TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 W192 2210280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3
FPG §114 Abs4 Fall 1
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W192 2210280-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Ukraine, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl: 404658904-180757823, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ukraine, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl: 404658904-180757823, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG i.d.g.F.

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 07.08.2018 infolge Auslieferung durch die Behörden Ungarns, wo sich der Beschwerdeführer im Vorfeld bereits für zwei Jahre und zwei Monate in Haft wegen Schlepperei befunden hatte, im Bundesgebiet festgenommen.

Nachdem über diesen am 09.08.2018 die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit am 16.08.2018 persönlich übernommenem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die im Falle einer Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu anbei übermittelten Berichten über die Lage in seinem Herkunftsstaat sowie zu näher aufgelisteten Aspekten seines Aufenthalts und seiner persönlichen Lebensumstände binnen Frist schriftlich Stellung zu beziehen.

Im Rahmen einer bezughabenden Stellungnahme vom 22.08.2018 führte der Beschwerdeführer aus, er sei etwa im Jahr 2016 als Tourist legal ins Bundesgebiet eingereist, seit 07.08.2018 halte er sich durchgehend hier auf. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Raum Europas. Er habe in der Ukraine neun Jahre lang die Schule besucht, sei Invalide der dritten Gruppe und Bezugsberechtigter einer Pension. Er besitze einen ukrainischen Reisepass mit einem bis 2020 gültigen Visum, ginge derzeit keiner Beschäftigung nach, habe in Österreich keine sozialen Bindungen und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Seine Familie befinde sich im Heimatland. Der Beschwerdeführer besitze etwa EUR 600,- an Barmitteln und habe als LKW-Fahrer gearbeitet. Zu einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland wäre er bereit.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 24.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 24.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Monaten verurteilt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gelangt und hier mit Ausnahme der Zeiten seiner Haftstrafen nie gemeldet gewesen sei. Dieser verfüge weder über familiäre, noch über private Bindungen im Bundesgebiet und sei hier nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG vorliegen würden, erweise sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts als zulässig. Anhand der zuletzt erfolgten, näher dargestellten, Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei ergebe sich eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dessen gezeigtes Verhalten, Fremde zum Zwecke des eigenen Profits in einen besonders qualvollen und gefährlichen Zustand zu versetzen, indem er diese auf engstem Raum stundenlang in einem Fahrzeug eingesperrt ihrem Schicksal überlassen hätte, lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren, zumal er offensichtlich ausschließlich zum Zweck der Begehung von Schleppereikriminalität, an deren Verhinderung ein hohes öffentliches Interesse bestünde, eingereist sei. Ein Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer erweise sich daher als notwendig, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen, gleichermaßen sei eine unverzügliche Ausreise aus diesem Grund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen gewesen sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gelangt und hier mit Ausnahme der Zeiten seiner Haftstrafen nie gemeldet gewesen sei. Dieser verfüge weder über familiäre, noch über private Bindungen im Bundesgebiet und sei hier nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden, erweise sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts als zulässig. Anhand der zuletzt erfolgten, näher dargestellten, Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei ergebe sich eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dessen gezeigtes Verhalten, Fremde zum Zwecke des eigenen Profits in einen besonders qualvollen und gefährlichen Zustand zu versetzen, indem er diese auf engstem Raum stundenlang in einem Fahrzeug eingesperrt ihrem Schicksal überlassen hätte, lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren, zumal er offensichtlich ausschließlich zum Zweck der Begehung von Schleppereikriminalität, an deren Verhinderung ein hohes öffentliches Interesse bestünde, eingereist sei. Ein Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer erweise sich daher als notwendig, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen, gleichermaßen sei eine unverzügliche Ausreise aus diesem Grund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen gewesen sei.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 19.11.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wurde, das erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu dessen Befristung auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von viereinhalb Monaten verurteilt worden, wobei es sich um seine erste Verurteilung in Österreich gehandelt hätte. Nach Verbüßung von drei Monaten und 12 Tagen sei ihm der verbleibende Teil der Strafe mit anbei übermitteltem Gerichtsbeschluss bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Diese Entscheidung zeige seiner Ansicht nach, dass von seiner Person keine derartige Gefährdung ausginge, zumal er nach Entlassung aus der Haft das Land freiwillig verlassen hätte. Darüber hinaus habe die Behörde keine Rücksicht auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers genommen, dessen Frau und Kinder rumänische Staatsangehörige wären (zum diesbezüglichen Beleg wurden Kopien des Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises seiner Gattin sowie der Geburtsurkunde seiner Söhne übermittelt) und er selbst kurz vor dem Erwerb der rumänischen Staatsbürgerschaft gestanden hätte. Das Einreiseverbot, welches ihm Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verwehre, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

