Entscheidungsdatum
30.07.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W194 2182570-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 15-109332108/151675386, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 15-109332108/151675386, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, welcher der Volksgruppe der Tadschiken bzw. Qezelbash angehört, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Am 29.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Er führte dabei an, dass er Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter wegen Grundstücksstreitigkeiten seines Großvaters und aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die Taliban verlassen habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017, welcher am 14.12.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017, welcher am 14.12.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, durch seinen Rechtsberater "in vollem Umfang" sowie mit Schriftsatz vom 11.01.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 11.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
6. Mit Schreiben vom 28.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage im Herkunftsstaat.
7. Am 18.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seiner Person und seiner Herkunft, seinem bisherigen Leben, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt. Er legte weitere Unterlagen zu seiner Integration vor und teilte mit, dass er nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten werde. Er brachte vor, dass er in Österreich ein Interesse für das Christentum entwickelt habe und seit Juni 2018 den katholischen Glaubenskurs besuche.
Die Niederschrift der Verhandlung samt den vorgelegten Unterlagen wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.
8. Am 30.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten und legte eine Bestätigung hinsichtlich des regelmäßigen Besuches des katholischen Glaubenskurses vor.
9. Am 27.05.2019 legte der Beschwerdeführer einen Taufschein der römisch-katholischen Kirche in Österreich über seine Taufe am 20.04.2019 vor.
10. Am 28.06.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine weitere Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung wiederum fern. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Glauben befragt und ein Zeuge einvernommen.
Die Niederschrift der Verhandlung wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Zu seiner Person und seinem Leben in Afghanistan und im Iran:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Kopf der Entscheidung angeführten Namen sowie das angeführte Geburtsdatum. Er ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung 30 Jahre alt. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul in Afghanistan geboren und lebte dort bis zum Jahr 1996 sowie in den Jahren von 2006 bis 2015. In der Zeit von 1996 bis 2006 lebte der Beschwerdeführer im Iran. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan ca. zwei und im Iran vier Jahre die Schule. Seine Muttersprache ist Dari. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter Afghanistan und kam nach Europa.
Zur seinem Leben in Österreich:
Am 02.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit der Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von gelegentlicher Migräne - gesund. Er ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Im November 2017 hat der Beschwerdeführer die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Seit Dezember 2018 besucht er den Kurs Deutsch B1.
Zur seinem Glauben und dem geltend gemachten Nachfluchtgrund:
Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf und wandte sich als Erwachsener von seiner bisherigen Religion ab.
In Österreich besucht der Beschwerdeführer seit Anfang 2018 regelmäßig den Gottesdienst in seiner Pfarre in XXXX und nimmt an Veranstaltungen der Kirchengemeinde teil. Von Juni 2018 bis Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer regelmäßig am katholischen Glaubenskurs in der Diözese XXXX teil. Im Jänner 2019 wurde er als Taufwerber offiziell aufgenommen und bei der bischöflichen Zulassungsfeier im März 2019 als Taufkandidat bestätigt. Die Taufe des Beschwerdeführers und Aufnahme in die katholische Kirche fand am 20.04.2019 in seiner Pfarre statt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan muss der Beschwerdeführer aus diesem Grund mit erheblichen Sanktionen rechnen.In Österreich besucht der Beschwerdeführer seit Anfang 2018 regelmäßig den Gottesdienst in seiner Pfarre in römisch 40 und nimmt an Veranstaltungen der Kirchengemeinde teil. Von Juni 2018 bis Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer regelmäßig am katholischen Glaubenskurs in der Diözese römisch 40 teil. Im Jänner 2019 wurde er als Taufwerber offiziell aufgenommen und bei der bischöflichen Zulassungsfeier im März 2019 als Taufkandidat bestätigt. Die Taufe des Beschwerdeführers und Aufnahme in die katholische Kirche fand am 20.04.2019 in seiner Pfarre statt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan muss der Beschwerdeführer aus diesem Grund mit erheblichen Sanktionen rechnen.
Zu seiner Familie:
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers umfasst seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester). Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in Kabul. Der Vater des Beschwerdeführers lebt im Iran. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Brüder leben in Österreich. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben XXXX im Bundesgebiet. Sein Bruder XXXX verfügt über den Status des Asylberechtigten, sein Bruder XXXX über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die Mutter des Beschwerdeführers ist gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Österreich gekommen und verfügt über den Status der subsidiär Schutzberechtigten.Die Kernfamilie des Beschwerdeführers umfasst seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester). Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in Kabul. Der Vater des Beschwerdeführers lebt im Iran. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Brüder leben in Österreich. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben römisch 40 im Bundesgebiet. Sein Bruder römisch 40 verfügt über den Status des Asylberechtigten, sein Bruder römisch 40 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die Mutter des Beschwerdeführers ist gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Österreich gekommen und verfügt über den Status der subsidiär Schutzberechtigten.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
* UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018,
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018,
* ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Afghanistan.
