Entscheidungsdatum
15.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W166 2003694-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.03.2017, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.03.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 11.01.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), ein und brachte begründend vor, er habe auf Grund großer psychischer Schäden und ständiger Selbstmordabsichten mehr als 23 Jahre nicht arbeiten könne, und habe keine Befehle und Anweisungen mehr entgegennehmen könne. Beim Sozialamt sei er abgelehnt worden und habe deshalb keine Versicherung. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel vor.
Einem Clearingbericht aus dem Jahr 2010 (Gespräche vom 25.08. und 30.09.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer berichtet hat, Misshandlungen, Demütigungen und Schlägen im Heim XXXX und auch während seines Aufenthaltes während einer Untersuchungshaft in der XXXX sowie in der Jugendstrafanstalt XXXX Gewaltübergriffen durch Sicherheitsbeamte ausgesetzt gewesen zu sein. Weil ihm in der Jugendstrafanstalt auch immer eine Überstellung nach XXXX angedroht worden sei, habe er mit Selbstmord gedroht, und sich dann auch den linken Arm aufgeschnitten. Da er rechtzeitig gefunden worden sei, habe er gerettet werden können.Einem Clearingbericht aus dem Jahr 2010 (Gespräche vom 25.08. und 30.09.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer berichtet hat, Misshandlungen, Demütigungen und Schlägen im Heim römisch 40 und auch während seines Aufenthaltes während einer Untersuchungshaft in der römisch 40 sowie in der Jugendstrafanstalt römisch 40 Gewaltübergriffen durch Sicherheitsbeamte ausgesetzt gewesen zu sein. Weil ihm in der Jugendstrafanstalt auch immer eine Überstellung nach römisch 40 angedroht worden sei, habe er mit Selbstmord gedroht, und sich dann auch den linken Arm aufgeschnitten. Da er rechtzeitig gefunden worden sei, habe er gerettet werden können.
Einem weiteren Clearingbericht aus dem Jahr 2010 (Gespräch Dezember) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Spielsucht und Obdachlosigkeit eine Wohnung und die Bezahlung der Miete für ein Jahr angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Angebot abgelehnt, er sei 20 Jahre wegen seiner Spielsucht in Therapie gewesen, er konsumiere weder Drogen noch Alkohol, habe seit 10 Jahren keinen Sex mehr gehabt, spielen sei das Einzige was ihn am Leben halte. Er habe große Mengen an Geld verspielt, sich im Casino weltweit sperren lassen und spiele nur mehr in Wettbüros. Der Beschwerdeführer finde keine Ruhe und könne sich nicht lange auf einem Platz aufhalten, auch schon deshalb nicht, weil er bei privaten Geldausleihern Schulden habe, von welchen er gesucht werde. Er habe schon gehört, dass manche Personen ihr verspieltes Geld von den Casinos zurückbekommen würden, er habe im Jahr 2009 300.000 €
verspielt und wünsche sich die Hälfte zurück. Seine Erwartungen an das Gremium sei, nicht mit "Peanuts" abgespeist zu werden, und Beträge von 10.000 € seien Peanuts für ihn.
In weiterer Folge wurde der den Beschwerdeführer betreffende Pflegschaftakt eingeholt und ist dieser dem Verwaltungsakt einliegend.
Einem Schreiben der Kinderübernahmestelle ( XXXX ) ist der Überstellungsgrund "Erziehungsnotstand" zu entnehmen, und wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Geburt in Erziehung und Pflege seiner Mutter gestanden sei, da der uneheliche Vater vor der Geburt des Beschwerdeführers verunglückt sei. Im Jahr 1969 habe sich die Mutter verehelicht, und sich vier Jahre später wieder scheiden lassen. Dieser Ehe entstamme ein weiterer Sohn, welcher um ein Jahr jünger als der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer sei bereits im Kindergarten als sehr schwieriges, streitbares Kind beschrieben worden, und nach seiner Einschulung im Jahr 1974 sei er an der heilpädagogischen Ambulanz vorgestellt worden. Seit dem Auszug des Stiefvaters hätten sich die schulischen und häuslichen Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer verstärkt, er habe nichts von seiner unehelichen Geburt gewusst, und sei sehr betroffen gewesen, als immer nur sein Bruder im Rahmen des Besuchsrechtes vom Stiefvater abgeholt worden sei. Um die Verwahrlosungsentwicklung des Beschwerdeführers hintanzuhalten, sei dem Wunsch der Mutter nachgekommen worden, der Beschwerdeführer mit Schulbeginn XXXX in Gemeindepflege übernommen und im Heim XXXX untergebracht worden.Einem Schreiben der Kinderübernahmestelle ( römisch 40 ) ist der Überstellungsgrund "Erziehungsnotstand" zu entnehmen, und wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Geburt in Erziehung und Pflege seiner Mutter gestanden sei, da der uneheliche Vater vor der Geburt des Beschwerdeführers verunglückt sei. Im Jahr 1969 habe sich die Mutter verehelicht, und sich vier Jahre später wieder scheiden lassen. Dieser Ehe entstamme ein weiterer Sohn, welcher um ein Jahr jünger als der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer sei bereits im Kindergarten als sehr schwieriges, streitbares Kind beschrieben worden, und nach seiner Einschulung im Jahr 1974 sei er an der heilpädagogischen Ambulanz vorgestellt worden. Seit dem Auszug des Stiefvaters hätten sich die schulischen und häuslichen Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer verstärkt, er habe nichts von seiner unehelichen Geburt gewusst, und sei sehr betroffen gewesen, als immer nur sein Bruder im Rahmen des Besuchsrechtes vom Stiefvater abgeholt worden sei. Um die Verwahrlosungsentwicklung des Beschwerdeführers hintanzuhalten, sei dem Wunsch der Mutter nachgekommen worden, der Beschwerdeführer mit Schulbeginn römisch 40 in Gemeindepflege übernommen und im Heim römisch 40 untergebracht worden.
Den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX in der XXXX , vom XXXX bis XXXX im Kinderheim XXXX und vom XXXX bis XXXX im XXXX Heim untergebracht gewesen sei.Den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 in der römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 im Kinderheim römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 im römisch 40 Heim untergebracht gewesen sei.
Von seinem 17. bis zu seinem 19. Lebensjahr (1985 bis 1987) habe er eine Haftstrafe in einer Jugendstrafanstalt verbüßt.
Die vom Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahren gegen zwei Personen der Justizanstalt XXXX wegen § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) wurden laut Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 05.10.2011 eingestellt.Die vom Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahren gegen zwei Personen der Justizanstalt römisch 40 wegen Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) wurden laut Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 05.10.2011 eingestellt.
Mit Schreiben vom 06.11.2013 wurde von Dr. XXXX (Rechtsanwalt in Deutschland) mitgeteilt, den Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem VOG vor der belangten Behörde zu vertreten, und wurde eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt sowie in einer Stellungnahme vom 17.07.2013 vorgebracht, die Straftaten in den Heimen und der Jugendstrafanstalt XXXX seien kausal für die schwere Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers. Betreffend den Verdienstentgang werde man davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer ein erfolgreicher Koch geworden wäre, der möglicherweise ein gutgehendes Restaurant eröffnet hätte.Mit Schreiben vom 06.11.2013 wurde von Dr. römisch 40 (Rechtsanwalt in Deutschland) mitgeteilt, den Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem VOG vor der belangten Behörde zu vertreten, und wurde eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt sowie in einer Stellungnahme vom 17.07.2013 vorgebracht, die Straftaten in den Heimen und der Jugendstrafanstalt römisch 40 seien kausal für die schwere Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers. Betreffend den Verdienstentgang werde man davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer ein erfolgreicher Koch geworden wäre, der möglicherweise ein gutgehendes Restaurant eröffnet hätte.
Seitens der belangten Behörde wurden Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychologie und der Psychiatrie/Neurologie eingeholt.
In dem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.09.2013 wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Herr XXXX , 45 Jahre alter Mann, kommt am Freitag, dem 30.8.2013 um 10 Uhr 50 zur Untersuchung ins Bundessozialamt und weist sich mit Reisepass aus. Er lebe seit November 2012 zum ersten Mal in einer eigenen Wohnung, die ihm eine Sachbearbeiterin vermittelt habe. Die Wohnung habe 35 m2, alles innen und koste 308 €. Er lebe von Dauerleistung, bekäme 670 €. Die Wohnungsmiete werde bezahlt. Er habe seit 12 Jahren keinen Kontakt mehr zu Frauen. Er habe große Probleme mit Nähe, habe daher auch nur wenige Freunde und Kontakte. Eigentlich habe er nur 1 Freund, einen Arzt, den er schon als Medizinstudent kennengelernt habe, mit dem er sich so ca. einmal wöchentlich treffe. Sie würden reden, spazieren gehen, gemeinsam kochen. Kochen könne er gut und liebe es. Er kennt sich auch gut mit Ernährung aus. Habe auch eine Zeitlang makrobiotisch gelebt. Er sei viel in Asien gewesen, in Thailand, Nepal und auch Indien, wo er 5 Mal gewesen sei. Ursprünglich habe er im XXXX gelernt, aber er habe nie Autorität und Kritik ertragen. Tagsüber beschäftige er sich mit Sportwetten, er sei süchtig und habe auch oft Kontakt mit den "Anonymen Spielern" gehabt. Aber Gruppe halte er auch nicht aus. Er könne nur einzeln mit Menschen in Kontakt treten. Seit 3 Jahren mache er 2 Mal wöchentlich Psychotherapie."Herr römisch 40 , 45 Jahre alter Mann, kommt am Freitag, dem 30.8.2013 um 10 Uhr 50 zur Untersuchung ins Bundessozialamt und weist sich mit Reisepass aus. Er lebe seit November 2012 zum ersten Mal in einer eigenen Wohnung, die ihm eine Sachbearbeiterin vermittelt habe. Die Wohnung habe 35 m2, alles innen und koste 308 €. Er lebe von Dauerleistung, bekäme 670 €. Die Wohnungsmiete werde bezahlt. Er habe seit 12 Jahren keinen Kontakt mehr zu Frauen. Er habe große Probleme mit Nähe, habe daher auch nur wenige Freunde und Kontakte. Eigentlich habe er nur 1 Freund, einen Arzt, den er schon als Medizinstudent kennengelernt habe, mit dem er sich so ca. einmal wöchentlich treffe. Sie würden reden, spazieren gehen, gemeinsam kochen. Kochen könne er gut und liebe es. Er kennt sich auch gut mit Ernährung aus. Habe auch eine Zeitlang makrobiotisch gelebt. Er sei viel in Asien gewesen, in Thailand, Nepal und auch Indien, wo er 5 Mal gewesen sei. Ursprünglich habe er im römisch 40 gelernt, aber er habe nie Autorität und Kritik ertragen. Tagsüber beschäftige er sich mit Sportwetten, er sei süchtig und habe auch oft Kontakt mit den "Anonymen Spielern" gehabt. Aber Gruppe halte er auch nicht aus. Er könne nur einzeln mit Menschen in Kontakt treten. Seit 3 Jahren mache er 2 Mal wöchentlich Psychotherapie.
Aus der biografischen Anamnese:
Herr XXXX wurde als lediges Kind geboren, der Vater sei vor seiner Geburt verstorben. Die Mutter habe wieder geheiratet. Er habe einen Halbbruder. Als sich die Mutter vom Stiefvater getrennt habe, habe dieser nur seinen leiblichen Sohn abgeholt. Daraufhin Zurücksetzung, Kränkung, Beginn mit auffälligem Verhalten. Dadurch Heimunterbringung. August XXXX bis September XXXX in diversen Heimen. (Mit seinem 8. Bis zum 11. Lebensjahr) Dazwischen und danach bei der Mutter. In den Heimen Gewalterfahrungen, Demütigungen, Sadismen erlebt. Später auch Gewalterfahrung durch Polizei und Unter Druck Gesetzwerden während eines Gefängnisaufenthaltes in XXXX . Suizidversuch durch Aufschneiden des linken Unterarms.Herr römisch 40 wurde als lediges Kind geboren, der Vater sei vor seiner Geburt verstorben. Die Mutter habe wieder geheiratet. Er habe einen Halbbruder. Als sich die Mutter vom Stiefvater getrennt habe, habe dieser nur seinen leiblichen Sohn abgeholt. Daraufhin Zurücksetzung, Kränkung, Beginn mit auffälligem Verhalten. Dadurch Heimunterbringung. August römisch 40 bis September römisch 40 in diversen Heimen. (Mit seinem 8. Bis zum 11. Lebensjahr) Dazwischen und danach bei der Mutter. In den Heimen Gewalterfahrungen, Demütigungen, Sadismen erlebt. Später auch Gewalterfahrung durch Polizei und Unter Druck Gesetzwerden während eines Gefängnisaufenthaltes in römisch 40 . Suizidversuch durch Aufschneiden des linken Unterarms.
Frühere Erkrankungen:
Ca. 1986/87 Suizidversuch im Gefängnis, aus Angst, nach XXXX überstellt zu werden. Einmal Phlegmone linker Unterschenkel. Sonst körperlich gesund gewesen.Ca. 1986/87 Suizidversuch im Gefängnis, aus Angst, nach römisch 40 überstellt zu werden. Einmal Phlegmone linker Unterschenkel. Sonst körperlich gesund gewesen.
Größe: 187 cm. Gewicht: 72 kg. Nikotin: seit 10 Jahren null.
Alkohol: seit dem 20. Lebensjahr nicht mehr. Drogen: keine. Hin und wieder Cannabis.
Früher aber alle Drogen versucht. Aber nie abhängig geworden.
Medikamentöse Therapie: keine.
Neurologischer Status:
Bis auf Hypästhesie linker Unterarm nach Verletzung und operativer Sanierung keine Pathologien. Keine Halbseitenzeichen. Keine Koordinationsstörungen. Sämtliche Steh- und Gehversuche regelrecht.
Psychischer Status:
Cognitiv keine Einbußen. Interessierter und gebildeter Mensch. Weiß über Vieles gut Bescheid. Interessiert sich für Ernährung, fremde Länder, etc. Befindlichkeit wechselnd, affektlabil, neigt zu Dysphorie und Depression. Angstanfälle. Rückzugstendenz. Spielsucht.
Immer wieder suizidale Ideen und Gedanken. Keine produktive Symptomatik. Keine Denkstörungen.
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Antragsteller leidet an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit Angst,
Depression, Neigung zu Dependenz und Impulsivität, welche sich zum Teil aus einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hat.
2. Die traumatisierende Heimerfahrung vom 8. bis zum 11. Lebensjahr ist mit Wahrscheinlichkeit kausal für die negative Entwicklung, für die die vorbestehende Persönlichkeitsstörung eine entsprechende Basis und Grundlage darstellt.
3. Ja.
a. Es liegt Arbeitsunfähigkeit vor aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung, aber nicht zum überwiegenden Teil
b. Arbeitsunfähig ist Antragsteller vor allem aufgrund der konstitutionell und biografisch
begründeten Persönlichkeitsstörung und diese wurde durch die Heimunterbringung und die dort erlebten Traumata noch verstärkt.
4. Nein.
5. Diese Frage kann seriös nicht beantwortet werden. Die Arbeitsunfähigkeit ist sowohl
durch die Persönlichkeitsstörung mit all den Symptomen von Dependenz, und mangelnde Anpassungsfähigkeit und Unterordenbarkeit als auch durch die traumatisierenden Heimerfahrungen, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben, begründet."
ln dem Gutachten einer klinischen Psychologin vom 30.08.2013 wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"AW erscheint alleine zur Untersuchung. AW ist ledig, keine Kinder, auch keine Lebensgemeinschaft (seit 12 Jahren). AW bezieht Mindestsicherung in Dauerleistung.
Vater des AW bereits vor seiner Geburt verstorben, Mutter danach wieder geheiratet. AW hat einen Halbbruder. Mutter hat sich vom Stiefvater getrennt. Dieser hat aber nur seinen eigenen Sohn abgeholt und den AW nicht, dieser glaubte aber, daß der Stiefvater auch sein richtiger Vater wäre, hat sich benachteiligt gefühlt, hat daraufhin seinen Bruder zu schlagen begonnen. Hat erst ca. im 15. LJ erfahren, daß der Stiefvater gar nicht sein richtiger Vater sei. Das Problem mit seiner Mutter war, dass sie sehr jung und unerfahren war und massive Erziehungsprobleme hatte. AW war lange böse auf seine Mutter, seit ca. I Jahr wieder besseren Kontakt. Mit Bruder weniger Kontakt, dieser kann ihm die Sachen aus der Vergangenheit nicht wirklich verzeihen.Vater des AW bereits vor seiner Geburt verstorben, Mutter danach wieder geheiratet. AW hat einen Halbbruder. Mutter hat sich vom Stiefvater getrennt. Dieser hat aber nur seinen eigenen Sohn abgeholt und den AW nicht, dieser glaubte aber, daß der Stiefvater auch sein richtiger Vater wäre, hat sich benachteiligt gefühlt, hat daraufhin seinen Bruder zu schlagen begonnen. Hat erst ca. im 15. LJ erfahren, daß der Stiefvater gar nicht sein richtiger Vater sei. Das Problem mit seiner Mutter war, dass sie sehr jung und unerfahren war und massive Erziehungsprobleme hatte. AW war lange böse auf seine Mutter, seit ca. römisch eins Jahr wieder besseren Kontakt. Mit Bruder weniger Kontakt, dieser kann ihm die Sachen aus der Vergangenheit nicht wirklich verzeihen.