4. Mit Schreiben vom 27.11.2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2018 von Ungarn, wo er sich zuvor für rund zwei Jahre in Strafhaft wegen Schlepperei befunden hatte, an Österreich ausgeliefert, wo er festgenommen und am 09.08.2018 die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde.

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 24.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den §§ 114 Abs. 1 und 3 Z 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil eines ungarischen Gerichts vom 18.02.2018 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Monaten verurteilt.1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 24.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil eines ungarischen Gerichts vom 18.02.2018 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Monaten verurteilt.

Der Schuldspruch erfolgte, da der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern im April 2016 an verschiedenen Orten die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von zumindest drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hatte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er gemeinsam mit einem Mittäter den entgeltlichen Transport von 27 syrischen und afghanischen Staatsangehörigen (15 Erwachsene und 12 Kinder) mit einem Kleintransporter durch einen weiteren Mittäter am 11.04.2016 aus Ungarn nach Österreich (Endziel Deutschland) organisiert hatte.

Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis sowie als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Vielzahl von geschleppten Personen berücksichtigt.

1.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Schleppereikriminalität im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.3. Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Laut Angaben des Beschwerdeführers besitzen seine Frau und seine beiden minderjährigen Söhne die Staatsbürgerschaft Rumäniens. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 09.08.2018 und 14.11.2018 in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt, darüber hinaus verfügte er über keine behördliche Wohnsitzmeldung in Bundesgebiet. Hinweise über einen aktuellen Inlandsaufenthalt liegen nicht vor.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 57 AsylG erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 06.12.2018 in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 57, AsylG erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 06.12.2018 in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2018 über die durch Interpol Kiev erfolgte Identifizierung des Beschwerdeführers unter den im Spruch ersichtlichen Personalien.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren.

2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft, die sonst nicht vorgelegene behördliche Meldung und den aktuell nicht mehr vorliegenden Inhaltsaufenthalt ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage.

Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der Begehung eines mehrfach qualifizierten Schleppereidelikts verurteilt worden ist, nachdem er auch bereits in Ungarn wegen Schlepperei zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer mit Bereicherungsabsicht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als Organisator einer Schleppung einer größeren Anzahl syrischer und afghanischer Staatsbürger (15 Erwachsene und 12 Kinder) von Ungarn Richtung Deutschland aufgetreten ist.

Da der Beschwerdeführer ansonsten keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan hat, steht fest, dass die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den Nachbarstaaten ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von schwerwiegenden Schleppereidelikten verfolgten. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Rumänien vermochten den Beschwerdeführer nicht von dem dargestellten strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten, sodass sich auch unter Zugrundelegung jenes Umstandes keine andere Einschätzung hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers treffen lässt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Stellungnahme vom 22.08.2018 noch davon gesprochen hatte, keine Familienangehörigen im Gebiet der Europäischen Union zu haben und seinen Wohnsitz zuletzt an einer näher angeführten Anschrift in der Ukraine benannte. Auch in der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keinen Nachweis über das tatsächliche Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu den angeführten Personen sowie hinsichtlich eines bis dato vorgelegenen gemeinsamen Wohnsitzes vor, sodass nicht belegt ist, dass durch das verfügte Einreiseverbot tatsächlich in ein gemeinsames Familienleben im Raum der Mitgliedstaaten eingegriffen wird. Durch die bewusste Begehung von schwerwiegenden Delikten im Bereich der Schlepperei hat der Beschwerdeführer im Übrigen die räumliche Trennung von seinen Angehörigen bereits in Anbetracht der für solche Straftaten drohenden mehrjährigen Haftstrafen bewusst in Kauf genommen.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.4. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 14.11.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von acht Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von acht Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.):

