TE Bvwg Beschluss 2019/7/15 W114 2176650-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Entscheidungsdatum

15.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2176650-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 1095255601 - 190658849, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 1095255601 - 190658849, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.

Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , geboren am XXXX , der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass es in Afghanistan schwer gewesen wäre. Sein Vater habe bei der Polizei gearbeitet. Taliban hätten den Vater aufgefordert, seine Arbeit einzustellen. Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der der Vater gestorben sei. Davor habe der Vater irrtümlich einen Nachbarn erschossen, sodass er als Sohn seines Vaters zwei Feinde habe: die Taliban und die Nachbarn. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er umgebracht werde.1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass es in Afghanistan schwer gewesen wäre. Sein Vater habe bei der Polizei gearbeitet. Taliban hätten den Vater aufgefordert, seine Arbeit einzustellen. Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der der Vater gestorben sei. Davor habe der Vater irrtümlich einen Nachbarn erschossen, sodass er als Sohn seines Vaters zwei Feinde habe: die Taliban und die Nachbarn. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er umgebracht werde.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2017, Zl. 1095255601-151779925, wurde der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Betroffenen gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Betroffenen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2017, Zl. 1095255601-151779925, wurde der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Betroffenen gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.02.2018, GZ W 114 2176650-1/11E, abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wurde vom BVwG auch mit der Mutter des Betroffenen telefonisch Kontakt aufgenommen, die jedoch nicht bestätigte, dass der Vater des Betroffenen Polizist gewesen sei, sondern viel mehr einfacher Arbeiter auf mehreren Basaren gewesen wäre und eines natürlichen Todes gestorben sei.

4. Gegen dieses Erkenntnis wurde zuerst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und anschließend außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

Mit Beschluss des VfGH vom 12.06.2018, E1319/2018-8, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den VwGH zur Entscheidung ab.

Mit Beschluss des VfGH vom 04.09.2018, Ra 2018/18/0436-4, wurde die Revision zurückgewiesen, weil es dem Betroffenen nicht gelang das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

5. Spätestens am 08.11.2018 tauchte der Betroffene unter, sodass eine geplante Charter-Abschiebung im Dezember 2018 nicht durchgeführt werden konnte.

Statt seiner Ausreiseverpflichtung nach Afghanistan nachzukommen, reisten der Betroffene illegal nach Frankreich, um auch dort einen Asylantrag zu stellen.

6. Nachdem von den französischen Behörden festgestellt wurde, dass sich der Betroffene zuvor in Österreich aufhielt, wurde er am 12.03.2019 gem. Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

7. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 wurde der Betroffene befragt, warum er diesen neuerlichen Antrag stelle und ob er noch etwas vorzubringen habe. Der Betroffene antwortete Folgendes:

"Meine Fluchtgründe sind dieselben, es bleibt wie es war. Ich möchte über die Sicherheitslage über Afghanistan etwas sagen. Und Zwar:

Afghanistan ist ein unsicheres Land. Ich habe damals auch angegeben, dass mein Bruder und mein Vater ermordet worden, wie die Sicherheitslage so schlecht ist. Wenn es diese Vorfälle nicht gegeben hätte, wäre ich jetzt nicht hier. In diesem Land, wo mein Vater und mein Bruder ermordet wurden, ist meine Mutter nach Iran geflüchtet. Wie soll ich dort zurückkehren. Es ist nicht möglich, dass ich wieder zurückkehre um ein neues Leben aufzubauen. Damals als mein Vater und mein Bruder am Leben waren, haben wir alle gemeinsam gelebt. In Iran kann ich auch nicht leben, weil ich keine Dokumente habe, um dort zu leben. Ich kann auf keinen Fall in den Iran um dort zu leben. Wer kann mir bestätigen, dass ich in Sicherheit wäre, wenn ich zurückkehre."

Die Frage an den Betroffenen, ob sich konkret an den Gründen, warum er sein Herkunftsland verlassen habe und in Österreich um Asyl angesucht habe, etwas geändert habe, verneinte er. Die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, verneinte er ebenfalls. Er fügte lediglich hinzu, dass er nicht zurückkehren könne.

8. Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2019, Zl. 1095255601/190251676, wurde der Folgeantrag des Betroffenen gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.8. Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2019, Zl. 1095255601/190251676, wurde der Folgeantrag des Betroffenen gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2019, GZ W197 2176650-2/2E abgewiesen. Begründend wurde vom BVwG darauf hingewiesen, dass das BFA ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, der Betroffene kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen habe glaubhaft dartun können und nicht habe festgestellt werden können, dass dem Betroffenen in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Außerdem sei zwischenzeitlich auch keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan eingetreten.

10. Der Betroffene war vom 14.05.2019 bis zum 04.06.2019 in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel Straße 24, aufrecht gemeldet. Dann ist er erneut untergetaucht und hat keinen Wohnsitz gemeldet.

11. Da der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung offensichtlich nicht nachkam und sein Aufenthaltsort unbekannt war, wurde vom BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, am 07.06.2019 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Zif. 2 BFA-VG erlassen.11. Da der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung offensichtlich nicht nachkam und sein Aufenthaltsort unbekannt war, wurde vom BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, am 07.06.2019 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, Zif. 2 BFA-VG erlassen.

12. Am 26.06.2019 um 10.20 Uhr wurde der Betroffene im Zuge einer GVS-Kontrolle in 8580 Köflach, Lindenhofgasse 3/7, von Beamten der Polizeiinspektion Voitsberg angetroffen. Im Zuge dieser Kontrolle gab der Betroffene zuerst zwei falsche Namen an. Letztlich gab er seine wahre Identität preis und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem eine EKIS und IZR Abfrage ergab, dass gegen den Betroffenen ein Festnahmeauftrag bestand, wurde er festgenommen und zur weiteren Abklärung zur Polizeiinspektion Voitsberg verbracht. Schließlich wurde er zur Verfügung des BFA in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.

13. Seit 27.06.2019 befindet sich der Betroffene im Anhaltezentrum Vordernberg in Schubhaft. Die Erstbefragung des Betroffenen in seinem dritten Asylverfahren wurde durch die Polizei in Vordernberg durchgeführt.

14. Am 08.07.2019 wurde der Betroffene im Wege einer Video-Einvernahme durch das BFA neuerlich befragt.

Dabei führte er befragt nach Gründen für seinen Folgeantrag aus, dass er bei der Einvernahme in Traiskirchen keine Möglichkeit gehabt habe Dokumente (Bestätigungen über das Absolvieren von Deutschsprachkursen, von seiner Arbeit und von seiner Wohnung sowie Fotos von seinem getöteten Vater, als dieser noch gelebt habe und von der Leiche seines getöteten Bruders) vorzulegen. Die Fotos habe er jedoch bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt.

Etwa im Februar 2016 wären seine Mutter und seine Frau in den Iran gereist. Er hätte bis vor ca. einem Jahr (etwa Juli 2018) immer noch Kontakt gehabt. Dann habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen und sie hätten keinen Kontakt mehr gehabt. Seine Frau habe aber noch Kontakt mit seiner Mutter. Seine Frau lebe noch immer im Iran. Die drei Brüder seiner Frau wären auf den Betroffenen böse, da sie der Meinung wären, dass er ihre Schwester von ihnen weg in den Iran gebracht habe und ohne Unterstützung in einem fremden Land gelassen habe. Sie würden meinen, dass er Schande über die Familie gebracht habe, weil er seine Frau alleine in Afghanistan gelassen habe, bevor sie in den Iran gereist sei. Die Brüder würden bereits wissen, dass er mit seiner Frau nicht mehr zusammen sei. Sie würden von ihm verlangen, dass er seine Ex-Frau nach Afghanistan zurückschicke, obwohl er nicht mehr für sie verantwortlich sei. Sie würden der Auffassung sein, dass er Schande über ihre Familie gebracht habe und er müsste das deshalb in Ordnung bringen.

Er habe bereits in der zweiten Einvernahme (im Zuge der Ersteinvernahme, nachdem er aus Frankreich zurückgekehrt sei) erwähnt, dass ich von seiner Frau getrennt sei und Probleme habe. Ihm sei jedoch nicht mehr Zeit gegeben worden, dass er ausführlich darüber haben sprechen können. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Zeit schon um gewesen wäre.

