TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/5 W136 2207827-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

AZHG §25 Abs4 Z2
AZHG §25 Abs5
AZHG §29 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
HGG 2001 §55
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. AZHG § 29 heute
  2. AZHG § 29 gültig ab 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. AZHG § 29 gültig von 01.07.2007 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. AZHG § 29 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  5. AZHG § 29 gültig von 01.12.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. AZHG § 29 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Spruch

W136 2207827-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.09.2018, GZ XXXX /19-HPA/2018, betreffend Rückerstattung ausbezahlter Bereitstellungsprämien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.09.2018, GZ römisch 40 /19-HPA/2018, betreffend Rückerstattung ausbezahlter Bereitstellungsprämien, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2018 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) mit Ablauf des 14.02.2018 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende. Begründend wird darin ausgeführt, dass mittels Sachverständigenbeweis der Amtsärztin der belangten Behörde vom 14.02.2018 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund anhaltender Belastungsschmerzen der Wirbelsäule und des rechten Knies für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet sei. Der mangelnden Eignung liege keine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 30 Abs. 4 WG 2001 zu Grunde. Zu dem mit Schreiben vom 15.02.2018 eingeräumten Parteiengehör habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen seien besonders hohe Anforderungen anzulegen, durch die fehlende gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben wären, weil zum gesamten Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit erforderlich seien.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2018 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) mit Ablauf des 14.02.2018 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende. Begründend wird darin ausgeführt, dass mittels Sachverständigenbeweis der Amtsärztin der belangten Behörde vom 14.02.2018 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund anhaltender Belastungsschmerzen der Wirbelsäule und des rechten Knies für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet sei. Der mangelnden Eignung liege keine Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, WG 2001 zu Grunde. Zu dem mit Schreiben vom 15.02.2018 eingeräumten Parteiengehör habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen seien besonders hohe Anforderungen anzulegen, durch die fehlende gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben wären, weil zum gesamten Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit erforderlich seien.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Leiters des Heerespersonalamtes vom 14.09.2018, zugestellt am 17.09.2018, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von €

1.852,26 nach dem AZHG rückzuerstatten. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 4 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 09.03.2018 erfolgt. Da der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz bzw. keinen Auslandseinsatz in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, seien die für den Zeitraum von 24.07.2017 bis 14.02.2018 erhaltenen Bereitstellungsprämie zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer habe daher den im Spruch genannten Betrag rückzuerstatten.1.852,26 nach dem AZHG rückzuerstatten. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 09.03.2018 erfolgt. Da der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz bzw. keinen Auslandseinsatz in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, seien die für den Zeitraum von 24.07.2017 bis 14.02.2018 erhaltenen Bereitstellungsprämie zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer habe daher den im Spruch genannten Betrag rückzuerstatten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begehrte die Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses. Begründend führte er aus, dass er seinen Dienst nicht freiwillig beendet habe, sondern das Heeresspital aufgrund seines Gesundheitszustandes ihn für nicht tauglich befundet habe und er gekündigt worden sei. Er habe nach zwei Monaten eine neue Sichtung beantragt, die nicht genehmigt worden sei. Zum Antrag auf Abstandnahem führte er aus, dass er beim AMS gemeldet sei, aber noch immer im Krankenstand, da er eine Thoraxoperation gehabt habe. Daher verfüge er über kein geregeltes Einkommen und sehe sich außerstande die geforderte Summe zu zahlen.

4. Mit Schreiben vom 17.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE) war. Seine Leistungsverpflichtung bestand in der Bereitschaft, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandeinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Diese freiwillige Verpflichtung wurde am 24.06.2017 angenommen.

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.03.2018 wurde gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 14.02.2018 vorzeitig endet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.03.2018 wurde gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 14.02.2018 vorzeitig endet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. [...]

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. [...]

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) [...]

Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes

bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."(5) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."

§ 55 des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet:Paragraph 55, des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet:

"Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Wie sich aus den Erläuterungen zu diesen Gesetzesbestimmungen ergibt (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP, 37 f.) ist die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (§ 4 Abs. 2 KSE-BVG). Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 AZHG genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 AZHG wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung.Wie sich aus den Erläuterungen zu diesen Gesetzesbestimmungen ergibt (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP, 37 f.) ist die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG). Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AZHG genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AZHG wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung.

Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.03.2018 gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig endete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien nach dem AZHG rückzuerstatten.Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.03.2018 gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig endete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien nach dem AZHG rückzuerstatten.

Zum Beschwerdevorbingen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht freiwillig beendet hat, sondern aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht tauglich befundet wurde, ist darauf zu verweisen, dass es darauf nicht ankommt. Nur wenn die Auslandseinsatzbereitschaft aufgrund eines Dienstunfalles oder einer Schwangerschaft vorzeitig beendet wurde, entfällt eine allfällige Rückerstattungsverpflichtung erhaltener Bereitstellungsprämien.

Nach dem Gesagten, erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtsrichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde schließlich vor, die Rückforderung stelle in seinem Fall aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen einen Härtefall dar.

Dazu ist auszuführen, dass die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) bzw. die Abstandnahme von der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien nicht Sache des angefochtenen Bescheides ist. Mit dem bekämpften Bescheid wurde lediglich über die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die von ihm empfangene Leistung abgesprochen. Eine Ratenfestsetzung, Stundung oder Abstandnahme von der Hereinbringung kann der Beschwerdeführer - wie sich schon aus dem entsprechenden Hinweis im angefochtenen Bescheid ergibt - gesondert beantragen.

Die belangte Behörde wird bei der Hereinbringung des verfahrensgegenständlichen Betrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch Stundung bzw. Festsetzung von adäquaten Raten zu berücksichtigen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 09.09.2016 Zl. 2013/12/0171), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Grundsatzentscheidung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH vom 09.09.2016 Zl. 2013/12/0171), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Grundsatzentscheidung des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie,
Gesundheitszustand, Kognitionsbefugnis des BVwG, persönliche
Eignung, Rückzahlungsverpflichtung, Tauglichkeit, Übergenuss,
vorzeitige Beendigung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2207827.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten