TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 W159 2157041-1

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Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2157041-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 06.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger, Hazara, schiitischer Moslem und ledig zu sein. Er habe neun Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, in Ghazni Polizeiausbildner gewesen zu sein. Bei einer Ausbildung hätten Taliban die Inspektion gestürmt und sieben Personen getötet. Der Beschwerdeführer hätte bei diesem Anschlag flüchten können und habe sich dann nicht mehr getraut zurückzukehren.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 06.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger, Hazara, schiitischer Moslem und ledig zu sein. Er habe neun Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, in Ghazni Polizeiausbildner gewesen zu sein. Bei einer Ausbildung hätten Taliban die Inspektion gestürmt und sieben Personen getötet. Der Beschwerdeführer hätte bei diesem Anschlag flüchten können und habe sich dann nicht mehr getraut zurückzukehren.

Im Rahmen der Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung vom 13.02.2016 konnte eine Minderjährigkeit nicht mit dem höchstmöglichem Beweismaß ausgeschlossen werden, es konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahr festgestellt werden.

Am 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage welcher Arbeit er nachgegangen sei, antwortete er, er sei Lehrer für Polizisten/Soldaten gewesen. Befragt nach seinen Fluchtgründen erzählte der Beschwerdeführer, dass sein Vater bei einem Autounfall verstorben sei. Sein Vater sei Taxifahrer gewesen. Von diesem Zeitpunkt an hätte der Beschwerdeführer die Familie versorgen müssen. So hätte er sich zwischen Schule und Arbeit entscheiden müssen und beschlossen illegal in den Iran zu gehen. Seine Mutter hätte den Bruder des Beschwerdeführers eingeschaltet, welcher einen Sicherheitskommandanten bat, den Beschwerdeführer zurückzuholen. Der Bruder hätte für den Sicherheitskommandanten als Polizist gearbeitet. Dieser Sicherheitskommandant hätte mit dem Beschwerdeführer über seine Probleme diskutiert. Da der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht habe, wurde ihm angeboten die Polizisten/Soldaten, welche zum größten Teil Analaphabeten gewesen seien, zu unterrichten. Der Beschwerdeführer sei beauftragt worden, ihnen das Alphabet und anderern Stoff der Grundschule zu vermitteln. Dem Beschwerdeführer sei 6000 Afghani Lohn zugesprochen worden. Er sei einem Disktrikt zugewiesen worden, um in einem neuerrichteten Gebäude arbeiten zu können. Er hätte diese Tätigkeit etwa einen Monat ausgeübt, als ein Angriff der Taliban am frühen Morgen sieben Personen getötet hätte. Der Beschwerdeführer selbst sei etwa eine Woche stationär im Krankenhaus des Kommandanten aufgrund eines Schocks gelegen. Seine Mutter hätte ihm abgeraten nach Hause zukommen, weil einige Leute angenommen hätten, dass er mit den Taliban in Kontakt stehen würde. Sie hätte ihrem Sohn geraten, die Arbeit als Lehrer für etwa zwei Monate fortzuführen, bis diese Anschuldigen vorübergegangen seien. Der Beschwerdeführer führte seine Tätigkeit fort. Nach einiger Zeit hätte seine Familie einen Drohberief erhalten. Ein zweiter Drohbrief sei einem Taxifahrer übergeben worden. Der Taxifahrer hätte den Brief einem Hotelier übergeben, welcher den Brief den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort zukommen hätte lassen. Die Mutter und der Bruder hätten dem Beschwerdeführer geraten, Afghanistan zu verlassen. Seine Familie hätte keine Probleme in Afghanistan, das Problem würde ihn selbst betreffen. Er hätte Angst bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass es unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters als Lehrer für Soldaten oder Polizisten tätig gewesen sei. Die Angaben zu dieser Tätigkeit würden aus Sicht der belangten Behörde auch nicht den Tatsachen entsprechen, weil der Beschwerdeführer sich beim Zeitpunkt des Angriffes der Taliban widersprochen habe und es unüblich sei, dass ein Rathaus als Schule benutzt werde. Auch die vorgelegte Ehrenurkunde würde nicht in den zeitlichen Ablauf des Geschehens einzuordnen sein. Es sei dem Beschwerdeführer im Voraus für eine Arbeit gedankt worden, die er erst in der Zukunft verrichten würde.