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Bedachtnahme auf eine bereits vorgelegene Verurteilung durch ein ungarisches Gericht zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von viereinhalb Monaten verurteilt. Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern im April 2016 an verschiedenen Orten die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von zumindest drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hatte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er gemeinsam mit einem Mittäter den entgeltlichen Transport von 27 syrischen und afghanischen Staatsangehörigen (15 Erwachsene und 12 Kinder) mit einem Kleintransporter durch einen weiteren Mittäter am 11.04.2016 aus Ungarn nach Österreich (Endziel Deutschland) organisiert hat. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Vielzahl von geschleppten Personen berücksichtigt.

Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 20.12.2012, 2012/23/0011, mwN, VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Dabei fiel auf, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedstaaten offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Organisation illegaler Durchreisen von Fremden im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, zumal er keine anderen Gründe für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten erkennen lassen hat. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht zur Last gelegt, dass er im Zuge dieser Straftat auch ein der Schlepperei als solche innewohnendes maßgebliches Gefährdungspotential zu Lasten der geschleppten Personen in Kauf genommen hat.Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 20.12.2012, 2012/23/0011, mwN, VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Dabei fiel auf, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedstaaten offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Organisation illegaler Durchreisen von Fremden im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, zumal er keine anderen Gründe für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten erkennen lassen hat. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht zur Last gelegt, dass er im Zuge dieser Straftat auch ein der Schlepperei als solche innewohnendes maßgebliches Gefährdungspotential zu Lasten der geschleppten Personen in Kauf genommen hat.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftat in organisierender Rolle, sowie der Vielzahl an geschleppten Personen (darunter auch 12 Kinder), von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist.

3.2.3. Soweit er in der Beschwerde vorbrachte, seine Frau und seine beiden minderjährigen Söhne würden die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb sich der Ausspruch eines Einreiseverbotes als unverhältnismäßig erweisen würde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen; der Beschwerdeführer vermochte durch die behaupteten familiären Bezugspersonen im Gebiet der Mitgliedstaaten auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten zu werden, auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Schleppereidelikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu begehen. Dem Beschwerdeführer hätte bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung seine Möglichkeit der Fortführung von verwandtschaftlichen Bindungen angesichts der drohenden Haftstrafen verlieren würde. Demgemäß kann auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts des (unbelegten) Umstands, dass er über Angehörige mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verfügt, keine weiteren Delikte der geschilderten Art mehr im Gebiet der Mitgliedstaaten begehen werde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass seine Angehörigen aktuell in Rumänien leben würde respektive dass er mit diesen jemals gemeinsam in diesem Staat gelebt hätte.

Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinen Angehörigen während der Dauer des gegen ihn aufrechten Einreiseverbotes im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten, im Übrigen stünde es seinen Angehörigen frei, den Beschwerdeführer in der Ukraine zu besuchen respektive sich dort gemeinsam mit ihm niederzulassen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schlepperei (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schlepperei vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).

Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.4. Ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der über ihn verhängten Zusatzstrafe in der Dauer von viereinhalb Monaten (infolge vorheriger Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Ungarn) ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten, welcher lediglich zum Zweck der Begehung von Schleppereidelikten erfolgte, sowie seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest acht Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.3.2.4. Ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der über ihn verhängten Zusatzstrafe in der Dauer von viereinhalb Monaten (infolge vorheriger Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Ungarn) ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten, welcher lediglich zum Zweck der Begehung von Schleppereidelikten erfolgte, sowie seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest acht Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Bereicherung, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, Gesamtverhalten
AntragstellerIn, Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, öffentliche Kontrolle, öffentliche Sicherheit,
Persönlichkeitsstruktur, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Schlepperei, schwere Straftat, Straffälligkeit,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Untersuchungshaft,
vorsätzliche Begehung, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2210280.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten