Entscheidungsdatum
05.07.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2191070-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1096041207-151832201, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1096041207-151832201, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 22.11.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus Teheran, sei ledig und Christ. Er habe die Grundschule zwölf Jahre lang und die Universität ein Jahr lang besucht. Im Iran würden noch seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Vor zwei Wochen sei er illegal aus dem Iran aus- und mit dem Auto in die Türkei gereist. Von dort aus sei er schlepperunterstützt auf eine griechische Insel gebracht worden. Danach sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt.
Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, da er vor zwei Monaten zum Christentum konvertiert sei. Vor ca. zwei Wochen habe er einen Anruf von einem Freund bekommen, der ihm mitgeteilt habe, dass die iranische Regierung hinter ihnen her sei und den Beschwerdeführer mitnehmen wolle. Da im Iran auf Konversion die Todesstrafe stehen, habe er sein Land verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
1.3. Am 14.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er sei in Teheran geboren und im Alter von ca. zwei Jahren mit seiner Familie nach XXXX gezogen. Der Beschwerdeführer habe die Gewerbeschule abgeschlossen und zwei Jahre an der Universität in XXXX Elektrotechnik studiert. Dann habe er als Angestellter drei Jahre lang bis zu seiner Ausreise bei einer (namentlich genannten) Firma in XXXX gearbeitet. In XXXX würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Lor an und sei Christ. Im Iran sei er nicht politisch tätig gewesen, in Österreich allerdings schon. Der Beschwerdeführer habe in Wien seit Jänner 2018 an allen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen. Dabei sei er auch fotografiert worden.1.3. Am 14.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er sei in Teheran geboren und im Alter von ca. zwei Jahren mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen. Der Beschwerdeführer habe die Gewerbeschule abgeschlossen und zwei Jahre an der Universität in römisch 40 Elektrotechnik studiert. Dann habe er als Angestellter drei Jahre lang bis zu seiner Ausreise bei einer (namentlich genannten) Firma in römisch 40 gearbeitet. In römisch 40 würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Lor an und sei Christ. Im Iran sei er nicht politisch tätig gewesen, in Österreich allerdings schon. Der Beschwerdeführer habe in Wien seit Jänner 2018 an allen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen. Dabei sei er auch fotografiert worden.
Im Iran habe er "mit allen Sachen" Probleme gehabt. Insbesondere sei er gegen die Festnahme von politischen Gefangenen gewesen. Am (umgerechnet) 21.01.2016 sei er zum ersten Mal in die Hauskirche gegangen. Von wem konkret der Beschwerdeführer verfolgt worden sei, wisse er nicht. Es seien einige Beamte mit zwei Dienstautos gewesen. Auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Moment gab der Beschwerdeführer an, er habe sich am (umgerechnet) XXXX .10.2015 bei einem Freund versteckt. In diesem Monat sei seine Mutter zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass die Beamten sein Elternhaus gestürmt und nach ihm gesucht hätten. Die Hauskirche sei am (umgerechnet) XXXX .08.2015 gestürmt worden. Damals sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen. Als er in die Nähe der Hauskirche gekommen sei, habe er gesehen, wie die Beamten die Mitglieder der Hauskirche festgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe die Hauskirche sechs oder sieben Monate lang jeden Freitag besucht. Am (umgerechnet) XXXX .07.2015 sei er konvertiert. Er habe sich bei seinem Freund versteckt, da er Angst gehabt habe, dass er auch festgenommen werde. Die bereits mitgenommenen Mitglieder hätten ihn verraten und daher hätten die Beamten gewusst, dass der Beschwerdeführer auch die Hauskirche besucht habe. Bei den Treffen in der Hauskirche seien sieben bis zehn Personen anwesend gewesen und jedes Mal sei eine Stelle aus der Bibel gelesen worden. Manchmal sei auch ein Lied gesungen worden, das der Pastor von seinem Laptop abgespielt habe. Welches Lied das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei über die Heilige Schrift gesprochen worden und hätten sie versucht, das Buch Matthäus zu interpretieren. Befragt nach seiner Interpretation dieses Buches, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht mehr. Matthäus sei ein Jünger von Jesus. Der Beschwerdeführer sei sich auch sicher, dass sein Onkel einer von "denen" sei, die ihm etwas antun wollen würden, weil der Onkel sehr religiös sei.Im Iran habe er "mit allen Sachen" Probleme gehabt. Insbesondere sei er gegen die Festnahme von politischen Gefangenen gewesen. Am (umgerechnet) 21.01.2016 sei er zum ersten Mal in die Hauskirche gegangen. Von wem konkret der Beschwerdeführer verfolgt worden sei, wisse er nicht. Es seien einige Beamte mit zwei Dienstautos gewesen. Auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Moment gab der Beschwerdeführer an, er habe sich am (umgerechnet) römisch 40 .10.2015 bei einem Freund versteckt. In diesem Monat sei seine Mutter zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass die Beamten sein Elternhaus gestürmt und nach ihm gesucht hätten. Die Hauskirche sei am (umgerechnet) römisch 40 .08.2015 gestürmt worden. Damals sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen. Als er in die Nähe der Hauskirche gekommen sei, habe er gesehen, wie die Beamten die Mitglieder der Hauskirche festgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe die Hauskirche sechs oder sieben Monate lang jeden Freitag besucht. Am (umgerechnet) römisch 40 .07.2015 sei er konvertiert. Er habe sich bei seinem Freund versteckt, da er Angst gehabt habe, dass er auch festgenommen werde. Die bereits mitgenommenen Mitglieder hätten ihn verraten und daher hätten die Beamten gewusst, dass der Beschwerdeführer auch die Hauskirche besucht habe. Bei den Treffen in der Hauskirche seien sieben bis zehn Personen anwesend gewesen und jedes Mal sei eine Stelle aus der Bibel gelesen worden. Manchmal sei auch ein Lied gesungen worden, das der Pastor von seinem Laptop abgespielt habe. Welches Lied das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei über die Heilige Schrift gesprochen worden und hätten sie versucht, das Buch Matthäus zu interpretieren. Befragt nach seiner Interpretation dieses Buches, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht mehr. Matthäus sei ein Jünger von Jesus. Der Beschwerdeführer sei sich auch sicher, dass sein Onkel einer von "denen" sei, die ihm etwas antun wollen würden, weil der Onkel sehr religiös sei.
Der Beschwerdeführer sei am XXXX .2015 [wohl gemeint: 2016] getauft worden. Er besuche regelmäßig die Kirche. Seine Freundin sei katholisch und daher besuche er auch öfter die Messe im XXXX . Der Beschwerdeführer sei Protestant, sehe jedoch keinen Unterschied zwischen Protestantismus und Katholizismus. Auf die Frage, warum er zum Christentum konvertiert sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei erwählt worden. In der Bibel stehe, dass Jesus Christus auf seine Hand den Namen des Beschwerdeführers aufgeschrieben habe. Dort stehe: "Ich habe deinen Namen in meine Hand geschrieben und ich habe dich aufgerufen." Der Beschwerdeführer sei wegen der Nächstenliebe fasziniert vom Christentum gewesen. Ein Arbeitskollege habe ihn missioniert und nach einiger Zeit seien sie gemeinsam zu einer Hauskirche gegangen. Die Atmosphäre dort sei sehr beeindruckend gewesen. Er habe sich taufen lassen, um seinen Glauben kundzutun. Die Taufe sei sehr wichtig für den Beschwerdeführer. Man werde von den Sünden erlöst und beginne ein neues Leben. Seine Lieblingsstelle in der Bibel sei jene, wo Jesus Christus 5000 Männer mit Fisch und Brot versorgt habe, weil es die Kraft von Jesus Christus zeige. Es sei ein Gleichnis zum Thema Glauben. Jesus Christus habe durch diese Wunder den Glauben seiner Jünger stärken wollen.Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .2015 [wohl gemeint: 2016] getauft worden. Er besuche regelmäßig die Kirche. Seine Freundin sei katholisch und daher besuche er auch öfter die Messe im römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei Protestant, sehe jedoch keinen Unterschied zwischen Protestantismus und Katholizismus. Auf die Frage, warum er zum Christentum konvertiert sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei erwählt worden. In der Bibel stehe, dass Jesus Christus auf seine Hand den Namen des Beschwerdeführers aufgeschrieben habe. Dort stehe: "Ich habe deinen Namen in meine Hand geschrieben und ich habe dich aufgerufen." Der Beschwerdeführer sei wegen der Nächstenliebe fasziniert vom Christentum gewesen. Ein Arbeitskollege habe ihn missioniert und nach einiger Zeit seien sie gemeinsam zu einer Hauskirche gegangen. Die Atmosphäre dort sei sehr beeindruckend gewesen. Er habe sich taufen lassen, um seinen Glauben kundzutun. Die Taufe sei sehr wichtig für den Beschwerdeführer. Man werde von den Sünden erlöst und beginne ein neues Leben. Seine Lieblingsstelle in der Bibel sei jene, wo Jesus Christus 5000 Männer mit Fisch und Brot versorgt habe, weil es die Kraft von Jesus Christus zeige. Es sei ein Gleichnis zum Thema Glauben. Jesus Christus habe durch diese Wunder den Glauben seiner Jünger stärken wollen.
