Entscheidungsdatum
03.07.2019Norm
AsylG 2005 §12 Abs2Spruch
W187 2163145-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 und § 22 Abs 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe bzw ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der Provinz Kunduz gedroht habe. Die Taliban hätten nach ihm gesucht. Persönlich sei er nicht bedroht worden.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe bzw ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der Provinz Kunduz gedroht habe. Die Taliban hätten nach ihm gesucht. Persönlich sei er nicht bedroht worden.
2. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit dem mündlich am XXXX zur Zahl XXXX verkündeten und am XXXX zur Zahl XXXX schriftlich verkürzt ausgefertigten Erkenntnis ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit dem mündlich am römisch 40 zur Zahl römisch 40 verkündeten und am römisch 40 zur Zahl römisch 40 schriftlich verkürzt ausgefertigten Erkenntnis ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
4. Am XXXX suchte der Beschwerdeführer in Frankreich um internationalen Schutz an. Da sich nach der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ergab, wurde der Beschwerdeführer am XXXX nach Österreich zurückgeschoben und der Asylantrag als am selben Tag in Österreich eingebracht gilt.4. Am römisch 40 suchte der Beschwerdeführer in Frankreich um internationalen Schutz an. Da sich nach der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ergab, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 nach Österreich zurückgeschoben und der Asylantrag als am selben Tag in Österreich eingebracht gilt.
5. Im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Flughafen, am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von XXXX bis XXXX in Paris, Frankreich, aufgehalten habe. Auf die Frage, ob sich gegenüber den Fluchtgründen gegenüber dem Erstverfahren etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sich nichts geändert habe und die für ihn die selben Fluchtgründe wie XXXX gälten. Er habe alle Ausreise-, Fluch- oder Verfolgungsgründe genannt. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er vermutlich getötet zu werden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation oder seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass sich nichts geändert habe. Es gebe auch keine weiteren sachdienlichen Hinweise.5. Im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Flughafen, am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von römisch 40 bis römisch 40 in Paris, Frankreich, aufgehalten habe. Auf die Frage, ob sich gegenüber den Fluchtgründen gegenüber dem Erstverfahren etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sich nichts geändert habe und die für ihn die selben Fluchtgründe wie römisch 40 gälten. Er habe alle Ausreise-, Fluch- oder Verfolgungsgründe genannt. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er vermutlich getötet zu werden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation oder seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass sich nichts geändert habe. Es gebe auch keine weiteren sachdienlichen Hinweise.
6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vernommen. Diese Einvernahme hatte folgenden Verlauf:6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vernommen. Diese Einvernahme hatte folgenden Verlauf:
"LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
VP: Ja.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Sehr gut.
LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente, die Sie vorlegen möchten?
VP: Ja. ich habe eine Bestätigung der XXXX . Dort ist angeführt, dass ich vor meiner Ausreise nach Frankreich in einem Altersheim in XXXX ausgeholfen habe.VP: Ja. ich habe eine Bestätigung der römisch 40 . Dort ist angeführt, dass ich vor meiner Ausreise nach Frankreich in einem Altersheim in römisch 40 ausgeholfen habe.
Anmerkung: AW legt eine Bestätigung der XXXX vom XXXX vor. Eine Kopie der Bestätigung wird zum Akt genommen. Das Original wird an den AW retourniert.Anmerkung: AW legt eine Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 vor. Eine Kopie der Bestätigung wird zum Akt genommen. Das Original wird an den AW retourniert.
LA: Haben Sie gegen den Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, Einwände? Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
VP: Ja und ich habe keine Einwände.
LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?
VP: Nein.
LA: Haben Sie mit jemanden Kontakt, der in Afghanistan lebt?
VP: Ja, mit meinem Bruder XXXX . Sonst habe ich zu niemandem Kontakt in Afghanistan. Ich hatte zwar auch zu meinem älteren Bruder XXXX Kontakt, aber seit XXXX habe ich zu ihm keinen Kontakt mehr, da er verschollen ist.VP: Ja, mit meinem Bruder römisch 40 . Sonst habe ich zu niemandem Kontakt in Afghanistan. Ich hatte zwar auch zu meinem älteren Bruder römisch 40 Kontakt, aber seit römisch 40 habe ich zu ihm keinen Kontakt mehr, da er verschollen ist.
LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX ?LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Bruder römisch 40 ?
