Entscheidungsdatum
19.07.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2194364-1/10E
W185 2194359-1/5E
W185 2194361-1/5E
W185 2194362-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter aufgrund der Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , die mj Beschwerdeführer sämtliche StA. des Irak, die mj Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Beirut vom 19.01.2018, Beirut-ÖB/KONS/0012/2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter aufgrund der Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , die mj Beschwerdeführer sämtliche StA. des Irak, die mj Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Beirut vom 19.01.2018, Beirut-ÖB/KONS/0012/2018, beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, dieA) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die
bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer und Ehegattin der Bezugsperson.
Am 05.02.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder persönlich bei der Österreichischen Botschaft Beirut (im Folgenden: ÖB Beirut) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Am 05.02.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder persönlich bei der Österreichischen Botschaft Beirut (im Folgenden: ÖB Beirut) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA Irak, angegeben. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.01.2016, rechtskräftig seit 27.01.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, angegeben. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.01.2016, rechtskräftig seit 27.01.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
In der Folge übermittelte die ÖB Beirut am 10.02.2016 die Einreiseanträge der Beschwerdeführer zur weiteren Veranlassung an das Bundesamt. Am 10.06.2016 übermittelte die ÖB Beirut weitere von den Beschwerdeführern vorgelegte Dokumente sowie einen Bericht des Dokumentenberaters an das Bundesamt.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 30.03.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein gemeinsames Familienleben seit Juni 2010 nicht mehr geführt worden sei. Die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens sei in einem anderen Staat als Österreich, nämlich im Libanon, möglich.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 30.03.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein gemeinsames Familienleben seit Juni 2010 nicht mehr geführt worden sei. Die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens sei in einem anderen Staat als Österreich, nämlich im Libanon, möglich.
In der angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.03.2017 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 08.01.2016, rechtskräftig seit 27.01.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Es würden bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da ein gemeinsames Familienleben seit Juni 2010 nicht mehr geführt worden sei. Laut Angaben der Bezugsperson seien ihre Ehefrau und ihre Kinder im Jahr 2010 in den Libanon zurückgekehrt und hätten sich lediglich in der Zeit von Jänner bis Juni 2010 bei ihr im Irak aufgehalten. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich sei. Die Beschwerdeführer seien im Aufenthaltsstaat (Anm: Libanon) zum Aufenthalt berechtigt und der Bezugsperson sei die Einreise und der Aufenthalt in diesem Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführer möglich. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.09.2015 angegeben, dass sie in der Zeit von 2004 bis 2006 im Libanon aufhältig gewesen sei und laut Kopie des Ehevertrages die Erstbeschwerdeführerin am 06.12.2005 geheiratet habe. In der Zeit von 2006 bis 2008 sei die Bezugsperson mit der Ehefrau in Syrien/Damaskus aufhältig gewesen. Ihre Frau und ihre Kinder hätten sich lediglich in der Zeit von Jänner 2010 bis Juni 2010 bei der Bezugsperson im Irak aufgehalten und wären im Juni/Juli 2010 in den Libanon zurückgekehrt. Die Aussagen der Bezugsperson würden sich mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin decken.In der angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.03.2017 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 08.01.2016, rechtskräftig seit 27.01.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Es würden bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da ein gemeinsames Familienleben seit Juni 2010 nicht mehr geführt worden sei. Laut Angaben der Bezugsperson seien ihre Ehefrau und ihre Kinder im Jahr 2010 in den Libanon zurückgekehrt und hätten sich lediglich in der Zeit von Jänner bis Juni 2010 bei ihr im Irak aufgehalten. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich sei. Die Beschwerdeführer seien im Aufenthaltsstaat Anmerkung, Libanon) zum Aufenthalt berechtigt und der Bezugsperson sei die Einreise und der Aufenthalt in diesem Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführer möglich. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.09.2015 angegeben, dass sie in der Zeit von 2004 bis 2006 im Libanon aufhältig gewesen sei und laut Kopie des Ehevertrages die Erstbeschwerdeführerin am 06.12.2005 geheiratet habe. In der Zeit von 2006 bis 2008 sei die Bezugsperson mit der Ehefrau in Syrien/Damaskus aufhältig gewesen. Ihre Frau und ihre Kinder hätten sich lediglich in der Zeit von Jänner 2010 bis Juni 2010 bei der Bezugsperson im Irak aufgehalten und wären im Juni/Juli 2010 in den Libanon zurückgekehrt. Die Aussagen der Bezugsperson würden sich mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin decken.
