Entscheidungsdatum
29.07.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I421 2151303-2/7E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2019, Zl. IFA: 1079264003 VZ INT: 190699731 VZ FAS: 190704581, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2019, Zl. IFA: 1079264003 VZ INT: 190699731 VZ FAS: 190704581, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 22.07.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er wegen des Krieges und der Religionsdiskriminierung den Irak verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Familie.
2. Am 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass Milizen zwei seiner Brüder im Jahr 2005 und 2006 aufgrund der Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten getötet hätten und er deshalb im Jahr 2007 nach Salah al-Din geflüchtet sei, wo er sich bis 2014 auch aufgehalten habe. Dort sei es dann zu Gefechten zwischen den Daesh und Milizen gekommen, weshalb er zu seinem Schwiegervater geflüchtet sei, der für ihn gebürgt habe. Als die Milizen davon erfahren hätten, sei sein Schwiegervater bedroht worden, weshalb der Beschwerdeführer zu Freunden nach Sulaimaniya geflüchtet sei. Von dort sei er dann mit seiner Ehegattin und Tochter in die Türkei gereist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei aufgrund einer Schwangerschaft im Februar oder März 2015 wieder in den Irak zurückgekehrt.
3. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2017, Zl. 1079264003 / 150912495, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.3. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2017, Zl. 1079264003 / 150912495, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei und er seine Ausreisegründe widersprüchlich dargelegt habe, weshalb diese für nicht glaubwürdig befunden wurden.
Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, Zl. L507 2151303-1/12E, wurde die gegen den Bescheid vom 03.03.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Am 10.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung an, dass er noch immer von den bewaffneten Milizen und den irakischen Behörden im Irak verfolgt werde und bei einer Rückkehr getötet werden würde. Seine Situation habe sich seit seinem ersten Asylverfahren nicht geändert.
6. Am 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Vater und seine Frau oft nach seinem Aufenthaltsort befragt worden seien und er im Irak gesucht werde. Seine Frau und seine Kinder würden sich daher nun an einem unbekannten Ort zwischen Kurdistan und Irak aufhalten. Auf das Haus seiner Schwiegereltern werde manchmal seitens der Milizen geschossen. Bei der Erstbefragung sei er sehr müde und psychisch nicht stabil gewesen und habe dies deswegen nicht angegeben.
7. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 23.07.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben7. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 23.07.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben
8. Mit Schreiben vom 24.07.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Stellung. Es wurde auf eine Verschlechterung der Sicherheits- und Verfolgungslage im Irak hingewiesen. Im Irak stehe ihm auch kein familiäres Netzwerk mehr zur Verfügung, da mittlerweile auch seine Familie flüchten habe müssen. Auch sei seine psychische Erkrankung von der Behörde nicht berücksichtigt worden.
9. Der Verwaltungsakt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I421 des Bundesverwaltungsgerichts am 26.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und steht sein Gesundheitszustand einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. Der Beschwerdeführer war zwar im Jahr 2017 bei einem Neurologen und bei einem Arzt für Allgemeinmedizin in Behandlung und litt an Depressionen, an einem Zustand nach psychischem Trauma, an Halluzinationen sowie Schlafstörungen. Dies wurde aber bereits in seinem Erstverfahren betreffend internationalen Schutz berücksichtigt. Es wurden seitens des Beschwerdeführers weder aktuelle Befunde vorgebracht oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet noch konnte er angeben, welche Medikamente er einnehmen würde.
Er stammt aus Bagdad und besuchte dort die Grund- und Mittelschule. Danach begann der Beschwerdeführer als Automechaniker bzw. Autoelektriker zu arbeiten.
Im Irak sind noch Familienangehörige des Beschwerdeführers aufhältig. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Ehefrau, die zwei Töchter und die Eltern mittlerweile den Irak verlassen haben sollen, leben noch zwei Schwestern sowie die Schwiegereltern des Beschwerdeführers dort.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Er verfügt über keine Familienangehörigen und Verwandte in Österreich. Es ist auch kein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben. Er spricht etwas Deutsch und besucht Deutschkurse. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine Integration in sozialer und kultureller in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.07.2015 wurde rechtskräftig mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl. 1079264003 / 150912495 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, Zl. L507 2151303-1/12E negativ entschieden. Über ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.
Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe vor, aus welchen sich ein objektiv neuer Sachverhalt ergibt.
Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten eineinhalb Jahren und damit seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung eine maßgebliche Änderung eingetreten.
Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr in den Irak keine Verfolgung. Es droht dem Beschwerdeführer keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht.
Der nunmehrige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt gründet sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Herkunft ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Vorliegens eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die ärztlichen Behandlungen im Jahr 2017 gehen aus dem ärztlichen Befundbericht vom 18.09.2017 hervor. Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA aus, dass er zwar Medikamente für die Nerven einnehme, allerdings nicht genaue wisse welche. Das Vorhandensein lebensbedrohlicher Krankheiten wurde seitens des Beschwerdeführers auch verneint und wurden auch keine aktuellen Befunde, welche eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustandes im Vergleich zum Erstverfahren belegen würden, vorgelegt.
Aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gründet sich die Feststellung hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte im Irak und seiner Schul- und Berufsausbildung. Dass betreffend den Verbleib seiner Frau, seiner Kinder und seiner Eltern im Irak keine Feststellungen getroffen werden können, gründet sich auf seinen unterschiedlichen Angaben.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Aussagen und aus einem Auszug aus dem Zentralem Melderegisters vom 24.07.2019.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den vorgelegten Dokumenten und haben sich seit Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auch nicht wesentlich verändert.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich auch, dass er mittellos ist, er sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht aus eigenem finanzieren kann und er in Österreich auch keiner aufrechten Beschäftigung nachgeht. Allfällige Dokumente die Gegenteiliges beweisen, wurden nicht vorgelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers ab.
Die Feststellungen zu seinem bisherigen Verfahren und dem vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung, dass sein Folgeantrag zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus der Überlegung, dass seine Verfolgung durch schiitische Milizen und die irakischen Behörden bereits in seinem vorangegangen Verfahren berücksichtigt und dieses Verfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Bei seiner Erstbefragung am 10.07.2019 erklärte er selbst, dass sich seine Situation seit seinem ersten Asylantrag nicht geändert habe (AS 11). Seinem erstmals in der Einvernahme vom 23.07.2019 getätigten Vorbringen, wonach im Irak noch nach ihm gesucht werde, weswegen auch seine Familie fliehen habe müssen (AS 123), hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits entgegen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt:
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG,
2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger des Irak ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.Als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger des Irak ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben:Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 wurde der Erstantrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak rechtskräftig negativ entschieden. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Verfolgung im Irak. Mit selbigem Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung erlassen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für eine freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Beim gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG und liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vor.Beim gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG und liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor.
Der gegenständliche (insgesamt) zweite Antrag vom 10.07.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine allfällige Sachverhaltsänderung wurde in der Ersteinvernahme vom 10.07.2019 nicht behauptet. Auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an dieselben Fluchtgründe zu haben wie im vorangegangenen Asylverfahren.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:
Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Irak derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Irak derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr in den Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2151303.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019