Probleme mit AW bereits im Kindergarten begonnen (zu dieser Zeit Trennung der Mutter vom Stiefvater). Mit 8 Jahren 1. Heimaufenthalt (für 2 Jahre). Mutter kam mit Situation (dauernde Streitereien mit Bruder, Probleme in der Schule etc.) nicht mehr zurecht.
In Heim psychische und physische Gewalterfahrungen U.a. durch Direktorin, wurde angeblich von ihr in Müllhaufen gestoßen - Bein verletzt-Krankenhausaufenthalt in XXXX (im Akt aufliegend).In Heim psychische und physische Gewalterfahrungen U.a. durch Direktorin, wurde angeblich von ihr in Müllhaufen gestoßen - Bein verletzt-Krankenhausaufenthalt in römisch 40 (im Akt aufliegend).
Nach diesen 2 Jahren kurz zu Hause. Danach aber erst "richtig" aggressiv geworden, auch wieder in Schule. Daraufhin wieder Heimaufenthalt, XXXX , wieder 2 Jahre. Dort wieder Gewalterfahrungen der AW daher von dort auch geflüchtet. Wurde von der Polizei aufgegriffen. Danach wieder in anderes Heim. Insgesamt ca. 4 1/2-5 Jahre Heimaufenthalt. Lehre als Kellner begonnen, nicht abgeschlossen. Konnte mit Kritik, Zurückweisung überhaupt nicht umgehen. Trotz Abbruch der Lehre immer wieder gearbeitet, kam jedoch auf "die schiefe Bahn". Letztendlich Haftstrafe in XXXX (3 Jahre unbedingt, nach 2 Jahren entlassen). Findet das Urteil ungerecht, da sein Komplize bereits erwachsen war und er erst 1 7 und sein Komplize weniger Strafe bekam - glaubt, dass das war, weil er ein "Heimkind" war. In XXXX SMV, da er nach XXXX verlegt werden sollte. Er wurde von Mithäftling beschuldigt Katzen getötet und Gefangenkost vergiftet zu haben.Nach diesen 2 Jahren kurz zu Hause. Danach aber erst "richtig" aggressiv geworden, auch wieder in Schule. Daraufhin wieder Heimaufenthalt, römisch 40 , wieder 2 Jahre. Dort wieder Gewalterfahrungen der AW daher von dort auch geflüchtet. Wurde von der Polizei aufgegriffen. Danach wieder in anderes Heim. Insgesamt ca. 4 1/2-5 Jahre Heimaufenthalt. Lehre als Kellner begonnen, nicht abgeschlossen. Konnte mit Kritik, Zurückweisung überhaupt nicht umgehen. Trotz Abbruch der Lehre immer wieder gearbeitet, kam jedoch auf "die schiefe Bahn". Letztendlich Haftstrafe in römisch 40 (3 Jahre unbedingt, nach 2 Jahren entlassen). Findet das Urteil ungerecht, da sein Komplize bereits erwachsen war und er erst 1 7 und sein Komplize weniger Strafe bekam - glaubt, dass das war, weil er ein "Heimkind" war. In römisch 40 SMV, da er nach römisch 40 verlegt werden sollte. Er wurde von Mithäftling beschuldigt Katzen getötet und Gefangenkost vergiftet zu haben.
Kam daraufhin ins KH XXXX , war 5 Tage auf der geschlossenen Abteilung. Danach wieder nach XXXX - keine psycholog. Behandlung. Nach 1 Monat kam man drauf, dass die Beschuldigung nicht wahr war. Entschuldigung erfolgte jedoch nicht.Kam daraufhin ins KH römisch 40 , war 5 Tage auf der geschlossenen Abteilung. Danach wieder nach römisch 40 - keine psycholog. Behandlung. Nach 1 Monat kam man drauf, dass die Beschuldigung nicht wahr war. Entschuldigung erfolgte jedoch nicht.
Nach der Entlassung aus der Haft wieder als Koch/Kellner gearbeitet, hatte dann 5 Jahre eine fixe Beziehung.
Mit 21 Jahren erstmals Psychotherapie, merkte, dass mit ihm etwas nicht in Ordnung war - deshalb freiwillige Therapie. Insgesamt schon ca. 4x Therapie bei Anonymen Spielern begonnen.
Seit dieser Zeit konnte der AW auch nicht mehr arbeiten - psychische Zusammenbrüche mit SM-Gedanken, Drogen etc.
AW meint, sein ganzes Leben bestand nur aus "Geld aufstellen" und "zocken". Noch 2 Verurteilungen u.a. wegen Betrug. Wohnte zumeist im Hotel oder bei Freunden. Jetzt seit 3/4 Jahr erste eigene Wohnung. Wohnung wird ihm bezahlt.PT jetzt seit 3 Jahren, 2x/Woche. PT helfe ihm gut.
Beschwerden:
Psychische Zusammenbrüche, mindestens lx/Monat für 4-5 Tage, dann wieder Weinausbrüche, SM-gedanken, Zittern, zusammenrollen zu Embryonalhaltung, Angstattacken. Spielsucht, findet dadurch Entspannung.
Beantwortung der Fragestellungen:
1. Der AW leidet an einer clusterübergreifenden Persönlichkeitsstörung sowie einzelnen Symptomen einer chronifizierten PTSD.
2. Die einzelnen Symptome der PTSD sind mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Heimerfahrungen zurückzuführen.
3. Beim AW liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wobei die akausale psychische Störung (Persönlichkeitsstörung) zum überwiegenden Teil als dafür verursachend angesehen wird.
4. vgl. Punkt 54. vergleiche Punkt 5
5. Die kausale Gesundheitsschädigung (PTSD) hat ebenso wie die akausale Schädigung (Persönlichkeitsstörung) den beruflichen Werdegang beeinflusst, jedoch wäre aus klinisch psychologischer Sicht schon allein die akausale Störung mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen den beruflichen Werdegang maßgeblich zu beeinflussen."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2013 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2013 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss vom 08.08.2014, ZI. W207 2003694-1/6E hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den Bescheid vom 22.11.2013 aufgehoben und die
Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
lm fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde schriftliche Stellungnahmen vom Beschwerdeführer ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2015 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) erneut abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2015 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) erneut abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wurde der Bescheid vom 07.04.2015 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, ZI. W207 2003694-2/6E vom 28.01.2016 erneut
zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 07.03.2016 legte Rechtsanwalt Mag. XXXX eine Vollmachtsbekanntgabe zur Kenntnisnahme vor.Mit Schreiben vom 07.03.2016 legte Rechtsanwalt Mag. römisch 40 eine Vollmachtsbekanntgabe zur Kenntnisnahme vor.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer am 31.03.2016 niederschriftlich einvernommen.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.08.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
"Wohnsituation: Gemeindewohnung 35m 2,
Lebt zusammen mit: Alleine Erlernter Beruf: Koch/Kellner
Derzeitiger Beruf: Mindestsicherung, hat die letzten 26 Jahre nicht mehr gearbeitet, 20 Jahre davon nicht versichert gewesen;
Arbeitslos/Notstand: seit 4 Jahren im Krankenstand;
Familienstand/Kinder: ledig keine Kinder, keine Alimente;
Familie: Vater verunglückt, Mutter würde noch leben, 67 Jahre alt, sei Sekretärin im Immobiliengeschäft gewesen, er habe einen Halbbruder, sowohl zur Mutter als auch dem Halbbruder bestünde Kontakt, der Stiefvater sei vor kurzem verstorben; die Mutter würde auch finanzielle Unterstützung leisten;
Bezüglich der Spielsucht befragt, gibt Herr XXXX an, die Spielsucht habe etwa mit 15 Jahren begonnen, am Längsten hätte er 25 Tage durchgespielt, da sei es ihm besonders gut gegangen;Bezüglich der Spielsucht befragt, gibt Herr römisch 40 an, die Spielsucht habe etwa mit 15 Jahren begonnen, am Längsten hätte er 25 Tage durchgespielt, da sei es ihm besonders gut gegangen;
Befragt wie sich diese Attacken mit Angetriebenheit und nachfolgender Stimmungsschwankung ablösen würden, wird angegeben:
Auf eine Attacke würde eine
Erschöpfung erfolgen, das Wort Depression wird von Herrn XXXX nicht angeführt; das Erleben während der Inhaftierung in XXXX wird geschildert, auch die Umstände wie es letztendlich zum Selbstmordversuch mit Verletzung im Bereich des linken Unterarmes kam wird detailgetreu geschildert, eine ca. 20 cm lange Narbe im Unterarmbereich wird gezeigt; Kein Führerschein:Erschöpfung erfolgen, das Wort Depression wird von Herrn römisch 40 nicht angeführt; das Erleben während der Inhaftierung in römisch 40 wird geschildert, auch die Umstände wie es letztendlich zum Selbstmordversuch mit Verletzung im Bereich des linken Unterarmes kam wird detailgetreu geschildert, eine ca. 20 cm lange Narbe im Unterarmbereich wird gezeigt; Kein Führerschein:
Bundesheer: untauglich aufgrund psychischer Beschwerden;
Monatliches Einkommen: € 1.000,-- netto Schulden: Spielschulden, tlw. auch privat; Psychotherapie: in etwa 400 Stunden Psychotherapie konsumiert, schon im 21. Lj. wurde die Spielsuchthilfe in Anspruch genommen, das Zustandsbild habe sich ein wenig stabilisiert "Ich lebe noch!
