TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 L501 2216094-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2216094-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.10.2018, Zl. VS - VP, Beitragskontonummer XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Höhe von EUR 1.300,00 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.10.2018, Zl. VS - VP, Beitragskontonummer römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 1.300,00 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im der Folge "belangte Behörde") vom 02.10.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge "bP") gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben.römisch eins.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im der Folge "belangte Behörde") vom 02.10.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge "bP") gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 24.6.2018 um 08:13 Uhr sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmerin XXXX (in der Folge "MB"), eine bosnische Staatsangehörige, bei der bP beschäftigt gewesen sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß der bP innerhalb der letzten zwölf Monate. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die MB am Kontrolltag als Dienstnehmerin mit einem unterhalb der geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegenden erhaltenen oder gebührenden Entgelt beschäftig gewesen sei, weshalb eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorliege. Die bP sei als Dienstgeberin anzusehen, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde und sie daher verpflichtet sei, jede von ihr beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Meldeverstoß. Die Dienstnehmerin sei betreten worden, eine Nachmeldung nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt gewesen, den Beitragszuschlag in der genannten Höhe vorzuschreiben.Begründend führte die belangte Behörde aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 24.6.2018 um 08:13 Uhr sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge "MB"), eine bosnische Staatsangehörige, bei der bP beschäftigt gewesen sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß der bP innerhalb der letzten zwölf Monate. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die MB am Kontrolltag als Dienstnehmerin mit einem unterhalb der geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegenden erhaltenen oder gebührenden Entgelt beschäftig gewesen sei, weshalb eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorliege. Die bP sei als Dienstgeberin anzusehen, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde und sie daher verpflichtet sei, jede von ihr beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Meldeverstoß. Die Dienstnehmerin sei betreten worden, eine Nachmeldung nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt gewesen, den Beitragszuschlag in der genannten Höhe vorzuschreiben.

I.2. Dem angefochtenen Bescheid vorangegangen sind die von der Finanzpolizei am 24.06.2018 durchgeführte niederschriftliche Einvernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführerin des Betriebs der bP, Frau XXXX , sowie der Strafantrag der Finanzpolizei vom 29.06.2018. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass die MB am 24.6.2018 um 08:13 Uhr beim Betreten des von der bP betriebenen Lokals von Organen der Finanzpolizei beim Reinigen des Fußbodens angetroffen worden sei. Die MB sei in der Zeit von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr im Lokal der bP als Reinigungskraft mit einem Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung tätig gewesen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei vor Arbeitsantritt nicht erfolgt.römisch eins.2. Dem angefochtenen Bescheid vorangegangen sind die von der Finanzpolizei am 24.06.2018 durchgeführte niederschriftliche Einvernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführerin des Betriebs der bP, Frau römisch 40 , sowie der Strafantrag der Finanzpolizei vom 29.06.2018. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass die MB am 24.6.2018 um 08:13 Uhr beim Betreten des von der bP betriebenen Lokals von Organen der Finanzpolizei beim Reinigen des Fußbodens angetroffen worden sei. Die MB sei in der Zeit von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr im Lokal der bP als Reinigungskraft mit einem Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung tätig gewesen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei vor Arbeitsantritt nicht erfolgt.

I.3. Mit Schreiben vom 12.09.2918 verständigte die belangte Behörde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Eine Äußerung langte nicht ein.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 12.09.2918 verständigte die belangte Behörde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Eine Äußerung langte nicht ein.

