Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W244 2203030-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Leiteres des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 15.05.2018, Zl. GZ 0060-500049-2018, betreffend Zuteilungsgebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Leiteres des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 15.05.2018, Zl. GZ 0060-500049-2018, betreffend Zuteilungsgebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Wirksamkeit vom 18.07.2016 "für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 15. Oktober 2016", dem Verteilzentrum XXXX in XXXX zur Dienstleistung zugeteilt und dort auf einem seiner dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz, "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Code 0841, verwendet werde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum Verteilzentrum XXXX eingeleitet werde.Mit Schreiben vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Wirksamkeit vom 18.07.2016 "für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 15. Oktober 2016", dem Verteilzentrum römisch 40 in römisch 40 zur Dienstleistung zugeteilt und dort auf einem seiner dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz, "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Code 0841, verwendet werde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum Verteilzentrum römisch 40 eingeleitet werde.
Infolge der Remonstration des Beschwerdeführers vom 18.07.2016 wurde mit Schreiben vom 18.08.2016 die Weisung vom 14.07.2016 wiederholt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Versetzungsverfahren auf den Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, im Verteilzentrum XXXX eingeleitet worden sei. Ihm wurde diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme vorzubringen.Infolge der Remonstration des Beschwerdeführers vom 18.07.2016 wurde mit Schreiben vom 18.08.2016 die Weisung vom 14.07.2016 wiederholt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Versetzungsverfahren auf den Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, im Verteilzentrum römisch 40 eingeleitet worden sei. Ihm wurde diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme vorzubringen.
Mit Schreiben vom 28.08.2016 wurde die verfügte Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX mit Wirksamkeit vom 22.08.2016 für die Dauer eines Krankenstandes des Beschwerdeführers aufgehoben; die Dienstzuteilung wurde mit Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Krankenstand am 18.09.2016 wieder wirksam.Mit Schreiben vom 28.08.2016 wurde die verfügte Dienstzuteilung zum Verteilzentrum römisch 40 mit Wirksamkeit vom 22.08.2016 für die Dauer eines Krankenstandes des Beschwerdeführers aufgehoben; die Dienstzuteilung wurde mit Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Krankenstand am 18.09.2016 wieder wirksam.
Mit Schreiben vom 14.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ihn aufgrund des Ablaufs der Dienstzuteilung wieder auf seinem bestehenden Arbeitsplatz als Briefzusteller, Code 0801, zu verwenden.
Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Verteilzentrum XXXX bis zu seiner Versetzung zum Verteilzentrum XXXX verlängert.Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Verteilzentrum römisch 40 bis zu seiner Versetzung zum Verteilzentrum römisch 40 verlängert.
Aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers wurde dieser mit Bescheid vom 29.08.2017 mit Wirksamkeit vom 01.09.2017 von der Zustellbasis XXXX zum Verteilzentrum XXXX versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sonstiger angelernter Arbeiter", Code 0866, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.Aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers wurde dieser mit Bescheid vom 29.08.2017 mit Wirksamkeit vom 01.09.2017 von der Zustellbasis römisch 40 zum Verteilzentrum römisch 40 versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sonstiger angelernter Arbeiter", Code 0866, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.
Dem Beschwerdeführer wurden Zuteilungsgebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für einen Zeitraum von 90 Tagen zwischen Juli bis November 2016 ausbezahlt, wobei die Zeit seines Krankenstandes von 22.08.2016 bis 18.09.2016, während der die Dienstzuteilung unterbrochen wurde, herausgerechnet wurde.
Mit Schreiben vom 03.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der gestellten Dienstzuteilungsrechnungen und die Auszahlung von Zuteilungsgebühren für den (darüberhinausgehenden) Zeitraum von 13.11.2016 bis 31.08.2017.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.05.2018 wurde dieser Antrag abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, schon mit Wirksamkeit vom 18.07.2016 sei eine Versetzung im Verständnis der RGV vorgenommen worden, weshalb gemäß § 27 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 RGV Anspruch auf Zuteilungsgebühren nur für einen Zeitraum von drei Monaten bestehe. Die Verwendung sei von Anfang an auf Dauer geplant gewesen, was dem Beschwerdeführer schriftlich bekanntgegeben worden und somit für ihn absehbar gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines vakant gewordenen anderen Arbeitsplatzes dieser Dienststelle aufgrund seiner Bewerbung auf diesen Arbeitsplatz versetzt wurde, ändere nichts an dieser Beurteilung. Schon mit Beginn der Dienstzuteilung sei eine Dauerverwendung iSd RGV vorgelegen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.05.2018 wurde dieser Antrag abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, schon mit Wirksamkeit vom 18.07.2016 sei eine Versetzung im Verständnis der RGV vorgenommen worden, weshalb gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, RGV Anspruch auf Zuteilungsgebühren nur für einen Zeitraum von drei Monaten bestehe. Die Verwendung sei von Anfang an auf Dauer geplant gewesen, was dem Beschwerdeführer schriftlich bekanntgegeben worden und somit für ihn absehbar gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines vakant gewordenen anderen Arbeitsplatzes dieser Dienststelle aufgrund seiner Bewerbung auf diesen Arbeitsplatz versetzt wurde, ändere nichts an dieser Beurteilung. Schon mit Beginn der Dienstzuteilung sei eine Dauerverwendung iSd RGV vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien zum der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Wirksamkeit vom 18.07.2016 "für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 15. Oktober 2016", dem Verteilzentrum XXXX in XXXX zur Dienstleistung zugeteilt und dort auf einem seiner dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz, "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Code 0841, verwendet werde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum Verteilzentrum XXXX eingeleitet werde.Mit Schreiben vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Wirksamkeit vom 18.07.2016 "für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 15. Oktober 2016", dem Verteilzentrum römisch 40 in römisch 40 zur Dienstleistung zugeteilt und dort auf einem seiner dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz, "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Code 0841, verwendet werde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum Verteilzentrum römisch 40 eingeleitet werde.
