Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W185 2191155-1/6E
W185 2191142-1/4E
W185 2191133-1/4E
W185 2191137-1/4E
W185 2191121-1/4E
W185 2191130-1/4E
W185 2191128-1/4E
W185 2191123-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über Antrag von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über Antrag von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6)3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6)
XXXX , geb. XXXX , 7) XXXX , geb. XXXX und 8) XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Burundi alias Demokratische Republik Kongo, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX sämtliche vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz LV Tirol, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.01.2018, beschlossen:römisch 40 , geb. römisch 40 , 7) römisch 40 , geb. römisch 40 und 8) römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Burundi alias Demokratische Republik Kongo, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 sämtliche vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz LV Tirol, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.01.2018, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 24.08.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre (angeblichen) sieben minderjährigen Kinder bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Vater der minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer bzw. Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 30.05.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Am 24.08.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre (angeblichen) sieben minderjährigen Kinder bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Vater der minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer bzw. Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 30.05.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Den Anträgen angeschlossen waren
Um die Feststellung einer Familienangehörigkeit adäquat zu erheben, fanden am 31.10.2017 Paralleleinvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson statt (siehe hiezu weiter unten).
Nachdem die Antragsunterlagen und die Niederschriften der Paralleleinvernahme am 24.08.2017 dem Bundesamt übermittelt wurden, teilte das Bundesamt in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 06.11.2017, die Erstbeschwerdeführerin betreffend mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Nachdem die Antragsunterlagen und die Niederschriften der Paralleleinvernahme am 24.08.2017 dem Bundesamt übermittelt wurden, teilte das Bundesamt in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 06.11.2017, die Erstbeschwerdeführerin betreffend mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:
* "Die Antragstellerin und deren Kinder die Eigenschaft als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht beweisen können, da Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Dokumente bestehen und sich die Paralleleinvernahme der angeblichen Ehepartner widersprüchlich darstellt.* "Die Antragstellerin und deren Kinder die Eigenschaft als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht beweisen können, da Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Dokumente bestehen und sich die Paralleleinvernahme der angeblichen Ehepartner widersprüchlich darstellt.
Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes."
In dieser Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.11.2017 die Erstbeschwerdeführerin betreffend, wurde ausgeführt, dass als Bezugsperson XXXX , StA DR Kongo, angeführt werde. Diesem sei rk der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig.In dieser Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.11.2017 die Erstbeschwerdeführerin betreffend, wurde ausgeführt, dass als Bezugsperson römisch 40 , StA DR Kongo, angeführt werde. Diesem sei rk der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig.
"Vorbringen zum behaupteten Familienangehörigenverhältnis: Frau XXXX bringt vor, die Ehefrau XXXX , zu sein. Diesbezüglich wurden eine Kopie der Heiratsurkunde und eine Kopie eines Heiratsauszuges zum Nachweis der Eheschließung vorgelegt. Zudem legte Frau XXXX ihren Reisepass vor."Vorbringen zum behaupteten Familienangehörigenverhältnis: Frau römisch 40 bringt vor, die Ehefrau römisch 40 , zu sein. Diesbezüglich wurden eine Kopie der Heiratsurkunde und eine Kopie eines Heiratsauszuges zum Nachweis der Eheschließung vorgelegt. Zudem legte Frau römisch 40 ihren Reisepass vor.
Betreffend die vorgelegten Dokumente, wird auf die Länderfeststellung zur DR Kongo zum Thema "Dokumente" verwiesen, woraus Nachstehendes hervorgeht:
"Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle gekauft werden. Normale Reisepässe werden nach offiziellen Angaben vom Außenministerium gegen eine Verwaltungsgebühr von USD 150,-
ausgestellt. Reisepässe sind jedoch kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder bereits die für eine Ausstellung notwendigen Dokumente (Geburtsurkunde etc.) gefälscht sein können (AA 6.9.2015). Quelle:
AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevanten Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017"
Aus diesem Grunde konnten die vorgelegten Unterlagen, va. im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Paralleleinvernahme kein nachgewiesenes, zweifelsfreies Familienverhältnis begründen. Ferner wird darauf verwiesen, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten lediglich um Kopien handelt.
