TE Bvwg Beschluss 2019/7/17 W194 2166668-3

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W194 2166668-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer im Verfahren zur Überprüfung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 1101503803-190700870, mit dem der faktische Abschiebeschutz des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, aufgehoben wurde, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer im Verfahren zur Überprüfung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 1101503803-190700870, mit dem der faktische Abschiebeschutz des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, aufgehoben wurde, den Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 22 BFA-VG iVm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 22, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der von der vorliegenden Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene, ein afghanischer Staatsbürger, welcher der Volksgruppe der Tadschiken angehört und sunnitischer Moslem ist, reiste am 10.01.2016 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer einerseits an, von den Taliban verfolgt zu werden, da er sich geweigert habe, mit diesen in seinem Heimatdorf zusammenzuarbeiten. Andererseits führte er aus, dass er aufgrund eines Interviews, das er in Kabul gegeben habe, und in welchem er sich über eine mächtige Person beschwert habe, von dieser mächtigen Person verfolgt werde, wobei das Interview nicht ausgestrahlt worden sei.

3 Mit Bescheid vom 14.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen werde und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.); gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3 Mit Bescheid vom 14.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen werde und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.08.2018, W261 2166668-1/15 E, als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde am selben Tag rechtswirksam zugestellt. Gegen die Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Am 05.09.2018 stellte der Betroffene einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich.

6. Mit Bescheid vom 14.09.2018, Zahl: 16-1101503803/180751566, trug das BFA dem Betroffenen auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes einen Termin bei der der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am 28.09.2018 wahrzunehmen. Dieser Bescheid wurde vom Betroffenen nicht behoben.

7. Am 02.07.2019 wurde der Betroffene - nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs - von Frankreich nach Österreich überstellt.

8. Am 02.07.2019 stellte der Betroffene in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Betroffene gab dabei an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er sei nach seinem ersten Asylverfahren, das negativ entschieden wurden sei, nach Frankreich ausgereist, weil er in Afghanistan Angst um sein Leben habe.

9. Am 11.07.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen unter Anwesenheit seines Rechtsberaters vor dem BFA statt. Der Betroffene brachte vor, dass es ihm gut gehe, er aber gestresst sei. In Österreich habe er keine Familie. Er führte an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren weiterhin aufrecht seien, an neuen Fakten möchte er angeben: "Als ich nach Frankreich gegangen bin habe ich dort von einigen Freunden gehört, dass die Taliban 2 meiner Schwester[n] als Geiseln genommen haben und dass sich mein Vater, meine Mutter und meine kleine Schwester nicht mehr in der Region aufhalten. Mir ist nicht bekannt wo sie sich derzeit aufhalten." Diese Informationen habe er vor neun Monaten in Frankreich von Schulkollegen aus Afghanistan, welche nach Frankreich gekommen seien, erhalten. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass seine Familie wegen ihm von den Taliban schikaniert werde. Er selbst habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Betroffene hielt fest, dass er nicht nach Afghanistan zurückwolle. Sein Rechtsberater brachte vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der letzten Entscheidung verschlechtert habe.

10. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.07.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2019 dokumentiert. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine Gefährdungssituation bei einer Abschiebung des Betroffenen könne nicht festgestellt werden. Auch die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorigen Antrag im Wesentlichen unverändert. Das BFA bezog sich hierzu auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019, und führte weiters aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.10. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.07.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2019 dokumentiert. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine Gefährdungssituation bei einer Abschiebung des Betroffenen könne nicht festgestellt werden. Auch die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorigen Antrag im Wesentlichen unverändert. Das BFA bezog sich hierzu auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019, und führte weiters aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.

11. Am 12.07.2019 übermittelte der Rechtsberater des Betroffenen dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (hg. protokolliert zu W194 2166668-2). Darin wurde darauf verwiesen, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit der Rechtskraft des Erstverfahrens im August 2018 verschlechtert habe. Das BFA habe immer anhand aktueller Berichte und Informationen zu prüfen, ob eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen der Z 2 und 3 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht vorliegen würden und die Ermessensentscheidung vom BFA nicht begründet worden sei.11. Am 12.07.2019 übermittelte der Rechtsberater des Betroffenen dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (hg. protokolliert zu W194 2166668-2). Darin wurde darauf verwiesen, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit der Rechtskraft des Erstverfahrens im August 2018 verschlechtert habe. Das BFA habe immer anhand aktueller Berichte und Informationen zu prüfen, ob eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht vorliegen würden und die Ermessensentscheidung vom BFA nicht begründet worden sei.

12. Am 15.07.2019 langte der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Vom Einlangen wurde das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG am selben Tag verständigt.12. Am 15.07.2019 langte der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Vom Einlangen wurde das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG am selben Tag verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Kopf dieser Entscheidung angeführten Namen sowie das angeführte Geburtsdatum. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Betroffene ist volljährig. Er stammt aus der Provinz XXXX und lebte dort ca. acht bis neun Jahre bis er mit seiner Familie nach Kabul übersiedelte.1.1. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Kopf dieser Entscheidung angeführten Namen sowie das angeführte Geburtsdatum. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Betroffene ist volljährig. Er stammt aus der Provinz römisch 40 und lebte dort ca. acht bis neun Jahre bis er mit seiner Familie nach Kabul übersiedelte.

