TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 W136 2216602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W 136 2216602-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Alfred BORAN, 1010 Wien, Kärntner Straße 26, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 06.03.2019, GZ BMI-40044-0004-DK-Senat 1/2019, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Alfred BORAN, 1010 Wien, Kärntner Straße 26, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 06.03.2019, GZ BMI-40044-0004-DK-Senat 1 aus 2019,, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes ein, er habe (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)

"1) am 12.02.2018, für die Zeit von 14:00 Uhr bis etwa 14:30 Uhr ungerechtfertigt Überstunden verrechnet, weil er ohne dienstlichen Auftrag und ohne Kenntnis seines Vorgesetzten, des stellvertretenden Ermittlungsbereichsleiters Diebstahl, Kl N.N. die Dienststelle verlassen und sich vom LKA X zur PI Y begeben hat, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.2.17 der Dienstanweisung "Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen (DZR-LPD17)" vom 08.08.2017, GZ P4/63792/2017 i. V. m. § 48 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,"1) am 12.02.2018, für die Zeit von 14:00 Uhr bis etwa 14:30 Uhr ungerechtfertigt Überstunden verrechnet, weil er ohne dienstlichen Auftrag und ohne Kenntnis seines Vorgesetzten, des stellvertretenden Ermittlungsbereichsleiters Diebstahl, Kl N.N. die Dienststelle verlassen und sich vom LKA römisch zehn zur PI Y begeben hat, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Punkt 2.2.17 der Dienstanweisung "Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen (DZR-LPD17)" vom 08.08.2017, GZ P4/63792/2017 i. römisch fünf. m. Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2) am 27.02.2018 für die Zeit von 08:30 bis 17:30 Uhr Reisegebühren verrechnet, obwohl er als neu ernannter Hauptsachbearbeiter-Stellvertreter ab 13:00 Uhr in einem Heurigenlokal in seinem Wohnort Kollegen zu einer Feier eingeladen hat, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.2.17 der Dienstanweisung "Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen (DZR-LPD17)" vom 08.08.2017, GZ P4/63792/2017 i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen"2) am 27.02.2018 für die Zeit von 08:30 bis 17:30 Uhr Reisegebühren verrechnet, obwohl er als neu ernannter Hauptsachbearbeiter-Stellvertreter ab 13:00 Uhr in einem Heurigenlokal in seinem Wohnort Kollegen zu einer Feier eingeladen hat, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Punkt 2.2.17 der Dienstanweisung "Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen (DZR-LPD17)" vom 08.08.2017, GZ P4/63792/2017 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen"

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, auf die Disziplinaranzeige des Landeskriminalamtes vom 25.02.2019 sowie ein Schreiben der LPD XXXX, Personalabteilung vom 28.02.2019 stütze. Die Dienstbehörde hätte vom Sachverhalt am 03.07.2018 nach Vorlage des Abschlussberichtes des LKA XXXX Kenntnis erlangt. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Disziplinaranzeige und Anführung der vorliegenden Beweismittel wurde wörtlich wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, auf die Disziplinaranzeige des Landeskriminalamtes vom 25.02.2019 sowie ein Schreiben der LPD römisch 40 , Personalabteilung vom 28.02.2019 stütze. Die Dienstbehörde hätte vom Sachverhalt am 03.07.2018 nach Vorlage des Abschlussberichtes des LKA römisch 40 Kenntnis erlangt. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Disziplinaranzeige und Anführung der vorliegenden Beweismittel wurde wörtlich wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Die Erhebungen haben somit unbeschadet der von der StA verneinten gerichtlichen Strafbarkeit bzw. der vom Gericht angedeuteten mangelnden Strafbarkeit wegen Geringfügigkeit den dringenden Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch ungerechtfertigte Verrechnung von Nebengebühren (Überstunden und Reisegebühren) ergeben.

