Entscheidungsdatum
22.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W151 2165145-1/28E
W151 2165145-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , vertreten durch LINTL KORNFEIND LUBICH Rechtsanwälte in Kooperation Law Offices, Singerstraße 27/28, 1010 Wien, zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.06.2017, VSNR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 , vertreten durch LINTL KORNFEIND LUBICH Rechtsanwälte in Kooperation Law Offices, Singerstraße 27/28, 1010 Wien, zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.06.2017, VSNR römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
B)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch LINTL KORNFEIND LUBICH Rechtsanwälte in Kooperation Law Offices, Singerstraße 27/28, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.06.2017, VSNR XXXX , wegen § 2 Abs. 2 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch LINTL KORNFEIND LUBICH Rechtsanwälte in Kooperation Law Offices, Singerstraße 27/28, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.06.2017, VSNR römisch 40 , wegen Paragraph 2, Absatz 2, Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge SVA) vom 12.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") vom 01.05.2010 bis 31.03.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 FSVG unterliege.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge SVA) vom 12.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") vom 01.05.2010 bis 31.03.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG unterliege.
Begründend führte die SVA aus, der BF sei als angestellter Arzt für Allgemeinmedizin seit 03.05.2010 im XXXX (in der Folge "DG") tätig gewesen und habe auch Sonderbezüge bezogen, die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit steuerlich veranlagt worden seien. Aufgrund der Bekanntgabe des DG am 09.12.2013, wonach der BF in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss stünde, sei von der belangten Behörde die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 Z 2 FSVG festgestellt worden. In der Folge habe die DG jedoch abweichend bekannt gegeben, dass der BF in einem unbefristeten Dienstverhältnis gestanden habe und in diesem Zeitraum Anspruch auf Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG erworben habe. Da aufgrunddessen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht mehr vorliegend war, sei die Pflichtversicherung rückwirkend festzustellen gewesen.Begründend führte die SVA aus, der BF sei als angestellter Arzt für Allgemeinmedizin seit 03.05.2010 im römisch 40 (in der Folge "DG") tätig gewesen und habe auch Sonderbezüge bezogen, die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit steuerlich veranlagt worden seien. Aufgrund der Bekanntgabe des DG am 09.12.2013, wonach der BF in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss stünde, sei von der belangten Behörde die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG festgestellt worden. In der Folge habe die DG jedoch abweichend bekannt gegeben, dass der BF in einem unbefristeten Dienstverhältnis gestanden habe und in diesem Zeitraum Anspruch auf Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG erworben habe. Da aufgrunddessen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht mehr vorliegend war, sei die Pflichtversicherung rückwirkend festzustellen gewesen.
2. Dagegen erhob der BF Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der BF Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bezogen habe. Tatsächlich liege lediglich ein Arbeitseinkommen aus dem Dienstverhältnis zur DG vor, welches sich aus einem Grundgehalt und variablen Gehaltsbestandteilen in Form von Prämien aus dem Sonderklassepool zusammensetze. Der BF habe niemals als Belegarzt Sonderklassepatienten behandelt und niemals Behandlungshonorare verrechnet. Die Angestelltentätigkeit des BF falle daher ausschließlich in das ASVG und nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde und wäre eine Pflichtversicherung nach FSVG aus diesem Grund ausgeschlossen.
3. Am 21.07.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Parteiengehör vom 07.08.2017 gab das BVwG bekannt, dass sich die Beschwerde als verspätet darstellt, da der Bescheid nachweislich am 15.06.2017 zugestellt worden sei, die Beschwerde am 14.07.2017 damit zu spät eingebracht worden sei.
5. Dagegen richtete sich die Stellungnahme des BF vom 16.08.2017 mit dem der BF zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte. Demnach sei die Beschwerde bereits am 11.07.2017 mittels Faxeingabe an die Behörde und am 13.07.2017 zusätzlich postalisch übermittelt worden und habe es hierzu eine positive Sendebestätigung gegeben. Im Falle eines technischen Fehlers werde jedoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, weil ein solcher Fehler ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle.
6. Die belangte Behörde bezog hierzu Stellung und führte aus, dass das gegenständliche Fax nicht bei der Behörde eingelangt sei. Allfällige Übermittlungsfehler würden im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten die beruflichen rechtskundigen Parteienvertreter treffen. Die Behörde übermittelte in der Folge ein Fax-Protokoll. Dagegen richtete sich die Stellungnahme des BF vom 15.09.2017.
7. Am 20.07.2018 führte das BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung zur Frage der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde durch. Mit Schreiben vom 24.07.2018 reichte die belangte Behörde Informationen zur Art des betreffenden Faxgerätes, technische Fehler und Fehlermeldungen nach.
