Entscheidungsdatum
30.07.2019Norm
AVG §34 Abs3Spruch
W108 2185043-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.08.2017, Zl. Jv 36/17w-30, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dem GOG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.08.2017, Zl. Jv 36/17w-30, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dem GOG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Partei eines pflegschaftsrechtlichen (Obsorge- und Kontaktrechts-) Verfahrens betreffend seine minderjährige Tochter am Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX .1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Partei eines pflegschaftsrechtlichen (Obsorge- und Kontaktrechts-) Verfahrens betreffend seine minderjährige Tochter am Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 .
2. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017, gerichtet an "Geschäftsleitung/Geschäftsführung BG XXXX " brachte der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Pflegschaftsrichterin Mag. H. sowie gegen die Diplomrechtspflegerin2. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017, gerichtet an "Geschäftsleitung/Geschäftsführung BG römisch 40 " brachte der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Pflegschaftsrichterin Mag. H. sowie gegen die Diplomrechtspflegerin
H. dieses pflegschaftsrechtlichen Verfahrens beim genannten Bezirksgericht ein. Diesen Schriftsatz beendete er mit den Worten, dass er sich vom genannten Bezirksgericht "VERARSCHT" fühle.
3. Mit Schriftsatz der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.02.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Ordnungsstrafe gegen ihn verhängen könne, wenn er die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletze. Es sei sein Recht sich zu beschweren, dies dürfe jedoch nicht in einer beleidigenden oder ausfälligen Form erfolgen.3. Mit Schriftsatz der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.02.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Ordnungsstrafe gegen ihn verhängen könne, wenn er die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletze. Es sei sein Recht sich zu beschweren, dies dürfe jedoch nicht in einer beleidigenden oder ausfälligen Form erfolgen.
4. Es folgte hierzu eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, übergeben beim genannten Bezirksgericht am 24.02.2017, wobei sich der Beschwerdeführer in der zugrundeliegenden Pflegschaftssache äußerte.
5. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 teilte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes dem Beschwerdeführer bezüglich der von ihm erhobenen Aufsichtsbeschwerde mit, dass sie die Dienstaufsicht über die beim Gericht tätigen RichterInnen und RechtspflegerInnen habe. Eine Dienstverfehlung könne sie weder hinsichtlich der Richterin noch der Rechtspflegerin erkennen.
6. Am 20.07.2017 überreichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht wiederum eine Aufsichtsbeschwerde, gerichtet an die "Geschäftsleitung BG" mit dem Betreff "Beschwerde Richterin [H.] + Info für Richterin [H.]", gegen die Richterin H., in welchem auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Richterin H. beantragt wird.
Der Schriftsatz enthält auszugsweise folgende (anonymisierte) Textpassagen (Fehler wie im Original):
" ... dass das BG [...] wie gewohnt Männerfeindlich arbeitet und zum
absoluten Wohl der Frau arbeitet. ...
... Bemerkenswert ist, dass hier eine eindeutige Männerfeindlichkeit im Vordergrund steht und nicht die Sachlage. ...
... Richterin [H.] versucht dies intensiv zu vertuschen, nur zum Wohl der Kindesmutter. Anscheinend lässt sich die Richterin [H.] gerne vergewaltigen, es hinterlässt sehr stark den Eindruck, als wäre es der Richterin [H.] am liebsten sich zu vergewaltigen zu lassen von [...] und ihrem Lebensgefährten. Ich wünsche der Richterin [...] bei jedem male ein 100 %iges kommen."...
... Weiters finde ich die Männerfeindlichkeit vom BG [...] sehr
zermürbend ... .
7. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2017 hielt die Vorsteherin des Bezirksgerichtes fest, dass der Beschwerdeführer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Richterin beantragt habe, sie jedoch keinen Grund dafür sehe, zumal sich der Beschwerdeführer bloß auf eine (allgemein) behauptete Männerfeindlichkeit des Bezirksgerichtes beziehe. Auch mit weiteren am 11.08.2017 und 09.10.2017 persönlich beim Bezirksgericht überreichten Eingaben beschwerte sich der Beschwerdeführer wiederum über die zuständige Richterin des Grundverfahrens.
