TE Bvwg Beschluss 2019/7/16 W114 2178711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
BFA-VG §16
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2178711-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Antrag vom 23.08.2017 von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Antrag vom 23.08.2017 von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2178711-1 geführte Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Weiteren: Mutter) und XXXX (im Weiteren: Vater), die Eltern von XXXX (im Weiteren: Asylwerberin) stellten für sich und deren minderjährige Tochter XXXX (im Weiteren: Schwester) am 28.10.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Weiteren: Mutter) und römisch 40 (im Weiteren: Vater), die Eltern von römisch 40 (im Weiteren: Asylwerberin) stellten für sich und deren minderjährige Tochter römisch 40 (im Weiteren: Schwester) am 28.10.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA) vom 08.06.2017 wurden die Anträge der Mutter, des Vaters und der Schwester abgewiesen und Rückkehrentscheidungen getroffen.

3. Mit Schriftsatz vom 22.06.2017, eingelangt am 23.06.2017 beim BFA, erhoben der Vater, die Mutter und die Schwester der Asylwerberin, vertreten durch die XXXX , Beschwerde.3. Mit Schriftsatz vom 22.06.2017, eingelangt am 23.06.2017 beim BFA, erhoben der Vater, die Mutter und die Schwester der Asylwerberin, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde.

4. Die Asylwerberin wurde am XXXX in Ried im Innkreis geboren.4. Die Asylwerberin wurde am römisch 40 in Ried im Innkreis geboren.

5. Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 stellte die Mutter der Asylwerberin für diese einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

6. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, wurde der Antrag der Asylwerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Asylwerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Asylwerberin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Asylwerberin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, wurde der Antrag der Asylwerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Asylwerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Asylwerberin gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Asylwerberin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

7. Diese Entscheidung wurde der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 16.10.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

8. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Somit wurde dieser Bescheid rechtskräftig.

9. Der Verfahrensakt des Asylverfahrens der Asylwerberin wurde vom BFA am 04.12.2017 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) infolge Anhängigkeit der Beschwerden der Mutter, des Vaters und der Schwester gegen deren negative Asylbescheide "zuständigkeitshalber weitergeleitet".

10. Vom BVwG wurde beim BFA am 09.04.2019 angefragt, ob gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, beim BFA eine Beschwerde eingebracht wurde. Das BFA teilte noch am 09.04.2019 mit, dass es für die Asylwerberin keine Beschwerde gebe. Der Akt sei weitergeleitet worden, weil sich "die Familie in Beschwerde befinde".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Inhalte des oben wiedergegebenen Verfahrensganges werden zu Feststellungen erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den vom BFA dem beschließenden Gericht vorgelegten Unterlagen zum Verwaltungsverfahren.

Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017, im weiteren B-VG, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, im weiteren B-VG, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(4) Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

§ 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 16 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 140/2017, lautet:Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017,, lautet:

"Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

Das BFA hat den "Akt" der Asylwerberin offensichtlich an das BVwG "zuständigkeitshalber weitergeleitet", weil die gemeinsame Beschwerde der Mutter, des Vaters und der Schwester vom 22.06.2017 (eingelangt beim BFA am 23.06.2017) gegen deren negative erstinstanzliche Asyl-Bescheide sich seit 10.07.2017 im BVwG befindet und zur Entscheidung ansteht. Das BFA hat mit der Vorlage der Verfahrensunterlagen der Asylwerberin kein Begehr oder einen Antrag an das BVwG gestellt, sodass das beschließende Gericht nicht zu erkennen vermag, warum das BFA die Verfahrensunterlagen der Asylwerberin an das BVwG übermittelt hat.

Offensichtlich ist das BFA der Auffassung, dass die von der Mutter, dem Vater und der Schwester erhobene Beschwerde vom 22.06.2017 gemäß § 16 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auch als Beschwerde gegen den erst später über Antrag der Asylwerberin ergangenen Bescheid vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, gelte. Das kann jedoch § 16 Abs. 3 BFA-VG nach Ansicht des beschließenden Gerichtes, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252) nicht entnommen werden.Offensichtlich ist das BFA der Auffassung, dass die von der Mutter, dem Vater und der Schwester erhobene Beschwerde vom 22.06.2017 gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auch als Beschwerde gegen den erst später über Antrag der Asylwerberin ergangenen Bescheid vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, gelte. Das kann jedoch Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG nach Ansicht des beschließenden Gerichtes, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252) nicht entnommen werden.