8. Mit Schreiben vom 09.08.2018 gab der BF bekannt, dass der Beginn der Abholfrist betreffend den gegenständlichen Bescheid unrichtig angenommen worden sei. Am 14.06.2017 sei ein erfolgloser Zustellversuch erfolgt und vom Postzusteller der 15.06.2017 als Beginn der Abholfrist angegeben worden. Da es sich hierbei jedoch um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt habe, sei die wirksame Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz erst am 16.06.2017 eingetreten. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde habe daher erst am 14.07.2017 geendet und wäre die Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht worden.8. Mit Schreiben vom 09.08.2018 gab der BF bekannt, dass der Beginn der Abholfrist betreffend den gegenständlichen Bescheid unrichtig angenommen worden sei. Am 14.06.2017 sei ein erfolgloser Zustellversuch erfolgt und vom Postzusteller der 15.06.2017 als Beginn der Abholfrist angegeben worden. Da es sich hierbei jedoch um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt habe, sei die wirksame Zustellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz erst am 16.06.2017 eingetreten. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde habe daher erst am 14.07.2017 geendet und wäre die Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht worden.
9. Mit Schreiben vom 11.09.2018 gab der BF unter Vorlage eines Gutachtens eine neuerliche Stellungnahme ab.
10. Mit Parteiengehör vom 12.12.2019 übermittelte das BVwG eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und mit Parteiengehör vom 14.04.2019 das vorläufige Ermittlungsergebnis in der Sache sowie eine aufgetragene Urkundenvorlage, der der BF mit Schreiben vom 07.05.2019 nachkam.
11. Mit Parteiengehör von 12.12.2019 teilte das BVwG das vorläufige Ermittlungsergebnis mit.
12. In ihrer Stellungnahme vom 28.05.2019 führt die belangte Behörde aus, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt und den übermittelten Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass der BF selbst keine Sonderklassepatienten behandelt habe. Aufgrund des Dienstvertrages vom 13.04.2010 würden Ausschüttungen aus dem Hausärztepool Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit darstellen, für die der Turnus- bzw. Assistenzarzt laut Vereinbarung auch die Verpflichtung übernommen habe, davon die Versteuerung bzw. die Abfuhr der Sozialabgaben zu übernehmen. Andernfalls wäre von einer Scheinvereinbarung zur Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen auszugehen und seien die Gehaltsbestandteile aufgrund der Zuordnung zum Dienstverhältnis im Rahmen der Bemessung der ASVG-Beitragsgrundlage zu berücksichtigten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der bekämpfte Bescheid wurde am 16.06.2017 durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustellG rechtswirksam zugestellt. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete somit am 14.07.2017. Die Beschwerde wurde postalisch am 14.07.2017 bei der belangten Behörde eingebracht und war somit die Beschwerde fristgerecht eingebracht, was im Verfahren auch nachgewiesen wurde.Der bekämpfte Bescheid wurde am 16.06.2017 durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG rechtswirksam zugestellt. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete somit am 14.07.2017. Die Beschwerde wurde postalisch am 14.07.2017 bei der belangten Behörde eingebracht und war somit die Beschwerde fristgerecht eingebracht, was im Verfahren auch nachgewiesen wurde.
1.2. In merito:
Der BF war vom 03.05.2010 bis 31.03.2016 als ordentliches Mitglied der Ärztekammer in der Ärzteliste eingetragen, ab 01.04.2016 war der BF ao. Mitglied der Ärztekammer und ab 01.07. 2016 kein Kammermitglied mehr. Vom 03.05.2010 bis 15.02.2016 war der BF als angestellter Arzt für Allgemeinmedizin im XXXX (Dienstgeber) tätig, vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 war er bei der WGKK angestellt.Der BF war vom 03.05.2010 bis 31.03.2016 als ordentliches Mitglied der Ärztekammer in der Ärzteliste eingetragen, ab 01.04.2016 war der BF ao. Mitglied der Ärztekammer und ab 01.07. 2016 kein Kammermitglied mehr. Vom 03.05.2010 bis 15.02.2016 war der BF als angestellter Arzt für Allgemeinmedizin im römisch 40 (Dienstgeber) tätig, vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 war er bei der WGKK angestellt.
Er war somit im beschwerdegegenständlichem Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.03.2016 nach dem ASVG pflichtversichert und in diesem Zeitraum auch ordentliches Kammermitglied.