8. Mit der nunmehr angefochtenen - (fälschlich) als "Beschluss" bezeichneten - Entscheidung der Vorsteherin des Bezirksgerichtes (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen beleidigender Ausfälle in seinem Schriftsatz vom 20.07.2017 schließlich eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 200,00 verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.07.2017 sei, da darauf vermerkt sei, dass dieser auch zu Handen der Geschäftsleitung gehen solle, der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichtes vorgelegt worden. In diesem Schriftsatz fänden sich beleidigende Ausfälle [die oben unter Punkt 6.
auszugsweise/anonymisiert wiedergegeben wurden] gegenüber der zuständigen Richterin des Obsorge- und Kontaktrechtsverfahrens zu Zl. XXXX und dem Bezirksgericht XXXX . Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass es sich bei dem Vorwurf, dass sich die zuständige Richterin Mag. H. gerne vergewaltigen lasse, um eine grobe Beleidigung sowohl des Bezirksgerichtes XXXX als auch der Richterin Mag. H. handle. Der Beschwerdeführer habe bereits zuvor unangemessene Vorwürfe gegen führende Entscheidungsorgane, darunter die besagte zuständige Richterin, erhoben, weshalb er bereits mit Schreiben vom 17.02.2017 von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX darauf hingewiesen worden sei, dass das Gericht in einem solchen Falle eine Ordnungsstrafe verhängen könne, wenn die Partei die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletze. Die zuvor erfolgte Androhung einer Ordnungsstrafe habe sich auf die Formulierung bezogen, dass sich der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht "verarscht" fühle und habe dieser Hinweis offensichtlich nichts genutzt. Der Beschwerdeführer könne sich beschweren, dies aber nicht in einer beleidigenden oder ausfälligen Form. Die dem Gericht schuldige Achtung sei verletzt worden. Gerichte müssten auch Entscheidungen treffen, die nicht alle Parteien zufriedenstellten. Dies gebe keiner Partei habe das Recht, eine Richterin unflätigst zu beschimpfen. Die Höhe der Geldstrafe bewege sich mit EUR 200,00 an der untersten Grenze des Strafrahmens.auszugsweise/anonymisiert wiedergegeben wurden] gegenüber der zuständigen Richterin des Obsorge- und Kontaktrechtsverfahrens zu Zl. römisch 40 und dem Bezirksgericht römisch 40 . Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass es sich bei dem Vorwurf, dass sich die zuständige Richterin Mag. H. gerne vergewaltigen lasse, um eine grobe Beleidigung sowohl des Bezirksgerichtes römisch 40 als auch der Richterin Mag. H. handle. Der Beschwerdeführer habe bereits zuvor unangemessene Vorwürfe gegen führende Entscheidungsorgane, darunter die besagte zuständige Richterin, erhoben, weshalb er bereits mit Schreiben vom 17.02.2017 von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 darauf hingewiesen worden sei, dass das Gericht in einem solchen Falle eine Ordnungsstrafe verhängen könne, wenn die Partei die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletze. Die zuvor erfolgte Androhung einer Ordnungsstrafe habe sich auf die Formulierung bezogen, dass sich der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht "verarscht" fühle und habe dieser Hinweis offensichtlich nichts genutzt. Der Beschwerdeführer könne sich beschweren, dies aber nicht in einer beleidigenden oder ausfälligen Form. Die dem Gericht schuldige Achtung sei verletzt worden. Gerichte müssten auch Entscheidungen treffen, die nicht alle Parteien zufriedenstellten. Dies gebe keiner Partei habe das Recht, eine Richterin unflätigst zu beschimpfen. Die Höhe der Geldstrafe bewege sich mit EUR 200,00 an der untersten Grenze des Strafrahmens.