Zu Spruchteil II. wurde festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergeben würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Es wäre eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage im Heimatland des Beschwerdeführers im Hinblick auf die unterschiedlichen Sicherheitslagen in den Regionen und Distrikten möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass ein Neustart in Kabul jenen Rückkehren gelingen würde, die dort sowie der Beschwerdeführer, über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würden. Der Beschwerdeführer sei volljährig, grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen, somal er über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfüge.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG ergeben würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Es wäre eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage im Heimatland des Beschwerdeführers im Hinblick auf die unterschiedlichen Sicherheitslagen in den Regionen und Distrikten möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass ein Neustart in Kabul jenen Rückkehren gelingen würde, die dort sowie der Beschwerdeführer, über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würden. Der Beschwerdeführer sei volljährig, grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen, somal er über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfüge.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei, da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei. Es hätte kein Aufenthaltstitel erteilt werden können, da der belangten Behörde keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswertens Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bekannt gewesen seien.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei, da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei. Es hätte kein Aufenthaltstitel erteilt werden können, da der belangten Behörde keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswertens Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bekannt gewesen seien.

In Spruchpunkt IV. wurde mit der Rückkehrentscheidung eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.In Spruchpunkt römisch vier. wurde mit der Rückkehrentscheidung eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften. In der Begründung der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen wiedergegeben und um länderspezifische Ausführungen ergänzt. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt und es wären mangelhafte Länderberichte vorgelegen. Die Länderberichte hätten sich auch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2019 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters und eine Dolmetscherin teil. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit der Vorlage der Beschwerde am 11.05.2017 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der Rechtsvertreter brachte zu Beginn der Verhandlung vor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig zum katholischen Christentum konvertiert sei und bracht in Vorlage:

  • -Strichaufzählung
    Taufschein sowie Fotos von der Taufe samt Empfehlungsschreiben der XXXX XXXXTaufschein sowie Fotos von der Taufe samt Empfehlungsschreiben der römisch 40 römisch 40

-Bestätigungen über die Teilnahme an Projekten und Seminaren

-Lebenslauf und Fotos, die den Beschwerdeführer in afghanischer Polizeiuniform zeigen.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, sei schiitischer Moslem gewesen und nunmehr Christ. Er würde einer sehr religiösen Familie entstammen. Er persönlich hätte seinen ursprünglichen Glauben als Erbe seiner Eltern betrachtet, hätte deswegen in Afghanistan keine Zweifel am Islam gehabt und sei gezwungen gewesen die Vorschriften des Islam genau einzuhalten.

Er sei in der Provinz Ghazni, in Distrikt XXXX geboren worden. In seinem Geburtsort seien die meisten Analphabeten gewesen, aus diesem Grund würde er sein Geburtsdatum nicht kennen. Man hätte dem Beschwerdeführer gesagt, er sei auf die Welt gekommen, als auf den Bergen Schnee gelegen sei. Erst seit seiner Einreise nach Österreich habe er gelernt, dass es ein Geburtsjahr gäbe. Davor sei er nie danach gefragt worden. Er habe auch nie Geburtstage gefeiert, erst hier in Österreich sei sein Geburtsdatum festgestellt worden. Er habe grundsätzlich in seinem Heimatdorf gelebt, jedoch für die Zeitspanne von etwa neun Monaten habe er sich in der Provinz Zabul aufgehalten und dort gearbeitet. Er sei acht Klassen zur Schule gegangen und hätte in der neunten Klasse die Schule abgebrochen, weil sein Vater im Jahr 2012 im Winter bei einem Autounfall verstorben sei. Er habe vier Geschwister. Sein ältester Bruder würde seit zwei Jahren in XXXX leben.Er sei in der Provinz Ghazni, in Distrikt römisch 40 geboren worden. In seinem Geburtsort seien die meisten Analphabeten gewesen, aus diesem Grund würde er sein Geburtsdatum nicht kennen. Man hätte dem Beschwerdeführer gesagt, er sei auf die Welt gekommen, als auf den Bergen Schnee gelegen sei. Erst seit seiner Einreise nach Österreich habe er gelernt, dass es ein Geburtsjahr gäbe. Davor sei er nie danach gefragt worden. Er habe auch nie Geburtstage gefeiert, erst hier in Österreich sei sein Geburtsdatum festgestellt worden. Er habe grundsätzlich in seinem Heimatdorf gelebt, jedoch für die Zeitspanne von etwa neun Monaten habe er sich in der Provinz Zabul aufgehalten und dort gearbeitet. Er sei acht Klassen zur Schule gegangen und hätte in der neunten Klasse die Schule abgebrochen, weil sein Vater im Jahr 2012 im Winter bei einem Autounfall verstorben sei. Er habe vier Geschwister. Sein ältester Bruder würde seit zwei Jahren in römisch 40 leben.

Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, er hätte keine wirtschaftlichen Probleme in Afghanistan und keine Probleme mit staatlichen behördlichen Organen in seinem Heimatland gehabt. Nachdem Tod des Vaters hätte er neben der Schule eine zeitlang gejobbt. Irgendwie sei sich das jedoch nicht ausgegangen. So hätte er sich für die Arbeit entschieden und sei als Bauer oder auch als Bauarbeiter tätig gewesen. Er hätte auch Holz gesammelt und dieses dann im Winter verkauft. Schließlich sei er ohne Einverständnis seiner Familie in den Iran gereist, um dort zu arbeiten. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte davon erfahren und den ältesten Bruder, einen Polizisten, um Hilfe gebeten. Der Beschwerdeführer hätte sich in Zabul befunden, als sein Bruder mit den Sicherheitskommandanten gesprochen hätte. Die Leute des Sicherheitskommandanten hätten den Personen, unter welchen sich der Beschwerdeführer befunden hätte, die Ausreise verweigert. Der Kommandant hätte nach etwa vier Tagen das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und ihm nach seinem Ausreisegrund befragt. Er hätte dem Beschwerdeführer versprochen ihm zu helfen. Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer der Kommandant hätte erfahren, dass der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht hätte. So hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten Analphabeten zu unterrichten und sechs Monate in der Provinz Zabul zu arbeiten. Er hätte im Gebäude gearbeitet, in welchen die Angestellten des Sicherheitskommandos gelebt hätten. Er hätte das Alphabet unterrichtet und einigen Fortgeschrittenen ein bißchen rechnen beigebracht.

Auf den Vorhalt des Richters, dass die belangte Behörde aufgrund des jugendlichen Alters und der relativ geringen Schulbildung ihm nicht geglaubt hätte, dass er Polizisten unterrichtet hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte nunmehr die entsprechenden Fotos mit dem Sicherheitskommandanten vorgelegt, sowie eine Bestätigung. Nachgefragt antwortete er, er hätte Polizisten unterrichtet in dem Gebäude, wo der Bürgermeister arbeiten würde. Er hätte dieses Gebäude als Rathaus bezeichnet.

Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer über den Angriff der Taliban, welchen er hätte miterleben mussen: "Ich war in der Poststelle in XXXX . Wir waren zehn Leute und schliefen, als es auf einmal ganz laut wurde und Schüsse gefallen sind. Es war drei oder vier Uhr morgens, als wir aufgewacht sind, weil es so laut geworden ist. Sieben Personen waren immer an der Front und drei Personen haben sich immer hinten befunden, als dann eine Bombe explodiert ist und die sieben Personen samt Kommandanten ums Leben gekommen sind. Die drei Personen, die sich hinten befunden haben, darunter auch ich, sind geflüchtet. Da die Poststelle in Brand gesetzt wurde, sind wir geflüchtet und mitten auf dem Weg bin ich ohnmächtig geworden und wusste nicht mehr, was passiert ist." Der Beschwerdeführer sei eine Woche im Krankenhaus des Sicherheitkommandos, welches nur für das Personal zuständig gewesen sei, eingewiesen worden. Er hätte keine Verletzungen gehabt, sondern sei sehr verängstigt und nicht bei sich gewesen.Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer über den Angriff der Taliban, welchen er hätte miterleben mussen: "Ich war in der Poststelle in römisch 40 . Wir waren zehn Leute und schliefen, als es auf einmal ganz laut wurde und Schüsse gefallen sind. Es war drei oder vier Uhr morgens, als wir aufgewacht sind, weil es so laut geworden ist. Sieben Personen waren immer an der Front und drei Personen haben sich immer hinten befunden, als dann eine Bombe explodiert ist und die sieben Personen samt Kommandanten ums Leben gekommen sind. Die drei Personen, die sich hinten befunden haben, darunter auch ich, sind geflüchtet. Da die Poststelle in Brand gesetzt wurde, sind wir geflüchtet und mitten auf dem Weg bin ich ohnmächtig geworden und wusste nicht mehr, was passiert ist." Der Beschwerdeführer sei eine Woche im Krankenhaus des Sicherheitkommandos, welches nur für das Personal zuständig gewesen sei, eingewiesen worden. Er hätte keine Verletzungen gehabt, sondern sei sehr verängstigt und nicht bei sich gewesen.

Auf den Vorhalt des Richters "bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass der Überfall während des Unterrichtes stattgefunden

hat ... Beim BFA ... - sowie heute, dass dieser zwischen drei bis

vier Uhr morgens stattfand, was stimmt jetzt?" antwortete der Beschwerdeführer, er hätte schon darauf hingewiesen, dass dies ein Missverständnis gewesen sei. Er hätte nicht verstanden, ob die Frage allgemein gestellt worden sei oder ob sie auf die spezielle Nacht, in der der Überfall stattgefunden hätte, bezogen gewesen sei.

Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei er nach Hause gefahren. Seine Mutter hätte ihm geraten seine Arbeit fortzusetzen, sonst würden die Menschen glauben, er hätte sich den Taliban angeschlossen. Er hätte auf ihren Rat gehört, sei zurückgekehrt, hätte aber die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr fortgesetzt, sondern hätte den Koch geholfen Geschirr zu waschen und Tee zu machen. Eines Tages sei er angesprochen worden, dass der Hotelbesitzer da wäre und ihn sprechen wolle. Der Hotelbesitzer hätte ihm einen Brief gegeben und erläutert, dass dieser von einem Taxifahrer sei und dieser den Brief vermutlich von den Taliban bekommen hätte. "Im Brief stand, falls sie mich auffinden würden, würden sie mich nicht am Leben lassen. Der Weg von Ghazni nach XXXX wird von den Taliban beaufsichtigt. Ich konnte den Brief zwar lesen, aber verstand kein Paschtu und habe mir den Brief übersetzen lassen." Der Beschwerdeführer gab an, seine Mutter hätte auch angerufen und berichtet, dass ein Drohbrief für ihn da wäre. Er sei unverzüglich in den Iran ausgereist, da er sich von den Taliban und ihrer Präsenz bedroht gefühlt habe. Seine Dokumente und Photos seien bei dem Angriff auf die Poststelle in die Hände der Taliban gefallen. Er sei im Jahr 2014 ausgereist. Sein älterer Bruder würde seit zwei Jahren in XXXX sein, weil er in Afghanistan Polizist gewesen sei und ebenfalls von den Taliban bedroht worden wäre. Er hätte keinen Kontakt zu seinem Bruder, er gehe davon aus, dass es ihm nicht so gut gehe und dass er drogenabhängig sei. Er sei von einem Freund des Bruders informiert worden.Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei er nach Hause gefahren. Seine Mutter hätte ihm geraten seine Arbeit fortzusetzen, sonst würden die Menschen glauben, er hätte sich den Taliban angeschlossen. Er hätte auf ihren Rat gehört, sei zurückgekehrt, hätte aber die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr fortgesetzt, sondern hätte den Koch geholfen Geschirr zu waschen und Tee zu machen. Eines Tages sei er angesprochen worden, dass der Hotelbesitzer da wäre und ihn sprechen wolle. Der Hotelbesitzer hätte ihm einen Brief gegeben und erläutert, dass dieser von einem Taxifahrer sei und dieser den Brief vermutlich von den Taliban bekommen hätte. "Im Brief stand, falls sie mich auffinden würden, würden sie mich nicht am Leben lassen. Der Weg von Ghazni nach römisch 40 wird von den Taliban beaufsichtigt. Ich konnte den Brief zwar lesen, aber verstand kein Paschtu und habe mir den Brief übersetzen lassen." Der Beschwerdeführer gab an, seine Mutter hätte auch angerufen und berichtet, dass ein Drohbrief für ihn da wäre. Er sei unverzüglich in den Iran ausgereist, da er sich von den Taliban und ihrer Präsenz bedroht gefühlt habe. Seine Dokumente und Photos seien bei dem Angriff auf die Poststelle in die Hände der Taliban gefallen. Er sei im Jahr 2014 ausgereist. Sein älterer Bruder würde seit zwei Jahren in römisch 40 sein, weil er in Afghanistan Polizist gewesen sei und ebenfalls von den Taliban bedroht worden wäre. Er hätte keinen Kontakt zu seinem Bruder, er gehe davon aus, dass es ihm nicht so gut gehe und dass er drogenabhängig sei. Er sei von einem Freund des Bruders informiert worden.

Er hätte zurzeit keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland, weil seine Familie erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer jetzt ein Christ sei. Seine Familie sei nicht gut auf ihn zu sprechen. Er hätte sich entschieden zum Christentum zu konvertieren, weil er einen Weg gefunden hätte, der ihn zu Gott bringt.

Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer: "Ich habe einen Freund, der auch ein Christ ist. Mit ihm bin ich die meiste Zeit zusammen. Wir sind Berge hinaufgestiegen und Radfahren gegangen. Er hat mir einen Film über Jesus Christus gezeigt und mir vieles über das Christentum erzählt. Er hat mir auch empfohlen, zu einem farsisprechenden Lehrer zu gehen, der mir viel mehr über das Christentum erzählen kann. Er sagte auch, dass ich selbst entscheiden kann, ob ich zu ihm gehen möchte oder nicht. Ich habe gelernt, dass das Christentum der beste Weg ist um Gott zu

erreichen. ... Als ich viel gelernt habe und mit der Bibel in

Verbindung gekommen bin, habe ich erfahren, dass das Christentum da ist um die Menschheit zu retten. Ich habe eine Zeit lang keine Wohnung finden können, als ich dann gebetet habe, habe ich sehr schnell eine Wohnung gefunden. Nach meiner Konvertierung zum Christentum bin ich voller Hoffnung, davor war ich sehr hoffnungslos." Beim Islam störe den Beschwerdeführer vieles, besonders die Kriege, das Töten, die Kämpfe zwischen Schiiten und Sunniten. Er hätte, als er klein gewesen sei, nichts Anderes gelernt, als dass Andersgläubige ungläubig sind. Es sei auch niemanden erlaubt gewesen, den Ungläubigen die Hand zu geben oder mit ihnen zu sprechen. Es gäbe die Todesstrafe wie das Steinigen, man sei gezwungen sich an die Vorschriften des Islam zu halten. Man dürfe sich nicht für eine andere Religion entscheiden, es werde einem im nächsten Leben 72 Jungfrauen versprochen, sowie Alkohol und Flüsse voller Honig und man bete nur um das zu erreichen. Im Christentum bete man um Gottes Gefallen zu erlangen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an: "Im Christentum werden einem die Sünden vergeben, nachdem man bereut. Der Heilige Geist befindet sich in unserem Herzen und nicht im 7. Himmel. Gott ist unser Vater und er schenkt uns Liebe. Wir sind nicht Gottes Sklaven und uns wurde das ewige Leben versprochen." Der Beschwerdeführer gab an, er habe Taufunterricht erhalten. Es seien ihnen unterschiedliche Gebete unterrichtet worden. Die Inhalte der Bibel seien kopiert und den Taufwerbern ausgehändigt worden. Auf die Frage nach dem Aufbau der Bibel antwortete der Beschwerdeführer: "Es besteht aus zwei Teilen, dem alten und neuen Testament. Es gibt 39 Kapitel im alten Testament und 27 Kapitel im neuen Testament. Aus dem neuen Testament ist alles wichtig, aber der Teil von Moses ist sehr wichtig." Nachgefragt gab er weiters an, dass der Teil von Moses im Alten Testament sei.

Der Richter erkundigte sich nach der Taufe des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer erzählte: "Zwei Tage vorher wurden wir

unterrichtet und uns wurde gesagt, dass wir zu Ostern getauft

werden. Um fünf Uhr morgens waren wir dort anwesend, ein Tisch war

für uns reserviert, wir sprachen ein Gebet aus, jeder hielt eine

Kerze in der Hand. Wir haben uns hingesetzt, der Pfarrer kam und

hielt den Gottesdienst ab und er sagte, dass wir seit 1,5 Jahren

unterrichtet werden und nun für die Taufe bereit seien. Er hat uns

mit dem Namen gerufen und uns wurde gesagt, dass wir einen

christlichen Namen tragen müssen. Ich habe am Mikro gesagt, dass ich

nun XXXX hieße. ... dreimal wurde ein Gebet ausgesprochen und wir

wurden gefragt, ob wir daran glauben, wir sagten, dass wir daran

glauben. ... Danach wurden wir getauft und mussten uns umziehen. Er

hat ein Gebet ausgesprochen und ein wenig Wasser auf meinen Kopf gegossen. Sonst sagte er nichts zu mir." Auf die Frage des Richters, ob der Pfarrer nicht zu ihm gesagt hätte, ich taufe dich im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, antwortete der Beschwerdeführer: "Das ist doch selbstverständlich".

Der Richter erkundigte sich, was der Beschwerdeführer über das Leben von Jesus Christus wisse. Er erzählte, er sei der Sohn von Maria gewesen und in Betlehem geboren worden. Maria sei eine Jungfrau gewesen, Jesus hätte bis zum Alter von 33 Jahren gelebt und 12 Schüler gehabt. Sein irdischer Vater sei Josef und sein himmlischer Vater sei Gott gewesen. Maria hätte flüchten müssen, als sie schwanger gewesen sei und Jesus in einem Stall auf die Welt gebracht. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, auch Jesus habe flüchten müssen, da einem König gesagt worden sei, dass ein Kind auf die Welt kommen werde und durch ihn seine Macht gefährdet sei. Ein Schüler von Jesus, Judas, habe ihn für 30 Münzen verkauft und Jesus dann gekreuzigt worden. Jesus habe sich drei Tage lang in der Totenwelt aufgehalten und sei wiederauferstanden. Er habe sich weitere 40 Tage auf der Erde aufgehalten und nur Kontakt zu seinen Schülern gehabt. Dann sei Jesus in den Himmel hinaufgestiegen.