Der BF hat im beschwerdegegenständlichem Zeitraum während seiner Tätigkeit im XXXX keine Honorare aufgrund einer tatsächlichen Leistung im Rahmen der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in eigenem Namen vereinnahmt. Die dem BF zugefallenen Entgeltbestandteile für Sonderklassenbehandlung von Patienten durch die Primar/Chirugen-Ärzte im XXXX wurden an den BF vom Dienstgeber in Form von prozentuellen Anteilen an einem Hausärztepool (sog. H-Pool) ausbezahlt.Der BF hat im beschwerdegegenständlichem Zeitraum während seiner Tätigkeit im römisch 40 keine Honorare aufgrund einer tatsächlichen Leistung im Rahmen der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in eigenem Namen vereinnahmt. Die dem BF zugefallenen Entgeltbestandteile für Sonderklassenbehandlung von Patienten durch die Primar/Chirugen-Ärzte im römisch 40 wurden an den BF vom Dienstgeber in Form von prozentuellen Anteilen an einem Hausärztepool (sog. H-Pool) ausbezahlt.
Für den Zeitraum seiner Tätigkeit bei der WGKK traf die belangte Behörde keine Feststellungen, wonach der BF Honorare aufgrund einer tatsächlichen Leistung im Rahmen der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in eigenem Namen vereinnahmt hat. Auch in diesem Zeitraum hat der BF keine derartigen Leistungen vereinnahmt, zumal er nicht mehr im XXXX beschäftigt war.Für den Zeitraum seiner Tätigkeit bei der WGKK traf die belangte Behörde keine Feststellungen, wonach der BF Honorare aufgrund einer tatsächlichen Leistung im Rahmen der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in eigenem Namen vereinnahmt hat. Auch in diesem Zeitraum hat der BF keine derartigen Leistungen vereinnahmt, zumal er nicht mehr im römisch 40 beschäftigt war.
Der BF hat ordnungsgemäß die beschwerdegegenständlichen vom Dienstgeber eingenommenen und ihm ausbezahlten Sonderklasseeinnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit steuerlich veranlagt, dies alleine begründet jedoch nicht automatisch eine Sozialversicherungspflicht des BF nach dem FSVG.
Es lag daher im beschwerdegegenständlichem Zeitraum keine freiberufliche Tätigkeit des BF nach § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG vor und unterlag er daher nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 FSVG.Es lag daher im beschwerdegegenständlichem Zeitraum keine freiberufliche Tätigkeit des BF nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG vor und unterlag er daher nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Würdigung, dass der BF selbst keine Honorare für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in eigenem Namen vereinnahmt hat, sondern er eine anteilige Ausbezahlung vom Dienstgeber erhielt, stützt sich das erkennende Gereicht auf die von ihm vorgelegten und im Behördenakt inneliegenden Urkunden:
* Schreiben des XXXX an den BF betr."Abspaltung an H-Pool durch Hausärzte ab 1.11.2014" vom 06.11.2014* Schreiben des römisch 40 an den BF betr."Abspaltung an H-Pool durch Hausärzte ab 1.11.2014" vom 06.11.2014
* Schreiben des XXXX an den BF betreffend "Honorarabspaltungen Hauschirurgen" vom 28.06.2010* Schreiben des römisch 40 an den BF betreffend "Honorarabspaltungen Hauschirurgen" vom 28.06.2010
* Email von Herrn XXXX betreffend Anhebung der Gesamtgarantie des H-Pools vom 19.11.2014* Email von Herrn römisch 40 betreffend Anhebung der Gesamtgarantie des H-Pools vom 19.11.2014
* Honorarlisten des XXXX hins. der anteiligen Auszahlung an den BF* Honorarlisten des römisch 40 hins. der anteiligen Auszahlung an den BF
* Dienstverträge vom 13.04.2010 und 16.02.2012
* Rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2016.