§ 94 Abs. 1 BDG normiert, dass ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, Absatz eins, BDG normiert, dass ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Abs. 2 leg. cit. zufolge ist der Lauf der angeführten Fristen -sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines Verfahrens ist- gehemmt für Z.3 die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung und Z.5 lit b für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens.Absatz 2, leg. cit. zufolge ist der Lauf der angeführten Fristen -sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines Verfahrens ist- gehemmt für Ziffer 3, die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung und Ziffer 5, Litera b, für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens.

Der Beamte führt ins Treffen, dass der Herr Landespolizeidirektor bereits Ende März 2018 in Kenntnis des vorliegenden Sachverhalts gewesen sei.

Wie der Disziplinaranzeige zu entnehmen ist, erfolgten bereits am 28.02.2018 zu den im Spruch dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen niederschriftliche Einvernahmen von Zeugen. Der Beschuldigte selbst wurde am 06.03.2018 zu den Vorwürfen einvernommen.

Damit wurde mit 28.02.2018 ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung aufgenommen, zumal laut erläuternden Bemerkungen zu § 94 BDG (BeamtenDienstrecht, FELLNER, MANZsche Großausgabe, S 230) der Beginn des Strafverfahrens mit dem Zeitpunkt der Ausübung von Ermittlungstätigkeiten durch die Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person festzusetzen ist.Damit wurde mit 28.02.2018 ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung aufgenommen, zumal laut erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 94, BDG (BeamtenDienstrecht, FELLNER, MANZsche Großausgabe, S 230) der Beginn des Strafverfahrens mit dem Zeitpunkt der Ausübung von Ermittlungstätigkeiten durch die Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person festzusetzen ist.

Damit war aber bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis des Landespolizeidirektors von den behaupteten Dienstpflichtverletzungen Hemmung der Verfolgungsverjährung eingetreten. Diese endete mit dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Strafverfahrens am 14.09.2018, sodass die Frist für die Verfolgungsverjährung mit 14.09.2018 beginnt und am 14.03.2019 endet.

§ 95 Abs. 2 BDG besagt, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellungen eines -unter anderem- Strafgerichtes gebunden ist.Paragraph 95, Absatz 2, BDG besagt, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellungen eines -unter anderem- Strafgerichtes gebunden ist.

Vorliegendenfalls liegt jedoch kein Urteil eines Gerichtes vor.

Das Landesgericht hat eine Strafbarkeit wegen Geringfügigkeit des dringenden Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten durch ungerechtfertigte Verrechnung von Nebengebühren (Überstunden und Reisegebühren) erachtet, wohingegen die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Strafbarkeit des Sachverhalts überhaupt verneinte.

Mag der Sachverhalt auch gerichtlich nicht strafbar sein, ist er jedoch einer disziplinarrechtlichen Überprüfung zu unterziehen, zumal der vom Gericht vorweg beurteilte Lebenssachverhalt auch disziplinarrechtliche Komponenten aufweist, nämlich als möglicher Verstoß gegen interne Vorschriften. Damit war aber der nunmehr von der Disziplinarkommission zu beurteilende Sachverhalt ident mit dem vom Gericht votierten und ist daher -wie eingangs ausgeführt-Hemmung der Verfolgungsverjährung eingetreten.

§ 44 Abs. 1 BDG besagt, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen hat Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion "Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen (DZR-LPD17)" vom 08.08.2017, GZ P4/63792/2017 ist der Judikatur des VwGH zufolge eine Weisung.Paragraph 44, Absatz eins, BDG besagt, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen hat Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion "Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen (DZR-LPD17)" vom 08.08.2017, GZ P4/63792/2017 ist der Judikatur des VwGH zufolge eine Weisung.

Punkt 2.2.17 "Reisezeit als Dienstzeit" derselben besagt, dass außerhalb von Plandiensten liegende Zeiten einer Reisebewegung dann als Dienstzeit gelten, wenn es sich entweder

1. um die Dauer einer tatsächlich entfalteten dienstlichen Tätigkeit (Dienstleistung) während einer Reisebewegung handelt oder

2. um eine Reisebewegung im Zusammenhang mit dem Exekutivdienst für die Hinreise zum Ort der auswärtigen Dienstleistung ab der Dienststelle und für die Rückreise zur Dienststelle.

