Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W194 2143393-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2016, Zl. 1079474000 - 150922717, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2016, Zl. 1079474000 - 150922717, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben, und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, der im Iran geboren ist und der Volksgruppe der Hazara angehört, reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.07.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Am 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2016, der dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.11.2016 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2016, der dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.11.2016 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am 21.12.2016 Beschwerde.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 29.12.2016 eingelangter Beschwerdevorlage den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
7. Mit Schreiben vom 07.06.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage in Afghanistan.
8. Am 08.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seines evangelischen Pfarrers vom 05.07.2019.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019 wurde der Pfarrer als Zeuge zur Verhandlung geladen.
10. Am 23.07.2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seiner geplanten Taufpatin vom 22.07.2019 vor.
11. Am 24.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Farsi beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seinem bisherigen Leben, seinen Fluchtgründen und seinem Glauben befragt. Zudem wurde sein Pfarrer als Zeuge einvernommen und wurden die im Verfahren für relevant erachteten Länderberichte erörtert.
Die Niederschrift der Verhandlung sowie die unter I.8. und I.10. erwähnten Schreiben wurden der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.Die Niederschrift der Verhandlung sowie die unter römisch eins.8. und römisch eins.10. erwähnten Schreiben wurden der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.
12. Am 31.07.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Beweismittelvorlage hinsichtlich seines Austritts aus der islamischen Kirche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Zu seiner Person:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Kopf der Entscheidung angeführten Namen sowie das angeführte Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr 2015. Seine Muttersprache ist Farsi.
Zur seinem Leben in Österreich:
Am 23.07.2015 stellte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit der Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung XXXX alt.Am 23.07.2015 stellte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit der Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung römisch 40 alt.
Zur seinem Glauben und dem geltend gemachten Nachfluchtgrund:
Der Beschwerdeführer wuchs als Moslem auf. In Österreich hat er sich dem Christentum zugewandt und besucht regelmäßig einen evangelischen Glaubenskurs und den evangelischen Gottesdienst in XXXX . Es ist geplant, dass er evangelisch getauft wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan muss der Beschwerdeführer aus diesem Grund mit erheblichen Sanktionen in seinem Heimatland rechnen.Der Beschwerdeführer wuchs als Moslem auf. In Österreich hat er sich dem Christentum zugewandt und besucht regelmäßig einen evangelischen Glaubenskurs und den evangelischen Gottesdienst in römisch 40 . Es ist geplant, dass er evangelisch getauft wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan muss der Beschwerdeführer aus diesem Grund mit erheblichen Sanktionen in seinem Heimatland rechnen.
Zu seiner Familie:
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Die vier Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran, und der Beschwerdeführer hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihnen.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
* UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018,
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018,
* ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Afghanistan.
Auf der Grundlage dieser Quellen wird im Beschwerdefall festgestellt:
1.2.1. Wörtlich entnommen den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018:
"Christen
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. [...]
Konversion vom Islam
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. [...]"
1.2.2. Wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018:
"Religionsfreiheit
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
[...]
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
[...]
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017). [...]
Christentum und Konversionen zum Christentum
Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).
Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).
Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).
Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).
Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017)."Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017)."
1.2.3. Wörtlich entnommen der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 (auszugsweise):
"Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als "Weggehen" vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe. [...]
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her "reif" seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt. [...]
Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt. [...]
Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien. [...]
Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie "Apostaten" bzw. "Konvertiten" würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die "Verrat an ihrem Glauben" geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. [...]"
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (II.1.1.):2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.1.):
Zu seiner Person:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Muttersprache sind unbestritten. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers dazu sind im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben und wurden auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt (vgl. die AS 319f).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Muttersprache sind unbestritten. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers dazu sind im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben und wurden auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt vergleiche die AS 319f).
Zu seinem Leben in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er in der Verhandlung glaubwürdig angegeben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund eines vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Strafregisters fest. Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, hat er in der Verhandlung darlegt. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers konnten getroffen werden, da dieses im gesamten Verfahren nie strittig war und vom Beschwerdeführer in der Verhandlung neuerlich bestätigt wurde.
Zu seinem Glauben:
Dass der Beschwerdeführer als Moslem aufgewachsen ist, ist unstrittig (vgl. die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 319; sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf Seite 7 der Niederschrift).Dass der Beschwerdeführer als Moslem aufgewachsen ist, ist unstrittig vergleiche die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 319; sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf Seite 7 der Niederschrift).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich in Österreich dem Christentum zugewandt hat und regelmäßig einen evangelischen Glaubenskurs und den evangelischen Gottesdienst in XXXX besucht, beruhen auf den glaubwürdigen und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers dazu in der Verhandlung (vgl. die Seiten 9f der Niederschrift) und wurden durch die überzeugenden Angaben des evangelischen Pfarrers der Pfarrgemeinde XXXX (mit der Tochtergemeinde XXXX ) und Leiter des vom Beschwerdeführer besuchten Glaubenskurses, welcher in der Verhandlung als Zeuge befragt wurde, untermauert vgl. die Seiten 13ff der Niederschrift). Dass die evangelische Taufe des Beschwerdeführers geplant ist, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung dargelegt (vgl. Seite 11 der Niederschrift) und wird durch das Schreiben des Pfarrers bzw. Zeugen vom 05.07.2019 sowie seine ausführlichen Erläuterungen dazu in der Verhandlung bestätigt (vgl. Seite 15 der Niederschrift).Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich in Österreich dem Christentum zugewandt hat und regelmäßig einen evangelischen Glaubenskurs und den evangelischen Gottesdienst in römisch 40 besucht, beruhen auf den glaubwürdigen und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers dazu in der Verhandlung vergleiche die Seiten 9f der Niederschrift) und wurden durch die überzeugenden Angaben des evangelischen Pfarrers der Pfarrgemeinde römisch 40 (mit der Tochtergemeinde römisch 40 ) und Leiter des vom Beschwerdeführer besuchten Glaubenskurses, welcher in der Verhandlung als Zeuge befragt wurde, untermauert vergleiche die Seiten 13ff der Niederschrift). Dass die evangelische Taufe des Beschwerdeführers geplant ist, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung dargelegt vergleiche Seite 11 der Niederschrift) und wird durch das Schreiben des Pfarrers bzw. Zeugen vom 05.07.2019 sowie seine ausführlichen Erläuterungen dazu in der Verhandlung bestätigt vergleiche Seite 15 der Niederschrift).
