Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W156 2179770-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Krebitz als Einzelrichterin über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019,
Zahl: GF: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend A XXXX A XXXX , geboren am XXXX , StaatsangehörigkeitZahl: GF: römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend A römisch 40 A römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit
Afghanistan:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zahl: XXXX , wird aufgehoben.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zahl: römisch 40 , wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 26.10.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dazu wurde er am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass dass sein Vater bei Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei. Der BF sei dann von einem Bekannten in den Iran zu seiner Schwester gebracht worden. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr
2. Am 12.09.2017 gab der BF bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an, er sei in der Provinz Daikundi geboren, sei Hazara und schiitischer Moslem. Seien Mutter sei früh an Tuberkulose verstorben. Er habe eine ältere Schwester, die ihm Iran lebe. Er sei vor ca. 10 oder 11 Jahren in den Iran gegangen. Er habe als Saisonarbeiter und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Sein Halbbruder habe seinen Vater erschlagen, weil er diesem vorgeworfen habe, dass er sich nicht gut um seine Mutter, die Stiefmutter des BF, gekümmert habe. Sein Vater sei verstorben, man habe dann den BF zu seiner Schwester in den Iran gebracht, wo er in weiterer Folge gelebt habe. Er persönlich sei nur von seinem Halbbruder bedroht worden. Er habe ihn einmal auf den Kopf geschlagen, weil er den BF nicht gemocht habe. Der Halbbruder lebe nach wie vor in der Provinz Daikundi. Er sei damals ca. 10 oder 11 Jahre alt gewesen.
3. Mit dem Bescheid des BFA vom 06.11.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).3. Mit dem Bescheid des BFA vom 06.11.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
4. Dagegen erhob der BF fristgerecht vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sein Heimatdorf aus Furcht um sein Leben verlassen habe. Es habe Probleme mit seinem Halbbruder gegeben, der dem Vater des BF Schuld am Tod dessen Mutter gegeben habe. Der Vater des BF sei von diesem Halbbruder geschlagen worden und sei an den erlittenen Verletzungen erlegen. Sein Vater habe den BF noch vor seinem Tod aufgefordert das Land zu verlassen, was der BF auch getan habe. Die belangte Behörde habe diesem Fluchtvorbringen keinen Glauben geschenkt, obwohl der BF dies im Verfahren stringent geschildert habe. Daher habe die belangte Behörde dem BF zu Unrecht keinen Asylstatus eingeräumt. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe die belangte Behörde verkannt, dass der BF sein Leben bis zu seiner Flucht im Iran verbracht habe, er habe im Falle einer Neuansiedlung außerhalb der Provinz keine Familienangehörigen, die ihn unterstützen könnten. Eine Neuansiedlung in Kabul sei für alleinstehende Männer sehr schwierig, die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum sei nur sehr unzureichend. Auch die Sicherheitslage sei in Kabul prekär, zumal die höchste Anzahl ziviler Opfer im ersten Halbjahr 2017 in Kabul zu verzeichnen gewesen seien, wie dies die zitierten Länderinformationen belegen würden. Demgemäß wäre dem BF zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen.
5. Am 08.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF als Partei und sein Rechtsvertreter teilnahmen, und der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und zu seinen Angaben befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2018 wurde vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Kabul sehr schlecht sei, da die Stadt immer wieder von Attentaten erschüttert werde. Auch die Situation der Binnenvertriebenen und Rückkehrer sei prekär. Es würde die Erwerbssicherheit fehlen, was auch Fredericke Stahlmann in dem Artikel "Überleben in Afghanistan" bestätigen würde. Die Städte seien mit einer immensen Anzahl von Rückkehrern konfrontiert, was die humanitäre Situation zusätzlich verschärfe. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF Opfer eine Blutfehde zu werden. Grundstücksstreitigkeiten, die den Tod einer Person zur Folge hätten, können zu Blutfehden führen. Derartige Blutfehden können auch nach Jahren und Jahrzehnten noch einsetzen. Blutrache sei nach dem Paschtunwali in Afghanistan weit verbreitet. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der BF habe weder in Mazar-e Sharif noch in Herat Familienangehörige oder ein soziales Netzwerk. Dem BF sei daher aufgrund der prekären Sicherheitslage, der weiterhin bestehenden Gefahr um sein Leben und der mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative eine Rückkehr nicht möglich.