Auf der Grundlage dieser Quellen wird im Beschwerdefall festgestellt:
1.2.1. Wörtlich entnommen den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018:
"Christen
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. [...]
Konversion vom Islam
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. [...]"
1.2.2. Wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018:
"Religionsfreiheit
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
[...]
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
[...]
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017). [...]
Christentum und Konversionen zum Christentum
Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).
Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).
Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).
Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).
Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017)."Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017)."
1.2.3. Wörtlich entnommen der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 (auszugsweise):
"Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als "Weggehen" vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe. [...]
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her "reif" seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt. [...]
Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt. [...]
Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien. [...]
Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie "Apostaten" bzw. "Konvertiten" würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die "Verrat an ihrem Glauben" geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. [...]"
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (II.1.1.):2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.1.):
Zu seiner Person und seinem Leben in Afghanistan und im Iran:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Alter, seiner Schulbildung und seiner Muttersprache sind unstrittig und gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden. Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter Afghanistan verlassen hat, hat er in der Verhandlung nachvollziehbar erläutert und auch bis dahin im Verfahren so vorgebracht.
Zu seinem Leben in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte. Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers gründen sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie die Vorlage eines Befundberichtes über eine kürzliche erlittene Migräneattacke des Beschwerdeführers. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zur Grundversorgung ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters und des GVS. Die Feststellungen zu den besuchten Deutschkursen und absolvierten Deutschprüfungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit seinen Ausführungen in der Verhandlung.
Zu seinem Glauben:
Dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem aufgewachsen ist, ist unstrittig (vgl. zB Seite 7 der Niederschrift: "Meine erste Religion war Islam, schiitischer Moslem".).Dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem aufgewachsen ist, ist unstrittig vergleiche zB Seite 7 der Niederschrift: "Meine erste Religion war Islam, schiitischer Moslem".).
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer durchlaufenen Schritten bzw. Phasen für eine Erwachsenentaufe in der katholischen Kirche beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen der Diözese XXXX vom 25.10.2018 und 27.05.2019. Diese Feststellungen wurden durch die überzeugenden Angaben des Verantwortlichen der Diözese XXXX für Erwachsenentaufen und Leiter des vom Beschwerdeführer besuchten Glaubenskurses vom Juni 2018 bis Mai 2019, welcher in der Verhandlung vom 28.06.2019 als Zeuge befragt wurde, untermauert. Dass der Beschwerdeführer am 20.04.2019 in seiner Pfarre in XXXX getauft wurde, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Taufschein sowie den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Taufe in der Verhandlung vom 28.06.2019.Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer durchlaufenen Schritten bzw. Phasen für eine Erwachsenentaufe in der katholischen Kirche beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen der Diözese römisch 40 vom 25.10.2018 und 27.05.2019. Diese Feststellungen wurden durch die überzeugenden Angaben des Verantwortlichen der Diözese römisch 40 für Erwachsenentaufen und Leiter des vom Beschwerdeführer besuchten Glaubenskurses vom Juni 2018 bis Mai 2019, welcher in der Verhandlung vom 28.06.2019 als Zeuge befragt wurde, untermauert. Dass der Beschwerdeführer am 20.04.2019 in seiner Pfarre in römisch 40 getauft wurde, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Taufschein sowie den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Taufe in der Verhandlung vom 28.06.2019.
Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben, gründet sich dies auf folgende Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Verhandlung vom 18.10.2018 dargetan, dass er in Österreich - vor allem über seinen Bruder XXXX , welcher Christ sei - ein Interesse für das Christentum entwickelt habe (vgl. die Seiten 7 und 14 in der Niederschrift). Er hat an diesem Verhandlungstag glaubhaft vorgebracht, dass er seit Februar 2018 regelmäßig am Sonntag den Gottesdienst in der Pfarre XXXX besucht und seinen Eindruck davon geschildert (vgl. Seite 17 der Niederschrift: "Das Gebet wird auf Deutsch gesprochen, da verstehe ich nicht sehr viel. Alles, was sie machen, mache ich auch mit. [...] Ich lerne langsam und ma[n]che Dinge verstehe ich. [...] Ich verstehe einzelne Worte zB [...] Jesus, "Gottesdienst", Maria."). Der Beschwerdeführer gab auch an, Kontakt zum Pfarrer seiner Pfarre zu haben (vgl. Seite 15 der Niederschrift: "[...] XXXX hilft mir dort"). Auf die Frage, warum er ein Interesse für eine andere Religion entwickelt habe, antwortete der Beschwerdeführer (sehr emotional), dass der Islam eine Religion sei, in der es viel Gewalt gebe. Aus seiner Sicht gebe es im Christentum Sicherheit und eine Gleichstellung von Menschen (vgl. 14 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich zu einem Glaubenskurs der katholischen Kirche ab Juni 2018 angemeldet habe und untermauerte dies mit einer per SMS erhaltenen Anmeldebestätigung (vgl. Seite 16 der Niederschrift). In der Verhandlung am 18.10.2018 entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt erstes rudimentäres Wissen über das Christentum angeeignet hat (dass es ein Altes und Neus Testament gebe, Maria die Mutter von Jesus sei, die Bedeutung des Kreuzes, das Erlernen des Kreuzzeichens; vgl. die Seiten 14ff der Niederschrift). Auffallend war für das Bundesverwaltungsgericht an diesem Verhandlungstag, dass der Beschwerdeführer große Befürchtungen äußerte, dass seine Mutter von seinem Interesse für das Christentum erfährt (vgl. Seite 17 der Niederschrift: "Ich habe Angst davor, dass meine Mutter mich hasst, ich habe Angst, dass meine Mutter sterben wird. Ich möchte nicht, dass jemand anderer davon erfährt, ich möchte das bei mir behalten.").Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Verhandlung vom 18.10.2018 dargetan, dass er in Österreich - vor allem über seinen Bruder römisch 40 , welcher Christ sei - ein Interesse für das Christentum entwickelt habe vergleiche die Seiten 7 und 14 in der Niederschrift). Er hat an diesem Verhandlungstag glaubhaft vorgebracht, dass er seit Februar 2018 regelmäßig am Sonntag den Gottesdienst in der Pfarre römisch 40 besucht und seinen Eindruck davon geschildert vergleiche Seite 17 der Niederschrift: "Das Gebet wird auf Deutsch gesprochen, da verstehe ich nicht sehr viel. Alles, was sie machen, mache ich auch mit. [...] Ich lerne langsam und ma[n]che Dinge verstehe ich. [...] Ich verstehe einzelne Worte zB [...] Jesus, "Gottesdienst", Maria."). Der Beschwerdeführer gab auch an, Kontakt zum Pfarrer seiner Pfarre zu haben vergleiche Seite 15 der Niederschrift: "[...] römisch 40 hilft mir dort"). Auf die Frage, warum er ein Interesse für eine andere Religion entwickelt habe, antwortete der Beschwerdeführer (sehr emotional), dass der Islam eine Religion sei, in der es viel Gewalt gebe. Aus seiner Sicht gebe es im Christentum Sicherheit und eine Gleichstellung von Menschen vergleiche 14 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich zu einem Glaubenskurs der katholischen Kirche ab Juni 2018 angemeldet habe und untermauerte dies mit einer per SMS erhaltenen Anmeldebestätigung vergleiche Seite 16 der Niederschrift). In der Verhandlung am 18.10.2018 entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt erstes rudimentäres Wissen über das Christentum angeeignet hat (dass es ein Altes und Neus Testament gebe, Maria die Mutter von Jesus sei, die Bedeutung des Kreuzes, das Erlernen des Kreuzzeichens; vergleiche die Seiten 14ff der Niederschrift). Auffallend war für das Bundesverwaltungsgericht an diesem Verhandlungstag, dass der Beschwerdeführer große Befürchtungen äußerte, dass seine Mutter von seinem Interesse für das Christentum erfährt vergleiche Seite 17 der Niederschrift: "Ich habe Angst davor, dass meine Mutter mich hasst, ich habe Angst, dass meine Mutter sterben wird. Ich möchte nicht, dass jemand anderer davon erfährt, ich möchte das bei mir behalten.").
Am 27.05.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht davon informiert, dass der Beschwerdeführer von Juni 2018 bis Mai 2019 regelmäßig am katholischen Glaubenskurs teilgenommen habe und die erforderlichen Riten bei ihm vollzogen worden seien (Aufnahme als Taufwerber im Jänner 2019, Bestätigung als Taufkandidat bei der bischöflichen Zulassungsfeier im März 2019) und am 20.04.2019 seine Aufnahme in die katholische Kirche stattgefunden habe (vgl. die vorgelegte Bestätigung der Diözese XXXX vom 27.05.2019 sowie den vorgelegten Taufschein der Pfarre XXXX vom 20.04.2019).Am 27.05.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht davon informiert, dass der Beschwerdeführer von Juni 2018 bis Mai 2019 regelmäßig am katholischen Glaubenskurs teilgenommen habe und die erforderlichen Riten bei ihm vollzogen worden seien (Aufnahme als Taufwerber im Jänner 2019, Bestätigung als Taufkandidat bei der bischöflichen Zulassungsfeier im März 2019) und am 20.04.2019 seine Aufnahme in die katholische Kirche stattgefunden habe vergleiche die vorgelegte Bestätigung der Diözese römisch 40 vom 27.05.2019 sowie den vorgelegten Taufschein der Pfarre römisch 40 vom 20.04.2019).
