Entscheidungsdatum
22.07.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W225 2147958-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias1. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias
XXXX , der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er von 2009 bis 2013 für eine ausländische Firma Klimaanlagen unter anderem in der amerikanischen Botschaft in Kabul montiert habe. Am Abend des 30.12.2012 habe er einen Droh-Anruf bekommen und habe 15 Tage darauf einen Drohbrief erhalten. Aufgrund dessen sei er zu seiner Tante geflüchtet und habe sich über ein Jahr lang versteckt. Er habe das Haus nicht mehr verlassen und sei danach geflüchtet.römisch 40 , der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er von 2009 bis 2013 für eine ausländische Firma Klimaanlagen unter anderem in der amerikanischen Botschaft in Kabul montiert habe. Am Abend des 30.12.2012 habe er einen Droh-Anruf bekommen und habe 15 Tage darauf einen Drohbrief erhalten. Aufgrund dessen sei er zu seiner Tante geflüchtet und habe sich über ein Jahr lang versteckt. Er habe das Haus nicht mehr verlassen und sei danach geflüchtet.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Betroffenen gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Betroffenen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Betroffenen gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 22.05.2018, GZ W252 2147958-1/10E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 07.06.2018 wurde der Betroffene von seiner Unterkunft aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet.
5. Am 06.07.2018 langte eine Anfrage der französischen Behörden bzgl. einer Rückübernahme des Betroffenen beim BFA ein. Diesem Ersuchen wurde am 10.07.2018 zugestimmt. Am 14.12.2018 teilten die französischen Behörden mit, dass eine Überstellung des Betroffenen nach Österreich ausgesetzt werden muss, da er sich in die Anonymität abgesetzt habe.
6. Am 27.02.2019 langte eine Anfrage der deutschen Behörde bzgl. einer Rückübernahme des Betroffenen beim BFA ein. Diesem Ersuchen wurde am 04.03.2019 zugestimmt. Am 27.06.2019 wurden der Betroffene von Deutschland nach Österreich rücküberstellt, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.
7. Bei seiner Einvernahme im PAZ XXXX , am 27.06.2019 gab der Betroffene an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil sich die Lage in Afghanistan nunmehr noch weiter verschlimmert hätte. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit von den Taliban umgebracht worden. Aus diesen Gründen wäre eine Rückkehr nach Afghanistan für den Betroffenen nicht möglich. Er hätte auch Fotos und Drohbriefe der Taliban, die er etwas später noch vorlegen könnte. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, ebenso wie sein Bruder von den Taliban getötet werden zu können. Mit dem Staat habe er keine Probleme, nur mit den Taliban. Auf die Frage, seit wann dem Betroffene die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er davon seit etwa einem Jahr wissen würden, also als sein Bruder getötet worden wäre.7. Bei seiner Einvernahme im PAZ römisch 40 , am 27.06.2019 gab der Betroffene an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil sich die Lage in Afghanistan nunmehr noch weiter verschlimmert hätte. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit von den Taliban umgebracht worden. Aus diesen Gründen wäre eine Rückkehr nach Afghanistan für den Betroffenen nicht möglich. Er hätte auch Fotos und Drohbriefe der Taliban, die er etwas später noch vorlegen könnte. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, ebenso wie sein Bruder von den Taliban getötet werden zu können. Mit dem Staat habe er keine Probleme, nur mit den Taliban. Auf die Frage, seit wann dem Betroffene die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er davon seit etwa einem Jahr wissen würden, also als sein Bruder getötet worden wäre.
8. Mit Schreiben vom 02.07.2019, übernommen am 04.07.2019, wurde der Betroffene zur Einvernahme vor dem BFA geladen.
9. Am 05.07.2019 erfolgte eine erste Einvernahme durch das BFA. Hierbei führte der Betroffene aus, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe und dass er nicht in sein Herkunftsland rückkehren könne, da sein Bruder getötet worden sei. Seine Familie habe den Kontakt zu ihm abgebrochen, bis auf einen weiteren Bruder. Auch die Schwiegereltern seines getöteten Bruders seien wütend auf ihn, da sie ihm die Schuld am Tod seines Bruders geben.