Mit Schreiben vom 31.03.2017 wurde den Beschwerdeführern unter Verweis auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.03.2017 mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es erging die Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).
Mit Schreiben vom 10.04.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Verfahren u.a. die Reisepässe sowie die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden vorgelegt und offenkundig nicht in Zweifel gezogen worden seien. Wenn von der Behörde ausgeführt werde, dass seit Juni 2010 kein gemeinsames Familienleben mehr geführt worden sei, sei zunächst anzumerken, dass trotz räumlicher Trennung seit Juni 2010 weder die Ehe aufgelöst noch die Vaterschaft zu den minderjährigen Kindern beendet worden sei, sodass nach Art. 8 EMRK nach wie vor vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR seien bei der Bewertung, ob eine Lebensgemeinschaft als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gewertet werden könne, Faktoren des konkreten Einzelfalles, darunter unter anderem, ob ein Paar zusammengelebt habe, die Dauer der Beziehung und die Geburt gemeinsamer Kinder, zu berücksichtigen. Es sei auch der Zeitraum vor der Eheschließung zu berücksichtige. Im konkreten Fall seien aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen. Das AsylG sehe nicht vor, dass eine örtliche Trennung der Ehegatten bzw. der Kinder von einem Elternteil dazu führe, dass eine Familienzusammenführung nach § 35 AsylG nicht mehr möglich sei. Auch sei die örtliche Trennung "nicht gänzlich freiwillig" erfolgt und liege keine Absicht zu Beendigung des Familienlebens vor. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage sei die damals mit der Viertbeschwerdeführerin schwangere Erstbeschwerdeführerin mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern in den Libanon zurückgereist. Hinsichtlich der vom Bundesamt vorgebrachten Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Libanon wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson als Staatsangehöriger des Irak nicht visumsfrei in den Libanon einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten könne. Auch verfüge sie über keinen aktuellen Aufenthaltstitel für den Libanon. Die Bezugsperson habe sich lediglich in den Jahren 2004 bis 2006 im Libanon aufgehalten. Von 2008 bis 2009 habe sie in den Niederlanden gelebt und sei anschließend in den Irak zurückgekehrt, wo das Familienleben fortgesetzt worden sei. Danach sei die Erstbeschwerdeführerin erneut schwanger geworden und habe sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak in den Libanon begeben; etwa zwei Monate danach habe die Bezugsperson die Kinder in den Libanon nachgebracht. Die Bezugsperson selbst sei im Jahr 2013 aus dem Irak ausgereist und 2014 in Österreich angekommen. Die Situation der Beschwerdeführer im Libanon sei prekär. Da die Erstbeschwerdeführerin ohne die Zustimmung ihrer Familie geheiratet habe, befürchte sie weiterhin Konsequenzen seitens der Familie. Da die Kinder irakische Staatsangehörige seien und sich die Mutter versteckt halte, sei ein Schulbesuch der Kinder nicht möglich. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Libanon sei daher weder möglich noch zumutbar.Mit Schreiben vom 10.04.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Verfahren u.a. die Reisepässe sowie die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden vorgelegt und offenkundig nicht in Zweifel gezogen worden seien. Wenn von der Behörde ausgeführt werde, dass seit Juni 2010 kein gemeinsames Familienleben mehr geführt worden sei, sei zunächst anzumerken, dass trotz räumlicher Trennung seit Juni 2010 weder die Ehe aufgelöst noch die Vaterschaft zu den minderjährigen Kindern beendet worden sei, sodass nach Artikel 8, EMRK nach wie vor vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR seien bei der Bewertung, ob eine Lebensgemeinschaft als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gewertet werden könne, Faktoren des konkreten Einzelfalles, darunter unter anderem, ob ein Paar zusammengelebt habe, die Dauer der Beziehung und die Geburt gemeinsamer Kinder, zu berücksichtigen. Es sei auch der Zeitraum vor der Eheschließung zu berücksichtige. Im konkreten Fall seien aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen. Das AsylG sehe nicht vor, dass eine örtliche Trennung der Ehegatten bzw. der Kinder von einem Elternteil dazu führe, dass eine Familienzusammenführung nach Paragraph 35, AsylG nicht mehr möglich sei. Auch sei die örtliche Trennung "nicht gänzlich freiwillig" erfolgt und liege keine Absicht zu Beendigung des Familienlebens vor. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage sei die damals mit der Viertbeschwerdeführerin schwangere Erstbeschwerdeführerin mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern in den Libanon zurückgereist. Hinsichtlich der vom Bundesamt vorgebrachten Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Libanon wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson als Staatsangehöriger des Irak nicht visumsfrei in den Libanon einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten könne. Auch verfüge sie über keinen aktuellen Aufenthaltstitel für den Libanon. Die Bezugsperson habe sich lediglich in den Jahren 2004 bis 2006 im Libanon aufgehalten. Von 2008 bis 2009 habe sie in den Niederlanden gelebt und sei anschließend in den Irak zurückgekehrt, wo das Familienleben fortgesetzt worden sei. Danach sei die Erstbeschwerdeführerin erneut schwanger geworden und habe sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak in den Libanon begeben; etwa zwei Monate danach habe die Bezugsperson die Kinder in den Libanon nachgebracht. Die Bezugsperson selbst sei im Jahr 2013 aus dem Irak ausgereist und 2014 in Österreich angekommen. Die Situation der Beschwerdeführer im Libanon sei prekär. Da die Erstbeschwerdeführerin ohne die Zustimmung ihrer Familie geheiratet habe, befürchte sie weiterhin Konsequenzen seitens der Familie. Da die Kinder irakische Staatsangehörige seien und sich die Mutter versteckt halte, sei ein Schulbesuch der Kinder nicht möglich. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Libanon sei daher weder möglich noch zumutbar.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.09.2017 wurde mitgeteilt, dass - auch unter Berücksichtigung der o.a. Stellungnahme des ÖRK - an der negativen Prognoseentscheidung/Stellungnahme vom 30.03.2017 festgehalten werde.
Am 02.11.2017 langte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein. Es wurde ausgeführt, dass am 01.11.2017 das FrÄG 2017 (BGBl I Nr. 145/2017) in Kraft getreten sei. Der bisher geltende § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG habe als Voraussetzung zur Gewährung desselben Schutzes gehabt, dass "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist". Diese Regelung sei durch das FrÄG 2017 ersatzlos gestrichen worden, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Libanon keine taugliche Grundlage für die Abweisung des Antrages mehr sei. Die aktuelle Rechtslage sei auch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.Am 02.11.2017 langte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein. Es wurde ausgeführt, dass am 01.11.2017 das FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) in Kraft getreten sei. Der bisher geltende Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG habe als Voraussetzung zur Gewährung desselben Schutzes gehabt, dass "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist". Diese Regelung sei durch das FrÄG 2017 ersatzlos gestrichen worden, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Libanon keine taugliche Grundlage für die Abweisung des Antrages mehr sei. Die aktuelle Rechtslage sei auch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.
Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt übermittelt, welches in seiner Mitteilung vom 09.12.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG ausführte, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vorliege, da ein tatsächliches Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht (mehr) bestehe (§ 34 Abs. 6 Z 3 AsylG iVm § 30 NAG). Ein Familienleben habe seit Juni 2010 nicht mehr bestanden. Die Beschwerdeführer hätten sich im Libanon aufgehalten, während die Bezugsperson im Irak, Syrien und Griechenland aufhältig gewesen sei. Auch sei diese zuvor in den Niederlanden aufhältig gewesen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, der Partei diese Mitteilung sowie die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt übermittelt, welches in seiner Mitteilung vom 09.12.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG ausführte, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vorliege, da ein tatsächliches Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht (mehr) bestehe (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 30, NAG). Ein Familienleben habe seit Juni 2010 nicht mehr bestanden. Die Beschwerdeführer hätten sich im Libanon aufgehalten, während die Bezugsperson im Irak, Syrien und Griechenland aufhältig gewesen sei. Auch sei diese zuvor in den Niederlanden aufhältig gewesen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, der Partei diese Mitteilung sowie die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
In der erwähnten diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass ein Familienleben seit 2010 nicht mehr bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kinder vom Vater entfremdet hätten und auch aus Sicht des Kindeswohls dem Antrag nicht stattzugeben sei, da diese im Libanon aufgewachsen und sozialisiert seien. Sie würden nunmehr aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden, in eine völlig neue sprachliche und kulturelle Umgebung und zu einem beinahe völlig fremden Vater kommen. Sie würden ihre bisher erworbenen Anbindungen verlieren, Freunde und Bekannte und in eine völlig neue Welt verpflanzt werden. Es seien keine Besuche der Bezugsperson nachgewiesen worden, auch nicht als sich diese noch in der Türkei oder Griechenland aufgehalten habe.