Auf die Frage, welche christlichen Feste er kenne, antwortete der Beschwerdeführer, Ostern, da werde die Auferstehung gefeiert, Weihnachten, da werde die Geburt Jesu Christi gefeiert, das seien die wichtigsten.

Der Richter erkundigte sich, ob andere Personen aus Afghanistan von seinem Abfall vom Islam und seinem Übertritt zum Christentum wissen würden. Der Beschwerdeführer gab an, alle seine Freunde in XXXX wüssten darüber. Seine Familie wisse seit etwa fünf Monaten, dass er konvertiert sei. Er sei von ihr verstoßen worden. Als gefragt hätte, woher sie es wüßten, hätte er keine Gelegenheit mehr bekommen eine Erklärung zu geben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er nicht verheimlichen, dass er Christ sei, es sei kein Verbrechen und keine Sünde, sondern die Wahrheit. Er versuche andere vom Christentum zu überzeugen. Er kenne außer der katholischen Kirche noch die Protestanten und die Orthodoxen. Er sei auch nach der Taufe in der katholischen Pfarre aktiv. Er nehme sonntags um 11 Uhr am Gottesdienst teil und helfe bei einem Fest am 24.05 aus.Der Richter erkundigte sich, ob andere Personen aus Afghanistan von seinem Abfall vom Islam und seinem Übertritt zum Christentum wissen würden. Der Beschwerdeführer gab an, alle seine Freunde in römisch 40 wüssten darüber. Seine Familie wisse seit etwa fünf Monaten, dass er konvertiert sei. Er sei von ihr verstoßen worden. Als gefragt hätte, woher sie es wüßten, hätte er keine Gelegenheit mehr bekommen eine Erklärung zu geben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er nicht verheimlichen, dass er Christ sei, es sei kein Verbrechen und keine Sünde, sondern die Wahrheit. Er versuche andere vom Christentum zu überzeugen. Er kenne außer der katholischen Kirche noch die Protestanten und die Orthodoxen. Er sei auch nach der Taufe in der katholischen Pfarre aktiv. Er nehme sonntags um 11 Uhr am Gottesdienst teil und helfe bei einem Fest am 24.05 aus.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe aktuell keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme, jedoch würden Angstzustände währed des Schlafes seinen Körper lähmen. Er hätte beim Arzt im Iran Medikamente bekommen und es sei ihm gesagt worden, dass es mit der Zeit heilen werde. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm nicht erlaubt eine Arbeit anzunehmen, aber er hätte schon eine Lehre gefunden. Er wolle die Pflichtschule abschließen und eine Lehre als Installateur beginnen.

Er habe österreichische Freunde, aber keine Freundin, er würde alleine leben. Auf die Frage warum eine Verurteilung nach §127 StGB im Strafregisterauszug antwortete der Beschwerdeführer: "Ich bin nicht straffällig geworden, ein Freund von mir ist straffällig geworden und hat die Strafe alleine bezahlt und mir davon nichts gesagt."

Am 29.05.2019 übermittelte die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer eine Stellungnahme, inwelcher sie auf die Situation von Konvertiten in Afghanistan hinwies und die aktuellen UNHCR Richtlinien zitierte:

"Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die weiter definierten "ungeheurlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund- und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinug eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostie bezichtet und mit dem Tod bedroht werden." (UNHCR Eligibility Guidelines For Assessing The Internation Protection Need of Asylum-Seekers From Afghanistan, 30.08.2018). Auch das aktuelle Länderinformationsblatt würde festhalten, dass die Abkehr vom Islam (Apostiasie) nach Scharia Recht strafbewertet sei. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gelte Enthauptung als angemessene Strafe für Männer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und in der afghanischen Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Er ist ledig. Bis zu seiner Ausreise nach Europa war er dort und an seinem Arbeitsplatz für die Polizei aufhältig. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, weil er für die Polizei arbeitete und deshalb mit dem Tod von den Taliban bedroht wurde.

Der Beschwerdeführer war schiitisch moslemischen Glaubens und hatte schon in Afghanistan Zweifel am Islam. In Österreich hat er den christlichen Glauben kennengelernt, geprüft und ist nunmehr getauftes Mitglied der christlichen katholischen Kirchegemeinde in der XXXX . Der Beschwerdeführer engagiert sich in seiner Kirchengemeinde. Seine Familie in Afghanistan hat von der Konversion zum christlichen Glauben erfahren, ihn verstoßen und den Kontakt abgebrochen. Er würde auch in Afghanistan für das Christentum eintreten und für dieses werben.Der Beschwerdeführer war schiitisch moslemischen Glaubens und hatte schon in Afghanistan Zweifel am Islam. In Österreich hat er den christlichen Glauben kennengelernt, geprüft und ist nunmehr getauftes Mitglied der christlichen katholischen Kirchegemeinde in der römisch 40 . Der Beschwerdeführer engagiert sich in seiner Kirchengemeinde. Seine Familie in Afghanistan hat von der Konversion zum christlichen Glauben erfahren, ihn verstoßen und den Kontakt abgebrochen. Er würde auch in Afghanistan für das Christentum eintreten und für dieses werben.