Medikamentöse Therapie: Keine
Alkohol: verneint
Nikotin: verneint - gelegentlicher Cannabiskonsum;
An Hobbies werden angegeben: "Kochen und ich gehe gerne spazieren, 10 bis 15 km, ich fahre mit dem Bus den Kahlenberg hinauf und spaziere dann nach unten." "Ich habe die Seuche mit den Sportwetten!"
Auf die Frage "Was beeinträchtigt Sie am meisten?" wird sinngemäß geantwortet:
"Die Anfälle!" Sie sind gezeichnet durch attackenartig auftretendes Zittern der Arme und Beine, innerlicher und äußerlicher Unruhe und vermehrtes Schwitzen, Unruhe, Herzrasen und Auftreten von Wut, dabei sei es auch wiederholt auch zu Selbstverletzung durch Schlagen und Treten gegen die Wand gekommen, als Therapie würde er dann versuchen, sich abzulenken - teilweise auch mit "Zocken", als auch Cannabiskonsum, die Frequenz wird angegeben "so ca. 2x pro Monat, auch öfters!"
Auf die Frage "Was war die beste Zeit in ihrem Leben?" wird angegeben:
Nach Selbstmordversuch in XXXX wurde er mit 18 Jahren entlassen, er sei eine Beziehung mit einem Mädchen eingegangen, diese Beziehung hätte 1 1/2 bis 2 Jahre angehalten, da sei er glücklich gewesen;Nach Selbstmordversuch in römisch 40 wurde er mit 18 Jahren entlassen, er sei eine Beziehung mit einem Mädchen eingegangen, diese Beziehung hätte 1 1/2 bis 2 Jahre angehalten, da sei er glücklich gewesen;
Gesamteindruck:
Hr. XXXX erscheint pünktlich, der Witterung entsprechend, sommerlich gekleidet, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke zur Untersuchung;Hr. römisch 40 erscheint pünktlich, der Witterung entsprechend, sommerlich gekleidet, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke zur Untersuchung;
48-jähriger Mann in gutem AZ und etwa normgewichtigem EZ, die Auskunftsbereitschaft gegeben, Sprache und Ausdrucksweise gewählt, tlw. milieuhaft, auffällig die ausgeprägte Angetriebenheit und Anspannung und dadurch bedingt ausgeprägtes Schwitzen während der gesamten Untersuchung, keine ausgeprägte Aggravationstendenz festzustellen;
Vorstrafen: ca. 10 Vorstrafen, davon 2 Jahre im Jugendgefängnis XXXX , Verurteilung aufgrund von Beschaffungskriminalität;Vorstrafen: ca. 10 Vorstrafen, davon 2 Jahre im Jugendgefängnis römisch 40 , Verurteilung aufgrund von Beschaffungskriminalität;
Nervenfachärztliche Behandlung: Dr. XXXX im 12. Bezirk, eine Behandlung mit Ixel wurde vorgeschlagen, das Medikament vom Pat. jedoch überhaupt nicht vertragen und wird nicht eingenommen;Nervenfachärztliche Behandlung: Dr. römisch 40 im 12. Bezirk, eine Behandlung mit Ixel wurde vorgeschlagen, das Medikament vom Pat. jedoch überhaupt nicht vertragen und wird nicht eingenommen;
Psychiatrischer Status:
Bewusstsein: wach, gut kontaktierbar, allseits orientiert; im Duktus kohärent und zielgerichtet, keine formale oder inhaltliche Denkstörung; Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung:
unbeeinträchtigt; Stimmungslage: neutral; Affekt: überschießend, die Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereichen möglich; die Psychomotorik: gehoben; Biorhythmus: wechselnd; Wahn: kein Hinweis auf produktive Symptomatik; gegenwärtig keine suizidale Einengung.
Diagnose:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch, dissozial), Bipolare Erkrankung (manisch-depressive Krankheit), Spielsucht;
Stellungnahme:
1.) Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem AW vor? Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.
Herr XXXX wurde am 1.7.2016 untersucht und dabei die Diagnose "emotional instabile Persönlichkeitsstörung, bipolare Erkrankung und Spie/sucht diagnostiziert.Herr römisch 40 wurde am 1.7.2016 untersucht und dabei die Diagnose "emotional instabile Persönlichkeitsstörung, bipolare Erkrankung und Spie/sucht diagnostiziert.
Als eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" werden Persönlichkeitszüge subsummiert die gekennzeichnet sind durch unvorhersehbare und launenhafte Stimmung, emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren bei einer ausgeprägten Störung des Selbstbildes mit chronischem Gefühl von leere und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten, inklusive Selbstverletzungen mit parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen. Unter histrionischer Persönlichkeitsstörung wird oberflächliche und labile Affektivität, Dramatisierung, theatralischer, übertriebener Ausdruck von Gefühlen, Suggestibilität, Egozentrik, Genusssucht, Mangel an Rücksichtnahme, erhöhte Kränkbarkeit und ein dauerndes Verlangen nach Anerkennung, äußeren Reizen und Aufmerksamkeit verstanden, während wiederum Missachtung sozialer Verpflichtungen und Normen, niedrige Schwelle für Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten hinweisend auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sind.
Bei einer "bipolaren affektiven Störung" sind Stimmung und Aktivitätsniveau des Betroffenen deutlich gestört, Hypomanie oder Manie mit vermehrtem Antrieb und Aktivität) und Depression mit vermindertem Antrieb und Aktivität wechseln einander ab, wobei Dauer und Ausprägung des Zyklus größtenteils unvorhersehbar verlaufen. Diese Störung gehört zu den am schwersten zu behandelnden Krankheiten in der Psychiatrie und bedarf in der Regel lebenslanger medikamentöser Therapie Eine bipolare Erkrankung wird nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als genetische Erkrankung angesehen.
Sämtliche Diagnosen sind geeignet, sich gegenseitig negativ zu verstärken, was insbesondere für die Spielsucht und der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes mit den weitreichenden psychosozialen Folgen gilt.
Die gestellten Diagnosen stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den gestellten Diagnosen diverser Vorbefunde, insbesondere dem Gutachten von Frau Mag. XXXX 2012 (Abi. 10-14) und inhaltlich mit dem Vorgutachten Dr. XXXX , wobei meines Erachtens nach nicht ausreichend zwischen Traumata und Verbrechen differenziert wurde.Die gestellten Diagnosen stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den gestellten Diagnosen diverser Vorbefunde, insbesondere dem Gutachten von Frau Mag. römisch 40 2012 (Abi. 10-14) und inhaltlich mit dem Vorgutachten Dr. römisch 40 , wobei meines Erachtens nach nicht ausreichend zwischen Traumata und Verbrechen differenziert wurde.
Der Diagnose "komplexe posttraumatische Belastungsstörung", gestellt von Frau XXXX (Abi. 34-38), kann nicht übernommen werden, da wesentliche, prägende Lebensereignisse (familiäre Verhältnisse, Verhalten vor Heimaufnahme etc.) nicht entsprechend gewichtet wurden und zudem Befangenheit im Rahmen einer therapeutischen Beziehung vorliegt.Der Diagnose "komplexe posttraumatische Belastungsstörung", gestellt von Frau römisch 40 (Abi. 34-38), kann nicht übernommen werden, da wesentliche, prägende Lebensereignisse (familiäre Verhältnisse, Verhalten vor Heimaufnahme etc.) nicht entsprechend gewichtet wurden und zudem Befangenheit im Rahmen einer therapeutischen Beziehung vorliegt.
2.) Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit
a) kausal auf das Verbrechen zurückzuführen. Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen. Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?
Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
b) akausal somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen also z.B. durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet?
