Entscheidungsdatum
03.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W230 1421158-3/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid über die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die in der Beschwerde als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde von der belangten Behörde am 30.04.2019 genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Behörde bereits eine Vollmachtsanzeige vor, wonach der Beschwerdeführer durch XXXX (im Folgenden: [HS]) vertreten werde. Laut der behördlichen Zustellverfügung war der Bescheid an den Beschwerdeführer an einer näher genannten Abgabestelle zuzustellen. In dieser Weise wurde dann auch vorgegangen.Die in der Beschwerde als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde von der belangten Behörde am 30.04.2019 genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Behörde bereits eine Vollmachtsanzeige vor, wonach der Beschwerdeführer durch römisch 40 (im Folgenden: [HS]) vertreten werde. Laut der behördlichen Zustellverfügung war der Bescheid an den Beschwerdeführer an einer näher genannten Abgabestelle zuzustellen. In dieser Weise wurde dann auch vorgegangen.
Anlässlich eines kurzen Treffens zeigte der Beschwerdeführer seinem Vertreter sodann die von ihm erhaltene Bescheidausfertigung. Dabei händigte er ihm den Bescheid jedoch nicht in einer Weise aus, dass im Lichte der Verkehrsaufassung davon auszugehen war, dass er sich von da an in der Verfügungsmacht des Übernehmens befinden sollte. Die Umstände dieses "Zeigens" des Bescheides lassen nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer dem [HS] den Bescheid zur alleinigen Verfügung überlassen wollte, sie gaben dem Vertreter auch nicht die Zeit, die eine vollständige Lektüre des Bescheides erlaubt hätte. Die Umstände des Treffens waren so, dass der Vertreter den Spruch des Bescheides überflog, den Beschwerdeführer tröstete und von der Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen unterrichtete, und dass der Beschwerdeführer den Bescheid dann wieder zu sich nahm, dies in der Absicht, diesen am nächsten Tag einer Rechtsberatungsorganisation oder einem Rechtsanwalt zum Verfassen einer Beschwerde zu übergeben.
Die Beschwerde wurde von dem in weiterer Folge durch den vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Verein eingebracht, gleichzeitig zeigte dieser Verein seine Bevollmächtigung an und schloss die Kopie einer Vollmachtsurkunde bei.
Ein weiterer Zustellversuch hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Ablauf der (wegen fehlerhafter Zustellverfügung missglückten) Zustellung und zur späteren Beschwerdeeinbringung durch einen bevollmächtigten Verein stützen sich auf den Akteninhalt (insb. Rückschein und Urschrift des Bescheides zu den Daten der Abfertigung, und Zusendung an den Beschwerdeführer). Die Umstände, unter denen das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und [HS] stattgefunden hat, bei dem der Beschwerdeführer dem [HS] den Bescheid zeigte, lassen sich anhand der glaubhaften und von der belangten Behörde nach Gewährung von Parteiengehör unwidersprochenen schriftlichen Darstellung dieses Treffens durch [HS] treffen. Dass ein zweiter Zustellversuch unternommen worden wäre, hat die belangte Behörde, der das Bundesverwaltungsgericht zum Vorgang der fehlerhaften Zustellung und zu den Umständen, deren Qualifikation als Heilungsvorgang zu prüfen war (jedoch wie in der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird: zu verneinen war), Parteiengehör eingeräumt hat, nicht vorgebracht. Die Behörde hat sich vielmehr dahin geäßert, dass sie in rechtlicher Hinsicht aus dem Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem [HS] die Heilung des Zustellmangels ableitet. Sie hat nicht beantragt, die ihr gewährte Frist zu verlängern, beispielsweise, um einen neuerlichen Zustellvesuch an den nunmehrigen Vertreter zu unternehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Im Einparteienverfahren (um ein solches handelt es sich beim vorliegenden Verfahren über die Aberkennung von subsidiärem Schutz) setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides an die Partei voraus (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN).Im Einparteienverfahren (um ein solches handelt es sich beim vorliegenden Verfahren über die Aberkennung von subsidiärem Schutz) setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides an die Partei voraus vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN).
