TE Bvwg Beschluss 2019/7/30 I411 1413322-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I411 1413322-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren über den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom XXXX (INT) bzw. XXXX(FAS), betreffend XXXX, StA. ALGERIEN, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren über den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom römisch 40 (INT) bzw. XXXX(FAS), betreffend römisch 40 , StA. ALGERIEN, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 iVmA) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 iVm

§ 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßigParagraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, sein Vater wäre in Libyen festgenommen worden und er hätte niemanden mehr der für ihn sorgen würde.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, sein Vater wäre in Libyen festgenommen worden und er hätte niemanden mehr der für ihn sorgen würde.

2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX, wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt, das in Rechtskraft erwuchs.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 , wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt, das in Rechtskraft erwuchs.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130 1. Fall StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 gegen den BF gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Das Rückkehrverbot erwuchs am 29.07.2009 in Rechtskraft.4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den BF gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Das Rückkehrverbot erwuchs am 29.07.2009 in Rechtskraft.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, ferner wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 12.05.2010 in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, ferner wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 12.05.2010 in Rechtskraft.

6. Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Sprachanalyse vom 01.02.2010 ergab, dass der BF nicht wie von ihm behauptet aus Libyen, sondern aus Algerien stammt.

7. Den am 16.06.2010 beim Bundesasylamt gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.7. Den am 16.06.2010 beim Bundesasylamt gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 , gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.

8. Der BF erhob sowohl gegen den Bescheid vom 27.04.2010 als auch gegen den Bescheid vom 06.08.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX und XXXX, wurde über die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX und vom XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht das Folgende erkannt:9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 und römisch 40 , wurde über die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom römisch 40 und vom römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht das Folgende erkannt:

"I. Die Beschwerde vom 26.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wird gemäß § 71 Abs. 1 und Abs 6 AVG abgewiesen."I. Die Beschwerde vom 26.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 6, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen."römisch zwei. Die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen."

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der BF des Vergehens nach § 83 StGB (Körperverletzung), des Verbrechens nach §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen des Vergehens nach § 148a (1. und 2. Satz) 1. Fall StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF des Vergehens nach Paragraph 83, StGB (Körperverletzung), des Verbrechens nach Paragraphen 127, 130, 1. Satz 1. Fall StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 148 a, (1. und 2. Satz) 1. Fall StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der BF des Verbrechens nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) sowie wegen des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF des Verbrechens nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der BF des Verbrechens nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 (1, 2) 2. Fall StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), wegen des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) sowie wegen des Vergehens nach § 241e Abs. 3 StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB zur Verurteilung vom 17.02.2016) verurteilt.12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF des Verbrechens nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, (1, 2) 2. Fall StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), wegen des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB zur Verurteilung vom 17.02.2016) verurteilt.

13. Mit Schreiben des - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.05.2016 wurde dem BF - während seiner Haftzeit in einer österreichischen Justizanstalt - Parteiengehör zu der vom BFA intendierten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft gewährt.

14. In der Stellungnahme vom 27.05.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich seit 2008 in Österreich befinde; er hier keine Familienangehörigen, sondern nur einige Bekannte und Freunde habe; er ohne Einkommen und ohne Vermögen sei; er ledig sei und allein lebe; er sich in seiner Freizeit öfters mit Freunden treffe und Kontakt zu seinem Bewährungshelfer vom Verein Neustart habe; er keine Dokumente besitze; er nach seiner Haftentlassung wieder nach Wien gehen werde, jedoch keine dortige Wohnadresse nennen könne; er gesund sei und losen telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Algerien pflege.

15. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, wurde das Folgende entschieden (Fehler im Original):15. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde das Folgende entschieden (Fehler im Original):

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.

III. Einer Beschwerde gegen dieses Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Zif 1 BFA Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Einer Beschwerde gegen dieses Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Zif 1 BFA Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

16. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, als unbegründet abgewiesen.16. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

17. Mit Schubhaftbescheid BFA vom XXXX, wurde über den BF am 14.12.2016 - nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft - die Schubhaft verhängt.17. Mit Schubhaftbescheid BFA vom römisch 40 , wurde über den BF am 14.12.2016 - nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft - die Schubhaft verhängt.

18. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.18. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 2. Fall, 130 Abs 2 2. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der BF verbüßt seine Strafhaft derzeit in der Justizanstalt Leoben.19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der BF verbüßt seine Strafhaft derzeit in der Justizanstalt Leoben.

20. Aus dem Stande der Strafhaft stellte der BF am 01.07.2019 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, den er mit familiären Problemen begründete. Er habe seinem Onkel und seiner Großmutter Geld gestohlen, das aus einem Grundstücksverkauf stammen soll. Seine Familie würde ihn dafür töten. Außerdem wäre er von diesem Onkel sexuell missbraucht worden.

21. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom XXXX (INT) bzw. XXXX(FAS), hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf.21. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom römisch 40 (INT) bzw. XXXX(FAS), hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.

22. Den Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.07.2019 am 26.07.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist algerischer Staatsangehöriger und es steht fest, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Vielzahl von Alias-Identitäten aufgetreten ist und er auch versuchte, Libyen als seinen Herkunftsstaat vorzutäuschen.

