TE Bvwg Beschluss 2019/7/30 W167 2201051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2201051-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX auf amtswegige Behebung des nicht rechtswirksam zugestellten Erkenntnisses vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 auf amtswegige Behebung des nicht rechtswirksam zugestellten Erkenntnisses vom römisch 40 beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom

XXXX , schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlangennachweises einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- vor.römisch 40 , schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlangennachweises einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- vor.

2. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet ab.2. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet ab.

3. Der Zustellnachweis betreffend dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin sowohl von der WGKK als auch vom BVwG übermittelt.

4. Die Antragstellerin, in deren Auftrag Schriftstücke und E-Mails unter Angabe des Verfassers mit ihrer Zustimmung übermittelt werden (OZ 10, OZ 11), brachte neben postalischen und Fax-Schreiben auch mehrere E-Mails ein. Entgegen der Ankündigung Fax datiert mit XXXX (OZ 22) übermittelte die Antragstellerin bis dato die bisherigen E-Mail-Eingaben nicht postalisch.4. Die Antragstellerin, in deren Auftrag Schriftstücke und E-Mails unter Angabe des Verfassers mit ihrer Zustimmung übermittelt werden (OZ 10, OZ 11), brachte neben postalischen und Fax-Schreiben auch mehrere E-Mails ein. Entgegen der Ankündigung Fax datiert mit römisch 40 (OZ 22) übermittelte die Antragstellerin bis dato die bisherigen E-Mail-Eingaben nicht postalisch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aus dem Zustellnachweis betreffend das Erkenntnis ist ersichtlich, dass die Antragstellerin (im damaligen Verfahren Beschwerdeführerin) von der Hinterlegung eines behördlichen RSa-Schreibens (des Erkenntnisses des BVwG) am XXXX verständigt wurde, dass dieses von XXXX bis XXXX abholbereit war und ihr dieses am XXXX (Übernahmedatum) persönlich nach Identitätsprüfung ausgefolgt wurde. Die Übernahme wurde mit einer Unterschrift (dem Familiennamen der Antragstellerin) bestätigt. Der Zusteller hat unter Angabe der Personalnummer die Zustellung gemäß § 22 Absatz 1 Zustellgesetz beurkundet. Das Erkenntnis des BVwG wurde der Antragstellerin somit ordnungsgemäß zugestellt.1.1. Aus dem Zustellnachweis betreffend das Erkenntnis ist ersichtlich, dass die Antragstellerin (im damaligen Verfahren Beschwerdeführerin) von der Hinterlegung eines behördlichen RSa-Schreibens (des Erkenntnisses des BVwG) am römisch 40 verständigt wurde, dass dieses von römisch 40 bis römisch 40 abholbereit war und ihr dieses am römisch 40 (Übernahmedatum) persönlich nach Identitätsprüfung ausgefolgt wurde. Die Übernahme wurde mit einer Unterschrift (dem Familiennamen der Antragstellerin) bestätigt. Der Zusteller hat unter Angabe der Personalnummer die Zustellung gemäß Paragraph 22, Absatz 1 Zustellgesetz beurkundet. Das Erkenntnis des BVwG wurde der Antragstellerin somit ordnungsgemäß zugestellt.

1.2. Der Zustellnachweis des Erkenntnisses wurde der Antragstellerin am XXXX von der Behörde und mit Schreiben vom XXXX (am XXXX von der Antragstellerin übernommen) durch das BVwG übermittelt.1.2. Der Zustellnachweis des Erkenntnisses wurde der Antragstellerin am römisch 40 von der Behörde und mit Schreiben vom römisch 40 (am römisch 40 von der Antragstellerin übernommen) durch das BVwG übermittelt.

1.3. Die Antragstellerin beantragte mit Fax XXXX die amtswegige Aufhebung des Erkenntnisses vom XXXX , da dieses nach Ansicht der Antragstellerin nicht korrekt zugestellt wurde.1.3. Die Antragstellerin beantragte mit Fax römisch 40 die amtswegige Aufhebung des Erkenntnisses vom römisch 40 , da dieses nach Ansicht der Antragstellerin nicht korrekt zugestellt wurde.