Der Betroffene leidet an keiner schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Der Betroffene hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich.

Der Betroffene verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

1.2. Zur erstmaligen Einreise des Betroffenen nach Österreich, zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, zum Bescheid des BFA vom 14.07.2017, mit welchem über diesen Antrag entschieden wurde, und zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, ist auf die entsprechenden Ausführungen im Verfahrensgang zu verweisen, welche hiermit festgestellt werden (vgl. I.1. bis I.4.). Selbiges gilt für Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz durch den Betroffenen am 05.09.2018 in Frankreich, seine Überstellung von Frankreich nach Österreich am 02.07.2019 und seine Stellung eines neuerlichen Antrages an diesem Tag in Österreich (vgl. I.5., I.7., I.8.).1.2. Zur erstmaligen Einreise des Betroffenen nach Österreich, zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, zum Bescheid des BFA vom 14.07.2017, mit welchem über diesen Antrag entschieden wurde, und zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, ist auf die entsprechenden Ausführungen im Verfahrensgang zu verweisen, welche hiermit festgestellt werden vergleiche römisch eins.1. bis römisch eins.4.). Selbiges gilt für Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz durch den Betroffenen am 05.09.2018 in Frankreich, seine Überstellung von Frankreich nach Österreich am 02.07.2019 und seine Stellung eines neuerlichen Antrages an diesem Tag in Österreich vergleiche römisch eins.5., römisch eins.7., römisch eins.8.).

Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Vorbringens des Betroffenen zu seinem Antrag vom 02.07.2019 (behauptete Entführung zweier Schwestern des Betroffenen durch die Taliban) eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes seit Rechtskraft des Erstverfahrens eingetreten ist.

Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im Erstverfahren getroffenen Feststellungen weitgehend unverändert dar.

Der Betroffene ist weitestgehend gesund, jung und arbeitsfähig. Er hat jedenfalls die Möglichkeit, sich in Mazar-e Sharif oder Herat oder auch in Kabul niederzulassen und sich dort eine Existenz zu sichern. Die Städte sind für ihn im Abschiebungsfall erreichbar und ausreichend sicher. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Betroffenen in diesen drei Städten eine ernsthafte Bedrohung seiner psychischen oder physischen Unversehrtheit oder die reale Gefahr unmenschlicher Behandlung drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Betroffenen, seiner Muttersprache, seiner Volljährigkeit und den Orten, in welchen er in Afghanistan lebte, gründen sich auf seine Angaben im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, welche als glaubhaft erachtet wurden. Der Betroffene hat im gegenständlichen Verfahren auch keine Änderung dieser Angaben behauptet.

Dass der Betroffene weitestgehend gesund ist und an keiner schweren Erkrankung leidet, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018 in Verbindung mit den Angaben des Betroffenen vor dem BFA am 11.07.2019. Ebenfalls ergibt sich aus diesen Quellen, dass der Betroffene in Österreich keine Familie hat. Weitere Integrationsschritte seit Abschluss des Erstverfahrens hat der Betroffene nicht vorgebracht. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene in dieser Zeit nicht in Österreich aufhältig war.

2.2. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Betroffene über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen würde.

Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf die unter I. dazu getroffenen Ausführungen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018 wurde dem Vertreter des Betroffenen am selben Tag zugestellt (das ERV-Protokoll liegt im Akt W261 2166668-1 auf) und blieb unbekämpft.Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf die unter römisch eins. dazu getroffenen Ausführungen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018 wurde dem Vertreter des Betroffenen am selben Tag zugestellt (das ERV-Protokoll liegt im Akt W261 2166668-1 auf) und blieb unbekämpft.

Die Feststellungen zum in Frankreich gestellten Antrag, zur Überstellung von Frankreich nach Österreich und zur Stellung eines weiteren Antrages in Österreich beruhen ebenfalls auf den unter I. erwähnten Ausführungen.Die Feststellungen zum in Frankreich gestellten Antrag, zur Überstellung von Frankreich nach Österreich und zur Stellung eines weiteren Antrages in Österreich beruhen ebenfalls auf den unter römisch eins. erwähnten Ausführungen.

Soweit nicht davon auszugehen ist, dass aufgrund des Vorbringens des Betroffenen zu seinem Antrag vom 02.07.2019 eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes seit Rechtskraft des Erstverfahrens eingetreten ist, ist Folgendes auszuführen:

Der Betroffene hat im Erstverfahren vorgebracht, einerseits durch die Taliban - wegen seiner Weigerung in seinem Heimatdorf mit ihnen zusammenzuarbeiten - und andererseits durch eine näher genannte mächtige Person, über die sich der Betroffene öffentlich beschwert habe, verfolgt zu werden. Diese Gründe wurden im Erstverfahren als nicht glaubwürdig und schon insoweit als nicht asylrelevant erachtet.

