Entscheidungsdatum
12.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 1438138-4/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN, vertreten durch Richter Mag. FELSEISEN, als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN, vertreten durch Richter Mag. FELSEISEN, als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , folgenden Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1.1.1. Die BF1 und der BF2 reisten gemeinsam irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die BF1 und der BF2 reisten gemeinsam irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die BF1 und der BF2 an, dass sie traditionell verheiratet seien. Sie würden verschiedenen Religionen angehören, weshalb ihre Familien gegen ihre Beziehung gewesen seien und sie von diesen bedroht und verfolgt worden wären.
In ihrer Einvernahme am XXXX vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, machten die BF1 und der BF2 Angaben zu ihren Lebensumständen und führten ihr Fluchtvorbringen näher aus.In ihrer Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, machten die BF1 und der BF2 Angaben zu ihren Lebensumständen und führten ihr Fluchtvorbringen näher aus.
Mit Bescheid vom XXXX wies das BAA die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BAA die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden - vom mit Wirksamkeit vom XXXX neu eingerichteten und nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) - mit Erkenntnissen vom XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das ebenfalls mit XXXX neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden - vom mit Wirksamkeit vom römisch 40 neu eingerichteten und nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) - mit Erkenntnissen vom römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das ebenfalls mit römisch 40 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
1.1.2. Im fortgesetzten Verfahren wurden die BF1 und der BF2 am XXXX vor dem BFA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich zu ihrer Integration in Österreich einvernommen.1.1.2. Im fortgesetzten Verfahren wurden die BF1 und der BF2 am römisch 40 vor dem BFA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich zu ihrer Integration in Österreich einvernommen.
Mit Bescheid vom XXXX erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 und den BF2. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihnen nicht erteilt.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 und den BF2. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihnen nicht erteilt.
Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX und XXXX , gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH), der die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom XXXX , ablehnte.Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH), der die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom römisch 40 , ablehnte.
1.1.3. Am XXXX wurde die BF3 in Österreich geboren.1.1.3. Am römisch 40 wurde die BF3 in Österreich geboren.
Am XXXX stellte der BF2 als Vertreter für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte der BF2 als Vertreter für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies den Antrag der BF3 mit Bescheid vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).Das BFA wies den Antrag der BF3 mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2.2.1. Am XXXX brachten die BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wurden am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt.2.2.1. Am römisch 40 brachten die BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wurden am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt.
Dabei gaben die BF1 und der BF2 auf Vorhalt ihres vorangegangenen rechtskräftig entschiedenen Verfahrens und auf die Frage, was sich seit Rechtskraft konkret geändert habe, an, dass ihre Probleme die gleichen seien wie zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung. Der BF2 merkte an, dass er von vielen anderen Leuten erfahren habe, dass er mit seiner Familie hier in Österreich bleiben könne, wenn er wieder einen Asylantrag stelle.
In weiterer Folge wurden die BF1 und der BF2 am XXXX vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.In weiterer Folge wurden die BF1 und der BF2 am römisch 40 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Zu ihrer Gesundheit gab die BF1 an, dass sie Schwierigkeiten beim Gehen und Rückenschmerzen habe und regelmäßig Schmerzmittel nehme. Sie habe morgen einen Arzttermin. Der BF2 sei wegen Magenschmerzen und Rückenschmerzen in Behandlung, die BF3 sei gesund.
Zu ihren Asylgründen gab die BF1 an, dass gelte, was sie bereits vorgebracht habe. Diese Gründe seien nach wie vor aktuell. Ihr Mann und sie würden verschiedenen Religionen angehören und hätten daher keine Liebesehe eingehen können. Der BF2 gab an, dass er Indien wegen der Probleme mit seiner Familie verlassen habe, sie hätten seine Gattin nicht akzeptiert und sie seien von zu Hause "rausgeschmissen" worden. Er habe aber auch neue Gründe, da es einen Machtwechsel gegeben habe und er aus den Medien wisse, dass die neue Regierung nur für die Hindu-Religion gut und gegen die anderen Religionen sei. Die Frage nach persönlichen Problemen aufgrund der neuen Regierung verneinte er.
Danach befragt, weshalb sie einen neuen Asylantrag stellen würden, gab die BF1 an, dass niemand ihre Tochter in Indien akzeptieren würde, da sie gegen den Willen der Familien geheiratet hätten. Sie hätten die Entscheidung des BVwG nicht akzeptieren können, da ihre Familien sie nicht akzeptieren würden. Der BF2 gab an, dass er nicht wisse, wo sie sonst hätten hinfahren sollen. Wenn sie nach Indien zurückkehren würden, müssten sie sich bei der Polizei registrieren, um eine Wohnung anzumieten. Dann würde die Familie ihre Kontaktdaten von der Polizei bekommen und sie wären in Gefahr.
Befragt zu ihrer Integration gaben die BF1 und der BF2 an, einen Deutschkurs zu besuchen und in einem (namentlich genannten) Verein in ihrem Unterkunftsort aktiv zu sein. Sie würden von der Grundversorgung leben.
Den BF wurde im Rahmen ihrer Einvernahme die Möglichkeit geboten, zu den aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen. Sowohl die BF1 als auch der BF2 verzichteten darauf.
Die BF1 und der BF2 legten jeweils eine Teilnahmebestätigung für eine Basisbildungs-Schulung, eine Deutschkursbestätigung und mehrere Empfehlungsschreiben vor. Die BF1 legte weiters einen Befund eines Diagnosezentrums vom XXXX mit der Diagnose "Plantarer Fersensporn li., eher flaches Fußgewölbe bds. Sonst nativradiologisch ein unauffälliger Befund" vor.Die BF1 und der BF2 legten jeweils eine Teilnahmebestätigung für eine Basisbildungs-Schulung, eine Deutschkursbestätigung und mehrere Empfehlungsschreiben vor. Die BF1 legte weiters einen Befund eines Diagnosezentrums vom römisch 40 mit der Diagnose "Plantarer Fersensporn li., eher flaches Fußgewölbe bds. Sonst nativradiologisch ein unauffälliger Befund" vor.
1.2.2. Mit Bescheiden vom XXXX wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom XXXX neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).1.2.2. Mit Bescheiden vom römisch 40 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
Beweiswürdigend stützte sich das BFA darauf, dass die von den BF vorgebrachten Fluchtgründe bereits im Zuge ihres letzten Asylverfahrens geprüft worden seien und ihrem Fluchtvorbringen die Glaubhaftmachung versagt worden sei. Bezogen auf die vom BF2 vorgebrachte Befürchtung der Diskriminierung aller Nicht-Hindus aufgrund eines Machtwechsels in der Regierung sei anzumerken, dass keine konkreten Verdachtsmomente genannt worden seien und sich auch aus den Länderfeststellungen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen ließen.
Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. auf die nicht glaubhaft gemachten Angaben der BF. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die BF bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären; auch aus der allgemeinen Situation in Indien und der zu erwartenden Rückkehrsituation ließe sich eine solche nicht ableiten. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA an, dass die BF im XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist seien und es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz um einen Folgeantrag handle. Abgesehen von den familiären Beziehungen der BF untereinander würden keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Sie würden keiner Beschäftigung nachgehen und ihren Aufenthalt ausschließlich aus Mitteln der Bundesbetreuung finanzieren. Strafrechtlich seien sie unbescholten, ferner würden sie einen Deutschkurs besuchen. Zusammengefasst ergebe sich aus der Gesamtabwägung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. auf die nicht glaubhaft gemachten Angaben der BF. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die BF bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären; auch aus der allgemeinen Situation in Indien und der zu erwartenden Rückkehrsituation ließe sich eine solche nicht ableiten. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA an, dass die BF im römisch 40 illegal in das Bundesgebiet eingereist seien und es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz um einen Folgeantrag handle. Abgesehen von den familiären Beziehungen der BF untereinander würden keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Sie würden keiner Beschäftigung nachgehen und ihren Aufenthalt ausschließlich aus Mitteln der Bundesbetreuung finanzieren. Strafrechtlich seien sie unbescholten, ferner würden sie einen Deutschkurs besuchen. Zusammengefasst ergebe sich aus der Gesamtabwägung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.
Die Bescheide wurden den BF an ihren Vertreter, den Verein Purple Sheep, am XXXX durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.Die Bescheide wurden den BF an ihren Vertreter, den Verein Purple Sheep, am römisch 40 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
1.2.3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am XXXX Beschwerde an das BVwG und brachten zusammengefasst vor, dass die reale Gefahr bestehe, dass der BF2 in seiner Heimat sein Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter nicht mehr fortführen dürfe. Nur hier dürften sie frei und gemeinsam ein Leben ohne Schande und Verfolgung führen. In Indien hingegen müsste der BF2 seine Frau und Tochter entweder verstoßen oder mit ihnen gemeinsam ein Leben ohne jede Chance führen.1.2.3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am römisch 40 Beschwerde an das BVwG und brachten zusammengefasst vor, dass die reale Gefahr bestehe, dass der BF2 in seiner Heimat sein Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter nicht mehr fortführen dürfe. Nur hier dürften sie frei und gemeinsam ein Leben ohne Schande und Verfolgung führen. In Indien hingegen müsste der BF2 seine Frau und Tochter entweder verstoßen oder mit ihnen gemeinsam ein Leben ohne jede Chance führen.
Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am XXXX beim BVwG ein.Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am römisch 40 beim BVwG ein.
1.2.4. Mit Schreiben vom XXXX richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an die BF und gab bekannt, dass im Hinblick auf die am XXXX abgelaufene Rechtsmittelfrist und die am XXXX eingebrachten Beschwerden beabsichtigt werde, die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen. Den BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.1.2.4. Mit Schreiben vom römisch 40 richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an die BF und gab bekannt, dass im Hinblick auf die am römisch 40 abgelaufene Rechtsmittelfrist und die am römisch 40 eingebrachten Beschwerden beabsichtigt werde, die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen. Den BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom XXXX brachten die BF vor, sie hätten dem Verein Purple Sheep die aufrechte Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilt. An dem verspäteten Einbringen treffe sie keine Schuld, da der Fehler klar in der Organisation des Vereins liege und es nicht den BF anzulasten sei, dass der von ihnen ausgewählte Rechtsbeistand nicht sorgfältig gehandelt habe.Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachten die BF vor, sie hätten dem Verein Purple Sheep die aufrechte Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilt. An dem verspäteten Einbringen treffe sie keine Schuld, da der Fehler klar in der Organisation des Vereins liege und es nicht den BF anzulasten sei, dass der von ihnen ausgewählte Rechtsbeistand nicht sorgfältig gehandelt habe.
1.2.5. Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , G 134/2017-12, G 207/2017-8, wurde die maßgebliche verkürzte Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG rückwirkend aufgehoben.1.2.5. Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , G 134/2017-12, G 207/2017-8, wurde die maßgebliche verkürzte Rechtsmittelfrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG rückwirkend aufgehoben.
1.2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.1.2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerden wurden überdies gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Die Beschwerden wurden überdies gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Festgestellt wurde, dass BF1 und BF2 in Österreich erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren seien diese vom BVwG mit Erkenntnissen vom XXXX und XXXX , abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen worden. Mit Bescheiden vom XXXX habe das BFA Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen der BF nach Indien zulässig seien. Die dagegen erhobenen Beschwerden seien mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden seien vom VfGH mit Beschluss vom XXXX abgelehnt worden.Festgestellt wurde, dass BF1 und BF2 in Österreich erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren seien diese vom BVwG mit Erkenntnissen vom römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen worden. Mit Bescheiden vom römisch 40 habe das BFA Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen der BF nach Indien zulässig seien. Die dagegen erhobenen Beschwerden seien mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden seien vom VfGH mit Beschluss vom römisch 40 abgelehnt worden.
1.2.7. Nach Geburt der BF3 in Österreich habe der BF2 als Vertreter für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren seien diese letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX ,1.2.7. Nach Geburt der BF3 in Österreich habe der BF2 als Vertreter für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren seien diese letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ,
............................rechtskräftig als unbegründet abgewiesen
worden.
1.2.8. Die BF hätten am XXXX jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF1 brachte vor keine neuen Fluchtgründe zu haben, der BF2 gab zusätzlich zu seinen ebenfalls bereits geltend gemachten Fluchtgründen noch geänderte Machtverhältnisse in Indien an. Es hätten sich insoweit weder maßgebliche Änderungen in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat ergeben, noch in sonstigen, in den Personen der BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat habe keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über deren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich andere Situation festgestellt werden können.1.2.8. Die BF hätten am römisch 40 jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF1 brachte vor keine neuen Fluchtgründe zu haben, der BF2 gab zusätzlich zu seinen ebenfalls bereits geltend gemachten Fluchtgründen noch geänderte Machtverhältnisse in Indien an. Es hätten sich insoweit weder maßgebliche Änderungen in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat ergeben, noch in sonstigen, in den Personen der BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat habe keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über deren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich andere Situation festgestellt werden können.
1.2.9. Die BF würden gemeinsam in einer Unterkunft in Österreich leben und hätten abgesehen von deren familiären Bindungen untereinander keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte. Allfällige (freundschaftliche) Beziehungen in Österreich seien erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein hätten müssen. Die BF1 und der BF2 hätten eine Basisbildungs-Schulung absolviert und einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfungen abgelegt. Sie hätten an einem interkulturellen Projekt in ihrer Gemeinde teilgenommen und hätten ehrenamtlich bei örtlichen Aktivitäten mitgetan. Die BF seien nicht erwerbstätig und würden ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung beziehen. Sie würden strafgerichtlich unbescholten sein.