1.4. Die Antragstellerin übermittelte Eingaben an das BVwG per Post und Fax (OZ 10, OZ 11, OZ 18, OZ 22) sowie per E-Mail (OZ 4, OZ 6, OZ 7, OZ 8, OZ 13, OZ 14, OZ 16, OZ 17, OZ 20, OZ 23).

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt (OZ 2Zustellnachweis des Erkenntnisses, OZ 5 und OZ12 samt Zustellnachweis). Die ordnungsgemäße Zustellung ergibt sich aus dem von der Österreichischen Post AG übermittelten unbedenklichen Zustellnachweis über die Hinterlegung sowie persönliche Übernahme der RSa-Sendung durch die Antragstellerin.

Zu 1.3. Im bei der Behörde eingebrachten E-Mail (in OZ 5 ersichtlich) bringt die Antragstellerin vor, dass die von der Behörde übermittelte Hinterlegungsverständigung keinen Zustellnachweis darstelle und keine rechtswirksame Zustellung des Erkenntnisses erfolgt sei. Dieses E-Mail an die Behörde betrifft darüber hinaus nur die Mahnung durch die Behörde, wie aus dem Betreff sowie der Formulierung "Aufhebung des Gebührenanspruchs" ersichtlich ist. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens bestätigte die Antragstellerin, den Verfasser des Schreibens zu dieser Eingabe bevollmächtigt zu haben (OZ 10, OZ 11).

Erst im mit XXXX datierten Schreiben beantragte die Antragstellerin eine amtswegige Behebung des niemals rechtswirksam zugestellten bzw. gesetzlosen und rechtsfehlerhaften Beschlusses (OZ 18). Das Begehren ergibt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin. Sie stützt sich darauf, dass ihr das Erkenntnis ihrer Meinung nach nicht korrekt zugestellt worden ist.Erst im mit römisch 40 datierten Schreiben beantragte die Antragstellerin eine amtswegige Behebung des niemals rechtswirksam zugestellten bzw. gesetzlosen und rechtsfehlerhaften Beschlusses (OZ 18). Das Begehren ergibt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin. Sie stützt sich darauf, dass ihr das Erkenntnis ihrer Meinung nach nicht korrekt zugestellt worden ist.

Zu 1.4. Die Feststellungen zur Art der Einbringung ergeben sich aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung

3.1. Zur Nicht-Zulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail

Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV 2014) regelt die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen beim BVwG. Gemäß § 1 Absatz 1 letzter Satz ist E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV 2014) regelt die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen beim BVwG. Gemäß Paragraph eins, Absatz 1 letzter Satz ist E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Auch der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).Auch der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

Daher entfalten nur die beim BVwG zulässig eingebrachten Schriftsätze Rechtswirkungen, im verfahrensgegenständlichen Fall also jene, die per Post oder per Fax eingebracht wurden. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens darüber informiert wurde, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist (vergleiche beispielsweise Schreiben vom XXXX , OZ 9).Daher entfalten nur die beim BVwG zulässig eingebrachten Schriftsätze Rechtswirkungen, im verfahrensgegenständlichen Fall also jene, die per Post oder per Fax eingebracht wurden. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens darüber informiert wurde, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist (vergleiche beispielsweise Schreiben vom römisch 40 , OZ 9).

Die von der Antragstellerin an das BVwG gerichteten E-Mails (OZ 4, OZ 6, OZ 7, OZ 8) sind daher keine zulässige Form der Einbringung und entfalten keine Rechtswirkungen.

Somit wurde erst das Ersuchen um Übermittlung des Zustellnachweises des Erkenntnisses (OZ 10 vorab per Fax, OZ 11 postalisch) zulässig eingebracht. Diesem Ersuchen wurde bereits mit Schreiben vom XXXX (OZ 12) entsprochen.Somit wurde erst das Ersuchen um Übermittlung des Zustellnachweises des Erkenntnisses (OZ 10 vorab per Fax, OZ 11 postalisch) zulässig eingebracht. Diesem Ersuchen wurde bereits mit Schreiben vom römisch 40 (OZ 12) entsprochen.

