TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 W159 2219832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

AsylG 2005 §7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2219832-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2019, Zahl 830987701 - 181071075 / BMI-BFA_NOE_RD zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2019, Zahl 830987701 - 181071075 / BMI-BFA_NOE_RD zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm § 7 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erkannte das das Bundesasylamt (BAA) dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.08.2013, 13 09.877-BAT, gem. § 3 iVm § 34 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erkannte das das Bundesasylamt (BAA) dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.08.2013, 13 09.877-BAT, gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 27.02.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend wurde nichts gewertet. Der Verurteilung zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2018 in XXXX und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, in dem er mit einem anderen vier somalische Staatsangehörige gegen ein Entgelt von € 1.200,- von Slowenien nach Österreich verbrachte.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 27.02.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend wurde nichts gewertet. Der Verurteilung zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2018 in römisch 40 und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, in dem er mit einem anderen vier somalische Staatsangehörige gegen ein Entgelt von € 1.200,- von Slowenien nach Österreich verbrachte.

Am 19.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Delinquenz an, er habe nicht gewusst, eine Gesetzesübertretung zu begehen. Es sei ein Fehler gewesen, es tue ihm leid. Er habe sich beim Gericht entschuldigt und er entschuldige sich auch hier. Er habe nicht gewusst, dass das so viele Konsequenzen habe. Er würde es nicht noch einmal tun. Er habe Menschen helfen wollen und habe nicht gedacht, etwas Falsches zu machen. Davor sei er lange genug in Österreich gewesen und habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Mit solchen Problemen habe er nicht gerechnet. Er habe nichts bekommen, sie hätten behauptet, dass sie dem Beschwerdeführer Geld gegeben hätten, aber das stimme nicht.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.09.2019 erkannte das BFA den mit Bescheid vom 06.08.2013 zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ab, stellte gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1-3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.09.2019 erkannte das BFA den mit Bescheid vom 06.08.2013 zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ab, stellte gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründet wurde Spruchpunkt I. des Bescheides im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Schlepperei verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei gemeingefährlich, weshalb ihm "gem. § 6 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen" sei. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, eine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 sei nicht hervorgekommen. Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch könne dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung seines Lebens im Heimatland gewährt werden. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK aus, aufgrund seiner Delinquenz würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes die privaten Interessen des Beschwerdeführers trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich überwiegen. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Zu den Spruchpunkten V. und VI. führte das BFA aus, mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe. Zu Spruchpunkt VII. führte das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei. Zu Spruchpunkt VII. führte das BFA aus, aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei die Erlassung des Einreiseverbotes "in der angegebenen Dauer" gerechtfertigt und notwendig.Begründet wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Schlepperei verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei gemeingefährlich, weshalb ihm "gem. Paragraph 6, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuerkennen" sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, eine Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 sei nicht hervorgekommen. Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch könne dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung seines Lebens im Heimatland gewährt werden. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK aus, aufgrund seiner Delinquenz würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes die privaten Interessen des Beschwerdeführers trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich überwiegen. Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. führte das BFA aus, mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe. Zu Spruchpunkt römisch sieben. führte das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei. Zu Spruchpunkt römisch sieben. führte das BFA aus, aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei die Erlassung des Einreiseverbotes "in der angegebenen Dauer" gerechtfertigt und notwendig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch die ARGE Rechtsberatung/Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mag. Olivia SCHÖFL, MA in vollem Umfang gegenständliche Beschwerde.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges moniert die Beschwerde insbesondere, dass das BFA seiner Entscheidung mangelhafte Länderberichte zugrunde gelegt habe. Dem BFA sei überdies vorzuwerfen, dass es keine individuelle Beurteilung durchgeführt zu haben, ob die vom Beschwerdeführer verübte Straftat die Definition eines besonders schweren Verbrechens "erfülle". Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte es "in Erfahrung gebracht", dass die vom Beschwerdeführer verübte Tat sowohl objektiv als auch subjektiv nicht als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren sei. Das BFA lege nicht dar, wieso die Tat des Beschwerdeführers mit einem "Kapitalverbrechen" wie Mord, Vergewaltigung, grenzüberschreitender Drogenhandel oder "Ausbeutung von Unmündigen" vergleichbar wäre, welche die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 rechtfertigen könnten. Das BFA habe die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose unterlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben.Nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges moniert die Beschwerde insbesondere, dass das BFA seiner Entscheidung mangelhafte Länderberichte zugrunde gelegt habe. Dem BFA sei überdies vorzuwerfen, dass es keine individuelle Beurteilung durchgeführt zu haben, ob die vom Beschwerdeführer verübte Straftat die Definition eines besonders schweren Verbrechens "erfülle". Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte es "in Erfahrung gebracht", dass die vom Beschwerdeführer verübte Tat sowohl objektiv als auch subjektiv nicht als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren sei. Das BFA lege nicht dar, wieso die Tat des Beschwerdeführers mit einem "Kapitalverbrechen" wie Mord, Vergewaltigung, grenzüberschreitender Drogenhandel oder "Ausbeutung von Unmündigen" vergleichbar wäre, welche die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 rechtfertigen könnten. Das BFA habe die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose unterlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben.

Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft. Ebenso die rechtliche Beurteilung. Sodann führt die Beschwerde mit näherer Begründung aus, wieso die vom Beschwerdeführer verübte Tat kein besonders schweres Verbrechen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gemeingefährlich. Die Interessen des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Zu Spruchpunkt II. führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, es bestünde im Falle einer Rückkehr nach Somalia nach wie vor eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers. Zu Spruchpunkt IV. führt die Beschwerde aus, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Unverhältnismäßigkeit jedenfalls auf Dauer unzulässig. Zu Spruchpunkt VII. führt die Beschwerde aus, es fehle jegliche nachvollziehbare Begründung durch das BFA, warum ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erforderlich wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, es bestünde im Falle einer Rückkehr nach Somalia nach wie vor eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers. Zu Spruchpunkt römisch vier. führt die Beschwerde aus, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Unverhältnismäßigkeit jedenfalls auf Dauer unzulässig. Zu Spruchpunkt römisch sieben. führt die Beschwerde aus, es fehle jegliche nachvollziehbare Begründung durch das BFA, warum ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erforderlich wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Er ist Staatsbürger Somalias und das BAA erkannte ihm mit Bescheid vom 06.08.2013, 13 09.877-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zu und stellte gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Er ist Staatsbürger Somalias und das BAA erkannte ihm mit Bescheid vom 06.08.2013, 13 09.877-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zu und stellte gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer weist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auf:

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 27.02.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend wurde nichts gewertet. Der Verurteilung zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2018 in XXXX und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, in dem er mit einem anderen vier somalische Staatsangehörige gegen ein Entgelt von € 1.200,- von Slowenien nach Österreich verbrachte.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 27.02.2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend wurde nichts gewertet. Der Verurteilung zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2018 in römisch 40 und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, in dem er mit einem anderen vier somalische Staatsangehörige gegen ein Entgelt von € 1.200,- von Slowenien nach Österreich verbrachte.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt samt Strafurteil sowie durch Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtlich folgt:

Zu A):

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom BFA im Spruch und in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides auch zitiert wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt.Gemäß dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom BFA im Spruch und in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides auch zitiert wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Nach der dem § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach der dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zugrundeliegenden Bestimmung des Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Hinsichtlich der Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen (06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Hinsichtlich der Judikatur zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen (06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

* ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

* dafür rechtskräftig verurteilt worden,

* sowie gemeingefährlich sein und

* es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f.), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, aa0, und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f.), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, aa0, und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen.

Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, hat der VwGH zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt, dass es sich z.B. bei Drogenhandel typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen handelt; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Zum Verständnis des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" führte der VwGH darin weiters aus:

"Wann ein in diesem Sinn ‚typischerweise' - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne der zuletzt genannten Norm (und damit der §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) ‚besonders schwer' zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von ‚besonders schwer' im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) mit ‚schwer' (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (a.a.0., 228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement (1982) 134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen ‚gleich auszulegen', steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck ‚particulierement grave' in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort ‚crime' (und nicht nur das nachgestellte ‚ou delit') bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort ‚besonders' jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von ‚serious' (‚grave') im Zusammenhang mit ‚crime' (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu § 51 dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck ‚serious crime' behandelt wird). Dass bei Rohrböck (a.a.0., Rz 455) im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Art. 1 Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 FlKonv Rohrböck, a.a.0., Rz 116)."Wann ein in diesem Sinn ‚typischerweise' - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne der zuletzt genannten Norm (und damit der Paragraphen 13, Absatz 2, zweiter Fall und 14 Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG) ‚besonders schwer' zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von ‚besonders schwer' im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz 2, zweiter Fall und 14 Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG) mit ‚schwer' (Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (a.a.0., 228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement (1982) 134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen ‚gleich auszulegen', steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck ‚particulierement grave' in Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort ‚crime' (und nicht nur das nachgestellte ‚ou delit') bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort ‚besonders' jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von ‚serious' (‚grave') im Zusammenhang mit ‚crime' vergleiche auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu Paragraph 51, dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck ‚serious crime' behandelt wird). Dass bei Rohrböck (a.a.0., Rz 455) im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Artikel eins, Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten vergleiche zu Artikel 33, Absatz 2, FlKonv Rohrböck, a.a.0., Rz 116).