Die Bedrohungen durch die Schwäger hätten bereits vor einem Jahr (ca. im Juli 2018) angefangen.

15. Mit der Ladung für ein Parteiengehör am 11.07.2019 wurde dem Betroffenen eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG ausgefolgt. Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass sein neuer Antrag aufgrund entschiedener Sache aller Voraussicht nach abgelehnt werde und dem Betroffenen der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a15. Mit der Ladung für ein Parteiengehör am 11.07.2019 wurde dem Betroffenen eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG ausgefolgt. Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass sein neuer Antrag aufgrund entschiedener Sache aller Voraussicht nach abgelehnt werde und dem Betroffenen der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a

(2) mit mündlich verkündetem Bescheid aberkannt werde. Mit derselben Ladung wurde dem Betroffenen auch eine Verfahrensanordnung gem. § 52a (verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch) nachweislich ausgefolgt.(2) mit mündlich verkündetem Bescheid aberkannt werde. Mit derselben Ladung wurde dem Betroffenen auch eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, (verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch) nachweislich ausgefolgt.

16. Am 11.07.2019 wurde der Betroffene im Rahmen des Parteiengehörs mittels Video-Einvernahme im Beisein einer Rechtsberatung erneut befragt.

Dabei führte der Betroffene aus, dass seine drei Schwäger ihm etwas antun würden oder ihn sogar umbringen würden. Es habe bereits vor der Scheidung Konflikte mit seinen drei Schwägern gegeben. Er sei in Frankreich von seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass er von seinen drei Schwägern bedroht worden wäre.

Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.07.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2019 dokumentiert.Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.07.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2019 dokumentiert.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Betroffene keinen neuen, entscheidungswesentlichen, Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine bereits rechtskräftig behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Das BFA protokollierte sodann, dass die Verwaltungsakte unverzüglich von Amts wegen dem BVwG zur Überprüfung übermittelt werde, was als Beschwerde gelte.

17. Am 13.07.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Betroffene führt den Namen XXXX und ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus Kabul und lebte dort bis zu seiner Ausreise.Der Betroffene führt den Namen römisch 40 und ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus Kabul und lebte dort bis zu seiner Ausreise.

Der Betroffene stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass sein Vater Polizist gewesen sei und der Vater und sein Bruder wegen der Tätigkeit seines Vaters von Taliban umgebracht worden wären. Bei einer Auseinandersetzung sei auch ein Nachbar erschossen worden, weswegen er nunmehr neben den Taliban auch von der Familie des erschossenen Nachbarn bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017, Zl. 1095255601-151779925, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Betroffenen erlassen und die Abschiebung als zulässig festgestellt.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017, Zl. 1095255601-151779925, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gegen den Betroffenen erlassen und die Abschiebung als zulässig festgestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2018, GZ W 114 2176650-1/11E, abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wurde vom BVwG auch mit der Mutter des Betroffenen telefonisch Kontakt aufgenommen, die jedoch nicht bestätigte, dass der Vater des Betroffenen Polizist gewesen sei, sondern viel mehr einfacher Arbeiter auf mehreren Basaren gewesen wäre und eines natürlichen Todes gestorben sei.

Gegen dieses Erkenntnis wurde zuerst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und anschließend außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

Mit Beschluss des VfGH vom 12.06.2018, E1319/2018-8, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den VwGH zur Entscheidung ab.

Mit Beschluss des VfGH vom 04.09.2018, Ra 2018/18/0436-4, wurde die Revision zurückgewiesen, weil es dem Betroffenen nicht gelang das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

In weiterer Folge reiste der Betroffene unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Frankreich und stellte dort einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde aus Frankreich am 12.03.2019 im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt, wo der Betroffene am 12.03.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen mit denselben Fluchtgründen wie im ersten Verfahren. Er wies dabei insbesondere nicht darauf hin, dass seine Frau sich habe scheiden lassen und er mit drei Brüdern seiner Ex-Frau Schwierigkeiten habe und bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen verfolgt werden würde.