Mit Schreiben vom 13.12.2017 wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche die Ablehnungsgründe der Stellungnahme des Bundesamtes durch eine unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).
Mit Stellungnahme vom 19.12.2017 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre Stellungnahme vom 10.04.2017 und führten ergänzend aus, dass das Familienleben per Telefon und über elektronische Medien aufrechterhalten werde. Die Familie habe täglich mehrfach Kontakt. Zum Beweis wurde ein Konvolut an Nachrichtenprotokollen (Gesprächsverbindungen) zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson angeschlossen. Die Trennung der Familie sei nicht freiwillig erfolgt und die Beschwerdeführer hätten bereits nach einem Monat der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson die gegenständlichen Einreiseanträge gestellt. Hingewiesen wurde auf die Rechtsprechung des VwGH wonach eine bloß fluchtbedingte Trennung allein nicht zur Verneinung eines schützenwerten Familienlebens führen könne. Die Ehe sei aufrecht und bestehe somit ex lege ein Familienleben. Der Wille zur Fortsetzung des Familienlebens sei im gegenständlichen Fall gegeben. Betreffend die Ausführungen des Bundesamtes zum Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass es die Regel sei, dass Kinder in Familienverfahren ihr Heimatland verlassen müssten. Es widerspreche nicht per se dem Kindeswohl, dass die Familie eines anerkannten Flüchtlings nach Österreich nachziehe und damit auch in einem anderen Kulturkreis aufwachsen werde. Die Kinder würden unter der Trennung vom Vater leiden und entspreche es dem Kindeswohl, dass diese wieder gemeinsam mit beiden Elternteilen zusammenleben. Weiters seien die Kinder im Libanon nur eingeschränkt sozialisiert, würden daheim unterrichtet und hätten dort daher auch keine Freunde. Aus näher zitierter Judikatur des EGMR gehe hervor, dass das familiäre Band zwischen einem Vater und seinem Kind derart stark sei, dass es nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen könne. Beigelegt wurden - neben den bereits erwähnten Gesprächsverbindungsnachweisen - Integrationsunterlagen der Bezugsperson sowie ein Konvolut an Familienfotos.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 07.01.2018 wurde mitgeteilt, dass - auch unter Berücksichtigung der o.a. Stellungnahme des ÖRK - an der negativen Prognoseentscheidung/Stellungnahme festgehalten werde.