6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2019, Zahl:
W261 2179770-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Festgehalten wurde, dass der volljährige BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der BF stamme aus der Provinz Daikundi, Distrikt A XXXX , Dorf Z XXXX . Er habe eine ältere Schwester, die ca. 30 Jahre alt sei und im Iran verheiratet lebe. Der BF habe in Afghanistan zwei Jahre lang die Schule besucht. Der Vater des BF wäre Landwirt gewesen und habe ein Haus mit Grundstücken im Heimatdorf des BF besessen.Der BF stamme aus der Provinz Daikundi, Distrikt A römisch 40 , Dorf Z römisch 40 . Er habe eine ältere Schwester, die ca. 30 Jahre alt sei und im Iran verheiratet lebe. Der BF habe in Afghanistan zwei Jahre lang die Schule besucht. Der Vater des BF wäre Landwirt gewesen und habe ein Haus mit Grundstücken im Heimatdorf des BF besessen.
Der Vater des BF sei an den Folgen von Schlägen durch den Stiefsohn nach dem Tod seiner Stiefmutter gestorben. Der BF habe einige Tage vor dem Tod seines Vaters mit Hilfe der Freunde seines Vaters Afghanistan verlassen und sodann bei seiner Schwester im Iran gelebt. Dort habe er als Saisonarbeiter in einer Gärtnerei und später als Hilfsarbeiter in einer Schweißerei, wo er auch Schweißen lernte, gearbeitet.
Der BF sei bereits vor ca. 10 Jahren aus Afghanistan ausgereist und am 26.10.2016 illegal in Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, aufgrund eines Grundstücksstreits sowie aufgrund einer Blutfehde verfolgt und getötet zu werden, sei nicht glaubhaft.
Der BF sei in seinem Heimatland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen, noch habe er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten.
Der BF sei in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen worden, es drohe ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat.
Auch sonst hätten sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Bedrohung ergeben.
Dem BF könne seine Herkunftsprovinz Daikundi nicht sicher erreichen. Es sei ihm jedoch möglich und zumutbar, sich in der Stadt Mazar-e Sharif anzusiedeln, wo er grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen könne, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF sei mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und anpassungsfähig. Seine Existenz könne er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er sei auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF habe auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen könne. Diese Rückkehrhilfe umfasse jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er habe eine zwei Schulausbildung, weiters habe er bereits Berufserfahrung als Saisonarbeiter und als Schweißer gesammelt, die er auch in Mazar-e Sharif würde nutzen können.
Am 24.06.2019 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag an, dass er Christ geworden sei. Er sie auch als Kind in AFG vergewaltigt worden. Dies habe er nicht angegeben, da es ihm peinlich sei. Aus diesen Gründen könne er nicht nach AFG zurück.
7. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.07.2019 gab der BF an, dass er im Jahr 2018 seine Religion aufgegeben habe und vor 4-5 Monaten sein Interesse am Christentum entdeckt und seit etwa 2 Monaten einen Religionsunterricht besuche. Eine Bestätigung habe er bereits dem BFA zukommen lassen.
8. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.07.2019 gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den BF betreffend aufgehoben.8. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.07.2019 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 den BF betreffend aufgehoben.
Es wurde unter anderem die Feststellung getroffen, dass unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände bestünden, die einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet Österreich entgegenstünden. Der für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt habe sich nicht geändert und es habe sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der nunmehr erstmals vorgebrachten Konversion zum protestantischen Glauben kein Glauben geschenkt werde. Obwohl er vor einem Jahr seinen Glauben abgelegt habe und seit 4 Monaten das Interesse für das Christentum entdeckt habe, habe er in der fremdenrechtlichen Niederschrift vom 20.06.2019, anlässlich seiner Rückübernahme am Salzburger Hauptbahnhof von der deutschen Bundespolizei angegeben, er wolle konvertieren. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF aufgrund verschiedener Umstände von einem inneren Glaubenswechsel er nicht überzeugen könne. Das Christentum sei kein wesentlicher Bestandteil seiner Person.