Der Beschwerdeführer habe zwar keine Familienangehörigen, aber eine Freundin in Österreich. Er habe Deutschkurse besucht, die Prüfung jedoch nicht abgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
* Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vom XXXX .2017;* Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2017;
* Schreiben des Leiters der Iranischen Christlichen Gemeinde vom XXXX .2018, in welchem angeführt ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2016 in dieser Gemeinde getauft wurde und weiterhin die dortigen Veranstaltungen besucht;* Schreiben des Leiters der Iranischen Christlichen Gemeinde vom römisch 40 .2018, in welchem angeführt ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2016 in dieser Gemeinde getauft wurde und weiterhin die dortigen Veranstaltungen besucht;
* undatiertes Taufzeugnis der "Iranische Christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde", das die Taufe des Beschwerdeführers am XXXX .2016 bestätigt (vgl. AS 95);* undatiertes Taufzeugnis der "Iranische Christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde", das die Taufe des Beschwerdeführers am römisch 40 .2016 bestätigt vergleiche AS 95);
* Teilnahmebestätigung des Magistrats der Stadt Wien am Info-Modul "Bildung" am XXXX .2017;* Teilnahmebestätigung des Magistrats der Stadt Wien am Info-Modul "Bildung" am römisch 40 .2017;
* Deutschkursbesuchsbestätigung des Fonds Soziales Wien für eine Kursdauer von XXXX .2017 bis XXXX .2017 [wohl gemeint: 2018];* Deutschkursbesuchsbestätigung des Fonds Soziales Wien für eine Kursdauer von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 [wohl gemeint: 2018];
* Deutschkursbesuchsbetätigung "Deutsch A1 Teil 1 und 2" der VHS Simmering vom XXXX .2017 (Kursdauer: XXXX .2017 bis XXXX .2017) und* Deutschkursbesuchsbetätigung "Deutsch A1 Teil 1 und 2" der VHS Simmering vom römisch 40 .2017 (Kursdauer: römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017) und
* zwei A4 Blätter mit farbkopierten Fotos
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Iran sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er sich zum christlichen Glauben bekenne. Er sei gesund. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Nicht festgestellt werden könne, dass er zum Christentum konvertiert sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er aufgrund exilpolitischer Tätigkeit einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sein könne. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei bzw. ausgesetzt gewesen sei. Festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Obsorgepflichten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Seine Eltern und sein Bruder würden in XXXX im Iran leben. Er habe seine Ausbildung im Iran absolviert und verfüge über Berufserfahrung. Im Bundesgebiet befinde er sich erst seit kurzer Zeit. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Deutschkurse sowie ein Modul zur Integration besucht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 15 bis 63 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran, einschließlich zur Religionsfreiheit und zur christlichen Minderheit (Seiten 48 bis 51).In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Iran sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er sich zum christlichen Glauben bekenne. Er sei gesund. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Nicht festgestellt werden könne, dass er zum Christentum konvertiert sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er aufgrund exilpolitischer Tätigkeit einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sein könne. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei bzw. ausgesetzt gewesen sei. Festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Obsorgepflichten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Seine Eltern und sein Bruder würden in römisch 40 im Iran leben. Er habe seine Ausbildung im Iran absolviert und verfüge über Berufserfahrung. Im Bundesgebiet befinde er sich erst seit kurzer Zeit. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Deutschkurse sowie ein Modul zur Integration besucht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 15 bis 63 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran, einschließlich zur Religionsfreiheit und zur christlichen Minderheit (Seiten 48 bis 51).
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus seinem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich seiner iranischen Staatsangehörigkeit ergeben würden. Er habe angegeben, gesund zu sein. Seinem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates werde kein Glauben geschenkt. Mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen wurde in der Folge ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung widersprüchlich zu jenem in der Einvernahme vor dem Bundesamt gewesen sei. Zur Frage, wann seine Probleme mit den Behörden im Iran begonnen hätten, seien mehrere unterschiedliche und sinnwidrige Zeitangaben erfolgt. Er habe die Daten im persischen Kalender angegeben; diese Angaben seien jedenfalls für eine korrekte Umrechnung zu ungenau gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer so oft widersprochen habe und keine plausiblen Zeitangaben habe tätigen können, wenn seine Behauptungen den Tatsachen entsprochen hätten. Auch seien seine Angaben zu den Treffen in der Hauskirche äußerst vage gewesen. Seine gehaltlosen Äußerungen hätten deutlich gezeigt, dass er sich nicht bereits im Iran mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, weshalb er eine Konversion im Iran nicht glaubhaft habe machen können. Der von ihm vorgelegte Taufschein stelle keineswegs einen Beweis für die behauptete Konversion dar. Weiters habe er lediglich ein oberflächliches Wissen über das Christentum präsentiert, obwohl er mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, die Behörde von seiner Konversion zu überzeugen. Aufgrund seines kaum vorhandenen Wissens über das Christentum habe er eine Konversion aus innerer Überzeugung nicht glaubhaft machen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer getauft worden sei, ändere nichts an der Einschätzung, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspreche und es sich um eine Scheinkonversion handle, die einzig dem Zweck dienen solle, in Österreich Asyl zu erhalten. Er habe sein Vorbringen gesteigert, in dem er angegeben habe, ein streng religiöser Onkel könnte ihm etwas antun. Schließlich habe er behauptet, aufgrund exilpolitischer Tätigkeit in Österreich ins Visier der iranischen Behörden gelangen zu können. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er eine erwachsene, arbeitsfähige, gebildete Person sei, sei es ihm zumutbar, im Fall der Rückkehr - etwa durch Arbeitsaufnahme - selbst für sein Auskommen zu sorgen. Die Behörde gehe davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse und ein Modul der MA XXXX zur Integration besucht. Er habe keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus seinem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich seiner iranischen Staatsangehörigkeit ergeben würden. Er habe angegeben, gesund zu sein. Seinem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates werde kein Glauben geschenkt. Mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen wurde in der Folge ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung widersprüchlich zu jenem in der Einvernahme vor dem Bundesamt gewesen sei. Zur Frage, wann seine Probleme mit den Behörden im Iran begonnen hätten, seien mehrere unterschiedliche und sinnwidrige Zeitangaben erfolgt. Er habe die Daten im persischen Kalender angegeben; diese Angaben seien jedenfalls für eine korrekte Umrechnung zu ungenau gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer so oft widersprochen habe und keine plausiblen Zeitangaben habe tätigen können, wenn seine Behauptungen den Tatsachen entsprochen hätten. Auch seien seine Angaben zu den Treffen in der Hauskirche äußerst vage gewesen. Seine gehaltlosen Äußerungen hätten deutlich gezeigt, dass er sich nicht bereits im Iran mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, weshalb er eine Konversion im Iran nicht glaubhaft habe machen können. Der von ihm vorgelegte Taufschein stelle keineswegs einen Beweis für die behauptete Konversion dar. Weiters habe er lediglich ein oberflächliches Wissen über das Christentum präsentiert, obwohl er mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, die Behörde von seiner Konversion zu überzeugen. Aufgrund seines kaum vorhandenen Wissens über das Christentum habe er eine Konversion aus innerer Überzeugung nicht glaubhaft machen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer getauft worden sei, ändere nichts an der Einschätzung, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspreche und es sich um eine Scheinkonversion handle, die einzig dem Zweck dienen solle, in Österreich Asyl zu erhalten. Er habe sein Vorbringen gesteigert, in dem er angegeben habe, ein streng religiöser Onkel könnte ihm etwas antun. Schließlich habe er behauptet, aufgrund exilpolitischer Tätigkeit in Österreich ins Visier der iranischen Behörden gelangen zu können. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er eine erwachsene, arbeitsfähige, gebildete Person sei, sei es ihm zumutbar, im Fall der Rückkehr - etwa durch Arbeitsaufnahme - selbst für sein Auskommen zu sorgen. Die Behörde gehe davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse und ein Modul der MA römisch 40 zur Integration besucht. Er habe keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben als unglaubwürdig zu befinden gewesen seien. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nichts ersichtlich gewesen sei, dass darauf hinweise, dass er bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Hinsichtlich Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte habe und daher kein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Weiters habe er keine für eine bereits stattgefundene enge Bindung an Österreich oder für eine Integration sprechende Aspekte vorgebracht. Er sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Seine integrationsbegründenden Umstände würden bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausreichen, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein Privatleben in Österreich zu ermöglichen wäre. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aus, das gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und somit auszusprechen sei, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Letztlich wurde unter Spruchpunkt VI. darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben als unglaubwürdig zu befinden gewesen seien. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nichts ersichtlich gewesen sei, dass darauf hinweise, dass er bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesamt fest, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte habe und daher kein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Weiters habe er keine für eine bereits stattgefundene enge Bindung an Österreich oder für eine Integration sprechende Aspekte vorgebracht. Er sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Seine integrationsbegründenden Umstände würden bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausreichen, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein Privatleben in Österreich zu ermöglichen wäre. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aus, das gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und somit auszusprechen sei, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 15.03.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Christentum bereits im Iran über Bekannte näher gekommen sei. Vor allem junge Leute würden den Islam als feindliche Religion ansehen, die alles verbiete. So habe sich auch der Beschwerdeführer immer mehr zum Christentum hingezogen gefühlt. Als Beamte die Hauskirche gestürmt hätten und der Beschwerdeführer von anderen Mitgliedern verraten worden sei, habe er Angst bekommen und sein Heimatland verlassen. Langfristig wäre der Beschwerdeführer im Iran aufgespürt worden und hätte Probleme mit den Behörden bekommen. Nun besuche er regelmäßig die Kirche und fühle sich zum ersten Mal in seinem Leben frei. Der Beschwerdeführer habe auch einen Taufschein, der einen Beweis für die Konversion darstelle. Sollte der Beschwerdeführer in den Iran zurückkehren müssen, hätte er mit Sanktionen des iranischen Regimes wegen Apostasie zu rechnen. Auch den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass im Fall des Verdachts der Apostasie - dazu gehöre auch die Konversion - zumindest weitere Nachforschungen, Einvernahmen und vor allem eine Überwachung durch die staatlichen Behörden anzunehmen sei. Für Konversion sehe die Scharia die Todesstrafe vor. Die Scharia sei im Iran geltendes Recht und stehe an oberster Stelle in der Rangordnung der Normen. Weiters sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich bemühe. Er wolle sich in Österreich weiterbilden und arbeiten. Darüber hinaus habe er viele österreichische Freunde und eine Verlobte.
4. Weiters wurden im Beschwerdeverfahren nachstehende Unterlagen vorgelegt:
* Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX vom XXXX .01.2019, ausgestellt vom Standesamt Wien- XXXX ;* Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 vom römisch 40 .01.2019, ausgestellt vom Standesamt Wien- römisch 40 ;
* Auszug aus dem Heiratseintrag vom XXXX .01.2019 und* Auszug aus dem Heiratseintrag vom römisch 40 .01.2019 und
* Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit vom XXXX .01.2019, der zu entnehmen ist, dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um einen Konventionsflüchtling handelt* Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit vom römisch 40 .01.2019, der zu entnehmen ist, dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um einen Konventionsflüchtling handelt
5. Am 02.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner bevollmächtigten Vertreterin teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso eine Vertreterin zur mündlichen Verhandlung entsendet. Weiters wurde der katholische Priester und Studentenseelsorger der XXXX Mag. XXXX als Zeuge einvernommen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Iran zur Kenntnis gebracht.5. Am 02.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner bevollmächtigten Vertreterin teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso eine Vertreterin zur mündlichen Verhandlung entsendet. Weiters wurde der katholische Priester und Studentenseelsorger der römisch 40 Mag. römisch 40 als Zeuge einvernommen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Iran zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig seine nationale Identitätskarte und seine Geburtsurkunde aus dem Iran erhalten. Diese habe ihm jemand mitgebracht, damit der Beschwerdeführer seine Heiratsangelegenheiten erledigen könne. Zur Gewerbeanmeldung brachte er vor, dass er nur die Formulare besorgt, das Gewerbe jedoch nicht angemeldet habe. Bei seiner Ausreise sei er ledig gewesen. Nunmehr sei er standesamtlich verheiratet und finde die kirchliche Trauung am XXXX .05.2019 statt. Er sei iranischer Staatangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Lor an und sei Christ. Derzeit sei er Protestant und werde am XXXX .05.2019 Katholik. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation im Iran wollten weder der Beschwerdeführer noch die Vertreterin der Behörde eine Stellungnahme abgeben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies auf das Vorbringen in der Beschwerde.Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig seine nationale Identitätskarte und seine Geburtsurkunde aus dem Iran erhalten. Diese habe ihm jemand mitgebracht, damit der Beschwerdeführer seine Heiratsangelegenheiten erledigen könne. Zur Gewerbeanmeldung brachte er vor, dass er nur die Formulare besorgt, das Gewerbe jedoch nicht angemeldet habe. Bei seiner Ausreise sei er ledig gewesen. Nunmehr sei er standesamtlich verheiratet und finde die kirchliche Trauung am römisch 40 .05.2019 statt. Er sei iranischer Staatangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Lor an und sei Christ. Derzeit sei er Protestant und werde am römisch 40 .05.2019 Katholik. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation im Iran wollten weder der Beschwerdeführer noch die Vertreterin der Behörde eine Stellungnahme abgeben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies auf das Vorbringen in der Beschwerde.
Im Iran würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in Delijan leben. Der Beschwerdeführer sei in Teheran geboren und im Alter von ca. zwei Jahren mit seiner Familie nach XXXX umgezogen. Dort habe er ca. sieben oder acht Jahre gelebt und sei die Familie dann nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zu seiner Familie habe er über die App IMO Kontakt. Ihnen gehe es gut. Der Beschwerdeführer sei im Iran Student der Elektrotechnik gewesen und habe an der XXXX Universität in XXXX zwei Semester lang studiert. Ca. drei bis vier Jahre lang habe er bei der Firma XXXX in der Buchhaltung gearbeitet. Die Firma XXXX sei ein Schlachthaus für Hühner und habe der Beschwerdeführer nebenbei auch als Vermittler für Hühnerinnereien gearbeitet. Sein Studium habe er nicht abgeschlossen. Abgesehen von seiner Kernfamilie habe der Beschwerdeführer im Iran noch beide Großmütter und Tanten und Onkel sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits.Im Iran würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in Delijan leben. Der Beschwerdeführer sei in Teheran geboren und im Alter von ca. zwei Jahren mit seiner Familie nach römisch 40 umgezogen. Dort habe er ca. sieben oder acht Jahre gelebt und sei die Familie dann nach römisch 40 gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zu seiner Familie habe er über die App IMO Kontakt. Ihnen gehe es gut. Der Beschwerdeführer sei im Iran Student der Elektrotechnik gewesen und habe an der römisch 40 Universität in römisch 40 zwei Semester lang studiert. Ca. drei bis vier Jahre lang habe er bei der Firma römisch 40 in der Buchhaltung gearbeitet. Die Firma römisch 40 sei ein Schlachthaus für Hühner und habe der Beschwerdeführer nebenbei auch als Vermittler für Hühnerinnereien gearbeitet. Sein Studium habe er nicht abgeschlossen. Abgesehen von seiner Kernfamilie habe der Beschwerdeführer im Iran noch beide Großmütter und Tanten und Onkel sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits.