Mit Bescheiden der ÖB Beirut vom 19.01.2018, zugestellt am 22.01.2018, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass sich fallgegenständlich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (iSv § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten, "weil kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt wird, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist. [...] Die Bezugsperson habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.09.2015 u.a. angegeben, dass sich ihre Ehefrau und ihre Kinder lediglich im Zeitraum von Jänner 2010 bis Juni 2010 bei ihr im Irak aufgehalten hätten und im Juni/Juli 2010 wieder in den Libanon zurückgekehrt wären. Diese Aussagen würden sich mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin decken, sodass davon ausgegangen werden könne, dass zwischen der Ankerperson und der restlichen Familie seit 2010 kein Familienleben mehr bestanden habe. Dies stehe auch aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Beweismittel fest. [...]. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Kinder vom Vater entfremdet hätten; auch aus Sicht des Kindeswohls sei dem Antrag nicht stattzugeben, da die Kinder im Libanon aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien. [...]. Sie würden in eine völlig neue Welt verpflanzt werden; es seien auch keinerlei Besuche behauptet oder nachgewiesen worden, auch nicht als die Bezugsperson noch in der Türkei oder in Griechenland gewesen sei. Daraus ergab sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs 4 Asylgesetz abzulehnen wäre". Mit Schreiben der Botschaft Beirut vom 13.12.2017 hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 19.12.2017 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden; dieses habe nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten.Mit Bescheiden der ÖB Beirut vom 19.01.2018, zugestellt am 22.01.2018, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass sich fallgegenständlich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (iSv Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten, "weil kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt wird, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist. [...] Die Bezugsperson habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.09.2015 u.a. angegeben, dass sich ihre Ehefrau und ihre Kinder lediglich im Zeitraum von Jänner 2010 bis Juni 2010 bei ihr im Irak aufgehalten hätten und im Juni/Juli 2010 wieder in den Libanon zurückgekehrt wären. Diese Aussagen würden sich mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin decken, sodass davon ausgegangen werden könne, dass zwischen der Ankerperson und der restlichen Familie seit 2010 kein Familienleben mehr bestanden habe. Dies stehe auch aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Beweismittel fest. [...]. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Kinder vom Vater entfremdet hätten; auch aus Sicht des Kindeswohls sei dem Antrag nicht stattzugeben, da die Kinder im Libanon aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien. [...]. Sie würden in eine völlig neue Welt verpflanzt werden; es seien auch keinerlei Besuche behauptet oder nachgewiesen worden, auch nicht als die Bezugsperson noch in der Türkei oder in Griechenland gewesen sei. Daraus ergab sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wäre". Mit Schreiben der Botschaft Beirut vom 13.12.2017 hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 19.12.2017 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden; dieses habe nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten.
Gegen die Bescheide richten sich die am 07.02.2018 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen nach erneuter Darstellung des Sachverhalts auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 19.12.2017 hingewiesen und diese wiederholt wurden. Hinsichtlich der angeblichen Verfahrensmängel wurde ausgeführt, dass in der Stellungnahme vom 19.12.2017 der behauptete Kontaktabbruch durch die Vorlage von Kontaktnachweisen und Fotos eindeutig widerlegt worden sei, daher erscheine die Angabe des Bundesamtes, dass das Vorbringen nicht bewiesen werden könne, aktenwidrig. Auch bestehe die Stellungnahme überwiegend aus rechtlichen Ausführungen, die somit keinem formalen Tatsachenbeweis zugänglich seien, sondern allenfalls durch juristische Gegenargumente zu entkräften seien. Die Angabe, dass das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können, gehe somit an der Sache vorbei. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Daher sei Willkür geübt worden.
Beschwerdevorentscheidungen wurden seitens der ÖB Beirut nicht erlassen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.05.2018, wurden die Verwaltungsakten übermittelt.
Am 14.11.2018 wurde die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Volksanwaltschaftsanfrage betreffend die Verfahrensdauer eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG 2005) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (AsylG 2005) lauten wie folgt:
Familienverfahren im Inland
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 Abs 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
[...]
§ 35 Abs 5 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 idgF lautet:
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 FPG lautet:
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4
AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 30 Abs 1 NAG idF des FrRÄG 2018 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, NAG in der Fassung des FrRÄG 2018 lautet:
(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 10.4.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.4.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor:
Zunächst ist anzumerken, dass die Behörde offenkundig keine Zweifel am rechtsgültigen Zustandekommen (und auch am weiterhin vorliegenden Bestand) der Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie an der ehelichen Abstammung der mj Beschwerdeführer und somit an der Vaterschaft der Bezugsperson, hegt.
Das Bundesamt und in der Folge die ÖB Beirut begründen die ablehnenden Entscheidungen letztlich damit, dass seit Juni 2010 kein gemeinsames Familienleben mehr geführt worden sei und sich die Kinder mittlerweile vom Vater entfremdet hätten, sodass auch die Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zu einer Stattgabe der Anträge führen könne.
Hiezu ist Folgendes festzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu Paragraph 34, AsylG).