Soweit im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben, gründet sich dies auf folgende Erwägungen:
Zunächst geht aus dem Schreiben seines Pfarrers vom 05.07.2019 hervor, dass der Beschwerdeführer diesem gegenüber ernsthaft und glaubwürdig darum angesucht habe, durch die Taufe Mitglied der evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich zu werden. Der Pfarrer arbeite mit dem Beschwerdeführer seit September 2018 die (zweisprachige) Handreichung der evangelischen Kirche A. und H.B. in insgesamt bislang 15 Treffen durch und habe mit ihm dabei ua. das christliche Glaubensbekenntnis, die Zehn Gebote, die Bedeutung von Jesus Christus, christliche Feste und die Bedeutung der christlichen Taufe ausführlich besprochen. Sobald passende Taufpaten gefunden werden würden, werde er in der evangelischen Kirche in XXXX getauft. Abschließend wurde festgehalten, dass der Kontakt zur evangelischen Pfarrgemeinde trotz Verlegung des Beschwerdeführers nach XXXX aufrechterhalten worden sei.Zunächst geht aus dem Schreiben seines Pfarrers vom 05.07.2019 hervor, dass der Beschwerdeführer diesem gegenüber ernsthaft und glaubwürdig darum angesucht habe, durch die Taufe Mitglied der evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich zu werden. Der Pfarrer arbeite mit dem Beschwerdeführer seit September 2018 die (zweisprachige) Handreichung der evangelischen Kirche A. und H.B. in insgesamt bislang 15 Treffen durch und habe mit ihm dabei ua. das christliche Glaubensbekenntnis, die Zehn Gebote, die Bedeutung von Jesus Christus, christliche Feste und die Bedeutung der christlichen Taufe ausführlich besprochen. Sobald passende Taufpaten gefunden werden würden, werde er in der evangelischen Kirche in römisch 40 getauft. Abschließend wurde festgehalten, dass der Kontakt zur evangelischen Pfarrgemeinde trotz Verlegung des Beschwerdeführers nach römisch 40 aufrechterhalten worden sei.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seinem beabsichtigten Glaubenswechsel befragt. Auf die Frage, welcher Religion er angehöre, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich bin jetzt ein Christ" (vgl. Seite 6 der Niederschrift) und erläuterte hinsichtlich der Frage, seit wann er sich für das Christentum interessiere und warum: "Ich glaube generell, dass man eine Religion benötigt. Man braucht eine Richtung. Ich wollte an irgendetwas glauben aber an den Islam habe ich nicht mehr geglaubt. Ich war ca. 17 Jahre alt, als ich XXXX . Dann war ich psychisch sehr durcheinander, mir ging es wirklich schlecht. Ein Freund von mir in XXXX ging damals zur Kirche. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich einmal mitgehe. Er meinte, es würde mir guttun. Ich wollte zwar daran nicht glauben, aber, als ich dort war, ging es mir wirklich besser. Dort habe ich auch eine Bibel in Farsi bekommen und, weil ich alles verstanden habe, was ich gelesen habe, war es für mich gut. So hat es bei mir angefangen" (vgl. Seite 8 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer hinterließ hierbei für das Bundesverwaltungsgericht einen sehr überzeugenden und überlegten Eindruck. Er schilderte weiter, dass dieser erste Kontakt mit der christlichen Religion der Besuch eines evangelischen Glaubenskurses in XXXX war (vgl. die Seiten 8f der Niederschrift).In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seinem beabsichtigten Glaubenswechsel befragt. Auf die Frage, welcher Religion er angehöre, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich bin jetzt ein Christ" vergleiche Seite 6 der Niederschrift) und erläuterte hinsichtlich der Frage, seit wann er sich für das Christentum interessiere und warum: "Ich glaube generell, dass man eine Religion benötigt. Man braucht eine Richtung. Ich wollte an irgendetwas glauben aber an den Islam habe ich nicht mehr geglaubt. Ich war ca. 17 Jahre alt, als ich römisch 40 . Dann war ich psychisch sehr durcheinander, mir ging es wirklich schlecht. Ein Freund von mir in römisch 40 ging damals zur Kirche. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich einmal mitgehe. Er meinte, es würde mir guttun. Ich wollte zwar daran nicht glauben, aber, als ich dort war, ging es mir wirklich besser. Dort habe ich auch eine Bibel in Farsi bekommen und, weil ich alles verstanden habe, was ich gelesen habe, war es für mich gut. So hat es bei mir angefangen" vergleiche Seite 8 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer hinterließ hierbei für das Bundesverwaltungsgericht einen sehr überzeugenden und überlegten Eindruck. Er schilderte weiter, dass dieser erste Kontakt mit der christlichen Religion der Besuch eines evangelischen Glaubenskurses in römisch 40 war vergleiche die Seiten 8f der Niederschrift).