Ob auch MDL (Anmerkung: Überstunden) vorliegen, bestimmt sich nach den für die Qualifikation von Dienstzeit als MDL maßgeblichen Bestimmungen.

§ 48 Abs. 1 BDG normiert, dass der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.Paragraph 48, Absatz eins, BDG normiert, dass der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Was die Überstunden von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr anbelangt, widerspricht es unter Berücksichtigung der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Strafverfahren den Denkgesetzen die Ermittlungsergebnisse anzuzweifeln und ohne weitere, über das Ermittlungsergebnis hinausgehende Anhaltspunkte ein ordentliches Disziplinarverfahren mit nochmaliger Befragung bereits vernommener Zeugen im Glauben durchzuführen, nunmehr ein strafbares Verhalten und diesbezüglich eine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten nachweisen zu können.

Der Zeuge M gab bei seiner Einvernahme an, dass der Beamte einen BENE Ordner mit sich führte und ihm auch mitgeteilt hatte, dass er (M) ihn beim Zahnarzt aussteigen lassen könne, weil seine Frau ihn holen könne. An den genauen Wortlaut konnte sich der Zeuge jedoch nicht mehr entsinnen, weshalb er auch nicht ausschließen konnte, dass dieser (der Beamte) meinte, dass diese ihn nach Y bringen könne. Es ist daher ein Nachweis, dass der Beamte nach Hause fahren aber dennoch für den Zeitraum von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Überstunden hierfür in Verrechnung bringen wollte, nicht möglich.

Dazu kommt, dass die Kollegen/in von der PI Y angegeben haben, dass dieser sehr wohl an der Dienststelle erschienen ist bzw. wäre dies durchaus im Bereich des Möglichen. Diese Zeugen gaben auch an, dass der Beamte an der Dienststelle etwas gearbeitet hat. Konkrete Aussagen vermochten sie keine zu treffen. Wenngleich die Zeugin K zu Protokoll gab, dass sie bereits am 31.01.2018 vom Beamten fernmündlich informiert worden ist, dass sie den Abschluss Bericht verfassen könne, zumal der/die Täter der Rufdatenauswertung zufolge nicht in X eingeloggt waren, steht dem nicht entgegen, dass dem Beamten nachträglich noch etwas aufgefallen ist, was es aus seiner Sicht doch noch zu überprüfen galt.Dazu kommt, dass die Kollegen/in von der PI Y angegeben haben, dass dieser sehr wohl an der Dienststelle erschienen ist bzw. wäre dies durchaus im Bereich des Möglichen. Diese Zeugen gaben auch an, dass der Beamte an der Dienststelle etwas gearbeitet hat. Konkrete Aussagen vermochten sie keine zu treffen. Wenngleich die Zeugin K zu Protokoll gab, dass sie bereits am 31.01.2018 vom Beamten fernmündlich informiert worden ist, dass sie den Abschluss Bericht verfassen könne, zumal der/die Täter der Rufdatenauswertung zufolge nicht in römisch zehn eingeloggt waren, steht dem nicht entgegen, dass dem Beamten nachträglich noch etwas aufgefallen ist, was es aus seiner Sicht doch noch zu überprüfen galt.

Dass der Beamte offenbar des Öfteren auch in der PI Y tätig gewesen ist, ergibt sich auch aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Kollegen der PI Y. Es ist daher offenbar nicht unüblich, dass der Beamte auch anderen Polizeidienststellen als der eigenen eine dienstliche Tätigkeit entfaltet hat.

Allerdings hat er sich offenbar ohne Auftrag und Kenntnis des Vorgesetzten zur PI Y begeben.

