TE Bvwg Beschluss 2019/8/7 W127 2179777-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12 Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W127 2179777-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019, Zahl 1083418710-190775955, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019, Zahl 1083418710-190775955, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betroffene Fremde ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.08.2015 gab der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Antragsteller im Wesentlichen an, er sei in Pakistan geboren und dort bis zu seinem vierten Lebensjahr aufhältig gewesen. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX , Nangahar an.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.08.2015 gab der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Antragsteller im Wesentlichen an, er sei in Pakistan geboren und dort bis zu seinem vierten Lebensjahr aufhältig gewesen. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , Nangahar an.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, aus Angst um sein Leben habe ihn sein Vater nach Österreich geschickt. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und gegen die Regierung sowie die Polizei zu kämpfen. Er habe sich geweigert und sei aus Angst vor den Taliban geflüchtet.

3. Der Antragsteller wurde am 19.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er gab unter anderem an, er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Betreffend den Grund seiner Ausreise machte der Antragsteller nähere Ausführungen zu Problemen mit Taliban, die gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1083418710/151140156, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1083418710/151140156, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Antragsteller und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und zu der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde.

7. Mit hg. Erkenntnis vom 17.08.2018, GZ. W263 2179777-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde das Fluchtvorbringen des Antragstellers betreffend eine versuchte bzw. drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft gewertet. Dem Antragsteller sei es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch eine asylrelevante Gefährdung des Antragstellers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Europa und einer "westlichen Orientierung" sei nicht erkennbar.

In der Herkunftsregion des Antragstellers, der Provinz Nangahar, würden wesentliche Sicherheitsprobleme bestehen. Eine Rückkehr in die Städte Kabul und Mazar e-Sharif sei dem Antragsteller allerdings möglich und auch zumutbar. Die Situation (auch) in der Stadt Kabul sei zwar nach wie vor angespannt und Anschläge würden zuletzt vermehrt vorkommen. Dennoch sei festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, Mazar-e Sharif und größere Transitrouten habe; auch seien beide Städte über den Luftweg gut erreichbar. Insgesamt könne die Lage in der Stadt Kabul und gerade in Mazar-e Sharif als ausreichend sicher bewertet werden. Hinsichtlich der in Kabul und Mazar-e Sharif bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Versorgung der afghanischen Bevölkerung sei jedoch zumindest grundlegend in beiden Städten gesichert.

Im vorliegenden Fall verfüge der Antragsteller über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul oder Mazar-e Sharif. Er sei aber mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spreche Dari. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Antragsteller sei in Afghanistan zur Schule gegangen (wenngleich er nicht lesen und schreiben könne), habe in Österreich an Kursen teilgenommen, verfüge über in Afghanistan erworbene Berufserfahrung und verrichtete auch in Österreich im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten Reinigungsdienste. Weiters könne der Antragsteller durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden; deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könne. Seinen (weiteren) Unterhalt könnte er dort mit Hilfs- bzw. Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Schulausbildung und Berufserfahrung zu Gute komme. Es gebe somit unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Ansehung seiner wirtschaftlichen Situation (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer existenzbedrohenden oder auch unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre.

Der Antragsteller befinde sich seit August 2015 im Bundesgebiet. Er habe seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrags vorübergehend legalisieren können. Er habe sein Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als sein Aufenthalt unsicher gewesen sei. Er sei nicht verheiratet oder verlobt und habe keine Kinder. Der Antragsteller habe keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK sei daher nicht auszugehen. Neben Freundschaften, besuchten Kursen bzw. (Aus-)Bildungsbemühungen und gemeinnützigen Tätigkeiten hätten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden können. Der Antragsteller verfüge nicht über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Antragsteller habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, sei dort sozialisiert worden und spreche eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau sowie eine weitere Sprache seines Herkunftsstaates. Es sei davon auszugehen, dass in Afghanistan auch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Antragstellers leben würden. Seine Bindung zu Afghanistan sei insgesamt deutlich intensiver als jene zu Österreich. Es deute nichts darauf hin, dass es dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Daher sei im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Daher sei im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

8. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 20.08.2018 zugestellt.