Herr XXXX wurde im Alter von 8 Jahren aufgrund einer Verhaltensstörung für etwa 5 Jahre in verschiedenen Heimen aufgenommen. Die familiären Verhältnisse - Tod des Vaters bei Verkehrs Unfall, die emotional distanzierte, überforderte Mutter (siehe auch Abi. 71, 86), dieHerr römisch 40 wurde im Alter von 8 Jahren aufgrund einer Verhaltensstörung für etwa 5 Jahre in verschiedenen Heimen aufgenommen. Die familiären Verhältnisse - Tod des Vaters bei Verkehrs Unfall, die emotional distanzierte, überforderte Mutter (siehe auch Abi. 71, 86), die
Bevorzugung des Stiefbruders - müssen als die Persönlichkeit wesentlich beeinflussend angesehen werden. Die Heimaufnahme an sich und die Dauer der Unterbringung haben durch die Trennung von Familie und Freunden für Herr XXXX eine weitere schwere Destabilisierung bedeutet, zudem wurde der weitere Lebensverlauf durch die bipolare Erkrankung, die Spie/sucht und der damit verbundenen Delinquenz geprägt.Bevorzugung des Stiefbruders - müssen als die Persönlichkeit wesentlich beeinflussend angesehen werden. Die Heimaufnahme an sich und die Dauer der Unterbringung haben durch die Trennung von Familie und Freunden für Herr römisch 40 eine weitere schwere Destabilisierung bedeutet, zudem wurde der weitere Lebensverlauf durch die bipolare Erkrankung, die Spie/sucht und der damit verbundenen Delinquenz geprägt.
3. ) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.
Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.
Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht haben die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, sind jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen.
4. ) Falls die eventuell festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch
kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
a.) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden?
Es gibt keinen Hinweis, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte. Es ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden wäre.
b.) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?
Für eine Verschlimmerung gibt es keinen Hinweis.
c. ) Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
Aus fachärztlicher Sicht ist davon auszugehen, dass dieselbe Gesundheitsschädigung
vorliegen würde.
5.) Liegt bei dem AW Arbeitsunfähigkeit vor?
a.) Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen?
Entfällt, siehe b);
b.) Wenn ja, wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen?
Herr XXXX ist aufgrund seiner schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, der bipolaren Erkrankung und der Spielsucht arbeitsunfähig.Herr römisch 40 ist aufgrund seiner schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, der bipolaren Erkrankung und der Spielsucht arbeitsunfähig.
6.) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche überwiegende Ursache für Zeiten sind in denen der AW nicht gearbeitet hat?
Entfällt, siehe 5b.)
2. ) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob der Antragswerber aufgrund der
kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf/ einer besseren Ausbildung gehindert war?
Es finden sich keine Hinweise, die annehmen lassen, Herr XXXX sei durch kausale Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. an einer besseren Ausbildung gehindert gewesen. Bis dato haben die beschriebenen Krankheitsbilder den Lebenslauf und damit die Erwerbstätigkeit wesentlich beeinflusst.Es finden sich keine Hinweise, die annehmen lassen, Herr römisch 40 sei durch kausale Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. an einer besseren Ausbildung gehindert gewesen. Bis dato haben die beschriebenen Krankheitsbilder den Lebenslauf und damit die Erwerbstätigkeit wesentlich beeinflusst.
Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?
Entfällt, siehe oben."
Im Rahmen des dem Beschwerdeführers eingeräumten Parteiengehörs wurde durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 19.12.2016 eine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis (fachärztliches Gutachten vom 05.08.2016) eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2017 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen.
In der gegen den angefochtenen Bescheid vom 23.02.2017 erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen unterlassen und es sei nicht richtig, dass das Gutachten von Dr. XXXX im Wesentlichen im Einklang mit den Gutachten von Mag.XXXX , Mag.XXXX und Dr.XXXX stehe. In den Gutachten von Dr.XXXX und Mag. XXXX sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer an einer clusterübergreifenden Persönlichkeitsstörung sowie einzelner Symptome einer chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung leide.In der gegen den angefochtenen Bescheid vom 23.02.2017 erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen unterlassen und es sei nicht richtig, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 im Wesentlichen im Einklang mit den Gutachten von Mag.XXXX , Mag.XXXX und Dr.XXXX stehe. In den Gutachten von Dr.XXXX und Mag. römisch 40 sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer an einer clusterübergreifenden Persönlichkeitsstörung sowie einzelner Symptome einer chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.04.2017 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22.02.2019 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, die belangte Behörde, sowie der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - welcher den Beschwerdeführer auch persönlich untersucht hat - als Sachverständiger zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Dem Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten, medizinischen Beweismittel und Stellungnahmen zur Einsichtnahme und Vorbereitung für die mündliche Verhandlung übermittelt.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 24.05.2019 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsanwältin, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie des fachärztlichen Sachverständigen statt.
Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zu den Gutachten zu äußern, und zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Sachverständige diese zu erörtern. Ebenso hatte die Vertreterin der belangten Behörde die Möglichkeit zur Fragestellung bzw. zur Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und stellte am 11.01.2013 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Fleim XXXX in der Zeit vom XXXX bis XXXX Opfer von psychischer Gewalt durch die Fleimleitung und Erzieher, welche er in Form von Schlägen, Ohrfeigen, Gestoßen werden, Scheitel knien und Beschimpfungen erlebt hat.Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Fleim römisch 40 in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 Opfer von psychischer Gewalt durch die Fleimleitung und Erzieher, welche er in Form von Schlägen, Ohrfeigen, Gestoßen werden, Scheitel knien und Beschimpfungen erlebt hat.
Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch, dissozial) einer bipolaren Erkrankung (manisch depressive Krankheit) und an Spielsucht.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch, dissozial), bipolare Erkrankung (manisch-depressive Krankheit) und Spielsucht sind nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen im Heim zurückzuführen. Die vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen sind akausal. Die Misshandlungen im Heim sind nicht als wesentliche Ursache zum jetzigen psychischen Leidenszustand anzusehen.
Im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft und der Verbüßung einer Haftstrafe in einer Jugendstrafanstalt konnten keine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer hat Lehren als Koch/Kellner, Schmuckgraveur/Schildermaler und als Maurer begonnen, und hauptsächlich als Koch/Kellner gearbeitet. Der Beschwerdeführer geht seit mehr als zwanzig Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, und lebt derzeit von der Mindestsicherung (krankheitsbedingte Dauerleistung).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der akausalen psychischen Gesundheitsschädigungen kombinierte Persönlichkeitsstörung, bipolare Erkrankung und Spielsucht arbeitsunfähig.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Heimaufenthalt, einer Untersuchungshaft, einem Aufenthalt in einer Jugendstrafanstalt, zu den angegebenen Misshandlungen, sowie zu den beruflichen Tätigkeiten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen und zur Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.08.2016, welches basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - unter Zugrundelegung vorliegender medizinischer Beweismittel insbesondere psychologischer Befunde und eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.08.2013 - erstellt wurde, sowie den
diesbezüglichen Erörterungen des fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2019.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende Richterin den Verfahrensgang zusammengefasst dargelegt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, dazu Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer gab an, dazu keine Fragen zu haben, und stellte sodann - nach Fragestellung durch die Vorsitzende Richterin - den Sachverhalt dar.
Auf die Frage der vorsitzenden Richterin nach seinem derzeitigen Gesundheitszustand antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe von Ihnen den Termin bekommen gehabt, nach zwei oder drei Wochen habe ich drei vier Wochen im Kopf gehabt, erschießen, vergiften, aus dem Fenster springen. Das Fenster war offen, das war so heftig, dass ich wieder eine Therapie begonnen habe, bei der Dame wo ich seit meinem
21. Lebensjahr gewesen bin, bei Fr. Dr. H., die XXXX ."21. Lebensjahr gewesen bin, bei Fr. Dr. H., die römisch 40 ."
Befragt, ob er regelmäßig zur Therapie gehe und ob sie dem Beschwerdeführer helfe, gab er an: "Ich habe vor ca. zwei Monaten bei ihr angefangen, bei Dr. L. habe ich aufgehört, dort habe ich 400 Stunden Psychotherapie in Anspruch genommen. Die Kosten wurden nicht mehr übernommen, sie wurden vom Weißen Ring bezahlt, dann aber nicht mehr. (...)
Sie (Anm. die Therapie) hat mir vor eineinhalb Monaten das Leben gerettet. Ich habe nicht mehr weitergewusst. Aber ich wollte niemandem gönnen, dass es mich nicht mehr gibt, ich wollte hier herkommen, auch wenn es noch so schwer ist, als "Looser" will ich nicht abtreten.Sie Anmerkung die Therapie) hat mir vor eineinhalb Monaten das Leben gerettet. Ich habe nicht mehr weitergewusst. Aber ich wollte niemandem gönnen, dass es mich nicht mehr gibt, ich wollte hier herkommen, auch wenn es noch so schwer ist, als "Looser" will ich nicht abtreten.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung sei, gab er an: "Nein. Ich muss gestehen, dass ich ziemlich aggressive Gedanken habe gegenüber den Personen, die mir das angetan haben, mein ganzes Leben. Diese Wut musste ich immer schlucken, kein einziger wurde dafür belangt, ich wurde wegen jeder Kleinigkeit sofort verurteilt, innerhalb von drei Monaten. Schön gerecht das Ganze."