Der Beschwerdeführer habe am XXXX .01.2019 geheiratet. Seine Frau sei iranische Staatsangehörige und in Besitz eines Konventionspasses. Sie würden einander seit Feber 2017 kennen. Seine Frau sei Katholikin und hätten sie das Christentum zusammen gelebt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden im gemeinsamen Haushalt leben. Seine Frau habe Wirtschaft studiert und könne hier in den Studienrichtungen Bankenwesen und Versicherungen weiterstudieren. Derzeit besuche der Beschwerdeführer den Deutschkurs A1+ und könne einigermaßen Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit, sondern beziehe Grundversorgung. Befragt zur Gewerbeanmeldung gab er an, dass er als Fahrradzusteller habe tätig sein wollen. Er habe sich bei der Gemeinde angemeldet und ihm sei zugesagt worden, dass er als Reinigungskraft bei der Gemeinde arbeiten könne. Am Sonntag gehe er in die Kirche und helfe bei der Organisation XXXX .; das sei eine Selbsthilfegruppe für von Suchtgift betroffene Menschen. Weiters besuche er die XXXX und bete dort. Sonntags zwischen 14:30 und 17:30 Uhr helfe er den Obdachlosen in der Organisation " XXXX ". Der Beschwerdeführer sei in Österreich frei und dürfe seine Religion frei ausüben. Er habe hier heiraten dürfen und wolle eine Familie gründen. Er wolle der Gesellschaft gläubige, christliche Kinder übergeben. Hier könne er in Ruhe leben und ohne bedroht zu werden sein Leben fortsetzen. Der Beschwerdeführer habe die XXXX über seine Frau kennengelernt. Das seien alles gläubige Studenten. Seine Frau sei durch Freunde zur XXXX gekommen.Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 .01.2019 geheiratet. Seine Frau sei iranische Staatsangehörige und in Besitz eines Konventionspasses. Sie würden einander seit Feber 2017 kennen. Seine Frau sei Katholikin und hätten sie das Christentum zusammen gelebt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden im gemeinsamen Haushalt leben. Seine Frau habe Wirtschaft studiert und könne hier in den Studienrichtungen Bankenwesen und Versicherungen weiterstudieren. Derzeit besuche der Beschwerdeführer den Deutschkurs A1+ und könne einigermaßen Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit, sondern beziehe Grundversorgung. Befragt zur Gewerbeanmeldung gab er an, dass er als Fahrradzusteller habe tätig sein wollen. Er habe sich bei der Gemeinde angemeldet und ihm sei zugesagt worden, dass er als Reinigungskraft bei der Gemeinde arbeiten könne. Am Sonntag gehe er in die Kirche und helfe bei der Organisation römisch 40 .; das sei eine Selbsthilfegruppe für von Suchtgift betroffene Menschen. Weiters besuche er die römisch 40 und bete dort. Sonntags zwischen 14:30 und 17:30 Uhr helfe er den Obdachlosen in der Organisation " römisch 40 ". Der Beschwerdeführer sei in Österreich frei und dürfe seine Religion frei ausüben. Er habe hier heiraten dürfen und wolle eine Familie gründen. Er wolle der Gesellschaft gläubige, christliche Kinder übergeben. Hier könne er in Ruhe leben und ohne bedroht zu werden sein Leben fortsetzen. Der Beschwerdeführer habe die römisch 40 über seine Frau kennengelernt. Das seien alles gläubige Studenten. Seine Frau sei durch Freunde zur römisch 40 gekommen.
Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am XXXX .11.2015 aus dem Iran ausgereist sei. Sein erster Besuch bei der Hauskirche sei am XXXX .04.2015 gewesen. Beamte in Zivil hätten die Hauskirche gestürmt. Er sei selbst nicht anwesend gewesen, da er sich wegen Überstunden verspätet habe. Als der Beschwerdeführer "das" gesehen habe, sei er nach Hause gegangen, habe seine Sachen gepackt, sein Erspartes genommen und sei zu einem Freund gegangen, bei dem er bis XXXX .11.2015 geblieben sei. Er glaube, dass die Stürmung der Hauskirche am XXXX .10.2015 gewesen sei. Zwei Monate bevor er die Hauskirche besucht habe, sei er konvertiert. Das sei im zweiten Monat 2015 gewesen. Auf Vorhalt, aus den Angaben in der Erstbefragung ergebe sich, dass er im September 2015 konvertiert sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im September 2015 gläubig geworden. Im Feber 2015 habe er angefangen, das Christentum kennenzulernen. Am XXXX .10.2015 hätten Beamte die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers gestürmt. Seine Mutter habe danach den Freund des Beschwerdeführers angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Beamten auf der Suche nach ihm seien. Von der Hauskirche habe er über einen Freund erfahren. Wie oft er dort gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Normalerweise sei er Freitag dort gewesen. Befragt zu seiner politischen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien an einigen Demonstrationen für die Freilassung von politischen Gefangenen im Iran teilgenommen habe. Freunde hätten ihm erzählt, dass Filme und Fotos in sozialen Medien aufgetaucht seien. Dann habe sich aber herausgestellt, dass das nicht der Fall sei und daher habe der Beschwerdeführer keine Probleme wegen einer politischen Tätigkeit. Im Iran bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und auch sonst seien keine juristischen Maßnahmen ergriffen worden. Sein Onkel väterlicherseits sei ein streng gläubiger Mensch. Der Beschwerdeführer habe Angst vor ihm.Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am römisch 40 .11.2015 aus dem Iran ausgereist sei. Sein erster Besuch bei der Hauskirche sei am römisch 40 .04.2015 gewesen. Beamte in Zivil hätten die Hauskirche gestürmt. Er sei selbst nicht anwesend gewesen, da er sich wegen Überstunden verspätet habe. Als der Beschwerdeführer "das" gesehen habe, sei er nach Hause gegangen, habe seine Sachen gepackt, sein Erspartes genommen und sei zu einem Freund gegangen, bei dem er bis römisch 40 .11.2015 geblieben sei. Er glaube, dass die Stürmung der Hauskirche am römisch 40 .10.2015 gewesen sei. Zwei Monate bevor er die Hauskirche besucht habe, sei er konvertiert. Das sei im zweiten Monat 2015 gewesen. Auf Vorhalt, aus den Angaben in der Erstbefragung ergebe sich, dass er im September 2015 konvertiert sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im September 2015 gläubig geworden. Im Feber 2015 habe er angefangen, das Christentum kennenzulernen. Am römisch 40 .10.2015 hätten Beamte die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers gestürmt. Seine Mutter habe danach den Freund des Beschwerdeführers angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Beamten auf der Suche nach ihm seien. Von der Hauskirche habe er über einen Freund erfahren. Wie oft er dort gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Normalerweise sei er Freitag dort gewesen. Befragt zu seiner politischen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien an einigen Demonstrationen für die Freilassung von politischen Gefangenen im Iran teilgenommen habe. Freunde hätten ihm erzählt, dass Filme und Fotos in sozialen Medien aufgetaucht seien. Dann habe sich aber herausgestellt, dass das nicht der Fall sei und daher habe der Beschwerdeführer keine Probleme wegen einer politischen Tätigkeit. Im Iran bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und auch sonst seien keine juristischen Maßnahmen ergriffen worden. Sein Onkel väterlicherseits sei ein streng gläubiger Mensch. Der Beschwerdeführer habe Angst vor ihm.