VP: Vorige Woche habe ich ihn angerufen.
LA: Wir bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich lebe von der Grundversorgung.
LA: Sind Sie arbeitsfähig und was würden Sie gerne arbeiten?
VP: Ja, ich möchte eine Ausbildung absolvieren und würde gerne in einem Heim als Pflegehilfe arbeiten.
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ja.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder Organisation?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Ihrem Vorverfahren bereits alle Ihre Fluchtgründe gesagt?
VP: Ja, ich habe alles erwähnt.
LA: Sind Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht?
VP: Ja, meine Fluchtgründe sind noch aufrecht. Ich möchte aber noch anführen, dass mein Bruder XXXX verschollen ist und mein Bruder XXXX getötet wurde.VP: Ja, meine Fluchtgründe sind noch aufrecht. Ich möchte aber noch anführen, dass mein Bruder römisch 40 verschollen ist und mein Bruder römisch 40 getötet wurde.
LA: Wann wurde Ihr Bruder XXXX getötet?LA: Wann wurde Ihr Bruder römisch 40 getötet?
VP: Vor XXXX .VP: Vor römisch 40 .
LA: Seit wann ist Ihr Bruder XXXX verschollen?LA: Seit wann ist Ihr Bruder römisch 40 verschollen?
VP: Auch vor XXXX . Sie waren gemeinsam unterwegs.VP: Auch vor römisch 40 . Sie waren gemeinsam unterwegs.
LA: Von wem wurde Ihr Bruder getötet bzw. Ihr anderer Bruder entführt?
VP: Von den Taliban.
LA: Meinen Sie damit, dass es sich um diese Personen aus Ihrem Vorverfahren handelt, die auch nach Ihnen gesucht haben?
VP: Ja, das sind diese Personen, die ich auch im Vorverfahren genannt habe.
LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl XXXX wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl römisch 40 wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Ich bin aus Angst von Österreich nach Frankreich gereist. Ich hatte Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Lage hat sich verschärft. Ich habe meine zwei Brüder verloren. Einer wurde getötet und einer ist verschollen. Der eine wurde wegen mir getötet und der andere wurde wegen mir entführt. Wenn ich zurückkehre, werde ich getötet werden, so wie mein Bruder.
LA: Wenn Ihnen bereits seit XXXX bekannt ist, dass Ihr Bruder getötet und der andere Bruder entführt worden ist, warum haben Sie dann bei Ihrer Erstbefragung durch die Polizei nichts davon erzählt. Sie gaben an, dass sich nichts geändert und dieselben Fluchtgründe wie XXXX gelten?LA: Wenn Ihnen bereits seit römisch 40 bekannt ist, dass Ihr Bruder getötet und der andere Bruder entführt worden ist, warum haben Sie dann bei Ihrer Erstbefragung durch die Polizei nichts davon erzählt. Sie gaben an, dass sich nichts geändert und dieselben Fluchtgründe wie römisch 40 gelten?
VP: Ich wurde nicht konkret danach gefragt.
LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel?
VP: Nein, ich habe keine Beweise.
LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?
VP: In Afghanistan ist mein Leben in Gefahr. Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren. Ich werde in Afghanistan getötet. Ich will nicht getötet werden. Ich habe Recht auf Leben, so wie alle anderen Menschen.
LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt, gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, bis 27.06.2019, ho. einlangend, zu den Feststellungen zu Afghanistan schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben Sie nicht wahrgenommen. Wollen Sie nunmehr eine mündliche Stellungnahme zu den Feststellungen zu Afghanistan abgeben?
VP: Ich möchte jetzt eine mündliche Stellungnahme dazu abgeben. In den Länderfeststellungen steht, dass man in den Städten wie Kabul, Mazar-el-Sharif und Herat leben kann. Das stimmt nicht, da die Taliban sehr gut vernetzt sind und man wird auch in diesen großen Städten gefunden. Mehr möchte ich dazu nicht angeben.
Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?
VP: Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt. Ich habe Probleme. Ich kann nicht nach Afghanistan zurück.
Auf Nachfrage erklärt der ASt. ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.
Anmerkung: Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
RB: Ich mache davon keinen Gebrauch.
LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles gesagt.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Es wurde alles richtig protokolliert."
