TE Bvwg Beschluss 2019/7/30 I401 2203563-2

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I401 2203563-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 24.07.2019, Zl. IFA: 1088744709, VZ INT: 190704964, VZ FAS: 190710174, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Irak, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 24.07.2019, Zl. IFA: 1088744709, VZ INT: 190704964, VZ FAS: 190710174, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Irak, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Fremde, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe aufgrund des Krieges sein Heimatland verlassen. Es seien täglich Menschen in seiner Nachbarschaft umgebracht sowie entführt worden. Auch er sei beinahe umgebracht worden. Als Sunnit sei er einer Bedrohung durch Milizen und den Islamischen Staat (IS) ausgesetzt gewesen, er habe Angst um sein Leben und jenes seines Bruders gehabt.

Bei seiner am 29.05.2018 erfolgten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) führte der Fremde zu seinen Fluchtgründen befragt nunmehr aus, er sei in seiner Heimatstadt Bagdad Bedrohungen sowie Übergriffen durch einen Angehörigen der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq mit dem Namen Hassan ausgesetzt gewesen. Hassan habe die Cousine des Beschwerdeführers H heiraten wollen, was diese jedoch abgelehnt habe. Die Familie des Fremden sei in weiterer Folge bedroht worden, als die Mutter von Hassan gegenüber der Mutter des Fremden geäußert habe, dass H das Heiratsangebot besser annehme, ansonsten "könne Hassan außer Kontrolle geraten". Der Fremde habe sich Hilfe suchend an "angesehene, ältere Personen" in seiner Gegend gewandt und diesen den Sachverhalt geschildert. Diese hätten gesagt, sie würden mit Hassan reden. Im Juli 2015 sei der Fremde zu Mittag von der Arbeit nach Hause gekommen, als Hassan vor seiner Haustür auf ihn gewartet habe, den Fremden am Hals gepackt und ihn angeschrien hätte. In weiterer Folge habe Hassan den Fremden mit einem Messer an der linken Schulter sowie am Bein verletzt und angedroht, dass er ihn das nächste Mal "schlachten werde". Zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem H aus dem Irak zu ihrem Onkel in die Türkei geflohen sei und Hassan dies erfahren habe, hätte dieser mit einer Waffe vor dem Haus der Mutter des Fremden in die Luft geschossen, um diese zu terrorisieren. Überdies hätte er geäußert, den Fremden zu töten, sobald er ihn sehe; er habe die Mutter des Fremden körperlich attackiert und am Fuß verletzt. Der Fremde habe sich in weiterer Folge mit seiner Mutter und seinem Bruder bis zur gemeinsamen Ausreise bei einem Freund versteckt gehalten. Später habe der Fremde von einem Freund noch ein Video übermittelt bekommen, in welchem das brennende Haus der Familie des Fremden zu sehen sei.

Am 12.06.2018 übermittelte der Fremde ergänzend eine schriftliche Stellungnahme an das BFA. Hierbei wiederholte der Fremde sinngemäß sein Fluchtvorbringen aus seiner Einvernahme vom 29.05.2018 und gab zudem an, aus Gründen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit durch die schiitische Miliz Asa¿ib Ahl al-Haqq verfolgt zu werden.

Mit Bescheid vom 11.07.2018 wies das BFA den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 11.07.2018 wies das BFA den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, I403 2203563-1/9E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 03.06.2019, Ra 2018/14/0361, die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Fremden zurück.

2. Am 11.07.2019 stellte der Fremde den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen bei seiner Erstbefragung am selben Tag damit, Moslem gewesen zu sein und seine Religion im Jahr 2017 geändert zu haben. In seinem Land werde man wegen der Religion "Bahai" verfolgt. Deshalb werde er als Abtrünniger gesehen; es sei befohlen worden, ihn zu töten. Für seine Religion sei er sehr aktiv. Demnächst werde auf allen sozialen Netzwerken ein zweistündiges Video erscheinen, wo er zu sehen sei und über diese Religion sprechen werde. Es fänden ständig Konferenzen statt, wo er teilnehme. Im 10. Bezirk hätten sie dafür ein eigenes Zentrum.

Er habe auch eine Familie hier in Österreich. Er werde seine Lebensgefährtin M im September 2019 heiraten. Es gebe schon einen Termin beim Magistrat. Er werde auch deren Kinder adoptieren. Er arbeite hier offiziell und sei in mehreren Vereinen ehrenamtlich tätig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.07.2019 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.07.2019 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.

