Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W109 2205174-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rain Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.07.2018, Zl. XXXX - XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rain Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.07.2018, Zl. römisch 40 - römisch 40 , zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 05.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2021 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 05.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2021 erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 14.01.2012 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.06.2012 (in der Folge Zuerkennungsbescheid) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2013 erteilt. Diesbezüglich führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Alter von acht Jahren in Afghanistan aufhältig gewesen, habe keine Kontakte mehr dorthin. Aufgrund der humanitären Lage drohe dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention.1. Am 14.01.2012 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.06.2012 (in der Folge Zuerkennungsbescheid) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2013 erteilt. Diesbezüglich führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Alter von acht Jahren in Afghanistan aufhältig gewesen, habe keine Kontakte mehr dorthin. Aufgrund der humanitären Lage drohe dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention.
Mit Bescheid vom 10.06.2013, vom 26.05.2014 und vom 06.04.2016 wurde die beantragte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um jeweils weitere zwei Jahre erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, die Voraussetzungen würden weiter vorliegen, eine nähere Begründung könne, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Mit Bescheid vom 10.06.2013, vom 26.05.2014 und vom 06.04.2016 wurde die beantragte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um jeweils weitere zwei Jahre erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, die Voraussetzungen würden weiter vorliegen, eine nähere Begründung könne, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 10.11.2015 würde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahr bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 10.11.2015 würde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahr bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.
Am 05.06.2018 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 05.06.2018 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer - nach niederschriftlicher Einvernahme am 26.07.2018 - den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage habe sich geändert. Es bestehe für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer könne der islamischen Tradition entsprechend Unterstützung in Moscheen und anderen islamischen Einrichtungen oder bei seiner Volksgruppe finden. Es gebe auch Rückkehrhilfe. Auch die neu in Österreich gewonnene Lebenserfahrung und die besuchten Kurse würden dem Beschwerdeführer bei einer Ansiedelung in Afghanistan helfen. Weiter zitierte die Behörde aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer - nach niederschriftlicher Einvernahme am 26.07.2018 - den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage habe sich geändert. Es bestehe für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer könne der islamischen Tradition entsprechend Unterstützung in Moscheen und anderen islamischen Einrichtungen oder bei seiner Volksgruppe finden. Es gebe auch Rückkehrhilfe. Auch die neu in Österreich gewonnene Lebenserfahrung und die besuchten Kurse würden dem Beschwerdeführer bei einer Ansiedelung in Afghanistan helfen. Weiter zitierte die Behörde aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Am 31.08.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich weder die subjektive Lage des Beschwerdeführers noch die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan verbessert habe. Maßstab für die Frage, ob eine maßgebliche Verbesserung eingetreten sei, sei der letzte Verlängerungsbescheid vom 06.04.2016. Seither habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage verschärft. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers habe sich seither ebenso wenig verändert. Beantragt wurde auch, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in Uruzgan geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in Uruzgan geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgericht Fünfhaus vom 10.11.2015 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahr bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgericht Fünfhaus vom 10.11.2015 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahr bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist unverändert gesund.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat im Alter von etwa acht Jahren mit seiner Familie verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran. Er ist seit seiner Ausreise nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus Mutter und drei Schwestern - davon eine minderjährig - leben unverändert im Iran. Zu ihnen besteht Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit langem verstorben.
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Afghanistan. Ein Onkel mütterlicherseits lebt unverändert im Iran, ein weiterer lebt nunmehr in Pakistan.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet den Pflichtschulabschluss nachgeholt, wobei das Abschlusszeugnis mit 13.02.2017 datiert ist, und seit dem Jahr 2014 auf geringfügiger Basis als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet. Seit dem 04.09.2017 ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines Lehrvertrages im Beruf Tiefbauer unselbstständig erwerbstätig und besucht die Berufsschule.
Dass sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers, seit mit Zuerkennungsbescheid vom 27.06.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nachhaltig und wesentlich verändert hat, kann nicht festgestellt werden.
Dass sich die humanitäre Lage bzw. die Sicherheits- und Versorgungslage, seit mit Zuerkennungsbescheid vom 27.06.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, wesentlich und nachhaltig verbessert hat, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie seinen Lebensumständen und seinem Lebenswandel ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben in allen Verfahren. Auch die belangte Behörde zweifelte im Lauf des Verfahrens nicht an diesen Angaben des Beschwerdeführers und legte diese ihrer Entscheidung zugrunde.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts Fünfhaus sowie aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug, der weitere Verurteilungen nicht aufweist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unverändert gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellungen zum aktuellen bzw. unveränderten Aufenthalt der Angehörigen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Lauf des Verfahrens, wobei den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass sie grundsätzlich ebenso davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über Verwandte oder Bekannte im Herkunftsstaat nicht verfügt.