Zu erlittenen Misshandlungen in der mündlichen Verhandlung von der Richterin befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX von der Direktorin geschlagen worden sei (mit Fuß, Fland und Pracker) und in eine Müllkippe die mit Blechplatten abgedeckt gewesen sei, gestoßen worden wäre, dabei habe er sich sein Bein verletzt und das habe im Krankenhaus behandelt werden müssen.Zu erlittenen Misshandlungen in der mündlichen Verhandlung von der Richterin befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 von der Direktorin geschlagen worden sei (mit Fuß, Fland und Pracker) und in eine Müllkippe die mit Blechplatten abgedeckt gewesen sei, gestoßen worden wäre, dabei habe er sich sein Bein verletzt und das habe im Krankenhaus behandelt werden müssen.
Von den Erziehern sei er auch geohrfeigt worden, und es habe ein rüder Ton geherrscht.
Zu den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten erlittenen Misshandlungen in einer U-Haft bzw. einer Jugendstrafanstalt führte der Beschwerdeführer lediglich zum Aufenthalt in der Jugendstrafanstalt aus, ein Mithäftling - welcher wegen Mordes verurteilt worden sei - habe ihm erzählt, dass er schwul sei und habe ein "Techtelmechtel" mit ihm anfangen wollen. Da der Beschwerdeführer das nicht gewollt habe, habe der Mithäftling andere Häftlinge dazu überredet zu sagen, der Beschwerdeführer habe fünf Katzen im Ofen verbrannt und ins Essen gespuckt. Daraufhin sei ihm vom Major angedroht worden, er würde nach XXXX überstellt. Deshalb habe der Beschwerdeführer versucht Selbstmord zu verüben (Aufschneiden der Pulsadern) und sei aber rechtzeitig gefunden worden. Dann sei herausgekommen, dass er unschuldig sei, er habe aber keine Anzeige gemacht, da man ihm gedroht habe, dann würde er nicht vorzeitig entlassen. Man habe sich nicht bei ihm entschuldigt und es habe kein Schuldeingeständnis gegeben.Zu den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten erlittenen Misshandlungen in einer U-Haft bzw. einer Jugendstrafanstalt führte der Beschwerdeführer lediglich zum Aufenthalt in der Jugendstrafanstalt aus, ein Mithäftling - welcher wegen Mordes verurteilt worden sei - habe ihm erzählt, dass er schwul sei und habe ein "Techtelmechtel" mit ihm anfangen wollen. Da der Beschwerdeführer das nicht gewollt habe, habe der Mithäftling andere Häftlinge dazu überredet zu sagen, der Beschwerdeführer habe fünf Katzen im Ofen verbrannt und ins Essen gespuckt. Daraufhin sei ihm vom Major angedroht worden, er würde nach römisch 40 überstellt. Deshalb habe der Beschwerdeführer versucht Selbstmord zu verüben (Aufschneiden der Pulsadern) und sei aber rechtzeitig gefunden worden. Dann sei herausgekommen, dass er unschuldig sei, er habe aber keine Anzeige gemacht, da man ihm gedroht habe, dann würde er nicht vorzeitig entlassen. Man habe sich nicht bei ihm entschuldigt und es habe kein Schuldeingeständnis gegeben.
Zu Misshandlungen während einer Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen unterlassen und es sei nicht richtig, dass das Gutachten von Dr. XXXX im Wesentlichen im Einklang mitIn der Beschwerde hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen unterlassen und es sei nicht richtig, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 im Wesentlichen im Einklang mit
den Gutachten von Mag. XXXX , Mag. XXXX und Dr. XXXX stehe. In den Gutachten von Dr. XXXX und Mag. XXXX sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer an einer clusterübergreifenden Persönlichkeitsstörung sowie einzelner Symptome einer chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Überdies sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2016 zum Gutachten von Dr. XXXX - wonach nach Ansicht des Beschwerdeführers das Gutachten nicht "lege artis" durchgeführt worden sei - nicht berücksichtigt worden.den Gutachten von Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 und Dr. römisch 40 stehe. In den Gutachten von Dr. römisch 40 und Mag. römisch 40 sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer an einer clusterübergreifenden Persönlichkeitsstörung sowie einzelner Symptome einer chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Überdies sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2016 zum Gutachten von Dr. römisch 40 - wonach nach Ansicht des Beschwerdeführers das Gutachten nicht "lege artis" durchgeführt worden sei - nicht berücksichtigt worden.
Diesbezüglich hat der fachärztliche Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 05.08.2016 ausgeführt, dass die gestellten Diagnosen - Persönlichkeitsstörung, Bipolare Erkrankung, Manie, Spielsucht - im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den gestellten Diagnosen diverser Befunde und Vorgutachten stehen. Dies ergibt sich aus den nachfolgend aufgelisteten medizinischen Beweismittel bzw. wird durch diese bekräftigt, und sind für den erkennenden Senat die Schlussfolgerungen des fachärztlichen Sachverständigen daher schlüssig und nachvollziehbar, und kann ihnen gefolgt werden.Diesbezüglich hat der fachärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 05.08.2016 ausgeführt, dass die gestellten Diagnosen - Persönlichkeitsstörung, Bipolare Erkrankung, Manie, Spielsucht - im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den gestellten Diagnosen diverser Befunde und Vorgutachten stehen. Dies ergibt sich aus den nachfolgend aufgelisteten medizinischen Beweismittel bzw. wird durch diese bekräftigt, und sind für den erkennenden Senat die Schlussfolgerungen des fachärztlichen Sachverständigen daher schlüssig und nachvollziehbar, und kann ihnen gefolgt werden.
Befund von Mag. XXXX . Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 03.03.2012:Befund von Mag. römisch 40 . Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 03.03.2012:
Beim Probanden sind psychodiagnostisch eine bipolare affektive Störung mit leichten depressiven Episoden, eine Störung durch Cannaboide und eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, paranoiden, histronischen, emotional instabilen und antisozialen Anteilen zu diagnostizieren.
Eine posttraumatische Belastungsstörung besteht zum Untersuchungszeitpunkt nicht.
Psychotherapeutischer Befund von XXXX , Psychotherapeutin, vom 20.07.2012:Psychotherapeutischer Befund von römisch 40 , Psychotherapeutin, vom 20.07.2012:
Die Symptome des BF weisen auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung hin.
Amtsärztliche Gutachten vom 28.01.2010, 30.07.2010. 23.12.2010 und 24.05.2011:
Diagnosen: Spielsucht, Persönlichkeitsstörung, Manie
Psychologisches Gutachten von Mag. XXXX , Klinische Psychologin, vom 30.09.2013:Psychologisches Gutachten von Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin, vom 30.09.2013:
Clusterübergreifende Persönlichkeitsstörung und einzelne Symptome einer Chronifizierten PTSD.
Die einzelnen Symptome der PTSD sind mit der für das l/OG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Heimerfahrungen zurückzuführen.
Beim AW liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wobei die akausale psychische Störung (Persönlichkeitsstörung) zum überwiegenden Teil dafür verursachend angesehen wird. Die kausale Gesundheitsschädigung (PTSD) hat ebenso wie die akausale Schädigung (Persönlichkeitsstörung) den beruflichen Werdegang beeinflusst, jedoch wäre aus klinischpsychologischer Sicht schon allein die akausale Störung mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen den beruflichen Werdegang maßgeblich zu beeinflussen.
Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie undSachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und
Neurologie, vom 30.08.2013:
Der Antragsteller leidet an einer Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Angst, Depression, Neigung zu Dependenz und Impulsivität, welche sich zum Teil aus einer Posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hat.
Zum Vorliegen einer "Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) "-wie sie in dem Befund der klinischen Psychologin vom 30.09.2013, der Psychotherapeutin vom 20.07.2012 und der fachärztlichen Sachverständigen vom 30.08.2013 angeführt wird - hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 05.08.2016 ausgeführt, dass aus seiner fachärztlichen Sicht diese Diagnose nicht übernommen werden kann.
Von der Vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung zum Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung befragt, führte der fachärztliche Sachverständige aus, es reiche nicht aus, ein Trauma zu erleben, und gleich unhinterfragt eine Posttraumatische Belastungsstörung anzunehmen. Dazu brauche es immer auch das Vorliegen bzw. Auftreten eines Symptomkomplexes beispielsweise Flashbacks, Angst, sozialer Rückzug. Auch werde bei der Diagnose PTBS immer wieder vergessen, dass es einen natürlichen Verlauf gebe, und die Symptome immer wieder abklingen. Es sei fahrlässig, immer anzunehmen es passiere ein Trauma und es entstehe daraus eine PTBS, und könne die Darstellung eines Traumas vollkommen irreleiten in der Annahme einer psychischen Schädigung.