Wenn der Betroffene nunmehr behauptet, dass er in Frankreich von Freunden gehört habe, dass die Taliban zwei seiner Schwestern als Geiseln genommen hätten und seine Familie wegen ihm schikaniert werden würde, kann aus dieser Behauptung alleine kein glaubhafter Kern einer ihm drohenden Verfolgung entnommen werden. Der Betroffene nennt weder die Namen der Freunde, die ihn davon informiert hätten, noch ist ersichtlich, warum die behaupteten Vorfälle mit dem Betroffenen in Zusammenhang stehen sollten, zumal das Vorbringen des Betroffenen zu den Taliban im Erstverfahren als widersprüchlich und nicht glaubwürdig eingestuft wurde (vgl. die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018). Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene in der Erstbefragung am 02.07.2019 zweimal ausdrücklich angeführt hat, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Hinzu kommt, dass der Betroffene vor dem BFA am 11.07.2019 angibt, nicht nach Afghanistan zurückzuwollen.Wenn der Betroffene nunmehr behauptet, dass er in Frankreich von Freunden gehört habe, dass die Taliban zwei seiner Schwestern als Geiseln genommen hätten und seine Familie wegen ihm schikaniert werden würde, kann aus dieser Behauptung alleine kein glaubhafter Kern einer ihm drohenden Verfolgung entnommen werden. Der Betroffene nennt weder die Namen der Freunde, die ihn davon informiert hätten, noch ist ersichtlich, warum die behaupteten Vorfälle mit dem Betroffenen in Zusammenhang stehen sollten, zumal das Vorbringen des Betroffenen zu den Taliban im Erstverfahren als widersprüchlich und nicht glaubwürdig eingestuft wurde vergleiche die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018). Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene in der Erstbefragung am 02.07.2019 zweimal ausdrücklich angeführt hat, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Hinzu kommt, dass der Betroffene vor dem BFA am 11.07.2019 angibt, nicht nach Afghanistan zurückzuwollen.

Dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen gegenüber den im Erstverfahren getroffenen Feststellungen weitgehend unverändert darstellt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren und den vom BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid herangezogenen Berichte. Hierbei war auch darauf zu Bedacht zu nehmen, dass das BFA - anders als in der Stellungnahme des Betroffenen behauptet - die letzten Aktualisierungen des Länderinformationsblattes vom 04.06.2019 berücksichtigt hat. Die letzten Anschläge in Afghanistan veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, ergeben jedoch keine wesentliche Lageänderung.

Die Feststellungen, dass der Betroffene jung und arbeitsfähig ist und sich jedenfalls in Mazar-e Sharif und Herat oder Kabul eine Existenz zu sichern vermag, beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren getroffenen Erwägungen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass auch wenn sich die Lage in Kabul in den letzten Monaten verschlechtert hat, im konkreten Fall darauf Bedacht genommen werden muss, dass der Betroffene mehrere Jahre in Kabul gelebt und gearbeitet hat. Zudem ist - angesichts der vom BFA herangezogenen Länderberichte - davon auszugehen, dass in den drei Städten keine Verhältnisse herrschen, die für den Betroffenen eine ernsthafte Gefahr oder Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit bedeuten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

§ 12a Abs. 2 und 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2 und 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) [...]Paragraph 12 a, (1) [...]

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010):3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt sich vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010):

"Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (‚wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist') führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für ‚klar missbräuchliche Anträge' beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.""Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (‚wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist') führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für ‚klar missbräuchliche Anträge' beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern."

3.3. Im konkreten Fall wurde ein weiterer Antrag in Österreich gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen worden war. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen "kann".3.3. Im konkreten Fall wurde ein weiterer Antrag in Österreich gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen worden war. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkennen "kann".

Dass die vorliegende Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, ergibt sich (zumindest als Indiz) schon daraus, dass der Betroffene unmittelbar nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren Österreich in Richtung Frankreich verlassen hat und in der Einvernahme vor dem am 11.07.2019 dazu angeführt hat, dass er "faktisch gezwungen" worden sei, Österreich zu verlassen, weswegen er nach Frankreich gegangen sei. Er wollte nicht nach Afghanistan zurückkehren. Da er wieder zurück nach Österreich gebracht worden sei, sei er "jetzt gezwungen", wieder einen Antrag zu stellen. Zur Begründung des neuerlichen Antrages brachte er jedoch - wie ausgeführt - keine glaubwürdigen Gründe vor.

Die bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Z 1), der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Die bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Ziffer eins,), der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Folglich kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer relevanten Verschlechterung, vor allem in den Orten, für die im Erstverfahren von einer zumutbaren Fluchtalternative ausgegangen wurde (Herat, Mazar-e Sharif und Kabul) gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial aber bei einer Grobprüfung nicht; dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte vorliegend daher zu Recht, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2166668.3.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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