9. Gegen die Entscheidung der Verhängung der Ordnungsstrafe erhob der Beschwerdeführer ein als "Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, in dem der Beschwerdeführer abermals Vorwürfe gegen die zuständige Richterin erhob.
10. Dieses Rechtsmittel wurde zunächst dem Landesgericht XXXX zur Entscheidung vorgelegt, welches das Rechtsmittel mit dem Hinweis retournierte, dass eine Kompetenz des Landesgerichtes nicht vorliege, da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Bescheid nach § 78 Abs. 4 GOG handle, die nur mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar sei.10. Dieses Rechtsmittel wurde zunächst dem Landesgericht römisch 40 zur Entscheidung vorgelegt, welches das Rechtsmittel mit dem Hinweis retournierte, dass eine Kompetenz des Landesgerichtes nicht vorliege, da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Bescheid nach Paragraph 78, Absatz 4, GOG handle, die nur mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar sei.
11. In der Folge übermittelte die belangte Behörde das Rechtsmittel samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufsichtsbeschwerde beleidigende Äußerungen sowohl in Bezug auf die verfahrensführende Richterin als auch das Bezirksgericht gemacht hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Verfahrens. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerde auch nicht entgegen, vor allem stellte der Beschwerdeführer die ihm angelastete beleidigende Wortwahl im Schriftsatz vom 20.07.2017, seine verbalen Entgleisungen, nicht in Abrede. Somit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des § 78 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, lautet:3.3.1. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Paragraph 78, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, lautet:
"(1) Beschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,
1. soweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,
2. soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und
3. soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes
angebracht werden. Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disziplinarmaßregeln verbunden werden.
(2) Beschwerden, die gegen Oberlandesgerichte oder gegen den Obersten Gerichts- und Cassationshof wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden, sind bei den Präsidenten dieser Gerichtshöfe, Beschwerden, welche gegen die Präsidenten selbst gerichtet sind, beim Justizministerium anzubringen und in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des ersten Absatzes zu erledigen.
(3) Gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte können Beschwerden wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gerichte aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtkanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Executionscommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden, bei dem der Beamte verwendet wird.
(4) Wer in einer Aufsichtsbeschwerde, die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe (§ 220 der Zivilprozessordnung) zu belegen.(4) Wer in einer Aufsichtsbeschwerde, die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe (Paragraph 220, der Zivilprozessordnung) zu belegen.
(5) Alle Organe der Justizverwaltung können Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die
1. Beleidigungen enthalten oder
2. aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder
3. sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,
nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden brauchen die Organe der Justizverwaltung nicht weiter einzugehen.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen."(6) Absatz 5, gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen."
Die "Strafen" normierende Bestimmung des § 220 ZPO, auf die in § 78 Abs. 4 GOG verwiesen wird, lautet wie folgt:Die "Strafen" normierende Bestimmung des Paragraph 220, ZPO, auf die in Paragraph 78, Absatz 4, GOG verwiesen wird, lautet wie folgt:
"(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen."
3.3.2. Zutreffend wurden die vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsätze vom 05.01.2017 und vom 20.07.2017 von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX im Rahmen ihrer Dienstaufsicht behandelt. Beide Schriftsätze richten sich an die "Geschäftsleitung" bzw. die "Geschäftsführung" des Bezirksgerichtes, sind als "Beschwerde" bezeichnet und beziehen sich inhaltlich auf das Vorgehen einer Richterin bzw. einer Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichtes. Es handelt sich um Aufsichtsbeschwerden im Sinne des § 78 GOG, mit denen der Beschwerdeführer ein behauptetes Fehlverhalten einer Richterin bzw. einer Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichtes bekämpfte.3.3.2. Zutreffend wurden die vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsätze vom 05.01.2017 und vom 20.07.2017 von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 im Rahmen ihrer Dienstaufsicht behandelt. Beide Schriftsätze richten sich an die "Geschäftsleitung" bzw. die "Geschäftsführung" des Bezirksgerichtes, sind als "Beschwerde" bezeichnet und beziehen sich inhaltlich auf das Vorgehen einer Richterin bzw. einer Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichtes. Es handelt sich um Aufsichtsbeschwerden im Sinne des Paragraph 78, GOG, mit denen der Beschwerdeführer ein behauptetes Fehlverhalten einer Richterin bzw. einer Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichtes bekämpfte.