In der (fortgesetzten) Verhandlung vom 28.06.2019 befragte das Bundesverwaltungsgericht den Leiter des vom Beschwerdeführer besuchten Glaubenskurses als Zeuge. Der Zeuge hinterließ in der Verhandlung einen sehr überzeugenden Eindruck, weswegen seine Aussagen ohne Bedenken der Entscheidung zugrunde gelegt werden können:
Befragt zu den Voraussetzungen einer Erwachsenentaufe führte der Zeuge aus: "Die österr. Bischofskonferenz hat festgelegt, vor allem für Leuten aus anderen Kulturkreisen, einen Taufkurs für ein Jahr zu machen. In diesem Jahr gilt es die Voraussetzungen zu prüfen, welche Religiosität mitgebracht wird, und es wird auch vorausgesetzt, dass die Interessenten an den Gottesdiensten teilnehmen und sich in die Pfarre einleben. Der Ortspfarrer und ich stimmen uns dann immer ab, wie es dann mit dem Glaubensweg des Interessenten weitergeht." (vgl. Seite 14 der Niederschrift). Auf die Frage, ob der konkrete Fall des Beschwerdeführers, in dem die Taufe ca. zehn Monate nach Beginn des Glaubenskurses stattgefunden habe, die übliche Dauer widerspiegle, antwortete der Zeuge (vgl. die Seiten 14f der Niederschrift): "Nein, das war heuer kalenderabhängig, d.h. wir haben Mitte April Ostern gehabt und 50 Tage später Pfingsten. Die Glaubenskurse beginnen immer Ende Juni und üblicherweise führen die Pfarrer die Taufen rund um Pfingsten durch. Da heuer Ostern außergewöhnlich spät war, fand die Taufe rund um Ostern bzw. konkret am Karsamstag statt." Hierbei legte der Zeuge auch dar, dass nicht jeder Interessierte ohne Verschiebungen die verschiedenen Phasen durchlaufe. Beim Beschwerdeführer sei dies aber nicht der Fall gewesen (vgl. Seite 15 der Niederschrift): "[...] er war zu 100% anwesend im Glaubenskurs und war verlässlich".Befragt zu den Voraussetzungen einer Erwachsenentaufe führte der Zeuge aus: "Die österr. Bischofskonferenz hat festgelegt, vor allem für Leuten aus anderen Kulturkreisen, einen Taufkurs für ein Jahr zu machen. In diesem Jahr gilt es die Voraussetzungen zu prüfen, welche Religiosität mitgebracht wird, und es wird auch vorausgesetzt, dass die Interessenten an den Gottesdiensten teilnehmen und sich in die Pfarre einleben. Der Ortspfarrer und ich stimmen uns dann immer ab, wie es dann mit dem Glaubensweg des Interessenten weitergeht." vergleiche Seite 14 der Niederschrift). Auf die Frage, ob der konkrete Fall des Beschwerdeführers, in dem die Taufe ca. zehn Monate nach Beginn des Glaubenskurses stattgefunden habe, die übliche Dauer widerspiegle, antwortete der Zeuge vergleiche die Seiten 14f der Niederschrift): "Nein, das war heuer kalenderabhängig, d.h. wir haben Mitte April Ostern gehabt und 50 Tage später Pfingsten. Die Glaubenskurse beginnen immer Ende Juni und üblicherweise führen die Pfarrer die Taufen rund um Pfingsten durch. Da heuer Ostern außergewöhnlich spät war, fand die Taufe rund um Ostern bzw. konkret am Karsamstag statt." Hierbei legte der Zeuge auch dar, dass nicht jeder Interessierte ohne Verschiebungen die verschiedenen Phasen durchlaufe. Beim Beschwerdeführer sei dies aber nicht der Fall gewesen vergleiche Seite 15 der Niederschrift): "[...] er war zu 100% anwesend im Glaubenskurs und war verlässlich".