Seine Taufe sei am XXXX .2016 gewesen. Auf die Frage, warum er jetzt katholisch werden wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme, dass er am XXXX .2016 von der Iranisch Christlichen Gemeinde getauft worden sei. Nachdem er sich tiefer mit dem Glauben auseinander gesetzt habe und auch gemeinsam mit seiner Frau in die katholische Kirche gegangen sei, sei der Beschwerdeführer zu dem Schluss gekommen, dass er seinen Glauben im Katholizismus stärker ausleben könne. Der Unterschied zwischen den beiden Glaubensrichtungen seien die sieben Sakramente und, dass Papst Franziskus der Vertreter von Jesus Christus auf der Erde sei. Bei der Messe heiße der Priester zunächst die Gläubigen willkommen und lese aus der Bibel vor. Es werde gebeichtet und es komme zur Eucharistiefeier; das sei das Abendmahl. Die Messen seien in deutscher Sprache. Der Beschwerdeführer begleite seine Frau in die Kirche und sie übersetze ihm die Passagen, die er nicht verstehe. Er gehe in die XXXX und während der Woche auch zur XXXX . Nach dem Deutschkurs, wenn er mit dem 14A fahre, gebe es in der Nähe eine katholische Kirche, die er manchmal besuche um zu beten. Am XXXX .05.2019 werde der Beschwerdeführer seine Frau kirchlich heiraten und am XXXX .05.2019 habe er die Firmung. Die Firmung sei eines der sieben Sakramente der katholischen Kirche. Das sei das mit der Ölsalbung. Seit sechs Monaten besuche er den Vorbereitungskurs für die kirchliche Heirat. Durch seine Konversion habe der Beschwerdeführer den Weg der Liebe und der Nächstenliebe gewählt. Sein neuer Glaube lehre ihn Liebe. Er könne eigenständig mit Jesus Christus in Kontakt treten und habe durch seinen neuen Glauben Ruhe gefunden. Er wisse, dass ihm alle Sünden vergeben worden seien. Seine Eltern würden zwar wissen, dass er geheiratet habe, aber nicht, dass er konvertiert sei und dass seine Frau eine Christin sei. Seine Eltern seien Muslime und würden keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollen, wenn sie von der Konversion erführen. Auch sein Schwiegervater sei streng gläubig und habe die Ehegattin des Beschwerdeführers Angst vor ihrem Vater und vor ihrem Bruder.Seine Taufe sei am römisch 40 .2016 gewesen. Auf die Frage, warum er jetzt katholisch werden wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme, dass er am römisch 40 .2016 von der Iranisch Christlichen Gemeinde getauft worden sei. Nachdem er sich tiefer mit dem Glauben auseinander gesetzt habe und auch gemeinsam mit seiner Frau in die katholische Kirche gegangen sei, sei der Beschwerdeführer zu dem Schluss gekommen, dass er seinen Glauben im Katholizismus stärker ausleben könne. Der Unterschied zwischen den beiden Glaubensrichtungen seien die sieben Sakramente und, dass Papst Franziskus der Vertreter von Jesus Christus auf der Erde sei. Bei der Messe heiße der Priester zunächst die Gläubigen willkommen und lese aus der Bibel vor. Es werde gebeichtet und es komme zur Eucharistiefeier; das sei das Abendmahl. Die Messen seien in deutscher Sprache. Der Beschwerdeführer begleite seine Frau in die Kirche und sie übersetze ihm die Passagen, die er nicht verstehe. Er gehe in die römisch 40 und während der Woche auch zur römisch 40 . Nach dem Deutschkurs, wenn er mit dem 14A fahre, gebe es in der Nähe eine katholische Kirche, die er manchmal besuche um zu beten. Am römisch 40 .05.2019 werde der Beschwerdeführer seine Frau kirchlich heiraten und am römisch 40 .05.2019 habe er die Firmung. Die Firmung sei eines der sieben Sakramente der katholischen Kirche. Das sei das mit der Ölsalbung. Seit sechs Monaten besuche er den Vorbereitungskurs für die kirchliche Heirat. Durch seine Konversion habe der Beschwerdeführer den Weg der Liebe und der Nächstenliebe gewählt. Sein neuer Glaube lehre ihn Liebe. Er könne eigenständig mit Jesus Christus in Kontakt treten und habe durch seinen neuen Glauben Ruhe gefunden. Er wisse, dass ihm alle Sünden vergeben worden seien. Seine Eltern würden zwar wissen, dass er geheiratet habe, aber nicht, dass er konvertiert sei und dass seine Frau eine Christin sei. Seine Eltern seien Muslime und würden keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollen, wenn sie von der Konversion erführen. Auch sein Schwiegervater sei streng gläubig und habe die Ehegattin des Beschwerdeführers Angst vor ihrem Vater und vor ihrem Bruder.
In der Folge wurde der katholische Priester und Studentenseelsorger der XXXX , Mag. XXXX , geb. XXXX , als Zeuge einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, dass es seine Aufgabe als Studentenseelsorger sei, die Gläubigen in wichtigen Phasen ihres Lebens zu begleiten. Im Fall des Beschwerdeführer sei er von diesem und seine Gattin gebeten worden, sie auf die kirchliche Ehe vorzubereiten. Dies bedeute für den Beschwerdeführer auch die Konversion vom Protestantismus zur Aufnahme in die katholische Kirche durch das Sakrament der Firmung. Es sei der explizite Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Frau, einen gemeinsamen christlichen Glauben zu haben. Der Zeuge habe zuerst die Frau des Beschwerdeführers kennengelernt, die bei ihm in der Gemeinde getauft worden sei, und über die Gattin habe er den Beschwerdeführer kennengelernt. Durch die Treffen und durch die Beziehung, die zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer entstanden sei, habe sich ein Bild gefestigt und könne der Zeuge sagen, dass es dem Beschwerdeführer ernst sei und seine Beziehung mit Gott am Wachsen sei, die der Zeuge gerne begleite. Die Frau des Beschwerdeführers sei in der Gemeinde engagiert und sie würden jetzt die gemeinsame Vorbereitung zur Ehe und zur Firmung machen. Der Beschwerdeführer gehe seinen persönlichen Weg zu Jesus Christus. Er sei bereit ein hier vollumfängliches "Ja" hinsichtlich der Konsequenzen zu sprechen. Ferner drücke sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu Gott dadurch aus, dass er regelmäßig die Kirche seines Wohnsitzes besuche um auch dort eine persönliche Unterhaltung mit Gott zu führen. Der Zeuge feiere die Messe in der XXXX am Sonntagabend als Studentenmesse. An den Messen nehme der Beschwerdeführer mit seiner Frau regelmäßig teil. Die Wohnsitzpfarre des Beschwerdeführers sei jedoch eine andere. Normalerweise rate der Zeuge davon ab, aus Liebe den Glauben zu wechseln. Aber beim Beschwerdeführer sehe er die Intuition, in der katholischen Kirche den vollen Glauben gefunden zu haben, den er in der protestantischen Kirche schon kennengelernt habe.In der Folge wurde der katholische Priester und Studentenseelsorger der römisch 40 , Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeuge einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, dass es seine Aufgabe als Studentenseelsorger sei, die Gläubigen in wichtigen Phasen ihres Lebens zu begleiten. Im Fall des Beschwerdeführer sei er von diesem und seine Gattin gebeten worden, sie auf die kirchliche Ehe vorzubereiten. Dies bedeute für den Beschwerdeführer auch die Konversion vom Protestantismus zur Aufnahme in die katholische Kirche durch das Sakrament der Firmung. Es sei der explizite Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Frau, einen gemeinsamen christlichen Glauben zu haben. Der Zeuge habe zuerst die Frau des Beschwerdeführers kennengelernt, die bei ihm in der Gemeinde getauft worden sei, und über die Gattin habe er den Beschwerdeführer kennengelernt. Durch die Treffen und durch die Beziehung, die zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer entstanden sei, habe sich ein Bild gefestigt und könne der Zeuge sagen, dass es dem Beschwerdeführer ernst sei und seine Beziehung mit Gott am Wachsen sei, die der Zeuge gerne begleite. Die Frau des Beschwerdeführers sei in der Gemeinde engagiert und sie würden jetzt die gemeinsame Vorbereitung zur Ehe und zur Firmung machen. Der Beschwerdeführer gehe seinen persönlichen Weg zu Jesus Christus. Er sei bereit ein hier vollumfängliches "Ja" hinsichtlich der Konsequenzen zu sprechen. Ferner drücke sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu Gott dadurch aus, dass er regelmäßig die Kirche seines Wohnsitzes besuche um auch dort eine persönliche Unterhaltung mit Gott zu führen. Der Zeuge feiere die Messe in der römisch 40 am Sonntagabend als Studentenmesse. An den Messen nehme der Beschwerdeführer mit seiner Frau regelmäßig teil. Die Wohnsitzpfarre des Beschwerdeführers sei jedoch eine andere. Normalerweise rate der Zeuge davon ab, aus Liebe den Glauben zu wechseln. Aber beim Beschwerdeführer sehe er die Intuition, in der katholischen Kirche den vollen Glauben gefunden zu haben, den er in der protestantischen Kirche schon kennengelernt habe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden nachstehende Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt:
