSd Z 7 leg.cit., da dieser Anspruch unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit besteht (vgl. etwa BVwG 31.10.2014, W219 2007075-1; 11.07.2016, W219 2123570-1; 13.08.2018, W219 2202785-1).3.7. Beim nachgewiesenen Bezug von Familienbeihilfe handelt es sich ebenso um keine der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen, auch nicht iSd Ziffer 7, leg.cit., da dieser Anspruch unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit besteht vergleiche etwa BVwG 31.10.2014, W219 2007075-1; 11.07.2016, W219 2123570-1; 13.08.2018, W219 2202785-1).

3.8. Soweit die Beschwerde insgesamt auf die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin verweist, ist anzumerken, dass eine Gebührenbefreiung nicht nur voraussetzt, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 FGO), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).3.8. Soweit die Beschwerde insgesamt auf die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin verweist, ist anzumerken, dass eine Gebührenbefreiung nicht nur voraussetzt, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt vergleiche Paragraph 48, FGO), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist vergleiche zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unstrittigen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unstrittigen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Kinderbetreungsgeld, Kinderbetreuung, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, Rechtsanspruch,
Rundfunkgebührenbefreiung, soziale Bedürftigkeit, Vorlagepflicht,
Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2219290.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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