Den Kontakt zu seinem Pfarrer in Schladming bzw. XXXX hat der Beschwerdeführer über eine österreichische Vertrauensperson gefunden. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 9 der Niederschrift) und andererseits aus den Schilderungen seines Pfarrers (vgl. Seite 13 der Niederschrift) sowie einem Schreiben der Vertrauensperson (und geplanten Taufpatin) vom 22.07.2019.Den Kontakt zu seinem Pfarrer in Schladming bzw. römisch 40 hat der Beschwerdeführer über eine österreichische Vertrauensperson gefunden. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche Seite 9 der Niederschrift) und andererseits aus den Schilderungen seines Pfarrers vergleiche Seite 13 der Niederschrift) sowie einem Schreiben der Vertrauensperson (und geplanten Taufpatin) vom 22.07.2019.
Der Beschwerdeführer besucht jeden Sonntag den Gottesdienst in XXXX und erläuterte dazu: "Jeden Sonntag bin ich gegen 9:00 Uhr oder 9:30 Uhr dort in der Kirche. Wir beginnen immer mit dem Gottesdienst. Wenn alles fertig ist, dann werden wir unterrichtet" (vgl. Seite 10 der Niederschrift). In der Verhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer sehr viel Zeit und Mühe dafür aufwendet, um an den Glaubenskursen und sonntäglichen Gottesdiensten in XXXX teilnehmen zu können, da der Beschwerdeführer nicht in XXXX aufhältig ist, sondern in XXXX bzw. hinkünftig in XXXX (vgl. Seite 12 der Niederschrift in Verbindung mit den Angaben des Zeugen und der Vertrauensperson in den Schreiben vom 05.07.2019 und 22.07.2019). Der Beschwerdeführer hinterließ dabei den Eindruck, dass es für ihn außer Frage stehe, dass er auch von XXXX aus weiterhin die Kirche in XXXX besuchen werde (vgl. Seite 12 der Niederschrift: "Es wird vielleicht leichter sein, XXXX ."). Der Zeuge bestätigte diesen Eindruck (vgl. Seite 15 der Niederschrift: "Er war sehr initiativ. Er hat z.B. auch weite Wege bzw. eine weite Anreise in Kauf genommen, damit er in den Kurs kommen kann. Auch jetzt hat er mir gesagt, dass er auch von XXXX zum Kurs kommen wird").Der Beschwerdeführer besucht jeden Sonntag den Gottesdienst in römisch 40 und erläuterte dazu: "Jeden Sonntag bin ich gegen 9:00 Uhr oder 9:30 Uhr dort in der Kirche. Wir beginnen immer mit dem Gottesdienst. Wenn alles fertig ist, dann werden wir unterrichtet" vergleiche Seite 10 der Niederschrift). In der Verhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer sehr viel Zeit und Mühe dafür aufwendet, um an den Glaubenskursen und sonntäglichen Gottesdiensten in römisch 40 teilnehmen zu können, da der Beschwerdeführer nicht in römisch 40 aufhältig ist, sondern in römisch 40 bzw. hinkünftig in römisch 40 vergleiche Seite 12 der Niederschrift in Verbindung mit den Angaben des Zeugen und der Vertrauensperson in den Schreiben vom 05.07.2019 und 22.07.2019). Der Beschwerdeführer hinterließ dabei den Eindruck, dass es für ihn außer Frage stehe, dass er auch von römisch 40 aus weiterhin die Kirche in römisch 40 besuchen werde vergleiche Seite 12 der Niederschrift: "Es wird vielleicht leichter sein, römisch 40 ."). Der Zeuge bestätigte diesen Eindruck vergleiche Seite 15 der Niederschrift: "Er war sehr initiativ. Er hat z.B. auch weite Wege bzw. eine weite Anreise in Kauf genommen, damit er in den Kurs kommen kann. Auch jetzt hat er mir gesagt, dass er auch von römisch 40 zum Kurs kommen wird").
Hinsichtlich einer Taufe führte der Beschwerdeführer aus, dass er plane, sich taufen zu lassen: "Ich will mich sehr gerne taufen lassen, aber die Entscheidung trifft der Herr Pfarrer. Er wird sagen, wann ich so weit bin"; und ergänzte hinsichtlich des Schreibens der Vertrauensperson vom 22.07.2019, dass er die Vertrauensperson gebeten habe, dass sie seine Taufpatin sei und sie es angenommen habe. Er kenne die Vertrauensperson seit ca. Anfang 2017 (vgl. Seite 11. der Niederschrift).Hinsichtlich einer Taufe führte der Beschwerdeführer aus, dass er plane, sich taufen zu lassen: "Ich will mich sehr gerne taufen lassen, aber die Entscheidung trifft der Herr Pfarrer. Er wird sagen, wann ich so weit bin"; und ergänzte hinsichtlich des Schreibens der Vertrauensperson vom 22.07.2019, dass er die Vertrauensperson gebeten habe, dass sie seine Taufpatin sei und sie es angenommen habe. Er kenne die Vertrauensperson seit ca. Anfang 2017 vergleiche Seite 11. der Niederschrift).