In weiterer Folge wurden mehrere Schreiben per E-Mail übermittelt (OZ 13, OZ 14, OZ 16, OZ 17), welche entsprechend der oben angeführten Rechtslage und Judikatur keine Rechtswirkungen entfalten.

Eine weitere Eingabe erfolgte per Fax am XXXX (OZ 18), die auch die E-Mail-Eingabe OZ 17 und damit auch die dort weitergeleiteten Eingaben OZ 16 und OZ 14 enthält.Eine weitere Eingabe erfolgte per Fax am römisch 40 (OZ 18), die auch die E-Mail-Eingabe OZ 17 und damit auch die dort weitergeleiteten Eingaben OZ 16 und OZ 14 enthält.

Eine neuerliche Eingabe erfolgte wieder per E-Mail (OZ 20).

Eine weitere Eingabe erfolgte per Fax am XXXX (OZ 22), welche als Anlage einen Rechtssatz des OGH enthält.Eine weitere Eingabe erfolgte per Fax am römisch 40 (OZ 22), welche als Anlage einen Rechtssatz des OGH enthält.

Eine neuerliche Eingabe erfolgte wieder per E-Mail (OZ 23).

Somit sind die Eingaben der Antragstellerin OZ 18 und OZ 22 ordnungsgemäß beim BVwG eingebracht und Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Entscheidung.

Festgehalten wird, dass die im Schreiben OZ 22 angekündigte postalische Übermittlung der bisherigen Maileingaben bis dato nicht erfolgte. Ein Teil der Mail-Eingaben ist jedoch wie oben ausgeführt über die Wiedergabe in OZ 18 Gegenstand des Verfahrens.

Der von der Antragstellerin mit Schreiben OZ 22 übermittelte Rechtssatz des OGH (Entscheidungsdatum 31.05.2011, Rechtssatznummer RS0126972) betrifft § 5 Absatz 1a ERV 2006 und nicht § 1 Absatz 1 BVwG-EVV.Der von der Antragstellerin mit Schreiben OZ 22 übermittelte Rechtssatz des OGH (Entscheidungsdatum 31.05.2011, Rechtssatznummer RS0126972) betrifft Paragraph 5, Absatz 1a ERV 2006 und nicht Paragraph eins, Absatz 1 BVwG-EVV.

3.2. Ordnungsgemäße Zustellung des Erkenntnisses

3.2.1. Die Antragsstellerin ersuchte um Übermittlung des Zustellungsnachweises (OZ 10, OZ 11), da der Beschluss ohne Nachweis der rechtswirksamen Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen könne bzw. ihr durch die nicht rechtswirksame Zustellung die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinbringung entzogen wurde.

In weiterer Folge übermittelte das BVwG der Antragstellerin den Zustellnachweis des Erkenntnisses und entsprach so dem Ansuchen (OZ 12, von der Antragstellerin laut diesbezüglichem Zustellnachweis am XXXX persönlich übernommen).In weiterer Folge übermittelte das BVwG der Antragstellerin den Zustellnachweis des Erkenntnisses und entsprach so dem Ansuchen (OZ 12, von der Antragstellerin laut diesbezüglichem Zustellnachweis am römisch 40 persönlich übernommen).

3.2.2. Der Zustellnachweis, mit dem das Erkenntnis vom XXXX zugestellt wurde, ist - wie sich aus den Feststellungen unter 1.1. ergibt - unbedenklich, weshalb das BVwG von einer ordnungsgemäßen Zustellung an die Antragstellerin ausgeht.3.2.2. Der Zustellnachweis, mit dem das Erkenntnis vom römisch 40 zugestellt wurde, ist - wie sich aus den Feststellungen unter 1.1. ergibt - unbedenklich, weshalb das BVwG von einer ordnungsgemäßen Zustellung an die Antragstellerin ausgeht.

Das Vorbringen der Antragstellerin (OZ 18) aufgrund der Übermittlung des Zustellnachweises durch das BVwG, auf dem Formular fehle das Namenszeichen des Zustellers und das beizufügende Datum des Zustellversuchs aber auch das Ankreuzen des Datums der Abholbereitschaft, ist vor dem Hintergrund der Feststellungen unter

1.1. zu den auf dem Zustellnachweis ersichtlichen Angaben nicht zutreffend.