Der bezughabende Verwaltungsakt ist am 16.07.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt und am selben Tag erging die Mitteilung gemäß § 22 Abs. 2 BFA- VG.Der bezughabende Verwaltungsakt ist am 16.07.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt und am selben Tag erging die Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA- VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt den im Spruch ersichtlichen Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
Das vom BF initiierte erste Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BVwG vom 06.06.2019, Zahl: W261 2179770-1/14E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht eingeräumt und wurde dem BF letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Das vom BF initiierte erste Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BVwG vom 06.06.2019, Zahl: W261 2179770-1/14E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht eingeräumt und wurde dem BF letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Der BF stellte in Folge am 25.06.2019.2019 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen einerseits damit, dass die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren dargelegt hatte nach wie vor bestehen würden. Neu und somit erstmals gab der BF an, er habe vor vier Monaten beschlossen, zum Christentum zu konvertieren, womit er sich im letzten Jahr in Österreich auseinandergesetzt habe. Er besuche einen Taufkurs. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm deshalb die Todesstrafe.
Der BF bezog seit seiner Einreise bis 20.05.2019 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Mit Bescheid des AMS vom 18.04.2019 wurde dem BF in der Zeit vom 02.05.2019 bis 31.07.2019 gemäß § 8 Abs. 1 AuslBG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Landarbeiter für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem Stundelohn von 7,77 EURO brutto erteilt.Der BF bezog seit seiner Einreise bis 20.05.2019 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Mit Bescheid des AMS vom 18.04.2019 wurde dem BF in der Zeit vom 02.05.2019 bis 31.07.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Landarbeiter für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem Stundelohn von 7,77 EURO brutto erteilt.
Der BF besuchte Deutschkurse und verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. In seiner Freizeit geht der BF laufen, macht Sport und spielt Fußball. Er arbeitete ehrenamtlich für die Gemeinde P XXXX . Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.Der BF besuchte Deutschkurse und verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. In seiner Freizeit geht der BF laufen, macht Sport und spielt Fußball. Er arbeitete ehrenamtlich für die Gemeinde P römisch 40 . Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF gibt an, einen Taufkurs zu besuchen und konvertieren zu wollen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für den BF gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen nicht festgestellt werden.
In seinem vorangegangenen Verfahren gab der BF als Fluchtgrund eine Verfolgung durch Taliban an. Im gegenständlichen Folgeverfahren gibt der BF an, dass er zum Christentum konvertieren wolle, mit dem er sich im letzten Jahr in Österreich beschäftigt habe.
Die Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich eindeutigen und gleichbleibenden Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz lauten3.2.1. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz lauten
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Entscheidungen
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 22, (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu Spruchpunkt A):
Da sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass der BF das Bundesgebiet seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung verlassen hat, ist die zuletzt vom BVwG erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht.
Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 27.10.2016, GZ W163 2137550-2).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) vergleiche zuletzt den hg. Beschluss vom 27.10.2016, GZ W163 2137550-2).
§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22BFA-VG).Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22 B, F, A, -, römisch fünf G,).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
a) In seinem vorangegangenen Verfahren gab der BF als Fluchtgrund an, er werde von seinem Stiefbruder wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt. Im Falle der Rückkehr drohe ihm erneut Verfolgung. Den diesbezüglichen Angaben des BF wurde im Verfahren vor dem BVwG die Glaubhaftigkeit abgesprochen.
b) Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF neu vor, es drohe ihm Verfolgung, weil er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich mit dem Christentum beschäftige und nunmehr bereit sei, zu konvertieren. Seit kurzem besuche er einen Taufkurs, welcher aktuell nicht belegt ist. Er beantwortete die gestellten inhaltlichen Fragen zum protestantischen Christentum (nach Ansicht des BFA nicht ausreichend). Dass der BF die Fragen nicht völlig richtig beantworten konnte, kann allein nicht als ausreichende Grundlage für mangelnde Entschlossenheit, nach dem christlichen Glauben zu leben, gewertet werden.
Das Vorbringen per se weist darauf hin, dass ein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt eine mögliche Verfolgung im Heimatland aus GFK-relevanten Gründen betreffend vorliegen könnte.
§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Im Lichte der aufgezeigten Erwägungen kann derzeit nicht hinreichend zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.Im Lichte der aufgezeigten Erwägungen kann derzeit nicht hinreichend zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem AW faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG zu.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem AW faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG zu.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das BVwG nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das BVwG nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2179770.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019