Auf die Frage, welche Voraussetzungen jemand erfüllen müsse, um Mitglied der evangelischen Kirche in Österreich zu werden, antwortete der Zeuge (vgl. Seite 14 der Niederschrift): "Er muss evangelisch getauft werden. Es kommt immer darauf, was er vorher ist bzw. welchen Glauben er vorher hat. XXXX . Für Mitglieder anderer Religionen ist die christliche Taufe vorgesehen. Das wird nicht als Ritus bzw. Formalität angeboten. In unserer Kirche gibt es eine Handreichung für Interessenten, die in einem Taufkurs bzw. Bibelkurs durchzuführen ist. Die Handreichung stammt von unserer Kirchenleitung. Sie ist zweisprachig, in Deutsch und Farsi. Sie enthält die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens. Z.B. das Glaubensbekenntnis, das Vater Unser, die Zehn Gebote und den Ablauf eines Gottesdienstes, die christlichen Feste und Feiertage." Der übliche Zeitablauf sei ca. ein Jahr. Der Zeuge ergänzte generell sowie konkret zum Beschwerdeführer (vgl. die Seiten 14f der Niederschrift): "Das ist unser ungefähres Maß, weil wir uns natürlich der Problematik bewusst sind, dass es manchmal auch taktisch vorgenommen werden kann, an einem Glaubenskurs teilnehmen zu können. Es ist dann auch so, dass zu einer Taufe auch Paten gehören. Es wird von uns als richtig und sinnvoll gewertet, dass man Paten hat, die den Interessenten weiter begleiten. Das ist oftmals nicht so einfach, einen Paten zu finden. Auch beim BF war das so. Das hängt mit unserer ‚Minderheitensituation' als Kirche zusammen. Deswegen ist der BF auch noch nicht getauft. Wir hatten es zwar ins Auge gefasst, aber ich bin am Anfang und am Schluss sehr streng. Ich will, dass es nicht überstürzt wird und dass die Dinge passen. Beim BF haben wir nun zwei Paten gefunden. [...] Ich rate eigentlich vom Religionswechsel ab, das ist mein erster Satz bei Taufkurse. XXXX Die, die ich getauft habe, haben mir gezeigt, dass sie es ernst meinen. Der BF hat z.B. dauernd nachgefragt, wann der nächste Kurs stattfindet. Mein Telefon ist voll mit seinen Nachrichten. Er war sehr initiativ. Er hat z.B. auch weite Wege bzw. eine weite Anreise in Kauf genommen [...]. [...] Wir haben jetzt schon die Paten aus unserer Region, haben schon den Gottesdienst ins Auge gefasst, den wir mit ihm gestalten möchten, und haben nur noch ein bisschen das Problem der örtlichen Entfernung."Auf die Frage, welche Voraussetzungen jemand erfüllen müsse, um Mitglied der evangelischen Kirche in Österreich zu werden, antwortete der Zeuge vergleiche Seite 14 der Niederschrift): "Er muss evangelisch getauft werden. Es kommt immer darauf, was er vorher ist bzw. welchen Glauben er vorher hat. römisch 40 . Für Mitglieder anderer Religionen ist die christliche Taufe vorgesehen. Das wird nicht als Ritus bzw. Formalität angeboten. In unserer Kirche gibt es eine Handreichung für Interessenten, die in einem Taufkurs bzw. Bibelkurs durchzuführen ist. Die Handreichung stammt von unserer Kirchenleitung. Sie ist zweisprachig, in Deutsch und Farsi. Sie enthält die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens. Z.B. das Glaubensbekenntnis, das Vater Unser, die Zehn Gebote und den Ablauf eines Gottesdienstes, die christlichen Feste und Feiertage." Der übliche Zeitablauf sei ca. ein Jahr. Der Zeuge ergänzte generell sowie konkret zum Beschwerdeführer vergleiche die Seiten 14f der Niederschrift): "Das ist unser ungefähres Maß, weil wir uns natürlich der Problematik bewusst sind, dass es manchmal auch taktisch vorgenommen werden kann, an einem Glaubenskurs teilnehmen zu können. Es ist dann auch so, dass zu einer Taufe auch Paten gehören. Es wird von uns als richtig und sinnvoll gewertet, dass man Paten hat, die den Interessenten weiter begleiten. Das ist oftmals nicht so einfach, einen Paten zu finden. Auch beim BF war das so. Das hängt mit unserer ‚Minderheitensituation' als Kirche zusammen. Deswegen ist der BF auch noch nicht getauft. Wir hatten es zwar ins Auge gefasst, aber ich bin am Anfang und am Schluss sehr streng. Ich will, dass es nicht überstürzt wird und dass die Dinge passen. Beim BF haben wir nun zwei Paten gefunden. [...] Ich rate eigentlich vom Religionswechsel ab, das ist mein erster Satz bei Taufkurse. römisch 40 Die, die ich getauft habe, haben mir gezeigt, dass sie es ernst meinen. Der BF hat z.B. dauernd nachgefragt, wann der nächste Kurs stattfindet. Mein Telefon ist voll mit seinen Nachrichten. Er war sehr initiativ. Er hat z.B. auch weite Wege bzw. eine weite Anreise in Kauf genommen [...]. [...] Wir haben jetzt schon die Paten aus unserer Region, haben schon den Gottesdienst ins Auge gefasst, den wir mit ihm gestalten möchten, und haben nur noch ein bisschen das Problem der örtlichen Entfernung."