Infolge der Remonstration des Beschwerdeführers vom 18.07.2016 wurde mit Schreiben vom 18.08.2016 die Weisung vom 14.07.2016 wiederholt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Versetzungsverfahren auf den Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, im Verteilzentrum XXXX eingeleitet worden sei. Ihm wurde diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme vorzubringen.Infolge der Remonstration des Beschwerdeführers vom 18.07.2016 wurde mit Schreiben vom 18.08.2016 die Weisung vom 14.07.2016 wiederholt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Versetzungsverfahren auf den Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, im Verteilzentrum römisch 40 eingeleitet worden sei. Ihm wurde diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme vorzubringen.
Mit Schreiben vom 28.08.2016 wurde die verfügte Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX mit Wirksamkeit vom 22.08.2016 für die Dauer eines Krankenstandes des Beschwerdeführers aufgehoben; die Dienstzuteilung wurde mit Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Krankenstand am 18.09.2016 wieder wirksam.Mit Schreiben vom 28.08.2016 wurde die verfügte Dienstzuteilung zum Verteilzentrum römisch 40 mit Wirksamkeit vom 22.08.2016 für die Dauer eines Krankenstandes des Beschwerdeführers aufgehoben; die Dienstzuteilung wurde mit Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Krankenstand am 18.09.2016 wieder wirksam.
Nach Ablauf der Dienstzuteilung blieb der Beschwerdeführer weiterhin im Verteilzentrum XXXX tätig.Nach Ablauf der Dienstzuteilung blieb der Beschwerdeführer weiterhin im Verteilzentrum römisch 40 tätig.
Mit Schreiben vom 14.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ihn aufgrund des Ablaufs der Dienstzuteilung wieder auf seinem bestehenden Arbeitsplatz als Briefzusteller, Code 0801 zu verwenden.
Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Verteilzentrum XXXX bis zu seiner Versetzung zum Verteilzentrum XXXX verlängert.Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Verteilzentrum römisch 40 bis zu seiner Versetzung zum Verteilzentrum römisch 40 verlängert.
Aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers wurde dieser mit Bescheid vom 29.08.2017 mit Wirksamkeit vom 01.09.2017 von der Zustellbasis XXXX zum Verteilzentrum XXXX versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sonstiger angelernter Arbeiter", Code 0866, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.Aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers wurde dieser mit Bescheid vom 29.08.2017 mit Wirksamkeit vom 01.09.2017 von der Zustellbasis römisch 40 zum Verteilzentrum römisch 40 versetzt und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Sonstiger angelernter Arbeiter", Code 0866, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.
Dem Beschwerdeführer wurden Zuteilungsgebühren nach der RGV für einen Zeitraum von 90 Tagen zwischen Juli bis November 2016 ausbezahlt, wobei die Zeit seines Krankenstandes von 22.08.2016 bis 18.09.2016, während der die Dienstzuteilung unterbrochen wurde, herausgerechnet wurde.
Mit Schreiben vom 03.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der gestellten Dienstzuteilungsrechnungen und die Auszahlung von Zuteilungsgebühren für den (darüberhinausgehenden) Zeitraum von 13.11.2016 bis 31.08.2017.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie im Besonderen aus dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücken (Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll) in Übereinstimmung mit den schlüssigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung und sind insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§ 22 RGV lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 22, RGV lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22, (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif
I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,
(3) - (7) ...
(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."
§ 27 RGV lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 27, RGV lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Versetzung
§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).Paragraph 27, (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (Paragraph 29,) und der Frachtkostenersatz (Paragraph 30,).
(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.
(3) - (4) ..."
Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine "Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung" vor, "wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird."Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGV liegt eine "Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung" vor, "wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird."
Gemäß § 2 Abs. 4 RGV liegt eine "Versetzung im Sinne dieser Verordnung" vor, "wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes."Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, RGV liegt eine "Versetzung im Sinne dieser Verordnung" vor, "wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes."
3.1.2. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (RV 981 BlgNR 24. GP, 221) heißt es zu § 22 RGV auszugsweise:3.1.2. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 221) heißt es zu Paragraph 22, RGV auszugsweise:
"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.
