TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/31 W128 2209113-1

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Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UG §91 Abs1
UG §92 Abs1
UG §92 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 91 heute
  2. UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 91 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 91 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 91 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 91 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 91 gültig von 12.01.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  9. UG § 91 gültig von 01.03.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011
  10. UG § 91 gültig von 01.10.2009 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  12. UG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008
  1. UG § 92 heute
  2. UG § 92 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 92 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 92 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017
  8. UG § 92 gültig von 17.05.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  9. UG § 92 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  10. UG § 92 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  11. UG § 92 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 92 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  13. UG § 92 gültig von 31.07.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  14. UG § 92 gültig von 01.01.2004 bis 30.07.2004
  1. UG § 92 heute
  2. UG § 92 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 92 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 92 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017
  8. UG § 92 gültig von 17.05.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  9. UG § 92 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  10. UG § 92 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  11. UG § 92 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 92 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  13. UG § 92 gültig von 31.07.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  14. UG § 92 gültig von 01.01.2004 bis 30.07.2004

Spruch

W128 2209113-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , LL.B., LL.M., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan MAKAS, LL.M., Himmelpfortgasse 20/IA, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien vom 03.07.2018, Zl. B/1195/18, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , LL.B., LL.M., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan MAKAS, LL.M., Himmelpfortgasse 20/IA, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien vom 03.07.2018, Zl. B/1195/18, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem verfahrenseinleitenden Formularantrag vom 22.03.2018 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 gemäß § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UG), führte als Erlassgrund Erwerbstätigkeit (Z 5 leg cit) an und legte den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017 vom 14.03.2018 vor.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Formularantrag vom 22.03.2018 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018 aus 2019, gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UG), führte als Erlassgrund Erwerbstätigkeit (Ziffer 5, leg cit) an und legte den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017 vom 14.03.2018 vor.

2. Mit E-Mail vom 27.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass "der Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2018" eingetragen worden sei. "Ein Bescheid wegen dem Erlass der Studiengebühr für das Wintersemester 2018/2019 wird ausgefertigt und zugestellt."2. Mit E-Mail vom 27.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass "der Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2018" eingetragen worden sei. "Ein Bescheid wegen dem Erlass der Studiengebühr für das Wintersemester 2018 aus 2019, wird ausgefertigt und zugestellt."

