Entscheidungsdatum
18.07.2019Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L501 2202122-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , vertreten durch Frau XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. VS - VP, Beitragskontonummer XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Höhe von EUR 2.300,00 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , vertreten durch Frau römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. VS - VP, Beitragskontonummer römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 2.300,00 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge "belangte Behörde") vom 09.5.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge "bP") gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,00 vorgeschrieben.römisch eins.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge "belangte Behörde") vom 09.5.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge "bP") gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,00 vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 29.12.2017 gegen 09:21 Uhr und 10:41 Uhr sei festgestellt worden, dass folgende Dienstnehmer, und zwar Herr XXXX (in der Folge "MB 1"), SVNR XXXX , Herr XXXX (in der Folge "MB 2"), SVNR XXXX , und Herr XXXX (in der Folge "MB 3"), SVNR XXXX , bei der bP beschäftigt gewesen seien, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Es handle sich um den ersten bis dritten Meldeverstoß der bP innerhalb der letzten zwölf Monate. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Genannten seien am Kontrolltag von der bP als Dienstnehmer mit einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltanspruch beschäftigt gewesen. Die bP sei als Dienstgeber anzusehen, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Da die Arbeit ohne davor erfolgte Anmeldung angetreten worden sei, sei die belangte Behörde berechtigt, einen Beitragszuschlag in der genannten Höhe vorzuschreiben. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei von der bP bereits nachgeholt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 29.12.2017 gegen 09:21 Uhr und 10:41 Uhr sei festgestellt worden, dass folgende Dienstnehmer, und zwar Herr römisch 40 (in der Folge "MB 1"), SVNR römisch 40 , Herr römisch 40 (in der Folge "MB 2"), SVNR römisch 40 , und Herr römisch 40 (in der Folge "MB 3"), SVNR römisch 40 , bei der bP beschäftigt gewesen seien, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Es handle sich um den ersten bis dritten Meldeverstoß der bP innerhalb der letzten zwölf Monate. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Genannten seien am Kontrolltag von der bP als Dienstnehmer mit einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltanspruch beschäftigt gewesen. Die bP sei als Dienstgeber anzusehen, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Da die Arbeit ohne davor erfolgte Anmeldung angetreten worden sei, sei die belangte Behörde berechtigt, einen Beitragszuschlag in der genannten Höhe vorzuschreiben. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei von der bP bereits nachgeholt worden.
I.2. Dem angefochtenen Bescheid vorangegangen sind die von der Finanzpolizei durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen des MB 1 und MB 2 am 29.12.2017 sowie der bP am 3.1.2018 und ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 5.1.2018. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass bei Kontrollen durch Organe der Finanzpolizei am 29.12.2017 an zwei von der bP betriebenen Verkaufsständen zum Verkauf von Feuerwerkskörpern und Glücksbringern die MB 1 - 3 angetroffen und kontrolliert worden seien. Die Genannten seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.römisch eins.2. Dem angefochtenen Bescheid vorangegangen sind die von der Finanzpolizei durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen des MB 1 und MB 2 am 29.12.2017 sowie der bP am 3.1.2018 und ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 5.1.2018. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass bei Kontrollen durch Organe der Finanzpolizei am 29.12.2017 an zwei von der bP betriebenen Verkaufsständen zum Verkauf von Feuerwerkskörpern und Glücksbringern die MB 1 - 3 angetroffen und kontrolliert worden seien. Die Genannten seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
I.3. Mit Schreiben vom 11.1.2018 verständigte die belangte Behörde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 11.1.2018 verständigte die belangte Behörde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
I.4. Mit Schreiben vom 5.6.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die bP vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre gewerbliche Tätigkeit nicht ausüben könne und finanziell nicht in der Lage sei, den Beitragszuschlag zu entrichten. Sie ersuche um Nachsicht für zwei Drittel des vorgeschriebenen Beitragszuschlages, sodass sich dieser auf EUR 770,00 reduziere und um Entrichtung des Betrags in monatlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 50,--.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 5.6.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die bP vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre gewerbliche Tätigkeit nicht ausüben könne und finanziell nicht in der Lage sei, den Beitragszuschlag zu entrichten. Sie ersuche um Nachsicht für zwei Drittel des vorgeschriebenen Beitragszuschlages, sodass sich dieser auf EUR 770,00 reduziere und um Entrichtung des Betrags in monatlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 50,--.