In Österreich besuchte der Beschwerdeführer diverse Kurse und erwirbt den "Erwachsenengerechten Pflichtschulabschluss im Rahmen des Projektes XXXX ". Er erwarb das Deutschzertifikat Niveau A1.1.In Österreich besuchte der Beschwerdeführer diverse Kurse und erwirbt den "Erwachsenengerechten Pflichtschulabschluss im Rahmen des Projektes römisch 40 ". Er erwarb das Deutschzertifikat Niveau A1.1.

1.2 Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:

Christentum und Konversionen zum Christentum

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-undabschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05- 2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan- 19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018

  • -Strichaufzählung
    AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018

  • -Strichaufzählung
    CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition .cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/ , Zugriff 9.4.2018

  • -Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/ RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

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    CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018

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    FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018

  • -Strichaufzählung
    NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-anafghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    NYP - The New York Post (24.4.2014):
    http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-inattack-at-afghan-hospital/, 12.2.2018

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    OD - Open Doors (2018): Weltverfolgungsindex, Afghanistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/ afghanistan, Zugriff 6.4.2018

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    PBK - Pro Bamibini di Kabul (o.D.): Chi siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.4.2018

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2017 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

  • -Strichaufzählung
    Vertrauliche Quelle - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai,

Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art.Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung ("Art".

sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an

(mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).(mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Gedenkstätten, sind dem Kapitel Sicherheitslage zu entnehmen; Anmerkung der Staatendokumentation.

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban- Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban- Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).

So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen

Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).

Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017).

Ausführliche Informationen zu den Hazara, können ebenso dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31- 05-2018.pdf, Zugriff 7.6.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertigesamt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republikafghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 11.5.2018

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (27.6.2016): the Hazaras are primarily Shia Muslims,
https://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/06/afghanistan-hazaras- 160623093601127.html, Zugriff 8.2.2018

  • -Strichaufzählung
    Brookings - The Brookings Institution (25.5.2017): Afghanistan Index,
https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20170525_afghanistan_index.pd f, Zugriff 15.2.2018

  • -Strichaufzählung
    BFA/EASO - BFA Staatendokumentation / European Asylum Support Office (1.2018): BFA- Arbeitsübersetzung des EASO Berichts "Afghanistan - Networks",

  • -Strichaufzählung
     
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424706/5818_1518791562_afgh-easo-bericht-netzwerke- 2018-02-15-ke.pdf, Zugriff 21.2.2018

  • -Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstrukturonlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 21.2.2018)

  • -Strichaufzählung
    CIA Factbook - Central Intelligence Agency (18.1.20178): The World Factbook Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 8.2.2018

  • -Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 8.2.2018

  • -Strichaufzählung
    GD - Guilette, David (2.10.2017): Everyday Energy Politics in Central Asia and the Caucasus: Citizens' Needs, Entitlements and Struggles for Access.

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422159.html, Zugriff 8.2.2018

  • -Strichaufzählung
    IaRBoC - Immigration and Refugee Board of Canada (20.4.2016):
Afghanistan: Situation of Hazara people living in Kabul City, including treatment by society, security situation, and access to employment; security situation for Hazara traveling to areas surrounding Kabul City to access employment (2014-April 2016), https://www.justice.gov/eoir/file/902721/download, Zugriff 20.2.2018

  • -Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (15.2.2018): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict; Annual Report 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 1424542/1226_1518689545_afghanistan-protection-of-civilians-annual-report-2017-final- 140218.pdf, Zugriff am 21.2.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 30.4.2018

Beweis wurde erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die polizeiliche Sicherheitsbehörde am 06.11.2015,

  • -Strichaufzählung
    Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.02.2017,

  • -Strichaufzählung
    Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2019

  • -Strichaufzählung
    durch Vorlage des Taufzeugnisses, der Photos der Taufe und des Empfehlungsschreiben der XXXX XXXXdurch Vorlage des Taufzeugnisses, der Photos der Taufe und des Empfehlungsschreiben der römisch 40 römisch 40

  • -Strichaufzählung
    durch Vorlage diverser Urkunden, Photos

  • -Strichaufzählung
    durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan,

  • -Strichaufzählung
    der Stellungnahme durch den Rechtsberater des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht

  • -Strichaufzählung
    und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des BFA, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen ist folgendes auszuführen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)

Obwohl der Beschwerdeführer keinerlei Personal oder Identitätsdokumente vorlegen konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist. Auch sind seine Ausführungen zu seinem fämiliären Hintergrund und den Religionsbekenntnissen seiner Familie aufgrund im Wesentlichen gleichbleibender Angaben glaubhaft.

Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wirkt klar, konkret und substanziiert und es zieht sich ein roter Faden durch die Fluchtgeschichte. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan, weil er aufgrund des Unfalltodes seines Vaters bei der afghanischen Polizei Arbeit fand, um die Familie finanziell zu unterstützen und deswegen von den Taliban mit dem Tod bedroht wurde.

In Österreich lernte der Beschwerdeführer die christliche Religion kennen und setzte sich mit ihr auseinander. Er prüfte den christlichen Glauben, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, ausgiebig und bewies durch die Taufe, dass er Kirchenmitglied ist und ist in der katholischen Kirche auch aktiv. Diese Religion ist für den Beschwerdeführer etwas Besonderes. Durch das Christentum ist der Beschwerdeführer voller Hoffnung. Er hat erkannt, dass die Sünden vergeben werden, wenn man sie bereut, dass die Menschen nicht Gottes Sklaven sind, sondern das ewige Leben versprochen bekommen haben. Gott ist der Vater und er schenkt den Menschen Liebe. Er hat die christliche Lehre in sich aufgesogen und konnte richtig und mit Hintergrundwissen die Fragen zur christlichen Religion beantworten. Er hat auch glaubhaft angegeben, in Afghanistan zum Christentum zu stehen und für dieses zu werben.

Die Feststellungen zur Integration und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen und im Verfahren vorgelegten Urkunden. Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen, ehrlichen Eindruck. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesonders zu der Konversion zum christlichen Glauben aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es wird weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH 11.11.1991, Zl. 91/19/0143; Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 45 Rz 3 mwN). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 324 mwN). Die Glaubhaftmachung lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (AsylGH 14.05.2009, D10 406.192-1/2009).Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH 11.11.1991, Zl. 91/19/0143; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei [2005] Paragraph 45, Rz 3 mwN). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 324 mwN). Die Glaubhaftmachung lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (AsylGH 14.05.2009, D10 406.192-1/2009).

Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus "Gründen der Religion" zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus "Gründen der Religion" zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der GFK ist der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:

"62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich' (‚forum internum') des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum') erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich' nicht berühren sollen, zu unterscheiden."62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich' (‚forum internum') des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum') erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich' nicht berühren sollen, zu unterscheiden.

63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

[...]

65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

[...]

67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.69 Da der in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant."79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Artikel 13, der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant."

Es kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, seine christliche Weltanschauung nur auf sein Innerstes zu beschränken, sondern muss auch eine öffentliche Ausübung möglich sein. Überdies ist auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, hinzuweisen, wonach eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (VwGH vom 05.12.2018, Ra2018/18/0395).

Der Beschwerdeführer hat im Sinne der angeführten Judikatur hinreichend glaubhaft gemacht, dass er in Österreich zum Christentum konvertierte. Nach umfangreichen Religions- und Taufunterricht wurde er nach den christlichen Riten der katholischen Kirche getauft. Er hat die christliche Lehre angenommen, in sich aufgenommen und ist nach seiner Taufe aktives Mitglied seiner Pfarrkirche. Er führt nunmehr ein Leben als Christ und versucht die christliche Glaubensätze, im täglichen Leben anzuwenden sowie andere vom christlichen Glauben zu überzeugen. Seine Familie in Afghanistan ist informiert, dass er getaufter Christ ist und hat ihn deswegen verstoßen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers, davon aus, dass er dem christlichen Glauben nicht abschwören wird.

Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben (wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt), einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen.

Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen nicht unwahrscheinlich (vgl. auch BVwG 15.01.2018, W208 2177805-1/8E).Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen nicht unwahrscheinlich vergleiche auch BVwG 15.01.2018, W208 2177805-1/8E).

In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Eingriffe in seine zu schützende persönliche Sphäre, die realistischer Weise bis zur Tötung führen können, drohen.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Islam in Afghanistan um die Staatsreligion handelt und über 99 % der Einwohner Afghanistans sich zum Islam (noch dazu in einer sehr konservativen Auslegung) bekennen, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer (BVwG 15.01.2018, W208 2177805-1/8E).

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.11.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.11.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR).

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,
Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2157041.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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