3. Mit Bescheid vom 03.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.03.2018 hinsichtlich des Wintersemesters 2018/2019 ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei für das Masterstudium ein Studienbeitrag vorzuschreiben, da er die Studiendauer von vier Semestern zuzüglich zweier Toleranzsemester überschritten habe. Gemäß § 2b Abs. 6 Z 2 Studienbeitragsverordnung 2004 (im Folgenden: StubeiV) "kann" der Erlass des Studienbeitrages bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 UG für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester gewährt werden. § 2b Abs. 6 Z 2 StubeiV lasse auch auf die Zukunft gerichtete Anträge zu, daher sei der verfahrenseinleitende Antrag zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es stets eine Auslegungsfrage, ob eine Kann-Bestimmung als Einräumung von Ermessen zu deuten sei oder ob dieses "kann" als "muss" zu verstehen sei. Vor dem Hintergrund des generellen und endgültigen Ausscheidens des Erlassgrundes der Erwerbstätigkeit mit 30.06.2018 aus dem Rechtsbestand durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erfahre § 2b Abs. 6 Z 2 StubeiV eine andere Bedeutung, "wonach der Erlass des Studienbeitrags für das darauffolgende Wintersemester gewährt werden kann, aber nicht muss." Die belangte Behörde sehe aber keinen Grund, im Rahmen ihrer Ermessensausübung dem Erlassantrag wegen Erwerbstätigkeit für ein weiteres Semester, in dem keine Rechtsgrundlage für diese Gewährung mehr vorhanden sei - das heiße gesetzlos - stattzugeben.3. Mit Bescheid vom 03.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.03.2018 hinsichtlich des Wintersemesters 2018 aus 2019, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei für das Masterstudium ein Studienbeitrag vorzuschreiben, da er die Studiendauer von vier Semestern zuzüglich zweier Toleranzsemester überschritten habe. Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 6, Ziffer 2, Studienbeitragsverordnung 2004 (im Folgenden: StubeiV) "kann" der Erlass des Studienbeitrages bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester gewährt werden. Paragraph 2 b, Absatz 6, Ziffer 2, StubeiV lasse auch auf die Zukunft gerichtete Anträge zu, daher sei der verfahrenseinleitende Antrag zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es stets eine Auslegungsfrage, ob eine Kann-Bestimmung als Einräumung von Ermessen zu deuten sei oder ob dieses "kann" als "muss" zu verstehen sei. Vor dem Hintergrund des generellen und endgültigen Ausscheidens des Erlassgrundes der Erwerbstätigkeit mit 30.06.2018 aus dem Rechtsbestand durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erfahre Paragraph 2 b, Absatz 6, Ziffer 2, StubeiV eine andere Bedeutung, "wonach der Erlass des Studienbeitrags für das darauffolgende Wintersemester gewährt werden kann, aber nicht muss." Die belangte Behörde sehe aber keinen Grund, im Rahmen ihrer Ermessensausübung dem Erlassantrag wegen Erwerbstätigkeit für ein weiteres Semester, in dem keine Rechtsgrundlage für diese Gewährung mehr vorhanden sei - das heiße gesetzlos - stattzugeben.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.07.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Studienbeitrag für das Wintersemester 2018/2019 erlassen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst aus, der angefochtene Bescheid stamme von einer unzuständigen Behörde. Der angefochtene Bescheid sei vom Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien erlassen worden, hätte aber nach der Geschäftsordnung des Rektorats von der Vizerektorin für Lehre und Studierende erlassen werden müssen. Der angefochtene Bescheid verstoße aber jedenfalls gegen § 18 Abs. 4 AVG, da die Einleitung des Spruchs ("Das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 3. Juli 2018 über Ihren Antrag [...] entschieden") und die Fertigung ("Für die Vizerektorin für Lehre und Studierende") in offenkundigem Widerspruch stünden.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.07.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Studienbeitrag für das Wintersemester 2018 aus 2019, erlassen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst aus, der angefochtene Bescheid stamme von einer unzuständigen Behörde. Der angefochtene Bescheid sei vom Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien erlassen worden, hätte aber nach der Geschäftsordnung des Rektorats von der Vizerektorin für Lehre und Studierende erlassen werden müssen. Der angefochtene Bescheid verstoße aber jedenfalls gegen Paragraph 18, Absatz 4, AVG, da die Einleitung des Spruchs ("Das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 3. Juli 2018 über Ihren Antrag [...] entschieden") und die Fertigung ("Für die Vizerektorin für Lehre und Studierende") in offenkundigem Widerspruch stünden.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, § 2b Abs. 6 StubeiV normiere aus verfahrensökonomischen Gründen die Zulässigkeit von Erlassanträgen für mehr als ein Semester. Die Erlassdauer ergibt sich aus den Voraussetzungen der einzelnen Erlassgründe. Beim gegenständlichen Erlassgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich zwingend ein Erlass für das Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019, weil für beide Semester das Jahr 2017 und der Einkommensteuerbescheid 2017 relevant seien. Es sei sinnlos, zwei Erlassverfahren zu führen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen in beiden Verfahren völlig ident seien.Weiters führte der Beschwerdeführer aus, Paragraph 2 b, Absatz 6, StubeiV normiere aus verfahrensökonomischen Gründen die Zulässigkeit von Erlassanträgen für mehr als ein Semester. Die Erlassdauer ergibt sich aus den Voraussetzungen der einzelnen Erlassgründe. Beim gegenständlichen Erlassgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich zwingend ein Erlass für das Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018 aus 2019,, weil für beide Semester das Jahr 2017 und der Einkommensteuerbescheid 2017 relevant seien. Es sei sinnlos, zwei Erlassverfahren zu führen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen in beiden Verfahren völlig ident seien.