Der Zeuge hat den Beschwerdeführer im Zuge des Glaubenskurses wöchentlich gesehen (vgl. Seite 16 der Niederschrift) und beschreibt ihn in folgender Weise (vgl. die Seiten 15f der Niederschrift: "Der BF ist ein sehr ruhiger Mensch, aber er war in den kleinen Glaubensgesprächen, XXXX "). Auf die Frage, wer letztendlich bestimme, wann und ob getauft werde, antwortete der Zeuge (vgl. Seite 16 der Niederschrift): "Wann legt der Pfarrer fest und ob getauft wird, bestimmt der Pfarrer mit mir. Der Pfarrer hält üblicherweise Rücksprache mit mir bevor getauft wird". Im konkreten Fall des Beschwerdeführers wurde der "Glaubensfortschritt" des Beschwerdeführers von seinem Pfarrer und vom Zeugen übereinstimmend beurteilt (vgl. Seite 16 der Niederschrift).Der Zeuge hat den Beschwerdeführer im Zuge des Glaubenskurses wöchentlich gesehen vergleiche Seite 16 der Niederschrift) und beschreibt ihn in folgender Weise vergleiche die Seiten 15f der Niederschrift: "Der BF ist ein sehr ruhiger Mensch, aber er war in den kleinen Glaubensgesprächen, römisch 40 "). Auf die Frage, wer letztendlich bestimme, wann und ob getauft werde, antwortete der Zeuge vergleiche Seite 16 der Niederschrift): "Wann legt der Pfarrer fest und ob getauft wird, bestimmt der Pfarrer mit mir. Der Pfarrer hält üblicherweise Rücksprache mit mir bevor getauft wird". Im konkreten Fall des Beschwerdeführers wurde der "Glaubensfortschritt" des Beschwerdeführers von seinem Pfarrer und vom Zeugen übereinstimmend beurteilt vergleiche Seite 16 der Niederschrift).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daraus eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge seines Glaubenskurses vertiefend und ausführlich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam und seine Hinwendung zur christlichen katholischen Kirche ist für das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht zu bezweifeln und wird im konkreten Fall bereits insoweit belegt, als seine beiden primären religiösen Bezugspersonen - sein Pfarrer und der Zeuge - der Überzeugung waren, dass der Beschwerdeführer für eine Taufe und Aufnahme in die katholische Kirche "bereit" war.
In dieser Hinsicht war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 28.06.2019 glaubwürdig angegeben hat, dass ihm die Religion als Moslem "nicht so wichtig" gewesen sei, weil er sie nicht "gern" gehabt habe. Er habe nicht gefastet und sei "ab und zu" in die Moschee gegangen, "weil ich gezwungen war". In seiner Familie sei für seinen Großvater und seine Mutter die Religion wichtig gewesen, für die anderen nicht (vgl. Seite 6 der Niederschrift). In diesem Sinne legte er zB dar, dass - auch wenn seine Mutter und sein Bruder XXXX Moslems seien - nur seine Mutter den heurigen Ramadan eingehalten habe (vgl. Seite 7 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung mit Nachdruck dargetan, dass er - befragt zu einer Rückkehr in sein Heimatland - sich dort nicht an islamische Rituale halten möchte und ergänzt mit großer Emotionalität, XXXX (vgl. Seite 10 der Niederschrift). XXXX sei für den Beschwerdeführer der Auslöser gewesen, sich vom Islam abzuwenden (vgl. Seite 11 der Niederschrift). Dies betont der Beschwerdeführer im Laufe der Verhandlung mehrmals nachdrücklich.In dieser Hinsicht war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 28.06.2019 glaubwürdig angegeben hat, dass ihm die Religion als Moslem "nicht so wichtig" gewesen sei, weil er sie nicht "gern" gehabt habe. Er habe nicht gefastet und sei "ab und zu" in die Moschee gegangen, "weil ich gezwungen war". In seiner Familie sei für seinen Großvater und seine Mutter die Religion wichtig gewesen, für die anderen nicht vergleiche Seite 6 der Niederschrift). In diesem Sinne legte er zB dar, dass - auch wenn seine Mutter und sein Bruder römisch 40 Moslems seien - nur seine Mutter den heurigen Ramadan eingehalten habe vergleiche Seite 7 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung mit Nachdruck dargetan, dass er - befragt zu einer Rückkehr in sein Heimatland - sich dort nicht an islamische Rituale halten möchte und ergänzt mit großer Emotionalität, römisch 40 vergleiche Seite 10 der Niederschrift). römisch 40 sei für den Beschwerdeführer der Auslöser gewesen, sich vom Islam abzuwenden vergleiche Seite 11 der Niederschrift). Dies betont der Beschwerdeführer im Laufe der Verhandlung mehrmals nachdrücklich.