In der Verhandlung entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass die Beschäftigung mit Sinnfragen des Lebens, das Beten und die Teilnahme an den Glaubenskursen ein sehr wesentlicher Bestandteil des Lebens des Beschwerdeführers (geworden) ist. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, welches Thema ihm im Glaubenskurs gut gefallen habe bzw. wozu er viele Fragen gehabt habe, dass er dies aufzeichnen müsse. Er fertigte sodann eine Skizze an, XXXX und erläuterte dazu: "Man möchte von der einen Seite des Tals auf die andere Seite des Tals kommen. Mitten in diesem Tal sind ‚unsere Sünden'. D.h., wenn wir runterfallen, dann waren wir sündig. Wenn sich Jesus Christus nicht geopfert hätte, könnten wir dieses Tal nicht überspringen. Mit Hilfe des Kreuzes, können wir das Tal überschreiten, ohne hinunterzufallen. [...] Das hat mir besonders gut gefallen" (vgl. Seite 10 der Niederschrift). Dieser Eindruck bestätigte sich in weiterer Folge durch die Angaben des Zeugen, welcher mit Nachdruck ausführte: "Der BF ist mir auch aufgefallen durch seine Fragen, die er mir gestellt hat. Er hat auch einen anderen Zugang, einen spirituellen Zugang und weniger einen dogmatischen. Er ist beim Gottesdienst dabei, beim Abendmahl. XXXX . Man könnte sagen, dass der BF sich die Sinnfrage stellt bzw. den Sinn des Lebens hinterfragt. Seine vorherige Religion konnte ihm keine befriedigende Antwort geben und das sieht jetzt anders aus. Er ist das, was wir einen suchenden Menschen nennen. Er hat sich ein paar Mal mir seelsorgerisch anvertraut und in diesen Situationen half ihm das Beten XXXX t" (vgl. Seite 15 der Niederschrift).In der Verhandlung entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass die Beschäftigung mit Sinnfragen des Lebens, das Beten und die Teilnahme an den Glaubenskursen ein sehr wesentlicher Bestandteil des Lebens des Beschwerdeführers (geworden) ist. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, welches Thema ihm im Glaubenskurs gut gefallen habe bzw. wozu er viele Fragen gehabt habe, dass er dies aufzeichnen müsse. Er fertigte sodann eine Skizze an, römisch 40 und erläuterte dazu: "Man möchte von der einen Seite des Tals auf die andere Seite des Tals kommen. Mitten in diesem Tal sind ‚unsere Sünden'. D.h., wenn wir runterfallen, dann waren wir sündig. Wenn sich Jesus Christus nicht geopfert hätte, könnten wir dieses Tal nicht überspringen. Mit Hilfe des Kreuzes, können wir das Tal überschreiten, ohne hinunterzufallen. [...] Das hat mir besonders gut gefallen" vergleiche Seite 10 der Niederschrift). Dieser Eindruck bestätigte sich in weiterer Folge durch die Angaben des Zeugen, welcher mit Nachdruck ausführte: "Der BF ist mir auch aufgefallen durch seine Fragen, die er mir gestellt hat. Er hat auch einen anderen Zugang, einen spirituellen Zugang und weniger einen dogmatischen. Er ist beim Gottesdienst dabei, beim Abendmahl. römisch 40 . Man könnte sagen, dass der BF sich die Sinnfrage stellt bzw. den Sinn des Lebens hinterfragt. Seine vorherige Religion konnte ihm keine befriedigende Antwort geben und das sieht jetzt anders aus. Er ist das, was wir einen suchenden Menschen nennen. Er hat sich ein paar Mal mir seelsorgerisch anvertraut und in diesen Situationen half ihm das Beten römisch 40 t" vergleiche Seite 15 der Niederschrift).
Für das Bundesverwaltungsgericht zeigte sich in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er kein besonderes "klassisches Wissen" über das Christentum bzw. christliche Feiertage aufzeigen konnte, eine starke Verbindung zum evangelischen Glauben und zur Pfarrgemeinde in XXXX aufgebaut und dort eine Art Heimat gefunden hat. Er nähert sich dem Glauben in erster Linie durch das Lesen der Bibel, das Beten, die Auseinandersetzung mit Fragen des Lebens und die Teilnahme am Gottesdienst. Hierzu ist auch auf die Angaben des Zeugen zu verweisen, der angeführte: "Er fasst Dinge anders. Das hat uns auch zusammengeführt, seine Fragen." Auch wenn der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit dem mündlichen Ausdruck habe, könne "er überdurchschnittlich sinnerfassend lesen. Das ist mir bei ihm besonders aufgefallen" (vgl. Seite 15 der Niederschrift). Der Zeuge ergänzte weiter: "Wir haben zweisprachige Unterlagen, auch zweisprachige Bibeln. Im Kurs schlagen wir eine Stelle der Bibel auf und lesen sie. Wir haben jetzt auch begonnen, nicht mehr nur darüber zu reden, sondern wir beten gemeinsam. Besonders bei Personen, wie dem BF, habe ich das Gefühl, dass er hier etwas gefunden hat, was er gesucht hat" (vgl. die Seiten 16f der Niederschrift).Für das Bundesverwaltungsgericht zeigte sich in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er kein besonderes "klassisches Wissen" über das Christentum bzw. christliche Feiertage aufzeigen konnte, eine starke Verbindung zum evangelischen Glauben und zur Pfarrgemeinde in römisch 40 aufgebaut und dort eine Art Heimat gefunden hat. Er nähert sich dem Glauben in erster Linie durch das Lesen der Bibel, das Beten, die Auseinandersetzung mit Fragen des Lebens und die Teilnahme am Gottesdienst. Hierzu ist auch auf die Angaben des Zeugen zu verweisen, der angeführte: "Er fasst Dinge anders. Das hat uns auch zusammengeführt, seine Fragen." Auch wenn der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit dem mündlichen Ausdruck habe, könne "er überdurchschnittlich sinnerfassend lesen. Das ist mir bei ihm besonders aufgefallen" vergleiche Seite 15 der Niederschrift). Der Zeuge ergänzte weiter: "Wir haben zweisprachige Unterlagen, auch zweisprachige Bibeln. Im Kurs schlagen wir eine Stelle der Bibel auf und lesen sie. Wir haben jetzt auch begonnen, nicht mehr nur darüber zu reden, sondern wir beten gemeinsam. Besonders bei Personen, wie dem BF, habe ich das Gefühl, dass er hier etwas gefunden hat, was er gesucht hat" vergleiche die Seiten 16f der Niederschrift).