Dem Betroffenen wurde eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG im Zuge der Einvernahme ausgefolgt. Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass sein neuer Antrag aufgrund entschiedener Sache aller Voraussicht nach abgelehnt werde und dem Betroffenen der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a (2) mit mündlich verkündetem Bescheid aberkannt werde. Außerdem wurde dem Betroffenen auch eine Verfahrensanordnung gem. § 52a (verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch) nachweislich ausgefolgt.Dem Betroffenen wurde eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG im Zuge der Einvernahme ausgefolgt. Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass sein neuer Antrag aufgrund entschiedener Sache aller Voraussicht nach abgelehnt werde und dem Betroffenen der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, (2) mit mündlich verkündetem Bescheid aberkannt werde. Außerdem wurde dem Betroffenen auch eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, (verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch) nachweislich ausgefolgt.
10. Am 17.07.2019 wurde der Betroffene im Beisein seines Rechtsberaters erneut durch das BFA befragt. Dabei legte der Betroffene ua. eine von ihm verfasste schriftliche Stellungnahme vor. In der Einvernahme führte der Betroffene erneut aus, dass er wegen seines Stotterns in Afghanistan ausgelacht werde. Wegen des Todes seines Bruders, sei seine Familie zum Feind geworden. Sie würden nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen.
Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.07.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2019 dokumentiert.Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.07.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2019 dokumentiert.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Als Steigerung habe er jedoch angeführt, dass zwischenzeitlich ein Bruder von ihm aufgrund dessen Tätigkeit für eine amerikanische Firma getötet wurde. Dies habe er aber bereits bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.03.2018 angegeben. Andere bzw. neue Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz seien nicht hervorgekommen und seien auch nicht behauptet worden. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Befragt danach, ob der Betroffene mit diese Entscheidung einverstanden sei, erklärte dieser Beschwerde erheben zu wollen.
11. Am 19.07.2019 langte der vollständige Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Betroffene führt den/die Namen XXXX alias XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX und ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist XXXX . Er stammt aus XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise.Der Betroffene führt den/die Namen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 und ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist römisch 40 . Er stammt aus römisch 40 und lebte dort bis zu seiner Ausreise.
Der Betroffene stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass dass er bei einer amerikanischen Firma Klimaanlagen unter anderem für die amerikanische Botschaft repariert und installiert habe. Nach einiger Zeit habe er von einem Unbekannten einen Anruf erhalten bei dem ihm vorgeworfen worden sei, dass er ein Feind der Religion, der Heimat und des Islams sei. Das Geld das er bekomme sei verbotenes Geld. Drei Tage später sei er erneut angerufen worden und aufgefordert worden mit den Taliban zusammenzuarbeiten, sonst würde sie den Beschwerdeführer umbringen.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 01.02.2017, Zl. XXXX , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Betroffenen erlassen und die Abschiebung als zulässig festgestellt.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 01.02.2017, Zl. römisch 40 , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gegen den Betroffenen erlassen und die Abschiebung als zulässig festgestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2018, GZ W 252 2147958-1/10E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Betroffenen am 25.05.2018 zugestellt und erwuchs folglich mangels aufschiebender Wirkung in Rechtskraft. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG führte der Betroffene bereits an, dass sein Bruder vor ca. 7 Monaten (Anm.: somit ca. August 2017) getötet worden sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2018, GZ W 252 2147958-1/10E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Betroffenen am 25.05.2018 zugestellt und erwuchs folglich mangels aufschiebender Wirkung in Rechtskraft. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG führte der Betroffene bereits an, dass sein Bruder vor ca. 7 Monaten Anmerkung, somit ca. August 2017) getötet worden sei.
In weiterer Folge reiste der Betroffene unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Frankreich, wo dieser erneut untertauchte und schließlich in Deutschland aufgegriffen wurde. Er wurde aus Deutschland am 27.06.2019 im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt, wo der Betroffene am 27.06.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen mit denselben Fluchtgründen wie im ersten Verfahren, wobei er besonders darauf hinwies, dass seine Familie ihm die Schuld an seinem vor ca. 11 Monaten (Anm. somit ca. August 2018) getöteten Bruder, welcher für die Amerikaner gearbeitet habe, geben würde.In weiterer Folge reiste der Betroffene unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Frankreich, wo dieser erneut untertauchte und schließlich in Deutschland aufgegriffen wurde. Er wurde aus Deutschland am 27.06.2019 im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt, wo der Betroffene am 27.06.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen mit denselben Fluchtgründen wie im ersten Verfahren, wobei er besonders darauf hinwies, dass seine Familie ihm die Schuld an seinem vor ca. 11 Monaten Anmerkung somit ca. August 2018) getöteten Bruder, welcher für die Amerikaner gearbeitet habe, geben würde.
Der Betroffene hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Umfassende Sozialkontakte des Betroffenen in Österreich bestehen nicht. Der Betroffenen bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Betroffene leidet an Stottern in Stresssituationen und Schlafstörungen. Der Betroffene leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Betroffenen, zu seinem sozialen Hintergrund in Afghanistan und zu seinem Leben in Österreich gründen auf den diesbezüglich widerspruchsfreien und folglich glaubhaften Angaben des Betroffenen in den Verfahren über seinen ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum ersten Beschwerdeverfahren, GZ W252 2147958-1.
Die Rechtskraft des ersten Erkenntnisses des BVwG vom 22.05.2018, GZ W252 2147958-1/10E, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich aus den Akten des ersten Asylverfahrens zur GZ 2147958-1 sowie den Verfahrensakten des nunmehrigen (zweiten) Asylverfahrens.
Die Feststellungen zum zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.
Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2018 verwirklicht wurde, ergibt sich aus einer Gesamtschau der eigenen Angaben des Betroffenen im ersten Beschwerdeverfahren und im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 19.03.2018 im Zuge des ersten Asylverfahrens, teilte der Betroffene bereits mit, dass sein Bruder vor ca. 7 Monaten (Anm.: somit ca. August 2017) ermordet worden sei (vgl. VH-Schrift S. 11 f). Erst bei seiner Einvernahme durch das BFA im Zuge der gegenständlichen Antragstellung am 26.07.2019 auf Asyl erklärte er, dass sein Bruder vor ca. 11 Monaten (Anm.: somit ca. August 2018), als sich der Betroffene in Frankreich aufgehalten habe, getötet worden sei (AS 111). Will er im ersten Verfahren noch von seiner Familie davon erfahren haben, soll er nunmehr nur von seinem weiteren Bruder vom Tod erfahren haben, da seine Familie keinen Kontakt zu ihm halte. Evident ist demnach jedenfalls, dass der Betroffene bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens vom Tod seines Bruders gewusst hat, weshalb es sich dabei jedenfalls nicht um neue oder geänderte Umstände handelt. Dass dieser nunmehr erst im Zeitraum seines Aufenthaltes in Frankreich getötet worden sein soll, ist schon aus diesem Grund nicht plausibel. Ebenso erwähnte er im ersten Asylverfahren in keinem Wort den Umstand, dass seine Familie keinen Kontakt zu ihm pflegt, sondern geht daraus vielmehr hervor, dass er selbst von seiner Familie vom Tod des Bruders in Kenntnis gesetzt wurde. Dass sein Bruder ihn nunmehr vom Tod verständigt haben soll, weil seine Familie den Kontakt zum Betroffenen ablehnt, ist daher schon im Kern als nicht glaubhaft zu erkennen. Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im numehrigen Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2018 verwirklicht wurde, ergibt sich aus einer Gesamtschau der eigenen Angaben des Betroffenen im ersten Beschwerdeverfahren und im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 19.03.2018 im Zuge des ersten Asylverfahrens, teilte der Betroffene bereits mit, dass sein Bruder vor ca. 7 Monaten Anmerkung, somit ca. August 2017) ermordet worden sei vergleiche VH-Schrift S. 11 f). Erst bei seiner Einvernahme durch das BFA im Zuge der gegenständlichen Antragstellung am 26.07.2019 auf Asyl erklärte er, dass sein Bruder vor ca. 11 Monaten Anmerkung, somit ca. August 2018), als sich der Betroffene in Frankreich aufgehalten habe, getötet worden sei (AS 111). Will er im ersten Verfahren noch von seiner Familie davon erfahren haben, soll er nunmehr nur von seinem weiteren Bruder vom Tod erfahren haben, da seine Familie keinen Kontakt zu ihm halte. Evident ist demnach jedenfalls, dass der Betroffene bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens vom Tod seines Bruders gewusst hat, weshalb es sich dabei jedenfalls nicht um neue oder geänderte Umstände handelt. Dass dieser nunmehr erst im Zeitraum seines Aufenthaltes in Frankreich getötet worden sein soll, ist schon aus diesem Grund nicht plausibel. Ebenso erwähnte er im ersten Asylverfahren in keinem Wort den Umstand, dass seine Familie keinen Kontakt zu ihm pflegt, sondern geht daraus vielmehr hervor, dass er selbst von seiner Familie vom Tod des Bruders in Kenntnis gesetzt wurde. Dass sein Bruder ihn nunmehr vom Tod verständigt haben soll, weil seine Familie den Kontakt zum Betroffenen ablehnt, ist daher schon im Kern als nicht glaubhaft zu erkennen. Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im numehrigen Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Betroffenen in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der eigeholten Abfrage aus der Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems GVS. Der Betroffene gab bereits im Erstverfahren zu Protokoll, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Dass sich daran seit Abschluss des Erstverfahrens etwas geändert hätte, wurde weder behauptet noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch gab der Betroffene im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor dem BFA ausdrücklich an, dass sich an seinem Privatleben in Österreich nichts geändert habe.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gründet auf dessen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 08.07.2019 bzw. am 11.07.2019. Der BF leidet lediglich an Stottern in Stresssituation und Schlafstörungen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Betroffenen, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen könnte, sind weder im ersten Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.
Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Beschwerdeverfahrens (22.05.2018) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus dem im Bescheid des BFA sowie des Erkenntnisses des BVwG enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan. Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am 17.07.2019 erlassen und gründet sich auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, aktualisiert am 04.06.2019. Die letzten Anschläge in Afghanistan veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, ergeben jedoch keine wesentliche Lageänderung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186 aus 2018, ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt A): Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ...3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ...
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Das Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 wurde mit Bescheid des BFA 01.02.2017, Zl. XXXX , sowie mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden durch das BVwG mit Erkenntnis vom 22.05.2018, GZ W 252 2147958-1/10E, abgeschlossen. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 27.06.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Das Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 wurde mit Bescheid des BFA 01.02.2017, Zl. römisch 40 , sowie mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden durch das BVwG mit Erkenntnis vom 22.05.2018, GZ W 252 2147958-1/10E, abgeschlossen. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 27.06.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.
Der Bescheid des BFA vom 01.02.2017 ist mit wirksamer Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 22.05.2018, GZ W252 2147958-2/10E in Rechtskraft erwachsen.
Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG des BFA vom 01.02.2017 wurde bereits mit Bestätigung dieser Entscheidung durch das BVwG am 22.05.2018 rechtskräftig, sie ist auch weiterhin aufrecht. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG des BFA vom 01.02.2017 wurde bereits mit Bestätigung dieser Entscheidung durch das BVwG am 22.05.2018 rechtskräftig, sie ist auch weiterhin aufrecht. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.
Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 27.06.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist bzw. weil der Betroffene den Einwand, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie wegen des Todes seines Bruders verfolgt werden würde, nur deswegen gestellt hat, um eine Abschiebung nach Afghanistan weiter hinauszuschieben. Der Betroffene hat - sofern diese Behauptung überhaupt wahr ist - jedenfalls bereits am Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung des ersten Asylverfahrens am 19.03.2018 gewusst, dass sein Bruder verstorben ist und seine Familie keinen Kontakt zu ihm sucht und der Gefahr der Verfolgung durch diese unterliegt. Die Angaben des Betroffenen sind schon aufgrund der zahlreichen Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft und wirkt seine Fluchtgeschichte konstruiert. So behauptete er im ersten Beschwerdeverfahren, dass sein Bruder vor ca. 7 Monaten (Anm.: somit ca. August 2017) ermordet worden sei und er davon von seiner Familie erfahren habe. In der Einvernahme durch das BFA im gegenständlichen Verfahren erklärte er, dass sein Bruder vor ca. 11 Monaten (Anm.: somit ca. August 2018) getötet worden sei und er von einem weiteren Bruder davon erfahren haben will, weil die Familie den Kontakt abgebrochen habe.Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 27.06.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist bzw. weil der Betroffene den Einwand, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie wegen des Todes seines Bruders verfolgt werden würde, nur deswegen gestellt hat, um eine Abschiebung nach Afghanistan weiter hinauszuschieben. Der Betroffene hat - sofern diese Behauptung überhaupt wahr ist - jedenfalls bereits am Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung des ersten Asylverfahrens am 19.03.2018 gewusst, dass sein Bruder verstorben ist und seine Familie keinen Kontakt zu ihm sucht und der Gefahr der Verfolgung durch diese unterliegt. Die Angaben des Betroffenen sind schon aufgrund der zahlreichen Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft und wirkt seine Fluchtgeschichte konstruiert. So behauptete er im ersten Beschwerdeverfahren, dass sein Bruder vor ca. 7 Monaten Anmerkung, somit ca. August 2017) ermordet worden sei und er davon von seiner Familie erfahren habe. In der Einvernahme durch das BFA im gegenständlichen Verfahren erklärte er, dass sein Bruder vor ca. 11 Monaten Anmerkung, somit ca. August 2018) getötet worden sei und er von einem weiteren Bruder davon erfahren haben will, weil die Familie den Kontakt abgebrochen habe.
Da das erste Asylverfahren erst mit Erkenntnis des BVwG am 22.05.2018 rechtskräftig abgeschlossen wurde, hätte der Betroffene spätestens bereits in diesem Verfahren alle ihm bekannten drohenden Verfolgungen, denen Asylrelevanz zukommen könnten, thematisieren können. Der Betroffene hat in seinem ersten Asylverfahren mit keinem einzigen Wort und auch nicht einmal andeutungsweise auf eine ihm drohende Verfolgungsgefahr durch seine Familie hingewiesen, sodass angesichts der nunmehrigen Lage, in der sich der Betroffene kurz vor einer Abschiebung befindet, nachvollziehbar ist, dass er alles erzählt und unternimmt, nur um nicht abgeschoben zu werden. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung eine Prognoseentscheidung zu erstatten ist, gelangt das erkennende Gericht diesbezüglich zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse in allen zwei Asylverfahren sowie der Ergebnisse der vor dem BVwG durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, davon auszugehen ist, dass das zweite Asylverfahren ebenfalls zu einer Entscheidung führt, auf Grundlage dessen der Betroffene Österreich zu verlassen hat.
Aus den Länderberichten in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich zudem, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Betroffenen keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid vom 01.02.2017 bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2018 eingetreten ist. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgehalten, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgehalten, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).
Es sind auch keine erheblichen in der Person des Betroffenen liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Betroffene bereits im vorigen Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas geändert hätte, verneinte er ebenfalls. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, und seiner vorübergehenden Ausreise nach Frankreich und Deutschland nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Betroffene bereits im vorigen Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas geändert hätte, verneinte er ebenfalls. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, und seiner vorübergehenden Ausreise nach Frankreich und Deutschland nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.07.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.07.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2147958.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019