In der Verhandlung vom 28.06.2019 hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in die Kirchengemeinde eingebunden ist. Er erzählte ausführlich von seiner Taufe, vom gemeinsamen Frühstück nach der Sonntagsmesse, zu dem sein Pfarrer in der Messe einlädt, von einem Ausflug der Kirche, an dem er ca. im Mai 2019 teilgenommen hat, und zeigte Fotos davon (vgl. die Seiten 8 und 13 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer erläuterte mit sichtlicher Freude, dass er sich seinen Taufnamen selbst ausgesucht habe und welche Bedeutung dieser Name habe (nämlich hilfreich zu sein; vgl. Seite 9 der Niederschrift). Auf die Frage, wie sich sein Glaubenswechsel im Alltag zeige, verweist der Beschwerdeführer darauf, dass es ihn beruhigt habe, und er versuche, Menschen zu helfen und nicht zu streiten (vgl. Seite 12 der Niederschrift).In der Verhandlung vom 28.06.2019 hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in die Kirchengemeinde eingebunden ist. Er erzählte ausführlich von seiner Taufe, vom gemeinsamen Frühstück nach der Sonntagsmesse, zu dem sein Pfarrer in der Messe einlädt, von einem Ausflug der Kirche, an dem er ca. im Mai 2019 teilgenommen hat, und zeigte Fotos davon vergleiche die Seiten 8 und 13 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer erläuterte mit sichtlicher Freude, dass er sich seinen Taufnamen selbst ausgesucht habe und welche Bedeutung dieser Name habe (nämlich hilfreich zu sein; vergleiche Seite 9 der Niederschrift). Auf die Frage, wie sich sein Glaubenswechsel im Alltag zeige, verweist der Beschwerdeführer darauf, dass es ihn beruhigt habe, und er versuche, Menschen zu helfen und nicht zu streiten vergleiche Seite 12 der Niederschrift).
Auf die Frage, wer von seiner Taufe wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass dies seine Brüder und seine Freunde wüssten. Mit seinen Brüdern spreche er auch über Religion. Seine Mutter wisse es nicht; auch nicht, dass sein Bruder XXXX Christ sei. Der Beschwerdeführer gab dazu - anders als in der Verhandlung vom 18.10.2018 - an, dass er plane, mit seiner Mutter über seinen Glaubenswechsel zu sprechen (vgl. die Seiten 7 und 9 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung vom 28.06.2019 glaubhaft, dass ihn dieses Thema sehr beschäftige und er mit seinem Pfarrer darüber gesprochen habe (vgl. Seite 13 der Niederschrift: "Ja, ich habe das XXXX gesagt und dass ich es ihr langsam beibringen will, weil ich ihr keine gesundheitlichen Probleme verursachen möchte. XXXX rät mir dazu, dass ich es ‚langsam, langsam' machen solle."). Hierzu ist auch die Aussage des Zeugen zum Thema Geheimhaltung des neuen Glaubens in der Familie zu berücksichtigen, der ausgeführt hat (vgl. Seite 15 der Niederschrift): "Nachdem für den Kurs keine Werbung gemacht wird, sind es immer Familienmitglieder oder Freunde, die neue Interessenten zum Kurs bringen. Es kommt niemand ganz anonym."Auf die Frage, wer von seiner Taufe wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass dies seine Brüder und seine Freunde wüssten. Mit seinen Brüdern spreche er auch über Religion. Seine Mutter wisse es nicht; auch nicht, dass sein Bruder römisch 40 Christ sei. Der Beschwerdeführer gab dazu - anders als in der Verhandlung vom 18.10.2018 - an, dass er plane, mit seiner Mutter über seinen Glaubenswechsel zu sprechen vergleiche die Seiten 7 und 9 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung vom 28.06.2019 glaubhaft, dass ihn dieses Thema sehr beschäftige und er mit seinem Pfarrer darüber gesprochen habe vergleiche Seite 13 der Niederschrift: "Ja, ich habe das römisch 40 gesagt und dass ich es ihr langsam beibringen will, weil ich ihr keine gesundheitlichen Probleme verursachen möchte. römisch 40 rät mir dazu, dass ich es ‚langsam, langsam' machen solle."). Hierzu ist auch die Aussage des Zeugen zum Thema Geheimhaltung des neuen Glaubens in der Familie zu berücksichtigen, der ausgeführt hat vergleiche Seite 15 der Niederschrift): "Nachdem für den Kurs keine Werbung gemacht wird, sind es immer Familienmitglieder oder Freunde, die neue Interessenten zum Kurs bringen. Es kommt niemand ganz anonym."