* Iranischer Identitätsausweis (Geburtsurkunde), ausgestellt am XXXX in Teheran samt deutscher Übersetzung;* Iranischer Identitätsausweis (Geburtsurkunde), ausgestellt am römisch 40 in Teheran samt deutscher Übersetzung;
* Nationale Kennkarte mit einer Gültigkeit bis XXXX .2010 samt deutscher Übersetzung und* Nationale Kennkarte mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .2010 samt deutscher Übersetzung und
* Schreiben des Zeugen Mag. XXXX vom XXXX .2019, in welchem bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2018 auf die Konversion und auf die Aufnahme in die katholische Kirche vorbereitet, dass er am XXXX .05.2019 das Sakrament der Firmung empfangen wird und dass er sich gemeinsam mit seiner Frau auf das Sakrament der Ehe vorbereitet, das am XXXX .05.2019 geschlossen werden wird* Schreiben des Zeugen Mag. römisch 40 vom römisch 40 .2019, in welchem bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2018 auf die Konversion und auf die Aufnahme in die katholische Kirche vorbereitet, dass er am römisch 40 .05.2019 das Sakrament der Firmung empfangen wird und dass er sich gemeinsam mit seiner Frau auf das Sakrament der Ehe vorbereitet, das am römisch 40 .05.2019 geschlossen werden wird
6. Am 27.05.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende Unterlagen ein:
* Trauungsschein der Erzdiözese Wien vom XXXX .05.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX , beide römisch katholisch, am XXXX .05.2019 in der Pfarre Wien- XXXX kirchlich getraut wurden und* Trauungsschein der Erzdiözese Wien vom römisch 40 .05.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 , beide römisch katholisch, am römisch 40 .05.2019 in der Pfarre Wien- römisch 40 kirchlich getraut wurden und
* Konventionsschein der Erzdiözese Wien vom XXXX .05.2019, demzufolge der Beschwerdeführer am XXXX .05.2019 gefirmt wurde und die Konversion in der Pfarre Wien- XXXX eingetragen wurde* Konventionsschein der Erzdiözese Wien vom römisch 40 .05.2019, demzufolge der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2019 gefirmt wurde und die Konversion in der Pfarre Wien- römisch 40 eingetragen wurde
7. Mit Schreiben vom 27.06.2019 legte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Einstellungszusage eines Restaurants für die Tätigkeit als Koch vom selben Tag vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Lor und wurde als Moslem (im Sinne von: Sohn einer moslemischen Familie) in der iranischen Hauptstadt Teheran geboren. Im Alter von ca. zwei Jahren zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie zunächst nach XXXX und in der Folge nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt hat. Im Iran hat der Beschwerdeführer zwei Semester lang an der XXXX Universität in XXXX Elektrotechnik studiert. Ca. drei bis vier Jahre lang arbeitete er in der Buchhaltung eines Schlachthauses. Anfang November 2015 reiste er aus dem Iran aus und fuhr über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland, von wo aus er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt ist. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 21.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Lor und wurde als Moslem (im Sinne von: Sohn einer moslemischen Familie) in der iranischen Hauptstadt Teheran geboren. Im Alter von ca. zwei Jahren zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie zunächst nach römisch 40 und in der Folge nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt hat. Im Iran hat der Beschwerdeführer zwei Semester lang an der römisch 40 Universität in römisch 40 Elektrotechnik studiert. Ca. drei bis vier Jahre lang arbeitete er in der Buchhaltung eines Schlachthauses. Anfang November 2015 reiste er aus dem Iran aus und fuhr über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland, von wo aus er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt ist. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 21.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich besuchte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im November 2015 regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde in Wien. Am XXXX .2016 wurde der Beschwerdeführer nach dem Ritus der Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde getauft. In der Folge intensivierte der Beschwerdeführer seine Beschäftigung mit dem Christentum. Über seine Ehegattin - der Beschwerdeführer heiratete am XXXX .01.2019 standesamtlich eine iranische Staatsangehörige, die in Österreich asylberechtigt ist - kam der Beschwerdeführer in näheren Kontakt mit der XXXX und somit auch mit dem römisch-katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die römisch-katholischen Messen in der XXXX und nimmt darüber hinaus an Veranstaltungen der XXXX teil. Infolge seiner Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen christlichen Strömungen entschloss sich der Beschwerdeführer innerchristlich zum Katholizismus zu konvertieren. Am XXXX .05.2019 wurde der Beschwerdeführer gefirmt und somit die Konversion zum römisch-katholischen Glauben vollzogen. Am XXXX .05.2019 heiratete der Beschwerdeführer seine Ehegattin auch kirchlich nach römisch-katholischem Ritus. Der Beschwerdeführer ist vom Christentum ehrlich überzeugt und kann nicht erkannt werden, dass die Konversion vom Islam zum Christentum "nur zum Schein" (lediglich zwecks Asylerlangung) erfolgt ist. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, seinen christlichen Glauben zu leugnen und zum Islam zurückzukehren.In Österreich besuchte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im November 2015 regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde in Wien. Am römisch 40 .2016 wurde der Beschwerdeführer nach dem Ritus der Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde getauft. In der Folge intensivierte der Beschwerdeführer seine Beschäftigung mit dem Christentum. Über seine Ehegattin - der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .01.2019 standesamtlich eine iranische Staatsangehörige, die in Österreich asylberechtigt ist - kam der Beschwerdeführer in näheren Kontakt mit der römisch 40 und somit auch mit dem römisch-katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die römisch-katholischen Messen in der römisch 40 und nimmt darüber hinaus an Veranstaltungen der römisch 40 teil. Infolge seiner Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen christlichen Strömungen entschloss sich der Beschwerdeführer innerchristlich zum Katholizismus zu konvertieren. Am römisch 40 .05.2019 wurde der Beschwerdeführer gefirmt und somit die Konversion zum römisch-katholischen Glauben vollzogen. Am römisch 40 .05.2019 heiratete der Beschwerdeführer seine Ehegattin auch kirchlich nach römisch-katholischem Ritus. Der Beschwerdeführer ist vom Christentum ehrlich überzeugt und kann nicht erkannt werden, dass die Konversion vom Islam zum Christentum "nur zum Schein" (lediglich zwecks Asylerlangung) erfolgt ist. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, seinen christlichen Glauben zu leugnen und zum Islam zurückzukehren.
Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für konvertierte Christen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Iran aufgrund seiner nunmehr christlichen Religion keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht als vom Islam zum Christentum Konvertierten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Iran an Treffen in einer Hauskirche teilgenommen hat, diese Hauskirche gestürmt wurde und der Beschwerdeführer nunmehr von den iranischen Behörden gesucht wird.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist.
1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation im Iran:
1.2.1. Religionsfreiheit:
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 2.3.2018, vgl. ÖB Teheran 9.2017).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 2.3.2018, vergleiche ÖB Teheran 9.2017).
Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung von Bahai aufgrund ihrer Religion. Dennoch geht die Verfolgung hauptsächlich von staatlichen Akteuren aus. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle Iraner geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (ÖB Teheran 9.2017).
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwangen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründete. Muslime, die keine Schiiten waren, durften weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wurde weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen, die in einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichten. Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018).