Betreffend die Stellung der Diagnose PTBS ist überdies festzuhalten, dass im Befund von XXXX vom 20.07.2012 lediglich ausgeführt wird, die Symptome des Beschwerdeführers würden auf eine komplexe PTBS hinweisen, das gesicherte Vorliegen einer PTBS wurde nicht festgestellt.Betreffend die Stellung der Diagnose PTBS ist überdies festzuhalten, dass im Befund von römisch 40 vom 20.07.2012 lediglich ausgeführt wird, die Symptome des Beschwerdeführers würden auf eine komplexe PTBS hinweisen, das gesicherte Vorliegen einer PTBS wurde nicht festgestellt.
Auch im nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX vom 30.08.2013 wurde lediglich ausgeführt, der Antragsteller leide an einer Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Angst, Depression, Neigung zu Dependenz und Impulsivität, welche sich zum Teil aus einer Posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hat. Eine zum damaligen Untersuchungszeitpunkt vorliegende PTBS wurde nicht eindeutig diagnostiziert bzw. festgestellt.Auch im nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 30.08.2013 wurde lediglich ausgeführt, der Antragsteller leide an einer Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Angst, Depression, Neigung zu Dependenz und Impulsivität, welche sich zum Teil aus einer Posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hat. Eine zum damaligen Untersuchungszeitpunkt vorliegende PTBS wurde nicht eindeutig diagnostiziert bzw. festgestellt.
Im klinisch-psychologischen Befund von Mag. XXXX wurde in Beantwortung der Fragestellungen des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde auch lediglich angegeben "einzelne Symptome einer PTBS", wobei nicht angeführt wurde um welche Symptome es sich dabei überhaupt handelt.Im klinisch-psychologischen Befund von Mag. römisch 40 wurde in Beantwortung der Fragestellungen des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde auch lediglich angegeben "einzelne Symptome einer PTBS", wobei nicht angeführt wurde um welche Symptome es sich dabei überhaupt handelt.
Im klinisch-psychologischen Befund von Mag. XXXX vom 03.03.2012 wird überhaupt festgesellt, eine posttraumatische Belastungsstörung besteht zum Untersuchungszeitpunkt nicht.Im klinisch-psychologischen Befund von Mag. römisch 40 vom 03.03.2012 wird überhaupt festgesellt, eine posttraumatische Belastungsstörung besteht zum Untersuchungszeitpunkt nicht.
Unter Heranziehung der dargelegten medizinischen Beweismittel kann auch den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.08.2016 und in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2019 - wonach
aus seiner fachärztlichen Sicht eine Posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht vorliegt- aus Sicht des erkennenden Senates gefolgt werden.
Auf die Frage der Vorsitzenden Richterin am Ende der Verhandlung, ob sich für den fachärztlichen Sachverständigen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Änderung in der Beurteilung im Zusammenhang mit dem von ihm erstellten Gutachten vom 05.08.2016 bzw. der Diagnosestellung ergibt, antwortete er mit: "Nein".
Die Rechtsvertreterin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die klinische Psychologin in ihrem Gutachten vom 30.08.2013 festgestellt hat, dass die Clusterübergreifende Persönlichkeitsstörung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Heimerfahrungen zurückzuführen ist, und dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind. Darum die Frage an den SV, warum nun in seinem später erstellten Gutachten festgestellt werde, dass ein Kausalzusammenhang nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, bzw. ob diese Feststellungen des SV auf Testungen des BF beruhen oder alleine daraus resultieren, dass es sich um eine genetische Erkrankung des BF handle bzw. auf welche durchgeführte Testung sich sein Gutachten stütze.
Darauf wandte die Vertreterin der belangten Behörde richtigerweise ein, dass Mag. XXXX in ihrem Gutachten feststellte, dass es sich bei der ClusterübergreifendenDarauf wandte die Vertreterin der belangten Behörde richtigerweise ein, dass Mag. römisch 40 in ihrem Gutachten feststellte, dass es sich bei der Clusterübergreifenden
Persönlichkeitsstörung um eine akausale Gesundheitsschädigung handelt. Und somit ergibt sich darin auch kein Widerspruch zu den Schlussfolgerungen im Gutachten des fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX , der - wie bereits umfassend in der Beweiswürdigung ausgeführtPersönlichkeitsstörung um eine akausale Gesundheitsschädigung handelt. Und somit ergibt sich darin auch kein Widerspruch zu den Schlussfolgerungen im Gutachten des fachärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , der - wie bereits umfassend in der Beweiswürdigung ausgeführt
- ebenso zu der Beurteilung gelangt, dass es sich bei der beim Beschwerdeführer
vorliegenden Gesundheitsschädigung einer Persönlichkeitsstörung, um ein akausales Leiden handelt.
Zur Frage der Testung hat der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe den Beschwerdeführer persönlich untersucht, und habe danach die Diagnosen Kombinierte Persönlichkeitsstörung, bipolare Erkrankung und Spielsucht diagnostiziert. Er habe in seinem Gutachten auch ausführlich dargelegt, auf welchen
Angaben diese Diagnosen beruhen bzw. woraus sie sich ableiten. Der Sachverständige habe natürlich für die Diagnoseerstellung auch die mit dem Akt vorgelegten Schilderungen, Angaben, Schulberichte und psychologische Tests miteinbezogen. Weiters habe er für die Diagnoseerstellung das Buch über die "Internationale Klassifikation Psychischer Störungen" herangezogen, das sei DAS Standardwerk, das nach der WHO anerkannte Werk.
Auch laut diesem Standardwerk werde bei keiner einzigen Diagnose verlangt, eine psychologische Testung durchzuführen.
Auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob es Vorschriften gäbe wie man zu einer Diagnose gelange, wenn z.B. eine psychologische Testung keine Voraussetzung sei, gab der fachärztliche Sachverständige an, das Stellen von psychiatrischen Diagnosen sei komplex, es sei nicht nur die Nennung der Symptome, sondern auch die Beobachtung des Verhaltens des Klienten unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und eben unter Berücksichtigung der in der Internationalen Klassifikation festgehaltenen Symptomkomplexe, und man muss die Symptome zuordnen können.
Auf die weitere Frage der Rechtsvertreterin, ob es nicht ausgeschlossen wäre, eine psychologische Testung durchzuführen, auch wenn man nach der ICD 10 Klassifikation vorgehe, stellte der fachärztliche Sachverständige fest, im Prinzip könne man eine psychologische Testung durchführen, es ist aber nicht zwingend erforderlich und weder notwendig noch verpflichtend.
Festzuhalten ist, dass der Sachverständige das Standardwerk über die "Internationale Klassifikation Psychischer Störungen" in der mündlichen Verhandlung mithatte, und es dem erkennenden Senat sowie der Rechtsvertreterin zur Einsicht überlassen wurde. Es wurden auszugsweise Kopien daraus angefertigt und als Beilage A zum Akt genommen.
Zur Feststellung der Rechtsvertreterin, der SV gehe in seinem Gutachten davon aus, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine genetische Erkrankung handle, gab der Sachverständige an, er wolle nicht kategorisch feststellen, dass es sich um eine
genetische Erkrankung handle, da es für den Ausbruch einer Erkrankung sowohl Anlage als auch Sozialisierung bedarf. In Fällen wie dem Gegenständlichen kenne man die Eltern nicht und habe auch keine Möglichkeit, die Eltern zu untersuchen, sodass man davon ausgehen könnte, sie teilten dieselben Symptome.
Auf die diesbezügliche Frage der Rechtsvertreterin, ob eine Befragung des Halbbruders oder der Mutter zu einer Änderung in der Beurteilung führen könnte, antwortete der fachärztliche Sachverständige: "Nein, weil es der Sozialisierung bedarf. Wir alle erben eine Anlage, die Glücks- bzw. Unglücksfälle bestimmen, ob die Anlage zum Tragen kommt.
Daher antwortete der Sachverständige auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob demnach gesagt werden kann, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wäre gleich, auch
wenn er die Heimerfahrung nicht erlebt hätte, das habe er in seinem Gutachten so angenommen.
Auf die Frage, ob es durch die Misshandlungen im Heim zu einer weiteren Destabilisierung beim Beschwerdeführer gekommen sei, verwies der Sachverständige auf die Beantwortung von Frage 3. seines Gutachtens: "Aus fachärztlicher-psychiatrischer Sicht haben die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustandsind jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen", und stellte überdies fest, dass Misshandlungen im Heim nur ein Teil dessen gewesen sei, was im Leben des Beschwerdeführers passiert sei, es müssten aber auch andere negative Erfahrungen und Lebensumstände miteinbezogen werden.