3.2. Wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.3.2. Wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Ab dem Wirksamwerden einer Zustellungsvollmacht (Zugang an die Behörde) kann nur mehr an den Zustellbevollmächtigten, der als Empfänger zu bezeichnen ist, zugestellt werden. Eine Zustellung an den Vollmachtgeber selbst ist unwirksam (VwGH 21.01.2013, 2012/16/0011; OGH 10 ObS 221/92).
Indem die belangte Behörde den Bescheid zunächst an den Beschwerdeführer direkt adressierte und zustellte, unterlief ihr ein Zustellmangel. Zu untersuchen ist daher, ob dieser Mangel nachträglich geheilt ist.
3.3. Nachdem § 7 ZustG auf die Heilung einer Verletzung des § 9 Abs. 3 leg.cit. nicht anwendbar ist, bewirkt auch die Zustellung an die Partei persönlich keine Erlassung des Bescheides. Sofern gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 3 erster Satz leg.cit. verstoßen wird, gilt die Zustellung erst dann als bewirkt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorliegen (VwGH 18.12.2003, 2003/12/0135), das heißt, wenn dem Vertreter die Bescheidausfertigung "tatsächlich zugekommen" ist.3.3. Nachdem Paragraph 7, ZustG auf die Heilung einer Verletzung des Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. nicht anwendbar ist, bewirkt auch die Zustellung an die Partei persönlich keine Erlassung des Bescheides. Sofern gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz leg.cit. verstoßen wird, gilt die Zustellung erst dann als bewirkt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. vorliegen (VwGH 18.12.2003, 2003/12/0135), das heißt, wenn dem Vertreter die Bescheidausfertigung "tatsächlich zugekommen" ist.
Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (VwGH 29.03.2001, 2001/06/0004); die Bescheidausfertigung muss ihm übergeben (im Sinne von ausgefolgt) worden sein (vgl. VwSlg. 18.713 A/2013).Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (VwGH 29.03.2001, 2001/06/0004); die Bescheidausfertigung muss ihm übergeben (im Sinne von ausgefolgt) worden sein vergleiche VwSlg. 18.713 A/2013).
Der Umstand, dass der MigrantInnenverein St. Marx als nunmehr zur Beschwerdeführung bevollmächtigter und (seit Beschwerdeeinbringung) einschreitender Vertreter des Beschwerdeführers möglicherweise die Ausfertigung des Bescheides vom Beschwerdeführer selbst erhalten hatte, konnte keine Heilung der Zustellung bewirken, weil nach der Rechtsprechung eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides nur dann erfolgen kann, wenn dieser Bescheid dem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt (VwGH 08.04.1992, 92/01/0001), ein tatsächliches Zukommen an einen später erst Bevollmächtigten heilt die Zustellung dagegen nicht.
Eine Heilung des Zustellmangels hätte daher nur in dem Fall stattfinden können, dass dem zum Zeitpunkt der erfolglosen Bescheidzustellung bevollmächtigen Vertreter, also dem [HS], die Bescheidausfertigung tatsächlich zugekommen ist. Dazu ist Folgendes auszuführen:
3.4. Ein Dokument gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" und ein im Zustellverfahren unterlaufener Mangel wird nur dann geheilt, wenn das Dokument in die Verfügungsgewalt ("Besitz", Gewahrsame) des Empfängers (§ 2 Z 1 ZustG) gelangt (OGH 3 Ob 168/93; idS ferner VfSlg 14.656/1996; VwGH 17.1.1997, 94/07/0043; Ritz, BAO3 1017).3.4. Ein Dokument gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" und ein im Zustellverfahren unterlaufener Mangel wird nur dann geheilt, wenn das Dokument in die Verfügungsgewalt ("Besitz", Gewahrsame) des Empfängers (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG) gelangt (OGH 3 Ob 168/93; idS ferner VfSlg 14.656 aus 1996,; VwGH 17.1.1997, 94/07/0043; Ritz, BAO3 1017).