Anerkannten ethnischen Gemeinden ist es verboten, Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Persisch sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 2.3.2018).
Auch die Aussagen und Ansichten von schiitischen Geistlichen werden beobachtet. Schiitische Religionsführer, die die Politik der Regierung oder des Obersten Führers Khamenei nicht unterstützen, können sich auch Einschüchterungen und Repressionen bis hin zu Haftstrafen gegenübersehen (US DOS 15.8.2018).
Laut der in den USA ansässigen NGO "United for Iran" waren 2016 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert (US DOS 15.8.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran;
* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 21.3.2018;
* BFA Analyse (23.5.2018): Iran - Situation armenischer Christen,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 29.5.2018;
* ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht und
* US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html,
Zugriff 28.5.2018
1.2.2. Christen:
Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).
Das Christentum in Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und bezieht sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte in Iran vorweisen können und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot. Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 9.2017).
Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den Armeniern, Assyrern oder Sabäer-Mandäern angehören, oder den Juden oder Zoroastriern, oder die beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 15.8.2017).
Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen (Open Doors 2017).
Quellen:
* BFA Analyse (23.5.2018): Iran - Situation armenischer Christen,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 29.5.2018;
* DIS/DRC - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 5.6.2018;
* ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht;
* Open Doors (9.2017): Gefangenenliste 2017,
https://www.opendoors.at/sites/default/files/gefangenenliste_september_2017.pdf, Zugriff 29.5.2018 und
* US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html, Zugriff 28.5.2018
1.2.3. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen:
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) u.a. wegen "moharebeh" exekutiert (ÖB Teheran 9.2017). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Die Todesstrafe wird hauptsächlich bei Drogendelikten und Morden angewandt und seltener bei politischen "high-profile" Fällen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation:
Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vgl. AI 22.2.2018).Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vergleiche AI 22.2.2018).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum sunnitischen Islam und zum Christentum weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 2.3.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 15.8.2018).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 9.2017).
Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab (ÖB Teheran 9.2017). Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion eines Familienmitgliedes jedoch als heikler eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der oder die Konvertierte aus der Familie verbannt oder sogar den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. DIS/DRC 23.2.2018).Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab (ÖB Teheran 9.2017). Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion eines Familienmitgliedes jedoch als heikler eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der oder die Konvertierte aus der Familie verbannt oder sogar den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018).
Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 9.2017).
Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Es gibt viele Hauskirchen in Iran und ihre Anzahl steigt. Dieser Anstieg an Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer was in der Gemeinschaft macht. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 1.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).
Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagte eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab, dann erst auf Mitglieder. Es gibt aber auch Quellen, die besagen, dass auch auf Mitglieder abgezielt wird. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird aber normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Es gibt auch für normale Mitglieder das Risiko verhaftet zu werden, allerdings werden diese wieder freigelassen mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung, wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).
Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran unsicher, ob eine Taufe Auswirkungen hat; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran;
* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 5.6.2018;
* DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 5.6.2018;
* ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht und
* US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html, Zugriff 28.5.2018
1.2.4. Rechtsschutz / Justizwesen:
Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 9.2017).
Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art. 157 der Verfassung höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formellen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formellen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018).
[...]
Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2016). [...]
[...]
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung (ÖB Teheran 9.2017). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
[...]
[...]
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamische Republik Iran;
* AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamische Republik Iran;
* ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht und
* US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html,
Zugriff 23.4.2018
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Geburt als Moslem bzw. als Sohn einer moslemischen Familie), zu seiner Geburt in Teheran sowie zu den Umzügen nach XXXX und XXXX , zu seiner Ausbildung sowie zu seiner Berufstätigkeit im Iran, zu seinem Leben in XXXX bis zur Ausreise sowie zu seinem Reiseweg ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2019. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, da diese im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt wurden. Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf den Verwaltungs- und Gerichtsakt.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Geburt als Moslem bzw. als Sohn einer moslemischen Familie), zu seiner Geburt in Teheran sowie zu den Umzügen nach römisch 40 und römisch 40 , zu seiner Ausbildung sowie zu seiner Berufstätigkeit im Iran, zu seinem Leben in römisch 40 bis zur Ausreise sowie zu seinem Reiseweg ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2019. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, da diese im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt wurden. Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung bzw. zur Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus den Angaben des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen. Dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Einreise nach Österreich die Gottesdienste und Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde in Wien besucht hat, gründet auf dem Schreiben des dortigen Leiters vom XXXX .2018 (vgl. AS 93). Die Feststellung zu seiner Taufe ergibt sich zweifellos aus dem bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Taufschein der Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde (vgl. AS 95). Die weiteren Feststellungen zur Intensivierung der Beschäftigung mit dem Christentum, zum Kontakt mit der XXXX bzw. mit dem römisch-katholischen Glauben, zum Messbesuch und zur Teilnahme an den Veranstaltungen der XXXX ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die erkennende Einzelrichterin hat keinen Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich innerlich vom Islam ab- und zum Christentum hingewendet hat. Auch ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst in Kontakt mit der Iranischen Christlichen Gemeinde stand und sich nach deren Ritus taufen ließ und erst in weiterer Folge - offenbar auch durch die Kontakte bzw. den Einfluss seiner Ehegattin - sich mit dem römisch-katholischen Glauben auseinandersetzte, was letztlich zu seiner Entscheidung innerchristlich zur römisch-katholischen Kirche zu konvertieren geführt hat. Die Feststellung zur standesamtlichen Eheschließung des Beschwerdeführers gründet auf der vorgelegten Heiratsurkunde vom XXXX .01.2019. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist, ist ferner aus der ebenfalls vorgelegten Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit vom XXXX .01.2019 ersichtlich und wird darüber hinaus durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom XXXX .02.2019 bestätigt. Die Feststellung zur Firmung bzw. zur Konversion des Beschwerdeführers zum römisch-katholischen Glauben ist aus dem vorgelegten Konventionsschein der Erzdiözese Wien vom XXXX .05.2019, jene zur kirchlichen Trauung des Beschwerdeführers aus dem ebenfalls vorgelegten Trauungsschein vom XXXX .05.2019 ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die Katholische Kirche eine im Sinne des Art. 15 StGG gesetzlich anerkannte Kirche ist, die in Österreich bereits als historisch anerkannt galt und deren Rechtsstellung mit dem Konkordat von 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (BGBl. II Nr. 2/1934) festgesetzt wurde, können die vorgelegten Urkunden als unbedenklich angesehen werden.Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung bzw. zur Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus den Angaben des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen. Dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Einreise nach Österreich die Gottesdienste und Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde in Wien besucht hat, gründet auf dem Schreiben des dortigen Leiters vom römisch 40 .2018 vergleiche AS 93). Die Feststellung zu seiner Taufe ergibt sich zweifellos aus dem bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Taufschein der Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vergleiche AS 95). Die weiteren Feststellungen zur Intensivierung der Beschäftigung mit dem Christentum, zum Kontakt mit der römisch 40 bzw. mit dem römisch-katholischen Glauben, zum Messbesuch und zur Teilnahme an den Veranstaltungen der römisch 40 ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die erkennende Einzelrichterin hat keinen Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich innerlich vom Islam ab- und zum Christentum hingewendet hat. Auch ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst in Kontakt mit der Iranischen Christlichen Gemeinde stand und sich nach deren Ritus taufen ließ und erst in weiterer Folge - offenbar auch durch die Kontakte bzw. den Einfluss seiner Ehegattin - sich mit dem römisch-katholischen Glauben auseinandersetzte, was letztlich zu seiner Entscheidung innerchristlich zur römisch-katholischen Kirche zu konvertieren geführt hat. Die Feststellung zur standesamtlichen Eheschließung des Beschwerdeführers gründet auf der vorgelegten Heiratsurkunde vom römisch 40 .01.2019. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist, ist ferner aus der ebenfalls vorgelegten Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit vom römisch 40 .01.2019 ersichtlich und wird darüber hinaus durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom römisch 40 .02.2019 bestätigt. Die Feststellung zur Firmung bzw. zur Konversion des Beschwerdeführers zum römisch-katholischen Glauben ist aus dem vorgelegten Konventionsschein der Erzdiözese Wien vom römisch 40 .05.2019, jene zur kirchlichen Trauung des Beschwerdeführers aus dem ebenfalls vorgelegten Trauungsschein vom römisch 40 .05.2019 ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die Katholische Kirche eine im Sinne des Artikel 15, StGG gesetzlich anerkannte Kirche ist, die in Österreich bereits als historisch anerkannt galt und deren Rechtsstellung mit dem Konkordat von 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) festgesetzt wurde, können die vorgelegten Urkunden als unbedenklich angesehen werden.