I.4. Mit Schreiben vom 18.10.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte sie zunächst außer Streit, dass die MB bei der Kontrolle nicht zur Versicherung angemeldet gewesen sei. Die Fehlleistung sei während ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit erst einmal vorgekommen und bestehe darin, dass an einem Sonntag die Anmeldung nicht vorgenommen worden sei. Üblicherweise werde die Anmeldung wochentags von der Steuerberatungskanzlei vorgenommen. Die Fehlleistung beruhe nur darauf, dass sie zur Taufe eines Kindes nach Serbien gereist sei und keine entsprechende Vorsorge wegen der allfälligen Anmeldung getroffen habe. Es würden daher berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; ein Zuwarten mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz der neuen Dienstnehmerin sei nicht möglich gewesen, weil erst spät in der Nacht Dienstschluss gewesen sei und ohne die neue Dienstnehmerin eine Nachtruhe von ca. drei Stunden nicht möglich gewesen wäre.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 18.10.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte sie zunächst außer Streit, dass die MB bei der Kontrolle nicht zur Versicherung angemeldet gewesen sei. Die Fehlleistung sei während ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit erst einmal vorgekommen und bestehe darin, dass an einem Sonntag die Anmeldung nicht vorgenommen worden sei. Üblicherweise werde die Anmeldung wochentags von der Steuerberatungskanzlei vorgenommen. Die Fehlleistung beruhe nur darauf, dass sie zur Taufe eines Kindes nach Serbien gereist sei und keine entsprechende Vorsorge wegen der allfälligen Anmeldung getroffen habe. Es würden daher berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; ein Zuwarten mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz der neuen Dienstnehmerin sei nicht möglich gewesen, weil erst spät in der Nacht Dienstschluss gewesen sei und ohne die neue Dienstnehmerin eine Nachtruhe von ca. drei Stunden nicht möglich gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 24.06.2018 um 8:13 Uhr wurde die MB im Lokal der bP beim Reinigen des Fußbodens angetroffen. Die MB war an diesem Tag seit 06:00 Uhr als Reinigungskraft im Lokal der bP tätig.

Davor war es um ca. 3.00 Uhr zu einem Gespräch zwischen der MB - einem Gast des Lokals - und der gewerberechtlichen Geschäftsführerin des Betriebs gekommen, bei dem letztgenannte erwähnt hatte, dass sich die bP aufgrund einer Taufe im Heimatland befinde und sie den Lokalschluss übernommen habe. Daraufhin hatte ihr die MB angeboten, um 6:00 Uhr die Reinigung des Lokals zu übernehmen. Über eine Entlohnung war nicht gesprochen worden. Den Schlüssel für das Lokal hat die MB vom anwesenden Kellner erhalten.

Die MB war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht als Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung angemeldet. Die bP hat innerhalb der letzten 12 Monate vor der Betretung keinen Meldeverstoß begangen. Die Anmeldung wurde bis dato nicht nachgeholt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführerin vom 24.6.2018 und dem Personenblatt vom 24.6.2018. Seitens der bP wurde außer Streit gestellt, dass die MB als Reinigungskraft im Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Versicherung gemeldet war.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 33 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 33, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet auszugsweise:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). [...]

§ 41 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2015 lautet auszugsweiseParagraph 41, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, lautet auszugsweise

(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.(1) Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.

[...]

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;

b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.Für die Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

§ 113 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 113, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder [...]2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder [...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 EUR herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 EUR herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraph 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).

Die bP zieht nicht in Zweifel, dass die MB entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen ist. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und ist der Sachverhalt grundsätzlich unter § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zu subsumieren.Die bP zieht nicht in Zweifel, dass die MB entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen ist. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und ist der Sachverhalt grundsätzlich unter Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu subsumieren.

Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161). Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen lässt und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht herabsetzt (vgl VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Wenn die bP vorbringt, die "Fehlleistung" sei während ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit erst einmal vorgekommen, so ist zu bemerken, dass sich die belangte Behörde nicht darauf berufen hat, dass es bereits vormals zu Meldeverstößen gekommen ist.Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161). Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen lässt und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht herabsetzt vergleiche VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Wenn die bP vorbringt, die "Fehlleistung" sei während ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit erst einmal vorgekommen, so ist zu bemerken, dass sich die belangte Behörde nicht darauf berufen hat, dass es bereits vormals zu Meldeverstößen gekommen ist.

Es liegen aber auch die monierten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG gegenständlich nicht vor. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff wird vom Verwaltungsgerichtshof bislang so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet liegen müssen.Es liegen aber auch die monierten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gegenständlich nicht vor. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff wird vom Verwaltungsgerichtshof bislang so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet liegen müssen.