Die Feststellungen zum Bildungs- und Berufsweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass eine diesbezügliche nahaltige und wesentliche Änderung nicht ersichtlich ist. Die belangte Behörde stützt die von ihr konstatierte Änderung der subjektiven Lage beweiswürdigend darauf, dass dem Beschwerdeführer Rückkehrhilfe aus nationalen und internationalen Angeboten zur Verfügung stehe, ihm finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt würde, sowie dass eine Diskriminierung von Rückkehrern nicht zu erwarten sei. Auch könnten die im Iran aufhältigen Angehörigen den Beschwerdeführer finanziell unterstützen und könne der Beschwerdeführer auch von seiner Volksgruppe sowie der islamischen Tradition entsprechend Unterstützung durch Moscheen und andere religiöse Einrichtungen erfahren.
Zur möglichen Unterstützung durch die Volksgruppe des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die belangte Behörde nicht darlegt, inwiefern darin eine Sachverhaltsänderung liegt, handelt es sich doch bei der Volksgruppenzugehörigkeit um ein im Wesentlichen unveränderliches Merkmal, das damit nach wie vor vorliegt und damit nicht um eine Neuerung. Zur möglichen Unterstützung aufgrund muslimischer Tradition ist auszuführen, dass dem Traditionsbegriff selbst bereits logisch sprachlich immanent ist, dass es sich hierbei um lange geübte Gebräuche handelt. Bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerdeführer schiitischer Muslim. Damit ist auch in diesem Punkt eine Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich. Zur Rückkehrhilfe ist den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass diese international und national seit Jahren gewährt wird und nicht erst kürzlich etabliert wurde (Bescheid S. 77-83). Demnach zeigt die belangte Behörde auch hiermit eine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhaltes nicht auf. Zur von der belangten Behörde behaupteten Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine im Iran aufhältigen Verwandten ist auszuführen, dass die belangte Behörde Änderungen in Aufenthalts- und Lebenssituation der Angehörigen im Iran im Wesentlichen nicht aufzeigt und damit auch nicht ausführt, auf der Grundlage welcher Tatsachen sie nunmehr davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne im Gegensatz zu früher von seinen Angehörigen unterstützt werden.
Auch führt die belangte Behörde beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe acht Jahre eine Schule besucht und verfüge über jahrelange Arbeitserfahrung als Lehmarbeiter. Wie die Behörde zu diesen Ausführungen gelangt, ist nicht ersichtlich, hat doch der Beschwerdeführer durchgehen angegeben, er habe weder im Herkunftsstaat noch im Iran eine Schule besucht und auch nicht gearbeitet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich bei diesen Ausführungen um einen versehentlich eingefügten Textteil handelt.
Der belangten Behörde ist allerdings zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu dem Zeitpunkt, in dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nun über neu gewonnene Lebenserfahrung verfügt und seinen Ausbildungsstand dadurch, dass er in Österreich Bildungsangebote wahrgenommen hat, verbessern konnte (Bescheid S. 88).
Allerdings hat der Beschwerdeführer unverändert keine Kontakte in den Herkunftsstaat und ist unverändert seit seiner Ausreise im Alter von etwa acht Jahren nicht dorthin zurückgekehrt. Insgesamt zeigt die belangte Behörde im Vergleich im Zuerkennungsbescheid angenommenen Sachverhaltselementen - die mit den jeweiligen Verlängerungsbescheiden aktualisiert wurden - (kein Kontakt in den Herkunftsstaat, Ausreise im Alter von acht Jahren) keine Umstände auf, die eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennen lassen.
Zur unveränderten Sicherheits- und Versorgungslage bzw. humanitären Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass sich den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 9 ff.) im Wortlaut des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 zur Lage im Herkunftsstaat nicht entnehmen lässt, dass es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Im Wesentlichen wird von einem unverändert anhaltenden innerstaatlichen Konflikt berichtet, unveränderten Aktivitäten von Aufständischen, hohen Armuts- und Arbeitslosenraten, etc. Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers lässt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde entnehmen, dass Uruzgan unverändert zu den volatilen Provinzen gehört (Bescheid S. 48 ff.), während für Kabul etwa sogar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zahlreichen Angriffen Aufständischer berichtet wird (Bescheid S. 43 ff.). Insbesondere lässt sich den Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Rückkehrsituation (Bescheid S. 77 ff.) kein Hinweis auf eine Entspannung der Lage entnehmen, sondern wird von begrenzten Aufnahmekapazitäten und besorgniserregenden Zuständen hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den informellen Siedlungen - in denen zahlreiche Rückkehrer leben - berichtet. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lässt sich auch entnehmen, dass die belangte Behörde selbst nicht von einer allgemeinen Lageänderung ausgeht, sondern lediglich von einer veränderten subjektiven Situation des Beschwerdeführers in Relation zur unveränderten Lage im Herkunftsstaat. Demnach ist im Wesentlichen unstrittig, dass sich die Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hat. Dass sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, wurde allerdings (auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage, die die belangte Behörde teilweise ins Treffen führte) bereits für den konkreten Fall verneint.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten [sind] nicht mehr vorliegend" (Bescheid S. 89) sowie den sonstigen Ausführungen, ergibt sich klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten [sind] nicht mehr vorliegend" (Bescheid S. 89) sowie den sonstigen Ausführungen, ergibt sich klar, dass die belangte Behörde sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des § 8 Abs. 4 AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex-lege zukommt; Vgl. dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof die Art. 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex-lege zukommt; Vgl. dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof die Artikel 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.).