Nach den Angaben zur Person des Fremden (Personenstand, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit, der neuen Glaubenszugehörigkeit, des Bestehens einer Beziehung, etc.) führte das BFA zu seinen neuen (Flucht-) Gründen, die Religion "gewechselt" zu haben und die Lebensgefährtin M ehelichen und ihre zwei Kinder adoptieren zu wollen, aus, dass er sein Vorbringen gesteigert habe, weil die Beziehung zu M bereits seit 2015 bestehe und die Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft der Bahai ab 2017 erfolgt und am 13.11.2018 "offiziell" geworden sei. Das Verfahren über seinen Erstantrag vom 25.09.2015 sei zu diesem Zeitpunkt noch anhängig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Fremde diese Umstände nicht schon früher den Behörden bzw. Gerichten mitgeteilt habe. Ein Asylwerber lasse eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, nicht ungenützt vorübergehen. Die Beziehung zu M könne erst seit Mitte November 2017 bestehen, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sei und ein gemeinsamer Haushalt erst seit 17.07.2019 bestehe. Die Beziehung sei der Fremde zu einer Zeit eingegangen, zu der er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst hätte sein müssen.

Der Religionswechsel sei als Verhinderung der Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung zu werten.

Die Dauer seines Aufenthalts beschränke sich auf das Stellen letztlich unbegründeter und abgelehnter Anträge auf internationalen Schutz. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei dem Fremden nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischer Weise habe er nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen werde. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln würden, und hätte in letzter Konsequenz zur Folge, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden.

Der nunmehrige Asylantrag habe offenbar den Zweck, die bereits rechtskräftig entschiedene Sache wieder aufzurollen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt und auch die Lage im Herkunftsstaat des Fremden hätten sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.Der nunmehrige Asylantrag habe offenbar den Zweck, die bereits rechtskräftig entschiedene Sache wieder aufzurollen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt und auch die Lage im Herkunftsstaat des Fremden hätten sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.

Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.

3. Mit dem am 29.07.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben vom 24.07.2019 übermittelte das Bundesamt die den Fremden betreffenden Akten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

Zu Spruchpunkt A):

1. Feststellungen:

Der Fremde ist volljährig, ledig, gesund und arbeitsfähig sowie irakischer Staatsangehöriger. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Er gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Fremde reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit (zumindest) 25.09.2015 in Österreich auf. Im Irak war er nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei.

Er bekennt sich - seinen nunmehrigen Angaben folgend- zum Glauben der Bahai, ist Mitglied des Vereins Bahai Österreich und der Wiener Tafel.

Er besuchte im Irak neun Jahre die Schule, arbeitete im Irak als Mechaniker und konnte in anderen Bereichen Berufserfahrung sammeln. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, er ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezog bzw. bezieht (laut einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 25.07.2019) Leistungen von der staatlichen Grundversorgung (Taschengeld, Unterbringung, Krankenversicherung).

In Österreich hat er einen Großcousin, der in Innsbruck lebt.

Er gab an, seine Lebensgefährtin M, die in Österreich "asylberechtigt" ist (über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2017 wurde am 28.12.2017 positiv entschieden), ehelichen und ihre beiden Kinder adoptieren zu wollen.

Er ist strafgerichtlich unbescholten und spricht gut Deutsch.

Der Fremde stellte am 25.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.07.2018 negativ entschied. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2019 die dagegen erhobene Revision des Fremden zurückgewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Wie aus den umfangreichen, vom Bundesasylamt in dem Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Irak hervorgeht, liegt für den Fremden bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht vor. Auch ist für den Fremden als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird er im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sind auch keine Umstände bekannt geworden, die den Feststellungen zur Lage im Irak entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Irak ist, bezogen auf sein nunmehriges Vorbringen, nicht eingetreten.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Fremden aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorliegenden Gerichtsakt zu dem vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorliegenden Gerichtsakt zu dem vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:3.1.1. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:Der Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:3.1.2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen weiteren Asyl- bzw. einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen weiteren Asyl- bzw. einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt.