Da das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, kam die Disziplinarkommission zu dem Entschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte zu den gegen ihn aufgrund eines anonymen Schreibens erhobenen Vorwürfen nach Darlegung der im Zusammenhang damit getroffenen dienstrechtlichen Veranlassungen im Wesentlichen aus, dass diese von der Staatsanwaltschaft Wien einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien und das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Es stelle sich auch die Frage, ob der Beschluss des Straflandesgerichtes Wien vom 01.02.2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Fortführung des Verfahrens der Annahme eines disziplinären Überhanges entgegenstehe.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte zu den gegen ihn aufgrund eines anonymen Schreibens erhobenen Vorwürfen nach Darlegung der im Zusammenhang damit getroffenen dienstrechtlichen Veranlassungen im Wesentlichen aus, dass diese von der Staatsanwaltschaft Wien einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien und das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Es stelle sich auch die Frage, ob der Beschluss des Straflandesgerichtes Wien vom 01.02.2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Fortführung des Verfahrens der Annahme eines disziplinären Überhanges entgegenstehe.

Weiters sei hinsichtlich der von der belangten Behörde Ausführungen zur (nicht eingetretenen) Verjährung nicht auszuschließen, wenn nicht gar unwahrscheinlich [gemeint wohl: wahrscheinlich], dass neben den Dienstvorgesetzten auch Repräsentanten der Dienstbehörde bereits vor dem 25.02.2018 vom Inhalt des anonymen Schreibens, auf dem letztlich die verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen beruhe, Kenntnis erlangt hätten und somit bereits vor oder zu diesem Zeitpunkt der Lauf der im § 94 Abs. 1 Z 1 BDG normierten Frist ausgelöst wurde. Diesfalls wäre die Verfolgungsverjährungsfrist - unter Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes - schon vor dem 11.03.2018 abgelaufen und daher Verjährung eingetreten.Weiters sei hinsichtlich der von der belangten Behörde Ausführungen zur (nicht eingetretenen) Verjährung nicht auszuschließen, wenn nicht gar unwahrscheinlich [gemeint wohl: wahrscheinlich], dass neben den Dienstvorgesetzten auch Repräsentanten der Dienstbehörde bereits vor dem 25.02.2018 vom Inhalt des anonymen Schreibens, auf dem letztlich die verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen beruhe, Kenntnis erlangt hätten und somit bereits vor oder zu diesem Zeitpunkt der Lauf der im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG normierten Frist ausgelöst wurde. Diesfalls wäre die Verfolgungsverjährungsfrist - unter Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes - schon vor dem 11.03.2018 abgelaufen und daher Verjährung eingetreten.

Zur Anlastung gemäß Spruchpunkt I.1. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF auf der Fahrt am 12.02. 2018 von 14:00 bis 14:30 Uhr, auf dem Weg von seiner Dienststelle zu PI XXXX sowohl als Beifahrer seines Kollegen und dann seiner ihn chauffierenden Ehefrau durchgehend dienstliche Tätigkeiten komplexer Natur getätigt habe. Im Übrigen seien dem BF von seinem Vorgesetzten am fraglichen Tag Überstunden von 07:00 bis 17:00 Uhr für Aktenbearbeitung angeordnet gewesen, und habe er seinen Vorgesetzten auf die dienstlichen Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle am fraglichen Nachmittag hingewiesen, sodass auch die Zeit der Dienstverrichtung von 14:00 bis 14:30 von der Überstundenanordnung umfasst sei. Zusammengefasst sei daher die Geltendmachung der Überstunden auch für den genannten Zeitraum zu Recht erfolgt.Zur Anlastung gemäß Spruchpunkt römisch eins.1. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF auf der Fahrt am 12.02. 2018 von 14:00 bis 14:30 Uhr, auf dem Weg von seiner Dienststelle zu PI römisch 40 sowohl als Beifahrer seines Kollegen und dann seiner ihn chauffierenden Ehefrau durchgehend dienstliche Tätigkeiten komplexer Natur getätigt habe. Im Übrigen seien dem BF von seinem Vorgesetzten am fraglichen Tag Überstunden von 07:00 bis 17:00 Uhr für Aktenbearbeitung angeordnet gewesen, und habe er seinen Vorgesetzten auf die dienstlichen Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle am fraglichen Nachmittag hingewiesen, sodass auch die Zeit der Dienstverrichtung von 14:00 bis 14:30 von der Überstundenanordnung umfasst sei. Zusammengefasst sei daher die Geltendmachung der Überstunden auch für den genannten Zeitraum zu Recht erfolgt.

