TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/25 W198 2196243-1

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FSVG §2 Abs2 Z1
FSVG §3
FSVG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FSVG § 2 heute
  2. FSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. FSVG § 2 gültig von 19.03.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  4. FSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. FSVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  6. FSVG § 2 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. FSVG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  8. FSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  9. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  10. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998
  11. FSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. FSVG § 2 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 533/1979
  1. FSVG § 3 heute
  2. FSVG § 3 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. FSVG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. FSVG § 3 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997
  1. FSVG § 5 heute
  2. FSVG § 5 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  3. FSVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  4. FSVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. FSVG § 5 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 415/1996

Spruch

W198 2196243-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch GRAFF NESTL & PARTNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 13.03.2018, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch GRAFF NESTL & PARTNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 13.03.2018, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.03.2018, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG iVm1. Mit Bescheid vom 13.03.2018, VSNR: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG iVm

§ 3 FSVG über Antrag festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) von 01.02.2007 bis derzeit laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliege.Paragraph 3, FSVG über Antrag festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) von 01.02.2007 bis derzeit laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG unterliege.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass, da der Beschwerdeführer in einem Angestelltenverhältnis nach dem ASVG zum Evangelischen Krankenhaus stehe und nach Stellungnahme seines Dienstgebers kein Anspruch auf anfallsbezogene Leistung bestehe, kein Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß

§ 5 Z 2 FSVG vorliege. Auch der Ausnahmegrund gemäß § 5 Z 3 FSVG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer unterliege sohin ab 01.02.2007 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG.Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG vorliege. Auch der Ausnahmegrund gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, FSVG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer unterliege sohin ab 01.02.2007 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einem unbefristeten und aufrechten Dienstverhältnis mit dem Evangelischen Krankenhaus befinde. Die Regierungsvorlage Nr. 2018 der Beilage zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XX, GP vom 09.07.1996 zu § 5 und 5b FSVG ergebe die Schlussfolgerung, dass gemäß § 5 Z 3 FSVG und § 5b FSVG Personen von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung ausgenommen seien, wenn sie Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie sind. Sämtliche Voraussetzungen für die Ausnahme seien daher im vorliegenden Fall gegeben, da sich der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit dem evangelischen Krankenhaus befinde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher entscheiden müssen, dass der Beschwerdeführer nicht den Bestimmungen hinsichtlich der Pflichtversicherung und der Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliegt. Unrichtig sei auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der getroffenen Rückschlüsse im Zusammenhang mit der Versicherung nach ASVG. Die belangte Behörde stelle fest, dass eine ASVG Versicherung vorliege und ziehe daraus den Schluss, dass daher keine Befreiung gemäß § 5 Z 2 FSVG vorliegen könne. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass es einer Anstalt unbenommen bleibe, Personen, die nach § 5 Z 2 bzw. § 5 Z 3 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen werden, freiwillig nach dem ASVG zu versichern.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einem unbefristeten und aufrechten Dienstverhältnis mit dem Evangelischen Krankenhaus befinde. Die Regierungsvorlage Nr. 2018 der Beilage zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig, Gesetzgebungsperiode vom 09.07.1996 zu Paragraph 5 und 5 b FSVG ergebe die Schlussfolgerung, dass gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, FSVG und Paragraph 5 b, FSVG Personen von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung ausgenommen seien, wenn sie Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie sind. Sämtliche Voraussetzungen für die Ausnahme seien daher im vorliegenden Fall gegeben, da sich der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit dem evangelischen Krankenhaus befinde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher entscheiden müssen, dass der Beschwerdeführer nicht den Bestimmungen hinsichtlich der Pflichtversicherung und der Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG unterliegt. Unrichtig sei auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der getroffenen Rückschlüsse im Zusammenhang mit der Versicherung nach ASVG. Die belangte Behörde stelle fest, dass eine ASVG Versicherung vorliege und ziehe daraus den Schluss, dass daher keine Befreiung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG vorliegen könne. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass es einer Anstalt unbenommen bleibe, Personen, die nach Paragraph 5, Ziffer 2, bzw. Paragraph 5, Ziffer 3, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen werden, freiwillig nach dem ASVG zu versichern.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2006 als ordentliches Mitglied der Ärztekammer in der Ärzteliste eingetragen. Der BF ist seit 08.01.2007 als angestellter Arzt im Evangelischen Krankenhaus XXXX tätig. Darüber hinaus hat der BF seit 09.03.2009 eine Praxis für Allgemeinmedizin bzw. seit 01.04.2012 eine Praxis für Innere Medizin.Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2006 als ordentliches Mitglied der Ärztekammer in der Ärzteliste eingetragen. Der BF ist seit 08.01.2007 als angestellter Arzt im Evangelischen Krankenhaus römisch 40 tätig. Darüber hinaus hat der BF seit 09.03.2009 eine Praxis für Allgemeinmedizin bzw. seit 01.04.2012 eine Praxis für Innere Medizin.

Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Beschäftigung beim Evangelischen Krankenhaus XXXX als angestellter Arzt seit 08.01.2007 der Pflichtversicherung nach dem ASVG.Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Beschäftigung beim Evangelischen Krankenhaus römisch 40 als angestellter Arzt seit 08.01.2007 der Pflichtversicherung nach dem ASVG.

Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seines Dienstverhältnisses zum Evangelischen Krankenhaus XXXX zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus XXXX gehabt.Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seines Dienstverhältnisses zum Evangelischen Krankenhaus römisch 40 zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus römisch 40 gehabt.

Ein Unterhalts- oder Versorgungsanspruch gegenüber der Ordensgemeinschaft bzw. kirchliche Gemeinschaft, wie dem Verein "DIAKONIE Österreich", besteht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Eintragung in die Ärzteliste, die Meldungen als niedergelassener Arzt sowie die Anstellung im Evangelischen Krankenhaus XXXX ergeben sich aus der Meldungen über die aktuellen Eintragungen in der Ärzteliste vom 30.09.2015.Die Feststellungen betreffend die Eintragung in die Ärzteliste, die Meldungen als niedergelassener Arzt sowie die Anstellung im Evangelischen Krankenhaus römisch 40 ergeben sich aus der Meldungen über die aktuellen Eintragungen in der Ärzteliste vom 30.09.2015.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung beim Evangelischen Krankenhaus XXXX als angestellter Arzt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt, ergibt sich aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger und ist unstrittig.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung beim Evangelischen Krankenhaus römisch 40 als angestellter Arzt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt, ergibt sich aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger und ist unstrittig.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Beginn seines Dienstverhältnisses zum Evangelischen Krankenhaus XXXX keinen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus XXXX gehabt hat, ergibt sich aus den Schreiben des Evangelischen Krankenhauses XXXX vom 26.01.2017 sowie vom 23.03.2017. Seitens des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus XXXX nachgewiesen.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Beginn seines Dienstverhältnisses zum Evangelischen Krankenhaus römisch 40 keinen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus römisch 40 gehabt hat, ergibt sich aus den Schreiben des Evangelischen Krankenhauses römisch 40 vom 26.01.2017 sowie vom 23.03.2017. Seitens des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus römisch 40 nachgewiesen.

Ein Unterhalts- oder Versorgungsanspruch gegenüber der Ordensgemeinschaft bzw. kirchliche Gemeinschaft, wie dem Verein "DIAKONIE Österreich", wurde seitens des Beschwerdeführers weder behauptet noch belegt und war daher nicht festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss 30.06.2004; VfGH B 869/03 festgehalten hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe schon VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss 30.06.2004; VfGH B 869/03 festgehalten hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe schon VfSlg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,).

Gleichlautend führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfGH B 893/05 aus: "Gegen den Eintritt von Doppel und Mehrfachversicherung bei mehreren Erwerbstätigkeiten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken."

Gemäß § 2 Abs. 2 FSVG sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.

Gemäß § 5 Z 2 FSVG sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG sind Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Absatz 2,, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, ausgenommen.

Im gegenständlichen Fall steht der Beschwerdeführer in einem Angestelltenverhältnis nach dem ASVG zum Evangelischen Krankenhaus XXXX und hat seit Beginn seines Dienstverhältnisses zum Evangelischen Krankenhaus XXXX keinen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus XXXX gehabt. Es liegt sohin kein Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 FSVG vor.Im gegenständlichen Fall steht der Beschwerdeführer in einem Angestelltenverhältnis nach dem ASVG zum Evangelischen Krankenhaus römisch 40 und hat seit Beginn seines Dienstverhältnisses zum Evangelischen Krankenhaus römisch 40 keinen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss gegenüber dem Evangelischen Krankenhaus römisch 40 gehabt. Es liegt sohin kein Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG vor.

Gemäß § 5 Z 3 und § 5b FSVG sind Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche, sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Ziffer 3 und Paragraph 5 b, FSVG sind Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche, sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, ausgenommen.

Dieser Ausnahmetatbestand wurde mit der 9. FSVG-Novelle, BGBL. 541/1996 eingeführt. Zweck der Ausnahme ist es, dass eine Person, die bereits nach kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterworfen werden soll. Diese Personen wären demnach auch gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Nach den Erläuternden Bemerkungen wurde bei der Ausnahmeregelung im Speziellen an die Angehörigen der im Gesetz genannten Institutionen gedacht, die als niedergelassene Ärzte in die Ärzteliste der Ärztekammer eingetragen sind. Zweck der Ausnahme ist es, dass eine Person, die bereits nach kirchlichen Vorschriften einer Versorgung unterliegt, nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterworfen werden soll. Diese Angehörigen wären demnach auch nach § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen.Dieser Ausnahmetatbestand wurde mit der 9. FSVG-Novelle, BGBL. 541 aus 1996, eingeführt. Zweck der Ausnahme ist es, dass eine Person, die bereits nach kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterworfen werden soll. Diese Personen wären demnach auch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Nach den Erläuternden Bemerkungen wurde bei der Ausnahmeregelung im Speziellen an die Angehörigen der im Gesetz genannten Institutionen gedacht, die als niedergelassene Ärzte in die Ärzteliste der Ärztekammer eingetragen sind. Zweck der Ausnahme ist es, dass eine Person, die bereits nach kirchlichen Vorschriften einer Versorgung unterliegt, nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterworfen werden soll. Diese Angehörigen wären demnach auch nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen.

Zu den auch in der Beschwerde angeführten Erläuternden Bemerkungen zur 9. FSVG-Novelle (siehe Pkt. 11 der Beschwerde) wird angemerkt, dass mit der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 3 FSVG ein Gleichklang mit den entsprechenden Ausnahmebestimmungen des ASVG/GSVG/BSVG herbeigeführt werden sollte. Dort waren bereits entsprechende Ausnahmen normiert. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG blieb auch weiter bestehen, obwohl mit dem 1. SRÄG alle geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel Religionsunterricht, gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 ASVG in die Vollversicherung einbezogen wurden. Die Ausnahme von Angehörigen der Anstalten der Evangelischen Diakonie aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem (Absicherung gegen die Lebensrisiken Krankheit, Unfall, Alter) hat ihren wesentlichen Grund in dem typischer Weise fehlenden Schutzbedürfnis dieser Personen auf Grund bestehender Ansprüche auf Unterhalt gegen ihre kirchliche Gemeinschaft, zu denen auch die Sorge im Falle der Krankheit und eines Unfalles zählt (vgl. die EB zur Stammfassung des ASVG, 599 BlgNR, VII. GP, Seite 8 und die EB zur 29. Novelle, 404 BlgNR, XIII. GP, Seite 64). Zweck der Ausnahmeregelung ist es daher, dass der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte (OGH 10 ObS 204/98t). Voraussetzung ist aber, dass eine Angehörigenstellung zu einer Anstalt der Evangelischen Diakonie besteht, aufgrund derer jemand mit seiner ganzen Arbeitskraft für diese kirchliche Gemeinschaft tätig wird und deshalb Unterhalts- und Versorgungsansprüche ihr gegenüber hat.Zu den auch in der Beschwerde angeführten Erläuternden Bemerkungen zur 9. FSVG-Novelle (siehe Pkt. 11 der Beschwerde) wird angemerkt, dass mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Ziffer 3, FSVG ein Gleichklang mit den entsprechenden Ausnahmebestimmungen des ASVG/GSVG/BSVG herbeigeführt werden sollte. Dort waren bereits entsprechende Ausnahmen normiert. Die Ausnahme nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG blieb auch weiter bestehen, obwohl mit dem 1. SRÄG alle geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel Religionsunterricht, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, ASVG in die Vollversicherung einbezogen wurden. Die Ausnahme von Angehörigen der Anstalten der Evangelischen Diakonie aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem (Absicherung gegen die Lebensrisiken Krankheit, Unfall, Alter) hat ihren wesentlichen Grund in dem typischer Weise fehlenden Schutzbedürfnis dieser Personen auf Grund bestehender Ansprüche auf Unterhalt gegen ihre kirchliche Gemeinschaft, zu denen auch die Sorge im Falle der Krankheit und eines Unfalles zählt vergleiche die EB zur Stammfassung des ASVG, 599 BlgNR, römisch sieben. GP, Seite 8 und die EB zur 29. Novelle, 404 BlgNR, römisch dreizehn. GP, Seite 64). Zweck der Ausnahmeregelung ist es daher, dass der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte (OGH 10 ObS 204/98t). Voraussetzung ist aber, dass eine Angehörigenstellung zu einer Anstalt der Evangelischen Diakonie besteht, aufgrund derer jemand mit seiner ganzen Arbeitskraft für diese kirchliche Gemeinschaft tätig wird und deshalb Unterhalts- und Versorgungsansprüche ihr gegenüber hat.

Laut dem Erkenntnis VwGH 81/08/0130 zu der Ausnahmebestimmung im ASVG ist unter einem Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche auch ein Angehöriger einer anderen kirchlichen Vereinigung zu verstehen, der sich mit seiner ganzen Arbeitskraft für die seiner kirchlichen Gemeinschaft eigene Tätigkeit auf andere Weise als durch kirchenamtliche Gelübde verpflichtet und dafür während seiner Zugehörigkeit zu ihr Unterhalts- und Versorgungsansprüche gegen sie hat (ordensähnliche Person). Die für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung maßgebende Zugehörigkeit einer Person zu einem Orden, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft beginnt mit der Profess bzw. dem sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der kirchlichen Vereinigung. Daraus ist ersichtlich, dass die für die sozialversicherungsrechtliche Ausnahme gemäß § 5 Z 3 FSVG notwendige Voraussetzung also ein bereits bestehender Anspruch gegenüber der evangelischen Diakonie ist.Laut dem Erkenntnis VwGH 81/08/0130 zu der Ausnahmebestimmung im ASVG ist unter einem Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche auch ein Angehöriger einer anderen kirchlichen Vereinigung zu verstehen, der sich mit seiner ganzen Arbeitskraft für die seiner kirchlichen Gemeinschaft eigene Tätigkeit auf andere Weise als durch kirchenamtliche Gelübde verpflichtet und dafür während seiner Zugehörigkeit zu ihr Unterhalts- und Versorgungsansprüche gegen sie hat (ordensähnliche Person). Die für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung maßgebende Zugehörigkeit einer Person zu einem Orden, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft beginnt mit der Profess bzw. dem sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der kirchlichen Vereinigung. Daraus ist ersichtlich, dass die für die sozialversicherungsrechtliche Ausnahme gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, FSVG notwendige Voraussetzung also ein bereits bestehender Anspruch gegenüber der evangelischen Diakonie ist.

Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu einer Anstalt der Evangelischen Diakonie bestehen würde, dann müsste seine Versorgung seitens der Diakonie getragen werden, dies beispielsweise über eine Selbstversicherung nach dem ASVG (mit vollständiger Beitragszahlung durch die Diakonie). Das hätte dann aber auch eine Ausnahme der ärztlichen Tätigkeit nach § 5 Abs 1 Z 7 ASVG zur Folge. Da der Beschwerdeführer beim von der Diakonie XXXX betriebenen Evangelischen Krankenhaus XXXX einer Pflichtversicherung nach ASVG als angestellter Arzt unterliegt, kann davon ausgegangen werden, dass er kein Angehöriger einer Anstalt der Evangelischen Diakonie ist. Es ist zwar richtig, dass es der Glaubensgemeinschaft freisteht, wie sie die soziale Absicherung gewährt; offensichtlich wurde der Beschwerdeführer aber gerade nicht von der Glaubensgemeinschaft im Rahmen deren Verpflichtung zur vollständigen Absicherung für Fälle der Krankheit zu einer freiwilligen Selbstversicherung angemeldet, sondern besteht "nur" eine ganz normale Pflichtversicherung nach dem ASVG zum Evangelischen Krankenhaus aufgrund seiner Anstellung als Arzt. Es liegt demnach gerade kein Anspruch auf eine entsprechende Versorgung durch eine "kirchliche Gemeinschaft" als "Angehörige der Anstalten der Evangelischen Diakonie" im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 3 FSVG vor.Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu einer Anstalt der Evangelischen Diakonie bestehen würde, dann müsste seine Versorgung seitens der Diakonie getragen werden, dies beispielsweise über eine Selbstversicherung nach dem ASVG (mit vollständiger Beitragszahlung durch die Diakonie). Das hätte dann aber auch eine Ausnahme der ärztlichen Tätigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zur Folge. Da der Beschwerdeführer beim von der Diakonie römisch 40 betriebenen Evangelischen Krankenhaus römisch 40 einer Pflichtversicherung nach ASVG als angestellter Arzt unterliegt, kann davon ausgegangen werden, dass er kein Angehöriger einer Anstalt der Evangelischen Diakonie ist. Es ist zwar richtig, dass es der Glaubensgemeinschaft freisteht, wie sie die soziale Absicherung gewährt; offensichtlich wurde der Beschwerdeführer aber gerade nicht von der Glaubensgemeinschaft im Rahmen deren Verpflichtung zur vollständigen Absicherung für Fälle der Krankheit zu einer freiwilligen Selbstversicherung angemeldet, sondern besteht "nur" eine ganz normale Pflichtversicherung nach dem ASVG zum Evangelischen Krankenhaus aufgrund seiner Anstellung als Arzt. Es liegt demnach gerade kein Anspruch auf eine entsprechende Versorgung durch eine "kirchliche Gemeinschaft" als "Angehörige der Anstalten der Evangelischen Diakonie" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Ziffer 3, FSVG vor.

Dem Einwand, dass durch die Zahlung von Beiträgen nach dem ASVG die Anstalt als kirchliche/diakonische Einrichtung die entsprechende Vorsorge getroffen habe, dass deren Angehörige jene soziale Absicherung erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist, ist entgegenzuhalten, dass den angeführten erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, dass Zweck der Ausnahme ist, dass eine Person, die bereits nach kirchlichen Vorschriften einer Versorgung unterliegt, nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterworfen werden soll. Durch die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach ASVG und die Zahlung von Beiträgen nach ASVG wird keine Vorsorge nach kirchlichen Vorschriften begründet, sondern nach der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung. Ein Anspruch auf Vorsorge durch die evangelische Kirchliche Gemeinschaft entsteht sohin gerade nicht.

Dem Einwand, dass der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, dass die ursprünglich mitgeteilte Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG aufrecht bleiben werde, ist entgegenzutreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich aufgrund der geänderten Auskunft durch das Evangelische Krankenhaus ebenfalls geändert, sodass die SVA nunmehr berechtigt war die Pflichtversicherung nach dem FSVG festzustellen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arzt, Ausnahmebestimmung, Kirche, Krankenanstalt,
Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2196243.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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