1.2.10. Die BF1 würde an einem plantaren Fersensporn links leiden und habe beidseitig ein eher flaches Fußgewölbe (Befund vom XXXX ). Der BF2 habe das Vorliegen von etwaigen Krankheiten nicht belegt, die BF3 sei gesund. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung, oder dafür, dass die BF nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wären, bestehe kein konkreter Anhaltspunkt.1.2.10. Die BF1 würde an einem plantaren Fersensporn links leiden und habe beidseitig ein eher flaches Fußgewölbe (Befund vom römisch 40 ). Der BF2 habe das Vorliegen von etwaigen Krankheiten nicht belegt, die BF3 sei gesund. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung, oder dafür, dass die BF nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wären, bestehe kein konkreter Anhaltspunkt.
Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, so sei die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung habe und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden sei (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Würde gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hätte die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen gehabt(§ 68 Rz 45 mwN). Der Partei würde dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden habe, ob entschiedene Sache vorliege (§ 68 Rz 45 mwN). Daher könne die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen (§ 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des BVwG gemäß § 28 VwGVG sei dies auf das hg. Verfahren übertragbar.Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, so sei die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung habe und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden sei (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 45 mwN). Würde gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hätte die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen gehabt(Paragraph 68, Rz 45 mwN). Der Partei würde dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden habe, ob entschiedene Sache vorliege (Paragraph 68, Rz 45 mwN). Daher könne die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen (Paragraph 68, Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des BVwG gemäß Paragraph 28, VwGVG sei dies auf das hg. Verfahren übertragbar.
In diesem Zusammenhang verweise der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.06.1994, 92/05/0063, auf seine ständige Spruchpraxis, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen dürfe. Mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 02.06.1990, 89/07/0057, weise er ferner darauf hin, dass in jenem Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen worden sei, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fälle, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen gehabt hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG stehe die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG stehe die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Das BFA hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher sei diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im gegenständlichen Verfahren anzuwenden:Das BFA hätte Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden gehabt, daher sei diese Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG im gegenständlichen Verfahren anzuwenden:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren würden, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG finde. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehe ein Ansuchen gleich, das bezwecke, eine Sache erneut inhaltlich zu behandle, die bereits rechtskräftig entschieden sei (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren würden, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG finde. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehe ein Ansuchen gleich, das bezwecke, eine Sache erneut inhaltlich zu behandle, die bereits rechtskräftig entschieden sei (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stütze, stehe die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stütze, stehe die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt müsse nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 5.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung werde nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könnten (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei müsse die neue Sachentscheidung -- obgleich auch diese Möglichkeit besteht -- nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung müsse zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen können (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt müsse nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 5.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung werde nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könnten (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei müsse die neue Sachentscheidung -- obgleich auch diese Möglichkeit besteht -- nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung müsse zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen können (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
1.2.11. Die Prüfung der Fluchtgründe sei Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges gewesen. Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens seien die Vorbringen der BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich - insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX (betreffend die BF1 und den BF2) bzw. XXXX (betreffend die BF3), mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden sei - als unglaubhaft beurteilt worden. Es sei auch verneint worden, dass die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt gewesen wären oder ein Refoulementschutz geboten gewesen wäre.1.2.11. Die Prüfung der Fluchtgründe sei Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges gewesen. Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens seien die Vorbringen der BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich - insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 (betreffend die BF1 und den BF2) bzw. römisch 40 (betreffend die BF3), mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden sei - als unglaubhaft beurteilt worden. Es sei auch verneint worden, dass die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt gewesen wären oder ein Refoulementschutz geboten gewesen wäre.
Die BF hätten behauptete, dass deren Fluchtgründe aus dem vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden. Zusätzlich habe BF2 vorgebracht, dass es einen Machtwechsel gegeben habe und er aus den Medien wisse, dass die neue Regierung nur für die Hindu-Religion gut und gegen die anderen Religionen sei. Diese lediglich unsubstantiiert erhobenen Behauptungen seien keiner Weise als geeignet angesehen dem neuen Vorbringen des BF2 einen glaubhaften Kern beizumessen, zumal der BF2 keinerlei nähere Ausführungen getätigt habe und überdies die Frage nach persönlichen Problemen aufgrund der neuen Regierung verneint worden sei.
Im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur sei eine entschiedene Sache vorgelegen, weshalb der Folgeasylantrag im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. So sei es um keinen neuen Sachverhalt gegangen, das Begehren der BF sei dasselbe - es sei auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen deren Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich seit deren erster Asylantragstellung nicht verändert, und liege den neuerlichen Asylanträgen in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz zugrunde. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthalte somit keinen glaubhaften Kern einer substantiierten neuen Bedrohungssituation.Im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur sei eine entschiedene Sache vorgelegen, weshalb der Folgeasylantrag im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. So sei es um keinen neuen Sachverhalt gegangen, das Begehren der BF sei dasselbe - es sei auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen deren Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich seit deren erster Asylantragstellung nicht verändert, und liege den neuerlichen Asylanträgen in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz zugrunde. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthalte somit keinen glaubhaften Kern einer substantiierten neuen Bedrohungssituation.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten war, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, lag entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wäre daher vom BFA sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen worden sei, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Die BF1 und der BF2 habe sich seit XXXX im Bundesgebiet befunden, die BF3 sei im XXXX in Österreich geboren. Der Aufenthalt sei nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, sie seien nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden daher nicht vorliegen.Die BF1 und der BF2 habe sich seit römisch 40 im Bundesgebiet befunden, die BF3 sei im römisch 40 in Österreich geboren. Der Aufenthalt sei nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, sie seien nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden daher nicht vorliegen.
1.2.12. Eine gegen die Erkenntnisse des BVwG vom XXXX eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX zurückgewiesen.1.2.12. Eine gegen die Erkenntnisse des BVwG vom römisch 40 eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 zurückgewiesen.
2.1. Am XXXX stellten die BF den gegnständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt). Dem Antrag wurden diverse Unterstützungsschreiben, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF und eine Teilnahmebestätigung am Werte-, und Orientierungskurs vom XXXX des BF 1, Anmeldebestätigung des BF 1 zu diversen Deutschkursen dieses Institutes, Teilnahmebestätigungen vom XXXX des BHW Niederösterreich zur Basisbildung-Schulung, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit des BF 1 bei XXXX vom XXXX bzw. XXXX beigelegt.2.1. Am römisch 40 stellten die BF den gegnständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt). Dem Antrag wurden diverse Unterstützungsschreiben, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF und eine Teilnahmebestätigung am Werte-, und Orientierungskurs vom römisch 40 des BF 1, Anmeldebestätigung des BF 1 zu diversen Deutschkursen dieses Institutes, Teilnahmebestätigungen vom römisch 40 des BHW Niederösterreich zur Basisbildung-Schulung, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit des BF 1 bei römisch 40 vom römisch 40 bzw. römisch 40 beigelegt.