Zur Anlastung gemäß Spruchpunkt I.2. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF tatsächlich am fraglichen Tag im Heurigenlokal eine Dienstbesprechung mit Angehörigen des Sachbereiches XXXX eine Dienstbesprechung durchgeführt habe. Am nächsten Tag habe ein Kollege aus eigenem, ohne Befassung des BF die Dienstverrichtungen in der EDD erfasst, da es üblich sei, dass bei gemeinsamen Dienstverrichtungen nur einer, nämlich der Aktenführende, die Eintragungen im EDD vornehme, allfällige entgegenstehende Dienstanweisungen seien dem BF nicht bekannt. In Weiterer Folge seien die angesprochenen Reisegebühren ohne Kontaktaufnahme mit dem BF angewiesen worden. Nachdem dem BF erst im April 2018 nach Durchsicht aller Reisegebühren die Unrichtigkeit der Anweisung auffiel, habe er die Refundierung des Betrages von € 17,60 veranlasst. Es sei unverständlich, warum ihn der Kollege nicht vor Versendung des Formulars an die Verrechnungsstelle kontaktiert habe bzw. die Verrechnungsstelle nicht mit ihm Kontakt aufgenommen habe.Zur Anlastung gemäß Spruchpunkt römisch eins.2. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF tatsächlich am fraglichen Tag im Heurigenlokal eine Dienstbesprechung mit Angehörigen des Sachbereiches römisch 40 eine Dienstbesprechung durchgeführt habe. Am nächsten Tag habe ein Kollege aus eigenem, ohne Befassung des BF die Dienstverrichtungen in der EDD erfasst, da es üblich sei, dass bei gemeinsamen Dienstverrichtungen nur einer, nämlich der Aktenführende, die Eintragungen im EDD vornehme, allfällige entgegenstehende Dienstanweisungen seien dem BF nicht bekannt. In Weiterer Folge seien die angesprochenen Reisegebühren ohne Kontaktaufnahme mit dem BF angewiesen worden. Nachdem dem BF erst im April 2018 nach Durchsicht aller Reisegebühren die Unrichtigkeit der Anweisung auffiel, habe er die Refundierung des Betrages von € 17,60 veranlasst. Es sei unverständlich, warum ihn der Kollege nicht vor Versendung des Formulars an die Verrechnungsstelle kontaktiert habe bzw. die Verrechnungsstelle nicht mit ihm Kontakt aufgenommen habe.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Freispruch von der erhobenen Anlastung, in eventu die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2019) dem BVwG (eingelangt am 28.03.2019) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person des BF:

Die am XXXX geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, und versieht Dienst beimDie am römisch 40 geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, und versieht Dienst beim

LKA XXXX .LKA römisch 40 .

1.2. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage (Disziplinaranzeige samt Beilagen), und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Bezüglich der unter Punkt I. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden.Bezüglich der unter Punkt römisch eins. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden.

Wenn der BF hinsichtlich der Anlastung der ungerechtfertigten Überstundenverrechnung für den Zeitraum 14:00 bis 14:30 Uhr einwendet, dass er während der Fahrt zur PI XXXX tatsächlich "dienstliche Tätigkeiten komplexer Natur" durchgeführt habe und er zudem seinen Dienstvorgesetzten ohnehin von der geplanten dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle informiert habe, ist damit der Verdacht einer Pflichtverletzung keineswegs ausgeräumt, sondern wird die diesbezügliche Verantwortung des BF im weiteren Disziplinarverfahren zu prüfen und bewerten sein.Wenn der BF hinsichtlich der Anlastung der ungerechtfertigten Überstundenverrechnung für den Zeitraum 14:00 bis 14:30 Uhr einwendet, dass er während der Fahrt zur PI römisch 40 tatsächlich "dienstliche Tätigkeiten komplexer Natur" durchgeführt habe und er zudem seinen Dienstvorgesetzten ohnehin von der geplanten dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle informiert habe, ist damit der Verdacht einer Pflichtverletzung keineswegs ausgeräumt, sondern wird die diesbezügliche Verantwortung des BF im weiteren Disziplinarverfahren zu prüfen und bewerten sein.

Ebenso verhält es sich bezüglich der Verantwortung des BF, wonach er am 27.02.2018 beim Heurigen in seinem Wohnort nicht eine Einstandsfeier, sondern eine Dienstbesprechung abgehalten habe bzw. er selbst für die (unzutreffenden) Eintragungen in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) nicht verantwortlich sei, weil dies ein Kollege für ihn, jedoch ohne Rücksprache veranlasst habe. Auch dieses Vorbringen wird Gegenstand im zu führenden Disziplinarverfahren sein

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im gegenständlichen Fall wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Im gegenständlichen Fall wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 32/2019 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, (BDG 1979) maßgeblich:

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, der insbesondere auch die umfangreichen strafprozessualen Erhebungen berücksichtigt, kann ungeachtet des Umstandes, dass das Strafverfahren gegen den BF eingestellt bzw. einem Fortführungsantrag nicht stattgegeben wurde, keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie bereits oben unter Punkt II.1. ausgeführt, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF überhaupt keine Pflichtverletzungen begangen habe, keine Berechtigung zu, da, wie dargestellt eine ausreichende Verdachtslage besteht und die diesbezügliche Verantwortung und das Vorbringen des BF im Disziplinarverfahren zu prüfen sein wird.Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, der insbesondere auch die umfangreichen strafprozessualen Erhebungen berücksichtigt, kann ungeachtet des Umstandes, dass das Strafverfahren gegen den BF eingestellt bzw. einem Fortführungsantrag nicht stattgegeben wurde, keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. ausgeführt, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF überhaupt keine Pflichtverletzungen begangen habe, keine Berechtigung zu, da, wie dargestellt eine ausreichende Verdachtslage besteht und die diesbezügliche Verantwortung und das Vorbringen des BF im Disziplinarverfahren zu prüfen sein wird.

Das Beschwerdevorbringen, wonach bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sein könnte, weil nicht auszuschließen sei, dass die Dienstbehörde bereits früher als von der belangten Behörde angenommen, Kenntnis von der Verdachtslage erlangt haben könnte, ist nicht geeignet, den Eintritt der Verfolgungsverjährung darzulegen, weil die belangte Behörde unter Angabe von Daten nachvollziehbar dargelegt hat, dass unter Beachtung der Hemmungszeiträume Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

Wenn der BF zu Spruchpunkt I.2. vorbringt, dass diesbezüglich eine Begründung unterblieben wäre, so ist auf Seite 3 und 4 des bekämpften Bescheides zu verweisen, wo zu dieser Anlastung der Inhalt der Disziplinaranzeige wiedergegeben wurde. Auch wenn die belangte Behörde diesbezüglich keine eigenen Erwägungen getroffen hat, so ist auf Grund des Spruches zu I.2 im Zusammenhalt mit der Wiedergabe der Disziplinaranzeige für den BF mit der notwendigen Klarheit zu erkennen, welcher Sachverhalt ihm angelastet wird.Wenn der BF zu Spruchpunkt römisch eins.2. vorbringt, dass diesbezüglich eine Begründung unterblieben wäre, so ist auf Seite 3 und 4 des bekämpften Bescheides zu verweisen, wo zu dieser Anlastung der Inhalt der Disziplinaranzeige wiedergegeben wurde. Auch wenn die belangte Behörde diesbezüglich keine eigenen Erwägungen getroffen hat, so ist auf Grund des Spruches zu römisch eins.2 im Zusammenhalt mit der Wiedergabe der Disziplinaranzeige für den BF mit der notwendigen Klarheit zu erkennen, welcher Sachverhalt ihm angelastet wird.

Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen restlos auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,
Reiserechnung, Strafverfahren - Einstellung, Überstundenabrechnung,
Verdachtsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2216602.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten