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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §227 Z9Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der Kongregation der S Schwestern in L, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. August 1981, Zl. 120.388/3-6/81, betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 314 ASVG (mitbeteiligte Partei: ML, Pensionistin, L), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der Kongregation der S Schwestern in L, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. August 1981, Zl. 120.388/3-6/81, betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 314, ASVG (mitbeteiligte Partei: ML, Pensionistin, L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei auch verpflichtet gewesen, den der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für die mitbeteiligte Partei für die Zeit vom 20. Jänner 1936 bis 15. Mai 1937 geleisteten Überweisungsbetrag in der Höhe von S 3.843,20 zu leisten, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 26. Februar 1975 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der mitbeteiligten Partei „auf Durchführung des Überweisungsverfahrens gemäß § 314 ASVG für die Zeit vom 20. 1. 36 bis 30. 11. 51“ mit der Begründung ab, die S-Schwestern (S-Krankenfürsorge für Oberösterreich), denen die mitbeteiligte Partei in der genannten Zeit angehört habe, seien ein Verein mit eigenem Statut gewesen. Da dieser Verein „erst durch einen Auflösungsbeschluß der Generalversammlung und die Überführung in eine Kongregation im Jahre 1955“ übergegangen sei, sei die Mitbeteiligte 1951 aus dem Verein und nicht aus einer Kongregation ausgeschieden. Sie habe somit in der genannten Zeit nicht einer der im § 314 Abs. 1 ASVG taxativ aufgezählten Einrichtungen angehört.1.1. Mit Bescheid vom 26. Februar 1975 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der mitbeteiligten Partei „auf Durchführung des Überweisungsverfahrens gemäß Paragraph 314, ASVG für die Zeit vom 20. 1. 36 bis 30. 11. 51“ mit der Begründung ab, die S-Schwestern (S-Krankenfürsorge für Oberösterreich), denen die mitbeteiligte Partei in der genannten Zeit angehört habe, seien ein Verein mit eigenem Statut gewesen. Da dieser Verein „erst durch einen Auflösungsbeschluß der Generalversammlung und die Überführung in eine Kongregation im Jahre