In Zusammenschau dieser Erwägungen und Aspekte hat der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig dargetan, dass er sich von seiner bisherigen Religion abgewendet und einen neuen Glauben gefunden hat:
Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren aufzuzeigen, schon in Afghanistan keine besondere Verbundenheit zum Islam gehabt und die mit dem Islam einhergehenden Rituale als Zwänge empfunden zu haben, und legte damit im konkreten Fall dar, dass seine Abwendung vom Islam ein längerer, mehrere Jahre andauernder Prozess war. Dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum nachhaltig und intensiv ist, wird in erster Linie durch die Aussage des Zeugen belegt, der den Beschwerdeführer über den Verlauf von knapp einem Jahr im wöchentlichen Glaubenskurs begleitet hat. Dessen Ausführungen stehen im Einklang mit dem Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer hinsichtlich seines Glaubenswechsels in der Verhandlung gewonnen hat. Der Beschwerdeführer erweckte dabei den Eindruck, sich intensiv mit dem Christentum befasst zu haben und über ein Grundwissen darüber zu verfügen. Die äußeren Umstände, konkret die Taufe des Beschwerdeführers, der regelmäßige Besuch des Gottesdienstes und die Teilnahme an Aktivitäten der Kirchengemeinde sowie die bei einem Vergleich der beiden Verhandlungstage deutlich zu Tage kommende Intensivierung der Bindung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Religion, sind im konkreten Fall deutliche Indizien für eine ernsthafte innere Konversion des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seine Konversion auch nach außen - konkret gegenüber seinen Brüdern und Freunden - kommuniziert. Dass er seiner Mutter nicht von seiner Taufe erzählt hat, vermag diese Einschätzung im konkreten Fall nicht entscheidend zu erschüttern, da dieser Aspekt für den Beschwerdeführer offensichtlich schwierig zu bewältigen ist und er diesbezüglich auch im Austausch mit seinem Pfarrer steht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus alledem zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben (weiterhin) zu leben, im Verfahren glaubwürdig darlegen konnte.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, in Afghanistan als "Ungläubiger" besonders durch die Taliban massiv gefährdet zu sein, steht im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten (vgl. II.1.2.). Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Glaubenswechsels erhebliche Sanktionen befürchten muss, sind folgende Aspekte der Berichte besonders hervorzuheben: Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus. Zwar gab es zwischen 2014 und 2016 keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie, der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen jedoch Gefahren für Christen dar.Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, in Afghanistan als "Ungläubiger" besonders durch die Taliban massiv gefährdet zu sein, steht im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten vergleiche römisch zwei.1.2.). Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Glaubenswechsels erhebliche Sanktionen befürchten muss, sind folgende Aspekte der Berichte besonders hervorzuheben: Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus. Zwar gab es zwischen 2014 und 2016 keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie, der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen jedoch Gefahren für Christen dar.
Zu seiner Familie:
Die Feststellungen zu seinem Familienstand stützen sich auf die überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Kernfamilie des Beschwerdeführers sowie zu seinem Großvater ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Verbindung mit den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen aus den Asylverfahren seiner beiden Brüder ( XXXX sowie XXXX ) und seiner Mutter ( XXXX ).Die Feststellungen zu seinem Familienstand stützen sich auf die überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Kernfamilie des Beschwerdeführers sowie zu seinem Großvater ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Verbindung mit den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen aus den Asylverfahren seiner beiden Brüder ( römisch 40 sowie römisch 40 ) und seiner Mutter ( römisch 40 ).
2.2. Zu den zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen (II.1.2.):2.2. Zu den zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.2.):
Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die im Verfahren zu den Themen Religion, Konversion und Abfall vom Glauben herangezogenen drei Quellen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, UNHCR-RICHTLINIEN vom 30.08.2018 und Länderinformationsblatt vom 29.06.2018) zeichnen ein einheitliches Bild und konnten daher gleichermaßen dem Verfahren zugrunde gelegt werden (vgl. die Feststellungen unter II.1.2.).Die im Verfahren zu den Themen Religion, Konversion und Abfall vom Glauben herangezogenen drei Quellen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, UNHCR-RICHTLINIEN vom 30.08.2018 und Länderinformationsblatt vom 29.06.2018) zeichnen ein einheitliches Bild und konnten daher gleichermaßen dem Verfahren zugrunde gelegt werden vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.2.).
Die belangte Behörde, welche an der Verhandlung nicht teilnahm, gab zu den herangezogenen Länderberichten keine Stellungnahme ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:3.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
[...]
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
3.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland vergleiche zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).
Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005).
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden.
Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005).
3.3. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771).Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Zl. Ra 2018/20/0182):
"Unter ‚Verfolgung' im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter.""Unter ‚Verfolgung' im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter."