2.2. Mit Schreiben vom XXXX wurden die BF aufgefordert ihre Reisepässe, Orginale der Geburtsurkunden sowie Krankenversicherungsbestätigungen vorzulegen. Sollte den BF kein Reisepass ausgestellt werden, dann würde um eine diesbezügliche Bestätigung der Nichtausstellung durch die Vertretungsbehörde ersucht werden.2.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die BF aufgefordert ihre Reisepässe, Orginale der Geburtsurkunden sowie Krankenversicherungsbestätigungen vorzulegen. Sollte den BF kein Reisepass ausgestellt werden, dann würde um eine diesbezügliche Bestätigung der Nichtausstellung durch die Vertretungsbehörde ersucht werden.
2.3. Mit Bescheiden vom XXXX des BFA, XXXX , XXXX , wurden die Anträge der BF vom XXXX gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2.3. Mit Bescheiden vom römisch 40 des BFA, römisch 40 , römisch 40 , wurden die Anträge der BF vom römisch 40 gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2.4. Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
2.5. Mit den Beschwerdevorentscheidungen des BFA vom XXXX , XXXX wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom XXXX gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde die Rückkehrentscheidung gegen BF 1, BF 2 und BF 3 gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde bei den BF festgestellt, dass die Abschiebungen gem. § 46 FPG nach Indien zulässig seien (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2.5. Mit den Beschwerdevorentscheidungen des BFA vom römisch 40 , römisch 40 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom römisch 40 gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde die Rückkehrentscheidung gegen BF 1, BF 2 und BF 3 gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde bei den BF festgestellt, dass die Abschiebungen gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig seien (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Festgestellt wurde, dass die Identitäten der BF nicht feststehen würden, es sich bei den BF um indische Staatsbürger handle. Der BF 1 und BF 2 würden über schulische sowie berufliche Erfahrung verfügen. Die gemeinsame Tochter von BF 1 und BF 2 sei in Indien geboren. Die BF würden gesund sein und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.
BF 1 und BF 2 seien am XXXX nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zeitraum vom XXXX und vom XXXX bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens am XXXX , hätten BF 1 und BF 2 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Seit dem XXXX sei deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig.BF 1 und BF 2 seien am römisch 40 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zeitraum vom römisch 40 und vom römisch 40 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens am römisch 40 , hätten BF 1 und BF 2 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Seit dem römisch 40 sei deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig.
Die BF würden abgesehen von ihren eigenen Personen als Kernfamilie über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügen. BF 1 und BF 2 würden seit dem XXXX über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügen. Sowohl BF 1 und BF 2 würden in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und seit dem XXXX von der Grundversorgung leben. Ebenso seien die BF nicht krankenversichert. Sowohl BF 1 als auch BF 2 würden über nachgewiesene Deutschkenntnisse verfügen.Die BF würden abgesehen von ihren eigenen Personen als Kernfamilie über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügen. BF 1 und BF 2 würden seit dem römisch 40 über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügen. Sowohl BF 1 und BF 2 würden in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und seit dem römisch 40 von der Grundversorgung leben. Ebenso seien die BF nicht krankenversichert. Sowohl BF 1 als auch BF 2 würden über nachgewiesene Deutschkenntnisse verfügen.
Mittels Verbesserungsaufträgen vom XXXX sei den BF mitgeteilt worden, dass von der Vorlage des Reisepasses und einer Geburtsurkunde nicht abgesehen werden könne und seien diese aufgefordert worden die fehlenden Dokumente innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Dieser Aufforderung seien der BF bis dato nicht nachgekommen bzw. habe er keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt.Mittels Verbesserungsaufträgen vom römisch 40 sei den BF mitgeteilt worden, dass von der Vorlage des Reisepasses und einer Geburtsurkunde nicht abgesehen werden könne und seien diese aufgefordert worden die fehlenden Dokumente innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Dieser Aufforderung seien der BF bis dato nicht nachgekommen bzw. habe er keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV Urkunden und Nachweise u.a. gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde in einem Antragsverfahren aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorzulegen seien. Unter den näheren Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV könne die Heilung eines derartigen Mangels über begründeten Antrag des Fremden zugelassen werden.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV Urkunden und Nachweise u.a. gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde in einem Antragsverfahren aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorzulegen seien. Unter den näheren Voraussetzungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV könne die Heilung eines derartigen Mangels über begründeten Antrag des Fremden zugelassen werden.
Die BF hätten es trotz Verbesserungsauftrages des BFA (Aufforderung zur Vorlage von Personaldokumenten vom XXXX ) unterlassen ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der indischen Botschaft in Wien, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne, nachzureichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erlangung eines Reisepasses für die BF nicht möglich gewesen sei, zumal es keine Reaktion hinsichtlich der Verbesserungsaufträge gegeben habe.Die BF hätten es trotz Verbesserungsauftrages des BFA (Aufforderung zur Vorlage von Personaldokumenten vom römisch 40 ) unterlassen ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der indischen Botschaft in Wien, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne, nachzureichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erlangung eines Reisepasses für die BF nicht möglich gewesen sei, zumal es keine Reaktion hinsichtlich der Verbesserungsaufträge gegeben habe.
Hinsichtlich der vermeintlichen Anträge auf Fristerstreckung müsse darauf hingewiesen werden, dass diese die zuständige Behörde nicht erreicht hätten. Es müsse auf die falsch geschriebene Mailadresse hingewiesen werden. Demnach seien diese Anträge auf XXXX . Aus dem Briefkopf gehe hervor, dass diese nicht korrekt geschrieben worden seien. Die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde, habe der Absender zu tragen (VwGH 08.06.1984, 84/17/0068). Dies gelte auch sinngemäß für Anträge, die per E-Mail, Telekopie oder sonst in einer technischen möglichen Form bei der Behörde eingebracht werden würden (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043).Hinsichtlich der vermeintlichen Anträge auf Fristerstreckung müsse darauf hingewiesen werden, dass diese die zuständige Behörde nicht erreicht hätten. Es müsse auf die falsch geschriebene Mailadresse hingewiesen werden. Demnach seien diese Anträge auf römisch 40 . Aus dem Briefkopf gehe hervor, dass diese nicht korrekt geschrieben worden seien. Die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde, habe der Absender zu tragen (VwGH 08.06.1984, 84/17/0068). Dies gelte auch sinngemäß für Anträge, die per E-Mail, Telekopie oder sonst in einer technischen möglichen Form bei der Behörde eingebracht werden würden (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043).