I.5. Am 30.7.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erstatte hiezu eine Stellungnahme, in der sie den Sachverhalt darstellte. Weiters führte sie aus, dass die bP ihre Dienstgebereigenschaft und die Pflichtversicherung der betretenen Personen nicht bestritten habe, sondern sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich auf die Höhe des verhängten Beitragszuschlages beschränke. Zwar handle es sich um den ersten Meldeverstoß des bP im Zuge einer Betretung, es könne jedoch, da drei Dienstnehmer betroffen seien, nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, weshalb der Beitragszuschlag in der entsprechenden Höhe vorzuschreiben gewesen wäre. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe lägen nicht vor.römisch eins.5. Am 30.7.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erstatte hiezu eine Stellungnahme, in der sie den Sachverhalt darstellte. Weiters führte sie aus, dass die bP ihre Dienstgebereigenschaft und die Pflichtversicherung der betretenen Personen nicht bestritten habe, sondern sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich auf die Höhe des verhängten Beitragszuschlages beschränke. Zwar handle es sich um den ersten Meldeverstoß des bP im Zuge einer Betretung, es könne jedoch, da drei Dienstnehmer betroffen seien, nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, weshalb der Beitragszuschlag in der entsprechenden Höhe vorzuschreiben gewesen wäre. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe lägen nicht vor.
I.6. Mit Schreiben vom 25.9.2018 wiederholte die bP ihr Beschwerdevorbringen und legte eine Berechnung betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, eine Bestätigung über eine Nichtbetriebsmeldung vom 14.3.2018 und eine ärztliche Stellungnahme vom 5.4.2018 vor.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 25.9.2018 wiederholte die bP ihr Beschwerdevorbringen und legte eine Berechnung betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, eine Bestätigung über eine Nichtbetriebsmeldung vom 14.3.2018 und eine ärztliche Stellungnahme vom 5.4.2018 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 29.12.2017 an einem von der bP betriebenen Verkaufsstand wurde gegen 09:21 Uhr der MB 1 angetroffen. Dieser war seit ca. 9:00 Uhr am Verkaufsstand der bP tätig und mit dem Einräumen von Feuerwerkskörpern und Glücksbringern beschäftigt; er war auch für den Verkauf derselben zuständig. Die Tätigkeit wurde etwa 14 Tage vor der Betretung vereinbart, der MB 1 sollte bis zum 31.12.2017 tätig sein. Über die Entlohnung wurde dabei nicht gesprochen, der MB 1 ging davon aus, wie in den vergangenen Jahren mit EUR 8,00 pro Stunde entlohnt zu werden. Der MB 1 erhielt für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 29.12.2017 bis 31.12.2017 eine Entlohnung in Höhe von EUR 180,00. Am 26.12.2017 war der MB 1 daran beteiligt, die Verkaufsstände der bP aufzustellen.
Im Zuge einer weiteren Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 29.12.2017 an einem von der bP betriebenen Verkaufsstand wurden gegen 10:41 Uhr der MB 2 und MB 3 angetroffen. Der MB 2 war seit ca. 9:15 Uhr am Verkaufsstand der bP tätig und mit dem Befüllen des Verkaufsstandes mit Feuerwerkskörpern und Glücksbringern beschäftigt; er war auch für den Verkauf derselben zuständig. Am 26.12.2017 von 15:30 bis 18:00 Uhr, am 27.12.2017 von 7:30 bis 18:00 Uhr und am 28.12.2017 von 7:30 bis 10:30 Uhr stellte der MB 2 gemeinsam mit der bP Verkaufsstände an verschiedenen Orten auf. Die bP vereinbarte mit dem MB 2 eine Entlohnung von EUR 8,00 pro Stunde, was einem Gesamtbetrag von EUR 180,00 entspricht. Für den Standaufbau hat der MB 2 eine Entlohnung in Höhe von EUR 200,00 erhalten. Die Tätigkeiten wurden Ende November/Anfang Dezember 2017 vereinbart. Der MB 3 ist der Neffe des MB 2 und half letzterem bei der Standbetreuung. Mit der bP wurde vereinbart, dass der MB 3 eine Entlohnung von EUR 8,00 pro Stunde erhalten sollte, welche jedoch nicht in Bargeld, sondern aus den Restbeständen der Feuerwerkskörper ausbezahlt werden sollte.