Mangels Vorlage von zweifelsfreien, originalen Dokumenten wurde am 31.10.2017 eine Paralleleinvernahme durchgeführt. Im Zuge der Einvernahme haben sich die behaupteten Eheleute jedoch derart gravierend widersprochen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Personen in der DR Kongo verheiratet waren und ein gemeinsames Familienleben führten. Herr XXXX gab an, dass es eine Hochzeitsfeier gegeben hätte, bei welcher auch ein Hochzeitsmenü serviert wurde. Gegenteiliges gab Frau XXXX an, welche festhielt, es habe gar keine Feierlichkeiten gegeben. Herr XXXX erklärte im Jahre 1999-2000 mit Frau XXXX zusammengezogen zu sein und einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben, wohingegen Frau XXXX festhielt, erst nach der Eheschließung also im Jahre 2006 einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Weiters gab Herr XXXX an, dass seine angebliche Gattin einen Zweiteiler bei der Trauung getragen habe, wobei dieser sich an die Farbe nicht erinnern könne. Frau XXXX gab hingegen an, ein blaues Kleid getragen zu haben. Herr XXXX gab an, dass sich die angeblich gemeinsamen Kinder bei seinem jüngeren Bruder aufhalten würden, Frau XXXX konnte betreffend den Aufenthalt der Kinder keine Angaben machen und behauptete nichts darüber zu wissen. Herr XXXX gab am 31.10.2017 an, er habe vor einer Woche den letzten telefonischen Kontakt mit seiner Gattin gehabt, wohingegen Frau XXXX angab, der letzte Kontakt wäre am Telefon am 30.10.2017 (gestern) gewesen. Herr XXXX erklärte von einer Art König namens " XXXX " getraut worden zu sein, wohingegen Frau XXXX erklärte von einem Beamten verheiratet worden zu sein. Herr XXXX gab an, sechs Jahre vor der Eheschließung mit Frau XXXX einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Frau XXXX gab gegenteilig dazu an, dass der gemeinsame Haushalt erst nach der Heirat im Jahre 2006 geführt wurde. An den Zeitraum der Beziehungsaufnahme bis zur Eheschließung könne sich diese gar nicht erinnern. Herr XXXX erklärte, dass die Familie in einem Haus mit drei Zimmern lebte. Frau XXXX beschrieb die Wohnsituation mit zwei Zimmer. Herr XXXX gab an, das Haus habe aus einem Wohnzimmer, aus einem Elternschlafzimmer und einem Schlafzimmer bestanden. Frau XXXX erklärte hingegen, das Haus hätte aus einem Schlafraum und einem Wohnraum bestanden.Mangels Vorlage von zweifelsfreien, originalen Dokumenten wurde am 31.10.2017 eine Paralleleinvernahme durchgeführt. Im Zuge der Einvernahme haben sich die behaupteten Eheleute jedoch derart gravierend widersprochen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Personen in der DR Kongo verheiratet waren und ein gemeinsames Familienleben führten. Herr römisch 40 gab an, dass es eine Hochzeitsfeier gegeben hätte, bei welcher auch ein Hochzeitsmenü serviert wurde. Gegenteiliges gab Frau römisch 40 an, welche festhielt, es habe gar keine Feierlichkeiten gegeben. Herr römisch 40 erklärte im Jahre 1999-2000 mit Frau römisch 40 zusammengezogen zu sein und einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben, wohingegen Frau römisch 40 festhielt, erst nach der Eheschließung also im Jahre 2006 einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Weiters gab Herr römisch 40 an, dass seine angebliche Gattin einen Zweiteiler bei der Trauung getragen habe, wobei dieser sich an die Farbe nicht erinnern könne. Frau römisch 40 gab hingegen an, ein blaues Kleid getragen zu haben. Herr römisch 40 gab an, dass sich die angeblich gemeinsamen Kinder bei seinem jüngeren Bruder aufhalten würden, Frau römisch 40 konnte betreffend den Aufenthalt der Kinder keine Angaben machen und behauptete nichts darüber zu wissen. Herr römisch 40 gab am 31.10.2017 an, er habe vor einer Woche den letzten telefonischen Kontakt mit seiner Gattin gehabt, wohingegen Frau römisch 40 angab, der letzte Kontakt wäre am Telefon am 30.10.2017 (gestern) gewesen. Herr römisch 40 erklärte von einer Art König namens " römisch 40 " getraut worden zu sein, wohingegen Frau römisch 40 erklärte von einem Beamten verheiratet worden zu sein. Herr römisch 40 gab an, sechs Jahre vor der Eheschließung mit Frau römisch 40 einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Frau römisch 40 gab gegenteilig dazu an, dass der gemeinsame Haushalt erst nach der Heirat im Jahre 2006 geführt wurde. An den Zeitraum der Beziehungsaufnahme bis zur Eheschließung könne sich diese gar nicht erinnern. Herr römisch 40 erklärte, dass die Familie in einem Haus mit drei Zimmern lebte. Frau römisch 40 beschrieb die Wohnsituation mit zwei Zimmer. Herr römisch 40 gab an, das Haus habe aus einem Wohnzimmer, aus einem Elternschlafzimmer und einem Schlafzimmer bestanden. Frau römisch 40 erklärte hingegen, das Haus hätte aus einem Schlafraum und einem Wohnraum bestanden.
Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche, geht die Behörde davon aus, dass die Antragsteller kein gemeinsames Familienleben führten und auch nicht verheiratet sind.
Wahrscheinlichkeitsprognose:
Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil die Antragstellerin und deren Kinder die Eigenschaft als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht beweisen können, da Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Dokumente bestehen und sich die Paralleleinvernahme der angeblichen Ehepartner widersprüchlich darstellt.Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil die Antragstellerin und deren Kinder die Eigenschaft als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht beweisen können, da Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Dokumente bestehen und sich die Paralleleinvernahme der angeblichen Ehepartner widersprüchlich darstellt.
Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil:Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil:
Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich."Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich."
In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.11.2017 die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer betreffend teilte das Bundesamt mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:In der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.11.2017 die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer betreffend teilte das Bundesamt mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:
* "Die Antragstellerin hat die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht beweisen können, da keine Dokumente in Vorlage gebracht wurden und der Aufenthalt der oa. Kinder nicht eruierbar ist.* "Die Antragstellerin hat die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht beweisen können, da keine Dokumente in Vorlage gebracht wurden und der Aufenthalt der oa. Kinder nicht eruierbar ist.
Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes."
In der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.11.2017 betreffend die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer, wurde ausgeführt, dass als Bezugsperson XXXX welchem am 31.05.2017 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, angeführt werde. Ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig.In der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.11.2017 betreffend die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer, wurde ausgeführt, dass als Bezugsperson römisch 40 welchem am 31.05.2017 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, angeführt werde. Ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig.