Nach den übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson waren die Genannten im Zeitraum von 2004 bis 2006 im Libanon, dem Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin, aufhältig und haben dort auch geheiratet. Anschließend haben sie sich nach Syrien begeben und sich dort bis zum Jahr 2008 aufgehalten. Im März 2007 und im Juni 2008 sind die mj Zweit- und Drittbeschwerdeführer als eheliche Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson (Anm: offenbar im Libanon) zur Welt gekommen. Nach den Angaben der Bezugsperson hat diese in der Folge Syrien (aus wirtschaftlichen Gründen) verlassen und in den Niederlanden um Asyl angesucht. Nach der (freiwilligen) Rückkehr der Bezugsperson in den Irak im November 2009 lebten die Erstbeschwerdeführerin und die beiden mj Zweit- und Drittbeschwerdeführer von Jänner 2010 bis Juni 2010 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson im Irak. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin kehrte diese - aufgrund ihrer erneuten Schwangerschaft und der prekären Sicherheitslage im Irak im Juni 2010 in den Libanon zurück. Zwei Monate danach brachte die Bezugsperson die mj Zweit- und Drittbeschwerdeführer in den Libanon zur Erstbeschwerdeführerin. Nach den eigenen, nicht erwiesenen Ausführungen, begab sich die Bezugsperson anschließend in den Irak zurück, wo sie bis zum fluchtauslösenden Ereignis im Dezember 2013 verblieben sein will. Im Dezember sei sie dann nach Istanbul geflogen und in der Folge schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich gelangt, wo sie am 29.12.2014 um Asyl ansuchte.Nach den übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson waren die Genannten im Zeitraum von 2004 bis 2006 im Libanon, dem Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin, aufhältig und haben dort auch geheiratet. Anschließend haben sie sich nach Syrien begeben und sich dort bis zum Jahr 2008 aufgehalten. Im März 2007 und im Juni 2008 sind die mj Zweit- und Drittbeschwerdeführer als eheliche Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson Anmerkung, offenbar im Libanon) zur Welt gekommen. Nach den Angaben der Bezugsperson hat diese in der Folge Syrien (aus wirtschaftlichen Gründen) verlassen und in den Niederlanden um Asyl angesucht. Nach der (freiwilligen) Rückkehr der Bezugsperson in den Irak im November 2009 lebten die Erstbeschwerdeführerin und die beiden mj Zweit- und Drittbeschwerdeführer von Jänner 2010 bis Juni 2010 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson im Irak. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin kehrte diese - aufgrund ihrer erneuten Schwangerschaft und der prekären Sicherheitslage im Irak im Juni 2010 in den Libanon zurück. Zwei Monate danach brachte die Bezugsperson die mj Zweit- und Drittbeschwerdeführer in den Libanon zur Erstbeschwerdeführerin. Nach den eigenen, nicht erwiesenen Ausführungen, begab sich die Bezugsperson anschließend in den Irak zurück, wo sie bis zum fluchtauslösenden Ereignis im Dezember 2013 verblieben sein will. Im Dezember sei sie dann nach Istanbul geflogen und in der Folge schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich gelangt, wo sie am 29.12.2014 um Asyl ansuchte.
Seit Juni 2010 bestand unbestrittener Maßen kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern. So hat auch die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt angegeben, die Beschwerdeführer seit Juni 2010 nicht mehr gesehen zu haben. Zu Besuchen ist es seither nicht gekommen. Insofern ist der Behörde beizupflichten, dass seit dem genannten Zeitpunkt (aus welchen Gründen auch immer) kein persönlicher Kontakt zu den Genannten mehr stattgefunden hat.
Der Behörde ist jedoch, wenn sie daraus zwanglos den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, zu widersprechen. Es ist nämlich nicht (allein) auf den Umstand abzustellen, dass seit Juni 2010 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson bestand. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Art 8 EMRK vor der Trennung bzw vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet.Der Behörde ist jedoch, wenn sie daraus zwanglos den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, zu widersprechen. Es ist nämlich nicht (allein) auf den Umstand abzustellen, dass seit Juni 2010 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson bestand. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Artikel 8, EMRK vor der Trennung bzw vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet.
Im Zuge der vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist fallgegenständlich von einer gesetzlich nach wie vor aufrechten Ehe und von einem immerhin mehrjährigen Familienleben (2004 bis 2008; 2010) der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson auszugehen. Die Trennung der Ehegatten erfolgte nach den plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der prekären Sicherheitslage im Irak im Jahr 2010, weswegen auch die mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein, nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann.