1.3. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 02.04.2008 unter Angabe eines wahrheitswidrigen Herkunftsstaates zu Unrecht einen Asylantrag, über welchen - nach einem Rechtsgang zum Asylgerichtshof - mit Erkenntnis vom 21.09.2010 negativ entschieden wurde.

1.4. Der BF hält sich trotz rechtskräftig negativ entschiedenem Asylantrag und unter Missachtung eines seit 29.07.2009 rechtskräftigen Rückkehrverbotes illegal im Bundesgebiet auf.

1.5. Der BF wurde - wie oben im Verfahrensgang detailliert dargestellt - während seines (illegalen) Aufenthalts wiederholt von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wobei er mit seiner ersten Straftat - kurze Zeit nach seiner Einreise und trotz offenen Asylverfahrens - bereits einen Verbrechenstatbestand verwirklichte (Verurteilung vom 26.05.2009) und sich dabei trotz des hier schon erlittenen Haftübels sowie einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe und der Auferlegung einer Probezeit nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten ließ. Bereits im April 2013 erfolgte die nächste Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes, der auf der gleichen schädlichen Neigung wie die der Erstverurteilung beruhte und zudem von einem Körperverletzungs- und einen Datenmissbrauchsdelikt begleitet war. Schließlich verwirklichte der BF weitere - gegen das fremde Vermögen gerichtete Verbrechens- und Vergehenstatbestände, die in den Verurteilungen vom 17.02.2016 und 20.06.2016 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten mündeten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der BF schließlich wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 2. Fall, 130 Abs 2 2. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der BF verbüßt seine Strafhaft derzeit in der Justizanstalt Leoben.1.5. Der BF wurde - wie oben im Verfahrensgang detailliert dargestellt - während seines (illegalen) Aufenthalts wiederholt von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wobei er mit seiner ersten Straftat - kurze Zeit nach seiner Einreise und trotz offenen Asylverfahrens - bereits einen Verbrechenstatbestand verwirklichte (Verurteilung vom 26.05.2009) und sich dabei trotz des hier schon erlittenen Haftübels sowie einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe und der Auferlegung einer Probezeit nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten ließ. Bereits im April 2013 erfolgte die nächste Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes, der auf der gleichen schädlichen Neigung wie die der Erstverurteilung beruhte und zudem von einem Körperverletzungs- und einen Datenmissbrauchsdelikt begleitet war. Schließlich verwirklichte der BF weitere - gegen das fremde Vermögen gerichtete Verbrechens- und Vergehenstatbestände, die in den Verurteilungen vom 17.02.2016 und 20.06.2016 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten mündeten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF schließlich wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der BF verbüßt seine Strafhaft derzeit in der Justizanstalt Leoben.

1.6. Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der BF spricht nicht Deutsch. Er ist mittellos. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Von Wohnsitzmeldungen in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren abgesehen verfügte der BF lediglich über sogenannten "Obdachlosenmeldungen" im Bundesgebiet. Er ist derzeit ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

1.7. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.8. Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist. Solche Umstände wurden vom BF auch nicht behauptet.

1.9. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Der BF bezieht sich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen vom ihm initiierten Asylverfahrens bestanden haben.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

1.10. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen getreten.

1.11. Algerien gilt gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.1.11. Algerien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Gerichtsakten des Asylgerichtshofes zu den Verfahren XXXX und XXXX, des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren XXXX und XXXX sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Gerichtsakten des Asylgerichtshofes zu den Verfahren römisch 40 und römisch 40 , des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren römisch 40 und römisch 40 sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Da die algerische Botschaft in Wien den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen von Algerien identifiziert hat, steht seine Identität trotz mangelnder Vorlage von Dokumenten durch den Beschwerdeführer fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den im Vorverfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.

Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren bringt der BF Fluchtgründe vor, die zwar schon vor seiner Ausreise aus Algerien bestanden hätten, die er aber im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht erwähnte. Das erkennende Gericht folgt daher der Erwägung der belangten Behörde vor dem Hintergrund, dass sowohl das unglaubhafte Vorbringen im Erstverfahren, als auch der Umstand, dass der BF im Erstverfahren eine falsche Identität und einen falschen Herkunftsstaat angegeben hat, der Glaubhaftmachung des nunmehrigen Fluchtvorbringens entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.

Angesichts des bereits als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, der Verschleierung seiner Identität und der Angabe eines falschen Herkunftsstaates, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit Erlassung des ersten (abschlägigen) Bescheides keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt:

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, 2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, 2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt. Es liegt kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vor. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20 b AsylG. Die Voraussetzungen desAls Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt. Es liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Die Voraussetzungen des

§ 12a Abs 2 AsylG liegen vor:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG liegen vor:

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung. Der Antrag vom 02.04.2008 wurde (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen.

Der nunmehrige Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anderslautende Entscheidung ergeben würde. Sowohl dem Vorbringen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gründe als auch den neuen - unglaubwürdigen - Gründen fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 25.07.2019 durch die belangte Behörde (in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers) einvernommen. Es wurden ihm weiters die Länderfeststellungen zur Lage in Algerien zur Kenntnis gebracht.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 25.07.2019 durch die belangte Behörde (in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers) einvernommen. Es wurden ihm weiters die Länderfeststellungen zur Lage in Algerien zur Kenntnis gebracht.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2019 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2019 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.1413322.4.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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