Beleidigende Inhalte in solchen Aufsichtsbeschwerden sind gemäß § 78 Abs. 4 GOG vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen.Beleidigende Inhalte in solchen Aufsichtsbeschwerden sind gemäß Paragraph 78, Absatz 4, GOG vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen.
Im vorliegenden Fall war die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX zur Verhängung der Ordnungsstrafe, die aus Anlass einer Aussichtsbeschwerde gemäß § 78 GOG erfolgte, daher nach § 78 Abs. 4 GOG zuständig. Auch erstreckt sich das Recht der Aufsicht der Vorsteherin des Bezirksgerichtes auf alle Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden, etwa auf die zuständige Richterin des im Bezirksgericht anhängigen Pflegschaftsverfahrens.Im vorliegenden Fall war die Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Verhängung der Ordnungsstrafe, die aus Anlass einer Aussichtsbeschwerde gemäß Paragraph 78, GOG erfolgte, daher nach Paragraph 78, Absatz 4, GOG zuständig. Auch erstreckt sich das Recht der Aufsicht der Vorsteherin des Bezirksgerichtes auf alle Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden, etwa auf die zuständige Richterin des im Bezirksgericht anhängigen Pflegschaftsverfahrens.
Eine solche Entscheidung nach § 78 Abs. 4 GOG ergeht in Ausübung der Justizverwaltung (vgl. etwa VwGH 28.06.1991, 90/18/0194 unter Hinweis auf Heller - Kocian - Schubert in der MGA "Das österreichische Justizverwaltungsrecht", Anmerkung 8 zu § 78 GOG), sodass sie mit Bescheid auszusprechen ist (vgl. Klauser/Kodek, JN - ZPO17 § 86 ZPO, E 17). Dass die belangte Behörde ihre Entscheidung, mit der die Ordnungsstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, als "Beschluss" bezeichnete, ist als Vergreifen im Ausdruck zu vernachlässigen (vgl. etwa VwGH 28.06.1991, 90/18/0194).Eine solche Entscheidung nach Paragraph 78, Absatz 4, GOG ergeht in Ausübung der Justizverwaltung vergleiche etwa VwGH 28.06.1991, 90/18/0194 unter Hinweis auf Heller - Kocian - Schubert in der MGA "Das österreichische Justizverwaltungsrecht", Anmerkung 8 zu Paragraph 78, GOG), sodass sie mit Bescheid auszusprechen ist vergleiche Klauser/Kodek, JN - ZPO17 Paragraph 86, ZPO, E 17). Dass die belangte Behörde ihre Entscheidung, mit der die Ordnungsstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, als "Beschluss" bezeichnete, ist als Vergreifen im Ausdruck zu vernachlässigen vergleiche etwa VwGH 28.06.1991, 90/18/0194).