"Vorbringen zum behaupteten Familienangehörigenverhältnis: Die Antragstellerin und gesetzliche Vertreterin gibt vor, dass die oa. Kinder, die minderjährigen Kinder des Asylberechtigten Hr. XXXX wären. Es wurde kein Nachweis der Identität der oa. minderjährigen Kinder in Vorlage gebracht, wodurch eine Prüfung eines Familienverhältnisses nicht zu prüfen war. Zusammenfassend war daher zu schließen, dass weder die Existenz noch die Identität der angeblichen Kinder der asylberechtigten Bezugsperson nachgewiesen werden konnten. Eine Prüfung einer familiären Zugehörigkeit traf daher ins Leere. Ferner war der Aufenthalt der Kinder, sowohl der Bezugsperson als auch der gesetzlichen Vertreterin unbekannt."Vorbringen zum behaupteten Familienangehörigenverhältnis: Die Antragstellerin und gesetzliche Vertreterin gibt vor, dass die oa. Kinder, die minderjährigen Kinder des Asylberechtigten Hr. römisch 40 wären. Es wurde kein Nachweis der Identität der oa. minderjährigen Kinder in Vorlage gebracht, wodurch eine Prüfung eines Familienverhältnisses nicht zu prüfen war. Zusammenfassend war daher zu schließen, dass weder die Existenz noch die Identität der angeblichen Kinder der asylberechtigten Bezugsperson nachgewiesen werden konnten. Eine Prüfung einer familiären Zugehörigkeit traf daher ins Leere. Ferner war der Aufenthalt der Kinder, sowohl der Bezugsperson als auch der gesetzlichen Vertreterin unbekannt.
Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil die Antragstellerin die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht beweisen können, da keine Dokumente in Vorlage gebracht wurden und der Aufenthalt der oa. Kinder nicht eruierbar ist.Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil die Antragstellerin die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht beweisen können, da keine Dokumente in Vorlage gebracht wurden und der Aufenthalt der oa. Kinder nicht eruierbar ist.
Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil:Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil:
Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich."Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich."
Mit Schreiben vom 13.11.2017, übernommen am 29.11.2017, wurden den Beschwerdeführern Aufforderungen zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wie folgt: Die Antragstellerin und deren Kinder können die Eigenschaft als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht beweisen, da Zweifel an der Echtheit den Kopien der vorgelegten Dokumente bestehen und sich die Paralleleinvernahme der angeblichen Ehepartner widersprüchlich darstellt. Hinsichtlich der mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer wurde folgende Feststellung getroffen: Die Antragstellerin kann die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht beweisen, da keine Dokumente in Vorlage gebracht wurden und der Aufenthalt der oa. Kinder nicht eruierbar ist. Daraus ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs 4 Asylgesetz abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben vom 13.11.2017, übernommen am 29.11.2017, wurden den Beschwerdeführern Aufforderungen zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wie folgt: Die Antragstellerin und deren Kinder können die Eigenschaft als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht beweisen, da Zweifel an der Echtheit den Kopien der vorgelegten Dokumente bestehen und sich die Paralleleinvernahme der angeblichen Ehepartner widersprüchlich darstellt. Hinsichtlich der mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer wurde folgende Feststellung getroffen: Die Antragstellerin kann die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht beweisen, da keine Dokumente in Vorlage gebracht wurden und der Aufenthalt der oa. Kinder nicht eruierbar ist. Daraus ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Stellungnahme vom 30.11.2017, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Bezugsperson Jurist und Menschenrechtsaktivist sei, weshalb er entführt und gefoltert worden sei. Am 06.07.2014 sei der Bezugsperson schließlich die Ausreise aus dem Kongo gelungen. Er habe ein österreichisches Visum erhalten und sei im September 2014 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Am 07.04.2015 habe die Bezugsperson dann in Österreich um Asyl angesucht und sei ihr am 31.05.2017 rk Asylstatus zuerkannt worden. Die Bezugsperson sei der Gatte bzw der Vater der Beschwerdeführer. Das Familienleben solle in Österreich fortgeführt werden. Die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin stünden über soziale Medien in Kontakt. Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, seien unrichtig. Es sei nicht richtig, dass lediglich Kopien der Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt worden seien; diese seien im Original vorgelegt worden. Für die Kinder hätten keine Pässe vorgelegt werden können, da sich die Genannten zum Zeitpunkt der Flucht beim jüngeren Bruder der Bezugsperson aufgehalten hätten und ihrerseits ebenfalls geflüchtet seien. Es werde davon ausgegangen, dass sich die mj Beschwerdeführer nach wie vor beim Bruder der Bezugsperson aufhalten würden. Die Suche nach den Kindern werde intensiv vorangetrieben. Bei den mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführern handle es sich um die leibleichen und ehelichen Kinder der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin. Falls Zweifel an der erwähnten Abstammung der Kinder bestehen würden, werde zum Beweis ein noch durchzuführender DNA-Test angeboten. Es werde ausdrücklich eine organisatorische Hilfestellung seitens des Bundesamtes bei der Durchführung der DNA-Analyse beantragt und um eine Frist von 12 Monaten ersucht, damit nach dem Auffinden der Kinder besagte Analyse durchgeführt werden könne. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin die Heiratsurkunde sowie den Heiratsauszug im Original vorgelegt. Die Widersprüche der Paralleleinvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson seien dadurch zu erklären, dass die Erstbeschwerdeführerin den Dolmetscher nicht verstanden habe und daher Übersetzungsfehler vorliegen würden. Suaheli sei keine einheitliche Sprache; es gebe eine kongolesische und eine kenianische Variante von Suaheli. Die Erstbeschwerdeführerin stamme aus dem Kongo, der Dolmetscher aus Kenia. Zwischen diesen Sprachen bestünden gravierende Unterschiede, nicht nur teilweise bei den Wörtern selbst, sondern auch in der inhaltlichen Bedeutung. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Dolmetscher mehrfach darauf hingewiesen, dass sie ihn nicht wirklich verstehen würde, was jedoch weder dokumentiert noch berücksichtigt worden sei. Daraus hätten sich vermeintliche Widersprüche ergeben. Es hätten eindeutig mehrfach Kommunikationsprobleme vorgelegen. Auf die vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche wurde in der Folge im Einzelnen näher eingegangen. Für das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs und die Ermittlungspflicht der Behörden sei es nicht ausreichend, dass die Erstbeschwerdeführerin "einvernommen" werde. Vielmehr sei ihr Gelegenheit zu geben, mit einem Dolmetscher, welcher ihre Sprache verstehe, zu sprechen. Ohne ausreichende Verständigung zwischen Dolmetscher und Antragstellerin könne der konkrete Sachverhalt nicht ermittelt und nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Unter einem wurden (erneut) die Kopien des Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson, eines diese betreffenden ZMR-Auszugs, des Bescheides des Bundesamtes vom 30.05.2017, der Geburtsurkunden der mj Beschwerdeführer sowie einer Heiratsurkunde, vorgelegt.