Unter welchen Umständen von einer Übergabe im Sinne des tatsächlichen Zukommens auszugehen ist, regelt das ZustG nicht näher. Nach § 426 ABGB ("Arten der Übergabe; 1. bei beweglichen Sachen: a. körperliche Übergabe") können bewegliche Sachen "... in der Regel nur durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand an einen anderen übertragen werden". Die körperliche Übergabe besteht darin, dass dem Erwerber die ausschließliche Verfügungsgewalt eingeräumt und dem Veräußerer entzogen wird (Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, § 426 Rz 2). Für die Übergabe iSd. § 426 ABGB ausreichend ist, wenn die Sache in eine Lage gebracht wird, in der sie sich tatsächlich oder nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Übernehmers befindet. Es genügt jedes Naheverhältnis, das nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame des Erwerbers signalisiert (vg. mwN Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], ABGB: Großkommentar zum ABGB3 [2018] § 426 ABGB Rz 5).Unter welchen Umständen von einer Übergabe im Sinne des tatsächlichen Zukommens auszugehen ist, regelt das ZustG nicht näher. Nach Paragraph 426, ABGB ("Arten der Übergabe; 1. bei beweglichen Sachen: a. körperliche Übergabe") können bewegliche Sachen "... in der Regel nur durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand an einen anderen übertragen werden". Die körperliche Übergabe besteht darin, dass dem Erwerber die ausschließliche Verfügungsgewalt eingeräumt und dem Veräußerer entzogen wird (Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, Paragraph 426, Rz 2). Für die Übergabe iSd. Paragraph 426, ABGB ausreichend ist, wenn die Sache in eine Lage gebracht wird, in der sie sich tatsächlich oder nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Übernehmers befindet. Es genügt jedes Naheverhältnis, das nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame des Erwerbers signalisiert (vg. mwN Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], ABGB: Großkommentar zum ABGB3 [2018] Paragraph 426, ABGB Rz 5).
Ein Vorgang, mit dem die Partei dem Vertreter den Bescheid anlässlich eines kurzen Treffens zeigt, wobei dieser Vertreter eine Lektüre des Spruchs vornimmt, eine vollständige Lektüre durch den Vertreter unterbleibt, und die Partei den Bescheid nach diesem Treffen wieder mitnimmt, mit der Absicht, damit am nächsten Tag einen Rechtsanwalt zur Beschwerdeführung zu beauftragen, ist nicht so zu bewerten, dass anlässlich dieses Treffens die Bescheidausfertigung dem ersten Vertreter übergeben und damit im Sinne von § 9 Abs. 3 ZustG "tatsächlich zugekommen" wäre.Ein Vorgang, mit dem die Partei dem Vertreter den Bescheid anlässlich eines kurzen Treffens zeigt, wobei dieser Vertreter eine Lektüre des Spruchs vornimmt, eine vollständige Lektüre durch den Vertreter unterbleibt, und die Partei den Bescheid nach diesem Treffen wieder mitnimmt, mit der Absicht, damit am nächsten Tag einen Rechtsanwalt zur Beschwerdeführung zu beauftragen, ist nicht so zu bewerten, dass anlässlich dieses Treffens die Bescheidausfertigung dem ersten Vertreter übergeben und damit im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, ZustG "tatsächlich zugekommen" wäre.
3.5. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch noch nicht rechtswirksam erlassen wurde. Die belangte Behörde hat anlässlich des ihr gewährten Parteiengehörs auch nicht vorgebracht, dass sie einen neuerlichen Zustellversuch unternommen habe (oder auch nur unternehmen wolle). Aus diesem Grund liegt (noch) kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor, weshalb die vom nunmehr bevollmächtigten Verein eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Erst nach einer allfälligen rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
3.6. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.3.6. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwSlg. 18.713 A/2013 zum tatsächlichen zukommen im Sinne einer "Übergabe" Voraussetzung der Heilung; VwGH 08.04.1992, 92/01/0001 zur Aussage, dass ein Zukommen an den erst im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung Bevollmächtigten keine Zustellheilung bewirkt), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwSlg. 18.713 A/2013 zum tatsächlichen zukommen im Sinne einer "Übergabe" Voraussetzung der Heilung; VwGH 08.04.1992, 92/01/0001 zur Aussage, dass ein Zukommen an den erst im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung Bevollmächtigten keine Zustellheilung bewirkt), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Bescheiderlassung, Nichtbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W230.1421158.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019