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen ‚Annäherung' des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv an Art. 33 Abs. 2 FlKonv durch das Wort ‚serious' Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen ‚serious' und ‚particularly serious' Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der ‚besonders schweren' mit bloß ‚schweren' Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden (vgl. aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, a.a.0.). Die ‚besonders schweren' Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die ‚extremen Fälle' der ‚schweren Verbrechen' im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften vergleiche etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966) 292; zur bloßen ‚Annäherung' des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv an Artikel 33, Absatz 2, FlKonv durch das Wort ‚serious' Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen ‚serious' und ‚particularly serious' Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der ‚besonders schweren' mit bloß ‚schweren' Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden vergleiche aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, a.a.0.). Die ‚besonders schweren' Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv sind danach nur die ‚extremen Fälle' der ‚schweren Verbrechen' im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem ‚schweren Verbrechen' nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um ‚ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat' (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine ‚in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende' Tat (Kälin, a. a.0. (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines ‚schweren Verbrechens') bzw. um ‚truly abhorrent wrongs' handeln (Hathaway, a. a.0., 224). Zum ‚besonders schweren Verbrechen' des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen (‚it is quite clear that the provisions ... were only meant to be applied in extremely rare occasions'; a.a.0., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die ‚ultima ratio' handeln, die Bestimmung sei ‚restriktiv auszulegen' und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR ‚nur die schwersten Straftaten' in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: ‚nur in besonders krassen Fällen')."Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem ‚schweren Verbrechen' nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um ‚ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat' (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine ‚in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende' Tat (Kälin, a. a.0. (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines ‚schweren Verbrechens') bzw. um ‚truly abhorrent wrongs' handeln (Hathaway, a. a.0., 224). Zum ‚besonders schweren Verbrechen' des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Artikel 33,). Artikel 33, Absatz 2, FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen (‚it is quite clear that the provisions ... were only meant to be applied in extremely rare occasions'; a.a.0., Anmerkung 10 zu Artikel 33,). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die ‚ultima ratio' handeln, die Bestimmung sei ‚restriktiv auszulegen' und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR ‚nur die schwersten Straftaten' in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: ‚nur in besonders krassen Fällen')."

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer einmal wegen Schlepperei zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 27.02.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend wurde nichts gewertet.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 27.02.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend wurde nichts gewertet.

Das BFA hat zwar richtig erkannt, dass Schlepperei im Lichte der Judikatur abstrakt geeignet ist, ein "besonders schweres Verbrechen" darzustellen und es führt auch rechtlich aus, dass darüber hinaus eine konkrete Prüfung im Einzelfall durchzuführen ist, beschränkt sich in der Folge jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefährdung der Allgemeinheit bzw. für den österreichischen Staat darstelle, doch hat das BFA nicht dartun können, wieso der Beschwerdeführer durch das einmalige Begehen des Verbrechens der Schlepperei (wenn auch in vier Fällen) das von der Rechtsprechung des VwGH geforderte Maß eines besonders schweren Verbrechens erreicht wäre

In der Beschwerde wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass - ohne das Verhalten des Beschwerdeführers zu verharmlosen - kein "besonders schweres Verbrechen" im Lichte der dargestellten Judikatur vorliegt.

Zwar ist Schlepperei ohne Zweifel ein "typischerweise schweres Verbrechen", jedoch war im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass § 144 Abs. 3 FPG eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, gegen den Beschwerdeführer im konkreten Fall jedoch mit zehn Monaten Freiheitsstrafe bereits der untere Rand der Strafsanktionen verhängt worden ist. Hier war weiter die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Strafgericht die Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gem. § 43 Abs. 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen hat, woraus abzuleiten ist, dass die Verurteilung wegen Schlepperei jedenfalls nicht subjektiv besonders schwerwiegend gewesen ist. Das erweist sich auch daran, dass das Strafgericht ausschließlich Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe in die Strafzumessung einbezog.Zwar ist Schlepperei ohne Zweifel ein "typischerweise schweres Verbrechen", jedoch war im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass Paragraph 144, Absatz 3, FPG eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, gegen den Beschwerdeführer im konkreten Fall jedoch mit zehn Monaten Freiheitsstrafe bereits der untere Rand der Strafsanktionen verhängt worden ist. Hier war weiter die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Strafgericht die Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB zur Gänze bedingt nachgesehen hat, woraus abzuleiten ist, dass die Verurteilung wegen Schlepperei jedenfalls nicht subjektiv besonders schwerwiegend gewesen ist. Das erweist sich auch daran, dass das Strafgericht ausschließlich Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe in die Strafzumessung einbezog.

Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonderes schweren" Verbrechens vorliegt, kommt es auch auf Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens im Inland nicht mehr an.

Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. mangelt es den Spruchteilen II. bis VII. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil römisch eins. mangelt es den Spruchteilen römisch zwei. bis römisch sieben. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Schlepperei,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2219832.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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