7. Nach einer Unterbrechung der Vernehmung verkündete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgenden zu überprüfenden Bescheid vom
XXXX mündlich und hielt ihn in der Niederschrift fest. Es sprach aus, dass der Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird. Es begründete ihn im Wesentlichen damit, dass sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers auf das vorangehende Asylverfahren beziehe. Es habe sich an den Fluchtgründen nichts geändert. Die Angaben, dass ein Bruder getötet worden und ein Bruder verschollen sei, habe der Beschwerdeführer seit XXXX gekannt und sie aus eigenem Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht. Es liege daher entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vor. Es werde daher voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Die Gefährdungssituation im Herkunftsland sei seit der Entscheidung im Vorverfahren im Wesentlichen unverändert. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Daher drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 2 AsylG beschrieben.römisch 40 mündlich und hielt ihn in der Niederschrift fest. Es sprach aus, dass der Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird. Es begründete ihn im Wesentlichen damit, dass sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers auf das vorangehende Asylverfahren beziehe. Es habe sich an den Fluchtgründen nichts geändert. Die Angaben, dass ein Bruder getötet worden und ein Bruder verschollen sei, habe der Beschwerdeführer seit römisch 40 gekannt und sie aus eigenem Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht. Es liege daher entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG vor. Es werde daher voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Die Gefährdungssituation im Herkunftsland sei seit der Entscheidung im Vorverfahren im Wesentlichen unverändert. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Daher drohe keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG beschrieben.
In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass das Vorverfahren am 2.4.2019 rechtskräftig entschieden worden sei. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe bzw 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe beziehe bzw das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben bzw stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben, drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei und Beschwerde erhebe. Zur Begründung verweise er auf sein Vorbringen vom selben Tag.In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass das Vorverfahren am 2.4.2019 rechtskräftig entschieden worden sei. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe bzw 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe beziehe bzw das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben bzw stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben, drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei und Beschwerde erhebe. Zur Begründung verweise er auf sein Vorbringen vom selben Tag.
8. Am 1.7.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Am selben Tag informiert das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG über die Beschwerdevorlage.8. Am 1.7.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Am selben Tag informiert das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG über die Beschwerdevorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er wurde in der Provinz Kunduz geboren. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er hielt sich von XXXX bis XXXX in Paris, Frankreich auf und ist seither nicht polizeilich gemeldet.1.1 Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er wurde in der Provinz Kunduz geboren. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er hielt sich von römisch 40 bis römisch 40 in Paris, Frankreich auf und ist seither nicht polizeilich gemeldet.
1.2 Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe bzw ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der Provinz Kunduz gedroht habe. Die Taliban hätten nach ihm gesucht. Persönlich sei er nicht bedroht worden.1.2 Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe bzw ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der Provinz Kunduz gedroht habe. Die Taliban hätten nach ihm gesucht. Persönlich sei er nicht bedroht worden.
1.3 Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. Die Abweisung der Anträge wurden mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und des Bestehens einer innerstaatlichen Flutalternative begründet.1.3 Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. Die Abweisung der Anträge wurden mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und des Bestehens einer innerstaatlichen Flutalternative begründet.
1.4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies Bundesverwaltungsgericht mit dem mündlich am XXXX zur Zahl XXXX verkündeten und am XXXX zur Zahl XXXX schriftlich verkürzt ausgefertigten Erkenntnis ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.1.4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies Bundesverwaltungsgericht mit dem mündlich am römisch 40 zur Zahl römisch 40 verkündeten und am römisch 40 zur Zahl römisch 40 schriftlich verkürzt ausgefertigten Erkenntnis ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1.4 Am XXXX suchte der Beschwerdeführer in Frankreich um internationalen Schutz an. Da sich nach der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ergab, wurde der Beschwerdeführer am XXXX nach Österreich zurückgeschoben und der Asylantrag als am selben Tag in Österreich eingebracht gilt.1.4 Am römisch 40 suchte der Beschwerdeführer in Frankreich um internationalen Schutz an. Da sich nach der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ergab, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 nach Österreich zurückgeschoben und der Asylantrag als am selben Tag in Österreich eingebracht gilt.
1.5 Mit dem - hier gegenständlichen - zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren erneut vor. Darüber hinaus gab er an, dass ein Bruder vor sieben Monaten von den Taliban getötet worden und ein anderer Bruder vor sieben Monaten verschollen sei.1.5 Mit dem - hier gegenständlichen - zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren erneut vor. Darüber hinaus gab er an, dass ein Bruder vor sieben Monaten von den Taliban getötet worden und ein anderer Bruder vor sieben Monaten verschollen sei.