Der Beschwerdeführer selbst legte als Antwort auf die Frage, warum er Christ sein möchte, nachvollziehbar dar: "Weil ich als Moslem viele offene Fragen hatte und keine Antworten für diese Fragen gefunden habe. Ich musste auch auf Arabisch beten, ich habe aber nie verstanden, was ich sage. Ich habe nicht verstanden, was ich beim Beten gesagt habe. Jetzt als Christ kann ich beten, in welcher Sprache ich will" (vgl. Seite 17 der Niederschrift). Auf die Frage, welche Auswirkungen die christliche Religion auf seinen Alltag habe, antwortete der Beschwerdeführer (vgl. Seite 18 der Niederschrift): "Der Beschwerdeführer selbst legte als Antwort auf die Frage, warum er Christ sein möchte, nachvollziehbar dar: "Weil ich als Moslem viele offene Fragen hatte und keine Antworten für diese Fragen gefunden habe. Ich musste auch auf Arabisch beten, ich habe aber nie verstanden, was ich sage. Ich habe nicht verstanden, was ich beim Beten gesagt habe. Jetzt als Christ kann ich beten, in welcher Sprache ich will" vergleiche Seite 17 der Niederschrift). Auf die Frage, welche Auswirkungen die christliche Religion auf seinen Alltag habe, antwortete der Beschwerdeführer vergleiche Seite 18 der Niederschrift): "
XXXX ."römisch 40 ."
Dem Beschwerdeführer ist die Freunde an der Einbindung in eine Gemeinschaft durch die Teilnahme am Gottesdienst und das gemeinsame Begehen von Festen in der Verhandlung deutlich anzumerken (vgl. zB seine Beschreibung der Kirchengemeinde und seine Schilderungen des Osterfestes auf den Seite 11f der Niederschrift). Der Beschwerdeführer betonte in der Verhandlung, dass er die meisten Personen der Kirchengemeinde inzwischen persönlich kenne (vgl. Seite 12 der Niederschrift).Dem Beschwerdeführer ist die Freunde an der Einbindung in eine Gemeinschaft durch die Teilnahme am Gottesdienst und das gemeinsame Begehen von Festen in der Verhandlung deutlich anzumerken vergleiche zB seine Beschreibung der Kirchengemeinde und seine Schilderungen des Osterfestes auf den Seite 11f der Niederschrift). Der Beschwerdeführer betonte in der Verhandlung, dass er die meisten Personen der Kirchengemeinde inzwischen persönlich kenne vergleiche Seite 12 der Niederschrift).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus vor diesem Hintergrund eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge seines Glaubenskurses vertiefend mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam (vgl. dazu seine am 29.07.2019 abgegebene Austrittsanzeige aus der islamischen Kirche) und seine Hinwendung zur christlichen evangelischen Kirche ist nach den getroffenen Erwägungen nicht zu bezweifeln und wird im konkreten Fall dadurch belegt, dass seine primäre religiöse Bezugsperson - der in der Verhandlung befragte Zeuge - der Überzeugung ist, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers von Ernsthaftigkeit getragen ist. Der Zeuge hinterließ in der Verhandlung einen sehr überzeugenden Eindruck, weswegen seine Aussagen ohne Bedenken der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus vor diesem Hintergrund eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge seines Glaubenskurses vertiefend mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam vergleiche dazu seine am 29.07.2019 abgegebene Austrittsanzeige aus der islamischen Kirche) und seine Hinwendung zur christlichen evangelischen Kirche ist nach den getroffenen Erwägungen nicht zu bezweifeln und wird im konkreten Fall dadurch belegt, dass seine primäre religiöse Bezugsperson - der in der Verhandlung befragte Zeuge - der Überzeugung ist, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers von Ernsthaftigkeit getragen ist. Der Zeuge hinterließ in der Verhandlung einen sehr überzeugenden Eindruck, weswegen seine Aussagen ohne Bedenken der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob ihm seine Religion als Moslem wichtig gewesen sei, glaubwürdig darlegte: "Ich war damals noch sehr jung eigentlich. Als ich in Ö ankam, war ich noch ein Minderjähriger. Dort, im Iran, ist es Pflicht. Man muss fasten und beten. Sobald ein Junge 14 oder 15 Jahre alt ist, muss er unbedingt beten und fasten. Das habe ich auch gemacht, weil ich keine andere Wahl hatte" (vgl. Seite 7 der Niederschrift). Er ergänzte, dass in seiner Familie Religion "nicht wirklich" wichtig sei. Er habe seinen Geschwistern erzählt, dass er jetzt Christ sei, und sie seien "eigentlich nicht dagegen" (vgl. Seite 7 der Niederschrift).Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob ihm seine Religion als Moslem wichtig gewesen sei, glaubwürdig darlegte: "Ich war damals noch sehr jung eigentlich. Als ich in Ö ankam, war ich noch ein Minderjähriger. Dort, im Iran, ist es Pflicht. Man muss fasten und beten. Sobald ein Junge 14 oder 15 Jahre alt ist, muss er unbedingt beten und fasten. Das habe ich auch gemacht, weil ich keine andere Wahl hatte" vergleiche Seite 7 der Niederschrift). Er ergänzte, dass in seiner Familie Religion "nicht wirklich" wichtig sei. Er habe seinen Geschwistern erzählt, dass er jetzt Christ sei, und sie seien "eigentlich nicht dagegen" vergleiche Seite 7 der Niederschrift).