XXXXrömisch 40
Die Beschwerde müsse als unbegründet abgewiesen werden, zumal die Vorhalte unbegründet und somit kein neuer Tatbestand vorliegen würde. Die Entscheidung des BFA bleibe aufrecht, zumal bis dato keine Identitätsdokumente von den BF vorgebracht worden seien.
Die BF hätten keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt. Somit seien die BF nach Stellung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im erforderlichen Ausmaß, durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise innerhalb einer zweiwöchigen Frist, welche ihm möglich und zumutbar gewesen sei, mitzuwirken, nicht nachgekommen.Die BF hätten keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt. Somit seien die BF nach Stellung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV im erforderlichen Ausmaß, durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise innerhalb einer zweiwöchigen Frist, welche ihm möglich und zumutbar gewesen sei, mitzuwirken, nicht nachgekommen.
Da die BF ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachgekommen seien, sei gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen gewesen.Da die BF ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachgekommen seien, sei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen gewesen.
Die BF würden als Fremde in Österreich aufhältig sein. Die Anträge auf einen Aufenthaltstitel würden gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen werden. Es würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht festgestellt werden habe können. Es könne auch angenommen werden, dass die Familie gemeinsam nach Indien zurückkehren würde, wonach keiner von ihnen alleine auf sich gestellt sein würde.Die BF würden als Fremde in Österreich aufhältig sein. Die Anträge auf einen Aufenthaltstitel würden gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen werden. Es würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden habe können. Es könne auch angenommen werden, dass die Familie gemeinsam nach Indien zurückkehren würde, wonach keiner von ihnen alleine auf sich gestellt sein würde.
Die Einreise des BF 1 und der BF 2 in das Bundesgebiet Österreich sei im XXXX erfolgt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine auf Grund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert worden. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Art. 8 EMRK bedeute nicht, dass sie für die Verfahrensdauer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen würden. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG würden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts-, oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 würden der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen.Die Einreise des BF 1 und der BF 2 in das Bundesgebiet Österreich sei im römisch 40 erfolgt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine auf Grund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert worden. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8, EMRK bedeute nicht, dass sie für die Verfahrensdauer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen würden. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG würden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts-, oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 und 57 würden der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen.
BF 1 und BF 2 würden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und seit dem XXXX keine Grundversorgung erhalten. Demnach würden die BF nicht krankenversichert sein. Strafrechtlich würden die BF unbescholten sein. Sie würden weder in einem Verein noch in einer Organisation Mitglieder sein. Die BF 1 und BF 2 würden über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 verfügen. Man würde nicht verkennen, dass die BF in Österreich Integrationsschritte gesetzt hätten, doch würden diese nicht dem Interesse einer fremdenrechtlichen Maßnahme entgegenstehen, zumal die BF auch in deren Beschwerden keine neuerlichen Tatbestände aufgezeigt hätte, welche gegen eine Rückkehrentscheidung gesprochen hätten.BF 1 und BF 2 würden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und seit dem römisch 40 keine Grundversorgung erhalten. Demnach würden die BF nicht krankenversichert sein. Strafrechtlich würden die BF unbescholten sein. Sie würden weder in einem Verein noch in einer Organisation Mitglieder sein. Die BF 1 und BF 2 würden über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 verfügen. Man würde nicht verkennen, dass die BF in Österreich Integrationsschritte gesetzt hätten, doch würden diese nicht dem Interesse einer fremdenrechtlichen Maßnahme entgegenstehen, zumal die BF auch in deren Beschwerden keine neuerlichen Tatbestände aufgezeigt hätte, welche gegen eine Rückkehrentscheidung gesprochen hätten.
Zu prüfen sei, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien-, und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt gewesen sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Zu prüfen sei, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien-, und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt gewesen sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
Zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig gewesen sei, wurde ausgeführt, dass die BF seit dem XXXX im Bundesgebiet aufhältig sein würden. Die BF seien am XXXX nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und hätten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF 1 und BF 2 würden sich seit deren Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Im Zeitraum vom XXXX sowie vom XXXX bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens am XXXX hätten die BF 1 und BF 2 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach AsylG verfügt. Seit dem XXXX würde der Aufenthalt von BF 1 und BF 2 im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sein.Zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig gewesen sei, wurde ausgeführt, dass die BF seit dem römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig sein würden. Die BF seien am römisch 40 nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und hätten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF 1 und BF 2 würden sich seit deren Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Im Zeitraum vom römisch 40 sowie vom römisch 40 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens am römisch 40 hätten die BF 1 und BF 2 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach AsylG verfügt. Seit dem römisch 40 würde der Aufenthalt von BF 1 und BF 2 im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sein.
Zum Bestehen des Familienlebens wurde angemerkt, dass die BF in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Weitere soziale berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können, zumal dahingehend in der Beschwerde nichts vorgelegt worden sei. Es würde nicht verkannt, dass sich die BF innerhalb deren Wohnortes integriert hätten. Dies hätten auch die Empfehlungsschreiben entsprechend belegt. Es müsse allerdings auch auf das aktuelle Erkenntnis des BVwG verwiesen werden.
Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens und dem Grad der Integration der BF wurde festgehalten, dass auf Grund deren siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Recht auf ein Privatleben verbunden sei. Zum Grad der Integration wurde festgehalten, dass die BF über Deutschkenntnisse verfügen würden und einen Deutschkurs absolviert hätten. Die BF würden keine Beschäftigung ausüben und würden seit XXXX keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung beziehen. Obwohl die BF Indien bereits vor mehreren Jahren verlassen hätten, seien die Bindungen zum Heimatstaat nicht zur Gänze erloschen. BF 1 und BF 2 seien in Indien aufgewachsen und würden durch den Aufenthalt weiterer Verwandter auch über eine familiäre Anknüpfung verfügen. Die BF würden gesund und arbeitsfähig sein und könne davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr in deren Heimatland diese durchaus deren Existenz sichern könnten. Sie würden nicht auf sich alleine gestellt sein, da diese mit Sicherheit gemeinsam als Familie nach Indien zurückkehren würden.Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens und dem Grad der Integration der BF wurde festgehalten, dass auf Grund deren siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Recht auf ein Privatleben verbunden sei. Zum Grad der Integration wurde festgehalten, dass die BF über Deutschkenntnisse verfügen würden und einen Deutschkurs absolviert hätten. Die BF würden keine Beschäftigung ausüben und würden seit römisch 40 keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung beziehen. Obwohl die BF Indien bereits vor mehreren Jahren verlassen hätten, seien die Bindungen zum Heimatstaat nicht zur Gänze erloschen. BF 1 und BF 2 seien in Indien aufgewachsen und würden durch den Aufenthalt weiterer Verwandter auch über eine familiäre Anknüpfung verfügen. Die BF würden gesund und arbeitsfähig sein und könne davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr in deren Heimatland diese durchaus deren Existenz sichern könnten. Sie würden nicht auf sich alleine gestellt sein, da diese mit Sicherheit gemeinsam als Familie nach Indien zurückkehren würden.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrecht würden im Falle der BF 1 und BF 2 vorliegen. Sie seien nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und seien ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen.