Am 21.12.2017 erging seitens des Bundesamtes eine E-Mail folgenden Inhalts an die Botschaft Nairobi:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit wird bekannt gegeben, dass die negative Stellungnahme unsererseits betreffend oa. Personen weiterhin aufrecht bleibt."
Mit Bescheiden der ÖB Nairobi vom 02.01.2018, zugestellt an die gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer am 03.01.2018, wurden die Einreiseanträge gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin und deren Kinder die Eigenschaft als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht hätten beweisen können, da Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Dokumente bestehen würden und sich die Paralleleinvernahme der angeblichen Ehepartner als widersprüchlich darstellen würde. Im Bescheid betreffend die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht hätte beweisen können, da keine Dokumente in Vorlage gebracht worden seien und der Aufenthalt der Kinder nicht eruierbar sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30.11.2018 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.Mit Bescheiden der ÖB Nairobi vom 02.01.2018, zugestellt an die gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer am 03.01.2018, wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin und deren Kinder die Eigenschaft als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht hätten beweisen können, da Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Dokumente bestehen würden und sich die Paralleleinvernahme der angeblichen Ehepartner als widersprüchlich darstellen würde. Im Bescheid betreffend die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht hätte beweisen können, da keine Dokumente in Vorlage gebracht worden seien und der Aufenthalt der Kinder nicht eruierbar sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30.11.2018 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Gegen die Bescheide der ÖB Nairobi wurden, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerden erhoben. In den Bescheiden der ÖB Nairobi sei auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 30.11.2017 nicht eingegangen worden; die Ausführungen seien ignoriert worden. Für die Wahrung des Parteiengehörs sei es jedoch nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern sei vielmehr auch eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten der Stellungnahme erforderlich. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. In weiterer Folge wurde das Vorbringen der Stellungnahme vom 30.11.2017 wiederholt und erneut darauf hingewiesen, dass sowohl betreffend die Erstbeschwerdeführerin als auch betreffend die Zweitbis Achtbeschwerdeführer die Dokumente (Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde und Heiratsauszug der Erstbeschwerdeführerin) im Original vorgelegt worden seien. Wären tatsächlich nur Kopien vorgelegt worden, hätte die Behörde einen Verbesserungsauftrag im Sinne der Manduktionspflicht erteilen müssen. Auch wurden die bereits in der Stellungnahme getätigten Ausführungen zu den vermeintlichen Widersprüchen in der Paralleleinvernahme wiederholt und diese folgendermaßen ergänzt: Im Einvernahmeprotokoll sei folgender Vermerk der Botschaft zu sehen: "Die Einvernahme findet in gebrochenem Kiswaheli und Französisch statt." Allein die Tatsache, dass die Einvernahme in zwei verschiedenen Sprachen erfolgt sei, zeige, dass eine ausreichende Verständigung der Erstbeschwerdeführerin mit dem Dolmetscher nicht möglich gewesen sei und Verständigungsprobleme vorgelegen hätten. Eine weitere Anmerkung der Botschaft: "... scheint immer verwirrter zu werden". Auf die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin alles verstanden habe, erstattete die Botschaft die Anmerkung: "den Umständen entsprechend, da die Einvernahme in gebrochenem Kiwasheli und Französisch stattfinden musste". Weiters seien viele Fragen von der Erstbeschwerdeführerin nicht verstanden worden und seien daher nicht bzw. mit "Nein" beantwortet worden. Die Verständigung im angesprochenen Interview sei nicht einmal rudimentär möglich gewesen; es sei "mit Händen und Füßen" kommuniziert worden. Weiters befinde sich - wie auch den Anmerkungen der ÖB Nairobi im Einvernahmeprotokoll entnommen werden kann - die Erstbeschwerdeführerin in einer extrem psychisch belastenden Situation. Die ÖB habe folgendes festgehalten: "Daraufhin brach die Frau komplett zusammen, fing zu heulen, wimmern und schreien an und bekam einen Weinkrampf, von dem sie sich nicht mehr beruhigen konnte. Es war nicht mehr möglich, ihr noch weitere Fragen zu stellen. Schluchzend und schüttelnd teilte sie nur noch gebrochen mit, wenn sie schon alle ihre Kinder verloren hätte, wolle sie wenigsten ihren Mann wiedersehen.... Sie musste nach ca. 15 Minuten mit (körperlicher) Unterstützung durch den Dolmetscher hinausbegleitet werden". Die gesamte Befragung der Erstbeschwerdeführerin habe unter nicht regulären Bedingungen stattgefunden, wobei der Botschaft kein Vorwurf gemacht würde, da die Parallelbefragung offensichtlich unter schwierigsten Umständen durchgeführt hätte werden müssen. Auch hätte sich die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme in einem massiven psychischen Ausnahmezustand befunden, was aus dem Protokoll auch klar hervorgehe. Der Beschwerde waren Kopien der Auszüge der Geburtsurkunden der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer sowie die Kopie der Geburtsurkunde der Achtbeschwerdeführerin inklusive deutscher Übersetzung, Kopien der Reisepässe der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson, die Kopie des Asylbescheids des Bundesamtes vom 30.05.2017 die Bezugsperson betreffend, die Kopie einer Meldebestätigung die Bezugsperson betreffend, die Kopie der Heiratsurkunde und des Auszugs aus dem Eheregister inklusive deutscher Übersetzung, angeschlossen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2018 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach der Erzählung des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Ungeachtet des Umstandes, dass es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen, im Herkunftsstaat der Verfahrenspartei auch widerrechtlich zu erlangen, könne im gegenständlichen (Einzel)Fall mangels Vorlage von zweifelsfreien und originalen Dokumenten und aufgrund der widersprechenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson über ihre Hochzeitsfeier und ihren gemeinsamen Haushalt aus Sicht der Behörde keineswegs vom behaupteten Familienverhältnis ausgegangen werden, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Da der Aufenthalt der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer unbekannt sei, sei eine zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderliche DNA-Analyse derzeit nicht möglich. Damit sei die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 Asyl nicht feststellbar. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde nämlich verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. Im Übrigen teile die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 06.11.2017. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der Bescheide darzutun.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2018 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach der Erzählung des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Ungeachtet des Umstandes, dass es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen, im Herkunftsstaat der Verfahrenspartei auch widerrechtlich zu erlangen, könne im gegenständlichen (Einzel)Fall mangels Vorlage von zweifelsfreien und originalen Dokumenten und aufgrund der widersprechenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson über ihre Hochzeitsfeier und ihren gemeinsamen Haushalt aus Sicht der Behörde keineswegs vom behaupteten Familienverhältnis ausgegangen werden, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Da der Aufenthalt der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer unbekannt sei, sei eine zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderliche DNA-Analyse derzeit nicht möglich. Damit sei die Eigenschaft der Kinder als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, Asyl nicht feststellbar. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde nämlich verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. Im Übrigen teile die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 06.11.2017. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der Bescheide darzutun.
Am 05.03.2018 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde begründend ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. Es sei jedoch gegenständlich seitens der Behörde weder auf das Vorbringen in der Stellungnahme noch auf die Argumente in der Beschwerde eingegangen worden und sei somit das Recht auf Parteigehör verletzt worden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Der Erstantrag bleibe unverändert. Das Eventualbegehren werde dahingehend modifiziert, den Bescheid der ÖB Nairobi mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖB Nairobi zurückzuverweisen.Am 05.03.2018 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde begründend ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. Es sei jedoch gegenständlich seitens der Behörde weder auf das Vorbringen in der Stellungnahme noch auf die Argumente in der Beschwerde eingegangen worden und sei somit das Recht auf Parteigehör verletzt worden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Der Erstantrag bleibe unverändert. Das Eventualbegehren werde dahingehend modifiziert, den Bescheid der ÖB Nairobi mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖB Nairobi zurückzuverweisen.
Mit einem am 05.04.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005:Paragraph 34, AsylG 2005:
"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
§ 35 AsylG 2005:Paragraph 35, AsylG 2005:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 FPG lautet:Paragraph 26, FPG lautet:
"§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.""§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet:
"Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.""Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor bzw wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor bzw wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen:
Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der 7 (zum Antragszeitpunkt sämtlich noch minderjährigen) Zweit- bis Achtbeschwerdeführer und Gattin des als Bezugsperson angeführten XXXX , welcher in Österreich am 31.05.2017 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Die Bezugsperson sei der leibliche Vater der genannten mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer. Die mj Beschwerdeführer befinden sich angeblich in der Obhut des Bruders der Bezugsperson; der Aufenthaltsort der Genannten ist nicht bekannt.Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der 7 (zum Antragszeitpunkt sämtlich noch minderjährigen) Zweit- bis Achtbeschwerdeführer und Gattin des als Bezugsperson angeführten römisch 40 , welcher in Österreich am 31.05.2017 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Die Bezugsperson sei der leibliche Vater der genannten mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer. Die mj Beschwerdeführer befinden sich angeblich in der Obhut des Bruders der Bezugsperson; der Aufenthaltsort der Genannten ist nicht bekannt.
Die Behörde wies den Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin gegenständlich im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das behauptete Familienverhältnis aufgrund der Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Urkunden und der Widersprüche der Paralleleinvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht als erwiesen anzunehmen sei. Betreffend die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer habe die Eigenschaft als Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht bewiesen werden können, da keine Dokumente in Vorlage gebracht worden seien und der Aufenthalt der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer nicht erurierbar sei.Die Behörde wies den Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin gegenständlich im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das behauptete Familienverhältnis aufgrund der Zweifel an der Echtheit der Kopien der vorgelegten Urkunden und der Widersprüche der Paralleleinvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht als erwiesen anzunehmen sei. Betreffend die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer habe die Eigenschaft als Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht bewiesen werden können, da keine Dokumente in Vorlage gebracht worden seien und der Aufenthalt der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer nicht erurierbar sei.
Vorweg ist anzumerken, dass die Ausführungen der Behörde in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 06.11.2017 die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer betreffend, wonach hinsichtlich der Genannten keine Dokumente in Vorlage gebracht worden seien, aktenwidrig sind. Den Einreiseanträgen (und in der Folge auch der Stellungnahme vom 30.11.2017) waren jeweils Geburtsurkunden in französischer Sprache angeschlossen (Anm: der Beschwerde wurden diese Dokumente dann in deutscher Übersetzung angeschlossen). Zur Frage, ob die angeführten Dokumente - wie auch die vorgelegte Heiratsurkunde bzw der Auszug aus dem Register der Eheerklärung) - in Kopie oder im Original vorgelegt wurden, bestehen divergierende Angaben. Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin wurden die angeführten Dokumente im Original vorgelegt, nach den Ausführungen der Behörde lediglich in Kopie. Die Beschwerdeführer wurden jedenfalls nicht explizit aufgefordert, die Unterlagen im Original in Vorlage zu bringen. Nach dem Akteninhalt wäre aber offenbar eine Überprüfung von Dokumenten gegenständlich aufgrund der Schließung des HGK in Kinshasa, welche solche Überprüfungen bisher vorgenommen hat, gar nicht möglich gewesen (siehe Beilage 3).Vorweg ist anzumerken, dass die Ausführungen der Behörde in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 06.11.2017 die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer betreffend, wonach hinsichtlich der Genannten keine Dokumente in Vorlage gebracht worden seien, aktenwidrig sind. Den Einreiseanträgen (und in der Folge auch der Stellungnahme vom 30.11.2017) waren jeweils Geburtsurkunden in französischer Sprache angeschlossen Anmerkung, der Beschwerde wurden diese Dokumente dann in deutscher Übersetzung angeschlossen). Zur Frage, ob die angeführten Dokumente - wie auch die vorgelegte Heiratsurkunde bzw der Auszug aus dem Register der Eheerklärung) - in Kopie oder im Original vorgelegt wurden, bestehen divergierende Angaben. Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin wurden die angeführten Dokumente im Original vorgelegt, nach den Ausführungen der Behörde lediglich in Kopie. Die Beschwerdeführer wurden jedenfalls nicht explizit aufgefordert, die Unterlagen im Original in Vorlage zu bringen. Nach dem Akteninhalt wäre aber offenbar eine Überprüfung von Dokumenten gegenständlich aufgrund der Schließung des HGK in Kinshasa, welche solche Überprüfungen bisher vorgenommen hat, gar nicht möglich gewesen (siehe Beilage 3).
Eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente ist, wie sich auch aus dem Akt ergibt, aus von den Beschwerdeführern nicht zu vertretenden Gründen, gegenständlich unterblieben. Im Hinblick auf die von der Behörde hinsichtlich der Echtheit und der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden geäußerten Bedenken ist vorweg festzuhalten, dass dies allein eine Ablehnung der Einreiseanträge nicht zu begründen vermag. In einem solchen Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen; darunter fallen etwa Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme oder die Durchführung von DNA-Tests.
Aus dem Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt am 06.04.2017 ergibt sich, dass diese von Anfang an angegeben hat, seit Dezember 2006 verheiratet zu sein und sieben Kinder zu haben. Dabei gab die Bezugsperson jeweils den Namen und das Geburtsjahr sämtlicher Beschwerdeführer an und stimmen diese Angaben mit jenen der Erstbeschwerdeführerin und der Einreiseanträge bzw mit dem Inhalt der vorgelegten Urkunden überein. Auch die Angaben der Bezugsperson zu den Namen der Trauzeugen stimmen mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Paralleleinvernahme überein. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben zur Familienangehörigeneigenschaft vor.
Die Paralleleinvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson brachten jedoch auch teils gravierende Widersprüche zutage (siehe hiezu im Einzelnen oben) und welche somit grundsätzlich als Anhaltspunkte für das Nichtbestehen der behaupteten Angehörigeneigenschaft herangezogen werden könnten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin an der ÖB Nairobi (für beide Seiten) unter schwierigsten Bedingungen stattgefunden hat. So weisen etwa folgende Auszüge aus der Niederschrift der Paralleleinvernahme vom 30.10.2017auf das Vorliegen erhebliche Verständigungsschwierigkeiten der Erstbeschwerdeführerin mit dem Dolmetscher hin:
"Anm. d. Botschaft: Die Einvernahme findet in gebrochenem Kiswaheli und Französisch statt. [...] F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstehen können? A: Ja (Anm. der Botschaft: den Umständen entsprechend, da die Einvernahme in gebrochenem Kiswaheli und Französisch stattfinden musste)". Neben diesen außergewöhnlichen Bedingungen der Einvernahme und den bemerkenswerten Ausführungen der ÖB hiezu, ist auch noch die psychische Verfassung der Erstbeschwerdeführerin zu beachten, welche von der ÖB folgendermaßen festgehalten wurde: "Daraufhin brach die Frau komplett zusammen, fing zu heulen, wimmern und schreien an und bekam einen Weinkrampf, von dem sie sich nicht mehr beruhigen konnte. Es war nicht mehr möglich, ihr noch weitere Fragen zu stellen. Schluchzend und schüttelnd teilte sie nur noch gebrochen mit, wenn sie schon alle ihre Kinder verloren hätte, wolle sie wenigsten ihren Mann wiedersehen.... Sie musste nach ca. 15 Minuten mit (körperlicher) Unterstützung durch den Dolmetscher hinausbegleitet werden"."Anm. d. Botschaft: Die Einvernahme findet in gebrochenem Kiswaheli und Französisch statt. [...] F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstehen können? A: Ja Anmerkung der Botschaft: den Umständen entsprechend, da die Einvernahme in gebrochenem Kiswaheli und Französisch stattfinden musste)". Neben diesen außergewöhnlichen Bedingungen der Einvernahme und den bemerkenswerten Ausführungen der ÖB hiezu, ist auch noch die psychische Verfassung der Erstbeschwerdeführerin zu beachten, welche von der ÖB folgendermaßen festgehalten wurde: "Daraufhin brach die Frau komplett zusammen, fing zu heulen, wimmern und schreien an und bekam einen Weinkrampf, von dem sie sich nicht mehr beruhigen konnte. Es war nicht mehr möglich, ihr noch weitere Fragen zu stellen. Schluchzend und schüttelnd teilte sie nur noch gebrochen mit, wenn sie schon alle ihre Kinder verloren hätte, wolle sie wenigsten ihren Mann wiedersehen.... Sie musste nach ca. 15 Minuten mit (körperlicher) Unterstützung durch den Dolmetscher hinausbegleitet werden".
Nach dem Gesagten sind - aufgrund der offenkundigen Verständigungsschwierigkeiten und der psychischen Ausnahmesituation der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Paralleleinvernahme vor der ÖB Nairobi - die von der Behörde erkannten Widersprüche nicht geeignet, allein darauf aufbauend die Familienangehörigeneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin zu verneinen. Es ist nämlich nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass sich - wie auch die Beschwerdevertreter zu Recht relevieren - die widersprüchlichen Angaben aus den dargestellten Verständigungsproblemen bzw daraus resultierende Übersetzungsfehlern des Dolmetschers ergeben haben. Auch hätten die Widersprüche mit den Ausführungen der Bezugsperson im Zuge deren Asylverfahrens in Konnex gesetzt werden müssen.
Da die Behörde die vorgelegten Dokumente offenkundig für nicht geeignet befunden hat, das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses nachzuweisen, wären gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft der mj Beschwerdeführer in Hinblick auf die Bezugsperson bzw der leiblichen Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin zu den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern, erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist § 13 Abs 4 BFA-VG auch in Verfahren nach § 35 AsylG anzuwenden).Da die Behörde die vorgelegten Dokumente offenkundig für nicht geeignet befunden hat, das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses nachzuweisen, wären gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft der mj Beschwerdeführer in Hinblick auf die Bezugsperson bzw der leiblichen Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin zu den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern, erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auch in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG anzuwenden).
Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend § 13 Abs 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen (vgl etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019).Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen vergleiche etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019).
Die Erstbeschwerdeführerin hat die Bereitschaft (sämtlicher Beschwerdeführer), sich zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen, explizit erklärt (vgl Stellungnahme vom 30.11.2017) und auch einen entsprechenden Antrag auf die Durchführung einer DNA-Analyse gestellt, falls die Behörde weiterhin "Zweifel am Vorliegen der Familieneigenschaft hegen" sollte. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch eine entsprechende Belehrung nicht erteilt.Die Erstbeschwerdeführerin hat die Bereitschaft (sämtlicher Beschwerdeführer), sich zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen, explizit erklärt vergleiche Stellungnahme vom 30.11.2017) und auch einen entsprechenden Antrag auf die Durchführung einer DNA-Analyse gestellt, falls die Behörde weiterhin "Zweifel am Vorliegen der Familieneigenschaft hegen" sollte. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch eine entsprechende Belehrung nicht erteilt.
Vor Abweisung eines Antrags gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg:Vor Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg:
"hat ihm ... zu ermöglichen"; "ist zu belehren"; vgl VwGH 22.2.2018,"hat ihm ... zu ermöglichen"; "ist zu belehren"; vergleiche VwGH 22.2.2018,
Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben (vgl auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131).Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben vergleiche auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131).
Das Gesagte gilt auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, nämlich dass die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer nicht greifbar sein sollen und somit die Vornahme einer DNA-Analyse derzeit de facto nicht möglich wäre. Wenn sich die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung jedoch allein auf diese (derzeit) faktische Unmöglichkeit einer Untersuchung der mj Beschwerdeführer zurückzieht, um zu argumentieren, dass ihr kein Fehler unterlaufen ist, übersieht sie, dass es nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die entsprechende Belehrung eines Antragstellers ankommt (vgl § 13 Abs 4 BFA-VG; "der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren"). Im Übrigen hat die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich die Bereitschaft sämtlicher Beschwerdeführer zur Vornahme einer DNA-Untersuchung erklärt. Aus dem Verfahrensakt ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern - trotz ausdrücklichen Ersuchens - eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 Abs 4 BFA-VG darstellt.Das Gesagte gilt auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, nämlich dass die mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer nicht greifbar sein sollen und somit die Vornahme einer DNA-Analyse derzeit de facto nicht möglich wäre. Wenn sich die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung jedoch allein auf diese (derzeit) faktische Unmöglichkeit einer Untersuchung der mj Beschwerdeführer zurückzieht, um zu argumentieren, dass ihr kein Fehler unterlaufen ist, übersieht sie, dass es nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die entsprechende Belehrung eines Antragstellers ankommt vergleiche Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG; "der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren"). Im Übrigen hat die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich die Bereitschaft sämtlicher Beschwerdeführer zur Vornahme einer DNA-Untersuchung erklärt. Aus dem Verfahrensakt ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern - trotz ausdrücklichen Ersuchens - eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG darstellt.
In diesem Zusammenhang ist auch noch Folgendes festzuhalten: Eine allfällige Kenntnis eines Fremden von der Bestimmung des § 13 Abs 4 BFA-VG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Fremden über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Für eine hievon abweichende Auslegung bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte (arg.: "Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren"...). Die Behörde hat es jedenfalls unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren, obgleich die Beschwerdeführer selbst auf diese die Behörde treffende Verpflichtung hingewiesen haben.In diesem Zusammenhang ist auch noch Folgendes festzuhalten: Eine allfällige Kenntnis eines Fremden von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Fremden über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Für eine hievon abweichende Auslegung bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte (arg.: "Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren"...). Die Behörde hat es jedenfalls unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren, obgleich die Beschwerdeführer selbst auf diese die Behörde treffende Verpflichtung hingewiesen haben.
Nach den Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.10.2017 halte sich die Erstbeschwerdeführerin derzeit bei der Mutter der Bezugsperson in Burundi auf; die mj Beschwerdeführer seien nicht bei der Genannten, sondern beim Bruder der Bezugsperson. Wo sich dieser und die Kinder der Bezugsperson zurzeit aufhalten würden, wisse die Bezugsperson nicht. Die Erstbeschwerdeführerin konnte ebenfalls keine Angaben zum Aufenthaltsort der mj Beschwerdeführer machen. Nach den Kindern werde derzeit vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin in Burundi gesucht. Bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt sind die genannten Kinder nicht gefunden worden.
Den o.e. Angaben folgend, nämlich dass sich die mj Beschwerdeführer nicht bei der Erstbeschwerdeführerin, sondern beim Bruder der Bezugsperson befinden sollen, wäre von der Behörde vorweg zu klären gewesen, welcher Person in einer Konstellation wie dieser die gesetzliche Vertretung bzw Obsorge für die Minderjährigen und - daraus folgend - die Legitimation zur Stellung eines Einreiseantrages für die mj Beschwerdeführer zukommt (siehe hiezu auch unten).
Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Obsorgeregelung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633).
Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde Ermittlungen welcher Art auch immer zum Personenstandsrecht der Demokratischen Republik Kongo durchgeführt und in der Folge ihren Feststellungen zugrunde gelegt hätte. Zur Frage, welcher Person nach dem Recht der Demokratischen Republik Kongo und der dortigen Anwendungspraxis in einer Konstellation wie der vorliegenden, nämlich dem angeblichen Aufenthalt der mj Beschwerdeführer nicht bei ihrer vermeintlichen Mutter (der Erstbeschwerdeführerin), sondern bei ihrem Onkel und der Flucht des angeblichen Kindsvaters (der Bezugsperson) nach Österreich, die gesetzliche Vertretung bzw Obsorge für die mj Beschwerdeführer rechtlich zukommt, fehlen Feststellungen seitens der Behörde. Die Klärung dieser (Vor-)Frage ist auch relevant, um beurteilen zu können, ob die Erstbeschwerdeführerin überhaupt berechtigt war, die Einreiseanträge der mj Zweit- bis Achtbeschwerdeführer zu stellen bzw ob überhaupt eine rechtsgültige Zustimmung zur Ausreise der mj Beschwerdeführer vorliegt bzw ob nicht eine Person, in deren Obhut sich die mj Beschwerdeführer befinden, die Einreiseanträge hätte stellen bzw die Zustimmung zur Ausreise hätte erteilen müssen.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Demokratischen Republik Kongo einschließlich der dortigen Gepflogenheiten und der Anwendungspraxis in Bezug auf die gesetzliche Vertretung bzw Obsorge in einer Konstellation wie der vorliegenden anzustellen und von der Behörde auch entsprechende Feststellungen hiezu zu treffen sein.
Sollten nach einer erneuten, in einer für die Erstbeschwerdeführerin verständlichen Sprache durchgeführten Einvernahme, weiterhin Zweifel an einer (gültig geschlossenen) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre - sollte nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern (bzw. einem oder mehreren von ihnen) und der Bezugsperson gesichert sei - in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin - deren leibliche Mutterschaft zu den Zweitbis Achtbeschwerdeführern vorausgesetzt - auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen.Sollten nach einer erneuten, in einer für die Erstbeschwerdeführerin verständlichen Sprache durchgeführten Einvernahme, weiterhin Zweifel an einer (gültig geschlossenen) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre - sollte nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern (bzw. einem oder mehreren von ihnen) und der Bezugsperson gesichert sei - in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin - deren leibliche Mutterschaft zu den Zweitbis Achtbeschwerdeführern vorausgesetzt - auch Artikel 8, EMRK entsprechend zu berücksichtigen.
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der neueren höchstgerichtlichen Judikatur (vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegender Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme von DNA-Analysen zu geben haben. Ferner ist die Behörde gegebenenfalls (bei DNA-mäßig festgestellter Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin) gehalten, die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu prüfen, um der Erstbeschwerdeführerin die Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern zu ermöglichen.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der neueren höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegender Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme von DNA-Analysen zu geben haben. Ferner ist die Behörde gegebenenfalls (bei DNA-mäßig festgestellter Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin) gehalten, die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen, um der Erstbeschwerdeführerin die Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern zu ermöglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, DNA-Daten, Ermittlungspflicht, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2191130.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019