Nach dem mit "Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus" übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Nach dem mit "Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus" übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).
Damit sind Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, jene Umstände, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt habe und nicht - wie die Beschwerde vermeint - die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Wie aus dem Zuerkennungsbescheid vom 27.06.2012 hervorgeht, waren die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Umstände die Ausreise des Beschwerdeführers im Alter von acht Jahren, dass er über keinerlei familiäre Kontakte nach Afghanistan verfüge sowie die humanitäre Lage.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer unverändert seit seiner Ausreise im Kindesalter nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und verfügt unverändert nicht über familiäre oder sonstige Kontakte nach Afghanistan.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit längerem volljährig ist und dadurch, dass er in Österreich wie festgestellt Bildungsangebote wahrgenommen und eine Lehre begonnen hat, zweifellos Lebenserfahrung gewinnen konnte. Allerdings stellt die belangte Behörde damit auf Umstände ab, die - wie sich dem Zuerkennungsbescheid vom 27.06.2012 entnehmen lässt - für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich waren. Anders als im der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, zugrundeliegenden Fall erfolgte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegenständlich nicht aufgrund der Minderjährigkeit und der sich daraus ergebenden spezifischen Vulnerabilität des Beschwerdeführers (der im Übrigen über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt), sondern weil der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat im Kindesalter verlasse hat, über keine sozialen Anknüpfungspunkte dort verfügt und aufgrund der humanitären Lage.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist es zu einer Verbesserung der Sicherheits- bzw. Versorgunglage bzw. der humanitären Lage seit dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 27.06.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht gekommen.
Der maßgebliche Sachverhalt hat sich damit im Ergebnis seit dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 27.06.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht geändert.
Zur von der belangten Behörde zitierten aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Zur von der belangten Behörde zitierten aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).
Die belangte Behörde hat mit ihren Ausführungen zur Begründung einer i. S.d. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG maßgeblichen Änderung der Umstände damit nicht dargetan und war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit ersatzlos zu beheben.Die belangte Behörde hat mit ihren Ausführungen zur Begründung einer i. S.d. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG maßgeblichen Änderung der Umstände damit nicht dargetan und war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit ersatzlos zu beheben.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 5 FPG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III. V. und VI.) ersatzlos zu behebenNachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 5, FPG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch drei. römisch fünf. und römisch sechs.) ersatzlos zu beheben
3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG):3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG):
Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Beschwerdeführer beantragte die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit am 05.06.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben, damit vor Ablauf der zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 06.04.2016 bis 27.06.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und sohin fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG. Dem Beschwerdeführer kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu.Der Beschwerdeführer beantragte die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit am 05.06.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben, damit vor Ablauf der zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 06.04.2016 bis 27.06.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und sohin fristgerecht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG. Dem Beschwerdeführer kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu.
Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war die dem Beschwerdeführer mit Verlängerungsbescheid erteilte und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre ab der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu verlängern.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war die dem Beschwerdeführer mit Verlängerungsbescheid erteilte und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre ab der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu verlängern.
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Hierzu ist auszuführen, dass sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, dass eine maßgebliche Änderung der Umstände nicht aufgetreten ist und dass die belangte Behörde eine solche im Bescheid auch nicht aufgezeigt hat. Da der Sachverhalt sohin klar ist, konnte die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur jüngst die maßgeblichen Prüfschritte zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG umfassend herausgearbeitet (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153), wobei das Bundesverwaltungsgericht dieser Judikatur in seiner rechtlichen Beurteilung folgt. Für die Feststellung des verfahrensrelevanten Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur jüngst die maßgeblichen Prüfschritte zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG umfassend herausgearbeitet (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153), wobei das Bundesverwaltungsgericht dieser Judikatur in seiner rechtlichen Beurteilung folgt. Für die Feststellung des verfahrensrelevanten Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2205174.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019