Der Betroffene hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Umfassende Sozialkontakte des Betroffenen in Österreich bestehen nicht. Der Betroffenen bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der Betroffene leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Betroffenen, zu seinem sozialen Hintergrund in Afghanistan und zu seinem Leben in Österreich gründen auf den diesbezüglich widerspruchsfreien und folglich glaubhaften Angaben des Betroffenen in den Verfahren über seinen ersten, den zweiten und den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum ersten Beschwerdeverfahren, GZ W114 2176650-1; jene zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum zweiten Beschwerdeverfahren, GZ W197 2176650-2.

Die Rechtskraft des ersten Erkenntnisses des BVwG vom 26.02.2018, GZ W 114 2176650-1/11E, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz vom 15.11.2015 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis zwar beim VfGH als auch beim VwGH bekämpft wurde, der Beschwerde beim VfGH als auch der außerordentlichen Revision beim VwGH kein Erfolg beschieden war.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 24.05.2019, GZ W197 2176650-2/2E, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (zweiten) Antrags auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis rechtsgültig zugestellt wurde und unbekämpft blieb. Das Protokoll über die erfolgte Zustellung durch ERV liegt im Akt GZ W197 2176650-2 auf.

Die Feststellungen zum dritten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.

Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 12.03.2019 verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Betroffenen im Verfahren, indem er mitteilte, über die Probleme mit seinen drei Ex-Schwägern schon mindestens seit Juli 2018 Bescheid gewusst zu haben. Die wiederholten Fragen des einvernehmenden Beamten im zweiten Asylverfahren des BFA, ob er den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich aus denselben Gründen stelle, welche er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, bejahte der Betroffene beide Male ausdrücklich. Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im dritten Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Betroffenen in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der eigeholten Abfrage aus der Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems GVS. Der Betroffene gab bereits im Erst- und Zweitverfahren zu Protokoll, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Dass sich daran seit Abschluss des Erstverfahrens etwas geändert hätte, wurde weder behauptet noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch gab der Betroffene im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor dem BFA ausdrücklich an, dass sich an seinem Privatleben in Österreich nichts geändert habe.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellung zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gründet auf dessen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 08.07.2019 bzw. am 11.07.2019. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Betroffenen, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen könnte, sind weder im ersten noch im zweiten und auch nicht im dritten Asylverfahren hervorgekommen.

Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Beschwerdeverfahrens (24.05.2019) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA sowie in den Erkenntnissen des BVwG enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan. Das zweite Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.04.2019 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, datiert vom 24.05.2018. Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am 11.07.2019 erlassen und gründet sich auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, aktualisiert am 04.06.2019. Die letzten Anschläge in Afghanistan veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, ergeben jedoch keine wesentliche Lageänderung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186 aus 2018, ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt A): Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Die Verfahren über die Anträge des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 15.11.2015 bzw. vom 12.03.2019 wurden mit Bescheiden des BFA vom 13.10.2017, Zl. 1095255601-151779925 bzw. vom 09.04.2019, Zl. 1095255601/190251676, sowie mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden durch das BVwG mit Erkenntnissen vom 26.02.2018, GZ W 114 2176650-1/11E bzw. vom 24.05.2019, GZ W197 2176650-2/2E, abgeschlossen. Eine vom Betroffenen erhobene Beschwerde beim VfGH bzw. eine erhobene außerordentliche Revision beim VwGH führten nicht zu einer Änderung. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 26.06.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Die Verfahren über die Anträge des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 15.11.2015 bzw. vom 12.03.2019 wurden mit Bescheiden des BFA vom 13.10.2017, Zl. 1095255601-151779925 bzw. vom 09.04.2019, Zl. 1095255601/190251676, sowie mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden durch das BVwG mit Erkenntnissen vom 26.02.2018, GZ W 114 2176650-1/11E bzw. vom 24.05.2019, GZ W197 2176650-2/2E, abgeschlossen. Eine vom Betroffenen erhobene Beschwerde beim VfGH bzw. eine erhobene außerordentliche Revision beim VwGH führten nicht zu einer Änderung. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 26.06.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.

Der Bescheid des BFA vom 09.04.2019 ist mit wirksamer Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 24.05.2019, GZ W197 2176650-2/2E in Rechtskraft erwachsen.

Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG des BFA vom 13.10.2017 wurde bereits Bestätigung dieser Entscheidung durch das BVwG am 26.02.2018 rechtskräftig, sie ist auch weiterhin aufrecht. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG des BFA vom 13.10.2017 wurde bereits Bestätigung dieser Entscheidung durch das BVwG am 26.02.2018 rechtskräftig, sie ist auch weiterhin aufrecht. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 26.06.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist bzw. weil der Betroffene den Einwand, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von drei Ex-Schwägern asylrelevant verfolgt werden würde, nur deswegen gestellt hat, um eine Abschiebung nach Afghanistan weiter hinauszuschieben. Der Betroffene hat - sofern diese Behauptung überhaupt wahr ist - jedenfalls am 12.03.2019 gewusst, dass er geschieden ist und dass er Probleme mit seinen Ex-Schwägern hat. Die Angaben des Betroffenen sind deswegen nicht glaubhaft, da der Betroffene als Lügner bekannt ist, wenn es darum geht, eine Fluchtgeschichte zu erzählen. So behauptete er sowohl im ersten Beschwerdeverfahren als auch weiterhin im zweiten und im dritten Asylverfahren, dass sein Vater ein Polizist mit mittlerem Rang gewesen wäre, der gegen kriminelle Taliban vorgegangen sei, deswegen von Taliban überfallen und ermordet worden wäre, während dabei auch ein Nachbar getötet worden wäre. Im ersten Beschwerdeverfahren wurde jedoch durch die Aussage der Mutter des Betroffenen, die dazu telefonisch im Iran befragt wurde, bewiesen, dass der Vater des Betroffenen einerseits einfacher Arbeiter auf mehreren Basaren gewesen ist und letztlich nicht ermordet wurde, sondern eines natürlichen Todes starb.

Der Betroffene hat selbst angegeben, dass sich seine Frau von ihm bereits "vor einem Jahr", ca. im Februar 2018, von ihm hätte scheiden lassen und dass die Probleme mit seinen drei Schwägern bereits vor dieser Scheidung begonnen hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er seine Frau schutzlos in Afghanistan zurückgelassen habe und auch schutzlos nach Afghanistan habe auswandern lassen und dass er verantwortlich sei, dass die Ehre der Familie seiner Frau damit befleckt wäre. Da das zweite Asylverfahren am 12.03.2019 mit der Antragstellung begann, hätte der Betroffene spätestens bereits in diesem Verfahren alle ihm bekannten drohenden Verfolgungen, denen Asylrelevanz zukommen könnten, thematisieren können. Der Betroffene hat entgegen seinen eigenen Behauptungen weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren mit keinem einzigen Wort und auch nicht einmal andeutungsweise auf eine ihm drohende Verfolgungsgefahr durch seine drei Ex-Schwäger hingewiesen, sodass angesichts der nunmehrigen Lage, in der sich der Betroffene kurz vor einer Abschiebung befindet, nachvollziehbar ist, dass er alles erzählt und unternimmt, nur um nicht abgeschoben zu werden. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung eine Prognoseentscheidung zu erstatten ist, gelangt das erkennende Gericht diesbezüglich zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse in allen drei Asylverfahren sowie der Ergebnisse der vor dem BVwG durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, davon auszugehen ist, dass das dritte Asylverfahren ebenfalls zu einer Entscheidung führt, auf Grundlage dessen der Betroffene Österreich zu verlassen hat.

Aus den Länderberichten in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich zudem, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Betroffenen keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid vom 09.04.2019 bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2019 eingetreten ist. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgehalten, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im zweiten Asylverfahren und im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgehalten, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im zweiten Asylverfahren und im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Es sind auch keine erheblichen in der Person des Betroffenen liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Betroffene bereits in beiden vorigen Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas geändert hätte, verneinte er ebenfalls. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, und seiner vorübergehenden Ausreise nach Frankreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Betroffene bereits in beiden vorigen Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas geändert hätte, verneinte er ebenfalls. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, und seiner vorübergehenden Ausreise nach Frankreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.07.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.07.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, non-refoulement Prüfung,
Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2176650.3.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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