Entscheidungsdatum
03.07.2019Norm
AlVG §10Spruch
L511 2220542-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter SIGHARTNER und Georg STEINBOCK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des ArbeitsmarktserviceDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter SIGHARTNER und Georg STEINBOCK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice
XXXX vom 18.06.2019, Zahl: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zurömisch 40 vom 18.06.2019, Zahl: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde vom 12.06.2019 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.06.2019 somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde vom 12.06.2019 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.06.2019 somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 18.06.2019, Zahl: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 07.06.2019 [Anmerkung tatsächlich 11.06.2019 (OZ 2)], betreffend die Einstellung der Notstandshilfe, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 3).1.1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 18.06.2019, Zahl: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 07.06.2019 [Anmerkung tatsächlich 11.06.2019 (OZ 2)], betreffend die Einstellung der Notstandshilfe, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 3).
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (seit September 2013), sowie mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten (noch nicht durch einen Arzt abgeklärten) Gesundheitseinschränkungen und der dadurch erfolgslosen Vermittlungsversuche begründet. Der Ausschluss sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Eine aufschiebende Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen an der Arbeitslosenversicherung unterlaufen.
1.2. Mit Schreiben vom 19.06.2019, eingelangt beim AMS am selben Tag (AZ 5), erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS (AZ 4).
Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung allfällig zu viel oder unrechtmäßig ausbezahlter Beträge nicht bestehe, da er neben der Notstandshilfe auch ein geringfügiges Gehalt sowie eine Unfallrente beziehe. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über ein lastenfreies Eigenheim.
1.3. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 27.06.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-7]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).
1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
2. Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Absatz 2, leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
2.2. Dass das BVwG gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, bedeutet, dass das BVwG gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§13 VwGVG, Anm 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.2.2. Dass das BVwG gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, bedeutet, dass das BVwG gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§13 VwGVG, Anmerkung 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.
2.4. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033).2.4. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033).
2.4.1. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K12).2.4.1. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (Hengstschläger/Leeb1, AVG Paragraph 64, RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K12).
2.5. Verfahrensgegenständlich begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Beschwerdeführer bereits seit September 2013 arbeitslos sei, er gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht habe, diese jedoch objektiv nicht geklärt seien und deshalb Vermittlungsversuche erfolglos gewesen seien. Der Ausschluss sei auch aus spezialpräventiver Erwägung notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden.
2.5.1. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033 mHa VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035 zur Erfolgsprognose).2.5.1. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033 mHa VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035 zur Erfolgsprognose).
2.6. Zumal der Normzweck des § 8 letzter Satz AlVG (Bezugseinstellung bei Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung) dem gemäß § 10 AlVG ähnlich ist, ist angesichts der Judikatur auch in diesem Fall davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dem Grunde nach gegeben ist, welches den Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und abzuwägen ist.2.6. Zumal der Normzweck des Paragraph 8, letzter Satz AlVG (Bezugseinstellung bei Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung) dem gemäß Paragraph 10, AlVG ähnlich ist, ist angesichts der Judikatur auch in diesem Fall davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dem Grunde nach gegeben ist, welches den Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und abzuwägen ist.
2.6.1. Im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem Bescheid, noch aus dem Akteninhalt (vgl. dazu 05.09.2018, Ra2017/03/0105, wonach das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat), dass die Einbringlichkeit eines durch Weitergewährung der Leistung eventuellen Überbezuges gefährdet wäre. Es vermag daher keine "Gefahr im Verzug" erkannt zu werden, welche den vorzeitigen Vollzug dringend gebieten würde.2.6.1. Im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem Bescheid, noch aus dem Akteninhalt vergleiche dazu 05.09.2018, Ra2017/03/0105, wonach das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat), dass die Einbringlichkeit eines durch Weitergewährung der Leistung eventuellen Überbezuges gefährdet wäre. Es vermag daher keine "Gefahr im Verzug" erkannt zu werden, welche den vorzeitigen Vollzug dringend gebieten würde.
2.7. Da sich zusammenfassend aus dem Akteninhalt keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen ergeben, und das AMS durch § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG in die Lage versetzt ist, eine gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Leistung zurückfordern (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2011, 20011/08/0102), ist in diesem Fall keine Gefährdung der Interessen der Versichertengemeinschaft an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erkennbar (vgl. dazu VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285).2.7. Da sich zusammenfassend aus dem Akteninhalt keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen ergeben, und das AMS durch Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in die Lage versetzt ist, eine gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Leistung zurückfordern vergleiche dazu etwa VwGH 06.07.2011, 20011/08/0102), ist in diesem Fall keine Gefährdung der Interessen der Versichertengemeinschaft an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erkennbar vergleiche dazu VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285).
2.8. Nach Maßgabe des dem BVwG auf Grund der übermittelten Aktenteile vorliegenden Sachverhaltes ist daher nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.06.2019 kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
2.9. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN. Zur erforderlichen Interessensabwägung in Verfahren nach dem AlVG VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033 mwN.Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN. Zur erforderlichen Interessensabwägung in Verfahren nach dem AlVG VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, EinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2220542.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019