9. Am 12.06.2019 wurde der Antragsteller von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

10. Am selben Tag brachte der Antragsteller einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

11. Bei der Erstbefragung am 12.06.2019 gab der Antragsteller an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Die Situation in Jalalabad werde aber von Tag zu Tag schlechter und er habe seit einem Jahr keinen Kontakt zu seiner Familie mehr. Er habe Probleme mit den Taliban und würde umgebracht, wenn er ihnen kein Geld gebe.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 12.06.2019 wurde dem Antragsteller gemäß § 15b AsylG 2005 aufgetragen, an der angegebenen Adresse innerhalb einer Frist von drei Tagen Unterkunft zu nehmen.12. Mit Verfahrensanordnung vom 12.06.2019 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 aufgetragen, an der angegebenen Adresse innerhalb einer Frist von drei Tagen Unterkunft zu nehmen.

13. Am 15.06.2019 wurde der Antragsteller aus der Grundversorgung abgemeldet, da sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei.

14. Am 17.07.2019 wurde der Antragsteller von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

15. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.15. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

16. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.08.2019 gab der Antragsteller im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari insbesondere an, seine Fluchtgründe aus dem "Vorverfahren" seien noch aufrecht. Befragt gab der Antragsteller an, er habe auch keine neuen Beweismittel über seinen Fluchtgrund. Über Aufforderung, zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung zu nehmen, gab der Antragsteller an, am 29.08.2019 sei ein Selbstmordanschlag in Kabul verübt worden. Es sei nicht sicher dort und würden sich fast jeden Tag Selbstmordanschläge ereignen. Der Antragsteller ersuchte um 15 bis 20 Tage, dann würde er Österreich wieder verlassen. In Afghanistan könne er nicht bleiben.

Dem Antragsteller wurde Gelegenheit eingeräumt, zu der geplanten weiteren Vorgangsweise des Bundesamtes - Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - Stellung zu nehmen. Der Antragsteller gab an, er habe nichts zu sagen. Betreffend die vorgehaltenen Länderberichte wies der Rechtsberater auf die schlechte Versorgung- und Sicherheitslage in Afghanistan hin.

Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Das Bundesamt stellte fest, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des "Vorverfahrens" nicht geändert habe. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Antragsteller sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Nach einer Darstellung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers wurde festgehalten, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht geändert habe. Da alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. Das Bundesamt stellte fest, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des "Vorverfahrens" nicht geändert habe. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Antragsteller sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Nach einer Darstellung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers wurde festgehalten, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht geändert habe. Da alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

17. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid vom 31.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W127 am 02.08.2019 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.17. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid vom 31.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W127 am 02.08.2019 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.

18. Am 05.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 02.08.2019 datierte Stellungnahme der Vertreterin des Antragstellers ein, in der zunächst darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesamt im Bescheid vom 31.07.2019 aktenwidrig festgestellt hätte, dass der Antragsteller über Angehörige in Afghanistan verfüge und von diesen Unterstützung bekommen würde. Zudem habe der Antragsteller eine verschlechterte Sicherheitslage ins Treffen geführt und ergebe sich aus den Länderberichten auch eine verschlechterte Versorgungslage. Der Antragsteller befinde sich überdies in einem schlechten psychischen Zustand, den er bisher aus Angst vor einer Einweisung nicht angegeben habe. Er könne sich sehr schlecht konzentrieren, vergesse viel und habe sich auch bereits selbst verletzt.

Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat, Kabul und Mazar-e Sharif wurde auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO-Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Juni 2019 hingewiesen.

Weiters wies die Beschwerdeführervertreterin darauf hin, dass es auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 im Ermessen des Bundesamtes liege, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0076; 29.01.2014, 2013/03/0148) habe das Bundesamt nicht dargelegt.Weiters wies die Beschwerdeführervertreterin darauf hin, dass es auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 im Ermessen des Bundesamtes liege, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0076; 29.01.2014, 2013/03/0148) habe das Bundesamt nicht dargelegt.

Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sei im vorliegenden Fall daher weder zulässig noch gerechtfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist in Pakistan geboren, anschließend in Afghanistan in der Provinz Nangarhar aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Der Antragsteller hat ungefähr zwei Jahre lang eine staatliche Schule besucht, spricht Dari und Paschtu, hat zwei Jahre lang den Beruf des Schweißers gelernt und als Gemüseverkäufer gearbeitet.

Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2018, GZ. W263 2179777-1/11E, zugestellt am 20.08.2018, rechtskräftig abgewiesen.Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2018, GZ. W263 2179777-1/11E, zugestellt am 20.08.2018, rechtskräftig abgewiesen.

Am 12.06.2019 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezog sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben bzw. - hinsichtlich der aktuellen Lage in Jalalabad - nicht entscheidungsrelevant waren.

Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Im Bundesgebiet besteht hinsichtlich des Antragstellers auch weiterhin kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ist seit Rechtskraft der Entscheidung vom 17.08.2018 nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Beim Antragsteller liegen keine physischen bzw. psychischen Erkrankungen vor, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen sowie des aktuellen Asylverfahrens.

Soweit der Antragsteller nunmehr angegeben hat, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen mehr zu haben, ist festzuhalten, dass bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylverfahrens nicht von einer sozialen oder familiären Unterstützung des Antragstellers in Kabul oder Mazar-e Sharif ausgegangen wurde. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde zwar - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - zunächst festgestellt, dass der Antragsteller über Angehörige im Afghanistan verfüge und Unterstützung bekommen könnte, im Anschluss aber festgehalten, dass der Antragsteller auch ohne Anwesenheit seiner Familienangehörigen in Afghanistan wieder in den Alltag finden könnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde auf allfällige Angehörige des Antragstellers nicht weiter eingegangen, sondern vielmehr mehrfach festgehalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert habe. In der Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass auch für die nunmehrige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Unterstützung des Antragstellers durch Angehörige in Afghanistan nicht als Voraussetzung für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative angesehen wurde.

Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Antragstellers.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zu der aktuellen privaten und familiären Situation des Antragstellers in Österreich gründen auf dessen Vorbringen in beiden Asylverfahren. Wesentliche Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung vom 17.08.2018 wurden seitens des Antragstellers bis zur Bescheiderlassung nicht behauptet und haben sich dafür auch sonst keine substantiierten Hinweise ergeben.

Soweit in der Stellungnahme vom 02.08.2019 - erstmals - ein schlechter psychischer Zustand des Antragstellers (seit seiner Haft in Frankreich) behauptet wird, widerspricht dieses Vorbringen klar den Angaben bei der Erstbefragung am 12.06.2019 sowie bei der Einvernahme am 31.07.2019 ("Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente."). Darüber hinaus hat der Antragsteller entgegen den Ausführungen in der genannten Stellungnahme bei der Einvernahme nicht angegeben, in Frankreich inhaftiert gewesen zu sein, sondern in Deutschland. Zu Frankreich hat der Antragsteller vielmehr ausgeführt, es sei ihm dort gut gegangen und er habe dort Arbeit gehabt. Da auch keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt wurden, ist im Ergebnis nicht vom Vorliegen einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Antragstellers auszugehen.

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Antragstellers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind dieselben, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren als unglaubhaft erkannt wurden; hievon abweichendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert am 04.06.2019, sowie in den EASO-Bericht "Country Guidance:

Afghanistan" vom Juni 2019 überzeugen konnte. Auch ist der Antragsteller den Länderfeststellungen bis zur Bescheiderlassung nicht substantiiert entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Kabul und Mazar-e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, hinreichend sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Städte sind. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Städte auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils noch in ausreichendem Umfang gewährleistet.

Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass Rückkehrern bei einer Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ernsthafter Schaden droht, zumal auch UNHCR nicht davon ausgeht, dass eine interne Schutzalternative in Kabul keinesfalls bestehe, sondern dass diese "grundsätzlich" nicht verfügbar sei. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine rechtliche Beurteilung handelt, und ist ferner darauf hinzuweisen, dass beispielsweise EASO in dem Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 sowie auch vom Juni 2019 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) ausdrücklich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt und darüber hinaus hinsichtlich alleinstehender leistungsfähiger erwachsener Männer ("single able-bodied adult men") von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgeht.Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass Rückkehrern bei einer Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ernsthafter Schaden droht, zumal auch UNHCR nicht davon ausgeht, dass eine interne Schutzalternative in Kabul keinesfalls bestehe, sondern dass diese "grundsätzlich" nicht verfügbar sei. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine rechtliche Beurteilung handelt, und ist ferner darauf hinzuweisen, dass beispielsweise EASO in dem Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 sowie auch vom Juni 2019 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) ausdrücklich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt und darüber hinaus hinsichtlich alleinstehender leistungsfähiger erwachsener Männer ("single able-bodied adult men") von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgeht.

Auch hinsichtlich der Städte Herat und Mazar-e Sharif ist neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auch den EASO-Leitlinien vom Juni 2019 eine entscheidungsrelevante Verschlechterung der Sicherheitslage nicht zu erkennen (vgl. etwa:Auch hinsichtlich der Städte Herat und Mazar-e Sharif ist neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auch den EASO-Leitlinien vom Juni 2019 eine entscheidungsrelevante Verschlechterung der Sicherheitslage nicht zu erkennen vergleiche etwa:

"In the provincial capital of Herat City, indiscriminate violence is taking place at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. [...]". Ebenso wie für Kabul, geht EASO auch für die Städte Herat und Mazar-e Sharif hinsichtlich "single able-bodied adult men" von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus ("Although the situation related to settling in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif entails certain hardships, IPA may be reasonable for single able-bodied men, taking into account their individual circumstances.").

Soweit die Stellungnahme vom 02.08.2019 darauf hinweist, dass IOM seit April 2019 keine temporären Unterkünfte für zwangsrückgeführte Afghanen anbietet, ist auszuführen, dass dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in diesem Zusammenhang zu entnehmen ist, dass IOM (stattdessen) nunmehr eine Barzuwendung von etwa 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten gewährt. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) hätten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Zu A)

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 31.08.2019 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 31.08.2019 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor, die jedenfalls weniger als 18 Monaten nach einer Ausreise des Fremden erlassen wurde.

Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht und konnte auch sonst kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2018 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Zu der in der Stellungnahme vom 02.08.2019 monierten mangelnden Begründung der Ermessensübung des Bundesamtes ist festzuhalten, dass der Begründung des Bescheides vom 31.07.2019 zu entnehmen ist, dass im gegenständlichen Fall nicht bloß die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 vorliegen, sondern dass der Antragsteller keinerlei substantiiertes Vorbringen zu einer Sachverhaltsänderung erstattet hat. Die neuerliche Antragstellung - unmittelbar nach einer Rücküberstellung nach Österreich - diente offenbar nur einer Verzögerung seiner Abschiebung, da der Antragsteller bei der Einvernahme am 31.08.2019 lediglich darum ersucht hat, 15 bis 20 Tage (mit einer Entscheidung bzw. Abschiebung) zuzuwarten, dann würde er Österreich wieder verlassen. Eine rechtswidrige Ermessensübung seitens des Bundesamtes ist daher nicht zu erkennen.Zu der in der Stellungnahme vom 02.08.2019 monierten mangelnden Begründung der Ermessensübung des Bundesamtes ist festzuhalten, dass der Begründung des Bescheides vom 31.07.2019 zu entnehmen ist, dass im gegenständlichen Fall nicht bloß die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorliegen, sondern dass der Antragsteller keinerlei substantiiertes Vorbringen zu einer Sachverhaltsänderung erstattet hat. Die neuerliche Antragstellung - unmittelbar nach einer Rücküberstellung nach Österreich - diente offenbar nur einer Verzögerung seiner Abschiebung, da der Antragsteller bei der Einvernahme am 31.08.2019 lediglich darum ersucht hat, 15 bis 20 Tage (mit einer Entscheidung bzw. Abschiebung) zuzuwarten, dann würde er Österreich wieder verlassen. Eine rechtswidrige Ermessensübung seitens des Bundesamtes ist daher nicht zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W127.2179777.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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