Aus den an den BF gerichteten Schreiben des XXXX betreffend "Honorarabspaltungen Hauschirurgen" vom 28.06.2010 und des XXXX "Abspaltung an H-Pool durch Hausärzte ab 1.11.2014" vom 06.11.2014 wird das System der Honorarzuteilungen aus einem eigenen Hausärztepool (H-Pool) erläutert. Demzufolge erhielt der BF ab 02.05.2010 2% der Sonderklassehonorare für Aufnahmen der Hauschirurgen und ab 01.11.2014 erhielten Turnusärzte, Assistenzärzte und Stationsärzte ihre Honorarzuteilungen gemeinsam aus dem Hausärztepool. Dabei wurden von Hausärzten generell 7% an den H-Pool abgespalten. Während der Dienstzeit erbrachte Assistenzen der Assistenzärzte wurden nicht direkt den Ausbildungsassistenten, sondern dem H-Pool zugeordnet. In der Freizeit erbrachte Assistenzen mussten vom Assistenzarzt bekanntgegeben werden und flossen dann dem Assistenzarzt direkt zu. Die Assistenzärzte erhielten für die Zuteilung aus dem H-Pool eine Mindesthonorargarantie von EUR 1.200,00 pro Monat. Aus dem Email von Herrn XXXX ergibt sich, dass die "Gesamtgarantie" mit EUR 2.700,00 festgesetzt wurde.Aus den an den BF gerichteten Schreiben des römisch 40 betreffend "Honorarabspaltungen Hauschirurgen" vom 28.06.2010 und des römisch 40 "Abspaltung an H-Pool durch Hausärzte ab 1.11.2014" vom 06.11.2014 wird das System der Honorarzuteilungen aus einem eigenen Hausärztepool (H-Pool) erläutert. Demzufolge erhielt der BF ab 02.05.2010 2% der Sonderklassehonorare für Aufnahmen der Hauschirurgen und ab 01.11.2014 erhielten Turnusärzte, Assistenzärzte und Stationsärzte ihre Honorarzuteilungen gemeinsam aus dem Hausärztepool. Dabei wurden von Hausärzten generell 7% an den H-Pool abgespalten. Während der Dienstzeit erbrachte Assistenzen der Assistenzärzte wurden nicht direkt den Ausbildungsassistenten, sondern dem H-Pool zugeordnet. In der Freizeit erbrachte Assistenzen mussten vom Assistenzarzt bekanntgegeben werden und flossen dann dem Assistenzarzt direkt zu. Die Assistenzärzte erhielten für die Zuteilung aus dem H-Pool eine Mindesthonorargarantie von EUR 1.200,00 pro Monat. Aus dem Email von Herrn römisch 40 ergibt sich, dass die "Gesamtgarantie" mit EUR 2.700,00 festgesetzt wurde.
Daraus folgt, dass der BF einen prozentuellen Anteil, der dann 2014 erhöht wurde, an den vom Dienstgeber eingenommen Sonderklassehonoraren jedenfalls ab 02.05.2010 erhielt. Dies war ein zusätzlicher Entgeltbestandteil, eine freiberufliche Leistung des BF ist darus nicht ableitbar. Dass der BF selbst Sonderklassepatienten zur eigenen Verrechnung behandelte und selbst Honorare ausstellte, ist auch dem Anstaltsakt nicht zu entnehmen.
Ferner ergibt sich aus vorliegenden Dienstverträgen, dass die Honoraranteile bzw. Gebühren von der Honorarinkassostelle des DG monatlich zur Anweisung gebracht werden.
Die Honorarlisten belegen lediglich, dass entsprechende Beträge im vorliegenden Fall tatsächlich monatlich vom Dienstgeber an den BF zur Auszahlung gelangten, was auch wiederum dafür spricht, dass der BF keine Leistungen selbst vereinnahmte.
Aus den beiden vorgelegten Dienstverträgen vom 13.04.2010 und 16.02.2012 ergibt sich zwar, dass der BF die Möglichkeit gehabt hätte, eigene Privatpatienten außerhalb der Dienstzeit zu betreuen und dabei selbst honorarberechtigt zu sein, dass der BF derartige Leistungen außerhalb der Dienstzeit erbrachte, ist weder dem Anstaltsakt noch den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen und hat der BF durchgehend auch bestritten.
Obwohl die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.05.2019 zur gegenteiligen Annahme führt, bleibt darin offen, wie die Behörde zur Annahme gelangt, der BF selbst habe die Honorare eingenommen und nicht vom Dienstgeber ausbezahlt bekommen. Die Urkunden belegen aus Sicht des erkennenden Gerichts gerade das Gegenteil, wie oben beweiswürdigen ausgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.(2) Auf die Unfallversicherung der nach Paragraph 2, in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversicherten Personen gelten.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.3.
Anzuwendende Bestimmungen (auszugsweise):
§ 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF:Paragraph 33, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF:
"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF:
"§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
..."
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz idgF:Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz idgF:
"... (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.""... (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG ergab, dass am 14.06.2017 ein erfolgloser Zustellversuch des Bescheides an der Abgabestelle des BF erfolgte. Unter Berücksichtigung des am 15.06.2017 gelegenen gesetzlichen Feiertages (Fronleichnam) wurde der bekämpfte Bescheid an dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde - sohin am 16.06.2017 - dem BF durch Hinterlegung iSd. § 17 Abs. 3 ZustellG rechtswirksam zugestellt. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete somit am 14.07.2017.Das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG ergab, dass am 14.06.2017 ein erfolgloser Zustellversuch des Bescheides an der Abgabestelle des BF erfolgte. Unter Berücksichtigung des am 15.06.2017 gelegenen gesetzlichen Feiertages (Fronleichnam) wurde der bekämpfte Bescheid an dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde - sohin am 16.06.2017 - dem BF durch Hinterlegung iSd. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG rechtswirksam zugestellt. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete somit am 14.07.2017.