Daran ändere auch die Aufhebung des Erlasstatbestands der Erwerbstätigkeit durch den Verfassungsgerichtshof nichts. Der Verfassungsgerichtshof werde aufgrund seines Normenkontrollmonopols zwangsläufig bloß als negativer Gesetzgeber tätig. Dabei würden nur jene Normen aus dem Rechtsbestand beseitigt, bei denen es notwendig sei, um einen gesetzes- und verfassungskonformen Zustand herzustellen. Dass sämtlichen Normen, die - wie § 2b Abs. 6 StubeiV - nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den auszuscheidenden Normen stünden und daher auch nicht aufgehoben worden seien, einen Bedeutungswandel - ähnlich einer authentischen Interpretation - erführen, sei der Verfassungsgerichtsbarkeit fremd.Daran ändere auch die Aufhebung des Erlasstatbestands der Erwerbstätigkeit durch den Verfassungsgerichtshof nichts. Der Verfassungsgerichtshof werde aufgrund seines Normenkontrollmonopols zwangsläufig bloß als negativer Gesetzgeber tätig. Dabei würden nur jene Normen aus dem Rechtsbestand beseitigt, bei denen es notwendig sei, um einen gesetzes- und verfassungskonformen Zustand herzustellen. Dass sämtlichen Normen, die - wie Paragraph 2 b, Absatz 6, StubeiV - nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den auszuscheidenden Normen stünden und daher auch nicht aufgehoben worden seien, einen Bedeutungswandel - ähnlich einer authentischen Interpretation - erführen, sei der Verfassungsgerichtsbarkeit fremd.

Der Verfassungsgerichtshof habe den Erlassgrund Erwerbstätigkeit mit 30.06.2018 beseitigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Erlassgrund anwendbar gewesen. Der verfahrenseinleitende Antrag sei lange vor dem 30.06.2018, nämlich am 22.03.2018 gestellt worden. Hätte der Verfassungsgerichtshof die Wirkungen eines Antrags vor dem 30.06.2018 für zwei Semester unterbinden wollen, dann hätte er § 2b Abs 6 Z 2 StubeiV gemeinsam mit den anderen Normen aufheben müssen. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers bzw. des zuständigen Bundesministers gewesen, in der Frist, die der Verfassungsgerichtshof gesetzt habe, die verbleibenden Normen zu ändern. Dies sei aber nicht erfolgt.Der Verfassungsgerichtshof habe den Erlassgrund Erwerbstätigkeit mit 30.06.2018 beseitigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Erlassgrund anwendbar gewesen. Der verfahrenseinleitende Antrag sei lange vor dem 30.06.2018, nämlich am 22.03.2018 gestellt worden. Hätte der Verfassungsgerichtshof die Wirkungen eines Antrags vor dem 30.06.2018 für zwei Semester unterbinden wollen, dann hätte er Paragraph 2 b, Absatz 6, Ziffer 2, StubeiV gemeinsam mit den anderen Normen aufheben müssen. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers bzw. des zuständigen Bundesministers gewesen, in der Frist, die der Verfassungsgerichtshof gesetzt habe, die verbleibenden Normen zu ändern. Dies sei aber nicht erfolgt.