1.6 Mit dem gegenständlich zu überprüfenden Bescheid vom XXXX hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf.1.6 Mit dem gegenständlich zu überprüfenden Bescheid vom römisch 40 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf.
1.7 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten glaubhaft dartun konnte.
1.8 Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Kunduz, sind gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
1.9 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. In Afghanistan befinden sich Familienangehörige und Freunde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren.
2.2 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft sowie dass er über Familie und Freunde in Afghanistan verfügt, wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt. Es haben sich daran im zweiten Verfahren keine Zweifel ergeben. Den Tod und das Verschwinden seiner Brüder vor sieben Monaten hätte der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren vorbringen können, hat dies jedoch unterlassen.
2.3 Die Feststellungen zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2.4 Die Feststellung zur neuerlichen Antragstellung sowie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beruhen ebenso auf dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Befragung am 27.6.2019 selbst, dass es sich dabei um dieselben Gründe wie bereits im ersten Verfahren handle. Diesem Vorbringen steht jedoch die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegen (siehe dazu näher die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
2.5 Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, gründet darauf, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.4.2019 auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Länderinformationsmaterial stützt. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Herkunftsstaatsinformationen ergibt sich, dass sich die Lage, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführer Kunduz, nicht maßgeblich verändert hat. An diesen Feststellungen hat sich sowohl nach den dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuellen Berichten als auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers seit Abschluss des Verfahrens nichts entscheidungsmaßgebliches geändert, wie sich auch aus den Länderfeststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid zeigt.
2.6 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden, gab dieser selbst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Einvernahme am XXXX . Es kann daher, zumal sein Vorbringen, dass ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban und allenfalls die Ermordung durch die Taliban drohe, bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurde, auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls zu Beginn durch seine in Afghanistan lebende Familie eine finanzielle und/oder organisatorische Unterstützung gewährt wird. Daraus folgt, dass beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht die Gefahr besteht, dass er in eine auswegslose oder existenzbedrohende Situation geraten würde. Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in den genannten Städten das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.2.6 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden, gab dieser selbst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Einvernahme am römisch 40 . Es kann daher, zumal sein Vorbringen, dass ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban und allenfalls die Ermordung durch die Taliban drohe, bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurde, auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls zu Beginn durch seine in Afghanistan lebende Familie eine finanzielle und/oder organisatorische Unterstützung gewährt wird. Daraus folgt, dass beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht die Gefahr besteht, dass er in eine auswegslose oder existenzbedrohende Situation geraten würde. Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in den genannten Städten das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.
2.7 Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderinformationen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Umso mehr gelten diese Überlegungen für Herat, wo von deutlich weniger Anschlägen berichtet wird und die über den Luftweg sicher erreichbar ist.
2.8 Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere, dass er sich seit Abschluss des ersten Verfahrens in Frankreich aufgehalten und nach seiner Rückschiebung am XXXX in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet ist, beruhen auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergeben sich zweifelsfrei aus einem aktuellen Strafregisterauszug.2.8 Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere, dass er sich seit Abschluss des ersten Verfahrens in Frankreich aufgehalten und nach seiner Rückschiebung am römisch 40 in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet ist, beruhen auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergeben sich zweifelsfrei aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 idgF, lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
...
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) ..."
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2013/122, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, lauten:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) ..."
3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 2012/87 idgF, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl römisch eins 2012/87 idgF, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.
...
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.Paragraph 3, (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
(3) ...
Bundesverwaltungsgericht
§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. ...
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I 2005/100 idgF, lauten:3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl römisch eins 2005/100 idgF, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. ...
23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
24. ..
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) ...Paragraph 12 a, (1) ...
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ..."
3.2 Zu Spruchpunkt A) - Rechtmäßigkeit des Bescheides
3.2.1 Der erste Antrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde durch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters mündlich verkündetes Erkenntnis abgewiesen. Damit wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Bei seinem nunmehrigen zweiten Antrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag.