Die MB 1 - 3 waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet. Die bP hat innerhalb der letzten 12 Monate vor der Betretung keinen Meldeverstoß begangen. Die Anmeldungen wurden erst nach der Kontrolle vorgenommen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme der bP am 03.01.2018 durch die Finanzpolizei sowie den niederschriftlichen Einvernahmen der MB 1 und 2 am 29.12.2017. Auch in der Beschwerde ist die bP den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.2. Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung:römisch zwei.3.2. Vorliegen einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung:
Vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages ist die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.Vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages ist die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet ist.
Gemäß § 4 Abs 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl VwGH vom 20.05.2014, Zl. 2012/08/0257). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom 20.05.2014, Zl. 2012/08/0257). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.
Die MB 1 - 3 wurden am 29.12.2017 von Organen der Abgabenbehörde des Bundes betreten, während sie Verkaufsstände der bP für Feuerwerkskörper und Glücksbringer betreuten. Die MB 1 - 3 räumten die Verkaufsstände ein und waren für den Verkauf der Artikel zuständig. Der MB 1 und MB 2 erhielten für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 29.12.2017 bis 31.12.2017 eine Entlohnung in Höhe von je EUR 180,00. Die vereinbarte Entlohnung von EUR 8,00 pro Stunde für die Betreuung der Verkaufsstände wurde im Falle des MB 3 nicht in Bargeld ausgezahlt, sondern sollte die Auszahlung aus den Restbeständen der Feuerwerkskörper erfolgen. Darüber hinaus stellte der MB 2 im Zeitraum von 26.12.2017 bis 28.12.2017 gemeinsam mit der bP an verschiedenen Orten Verkaufsstände auf und erhielt dafür ein Entgelt in Höhe von EUR 200,00. Auch der MB 1 war an der Aufstellung von Verkaufsständen beteiligt.
Die MB 1 - 3 wurden damit am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung hindeuten und hat die bP keine atypischen Umstände dargelegt, die einer solchen Wertung entgegenstehen würde. Das Vorliegen einer zumindest geringfügigen (teilversicherungspflichtigen) und damit gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung der MB 1 - 3 ist daher zu bejahen.Die MB 1 - 3 wurden damit am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung hindeuten und hat die bP keine atypischen Umstände dargelegt, die einer solchen Wertung entgegenstehen würde. Das Vorliegen einer zumindest geringfügigen (teilversicherungspflichtigen) und damit gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung der MB 1 - 3 ist daher zu bejahen.
Die gegenständlichen Verkaufsstände werden unstrittig auch auf Rechnung und Gefahr der bP betrieben, weshalb diese als Dienstgeber zusehen ist.
II.3.3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVGrömisch zwei.3.3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016) haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,) haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
§ 33 Abs 1 ASVG gilt gemäß Abs 2 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gilt gemäß Absatz 2, leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Gemäß § 689 Abs 8 ASVG idgF ist auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin § 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Gemäß Paragraph 689, Absatz 8, ASVG idgF ist auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin Paragraph 113, ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Die bP hat es als Dienstgeber unterlassen, die MB 1 - 3 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) anzumelden, wodurch sie gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 29.12.2017 gegen 9:21 Uhr bzw. 10:41 Uhr lag eine Anmeldung nicht vor. Damit sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) dem Grunde nach erfüllt.Die bP hat es als Dienstgeber unterlassen, die MB 1 - 3 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) anzumelden, wodurch sie gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 29.12.2017 gegen 9:21 Uhr bzw. 10:41 Uhr lag eine Anmeldung nicht vor. Damit sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) dem Grunde nach erfüllt.
Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass vom - wenn auch ersten - Meldeverstoß der bP drei Dienstnehmer betroffen waren und die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass vom - wenn auch ersten - Meldeverstoß der bP drei Dienstnehmer betroffen waren und die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).
Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vorliegen, wenn der Dienstgeber daran gehindert ist, seiner Meldeverpflichtung fristgerecht nachzukommen (VwGH vom 14.3.2013, Zl. 2012/08/0125; vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es der bP nicht möglich gewesen wäre, eine Meldung zu erstatten. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht an (VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246; vom 14.3.2013, 2012/08/0125).
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2202122.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019