Selbst wenn § 2b Abs. 6 Z 2 StubeiV (nunmehr) der belangten Behörde (Handlungs-)Ermessen einräume, habe sie dieses Ermessen jedenfalls nicht "im Sinne des Gesetzes" (Art 130 Abs. 3 B-VG) ausgeübt. Nach § 73 Abs. 1 AVG (i.V.m. § 46 Abs. 1 UG) wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über den Erlassantrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2018 "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden. Die belangte Behörde habe mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides absichtlich bis nach dem 30.06.2018 zugewartet und daher gegen § 73 Abs. 1 AVG verstoßen. Somit sei die Ermessensübung nicht "im Sinne des Gesetzes" erfolgt und daher rechtswidrig.Selbst wenn Paragraph 2 b, Absatz 6, Ziffer 2, StubeiV (nunmehr) der belangten Behörde (Handlungs-)Ermessen einräume, habe sie dieses Ermessen jedenfalls nicht "im Sinne des Gesetzes" (Artikel 130, Absatz 3, B-VG) ausgeübt. Nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, UG) wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über den Erlassantrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2018 "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden. Die belangte Behörde habe mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides absichtlich bis nach dem 30.06.2018 zugewartet und daher gegen Paragraph 73, Absatz eins, AVG verstoßen. Somit sei die Ermessensübung nicht "im Sinne des Gesetzes" erfolgt und daher rechtswidrig.

5. In der Folge sah der Senat der WU Wien von der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.5. In der Folge sah der Senat der WU Wien von der Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG ab.

6. Mit Schreiben vom 07.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde im Wintersemester 2012/2013 zum Masterstudium Steuern und Rechnungslegung an der WU Wien zugelassen.Der Beschwerdeführer wurde im Wintersemester 2012 aus 2013, zum Masterstudium Steuern und Rechnungslegung an der WU Wien zugelassen.

Der Beschwerdeführer stellte mit ausgefülltem und am 22.03.2018 unterzeichnetem Formular u.a. einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erlassgrund ist weder in den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 noch in der Satzung der WU Wien tatbestandsmäßig angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:Paragraph 22, (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

[...]

9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;

[...]

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen."(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen."

"§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit"§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder

[...]

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.

[...]

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung)"

"§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;4. welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2017,)

6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;6. welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;

7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.

[...]"

Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind gemäß § 91 Abs. 6 UG durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen. Die maßgeblichen Bestimmungen in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, idF BGBl. II Nr. 17/2017, lauten:Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind gemäß Paragraph 91, Absatz 6, UG durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen. Die maßgeblichen Bestimmungen in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2017,, lauten:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Paragraph 2 b, (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2) [...]

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) [...]

(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.(5) Die Erlasstatbestände gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:

1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;1. in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;

2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;2. in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;

3. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;3. in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;

4. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(7.) [...]"

Die hier einschlägige Bestimmung der Geschäftsordnung des Rektorats der WU Wien (MBl. vom 19.07.2017, 43. Stück, Nr. 221) lautet wie folgt:

"§ 9.(1) Der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre und Studierende kommen folgende Angelegenheiten allein zu:

[...]

4. Entscheidung über den Erlass des Studienbeitrags gemäß § 92 Abs 24. Entscheidung über den Erlass des Studienbeitrags gemäß Paragraph 92, Absatz 2

UG

[...]"

Die wesentliche Bestimmung des Studienplanes für das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung an der WU Wien (MBl. vom 02.02.2011, 18. Stück, Nr. 114) lautet wie folgt:

"§ 3. (2) Das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung dauert 4 Semester und umfasst 120 ECTS-Anrechnungspunkte und 45 Semesterstunden (SSt)."

3.2.2. Zunächst ist zum Einwand der Unzuständigkeit des Rektorats der WU Wien zur Erlassung des bekämpften Bescheides Folgendes festzuhalten:

Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet gemäß § 92 Abs. 2 UG das Rektorat.Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet gemäß Paragraph 92, Absatz 2, UG das Rektorat.

Die Bezeichnung der Behörde muss irgendwo im Bescheid (z.B.: im Bescheidkopf, in der Überschrift, im Spruch, im Amtssiegel etc.) selbst aufscheinen (vgl. VfSlg 15.175/1998). Gegenständlich geht diese aus dem Kopf des angefochtenen Bescheides ("Das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien") deutlich hervor.Die Bezeichnung der Behörde muss irgendwo im Bescheid (z.B.: im Bescheidkopf, in der Überschrift, im Spruch, im Amtssiegel etc.) selbst aufscheinen vergleiche VfSlg 15.175 aus 1998,). Gegenständlich geht diese aus dem Kopf des angefochtenen Bescheides ("Das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien") deutlich hervor.