Die Frage, ob das Privat-, und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die BF deren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen, sei ebenfalls zu bejahen. Die BF hätten sich während des Aufenthaltes in Österreich bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sein würde und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg des Antrags auf internationalen Schutz abhängen würde. Es entspreche der Judikatur des VwGH, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich gemindert sein würden, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.
Zwei Asylverfahren seien bereits rechtskräftig negativ entschieden worden. In Fällen, in denen das Privat-, und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen, stelle eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK dar (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Zwei Asylverfahren seien bereits rechtskräftig negativ entschieden worden. In Fällen, in denen das Privat-, und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen, stelle eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei, sei zu verneinen. Die BF seien bisher deren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, denn sie seien seit dem XXXX zur Ausreise vom Bundesgebiet verpflichtet gewesen.Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei, sei zu verneinen. Die BF seien bisher deren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, denn sie seien seit dem römisch 40 zur Ausreise vom Bundesgebiet verpflichtet gewesen.
Die BF hätten abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte zu Personen im Bundesgebiet verfügt. Da die BF alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen gewesen seien, liege durch eine Rückkehrentscheidung kein Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Die BF hätten abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte zu Personen im Bundesgebiet verfügt. Da die BF alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen gewesen seien, liege durch eine Rückkehrentscheidung kein Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Im gegenständlichen Fall sei ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen. Zu prüfen bleibe, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingriffen werden würde und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt sei.Im gegenständlichen Fall sei ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu verneinen. Zu prüfen bleibe, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingriffen werden würde und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt sei.
Unter dem "Privatleben" würden nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" würden nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlege, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornehme (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 852 ff). Nach der bisherigen Rechtsprechung sei auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert sei, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Für den Aspekt des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlege, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornehme vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/74, 852 ff). Nach der bisherigen Rechtsprechung sei auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert sei, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der durch die Ausweisung der BF allenfalls verursachte Eingriff in ihr Recht auf Privatleben sei jedenfalls insofern im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege:Der durch die Ausweisung der BF allenfalls verursachte Eingriff in ihr Recht auf Privatleben sei jedenfalls insofern im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege:
Die BF1 und der BF2 würden sich seit XXXX im Bundesgebiet aufhalten, die BF3 sei im XXXX in Österreich geboren. Die BF hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt, weiters sei der Aufenthalt zwischen Verfahrensabschluss im XXXX und neuer Antragstellung im XXXX nicht rechtmäßig gewesen. Die BF1 und der BF2 seien irregulär nach Österreich eingereist und hättem in weiterer Folge - auch in Vertretung für die zwischenzeitlich geborene BF3 - jeweils zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die sich als unberechtigt erwiesen hätten. Die Dauer ihrer Verfahren würde nicht das Maß dessen übersteigen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei. Es liege somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht habe, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85f.).Die BF1 und der BF2 würden sich seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalten, die BF3 sei im römisch 40 in Österreich geboren. Die BF hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt, weiters sei der Aufenthalt zwischen Verfahrensabschluss im römisch 40 und neuer Antragstellung im römisch 40 nicht rechtmäßig gewesen. Die BF1 und der BF2 seien irregulär nach Österreich eingereist und hättem in weiterer Folge - auch in Vertretung für die zwischenzeitlich geborene BF3 - jeweils zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die sich als unberechtigt erwiesen hätten. Die Dauer ihrer Verfahren würde nicht das Maß dessen übersteigen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei. Es liege somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht habe, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85 f,).
Sowohl die BF1 als auch der BF2 hätten in Indien den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Sie seine in Indien sozialisiert worden, würde eine Landessprache als Muttersprache sprechen und hätten dort jeweils die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt. Es werde nicht verkannt, dass die BF3 in Österreich geboren sei und sich noch nie in Indien aufgehalten habe, jedoch könne aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht davon ausgegangen werden, dass in Österreich bereits eine derartige Sozialisation in sprachlicher, gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht stattgefunden habe, die eine solche in Indien als unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Der Übergang zu einem Leben in Indien würde für die BF3 nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal sich die BF3 in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befinde. Die Eltern der BF3 würden beide Hindi sprechen, die BF1 beherrsche auch Punjabi. Eine Rückkehr der BF3 könne nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern könnten. Es müsse daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der BF3 etwa im schulischen Bereich gerechnet werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, hinzuweisen, wonach der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestierte, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.03.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216).Sowohl die BF1 als auch der BF2 hätten in Indien den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Sie seine in Indien sozialisiert worden, würde eine Landessprache als Muttersprache sprechen und hätten dort jeweils die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt. Es werde nicht verkannt, dass die BF3 in Österreich geboren sei und sich noch nie in Indien aufgehalten habe, jedoch könne aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht davon ausgegangen werden, dass in Österreich bereits eine derartige Sozialisation in sprachlicher, gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht stattgefunden habe, die eine solche in Indien als unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Der Übergang zu einem Leben in Indien würde für die BF3 nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal sich die BF3 in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befinde. Die Eltern der BF3 würden beide Hindi sprechen, die BF1 beherrsche auch Punjabi. Eine Rückkehr der BF3 könne nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern könnten. Es müsse daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der BF3 etwa im schulischen Bereich gerechnet werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, hinzuweisen, wonach der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestierte, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.03.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216).
Im Gegensatz zu ihren Bindungen zum Herkunftsstaat seien die BF in Österreich schwächer integriert: Zwar hätten die BF1 und der BF2 den Besuch von Deutschkursen belegt, aber noch keine Deutschprüfungen absolviert. Abgesehen vom Besuch eines Basisbildungs-Seminars seien keine sonstigen Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen worden, auch eine Erwerbstätigkeit sei nicht belegt. Auch wenn anzuerkennen sei, dass die BF1 und der BF2 die in Österreich verbrachte Zeit für den Aufbau von sozialen Kontakten in ihrem Unterkunftsort genützt hätten und am dortigen gesellschaftlichen Leben teilgenommen hätten, sei das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer bestehenden privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein hätten müssen. Sie hätten sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten dürfen, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen seien (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Im Gegensatz zu ihren Bindungen zum Herkunftsstaat seien die BF in Österreich schwächer integriert: Zwar hätten die BF1 und der BF2 den Besuch von Deutschkursen belegt, aber noch keine Deutschprüfungen absolviert. Abgesehen vom Besuch eines Basisbildungs-Seminars seien keine sonstigen Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen worden, auch eine Erwerbstätigkeit sei nicht belegt. Auch wenn anzuerkennen sei, dass die BF1 und der BF2 die in Österreich verbrachte Zeit für den Aufbau von sozialen Kontakten in ihrem Unterkunftsort genützt hätten und am dortigen gesellschaftlichen Leben teilgenommen hätten, sei das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer bestehenden privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein hätten müssen. Sie hätten sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten dürfen, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen seien vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Auch der VfGH würde in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung beimessen, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolge, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. In diesem Fall müsse sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Auch der VfGH würde in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung beimessen, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolge, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. In diesem Fall müsse sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen. Nach ständiger Judikatur des VwGH komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, würden im vorliegenden Fall schwerer als die persönlichen Interessen der BF am Verbleib in Österreich wiegen.Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen. Nach ständiger Judikatur des VwGH komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, würden im vorliegenden Fall schwerer als die persönlichen Interessen der BF am Verbleib in Österreich wiegen.
Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Das gegenständliche Verfahren habe ergeben, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt sein würden. Weder die Lage im Herkunftsstaat noch ihre individuelle Situation haben sich demgegenüber erheblich geändert. Weder drohe ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hätten die BF weder glaubhaft gemacht, noch sei diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt geworden. Selbiges gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Das gegenständliche Verfahren habe ergeben, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt sein würden. Weder die Lage im Herkunftsstaat noch ihre individuelle Situation haben sich demgegenüber erheblich geändert. Weder drohe ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hätten die BF weder glaubhaft gemacht, noch sei diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt geworden. Selbiges gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens und dem Grad der Integration von den BF werde festgehalten, dass auf Grund deren siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in deren Recht auf ein Privatleben verbunden sein würde. Zum Grad der Integration wurde festgehalten, dass BF 1 und BF 2 über Deutschkenntnisse verfügen und einen Deutschkurs absolviert haben würden. BF 1 und BF 2 würden keine Beschäftigung ausüben und seit XXXX keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung beziehen.Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens und dem Grad der Integration von den BF werde festgehalten, dass auf Grund deren siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in deren Recht auf ein Privatleben verbunden sein würde. Zum Grad der Integration wurde festgehalten, dass BF 1 und BF 2 über Deutschkenntnisse verfügen und einen Deutschkurs absolviert haben würden. BF 1 und BF 2 würden keine Beschäftigung ausüben und seit römisch 40 keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung beziehen.
Obwohl die BF Indien bereits vor mehreren Jahren verlassen hätten, seien die Bindungen zum Heimatstaat nicht zur Gänze erloschen. Die BF seien in Indien aufgewachsen und würden durch den Aufenthalt weiterer Verwandter auch über eine familiäre Anknüpfung verfügen. Die BF 1 und BF 2 würden gesund und arbeitsfähig sein. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese bei einer Rückkehr in deren Herkunftsland durchaus deren Existenz sichern könnten. Die BF würden nicht auf sich alleine gestellt sein, da diese mit Sicherheit gemeinsam mit deren Familie in deren Heimat zurückkehren würden.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrecht würden im Falle der BF 1 und BF 2 vorliegen. BF 1 und BF2 seien nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und seien deren Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen.
Die Frage, ob deren Privat-, und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich diese deren unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wären, sei zu bejahen. Wie bereits im Bescheid ausgeführt hätten sich die BF während des Aufenthaltes in Österreich bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sein würde und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg des Antrags auf internationalen Schutz abhängen würde. Es würde der ständigen Judikatur des VwGH entsprechen, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sein würden, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hätte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Die beiden Asylverfahren der BF 1 und BF 2 seien bereits negativ entschieden worden. In Fällen, in denen das Privat-, und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen, stelle eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Die Frage, ob deren Privat-, und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich diese deren unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wären, sei zu bejahen. Wie bereits im Bescheid ausgeführt hätten sich die BF während des Aufenthaltes in Österreich bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sein würde und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg des Antrags auf internationalen Schutz abhängen würde. Es würde der ständigen Judikatur des VwGH entsprechen, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sein würden, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hätte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Die beiden Asylverfahren der BF 1 und BF 2 seien bereits negativ entschieden worden. In Fällen, in denen das Privat-, und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen, stelle eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sein würde, sei zu verneinen. Die BF 1 und BF 2 seien bisher ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, denn sie würden seit dem XXXX zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sein.Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sein würde, sei zu verneinen. Die BF 1 und BF 2 seien bisher ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, denn sie würden seit dem römisch 40 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sein.
BF 1 und BF2 würden gemeinsam mit BF 3 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Allerdings sei gegen alle BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Auch wenn sich BF 1 und BF 2 sieben Jahre im Bundesgebiet aufhalten würden und Deutschkenntnisse vorzuweisen hätten, müsse berücksichtigt werden, dass BF 1 und BF 2 keine Ausbildung absolviert hätten, Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hättten und am österreichischen Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen hätten können. Trotz deren A 2 Deutschkenntnissen und deren aus dem mehrjährigen Aufenthaltszeitraum ableitbaren Integration komme aber deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von BF 1 und BF 2 missachtete Ausreiseverpflichtung erheblich beeinträchtigt sein würden.
Da allen Punkten der Beschwerde entgegengetreten worden sei, habe sich somit weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbingen des BF eine derartige Gefährdung ergeben.
Die BF hätten keine beachtlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und würde keiner Arbeit nachgehen. Aus dem Beschwerdevorbringen seien keine neuen Tatbestände hervorgetreten, welche gegen die Entscheidung vom BFA gesprochen hätten. Die Rückkehrentscheidung würde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnis des BVwG rechtskräftig werden. Für die BF bedeute dies, dass diese mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sein würden. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht nachkommen würde, könne er auch zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung würde nach ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist oder im Falle der Einbringung einer Beschwerde dann durchführbar sein, wenn das BVwG bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.Die BF hätten keine beachtlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und würde keiner Arbeit nachgehen. Aus dem Beschwerdevorbringen seien keine neuen Tatbestände hervorgetreten, welche gegen die Entscheidung vom BFA gesprochen hätten. Die Rückkehrentscheidung würde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnis des BVwG rechtskräftig werden. Für die BF bedeute dies, dass diese mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sein würden. Unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht nachkommen würde, könne er auch zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung würde nach ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist oder im Falle der Einbringung einer Beschwerde dann durchführbar sein, wenn das BVwG bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
6. Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen noch einmal ausgeführt, dass dem Antrag auf zweiwöchige Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewährt worden sei. Dabei seien keine Gründe genannt worden. Die Behörde sei zum Schluss gekommen, dass die BF am Verfahren nicht mitgewirkt hätten und deshalb die Anträge zurückzuweisen gewesen wären.
Dagegen sei fristgerecht eine Beschwerde eingebracht worden und sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerde "zulässig, aber nicht begründet" sei.
Inhaltlich würde es sich um eine falsche Entscheidung handeln und würde eine mangelhafte Verfahrensführung vorliegen.
Die BF würden in Österreich hervorragend integriert sein; die Tochter sei in Österreich geboren und lebe wie jedes andere österreichische Kind.