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche zB VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.4. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist, soweit der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum geltend macht, auch begründet:
Zur asylrechtlichen Relevanz einer Konversion hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453):
"In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN). Die bloße Behauptung eines ‚Interesses am Christentum' reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus."
Das durchgeführte Ermittlungsverfahrens und der festgestellte Sachverhalt lassen erkennen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, begründet ist.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, dass er zum Christentum konvertiert ist und diesen Glauben weiter ausüben wird. Er bekennt sich in Österreich öffentlich zum Christentum. Er wurde durch die Taufe in die katholische Kirche aufgenommen, besucht regelmäßig den Gottesdienst und nimmt an Veranstaltungen der Kirchengemeinde teil. Seine Brüder und Freunde wissen über seine Konversion Bescheid. Nach den Ergebnissen des Verfahrens muss weiters davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine neue Religion verinnerlicht und in seinen Alltag integriert hat (vgl. dazu auch in der Beweiswürdigung unter II.2.1.). Diese Haltung steht in völligem Gegensatz zu der in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Einstellung.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, dass er zum Christentum konvertiert ist und diesen Glauben weiter ausüben wird. Er bekennt sich in Österreich öffentlich zum Christentum. Er wurde durch die Taufe in die katholische Kirche aufgenommen, besucht regelmäßig den Gottesdienst und nimmt an Veranstaltungen der Kirchengemeinde teil. Seine Brüder und Freunde wissen über seine Konversion Bescheid. Nach den Ergebnissen des Verfahrens muss weiters davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine neue Religion verinnerlicht und in seinen Alltag integriert hat vergleiche dazu auch in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.1.). Diese Haltung steht in völligem Gegensatz zu der in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Einstellung.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Rückkehrbefürchtung, aus Gründen der Religion in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist glaubhaft. Unter Bedachtnahme auf die herangezogenen Länderberichte muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubenswechsels bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde. Er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland gezwungen, seinen Glauben zu unterdrücken bzw. zu verleugnen. Eine solche Unterdrückung bzw. Geheimhaltung seines Glaubens, um seine persönliche Sicherheit in Afghanistan zu gewährleisten, kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden.
Aus den im Verfahren herangezogenen Quellen (vgl. II.1.2.) ergibt sich zusammengefasst, dass Christen in Afghanistan ihren Glauben unbedingt geheim halten müssen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen zB in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen und von Nachbarn oder Fremden angegriffen werden. Es kann sein, dass sie ihre Arbeit verlieren und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Auch wenn die gesamte Familie den christlichen Glauben annimmt, muss dies absolut geheim gehalten werden. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, um ihre persönliche Sicherheit fürchten müssen.Aus den im Verfahren herangezogenen Quellen vergleiche römisch zwei.1.2.) ergibt sich zusammengefasst, dass Christen in Afghanistan ihren Glauben unbedingt geheim halten müssen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen zB in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen und von Nachbarn oder Fremden angegriffen werden. Es kann sein, dass sie ihre Arbeit verlieren und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Auch wenn die gesamte Familie den christlichen Glauben annimmt, muss dies absolut geheim gehalten werden. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, um ihre persönliche Sicherheit fürchten müssen.
Im Beschwerdefall muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, von dem er - wie der Berichtslage zu entnehmen ist - keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Abkehr vom Islam und Konversion zum Christentum zu bedienen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da nicht angenommen werden kann, dass er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung aufgrund seiner Konversion sicher wäre. Vielmehr muss aufgrund der Berichtslage, welche die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen in Afghanistan als offen feindlich beschreibt, davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die aufgezeigten Bedrohungen in allen Landesteilen drohen.
Im Beschwerdefall ist es somit glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK). Diese Verfolgung beruht auf Gründen, die eingetreten sind, nachdem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hat seinen Glauben in Afghanistan hinterfragt, seine Hinwendung zum Christentum erfolgte in Österreich.Im Beschwerdefall ist es somit glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK). Diese Verfolgung beruht auf Gründen, die eingetreten sind, nachdem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hat seinen Glauben in Afghanistan hinterfragt, seine Hinwendung zum Christentum erfolgte in Österreich.
Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie angeführt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.Ein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie angeführt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Bei diesem Ergebnis musste auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren weiters geltend gemachte drohende Verfolgung durch die Taliban aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten seines Großvaters sowie aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung nicht weiter eingegangen werden.
3.5. Ergebnis:
Der Beschwerde war aus alledem stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtDer Beschwerde war aus alledem stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter römisch zwei.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2182570.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019