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nach den Ergebnissen der Verhandlung nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben öffentlich lebt. Hierbei war auch die Aussage des Zeugen zu berücksichtigen: "Das ist mir bis jetzt noch nicht so begegnet, dass irgendetwas versteckt oder nicht gesagt wird. Das kenne ich von meinen Leuten, die ich in den Kursen habe, nicht. Beim BF ist es so, dass er praktisch niemanden mehr hätte, dem er das verheimlichen könnte. Ich habe natürlich auch gehört, dass [manche] Schwierigkeiten haben, es der Familie zu erzählen, aber in meinen Kursen gibt es diese Problematik nicht" (vgl. Seite 16 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer nutzt eine Messenger-App und ist dort Mitglied in einer christlichen Gruppe, welche Bibelzitate diskutiert (vgl. Seite 18 der Niederschrift).Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nach den Ergebnissen der Verhandlung nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben öffentlich lebt. Hierbei war auch die Aussage des Zeugen zu berücksichtigen: "Das ist mir bis jetzt noch nicht so begegnet, dass irgendetwas versteckt oder nicht gesagt wird. Das kenne ich von meinen Leuten, die ich in den Kursen habe, nicht. Beim BF ist es so, dass er praktisch niemanden mehr hätte, dem er das verheimlichen könnte. Ich habe natürlich auch gehört, dass [manche] Schwierigkeiten haben, es der Familie zu erzählen, aber in meinen Kursen gibt es diese Problematik nicht" vergleiche Seite 16 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer nutzt eine Messenger-App und ist dort Mitglied in einer christlichen Gruppe, welche Bibelzitate diskutiert vergleiche Seite 18 der Niederschrift).
In Zusammenschau dieser Erwägungen und Aspekte hat der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig dargetan, dass er sich von seiner bisherigen Religion abgewendet und einen neuen Glauben gefunden hat, auch wenn die formale Aufnahme in die evangelische Kirche durch die Taufe (noch) nicht stattgefunden hat. Dass die Taufe des Beschwerdeführers konkret geplant, belegen die entsprechenden Angaben des Zeugen dazu (vgl. zuvor bzw. die Seiten 14f der Niederschrift).In Zusammenschau dieser Erwägungen und Aspekte hat der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig dargetan, dass er sich von seiner bisherigen Religion abgewendet und einen neuen Glauben gefunden hat, auch wenn die formale Aufnahme in die evangelische Kirche durch die Taufe (noch) nicht stattgefunden hat. Dass die Taufe des Beschwerdeführers konkret geplant, belegen die entsprechenden Angaben des Zeugen dazu vergleiche zuvor bzw. die Seiten 14f der Niederschrift).
Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren aufzuzeigen, dass er keine besondere Verbundenheit zum Islam gehabt und die mit dem Islam einhergehenden Rituale als Zwänge empfunden habe. Dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum nachhaltig und intensiv ist, wird durch die überzeugenden und überlegten Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Angaben des Zeugen, der den Beschwerdeführer im Glaubenskurs und als sein Pfarrer in diesem Prozess begleitet, belegt. Die äußeren Umstände, konkret der regelmäßige Besuch des (örtlich entfernten) Gottesdienstes und des Glaubenskurses sowie die in der Verhandlung deutlich zu erkennende Bindung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Religion, sind im konkreten Fall klare Indizien für eine ernsthafte innere Konversion des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus alledem zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben (weiterhin) zu leben, im Verfahren glaubwürdig darlegen konnte.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, in Afghanistan als "Ungläubiger" massiv gefährdet zu sein, steht im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten (vgl. II.1.2.). Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner nachhaltigen Hinwendung zum Christentum erhebliche Sanktionen befürchten muss, sind folgende Aspekte der Berichte besonders hervorzuheben: Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus. Zwar gab es zwischen 2014 und 2016 keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie, der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen jedoch Gefahren für Christen dar.Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, in Afghanistan als "Ungläubiger" massiv gefährdet zu sein, steht im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten vergleiche römisch zwei.1.2.). Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner nachhaltigen Hinwendung zum Christentum erhebliche Sanktionen befürchten muss, sind folgende Aspekte der Berichte besonders hervorzuheben: Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus. Zwar gab es zwischen 2014 und 2016 keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie, der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen jedoch Gefahren für Christen dar.
Zu seiner Familie:
Die Feststellungen zu seinem Familienstand stützen sich auf die überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers konnten getroffen werden, da die Angaben des Beschwerdeführers dazu in der Verhandlung spontan und überzeugend gemacht wurden und im gesamten Verfahren gleichgeblieben sind. Der Beschwerdeführer legte zudem in der Verhandlung die Sterbeurkunden seiner Eltern vor.