Die postalisch am 14.07.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erwies sich somit als rechtzeitig, sodass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag mangels Fristversäumnis zurückzuweisen war.
Zu B) Stattgabe:
3.4. Strittig ist, ob es sich bei den dem BF aus dem Hausärztepool des Dinstgebers zufließenden Honorarzuteilungen für Sonderklassen um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG anzusehen ist und somit der BF in der Unfall- und Pensionsversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert ist.3.4. Strittig ist, ob es sich bei den dem BF aus dem Hausärztepool des Dinstgebers zufließenden Honorarzuteilungen für Sonderklassen um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG anzusehen ist und somit der BF in der Unfall- und Pensionsversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert ist.
§ 2 FSVG idgF lautet (auszugsweise):Paragraph 2, FSVG idgF lautet (auszugsweise):
Pflichtversicherung
§ 2. (2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert: 1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;Paragraph 2, (2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert: 1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
(2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch 2. die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG;(2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2, ist auch 2. die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG;
§ 49 ASVG idgF lautet (auszugsweise):Paragraph 49, ASVG idgF lautet (auszugsweise):
"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) ...
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:
1. ...
26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;
..."
Für den vorliegenden Fall folgt daraus:
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG sind ordentliche Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 FSVG iVm. § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG ist die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse als freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren, sofern die diesbezüglichen Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden (vgl. hierzu VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0016 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 2 FSVG).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG sind ordentliche Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 2, FSVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG ist die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse als freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren, sofern die diesbezüglichen Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden vergleiche hierzu VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0016 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 2, Absatz 2, FSVG).
Unbestritten ist, dass der BF im Beschwerdezeitraum ordentliches Mitglied der Ärztekammer war.
Zum Erfordernis der freiberuflichen Tätigkeit war auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des BF , wie beweiswürdigend ausgeführt, festzustellen, dass die dem BF zufallenden Entgeltbestandteile für Sonderklassen nicht direkt vom BF, sondern vom Dienstgeber vereinnahmt und in Form von Anteilen an in einem Hausärztepool (sog. H-Pool) gesammelten Sonderklassehonoraren an diesen ausbezahlt wurden. Wesentlich ist, dass der BF keine Honorare aufgrund einer tatsächlichen Leistung im Rahmen der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in eigenem Namen vereinnahmt hat. Dass der BF aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung die Möglichkeit gehabt hätte, eigene Privatpatienten zu betreuen und dabei selbst honorarberechtigt zu sein, vermag daran nichts zu ändern, zumal der BF diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen hat.
Da der BF keine Honorare für Leistungen im Rahmen der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in eigenem Namen vereinnahmt hat, wurde der BF daher nicht iSd. § 2 Abs. 2 FSVG freiberuflich tätig. Er erfüllt aus diesem Grund nicht das Kriterium der freiberuflichen Tätigkeit und war im Ergebnis im Beschwerdezeitraum nicht nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert in der Pensions -oder Unfallversicherung.Da der BF keine Honorare für Leistungen im Rahmen der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse in eigenem Namen vereinnahmt hat, wurde der BF daher nicht iSd. Paragraph 2, Absatz 2, FSVG freiberuflich tätig. Er erfüllt aus diesem Grund nicht das Kriterium der freiberuflichen Tätigkeit und war im Ergebnis im Beschwerdezeitraum nicht nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert in der Pensions -oder Unfallversicherung.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Die gegenständliche Frage, nämlich ob die aus einem aus Honoraranteilen für die Behandlung von Sonderklassepatienten zusammengesetzten Pool angewiesenen Auszahlungen eine Pflichtversicherung iSd. § 2 Abs. 2 FSVG begründen, lässt sich auf Grundlage der vom BF vorgelegten Unterlagen (siehe Beweiswürdigung) hinreichend beantworten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Die gegenständliche Frage, nämlich ob die aus einem aus Honoraranteilen für die Behandlung von Sonderklassepatienten zusammengesetzten Pool angewiesenen Auszahlungen eine Pflichtversicherung iSd. Paragraph 2, Absatz 2, FSVG begründen, lässt sich auf Grundlage der vom BF vorgelegten Unterlagen (siehe Beweiswürdigung) hinreichend beantworten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Arzt, Ärztekammer, Krankenanstalt, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2165145.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019