Die Entscheidung der belangten Behörde entspricht den Vorgaben des § 78 Abs. 4 GOG: Was den Inhalt der im Schriftsatz vom 20.07.2017 enthaltenen beleidigenden Ausführungen des Beschwerdeführers anlangt, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 AVG deshalb herangezogen werden, weil diese Bestimmung - Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen - und jene oben zitierte des § 78 Abs. 4 GOG zum Teil die gleichen Begriffe (Beleidigung) verwenden und denselben Schutzzweck haben (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Sowohl aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnisse vom 20.03.1979, Zlen. 727, 729, 731/77, vom 11.12.1985, Zl. 84/03/0155, vom 22.04.1987, Slg. N.F. Nr. 12450/A, vom 21.09.1988, Zlen. 87/03/0237, 0238) als auch aus der Wortfolge in § 78 Abs. 4 GOG "Wer ... grundlos beleidigt, ..." ergibt sich, dass nur jene Beleidigungen mit Ordnungsstrafen zu belegen sind, die entweder einer Beweisführung überhaupt nicht zugänglich sind (z.B. Belegung mit Tiernamen) oder solche, die die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreiten und z.B. Vorwürfe, die längst widerlegt wurden oder derentwegen auch die Anklagebehörde keinen Grund fand, einzuschreiten, in wahrheitswidriger Weise (vorsätzlich oder fahrlässig) wiederholen. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, der von ihm beleidigten Person in einer nach obigen Grundsätzen zulässigen Art Verstöße gegen die Rechtsordnung nachzuweisen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Schriftsatz um grobe Beleidigungen sowohl des Bezirksgerichtes als auch der Richterin Mag. H., die die Grenzen einer sachlichen Kritik bei weitem überschreiten. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers enthält unsachliches Vorbringen, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber dem Gericht und der Richterin darstellt (vgl. dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076). Der Beschwerdeführer hat sich einer Schreibweise bedient, die den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. VwGH 21.01.2019, Ro 2019/03/0001, mwH). Eine beleidigende Schreibweise im Sinn des § 78 Abs. 4 GOG ist damit gegeben. Dass die Höhe der Ordnungsstrafe unangemessen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, zumal sich diese mit EUR 200,-- ohnehin im untersten Bereich des - für Ordnungsstrafen - bis EUR 2.000,-- reichenden Strafrahmens befindet.Die Entscheidung der belangten Behörde entspricht den Vorgaben des Paragraph 78, Absatz 4, GOG: Was den Inhalt der im Schriftsatz vom 20.07.2017 enthaltenen beleidigenden Ausführungen des Beschwerdeführers anlangt, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG deshalb herangezogen werden, weil diese Bestimmung - Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen - und jene oben zitierte des Paragraph 78, Absatz 4, GOG zum Teil die gleichen Begriffe (Beleidigung) verwenden und denselben Schutzzweck haben vergleiche VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Sowohl aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnisse vom 20.03.1979, Zlen. 727, 729, 731/77, vom 11.12.1985, Zl. 84/03/0155, vom 22.04.1987, Slg. N.F. Nr. 12450/A, vom 21.09.1988, Zlen. 87/03/0237, 0238) als auch aus der Wortfolge in Paragraph 78, Absatz 4, GOG "Wer ... grundlos beleidigt, ..." ergibt sich, dass nur jene Beleidigungen mit Ordnungsstrafen zu belegen sind, die entweder einer Beweisführung überhaupt nicht zugänglich sind (z.B. Belegung mit Tiernamen) oder solche, die die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreiten und z.B. Vorwürfe, die längst widerlegt wurden oder derentwegen auch die Anklagebehörde keinen Grund fand, einzuschreiten, in wahrheitswidriger Weise (vorsätzlich oder fahrlässig) wiederholen. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, der von ihm beleidigten Person in einer nach obigen Grundsätzen zulässigen Art Verstöße gegen die Rechtsordnung nachzuweisen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Schriftsatz um grobe Beleidigungen sowohl des Bezirksgerichtes als auch der Richterin Mag. H., die die Grenzen einer sachlichen Kritik bei weitem überschreiten. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers enthält unsachliches Vorbringen, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber dem Gericht und der Richterin darstellt vergleiche dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076). Der Beschwerdeführer hat sich einer Schreibweise bedient, die den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat vergleiche VwGH 21.01.2019, Ro 2019/03/0001, mwH). Eine beleidigende Schreibweise im Sinn des Paragraph 78, Absatz 4, GOG ist damit gegeben. Dass die Höhe der Ordnungsstrafe unangemessen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, zumal sich diese mit EUR 200,-- ohnehin im untersten Bereich des - für Ordnungsstrafen - bis EUR 2.000,-- reichenden Strafrahmens befindet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Die - nicht beantragte - Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4. Die - nicht beantragte - Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Aufsichtsbeschwerde, Beleidigung, Bezirksgericht, Gerichtsvorsteher,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2185043.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019