Anträge im Familienverfahren sind gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen. Jeder Familienangehörige (§ 2 Z 22 AsylG 2005) erhält einen gesonderten Bescheid. Wird nun gegen einen solchen im Familienverfahren erlassenen Bescheid auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen.Anträge im Familienverfahren sind gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen. Jeder Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) erhält einen gesonderten Bescheid. Wird nun gegen einen solchen im Familienverfahren erlassenen Bescheid auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BFA-VG vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens. Damit soll grundsätzlich erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können (vgl. RV 2144 BlgNR XXIV. GP, 11f; zu den auf diesen Fall übertragbaren Ausführungen zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153).Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens. Damit soll grundsätzlich erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 11f; zu den auf diesen Fall übertragbaren Ausführungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 vergleiche VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, ausgeführt hat, richtet sich das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass auch die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, gemeinsam entschieden werden. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen. Eine gemeinsame Führung der Verfahren hat - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis näher begründet hat - somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, ausgeführt hat, richtet sich das in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass auch die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, gemeinsam entschieden werden. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen. Eine gemeinsame Führung der Verfahren hat - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis näher begründet hat - somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.

Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.

In der gegenständlichen Angelegenheit erhoben die Mutter, der Vater und die Schwester am 22.06.2017, eingelangt am 23.06.2017 beim BFA, eine gemeinsame Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide, woraufhin ihr Verfahren vor dem BVwG anhängig war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Asylwerberin noch gar nicht geboren. Für die (während des laufenden Beschwerdeverfahrens) XXXX in Ried im Innkreis im Bundesgebiet nachgeborene Asylwerberin stellte die Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin hingegen erst am 16.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin das diesbezügliche Verfahren vor dem BFA anhängig war.In der gegenständlichen Angelegenheit erhoben die Mutter, der Vater und die Schwester am 22.06.2017, eingelangt am 23.06.2017 beim BFA, eine gemeinsame Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide, woraufhin ihr Verfahren vor dem BVwG anhängig war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Asylwerberin noch gar nicht geboren. Für die (während des laufenden Beschwerdeverfahrens) römisch 40 in Ried im Innkreis im Bundesgebiet nachgeborene Asylwerberin stellte die Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin hingegen erst am 16.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin das diesbezügliche Verfahren vor dem BFA anhängig war.

Da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Mutter, des Vaters und der Schwester somit kein gemeinsam zu führendes Familienverfahren mit der Asylwerberin vor dem BFA vorlag, kann auch die von diesen erhobene Beschwerde vom 22.06.2017, eingelangt am 23.06.2017 beim BFA, nicht als Beschwerde gegen den die nachgeborene Asylwerberin betreffenden Bescheid vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, gelten.

Gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, liegt sohin keine Beschwerde vor, über welche das beschließende Gericht abzusprechen hat.

Mangels Vorliegens einer Beschwerde iSv Art. 130 B-VG, über welche durch das beschließende Gericht zu entscheiden wäre, war das beim BVwG durch die Vorlage der Verfahrensunterlagen der Asylwerberin eröffnete "Beschwerdeverfahren" zur Zahl W114 217811-1 einzustellen.Mangels Vorliegens einer Beschwerde iSv Artikel 130, B-VG, über welche durch das beschließende Gericht zu entscheiden wäre, war das beim BVwG durch die Vorlage der Verfahrensunterlagen der Asylwerberin eröffnete "Beschwerdeverfahren" zur Zahl W114 217811-1 einzustellen.

Würde das BVwG ungeachtet dessen auch über "die Beschwerde" der Asylwerberin gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285 entschieden, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm unter Berücksichtigung von Art. 130 B-VG nicht zukommt. Ein solches Erkenntnis wäre mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des BVwG belastet.Würde das BVwG ungeachtet dessen auch über "die Beschwerde" der Asylwerberin gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285 entschieden, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm unter Berücksichtigung von Artikel 130, B-VG nicht zukommt. Ein solches Erkenntnis wäre mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des BVwG belastet.

Sofern sich das BFA oder auch die Eltern der Asylwerberin die Frage stellen, ob und wie der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, nunmehr exekutiert werden soll, wird vom BVwG auf das Instrument der Wiederaufnahme eines Verfahrens hingewiesen. § 69 Abs. 3 AVG ermöglicht auch dem BFA eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen. Andererseits könnte auch die Mutter der Asylwerberin als deren gesetzliche Vertreterin unter Hinweis auf einen (allenfalls vom BVwG bald erteilten) Aufenthaltsstatus einen Folgeantrag für die Asylwerberin (im Familienverfahren) stellen.Sofern sich das BFA oder auch die Eltern der Asylwerberin die Frage stellen, ob und wie der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 04.10.2017, Zl. Zl. 1165293104 - 170982285, nunmehr exekutiert werden soll, wird vom BVwG auf das Instrument der Wiederaufnahme eines Verfahrens hingewiesen. Paragraph 69, Absatz 3, AVG ermöglicht auch dem BFA eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen. Andererseits könnte auch die Mutter der Asylwerberin als deren gesetzliche Vertreterin unter Hinweis auf einen (allenfalls vom BVwG bald erteilten) Aufenthaltsstatus einen Folgeantrag für die Asylwerberin (im Familienverfahren) stellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die maßgebliche Rechtsprechung des VwGH wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die maßgebliche Rechtsprechung des VwGH wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Familienverfahren, Rechtskraft, Unzuständigkeit BVwG,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2178711.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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