Das Rektorat hat gemäß § 22 Abs. 6 UG eine Geschäftsordnung zu erlassen, in welcher festzulegen ist, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG³ [2016], § 22 Rz 11).Das Rektorat hat gemäß Paragraph 22, Absatz 6, UG eine Geschäftsordnung zu erlassen, in welcher festzulegen ist, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind vergleiche Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG³ [2016], Paragraph 22, Rz 11).

Der Geschäftsordnung des Rektorats der WU Wien vom 19.07.2017 ist zu entnehmen, dass nach § 9 Abs. 1 Z 4 der Erlass des Studienbeitrages der Vizerektorin für Lehre und Studierende allein obliegt. Damit war die Vizerektorin für Lehre und Studierende zuständig, über den gegenständlichen Antrag allein abzusprechen.Der Geschäftsordnung des Rektorats der WU Wien vom 19.07.2017 ist zu entnehmen, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, der Erlass des Studienbeitrages der Vizerektorin für Lehre und Studierende allein obliegt. Damit war die Vizerektorin für Lehre und Studierende zuständig, über den gegenständlichen Antrag allein abzusprechen.

3.2.3. Weiters ist zu beurteilen, welche Rechtslage auf den gegenständlichen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/2019 anzuwenden ist.3.2.3. Weiters ist zu beurteilen, welche Rechtslage auf den gegenständlichen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018 aus 2019, anzuwenden ist.

Die Behörden haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ihrer Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen (zuletzt etwa VwGH 26.06.2014, 2012/03/0011). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung (VwGH 20.04.1993, 91/07/0140).

Eine andere Betrachtungsweise ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag (vgl. etwa VwGH 05.05.2003, 2002/10/0222) oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Eine solche "Zeitraumbezogenheit" des Gesetzes wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise bejaht für den Anspruch auf Studienbeihilfe (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177) oder den Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052). Auch zur Frage der Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages für ein bestimmtes Semester im Sinne des § 92 UG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es dabei um die Frage, was in Ansehung dieser Verpflichtung während dieses Zeitraums rechtens ist, geht (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0057). Bei der Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrages bzw. dessen Erlass nach den Bestimmungen des UG handelt es sich daher um zeitraumbezogene Pflichten bzw. Rechte.Eine andere Betrachtungsweise ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag vergleiche etwa VwGH 05.05.2003, 2002/10/0222) oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Eine solche "Zeitraumbezogenheit" des Gesetzes wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise bejaht für den Anspruch auf Studienbeihilfe vergleiche VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177) oder den Anspruch auf Familienbeihilfe vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052). Auch zur Frage der Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages für ein bestimmtes Semester im Sinne des Paragraph 92, UG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es dabei um die Frage, was in Ansehung dieser Verpflichtung während dieses Zeitraums rechtens ist, geht vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0057). Bei der Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrages bzw. dessen Erlass nach den Bestimmungen des UG handelt es sich daher um zeitraumbezogene Pflichten bzw. Rechte.

Es ist daher fallbezogen nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen. Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Wintersemester 2018/2019 maßgeblich ist.Es ist daher fallbezogen nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen. Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Wintersemester 2018 aus 2019, maßgeblich ist.

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2012/2013 zum Masterstudium Steuern und Rechnungslegung an der WU Wien zugelassen. Gemäß § 3 des Studienplanes für das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung beträgt die vorgesehene Studiendauer vier Semester. Gemäß § 91 Abs. 1 UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Masterstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist somit seit dem Wintersemester 2015/2016 studienbeitragspflichtig.3.2.4. Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2012 aus 2013, zum Masterstudium Steuern und Rechnungslegung an der WU Wien zugelassen. Gemäß Paragraph 3, des Studienplanes für das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung beträgt die vorgesehene Studiendauer vier Semester. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Masterstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist somit seit dem Wintersemester 2015 aus 2016, studienbeitragspflichtig.