Die bP bringt in diesem Zusammenhang vor, wegen der Taufe eines Kindes nach Serbien gereist zu sein und keine entsprechende Vorsorge wegen einer allfälligen Anmeldung getroffen zu haben. Dies kann aber nicht als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden. So muss der Dienstgeber, will er verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (vgl. VwGH vom 13.9.2017, Ra 2017/08/0076; vom 17.1.2014, 2013/08/0281). Die bP verneinte in der Beschwerde sogar ausdrücklich, entsprechende Vorsorge für den Fall einer allfällig erforderlichen Anmeldung getroffen zu haben, sie hat folglich nicht sichergestellt, dass die Aufnahme einer Beschäftigung ohne die notwendige Anmeldung zur Sozialversicherung verhindert wird.Die bP bringt in diesem Zusammenhang vor, wegen der Taufe eines Kindes nach Serbien gereist zu sein und keine entsprechende Vorsorge wegen einer allfälligen Anmeldung getroffen zu haben. Dies kann aber nicht als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden. So muss der Dienstgeber, will er verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen vergleiche VwGH vom 13.9.2017, Ra 2017/08/0076; vom 17.1.2014, 2013/08/0281). Die bP verneinte in der Beschwerde sogar ausdrücklich, entsprechende Vorsorge für den Fall einer allfällig erforderlichen Anmeldung getroffen zu haben, sie hat folglich nicht sichergestellt, dass die Aufnahme einer Beschäftigung ohne die notwendige Anmeldung zur Sozialversicherung verhindert wird.

Sie macht des Weiteren geltend, dass ein Zuwarten mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz der MB nicht möglich gewesen sei, weil erst so spät in der Nacht Dienstschluss gewesen sei und ohne die MB als neue Dienstnehmerin eine Nachtruhe von ca. drei Stunden nicht möglich gewesen wäre. Auch diesfalls ist darauf hinzuweisen, dass die bP - wie von ihr in der Beschwerde eingestanden ("und keine entsprechende Vorsorge wegen der allfälligen Anmeldung getroffen hat") - keine Vorkehrungen getroffen hat, dass ihre Vertretung in Fällen gebotener Schnelligkeit fristgerecht der Meldeverpflichtung nachkommen kann. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Umstände z.B. einer Ausstattung der Vertretung mit Formularen entgegensteht, die die FAX-Nummer der zuständigen Gebietskrankenkasse aufweisen und in welche die für eine Teilmeldung gemäß § 33 Abs 1a Z 1 ASVG erforderlichen Daten eingetragen werden können, sodass die Vertretung in die Lage versetzt wird, die Meldung vor Arbeitsbeginn mit Telefax zu erstatten. (zur Zulässigkeit der Mindestmeldung per Telefax vgl. § 41 Abs. 4 letzter Satz ASVG). Auf die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Punkt Dienstgeber/wichtige Links/Mindestangabenmeldung bzw. www.elda.at Punkt Services wird hingewiesen.Sie macht des Weiteren geltend, dass ein Zuwarten mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz der MB nicht möglich gewesen sei, weil erst so spät in der Nacht Dienstschluss gewesen sei und ohne die MB als neue Dienstnehmerin eine Nachtruhe von ca. drei Stunden nicht möglich gewesen wäre. Auch diesfalls ist darauf hinzuweisen, dass die bP - wie von ihr in der Beschwerde eingestanden ("und keine entsprechende Vorsorge wegen der allfälligen Anmeldung getroffen hat") - keine Vorkehrungen getroffen hat, dass ihre Vertretung in Fällen gebotener Schnelligkeit fristgerecht der Meldeverpflichtung nachkommen kann. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Umstände z.B. einer Ausstattung der Vertretung mit Formularen entgegensteht, die die FAX-Nummer der zuständigen Gebietskrankenkasse aufweisen und in welche die für eine Teilmeldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG erforderlichen Daten eingetragen werden können, sodass die Vertretung in die Lage versetzt wird, die Meldung vor Arbeitsbeginn mit Telefax zu erstatten. (zur Zulässigkeit der Mindestmeldung per Telefax vergleiche Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz ASVG). Auf die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Punkt Dienstgeber/wichtige Links/Mindestangabenmeldung bzw. www.elda.at Punkt Services wird hingewiesen.

Die bP vermochte daher angesichts dieser vom Gesetz zugelassenen Möglichkeiten auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Zudem würde ein Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nur dann in Frage kommen, wenn der Meldeverstoß nur unbedeutende Folgen hatte (arg. "auch"), was gegenständlich jedoch - wie oben dargelegt - zu verneinen ist.Die bP vermochte daher angesichts dieser vom Gesetz zugelassenen Möglichkeiten auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erscheinen lassen könnten. Zudem würde ein Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nur dann in Frage kommen, wenn der Meldeverstoß nur unbedeutende Folgen hatte (arg. "auch"), was gegenständlich jedoch - wie oben dargelegt - zu verneinen ist.

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2216094.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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