2.2. Zu den zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen (II.1.2.):2.2. Zu den zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.2.):
Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die im Verfahren zu den Themen Religion, Konversion und Abfall vom Glauben herangezogenen drei Quellen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, UNHCR-RICHTLINIEN vom 30.08.2018 und Länderinformationsblatt vom 29.06.2018) zeichnen ein einheitliches Bild und konnten daher gleichermaßen dem Verfahren zugrunde gelegt werden (vgl. die Feststellungen unter II.1.2.).Die im Verfahren zu den Themen Religion, Konversion und Abfall vom Glauben herangezogenen drei Quellen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017, UNHCR-RICHTLINIEN vom 30.08.2018 und Länderinformationsblatt vom 29.06.2018) zeichnen ein einheitliches Bild und konnten daher gleichermaßen dem Verfahren zugrunde gelegt werden vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.2.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:3.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
[...]
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
3.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland vergleiche zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).
Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005).
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden.
Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005).
3.3. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771).Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Zl. Ra 2018/20/0182):
"Unter ‚Verfolgung' im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter.""Unter ‚Verfolgung' im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter."
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche zB VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.4. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist, soweit der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund seiner (beabsichtigten) Konversion zum Christentum geltend macht, auch begründet:
Zur asylrechtlichen Relevanz einer Konversion hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453):
"In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN). Die bloße Behauptung eines ‚Interesses am Christentum' reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus."
Das durchgeführte Ermittlungsverfahrens und der festgestellte Sachverhalt lassen erkennen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, begründet ist.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, dass er sich als Christ fühlt und diesen Glauben weiter ausüben wird. Er bekennt sich in Österreich öffentlich zum Christentum. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst und den Glaubenskurs. Die Aufnahme in die evangelische Kirche durch die Taufe ist nach den Angaben seines Pfarrers in der Verhandlung konkret geplant. Seine Familie und seine Freunde wissen über seinen neuen Glauben Bescheid. Nach den Ergebnissen des Verfahrens muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine neue Religion verinnerlicht und in seinen Alltag integriert hat (vgl. dazu in der Beweiswürdigung unter II.2.1.). Diese Haltung steht in völligem Gegensatz zu der in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Einstellung.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, dass er sich als Christ fühlt und diesen Glauben weiter ausüben wird. Er bekennt sich in Österreich öffentlich zum Christentum. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst und den Glaubenskurs. Die Aufnahme in die evangelische Kirche durch die Taufe ist nach den Angaben seines Pfarrers in der Verhandlung konkret geplant. Seine Familie und seine Freunde wissen über seinen neuen Glauben Bescheid. Nach den Ergebnissen des Verfahrens muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine neue Religion verinnerlicht und in seinen Alltag integriert hat vergleiche dazu in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.1.). Diese Haltung steht in völligem Gegensatz zu der in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Einstellung.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Rückkehrbefürchtung, aus Gründen der Religion in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist glaubhaft. Dass im konkreten Fall der Religionswechsel konkret beabsichtigt, aber (mangels Taufe) formal noch nicht erfolgt ist, ist nach der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die asylrechtliche Relevanz nicht entscheidend. Unter Bedachtnahme auf die herangezogenen Länderberichte muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines im Verfahren glaubwürdig dargelegten inneren Entschlusses, weiterhin nach dem christlichen Glauben zu leben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde. Er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland gezwungen, seinen Glauben zu unterdrücken bzw. zu verleugnen. Eine solche Unterdrückung bzw. Geheimhaltung seines Glaubens, um seine persönliche Sicherheit in Afghanistan zu gewährleisten, kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden.
Aus den im Verfahren herangezogenen Quellen (vgl. II.1.2.) ergibt sich zusammengefasst, dass Christen in Afghanistan ihren Glauben unbedingt geheim halten müssen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen zB in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen und von Nachbarn oder Fremden angegriffen werden. Es kann sein, dass sie ihre Arbeit verlieren und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Auch wenn die gesamte Familie den christlichen Glauben annimmt, muss dies absolut geheim gehalten werden. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, um ihre persönliche Sicherheit fürchten müssen.Aus den im Verfahren herangezogenen Quellen vergleiche römisch zwei.1.2.) ergibt sich zusammengefasst, dass Christen in Afghanistan ihren Glauben unbedingt geheim halten müssen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen zB in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen und von Nachbarn oder Fremden angegriffen werden. Es kann sein, dass sie ihre Arbeit verlieren und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Auch wenn die gesamte Familie den christlichen Glauben annimmt, muss dies absolut geheim gehalten werden. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, um ihre persönliche Sicherheit fürchten müssen.
Im Beschwerdefall muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, von dem er - wie der Berichtslage zu entnehmen ist - keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Abkehr vom Islam und nachhaltige Hinwendung zum Christentum zu bedienen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da nicht angenommen werden kann, dass er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung aufgrund seiner neuen Religion sicher wäre. Vielmehr muss aufgrund der Berichtslage, welche die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen in Afghanistan als offen feindlich beschreibt, davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die aufgezeigten Bedrohungen in allen Landesteilen drohen.
Im Beschwerdefall ist es somit glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK). Diese Verfolgung beruht auf Gründen, die eingetreten sind, nachdem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hat seinen Glauben in Afghanistan hinterfragt, seine Hinwendung zum Christentum erfolgte in Österreich.Im Beschwerdefall ist es somit glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK). Diese Verfolgung beruht auf Gründen, die eingetreten sind, nachdem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hat seinen Glauben in Afghanistan hinterfragt, seine Hinwendung zum Christentum erfolgte in Österreich.
Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie angeführt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.Ein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie angeführt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Bei diesem Ergebnis musste auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren weiters geltend gemachten Fluchtgründe nicht mehr eingegangen werden.
3.5. Ergebnis:
Der Beschwerde war aus alledem stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtDer Beschwerde war aus alledem stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter römisch zwei.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2143393.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019