Das unsubstantiierte Vorbringen der Antragstellerin (OZ 18), sie habe von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen können, weil sie weder am XXXX noch am XXXX im Betrieb gewesen sei, aber auch nicht das Schriftstück am XXXX habe übernehmen können, der Schriftzug sei nicht ihre Unterschrift, die Geschäftspost im Betrieb werde seit Jahren grundsätzlich von ihrem Gatten übernommen und der Schriftzug auf dem Formular sei auch nicht seine Unterschrift, ist nicht geeignet Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung zu wecken.Das unsubstantiierte Vorbringen der Antragstellerin (OZ 18), sie habe von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen können, weil sie weder am römisch 40 noch am römisch 40 im Betrieb gewesen sei, aber auch nicht das Schriftstück am römisch 40 habe übernehmen können, der Schriftzug sei nicht ihre Unterschrift, die Geschäftspost im Betrieb werde seit Jahren grundsätzlich von ihrem Gatten übernommen und der Schriftzug auf dem Formular sei auch nicht seine Unterschrift, ist nicht geeignet Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung zu wecken.

Somit geht das Bundesverwaltungsgericht von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnisses aus.

3.3. Antrag verspätet

3.3.1. Die Antragstellerin stellte in weiterer Folge den "Antrag auf amtswegige Aufhebung [des] erkennbar gesetzlosen o.a. Beschlusses" und führt insbesondere aus, es habe keine rechtswirksame Zustellung an die Antragstellerin unter Beweis gestellt werden können; weiters führte sie auch inhaltlich aus, weshalb der Beschluss rechtswidrig sei. Sie beantragte auch den Ersatz von "Aufwendungen zur Abwehr der gesetzlosen Nötigungen in der Höhe von EUR 300" (vergleiche Schreiben OZ 18).

3.3.2. Die Antragstellerin beantragte daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG:3.3.2. Die Antragstellerin beantragte daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Erst im mit XXXX datierten Schreiben beantragte die Antragstellerin eine amtswegige Behebung des nach ihrer Ansicht niemals rechtswirksam zugestellten bzw. gesetzlosen und rechtsfehlerhaften Beschlusses (OZ 18). Damit ist aber jedenfalls die zweiwöchige Frist des § 32 Absatz 2 VwGVG nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund abgelaufen (und zwar unabhängig davon, ob man den Fristbeginn mit Übermittlung des Zustellnachweises durch die Behörde am XXXX oder durch das BVwG am XXXX annimmt).Erst im mit römisch 40 datierten Schreiben beantragte die Antragstellerin eine amtswegige Behebung des nach ihrer Ansicht niemals rechtswirksam zugestellten bzw. gesetzlosen und rechtsfehlerhaften Beschlusses (OZ 18). Damit ist aber jedenfalls die zweiwöchige Frist des Paragraph 32, Absatz 2 VwGVG nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund abgelaufen (und zwar unabhängig davon, ob man den Fristbeginn mit Übermittlung des Zustellnachweises durch die Behörde am römisch 40 oder durch das BVwG am römisch 40 annimmt).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 VwGVG nicht erfüllt wären. Die Antragstellerin hält den Zustellnachweis des Erkenntnisses für rechtswidrig und hat keinerlei weiteres Vorbringen erstattet. Ihr Vorbringen betrifft daher nur die Zustellung des Erkenntnisses, aber keine Tatsachen, welche Einfluss auf das Verfahren, die Entscheidungsfindung sowie Erlassung des Erkenntnisses durch das BVwG gehabt haben könnten.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 1 VwGVG nicht erfüllt wären. Die Antragstellerin hält den Zustellnachweis des Erkenntnisses für rechtswidrig und hat keinerlei weiteres Vorbringen erstattet. Ihr Vorbringen betrifft daher nur die Zustellung des Erkenntnisses, aber keine Tatsachen, welche Einfluss auf das Verfahren, die Entscheidungsfindung sowie Erlassung des Erkenntnisses durch das BVwG gehabt haben könnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, rechtswirksame Zustellung, Verspätung,
Wiederaufnahme, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2201051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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