TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/26 W224 2214477-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PrivSchG §11 Abs2 litb
PrivSchG §14
PrivSchG §2 Abs4
PrivSchG §5 Abs1 litc
PrivSchG §5 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W224 2214477-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian SCHAUBERGER, Rathausstraße 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 04.12.2018, Zl. 600.918096/0022-RPS/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christian SCHAUBERGER, Rathausstraße 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 04.12.2018, Zl. 600.918096/0022-RPS/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Schulerhalterin zeigte mit E-Mail vom 05.11.2018 die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Wahlpflichtfach Englisch (Business Studies) am privaten Oberstufenrealgymnasium XXXX , an.1. Die Schulerhalterin zeigte mit E-Mail vom 05.11.2018 die Verwendung von Frau römisch 40 als Lehrerin für das Unterrichtsfach Wahlpflichtfach Englisch (Business Studies) am privaten Oberstufenrealgymnasium römisch 40 , an.

2. Am 09.11.2018 richtete der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein Schreiben an die Schulerhalterin, in welchem unter anderem dahin gehend belehrt wurde, dass ausländische Lehrbefähigungen einer Nostrifizierung zugänglich seien. Sobald eine Nostrifizierung durchgeführt worden sei, eigne sich die Lehrbefähigung im Sinne des § 5 PrivSchG, so sie für die betreffende Schulart und das betreffende Unterrichtsfach zutreffe.2. Am 09.11.2018 richtete der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein Schreiben an die Schulerhalterin, in welchem unter anderem dahin gehend belehrt wurde, dass ausländische Lehrbefähigungen einer Nostrifizierung zugänglich seien. Sobald eine Nostrifizierung durchgeführt worden sei, eigne sich die Lehrbefähigung im Sinne des Paragraph 5, PrivSchG, so sie für die betreffende Schulart und das betreffende Unterrichtsfach zutreffe.

3. Mit Bescheid vom 04.12.2018, Zl. 600.918096/0022-RPS/2018, untersagte die belangte Behörde die Verwendung der angezeigten Person als Lehrerin für das Unterrichtsfach Wahlpflichtfach Englisch (Business Studies) am privaten Oberstufenrealgymnasium. Begründend führte die belangte Behörde aus, der gegenständlichen Privatschule sei gemäß § 11 Abs. 1 PrivSchG die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt worden. Gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG liege eine Lehrbefähigung im Sinne des PrivSchG bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor. Die Schulbehörde habe zu überprüfen, ob eine Lehrbefähigung, wie sie eine Voraussetzung zum Unterrichten in allen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung darstellt, vorhanden sei. Gemäß § 11 Abs. 2 lit. b könne die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern bestehe und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht werde. Die Schulerhalterin habe "keine Bemühungen" gezeitigt, eine Nostrifikation der Qualifikationen der angezeigten Person zu erlangen. Es sei kein Nachweis der geforderten Lehrbefähigung erbracht worden.3. Mit Bescheid vom 04.12.2018, Zl. 600.918096/0022-RPS/2018, untersagte die belangte Behörde die Verwendung der angezeigten Person als Lehrerin für das Unterrichtsfach Wahlpflichtfach Englisch (Business Studies) am privaten Oberstufenrealgymnasium. Begründend führte die belangte Behörde aus, der gegenständlichen Privatschule sei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, PrivSchG die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt worden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG liege eine Lehrbefähigung im Sinne des PrivSchG bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor. Die Schulbehörde habe zu überprüfen, ob eine Lehrbefähigung, wie sie eine Voraussetzung zum Unterrichten in allen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung darstellt, vorhanden sei. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, könne die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern bestehe und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht werde. Die Schulerhalterin habe "keine Bemühungen" gezeitigt, eine Nostrifikation der Qualifikationen der angezeigten Person zu erlangen. Es sei kein Nachweis der geforderten Lehrbefähigung erbracht worden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Schulerhalterin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, es sei bei der belangten Behörde amtsbekannt gewesen, dass im Unterrichtsgegenstand Englisch (Business Studies) ein Lehrermangel herrsche, denn die belangte Behörde habe eine näher bezeichnete andere Person, welche "über kein österreichisches Lehramt" verfüge, als Lehrerin an einer Volksschule in Wien - offenbar für den Unterrichtsgegenstand Spanisch - angestellt. "Nach dem Wissensstand" der Schulerhalterin liege hinsichtlich dieser Person keine Nostrifikation vor. Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, weil die belangte Behörde keine Tatsachenausführungen insoweit getätigt habe, ob nun ein Mangel an Lehrern bestehe oder nicht. Aus der Sicht der Beschwerde indiziert die Anstellung einer näher bezeichneten Person an einer Volksschule für den Unterrichtsgegenstand Spanisch den entsprechenden Lehrermangel.

5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Schulerhalterin zeigte mit E-Mail vom 05.11.2018 die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Wahlpflichtfach Englisch (Business Studies) am privaten Oberstufenrealgymnasium XXXX , an.Die Schulerhalterin zeigte mit E-Mail vom 05.11.2018 die Verwendung von Frau römisch 40 als Lehrerin für das Unterrichtsfach Wahlpflichtfach Englisch (Business Studies) am privaten Oberstufenrealgymnasium römisch 40 , an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau XXXX die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG erfüllt.Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau römisch 40 die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG erfüllt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der zuständige Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Sondervertragsrichtlinie bzw. Richtlinie für Sonderverträge erlassen hat, wonach das Unterrichtsfach Englisch (Business Studies) am Oberstufenrealgymnasium ein "Mangelfach" wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, lauten:

"§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) - (3)

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

[...]

§ 5. Leiter und Lehrer.Paragraph 5, Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis gemäß Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.(2) Schulerhalter, welche die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (Paragraph 22,) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."(7) Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 2,)."

[...]

§ 11. Bewilligungspflicht.Paragraph 11, Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, von Gesetzes wegen angenommen.

(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden."(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (Paragraph 7,) angesucht werden."

Zu A)

1. Nach § 5 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 4 PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen. Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).1. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen. Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).

Der Gesetzgeber versteht demnach unter Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind.Der Gesetzgeber versteht demnach unter Lehrbefähigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind.

Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (u.a.) "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen.Nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (u.a.) "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen.

Das PrivSchG unterscheidet in seinem § 14 Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (zB Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen (vgl. VwGH 18.2.1991, 89/10/0188).Das PrivSchG unterscheidet in seinem Paragraph 14, Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (zB Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen vergleiche VwGH 18.2.1991, 89/10/0188).

Zunächst ist der Beschwerde zum Vorbringen, dass aus der Anstellung einer näher bezeichneten anderen Person, welche "über kein österreichisches Lehramt" verfügt, als Lehrerin an einer Volksschule in Wien im Unterrichtsgegenstand Spanisch, zu entgegnen, dass daraus in keiner Weise geschlossen werden kann, dass der Unterrichtsgegenstand Englisch (Business Studies) am Oberstufenrealgymnasium einen Mangelbereich darstellt.

Denn der zuständige Bundesminister (damals: Bundesministerin für Bildung und Frauen) erließ mit Rundschreiben Nr. 20/2015, GZ. BMBF-722/0014-III/8/2015, die "Richtlinie für Sonderverträge; Vertragslehrpersonen (Mathematik, Physik, Chemie, Informatik) an AHS und Bildungsanstalten - Schuljahre 2015/2016 bis 2018/2019" und mit Rundschreiben Nr. 22/2015, GZ. BMBF-715/0006-III/5/2015, die "Sondervertragsrichtlinie für Vertragslehrpersonen in ‚Mangelfächern' an BMHS ab dem SJ 2015/2016", wobei letztere ebenfalls bis zum Schuljahr 2018/2019 gilt. Eine Sondervertragsrichtlinie bzw. Richtlinie für Sonderverträge, wonach das Unterrichtsfach Englisch (Business Studies) am Oberstufenrealgymnasium ein "Mangelfach" wäre, erließ der zuständige Bundesminister nicht. Damit ist der Argumentation der Beschwerde der Boden entzogen, wonach der Unterrichtsgegenstand Englisch (Business Studies) am Oberstufenrealgymnasium einen Mangelbereich darstellt. Das Vorbringen geht sohin ins Leere.Denn der zuständige Bundesminister (damals: Bundesministerin für Bildung und Frauen) erließ mit Rundschreiben Nr. 20 aus 2015,, GZ. BMBF-722/0014-III/8/2015, die "Richtlinie für Sonderverträge; Vertragslehrpersonen (Mathematik, Physik, Chemie, Informatik) an AHS und Bildungsanstalten - Schuljahre 2015 aus 2016, bis 2018/2019" und mit Rundschreiben Nr. 22 aus 2015,, GZ. BMBF-715/0006-III/5/2015, die "Sondervertragsrichtlinie für Vertragslehrpersonen in ‚Mangelfächern' an BMHS ab dem SJ 2015/2016", wobei letztere ebenfalls bis zum Schuljahr 2018 aus 2019, gilt. Eine Sondervertragsrichtlinie bzw. Richtlinie für Sonderverträge, wonach das Unterrichtsfach Englisch (Business Studies) am Oberstufenrealgymnasium ein "Mangelfach" wäre, erließ der zuständige Bundesminister nicht. Damit ist der Argumentation der Beschwerde der Boden entzogen, wonach der Unterrichtsgegenstand Englisch (Business Studies) am Oberstufenrealgymnasium einen Mangelbereich darstellt. Das Vorbringen geht sohin ins Leere.

Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Anzeige der Schulerhalterin ohne entsprechende beigelegte Unterlagen nicht überprüfen konnte, ob hinsichtlich jener Person, für die die Verwendung als Privatlehrerin angezeigt wurde, eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG (für das Oberstufenrealgymnasium) nachgewiesen wurden.Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Anzeige der Schulerhalterin ohne entsprechende beigelegte Unterlagen nicht überprüfen konnte, ob hinsichtlich jener Person, für die die Verwendung als Privatlehrerin angezeigt wurde, eine Befähigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG (für das Oberstufenrealgymnasium) nachgewiesen wurden.

Es ist der belangten Behörde weiters nicht entgegen zu treten, wenn sie die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Wahlpflichtfach Englisch (Business Studies) am privaten Oberstufenrealgymnasium der Frau XXXX , untersagt hat.Es ist der belangten Behörde weiters nicht entgegen zu treten, wenn sie die Verwendung von Frau römisch 40 als Lehrerin für das Unterrichtsfach Wahlpflichtfach Englisch (Business Studies) am privaten Oberstufenrealgymnasium der Frau römisch 40 , untersagt hat.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

2. Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Beide Verfahrensparteien stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Befähigungsnachweis, Lehrbefähigung, Lehrerbestellung,
Mitwirkungspflicht, Oberstufenrealgymnasium, Privatschule, Schulart,
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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2214477.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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