3.2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg. 20.123/2016 die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 79/2013, welche den Erlassgrund "Berufstätigkeit" regelte, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit 30.06.2018 in Kraft tritt. Auch damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen der StubeiV, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 211/2010, die durch die Aufhebung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG ihre gesetzliche Grundlage verloren haben, wurden als gesetzwidrig aufgehoben.3.2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg. 20.123 aus 2016, die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, welche den Erlassgrund "Berufstätigkeit" regelte, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit 30.06.2018 in Kraft tritt. Auch damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen der StubeiV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2010,, die durch die Aufhebung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ihre gesetzliche Grundlage verloren haben, wurden als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Wintersemester 2018/2019 begann am 01.10.2018. Somit gehörte die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG im Zeitraum, der für den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19 maßgeblich ist, nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an und kann diese nicht als Grundlage für eine Gewährung eines Erlasses des Studienbeitrages herangezogen werden.Das Wintersemester 2018 aus 2019, begann am 01.10.2018. Somit gehörte die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG im Zeitraum, der für den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19 maßgeblich ist, nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an und kann diese nicht als Grundlage für eine Gewährung eines Erlasses des Studienbeitrages herangezogen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der verfahrenseinleitende Antrag bereits lange vor "Beseitigung" des Erlassgrundes der Erwerbstätigkeit gestellt worden sei und daher über seinen Antrag "ohne unnötigen Aufschub" - jedenfalls vor dem 30.06.2018 hätte entschieden werden sollen - geht daher ins Leere.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Wortlaut des § 2b Abs. 6 Z 2 StubeiV 2004 der Erlass des Studienbeitrages bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise "in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des UG für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester" gewährt werden kann. Diese Bestimmung bildet - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Erlasses, sondern regelt ausschließlich, auf welche Dauer ein gemäß § 92 Abs. 1 UG zu gewährender Erlass (ohne neuerliche Antragstellung) maximal gewährt werden kann. Wesentliche Voraussetzung für eine Gewährung des Erlasses für die in § 2b Abs. 6 StubeiV 2004 genannte Dauer ist nämlich, dass überhaupt ein Anspruch auf Erlass des Studienbeitrages während dieser Dauer besteht. Da - wie soeben ausgeführt - für den Beschwerdeführer im Wintersemester 2018/2019 kein Anspruch auf Erlass des Studienbeitrages besteht, ist eine Gewährung des Erlasses selbst unter Heranziehung der Bestimmung des § 2b Abs. 6 Z 2 StubeiV 2004 nicht möglich.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 2 b, Absatz 6, Ziffer 2, StubeiV 2004 der Erlass des Studienbeitrages bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise "in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des UG für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester" gewährt werden kann. Diese Bestimmung bildet - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Erlasses, sondern regelt ausschließlich, auf welche Dauer ein gemäß Paragraph 92, Absatz eins, UG zu gewährender Erlass (ohne neuerliche Antragstellung) maximal gewährt werden kann. Wesentliche Voraussetzung für eine Gewährung des Erlasses für die in Paragraph 2 b, Absatz 6, StubeiV 2004 genannte Dauer ist nämlich, dass überhaupt ein Anspruch auf Erlass des Studienbeitrages während dieser Dauer besteht. Da - wie soeben ausgeführt - für den Beschwerdeführer im Wintersemester 2018 aus 2019, kein Anspruch auf Erlass des Studienbeitrages besteht, ist eine Gewährung des Erlasses selbst unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 6, Ziffer 2, StubeiV 2004 nicht möglich.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Erlassantrag, Geschäftsordnung, Gesetzesaufhebung, Masterstudium,
Rechtsgrundlage, Rechtslage, Rektorat, Studienbeitrag, VfGH,
Zeitraumbezogenheit, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2209113.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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