3.1.3. Im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils nachgestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Vor dem Hintergrund des in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zwecks der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage, ob eine Versetzung oder eine Dienstzuteilung vorliegt, die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem Beamten erkennbar gewesen sein mussten. In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009, mwN).3.1.3. Im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils nachgestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Vor dem Hintergrund des in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zwecks der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage, ob eine Versetzung oder eine Dienstzuteilung vorliegt, die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem Beamten erkennbar gewesen sein mussten. In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009, mwN).
3.1.4. Vor diesem Hintergrund ist der Beurteilung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall liege eine "Versetzung" iSd RGV vor, nicht entgegen zu treten.
Die Weisung vom 14.07.2016 war zwar zunächst datumsmäßig begrenzt, allerdings mit dem Hinweis, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum Verteilzentrum XXXX eingeleitet werde, verknüpft. Dies indiziert klar, dass jedenfalls nach Beurteilung der dienstlichen Verhältnisse durch das weisungserteilende Organ die Dienstleistung schon von Beginn an nicht zeitlich befristet geplant war und der an der Zieldienststelle bestehende Personalbedarf von vornherein ein dauernder gewesen ist (vgl. dazu auch VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009). Die im Fall des Beschwerdeführers verfügte Dienstzuteilung hatte offensichtlich nur den Zweck, diesen schon vor einer endgültigen Versetzung auf dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz einzusetzen.Die Weisung vom 14.07.2016 war zwar zunächst datumsmäßig begrenzt, allerdings mit dem Hinweis, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum Verteilzentrum römisch 40 eingeleitet werde, verknüpft. Dies indiziert klar, dass jedenfalls nach Beurteilung der dienstlichen Verhältnisse durch das weisungserteilende Organ die Dienstleistung schon von Beginn an nicht zeitlich befristet geplant war und der an der Zieldienststelle bestehende Personalbedarf von vornherein ein dauernder gewesen ist vergleiche dazu auch VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009). Die im Fall des Beschwerdeführers verfügte Dienstzuteilung hatte offensichtlich nur den Zweck, diesen schon vor einer endgültigen Versetzung auf dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz einzusetzen.
Dass dies auch dem Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein muss, erhellt insbesondere aus dem Umstand, dass er nach Ablauf der Dienstzuteilung weiterhin im Verteilzentrum XXXX seinen Dienst versah und die Dienstbehörde mit Schreiben vom 14.11.2016Dass dies auch dem Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein muss, erhellt insbesondere aus dem Umstand, dass er nach Ablauf der Dienstzuteilung weiterhin im Verteilzentrum römisch 40 seinen Dienst versah und die Dienstbehörde mit Schreiben vom 14.11.2016
ausdrücklich ersuchte, ihn "gemäß BDG § 39 Abs. 1 ... wieder aufausdrücklich ersuchte, ihn "gemäß BDG Paragraph 39, Absatz eins, ... wieder auf
[s]einer Dienststelle der Zustellbasis XXXX , bzw. auf [s]einem bestehenden Arbeitsplatz als Briefzusteller, Verwendungscode 0801, zu verwenden."[s]einer Dienststelle der Zustellbasis römisch 40 , bzw. auf [s]einem bestehenden Arbeitsplatz als Briefzusteller, Verwendungscode 0801, zu verwenden."
Dass der Beschwerdeführer letztlich auf seinen eigenen Wunsch hin auf einen anderen Arbeitsplatz am gleichen Dienstort versetzt wurde, ändert an dieser Beurteilung nicht.
3.1.5. Da im vorliegenden Fall zweifelsohne die Initiative zur "Versetzung" von der Behörde ausgegangen ist und von ihr veranlasst wurde und nicht vom Beschwerdeführer selbst angestrebt wurde, liegt eine "Versetzung von Amts wegen" iSd § 27 RGV (vgl. zur Auslegung des Begriffs "von Amts wegen" VwGH 13.09.2001, 99/12/0045) vor.3.1.5. Da im vorliegenden Fall zweifelsohne die Initiative zur "Versetzung" von der Behörde ausgegangen ist und von ihr veranlasst wurde und nicht vom Beschwerdeführer selbst angestrebt wurde, liegt eine "Versetzung von Amts wegen" iSd Paragraph 27, RGV vergleiche zur Auslegung des Begriffs "von Amts wegen" VwGH 13.09.2001, 99/12/0045) vor.
3.1.6. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 iVm § 22 RGV zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren für einen 90 Tage überschreitenden Zeitraum verneint.3.1.6. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde auf der Grundlage des Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, RGV zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren für einen 90 Tage überschreitenden Zeitraum verneint.
3.1.7. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 in Frage stellt, ist damit für seinen Standpunkt im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen:3.1.7. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 in Frage stellt, ist damit für seinen Standpunkt im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen:
Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Zuteilungsgebühren nach der RGV zusteht. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beamte gegen die Vornahme von Dienstzuteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum dienstrechtlich keinesfalls wehrlos ist. Es steht ihm frei, sich auf die dienstrechtliche Unwirksamkeit einer sich zu Unrecht als Dienstzuteilung deklarierenden Maßnahme zu berufen und einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid zu beantragen.
3.1.8. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Versetzung, Arbeitsplatzzuweisung, Dienstzuteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2203030.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019