Die belangte Behörde habe den BF im Rahmen des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgetragen Dokumente vorzulegen und dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX sei innerhalb der gewährten Frist ein Antrag auf eine zweiwöchige Fristerstreckung gestellt worden. Ohne diese abzuwarten, habe die belangte Behörde eine zurückweisende Entscheidung erlassen. Die beantragte Frist sei erst mit XXXX abgelaufen und die Behörde habe aber bereits mit XXXX den Antrag abgewiesen. Dabei sei keine Begründung erfolgt, warum dem Antrag auf Fristerstreckung nicht stattgegeben worden sei. Den BF sei im Ergebnis das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung des schon prima vista aussichtsreichen Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung genommen worden. Dieses Vorgehen sei willkürlich und sei von Seiten der Behörde ohne Erklärung geblieben. In der Beschwerdevorentscheidung sei dem BFA offenbar gewahr geworden, dass eine zurückweisende Entscheidung vor dem BVwG keinen Bestand haben würde. Daher sei der Antrag abgewiesen worden.Am römisch 40 sei innerhalb der gewährten Frist ein Antrag auf eine zweiwöchige Fristerstreckung gestellt worden. Ohne diese abzuwarten, habe die belangte Behörde eine zurückweisende Entscheidung erlassen. Die beantragte Frist sei erst mit römisch 40 abgelaufen und die Behörde habe aber bereits mit römisch 40 den Antrag abgewiesen. Dabei sei keine Begründung erfolgt, warum dem Antrag auf Fristerstreckung nicht stattgegeben worden sei. Den BF sei im Ergebnis das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung des schon prima vista aussichtsreichen Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung genommen worden. Dieses Vorgehen sei willkürlich und sei von Seiten der Behörde ohne Erklärung geblieben. In der Beschwerdevorentscheidung sei dem BFA offenbar gewahr geworden, dass eine zurückweisende Entscheidung vor dem BVwG keinen Bestand haben würde. Daher sei der Antrag abgewiesen worden.
In der Beschwerdevorentscheidung fehle aber eine tatsächliche inhaltliche Würdigung der Umstände. Die Familie würde ein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufweisen. BF 3 lasse keinen Unterschied zu einem anderen in Österreich geborenen und heranwachsenden Kind erkennen.
Auf Grund der außergewöhnlich guten Integration stelle sich die Rückkehrentscheidung als ungesetzlich und den Grundrechten widersprechend dar. Die BF würden sich bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhalten bzw. sei die Tochter bereits in Österreich geboren.
Aus den Unterlagen des Aktes sei ersichtlich, dass die Aufenthaltszeit in Österreich intensiv für die Integration und den Spracherwerb genützt worden sei.
Der bloße Verweis auf eine negative Asylentscheidung mit der Ausweisungsentscheidung würde an der Schutzwürdigkeit des Privatlebens nichts ändern, zumal die gesetzliche Antragsmöglichkeit für einen humanitären Aufenthalt als eine zweite Chance für abgelehnte, aber gut integrierte Asylwerber ins Leben gerufen worden sei.
Im gegenständlichen Fall sei u.a. die Richtigkeit der behördlichen Abwägung der Umstände und Beweiswürdigung strittig. Es sei von der Behörde nicht abgewogen worden, inwieweit sich die Entscheidung einer Außerlandesbringung auf das Kindeswohl der BF 3 auswirken würde. Zentrales Mittel zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei die Befragung durch einen unabhängigen Richter. Eine mündliche Verhandlung würde daher beweisen, dass die BF ausreichende Gründe haben würden, die eine Ausweisung auf Dauer unzulässig machen würde. Das BFA schreibe, dass die Beschwerden zulässig sein würden, aber nicht begründet seien. Dies würde einen Widerspruch zum Spruch, dass die Anträge unzulässig zurückzuweisen seien, darstellen.
Die Familie würde in Österreich sehr gut integriert sein und sei die kleine Tochter in Österreich geboren. Es sei nicht ersichtlich, woraus zu schließen sei, dass die Familie die öffentliche Ordnung stören würde. Für das Kind würde die sofortige Abschiebung durch ein nicht effektives Rechtsmittel mit der Gefahr bedroht sein ohne gerichtliche Beurteilung in ein Land abgeschoben zu werden, welches diesem völlig fremd sein würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG i.d.g.F hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG i.d.g.F hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden, da es weiterer Ermittlungen bedarf. So bezieht sich der die BF vertretene Verein sowohl in der beim BFA am XXXX eingebrachten Beschwerde als auch im Vorlageantrag auf einen Antrag auf eine zweiwöchige Fristerstreckung vom XXXX . Eine solche lässt sich allerdings dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird zwar darauf verwiesen, dass der Antrag an eine falsche Mail Adresse gerichtet worden sei, dies ist allerdings wiederum aus der Aktenlage nicht erkennbar. Inwieweit die Beschwerevoerentscheidung im Zusammenhang mit einer gewährten Fristerstreckung gestanden ist, lässt sich überdies der Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht klar entnehmen. Im Vorlageantrag wird wiederum auf diverse Beilagen ("Kopie des Schriftsatzes, Antrag auf Fristerstreckung, e-mail) verwiesen, doch waren diese dem Vorlageantrag nicht angeschlossen, sodass eine eingehendere Prüfung vorzunehmen sein wird.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden, da es weiterer Ermittlungen bedarf. So bezieht sich der die BF vertretene Verein sowohl in der beim BFA am römisch 40 eingebrachten Beschwerde als auch im Vorlageantrag auf einen Antrag auf eine zweiwöchige Fristerstreckung vom römisch 40 . Eine solche lässt sich allerdings dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird zwar darauf verwiesen, dass der Antrag an eine falsche Mail Adresse gerichtet worden sei, dies ist allerdings wiederum aus der Aktenlage nicht erkennbar. Inwieweit die Beschwerevoerentscheidung im Zusammenhang mit einer gewährten Fristerstreckung gestanden ist, lässt sich überdies der Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht klar entnehmen. Im Vorlageantrag wird wiederum auf diverse Beilagen ("Kopie des Schriftsatzes, Antrag auf Fristerstreckung, e-mail) verwiesen, doch waren diese dem Vorlageantrag nicht angeschlossen, sodass eine eingehendere Prüfung vorzunehmen sein wird.
Inwieweit sich überdies seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX keine Änderungen ergeben haben, die eine Verletzung nach Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 nach sich ziehen, kann den dem Verfahren zugrunde gelegten Sachverhalt ebenso nicht abschließend entnommen werden.Inwieweit sich überdies seit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 keine Änderungen ergeben haben, die eine Verletzung nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 nach sich ziehen, kann den dem Verfahren zugrunde gelegten Sachverhalt ebenso nicht abschließend entnommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W124.1438138.4.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019