3.2.2 Zur Voraussetzung der aufrechten Rückkehrentscheidung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 ist auszuführen, dass mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.5.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen wurde und dieser Bescheid durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.4.2019 vollinhaltlich bestätigt wurde. Gegen den Beschwerdeführer besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung, da 18 Monate nicht vergangen sind und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlassen hat.3.2.2 Zur Voraussetzung der aufrechten Rückkehrentscheidung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist auszuführen, dass mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.5.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen wurde und dieser Bescheid durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.4.2019 vollinhaltlich bestätigt wurde. Gegen den Beschwerdeführer besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung, da 18 Monate nicht vergangen sind und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlassen hat.
3.2.3 Zur Voraussetzung der entschiedenen Sache des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR XXIV. GP 13) dazu ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Es geht darum, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen. Daher muss bei einer Grobprüfung schon auf der Hand liegen, dass der Folgeantrag zurückzuweisen sein wird. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).3.2.3 Zur Voraussetzung der entschiedenen Sache des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13) dazu ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Es geht darum, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen. Daher muss bei einer Grobprüfung schon auf der Hand liegen, dass der Folgeantrag zurückzuweisen sein wird. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl etwa VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.3.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vgl iZm auch VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.3.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vergleiche iZm auch VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er seine Gründe des ersten Verfahrens aufrecht erhält. Er behauptet damit das Fortbestehen des bereits im ersten Verfahren erstatten Vorbringens. Dieses wurde bereits im ersten Verfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt. Diesem Vorbringen steht daher die Rechtkraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684). Den Tod eines Bruders und das Verschollensein eines anderen Bruders kannte der Beschwerdeführer bereits XXXX vor seiner Einvernahme am 27.6.2019 und hätte sie im Vorverfahren bereits vorbringen können. Die Antragstellung verfolgt somit in Wirklichkeit den Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene rechtskräftige Vorentscheidung zu verhindern.Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er seine Gründe des ersten Verfahrens aufrecht erhält. Er behauptet damit das Fortbestehen des bereits im ersten Verfahren erstatten Vorbringens. Dieses wurde bereits im ersten Verfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt. Diesem Vorbringen steht daher die Rechtkraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684). Den Tod eines Bruders und das Verschollensein eines anderen Bruders kannte der Beschwerdeführer bereits römisch 40 vor seiner Einvernahme am 27.6.2019 und hätte sie im Vorverfahren bereits vorbringen können. Die Antragstellung verfolgt somit in Wirklichkeit den Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene rechtskräftige Vorentscheidung zu verhindern.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, sodass auch § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht ist.Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, sodass auch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht ist.
3.2.4 Zur Voraussetzung der Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.3.2.4 Zur Voraussetzung der Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:
Bei der Beurteilung betreffend einen drohenden Verstoß gegen Art 2 oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).Bei der Beurteilung betreffend einen drohenden Verstoß gegen Artikel 2, oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bezogen auf den Einzelfall nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs 1 AsylG bzw § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bezogen auf den Einzelfall nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).
Es sind keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch brachte der Beschwerdeführer dazu nichts Neues vor. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf seine Herkunftsprovinz Kabul stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art 2 oder 3 EMRK droht.Es sind keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch brachte der Beschwerdeführer dazu nichts Neues vor. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf seine Herkunftsprovinz Kabul stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK droht.
Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art 8 EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt:Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt:
Aus Art 8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art 8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art 8 EMRK bildet (VfGH 11.6.2018, E 343/2018 ua.).Aus Artikel 8, EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Artikel 8, EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet (VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers:Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa XXXX im Bundesgebiet, von denen er etwa XXXX in Frankreich verbrachte. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2019 wurde der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen, zumal er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Verfahrens auf internationalen Schutz verfügte, überwiegend von der Grundversorgung lebte, nicht selbsterhaltungsfähig war und lediglich geringe Deutschkenntnisse aufwies. Daran hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nichts geändert. Tiefere private Kontakte in Österreich sind nicht feststellbar.Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa römisch 40 im Bundesgebiet, von denen er etwa römisch 40 in Frankreich verbrachte. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2019 wurde der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen, zumal er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Verfahrens auf internationalen Schutz verfügte, überwiegend von der Grundversorgung lebte, nicht selbsterhaltungsfähig war und lediglich geringe Deutschkenntnisse aufwies. Daran hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nichts geändert. Tiefere private Kontakte in Österreich sind nicht feststellbar.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG sind daher gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß § 22 Abs 1 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind daher gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.
3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
3.3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3.2 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3.2 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W187.2163145.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019