Schließlich ist wesentlich zu beachten, dass der ehelichen Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson drei gemeinsame Kinder entsprungen sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur das Familienleben von minderjährigen Kindern und ihren Eltern nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen untergeht, und auch eine vorübergehende Trennung nicht (automatisch) zur Folge hat, dass gleichsam jede Bindung als aufgehoben anzusehen wäre. Wenn die Behörde solche außergewöhnlichen Umstände darin erkennen will, dass die Bezugsperson seine Familienangehörigen während seines Aufenthalts in der Türkei bzw in Griechenland nicht besucht hat (vgl Bescheidbegründung), kann dem seitens des Gerichts nicht ohne weiteres gefolgt werden. So fehlen nicht nur in diesem Zusammenhang nähere Ausführungen zu den Umständen während der Flucht, sondern (und insbesondere) auch dazu, ob es der Bezugsperson als irakischer Staatsangehöriger vom Irak aus möglich gewesen wäre, legal zu ihrer Familie zu gelangen bzw sich dort aufzuhalten. In Hinblick darauf wären Ermittlungen zu den rechtlichen Bedingungen der Einreise bzw des Aufenthalts irakischer Staatsangehöriger im Libanon zu führen gewesen. Auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage kann das Gericht das Vorliegen exzeptioneller, außergewöhnlicher Umstände, welche zum Zerreißen des Bandes geführt hätten, jedenfalls nicht erkennen.Schließlich ist wesentlich zu beachten, dass der ehelichen Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson drei gemeinsame Kinder entsprungen sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur das Familienleben von minderjährigen Kindern und ihren Eltern nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen untergeht, und auch eine vorübergehende Trennung nicht (automatisch) zur Folge hat, dass gleichsam jede Bindung als aufgehoben anzusehen wäre. Wenn die Behörde solche außergewöhnlichen Umstände darin erkennen will, dass die Bezugsperson seine Familienangehörigen während seines Aufenthalts in der Türkei bzw in Griechenland nicht besucht hat vergleiche Bescheidbegründung), kann dem seitens des Gerichts nicht ohne weiteres gefolgt werden. So fehlen nicht nur in diesem Zusammenhang nähere Ausführungen zu den Umständen während der Flucht, sondern (und insbesondere) auch dazu, ob es der Bezugsperson als irakischer Staatsangehöriger vom Irak aus möglich gewesen wäre, legal zu ihrer Familie zu gelangen bzw sich dort aufzuhalten. In Hinblick darauf wären Ermittlungen zu den rechtlichen Bedingungen der Einreise bzw des Aufenthalts irakischer Staatsangehöriger im Libanon zu führen gewesen. Auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage kann das Gericht das Vorliegen exzeptioneller, außergewöhnlicher Umstände, welche zum Zerreißen des Bandes geführt hätten, jedenfalls nicht erkennen.
Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer - zum Nachweis ihres Bemühens um Aufrechterhaltung eines familiären Kontaktes mit der Bezugsperson - mit Stellungnahme vom 19.12.2017 (sohin vor Bescheiderlassung) - ein Konvolut von "Kommunikationsnachweisen" (Nachweise der Kommunikation über soziale Medien) vorgelegt haben. Es ist davon auszugehen, dass sich aus diesen Kommunikationsnachweisen die Art der Kontaktaufnahme, die Anzahl der Kontakte, die Teilnehmer sowie auch der Zeitraum der Kontaktnahme, erschließen würden. Den Bescheiden ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Behörde dieses relevante Vorbringen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt bzw gewürdigt hätte. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang, wie auch die Beschwerde zur Recht aufzeigt, offenkundig jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.
Wenn im Bescheid als weiteres Argument für die Ablehnung der Einreiseanträge herangezogen wird, dass aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Entfremdung der mj Beschwerdeführer vor der Bezugsperson und der Sozialisierung im Libanon der Stattgabe der Anträge das Kindeswohl entgegenstehen würde, genügt es festzuhalten, dass sich die mj Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden und dem Kindeswohl am Besten entsprochen wird, wenn es sich bei beiden Elternteilen befindet. Abgesehen davon kommt es bei einer Familienzusammenführung naturgemäß und unweigerlich zum Verlassen des gewohnten Umfeldes.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben bzw den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben bzw den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienleben, Kassation, Kindeswohl, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2194359.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019