Festzuhalten ist, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten lediglich zur bipolaren Erkrankung ausgeführt hat, dass diese Erkrankung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als genetische Erkrankung angesehen werden kann.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, nachdem er ein Jahr in XXXX gewesen sei, habe er jeden Monat am Wochenende seine Mutter besucht. Wenn sie ihn dann wieder zum Bus nach XXXX gebracht habe, und dieser losgefahren sei, habe er Angst bekommen und geglaubt, sein Kopf explodiere. Das habe nichts mit der Trennung von seiner Mutter zu tun gehabt.In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, nachdem er ein Jahr in römisch 40 gewesen sei, habe er jeden Monat am Wochenende seine Mutter besucht. Wenn sie ihn dann wieder zum Bus nach römisch 40 gebracht habe, und dieser losgefahren sei, habe er Angst bekommen und geglaubt, sein Kopf explodiere. Das habe nichts mit der Trennung von seiner Mutter zu tun gehabt.
In der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertreterin dazu befragt, ob die Erfahrungen im Heim diese Angst ausgelöst hätten und ob dieser Ausbruch im Bus nachvollziehbar sei, führte der fachärztliche Sachverständige aus, die beschriebenen Wahrnehmungen und Emotionen seien sehr schwer dem zuordenbar, was wirklich der Auslöser des Auftretens der Beschwerden gewesen sei. Auf der einen Seite natürlich die Umstände im Heim, auf der anderen Seite aber auch die Trennung von der Familie, was nicht vernachlässigt werden könne. Der Ausbruch im Bus sei natürlich nachvollziehbar, einerseits ist da ein Ort an dem man nicht sein will, und andererseits ist da die Trennung von der Familie.
Zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sei seit mehr als zwanzig Jahren keine berufliche Tätigkeit mehr auszuüben, und in krankheitsbedingter Dauerleistung zu leben.
Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 05.08.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der akausalen GesundheitsschädigungenIm fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 05.08.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der akausalen Gesundheitsschädigungen
der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, der bipolaren Erkrankung und der Spielsucht arbeitsunfähig ist.
Nachdem der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass das Standardwerk der "Internationalen Klassifizierung psychischer Störungen" bei keiner Diagnose Auskunft über eine allfällige Arbeitsfähigkeit gibt, hat er auf die Frage der Rechtsvertreterin, wie man die Arbeitsunfähigkeit dann feststellen könne ausgeführt, dass für eine erfolgreiche Arbeit ein gewisses Maß an Frustrationstoleranz notwendig sei, und gerade die Frustrationstoleranz sei beim Beschwerdeführer mangelhaft entwickelt.
Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe angegeben zuletzt mit 23 Jahren gearbeitet zu haben, und ob er danach noch einmal versucht habe
einer Arbeit nachzugehen, antwortete der Beschwerdeführer: "Das konnte ich dann nicht mehr; ich habe es versucht aber ich war schon so im Spielen drinnen, ich habe gesehen, das funktioniert nicht. Ich hatte dann dieses Falsche, nur das Spielen war wichtig, nur das hat
mich am Leben erhalten."
Auf die weitere Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob es dem Beschwerdeführer wegen der Spielsucht nicht möglich gewesen sei zu arbeiten, führte der Beschwerdeführer
aus: "Eher wegen der Angstattacken, die ich mit der Spielsucht vertuschen musste, ich musste mich ablenken, das Spielen war meine Entscheidung, es hätte auch Heroin sein können.
Meine längste Spielphase waren 25 Tage und Nächte, ich bin so happy und glücklich gewesen, weil ich von dem ganzen Paket nichts gespürt habe, ich habe da nur zwei, drei
Stunden geschlafen."
Befragt von der Vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob der Beschwerdeführer noch spiele, antwortete er:
"Ich bin pathologischer Spieler, und werde es
bis an mein Lebensende bleiben. Ich denke nicht, dass sich etwas an meiner Situation ändern wird. Aber wenn ein Wunder geschieht kann auch das sein, dass ich nicht mehr verdrängen muss."
Auf die Feststellung der Vorsitzenden Richterin, der Beschwerdeführer habe schon sehr jung zu spielen begonnen und ob er den Anlass dafür kenne, gab der Beschwerdeführer an, er sei 13 oder 14 gewesen. Zum Anlass führte er aus: "Naja, ich war im Prater, war nach dem
Flipper schon süchtig da war ich ungefähr 10, 11 oder 12, bin dann in eine Spielhalle gegangen, wo die Türen offen waren. Ich habe gesehen der Wechselmann an der Kassa hat
geschlafen, ich bin reingegangen, habe 10 Schilling reingeworfen und habe begonnen zu spielen. Damals gab es auch gewisse Lokale, früher; wo Spielautomaten gestanden sind. Das war früher so. Als Jugendlicher bist du dorthin, denen war egal ob du gespielt hast oder
nicht."
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gelebt hat, als er zu spielen begonnen hat, gab er an: "Do dürfte ich draußen gewesen sein." Auf die Frage, ob er sich damals selbst überlassen gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Meistens war ich in der Schule, am Nachmittag war meine Mutter meistens zu Hause, wenn sie halbtags gemacht hat."
Von der beisitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung befragt, ob der Beschwerdeführer als Kind gerne Kinderspiele bzw. was er gespielt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich glaube ich war ziemlich verspielt. Ballspiele, Kartenspiele oder sonstiges. Ich habe von meiner Mutter einen Flipper geschenkt bekommen, ein kleines Klavier, ich habe viel mit meinem Bruder gespielt, wir hatten viel Spaß aber die einzelnen Spiele weiß ich nicht mehr."
Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem Gutachten zusammenfassend ausgeführt, dass sämtliche beim Beschwerdeführer vorliegende Diagnosen geeignet sind, sich
gegenseitig zu verstärken, was insbesondere für die Spielsucht und der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes mit den weitreichenden psychosozialen Folgen gilt.
Nachdem der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2016 zum Gutachten von Dr. XXXX bzw. in derNachdem der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2016 zum Gutachten von Dr. römisch 40 bzw. in der
Beschwerde diverse Fragestellungen an den fachärztlichen Sachverständigen aufgeworfen
und vorgebracht hat, das Gutachten sei nicht "lege artis" durchgeführt worden, die Rechtsvertreterin dazu in der mündlichen Verhandlung jedoch nur teilweise Fragen stellte bzw. nicht ausführte, aus welchem Grund nach ihrer Ansicht das fachärztliche Gutachten
nicht "lege artis" erstellt worden sei und dies nicht erörterte, wurde sie von der vorsitzenden Richterin explizit darauf hingewiesen und ausdrücklich befragt, ob sie dazu nun keine Fragen mehr habe, und beantwortete die Rechtsvertreterin das mit: "Nein." Auch der Beschwerdeführer stellte in der mündlichen Verhandlung keine Fragen dazu.
Die im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Der Beschwerdeführerin bzw. seine Rechtsvertreterin haben in der mündlichen Verhandlung kein substantiiertes Vorbringen erstattet, keine relevanten Gutachtensmängel dargelegt und auch nicht ausgeführt, aus welchem Grund das fachärztliche Gutachten nicht "lege artis" erstellt worden sein sollte. Neue Beweismittel wurden in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und eingehender Erörterung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.08.2016 - ergänzt durch die in der mündlichen Verhandlung erstatteten medizinischen Ausführungen durch den fachärztliche Sachverständigen - und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984,Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,,
und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
§ 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 2, Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (Paragraph eins, Absatz 2, VOG).
§ 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 3 :, Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (...).2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird (...).
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (...).
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen
körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden (...).körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden (...).
Das VOG knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2013, ZI. 2012/11/0001; VwGH vom 6. März 2014, 2013/11/0219).Das VOG knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2013, ZI. 2012/11/0001; VwGH vom 6. März 2014, 2013/11/0219).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, ZI. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, ZI. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, ZI. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, ZI. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, ZI. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, ZI. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG).
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).
Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen BedingungZur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung
Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGFI 20.11.2006, 2005/09/0138).Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGFI 20.11.2006, 2005/09/0138).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es auch nach Erörterung der medizinischen Sachverständigengutachten in der mündlichen Verhandlung zu keinen abweichenden Ermittlungsergebnissen gekommen und hat der Beschwerdeführer bzw. seine rechtliche Vertretung kein substantiiertes Vorbringen erstattet und auch keine relevanten Gutachtensmängel dargelegt. Überdies wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, die Gegenteiliges belegen könnten.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch, dissozial), bipolare Erkrankung (manisch-depressive Krankheit) und Spielsucht sind nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen im Heim zurückzuführen, die vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen sind akausal. Die Misshandlungen im Heim sind nicht als wesentliche Ursache zum jetzigen psychischen Leidenszustand anzusehen.
Im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft und der Verbüßung einer Haftstrafe in einer Jugendstrafanstalt konnten keine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung objektiviert werden.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden akausalen psychischen Gesundheitsschädigungen kombinierte Persönlichkeitsstörungen, bipolare Erkrankung und Spielsucht haben zur Arbeitsunfähigkeit geführt.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges nicht gegeben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht alsDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als
uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit, Kausalität, Sachverständigengutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2003694.3.00Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019