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

Gegenständlich besteht gegen den Fremden auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2018 bzw. des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2019 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005. Mit diesen Entscheidungen wurde der - den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abweisende - Bescheid des BFA bestätigt, so dass feststeht, dass ihm im Irak keine asylrelevante Verfolgung droht.Gegenständlich besteht gegen den Fremden auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2018 bzw. des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2019 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005. Mit diesen Entscheidungen wurde der - den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abweisende - Bescheid des BFA bestätigt, so dass feststeht, dass ihm im Irak keine asylrelevante Verfolgung droht.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. Das Vorbringen des Fremden im gegenständlichen Verfahren, sich nicht mehr zum islamischen Glauben zu bekennen, seine Religion im Jahr 2017 geändert zu haben und nunmehr die Religion der "Bahai" auszuüben, war ihm, wie er selbst zugestand, bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz bekannt. Es ergibt sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein gegenüber den Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinne zu beachtender neuer Fluchtgründe.

Dem weiteren Vorbringen des Fremden, er habe mit seiner Lebensgefährtin M eine seit 2015 bestehende Beziehung, er wolle sie im September 2019 heiraten und ihre beiden Kinder adoptieren, ist entgegen zu halten, dass ein näheres Verhältnis zu M erst seit November 2017 bestehen kann, zumal sie selbst erst am 17.11.2017 einen (positiv beschiedenen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Darüber hinaus gilt es darauf hinzuweisen, dass der Fremde nach seinem zweiten am 11.07.2019 gestellten Asylantrag an der Adresse seiner Lebensgefährtin seit 17.07.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Fremde und seine Lebensgefährtin erst zu einem Zeitpunkt begegnet sind, als der Aufenthaltsstatus des Fremden in Österreich unsicher war. Dessen Aufenthaltsstatus war von Beginn an unsicher bzw. unrechtmäßig (der Fremde war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018 rechtskräftig ausgewiesen worden), was ihm (und auch der Lebensgefährtin) bewusst sein musste. Dies mindert das Gewicht dieser Beziehung in der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung.Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Fremde und seine Lebensgefährtin erst zu einem Zeitpunkt begegnet sind, als der Aufenthaltsstatus des Fremden in Österreich unsicher war. Dessen Aufenthaltsstatus war von Beginn an unsicher bzw. unrechtmäßig (der Fremde war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018 rechtskräftig ausgewiesen worden), was ihm (und auch der Lebensgefährtin) bewusst sein musste. Dies mindert das Gewicht dieser Beziehung in der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung.

Unter Berücksichtigung des eingangs geschilderten Verfahrensgangs ist zu attestieren, dass der Fremde mit seinem (prozessualen) Verhalten offensichtlich alles versucht, seine Außerlandesbringung weiter zu vereiteln, zumal er ca. einen Monat nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Vor diesem Hintergrund lässt die nunmehrige Asylantragstellung nur den Schluss zu, dass der Fremde dadurch seine Außerlandesbringung zu vereiteln versucht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher bei Betrachtung all dieser Umstände zum Schluss, dass das neue Fluchtvorbringen des Fremden im gegenständlichen Folgeverfahren nicht geeignet ist, eine andere Beurteilung der Frage, ob dem Fremden nunmehr Asyl zu gewähren ist, herbeizuführen.

Gegen den Fremden besteht eine auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018 (und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2019) beruhende rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Der Fremde hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

Auch die Situation im Irak hat sich seit den vorangegangenen Entscheidungen nicht geändert.

In den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt (und das Bundesverwaltungsgericht) bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass der Fremde keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.In den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt (und das Bundesverwaltungsgericht) bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass der Fremde keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.

Überdies kehrte sein Bruder, der am 25.09.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, am 05.01.2016 freiwillig in den Irak zurück, so dass der Fremde nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Wie bereits ausgeführt wird das Gewicht der privaten Interessen des Fremden erheblich dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden sind, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Ein allfälliges im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben verliert dadurch deutlich an Gewicht.Wie bereits ausgeführt wird das Gewicht der privaten Interessen des Fremden erheblich dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden sind, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Ein allfälliges im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Er verfügt zwar über hinreichende Deutschkenntnisse, jedoch ging er bis zum gegebenen Zeitpunkt keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung nach. Er bezog und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er kann damit nicht für den eigenen Unterhalt und auch jenen der Lebensgefährtin und ihre beiden Kinder, die der Fremde zu adoptieren beabsichtigt, sorgen.

Der neuerliche, nunmehr auf Glaubensgründe und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft gestützte Antrag bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 11.07.2019 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.

4. Da § 22 Abs. 10 AsylG dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.4. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2203563.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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