Zur Person des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an den Fähigkeiten des Zeugen in Bezug auf seine Tätigkeit als Studentenseelsorger der XXXX hat. Weiters ist die erkennende Einzelrichterin der Ansicht, dass der Zeuge die Ernsthaftigkeit der Konversion bzw. die innere Überzeugung des Beschwerdeführers zur Hinwendung zum Christentum in der Form des römisch-katholischen Glaubens beurteilen kann. Auch der Beschwerdeführer selbst erweckte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass seine Konversion nach intensiver Vorbereitungszeit und reiflicher Überlegung aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zunächst zum christlichen, danach speziell zum römisch-katholischen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Da sohin der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, seine bereits erfolgte innerliche Konversion zum Christentum und seine Bereitschaft, diesen Glauben auch zu bekennen bzw. zu leben, verdeutlicht, wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dazu gezwungen, seinen christlichen Glauben zu verheimlichen bzw. zu verleugnen und zum Islam "zurückzukehren". Dies ist dem Beschwerdeführer, da er den christlichen Glauben verinnerlicht hat, nicht zumutbar.Zur Person des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an den Fähigkeiten des Zeugen in Bezug auf seine Tätigkeit als Studentenseelsorger der römisch 40 hat. Weiters ist die erkennende Einzelrichterin der Ansicht, dass der Zeuge die Ernsthaftigkeit der Konversion bzw. die innere Überzeugung des Beschwerdeführers zur Hinwendung zum Christentum in der Form des römisch-katholischen Glaubens beurteilen kann. Auch der Beschwerdeführer selbst erweckte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass seine Konversion nach intensiver Vorbereitungszeit und reiflicher Überlegung aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zunächst zum christlichen, danach speziell zum römisch-katholischen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Da sohin der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, seine bereits erfolgte innerliche Konversion zum Christentum und seine Bereitschaft, diesen Glauben auch zu bekennen bzw. zu leben, verdeutlicht, wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dazu gezwungen, seinen christlichen Glauben zu verheimlichen bzw. zu verleugnen und zum Islam "zurückzukehren". Dies ist dem Beschwerdeführer, da er den christlichen Glauben verinnerlicht hat, nicht zumutbar.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse (bereits im Iran erfolgte Teilnahme an Treffen in einer Hauskirche, Stürmung dieser Hauskirche und Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden) kann unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2.3. dieses Erkenntnisses). Allerdings ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist insbesondere auf die zeitlichen Diskrepanzen in seinen Angaben zu verweisen, die der Beschwerdeführer im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären konnte.Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse (bereits im Iran erfolgte Teilnahme an Treffen in einer Hauskirche, Stürmung dieser Hauskirche und Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden) kann unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vergleiche hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.2.3. dieses Erkenntnisses). Allerdings ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist insbesondere auf die zeitlichen Diskrepanzen in seinen Angaben zu verweisen, die der Beschwerdeführer im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären konnte.
Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich letztlich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2019 eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation im Iran beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Iran" vom 03.07.2018. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und den Verfahrensparteien in der Verhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche allerdings nicht genutzt wurde. Den Länderfeststellungen wurde sohin nicht entgegengetreten. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogene Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Diesen Länderinformationen ist verfahrensrelevant zu entnehmen, dass im Iran der schiitische Islam Staatsreligion ist. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger des Iran nicht das Recht, seinen Glauben zu wechseln oder aufzugeben. Apostasie ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand der Apostasie zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung selbst auf islamischen Kriterien beruhen müssen. In der Verfassung ist zwar eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischen Einfluss und werden Richter nach religiösen Kriterien ernannt. Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Anerkannte religiöse Minderheiten - unter anderem auch Christen - werden diskriminiert und konvertierte Christen werden in unterschiedlichen Graden verfolgt. Diese Länderinformationen berichten über Repressionen und willkürliche Verhaftungen von konvertierten Christen. Konvertiten sehen sich Schikanen ausgesetzt und die Behörden verhaften unverhältnismäßig oft Christen. Viele diese Verhaftungen passieren während Razzien bei religiösen Zusammentreffen, bei denen die Behörden auch religiöses Eigentum beschlagnahmen.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Diese Länderfeststellungen über den Iran stützen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Konvertit zum christlichen Glauben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner nunmehr christlichen Religion zu befürchten hat. Aufgrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Situation von Konvertiten im gesamten iranischen Staatsgebiet steht dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind.Nach Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind.
Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
3.2.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.3. Mit dem glaubhaften Vorbringen, aus Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs. 2 AsylG geltend.3.2.3. Mit dem glaubhaften Vorbringen, aus Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 09.11.1995, Zl. 94/18/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH vom 08.07.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH vom 09.11.1995, Zl. 94/18/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH vom 08.07.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (= Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenz der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (vgl. VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; vom 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; vom 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102 und vom 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (= Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenz der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden vergleiche VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; vom 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; vom 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102 und vom 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, bedeutet der "Abfall vom Islam" nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentlicher Ausübung ("forum externum") des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentlicher Ausübung ("forum externum") des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Im Fall seiner Rückkehr in den Iran könnte der Beschwerdeführer keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Fall der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Fall des Versuchs, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich der Beschwerdeführer der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Daher liegt im Fall des Beschwerdeführers das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.Im Fall seiner Rückkehr in den Iran könnte der Beschwerdeführer keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Fall der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Fall des Versuchs, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich der Beschwerdeführer der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Daher liegt im Fall des Beschwerdeführers das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran bereits konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. ob sein sonstiges Vorbringen (bereits im Iran erfolgte Teilnahme an Treffen in einer Hauskirche, Stürmung dieser Hauskirche und Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden) den Tatsachen entspricht, fällt bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung aller Gefährdungsmomente nicht mehr ins Gewicht (die "Furcht vor Verfolgung" muss abgesehen davon auch nicht zwingend auf eigenen persönlichen Erfahrungen bzw. auf in der Vergangenheit widerfahrenen Verfolgungshandlungen beruhen; vgl. hierzu VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274 und vom 28.03.1996, Zl. 95/20/0027). Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der Situation von Christen und Konvertiten im Iran - konkrete und substanzielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr persönlich und konkret für den Beschwerdeführer.Ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran bereits konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. ob sein sonstiges Vorbringen (bereits im Iran erfolgte Teilnahme an Treffen in einer Hauskirche, Stürmung dieser Hauskirche und Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden) den Tatsachen entspricht, fällt bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung aller Gefährdungsmomente nicht mehr ins Gewicht (die "Furcht vor Verfolgung" muss abgesehen davon auch nicht zwingend auf eigenen persönlichen Erfahrungen bzw. auf in der Vergangenheit widerfahrenen Verfolgungshandlungen beruhen; vergleiche hierzu VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274 und vom 28.03.1996, Zl. 95/20/0027). Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der Situation von Christen und Konvertiten im Iran - konkrete und substanzielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr persönlich und konkret für den Beschwerdeführer.
3.2.4. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Religionszugehörigkeit zu einer christlichen - nämlich der römisch-katholischen - Kirche. Nach den getroffenen Feststellungen ist sohin von einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus Gründen der Religion auszugehen.
3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und ihm dies zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und ihm dies zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung im gesamten Staatsgebiet des Iran von staatlichen Behörden ausgeht, auszuschließen.
3.2.6. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen gegen den Iran bzw. gegen das iranische Regime in Österreich.
3.2.7. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.3.2.7. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.2.8. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers am 21.11.2015 - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, kommen insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. zu Anwendung. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.3.2.8. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers am 21.11.2015 - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, kommen insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. zu Anwendung. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, befristeteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2191070.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019